Sozialgericht Aachen Urteil, 08. Jan. 2016 - S 6 U 27/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt zuletzt noch die Zahlung von Verletztenrente wegen eines anerkannten Wegeunfalls.
3Der am 00.00.000 geborene Kläger war bei der Firma E, in E2, als Lokführer beschäftigt. Am 00.00.0000 wurde er auf dem Weg von der Arbeit nach Hause auf der BAB 00 in Höhe der Anschlussstelle F in seinem PKW in einen Verkehrsunfall verwickelt, als er umherfliegenden Teilen der Leitplanke auswich, die sich lösten, weil auf der Gegenfahrbahn ein Fahrer in suizidaler Absicht sein Fahrzeug gegen die Leitplanke gesteuert hatte. Im Verlauf jenes Verkehrsunfalls schlug der Kläger gegen die Kopfstütze und gegen das Lenkrad. Der Bericht des Durchgangsarztes Dr. H vom 22.08.2011 spricht von einer Distorsion der Halswirbelsäule sowie einer Bauchkontusion. Nachdem die Beklagte von der Unfallanzeige der Firma E vom 29.08.2011 erfahren hatte, zog sie einen Bericht des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. U vom 30.08.2011 bei, der dem Kläger eine posttraumatische Belastungsreaktion und eine Anpassungsstörung attestierte. Die Beklagte wertete weiter Berichte des Medizinischen Zentrums in B – Klinik für Unfallchirurgie – vom 09.09.2011 sowie Klinik für Radiologie vom 01.09.2011 aus und zog einen weiteren Bericht des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. U vom 20.09.2011 bei. Anschließend bewilligte sie dem Kläger zunächst fünf probatorische Sitzungen bei der Diplom-Psychologin I in B. Nach Auswertung von Unterlagen des Polizeipräsidiums E2 – Autobahnpolizei N – zum Unfallhergang holte sie unter dem 09.11.2011 ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers ein, das 2002 und 2004 Arbeitsunfähigkeiten wegen psychischer Störungen sowie 2010/2011 eine Angststörung auswies. Nach weiterer Behandlung des Klägers durch die Diplom-Psychologin I zog die Be-klagte von dieser Berichte vom 17.11.2011 und vom 01.02.2012 bei und wertete ei-nen Zwischenbericht der J-Klinik vom 14.03.2012 aus, wo der Kläger ab 07.03.2012 stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch genommen hatte. Nach Verlängerung der stationären Rehabilitation zog die Beklagte den Entlassungsbericht der J-Klinik vom 11.05.2012 sowie einen weiteren Bericht des Facharztes für Nervenheilkunde Dr. U vom 04.06.2012 bei und wertete Berichte der Diplom-Psychologin I vom 27.06., 22.08. und 17.10.2012 aus. Nach Stellungnahme des beratenden Psychiaters und Neurologen Dr. C in E2 vom 27.11.2012, der dem Kläger eine generalisierte Angststörung und unfallbedingte Autofahrphobie bescheinigte, bewilligte die Beklagte ihm fünf Fahrstunden und wertete einen weiteren Bericht der Diplom-Psychologin I vom 16.03.2013 aus. Weiter zog sie einen Bericht der Klinik Q vom 06.06.2013 bei, wo der Kläger im Mai 2013 eine Blocktherapie zur Behandlung seiner Autofahrphobie absolviert hatte. Anschließend veranlasste sie eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychosomatische Medizin Dr. M. Dr. M gelangte im Rahmen seines unter dem 14.07.2013 erstellten Gutachtens zu dem Ergebnis, an Unfallfolgen bestünden bei dem Kläger eine wesentliche Verschlimmerung der vorbestehenden Angsterkrankung, jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Die aus den Unfallfolgen resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er auf 40 vom Hundert (vH) ein. Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme von Dr. C vom 26.08.2013 ein, der ausführte, mittlerweile liege eine Verschiebung der Wesensgrundlage vor, so dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. M von keiner messbaren MdE mehr auszugehen sei. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10.09.2013 mit, Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe lediglich bis 09.07.2013. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht. Der Kläger legte am 04.10.2013 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 27.01.2014 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurückwies.
