Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2016 - 5 L 3/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2016:0503.5L3.14.0A
published on 03/05/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2016 - 5 L 3/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine „Mitarbeiterinformation“ des Beteiligten, mit welcher dieser gegen eine Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Mitarbeiter verstoßen soll.

2

Der Antragsteller ist der bei dem Beteiligten gebildete Personalrat. Dieser schloss mit dem Beteiligten unter dem 9. August 2012 eine „Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Mitarbeiter der Handwerkskammer A-Stadt“. Ziel dieser Dienstvereinbarung war nach deren Präambel, durch eine zukunftsorientierte Arbeitszeitflexibilisierung die Weiterentwicklung und Stärkung der Handwerkskammer A-Stadt als Dienstleistungserbringer unter Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiter zu erreichen. Ziel sei weiter eine bestmögliche Erfüllung von Kundenanforderungen. Die Arbeitszeit sei daher dem Arbeitsanfall anzupassen. Gleichzeitig sollten den Mitarbeitern persönliche Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Arbeitszeit gegeben werden. Teamorientiertes Handeln sowie Identifikation mit den zu leistenden Aufgaben seien unersetzliche Prämissen für das Funktionieren einer zukunftsorientierten Dienstzeitvereinbarung. Die Dienstzeitvereinbarung fördere eine familienfreundliche Gestaltung der Arbeitszeiten, damit sich berufliche und familiäre Verpflichtungen besser vereinbaren ließen. Zukünftig sei beabsichtigt, zusätzlich zu dem Angebot von Teilzeitarbeit und den Gestaltungsmöglichkeiten, die sich aus dieser Dienstvereinbarung der Arbeitszeit der Mitarbeiter über die Regelung der variablen Arbeitszeit ergäben, den Beschäftigten durch die Installation von Vereinbarungen zu alternierender und mobiler Telearbeit, künftig zu ermöglichen, eine stärkere individuelle Arbeit zur Organisation zu nutzen. U. a. wurde geregelt:

3

,,§ 3 Rahmenarbeitszeit

4

Die Rahmenarbeitszeit ist der Zeitraum, in dem der Mitarbeiter die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit in der Regel erbringen kann. ...

5

Folgende Rahmenarbeitszeit wird vereinbart:

6

 Mo. bis Fr.

        

 06:00 Uhr - 22:00 Uhr

 Sa    

        

 06:00 Uhr - 14:00 Uhr.

7

Wenn die Arbeitsleistung der Mitarbeiter innerhalb der Rahmenarbeitszeit, aber außerhalb der Rahmenöffnungszeiten der Infrastruktureinrichtungen der Handwerkskammer A-Stadt (siehe § 4) erbracht werden sollen, sind organisatorische Einzelregelungen zu beachten.

8

§ 4 Rahmenöffnungszeiten

9

Rahmenöffnungszeiten sind die Zeiträume, an denen zur Erledigung der jeweiligen Arbeitsaufgaben die Infrastruktureinrichtungen der Handwerkskammer A-Stadt uneingeschränkt zugänglich sind. Die Rahmenöffnungszeiten werden wie folgt festgelegt:

10

Kammergebäude A-Straße

11

 Mo. bis Do.

        

 07:00 Uhr - 17:45 Uhr

 Fr.   

        

 07:00 Uhr - 14:00 Uhr. …“

12

Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 wandte sich der Hauptgeschäftsführer des Beteiligten an den Antragsteller mit einer „überarbeiteten Fassung der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit der Mitarbeiter der Handwerkskammer A-Stadt“. Ein „Anpassungsbedarf“ folge aus der sich im Rahmen des audits „berufundfamilie“ ergebenden Verpflichtung, den Zugang zum Verwaltungsgebäude A-Straße zu prüfen. Dieses solle die Anspruchnahme der möglichen Arbeitszeiten innerhalb der Rahmenarbeitszeit, aber außerhalb der regulären Öffnungszeiten erleichtern. Dadurch ergäben sich Rückwirkungen auf die Rahmenarbeits- und Rahmenöffnungszeiten. Darüber hinaus gehende Änderungen in der Dienstvereinbarung resultierten aus den Erfahrungen der täglichen Anwendung der Regelungen und dienten ausschließlich der Konkretisierung und Klarstellung von Begrifflichkeiten und eindeutigen Vorgehensweisen.

