Sozialgericht Augsburg Beschluss, 02. Mai 2017 - S 15 SO 55/17 ER

published on 02/05/2017 00:00
Sozialgericht Augsburg Beschluss, 02. Mai 2017 - S 15 SO 55/17 ER
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Bayerisches Landessozialgericht, L 8 SO 118/17 B ER, 26/05/2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag auf Eilrechtsschutz begehrt der Antragsteller (Ast) von dem Antragsgegner (Ag) die Gewährung rückwirkender Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form von Mehrbedarf für Schwerbehinderte für den Zeitraum April 2016 bis Dezember 2017. Ausweislich des Bescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Landesversorgungsamt, vom 24.02.2017 wurde dem Ast ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt. Innerhalb des Bescheides wurde ihm außerdem rückwirkend zum 29.04.2016 das Merkzeichen G anerkannt. Nach seinem Umzug in den Zuständigkeitsbezirk des Landkreises Oberallgäu zum 01.01.2017 ist der Ag nicht mehr zuständig. Der Landkreis Oberallgäu gewährt dem Ast seit Februar 2017 einen Mehrbedarf für Schwerbehinderte. Auf seinen weiteren Antrag beim Ag, dass er den Mehrbedarf seit April 2016 bis Dezember 2016 ebenfalls begehre, lehnte dieser mit Bescheid vom 20.04.2017 die rückwirkende Gewährung des Mehrbedarfs ab. Es komme auf das Datum der Bescheidsausstellung an, ab diesem Zeitpunkt sei der Mehrbedarf zu gewähren, nicht vorher. Am 26.04.2017 hat der Ast unverzüglich Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes und parallel Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Er beantragt sinngemäß, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2017 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes einen Mehrbedarf für Schwerbehinderte für den Zeitraum April 2016 bis Dezember 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Ag beantragt, den Antrag abzulehnen. Dieser legt seine Verwaltungsakte vor und verweist auf deren Inhalte. Im Übrigen bestehe kein Eilbedürfnis.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes mit Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist) voraus. Maßgebend für die Beurteilung sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, d.h. die Tatsachen müssen überwiegend wahrscheinlich sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 16b).

Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg der Hauptsache ab und erfordert in der Regel lediglich eine summarische Prüfung. Der Anordnungsgrund setzt eine besondere Eilbedürftigkeit voraus. Bei einer Eilentscheidung, welche die Hauptsache vorweg nimmt, kann der Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit, in aller Regel nur dann bejaht werden, wenn dem Antragsteller schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (LSG Baden-Württemberg 31.08.2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B).

Nach diesen Maßstäben mangelt es vorliegend schon am Anordnungsgrund, da der Eilrechtschutz dazu dienen soll, aktuelle Notlagen zu beseitigen, nicht aber Leistungen der Vergangenheit vorzeitig zuzusprechen und damit die Hauptsache vorweg zu nehmen. Die begehrten Leistungen für den Zeitraum April 2016 bis Dezember 2016 betreffen allesamt einen vergangenen Zeitraum, weshalb es am Anordnungsgrund mangelt. Der Ast begehrt hiernach eine Vorwegnahme der Hauptsache, welche im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung basiert auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 31/08/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26. April 2006 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig vom 14. März 2006
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Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.