4Hiergegen richtet sich die am 10.02.2014 erhobene Klage.
5Der Kläger sieht sich in seinem Begehren durch ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I2 vom 01.03.2015 bestätigt, das im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht B gegen den Versicherer des Unfallverursachers eingeholt worden ist. Er sieht sich ferner bestätigt durch ein für das Jobcenter B unter dem 16.04.2015 erstelltes Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L.
6Der Kläger beantragt zuletzt noch, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.09.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2014 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 20.08.2011 Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 vH der Vollrente zu gewähren.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
10Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte vom 14.05.2014 sowie vom 03.07.2014 und weitere medizinische Unterlagen der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. G eingeholt. Es hat sodann von Amts wegen eine Begutachtung des Klägers durch die Fachärztin für Nervenheilkunde Dr. T veranlasst. Dr. T ist im Rahmen ihres unter dem 09.03.2015 erstellten Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger leide an einer phobischen Störung sowie an erhöhter psychosomatischer Reagibilität. Diese Erkrankungen seien jedoch nicht auf den Arbeitsunfall vom 20.08.2011 zurück zu führen.
11Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat wegen der Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 20.08.2011 keinen Anspruch auf Verletztenrente.
14Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um we-nigstens 20 vom Hundert gemindert ist, § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern, § 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird die Vollrente geleistet, bei einer MdE wird eine Teilrente geleistet, die in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt wird, der der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VII).
15Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, § 7 Abs. 1 SGB VII. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII.
16Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (sog. Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(erst)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Alle rechtserheblichen Tatsachen bedürfen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt angesichts der hier typischen Beweisschwierigkeiten die hinreichende Wahrscheinlichkeit (zum Ganzen etwa BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R = juris, Rdnr. 16 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2012 - L 3 U 329/09 = juris, Rdnr. 19 ff.; Bayerisches LSG, Urteil vom 14.12.2011 - L 2 U 504/10 = juris, Rdnr. 41 ff.). Vollbeweis in jenem Sinne bedeutet, dass die entsprechenden Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest stehen müssen (statt vieler Bayerisches LSG, a.a.O., Rdnr. 41). Dies ist der Fall, wenn ihr Vorliegen in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2010 - L 3 U 138/07 = juris, Rdnr. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2011 - L 15 U 263/03 = juris, Rdnr. 33). Für die Bereiche der Kausalität (Unfallkausalität und haftungsbegründende sowie haftungsausfüllende Kausalität) gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung sowie der Beweismaßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG Urteil vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 12). Eine Verursachung liegt danach nur dann vor, wenn bei wertender Betrachtung der Versicherungsfall den Gesundheitsschaden wesentlich verursacht hat. Hierfür bedarf es nicht lediglich einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (siehe nur BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R = juris, Rdnr. 13 ff.). Angesichts der bestehenden Beweisschwierigkeiten genügt für den Ursachenzusammenhang, dass das Unfallereignis selbst und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache die wesentliche Bedingung bildet (st. Rspr. des Bundessozialgerichts, vgl. nur BSG, Urteil vom 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87 = BSGE 63, 277, 278, mit weiteren Nachweisen). Welcher Umstand als wesentlich angesehen werden muss, ist durch eine wertende Betrachtung aller in Betracht kommenden Umstände zu ermitteln. Die einzelnen Bedingungen müssen gegeneinander abgewogen werden; ob eine von ihnen wesentlich den Erfolg mit bewirkt hat, ist anhand ihrer Qualität zu entscheiden. Auf eine zeitliche Reihenfolge oder die Quantität kommt es nicht an. Die bloße Möglichkeit reicht demnach nicht aus (vgl. hierzu nur BSG, Urteil vom 12.11.1986 - 9 B RU 76/86 = juris). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (st. Rspr. des BSG, siehe nur Urteil vom 02.02.1978 - 8 RU 66/77 = BSGE 45, 285, 286).
17Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass bei dem Kläger Unfallfolgen vorliegen, welche eine MdE von wenigstens 20 vH bedingen. Das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten PTBS steht schon nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und damit nicht im Vollbeweis fest, ohne dass es insoweit auf die Frage einer Verursachung ankäme.
18Nach dem medizinischen Diagnoseklassifikationssystem "International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, 10. Revision (ICD-10)" ent-steht die mit dem Diagnoseschlüssel F43.1 verschlüsselte Posttraumatische Belas-tungsstörung (PTBS)
19"als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung her-vorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann ( )"
20Demgegenüber beschrieb das Diagnoseklassifikationssystem für psychische Erkrankungen "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, 4. Auflage" (DSM IV), Ziff. 309.81, eine posttraumatische Belastungsstörung als
21"( ) die Entwicklung charakteristischer Symptome nach der Konfrontation mit einem extrem traumatischen Ereignis. Das traumatische Ereignis beinhaltet das direkte persönliche Erleben einer Situation, die mit dem Tod oder der Androhung des Todes, einer schweren Verletzung oder einer anderen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit zu tun hat oder die Beobachtung eines Ereignisses, das mit dem Tod, einer schweren Verletzung oder einer anderen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit einer anderen Person zu tun hat oder das Miterleben eines unerwarteten oder gewaltsamen Todes, schweren Leids, oder Androhung des Todes oder einer Verletzung eines Familienmitglieds oder einer nahestehenden Person (Kriterium A1). Die Reaktion der Person auf das Ereignis muss intensive Angst, Hilflosigkeit oder Entsetzen umfassen (Kriterium A2) " (Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen - Textrevision 2000 - DSM IV-TR, bearbeitet von Saß/Wittchen/Zaudig/Houben, Hogreve Verlag für Psychologie, 2003, 515 [zitiert nach Burghardt, Med. Sach 108 (2012), 186 (190) in Fn. 14]).
22Nach DSM IV war weiter Voraussetzung, dass ein traumatisches Wiedererleben durch Intrusionen, Träume oder Flashbacks erfolgt (sog. Kriterium B). Außerdem kommt es bei den Betroffenen zu Vermeidungsreaktionen (Kriterium C), die sich in Erinnerungsverlusten, verminderter Teilnahme bzw. Interesse an wichtigen Aktivitäten oder ähnlichem äußern können, sowie zu einer Übererregbarkeit (Kriterium D) in Form von Ein- und Durchschlafproblemen, Konzentrationsstörungen, erhöhter Reizbarkeit oder ähnlichem äußern können (zum Ganzen etwa Sachse, Störungsorientierte Psychotherapie der Traumasynthese durch Traumaexposition bei PTBS, abrufbar unter http://www.lptw.de/archiv/vortrag/2010/sachsse u.pdf sowie Nolting, An Erinnerungen fast zerbrochen - Idealfall Traumatherapie - Resümee einer erfolgreichen Therapie, abrufbar unter http://www.hss.de/fileadmin/migration/downloads/VortragNolting 01.pdf, beide mit weiteren Nachweisen).
23Mittlerweile liegt die 5. Auflage des Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM-5) in englischer Sprache vor und seit 2015 existiert auch eine autorisierte deutsche Übersetzung (siehe Falkai/Wittchen (Hrsg.): Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen DSM-5, 2015). Kennzeichnend für das Diagnoseklassifikationssystem DSM-5 ist u.a., dass auf das sog. A2-Kriterium und die dort genannte Qualität der Reaktion auf das Ereignis ver-zichtet wird (Hessisches LSG, Urteil vom 25.08.2015 – L 3 U 239/10 = juris Rdnr. 43 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2014 – L 17 U 709/11 = juris, Rdnr. 34), sowie, dass zwischen negativen Veränderungen der Kognitionen und der Stimmung mit Beginn der Verschlechterung nach dem Trauma (Kriterium D) und deutlichen Veränderungen im Arousal und in der Reaktion im Hinblick auf das Trauma (Kriterium E) unterschieden wird (siehe die Übersicht bei Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 564).