13

Nach dem der Antragsteller mit Schreiben vom 12. August 2013 seine Zustimmung zur Änderung der Dienstvereinbarung verweigert hatte, erließ der Beteiligte unter dem 28. August 2013 eine „Mitarbeiterinformation“, wonach ab dem 1. September 2013 das Gebäude A-Straße in den Rahmenöffnungszeiten uneingeschränkt zugänglich sei. Das Betreten des Hauses in der Zeit vor 6.45 Uhr und nach 17.45 Uhr sei nur mit den bestehenden Zeiterfassungschips möglich. Die Zeiterfassung erfolge weiterhin an den dafür bestehenden Terminals. Die Zeitzählung erfolge grundsätzlich nur im Rahmen der oben genannten Öffnungszeiten. Sollte aufgrund dienstlicher oder familiärer Belange die Notwendigkeit bestehen, die Arbeitsleistung außerhalb dieser Rahmenöffnungszeiten erbringen zu müssen, seien dafür organisatorische Einzelregelungen zu treffen. Der Mitarbeiter habe dazu gegenüber dem Abteilungsleiter vorab die entsprechenden Gründe schriftlich vorzutragen. Im Genehmigungsfall seien die Arbeitszeiten vor 7.00 Uhr und nach 17.45 Uhr dem Personalreferat mittels eines Pendelbogens zur Erfassung anzuzeigen.

14

Mit Beschlussfassung vom 4. September 2013 forderte der Antragsteller den Beteiligten zur Rücknahme der „Mitarbeiterinformation“ auf, weil diese einen Verstoß gegen die Dienstvereinbarung darstelle.

15

Nachdem der Beteiligte diesem Begehren nicht nachgekommen war, hat der Antragsteller in seiner Sitzung vom 1. Oktober 2013 die Einleitung eines Beschlussverfahrens beschlossen und mit am 15. November 2013 bei dem Verwaltungsgericht Halle eingegangenen Schriftsatz das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.

16

Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt: Die Dienstvereinbarung sei gültig und bestehe ungekündigt fort. Die nur noch eingeschränkte Berücksichtigung von Arbeitszeiten nach Maßgabe der „Mitarbeiterinformation“ verstoße gegen die Regelung in der Dienstvereinbarung. Diese sehe keine Ausnahmen und Genehmigungsvorbehalte seitens der Dienststelle vor. Die Rahmenöffnungszeiten regelten nur die Zeiten, in denen nach dem Wortlaut der Dienstvereinbarung die Infrastruktureinrichtungen uneingeschränkt zugänglich sein sollen. Dies bedeute indes nicht, dass die Erbringung der Arbeitszeit außerhalb der Rahmenöffnungszeiten Ausnahmecharakter trügen und einer vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers bedürften. Ausgehend von dem Ziel der Dienstvereinbarung sei angedacht gewesen, dass die Mitarbeiter gerade auch die Arbeitszeit in der Woche von Montag bis Freitag bereits um 6.00 Uhr beginnen und erst um 20.00 Uhr beenden dürften. Die in § 4 der Dienstvereinbarung festgelegten Rahmenöffnungszeiten hätten mit der in § 3 der Dienstvereinbarung geregelten Rahmenarbeitszeit nichts zu tun. Dies werde durch die Mitteilung, dass die Zählung der Arbeitszeit nur in den genannten Rahmenöffnungszeiten erfolgen würde, unterlaufen. Zwar werde den Beschäftigten gestattet, durch einen schriftlich begründeten Antrag einer Ausnahmeregelung zu erwirken. Eine solche Einschränkung lasse die Dienstvereinbarung allerdings gegenwärtig nicht zu. Auch der vorgeschriebene Pendelbogen als zu benutzendes Formular sei in der Dienstvereinbarung nicht vorgeschrieben.

