Sozialgericht Augsburg Beschluss, 17. Nov. 2017 - S 8 AS 1191/17

published on 17/11/2017 00:00
Sozialgericht Augsburg Beschluss, 17. Nov. 2017 - S 8 AS 1191/17
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Tenor

Der Beklagte hat ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu erstatten.

Gründe

Gemäß § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil endet. Für die Kostenentscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Weiter sind die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 3. Februar 2009, L 20 B 201/08 R).

Gegenstand des Verfahrens war eine Untätigkeitsklage zwecks Entscheidung über einen Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheids des Beklagten vom 7. Februar 2017; damit wurde über die vorläufige Leistungsbewilligung für März und April 2017 geändert. Ziel des nicht konkretisierten Antrags vom 6. April 2017 war die vollständige und umfassende Überprüfung des Bescheids vom 7. Februar 2017. Am 16. Oktober 2017 ist - ohne weitere Rückfrage beim Beklagten - die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben worden. Unter dem 30. Oktober 2017 hat der Beklagte sodann die Überprüfung des Bescheids vom 7. Februar 2017 abgelehnt. Das Verfahren ist inzwischen für erledigt erklärt und Kostenentscheidung durch das Gericht beantragt worden.

Die Klägerseite hat geltend gemacht, der Beklagte habe keine Gründe für seine Untätigkeit genannt. Dieser wiederum hat eingewendet, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Denn aufgrund des gestellten Überprüfungsantrags ohne Konkretisierung habe die begehrte Sachprüfung nicht vorgenommen werden können. Damit wäre dem Überprüfungsbegehren nur formell entsprochen. Hieran könne kein schutzwürdiges Interesse bestehen.

Angesichts dieser Umstände entspricht es der Billigkeit, dass der Beklagte ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerseite erstattet.

Der Überprüfungsantrag wurde nicht innerhalb der Frist nach § 88 Abs. 1 SGG beschieden. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass die Untätigkeitsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig war. Zu sehen ist, dass die Frage, ob ein Überprüfungsantrag eine inhaltliche Prüfpflicht des Leistungsträgers auslöst (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016, B 4 AS 37/15 R), nicht immer ohne Weiteres zu entscheiden ist. Grundsätzlich muss der Leistungsträger eine Überprüfung vornehmen und nur im Ausnahmefall kann dies anders sein. Dies spricht dagegen, die Prüfung bereits im Rahmen der Zulässigkeit einer (Untätigkeits-)Klage vorzunehmen, sondern dies muss regelmäßig der Begründetheit vorbehalten bleiben. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, bei dem nicht offenkundig ein unzureichender Überprüfungsantrag gestellt worden war. Für den Beklagten war zumindest der Umfang der Prüfung („vollständig und umfassend“) gut erkennbar, obschon keinerlei weitere Gründe für die Annahme der Unrichtigkeit genannt worden waren. Schließlich stellt der Beklagte seinen Standpunkt selbst dadurch infrage, dass er inzwischen entschieden hat, ohne dass eine weitere Konkretisierung des Überprüfungsbegehrens erfolgt wäre.

Gegen eine Kostenerstattung kann ferner nicht ins Feld geführt werden die fehlende Konkretisierung des Antrags vom 6. April 2017. Dies würde vielmehr allein bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein, falls dem Überprüfungsantrag schlussendlich Erfolg beschieden sein sollte.

Allerdings hätte sich eine Nachfrage, Aufforderung zur Entscheidung oder sonstige Reaktion gegenüber dem Beklagten vor Erhebung einer Untätigkeitsklage aufgedrängt. Der Beklagte hat außerdem zumindest zügig nach Erhebung der Untätigkeitsklage entschieden und die sechsmonatige Entscheidungsfrist war bei Klageerhebung nur unwesentlich überschritten.

In der Gesamtschau hält das Gericht deswegen eine Kostenerstattung in Höhe eines Viertels für angemessen. Dem Beklagten ist zumindest anzulasten, dass er die nun erfolgte Entscheidung, welche ohne Sachprüfung vorgenommen wurde, bereits früher ohne größeren Aufwand hätte treffen können. Dadurch hat er die Klageerhebung mit veranlasst. Dies wiegt in der Summe aber nicht derart schwer, dass eine höhere Kostenerstattungsquote gerechtfertigt wäre.

Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt
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published on 12/10/2016 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2015 - L 7 AS 546/14 - wird zurückgewiesen.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.