24Zur Überzeugung der Kammer steht nicht fest, dass der Kläger die in den soeben genannten Diagnoseklassifikationssystemen genannten Voraussetzungen einer PTBS erfüllt. Entscheidend hierfür ist indessen nicht allein das Fehlen des sog. A2-Kriteriums, zumal auf dieses Kriterium im Rahmen des DSM-5 verzichtet wird. Jedoch ist ein Vermeidungsverhalten im Sinne des C-Kriteriums nicht dokumentiert und auch negative Veränderungen der Kognition und Stimmung im Sinne des D-Kriteriums bzw. deutliche Veränderungen im Arousal und in der Reaktion auf das Trauma im Sinne des E-Kriteriums (nach DSM-5) waren nicht zu beobachten. Sowohl die Sachverständige Dr. T im Rahmen ihres Gutachtens vom 09.03.2015, als auch die Klinik Q im Rahmen des Berichtes vom 06.06.2013 über die durchgeführte Blocktherapie haben darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Klägers weniger durch Angst, als vielmehr durch Wut, Aggressivität und Enttäuschung über die Reaktion der Mutter des Unfallgegners am Unfallort geprägt war. Demgegenüber war eine ausgeprägte Angstreaktion des Klägers am Unfallort (und später) nicht zu beobachten, im Gegenteil: er reagierte äußerst besonnen und engagierte sich als Ersthelfer. Überdies hat der im Verwaltungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. M im Rahmen seines Gutachtens vom 14.07.2013 darauf hingewiesen, dass echte flashbacks des Klägers im Sinne sich selbständig aufdrängender bildhafter Erinnerungen nicht gezeigt haben.
25Soweit demgegenüber der behandelnde Facharzt für Nervenheilkunde Dr. U sowie die behandelnde Diplom-Psychologin I von einer PTBS ausgehen, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Dr. U hat im Rahmen seines Berichtes vom 04.06.2012 zwar ausgeführt, der Kläger leide an Ein- und Durchschlafstörungen und an Ängsten. Andauernde negative Emotionen oder andere Items des D-Kriteriums der PTBS nach DSM-5 hat er indessen nicht zu beschreiben vermocht. Was die von Dr. U für (auch) maßgeblich gehaltenen Ein- und Durchschlafstörungen anbelangt, so sind diese schon weit vor dem Unfallereignis dokumentiert. So wird im Bericht des Medizinischen Zentrums in B – Neurologie – vom 18.03.2009 auf seit Ende Oktober 2008 bestehende Konzentrations- und Schlafstörungen hingewiesen. Auch im Vorerkrankungsverzeichnis der C2-Krankenkasse vom 09.11.2011 ist Ende des Jahres 2010 bzw. Anfang 2011 eine Schlafstörung aufgeführt. Die Diplom-Psychologin I hat im Rahmen ihres Berichtes vom 17.11.2011 das Vorliegen einer PTBS bejaht, sich indessen nicht mit dem Fehlen der Kriterien C, D und E nach DSM-5 auseinandergesetzt, obwohl sie selbst ausgeführt hat, der Kläger neige – außer beim Autofahren – nicht zu Vermeidungsverhalten.