17

Die „Mitarbeiterinformation“ vom 28. August 2013 stelle daher einen unzulässigen Eingriff in die Regelung von § 3 der Dienstvereinbarung dar und verstoße außerdem ab dem 1. September 2013 gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA, da eine Zustimmung des Personalrates weder beantragt worden sei noch vorliege. Die Verletzung einer Dienstvereinbarung könne durch ihn - den Antragsteller - gerügt und gerichtlich festgestellt lassen werden. Die seitens des Beteiligten einseitig abgeänderten Regelungen führten auch zu Belastungen für die Arbeitnehmer. Anträge von Mitarbeitern würden durch den Beteiligten mit dem Hinweis abgelehnt, dass diese nicht zu der Zielgruppe gehörten, die an einer Flexibilisierung der Arbeitszeit aus Sicht der Dienststelle teilhaben könnten.

18

Der Antragsteller hat beantragt,

19

festzustellen, dass die Anweisung des Beteiligten, die von den Beschäftigten zu leistende Arbeitszeit in dem Verwaltungsgebäude der Beteiligten in der A-Straße ab dem 1. September 2013 nur noch in der Zeit von Montag bis Donnerstag ab 7.00 Uhr bis 17.45 Uhr und am Freitag nur noch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr anzuerkennen und nur in Ausnahmefall und nach Genehmigung des Beteiligten eine andere Regelung zuzulassen, gegen die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Mitarbeiter der Handwerkskammer A-Stadt vom 9. August 2012 und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA verstößt.

20

Der Beteiligte hat beantragt,

21

den Antrag abzulehnen.

22

Er hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der Antrag sei bereits unzulässig, da das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nach den §§ 9, 27, 46 oder 78 PersVG LSA zuständig sei. Insbesondere werde nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen gestritten. Weder der Inhalt von Dienstvereinbarungen noch die konkrete Anwendung einer Dienstvereinbarung im Einzelfall sei durch die Personalvertretung gerichtlich überprüfbar.

23

Ungeachtet dessen sei der Antrag jedenfalls unbegründet, denn vorliegend gehe es im Kern nur darum, ob er berechtigt sei, die Zeiterfassung auf der Grundlage der Dienstvereinbarung grundsätzlich erst ab 7.00 Uhr zu berücksichtigen. Insoweit handele es sich um eine Auslegung der getroffenen Vereinbarung in § 3. Aus den Formulierungen in § 4 der Dienstvereinbarung werde deutlich, dass die Mitarbeiter ihre Sollarbeitszeit in der Zeit abzuleisten hätten, in der die Räumlichkeiten uneingeschränkt zugänglich seien. Abweichungen von den Rahmenöffnungszeiten seien möglich, dies jedoch nur aufgrund eines Antrages des Mitarbeiters und Vorabgenehmigung des Abteilungsleiters. Damit sei der Wille der vertragsschließenden Parteien verdeutlicht, dass eine Ableistung der Arbeitszeit außerhalb der Rahmenöffnungszeiten Ausnahmecharakter trüge und einer vorherigen Genehmigung bedürfe. Ihre entsprechende Anweisung bewege sich daher im Rahmen der Dienstvereinbarung.

24

Die Fixierung des Beginns der Arbeitszeit im Regelfall auf 7.00 Uhr sei auch nicht willkürlich; insbesondere werde die Anwesenheit von Mitarbeitern auch in den Nachmittagsstunden als erforderlich angesehen. Im Kern gehe es ihm - dem Beteiligten - darum, dass die Mitarbeiter in der Regel nicht bereits vor 7.00 Uhr ihre tägliche Arbeitszeit ableisten können, da er befürchte, dass die Mitarbeiter bei Ableistung ihrer regelmäßigen 40-Stunden-Arbeitszeit ansonsten an den Nachmittagstagen regelmäßig nicht bzw. nicht mehr für die Mitgliedsbetriebe als Ansprechpartner zur Verfügung ständen. Vor dem Hintergrund „Familienfreundlichkeit“ sei es aber im Einzelfall möglich, eine entsprechende Genehmigung für einen vorzeitigen Arbeitsbeginn zu erhalten.