26Auch das im zivilrechtlichen Verfahren eingeholte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I2 vom 01.03.2015 überzeugt die Kammer nicht. Dr. I2 hat die beruflichen und privaten Stressoren lange vor dem Arbeitsunfall und die hieraus entstandenen Erkrankungen des Klägers nicht ausreichend thematisiert und die Stellungnahme der behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. G, vor dem Unfall habe keine Angststörung des Klägers vorgelegen, unkritisch übernommen. Auch sie hat ferner keine Items des C-Kriteriums nach DSM-5 zu beschreiben vermocht, zumal der Kläger unter der Rubrik "Ängste" auf Existenzängste hingewiesen hatte, die aus Sicht der Kammer insbesondere vor dem Hintergrund der von Dr. T herausgearbeiteten finanziellen Sorgen plausibel sind, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Was das unter dem 16.04.2015 für das Jobcenter erstellte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L angeht, so hat sich diese wesentlich auf das von Dr. I2 eingeholte Gutachten gestützt. Überdies hat Frau L das Vorliegen der einzelnen PTBS-Kriterien nicht anhand der vom Kläger gezeigten Reaktionen und Ver-haltensweisen überprüft, so dass nicht nachvollziehbar ist, wie sie zu der von ihr aufgestellten These einer PTBS gelangt.
27Zur Überzeugung der Kammer steht schließlich nicht fest, dass die von der Sachverständigen Dr. T bei dem Kläger gestellten Diagnosen einer phobischen Störung (ICD-10: F41.0 G) und einer verstärkten psychosomatischen Reagibilität (ICD-10: F45.0 G) im Sinne einer wesentlichen Verursachung auf den anerkannten Arbeitsunfall vom 20.08.2011 zurückzuführen sind. Dr. T hat in sehr ausführlicher Weise herausgearbeitet, dass sich in der Biographie des Klägers einschneidende Erlebnisse ereignet haben, welche als Ursache der bestehenden Erkrankungen anzusehen sind. So hat der Kläger selbst den Tod seiner Mutter nach schwerer Krankheit als schlimmstes Erlebnis in seinem Leben bewertet. Hinzu kam, dass ihn seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern 1995 verlassen hatte und nach ihrer Rückkehr durch den Bau eines neuen Hauses zusätzlich hohe finanzielle Belastungen entstanden. Parallel zu einer im Jahre 2000 erfolgten beruflichen Versetzung entwickelte die Ehefrau des Klägers eine Magersucht, welche noch andauert. Dr. T hat ferner darauf hingewiesen, dass der Kläger in den Befundberichten und Gutachten mehrfach den Eindruck erweckt habe, in jeglicher Beziehung chronisch überfordert zu sein. In diesem Zusammenhang hatte die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. G bereits im Bericht vom 17.05.2011 und damit weit vor dem Arbeitsunfall einen psychovegetativen Erschöpfungszustand des Klägers beschrieben. Die von der Sachverständigen Dr. T herausgearbeiteten Auswirkungen dieser priva-ten und beruflichen Stressoren auf die Psyche des Klägers sind in den Verwaltungsvorgängen und in den im gerichtlichen Verfahren eingeholten Berichten dokumentiert. So war der Kläger im Jahre 2002 insgesamt 71 Tage arbeitsunfähig wegen einer psychischen Störung und im Jahre 2004 insgesamt 17 Tage arbeitsunfähig wegen einer psychischen Störung. Zudem lässt sich dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Vorerkrankungsverzeichnis der C2-Krankenkasse vom 09.11.2011 eine Schlaf- bzw. Angststörung Ende des Jahres 2010 bzw. Anfang 2011 entnehmen, die zu einer dreizehntätigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Schließlich wird im Bericht des Medizinischen Zentrums in B – Neurologie – vom 18.03.2009 auf seit Ende Oktober 2008 bestehende Konzentrations- und Schlafstörungen hingewiesen.
28Zusammenfassend misst die Kammer überwiegende Bedeutung für die bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen einer phobischen Störung bzw. einer verstärkten psychosomatischen Reagibilität nicht dem Unfallereignis vom 20.08.2011 zu, sondern der Vorschädigung durch die privaten und beruflichen Stressoren. Es fehlt damit an Unfallfolgen, welche eine MdE von wenigstens 20 vH begründen könnten.
29Den im schriftlichen Verfahren gestellten Antrag, den Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in B, Herrn Prof. Dr. Dr. T2, als Sachverständigen zu hören, hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurück genommen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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Annotations
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, - 3.
Personen, die - a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, - b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, - 4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, - 5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Haushaltsführende, - 2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.