25

Mit - dem Beteiligten am 4. November 2014 zugestellten - Beschluss vom 20. August 2014 hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß festgestellt, dass die Anweisung der Beteiligten gegen die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Mitarbeiter der Handwerkskammer A-Stadt vom 9. August 2012 und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA verstößt.

26

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig, insbesondere sei die Entscheidungsbefugnis für diese Streitigkeiten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PersVG LSA gegeben. Darüber hinaus sei der Antragsteller auch antragsbefugt, denn er mache geltend, dass er von der Beteiligten die abredegemäße Durchführung der mit ihm getroffenen Dienstvereinbarung verlangen könne und deswegen die Anweisung der Beteiligten sein entsprechendes Recht verletze. Die Verletzung dieser Rechte sei möglich. Der Antrag sei auch begründet. Die Anweisung des Beteiligten verstoße gegen § 3 der Dienstvereinbarung und das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA. Mit der entgegenstehenden Anweisung des Beteiligten werde die Inanspruchnahmemöglichkeit der Mitarbeiter nach § 3 der Dienstvereinbarung in Teilen unmöglich gemacht. Für eine Einschränkung der weiteren Rahmenarbeitszeit mag der Beteiligte gute sachliche Gründe haben, die getroffene Dienstvereinbarung lasse die auf der Grundlage der Anweisung der Beteiligten eingeführte Verfahrensweise aber nicht zu.

27

Hiergegen hat der Beteiligte mit am 11. November 2014 bei dem beschließenden Senat eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

28

Zur Begründung seiner Beschwerde macht er innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Begründungsfrist geltend: Der Antrag sei unzulässig; insoweit werde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen. Unzutreffend gehe das Verwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass seine Anweisung gegen die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit verstoße. Tatsächlich unzutreffend sei, dass mit der streitgegenständlichen Anweisung ein allgemeiner Genehmigungsvorbehalt eingeführt worden sei, der zuvor nicht bestanden hätte. Vielmehr sehe bereits die Dienstvereinbarung eine voraussetzungslose Arbeitszeitleistung außerhalb der Rahmenöffnungszeit nicht vor, sondern diese stehe unter Prüfungsvorbehalt, wie es auch der bisherigen Verfahrensweise entsprochen habe. Dies ergebe sich insbesondere aus der Auslegung der Dienstvereinbarung, und zwar nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 3 und 4 sowie nach Sinn und Zweck der Dienstvereinbarung, namentlich der in der Präambel aufgeführten Gründe. Lediglich in der Zeit, in denen die Räumlichkeiten uneingeschränkt zugänglich seien, solle die Arbeitszeit grundsätzlich in den Rahmenöffnungszeiten erbracht werden können. Sie stehe danach gleichwohl unter Genehmigungsvorbehalt durch den Abteilungsleiter, der die organisatorischen Einzelfallregelungen treffe. Darüber habe auch in Vorbereitung der Dienstvereinbarung Einigkeit zwischen den verhandelnden Vertretern der Beteiligten bestanden. Demgemäß sei auch in der Folgezeit verfahren worden. Bedienstete hätten sich hiernach bei dem zuständigen Abteilungsleiter einen Schlüssel geben lassen, mit welchem ihnen der Zutritt zu dem Gebäude ermöglicht und die sodann erbrachte Arbeitszeit angerechnet worden sei. Diese tatsächliche Handhabung sei lediglich mit der Mitarbeiterinformation wiederholt worden. Sofern zuvor Mitarbeiter das Gebäude A-Straße bereits vor 6.45 Uhr betreten hätten, sei dies ohne bzw. gegen den Willen der Dienststelle erfolgt. Dass sodann die Arbeitszeiten auch noch durch das Zeiterfassungssystem anerkannt worden seien, habe lediglich auf einem Programmierfehler beruht. Dieses sei nun mehr durch eine entsprechende Programmierung des Zeiterfassungssystems behoben. Verstoße die Mitarbeiterinformation damit nicht gegen die Dienstvereinbarung, so könne auch ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA nicht angenommen werden.

29

Der Beteiligte beantragt,

30

den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom 20. August 2014 abzuändern und den Antrag abzuweisen.

31

Der Antragsteller beantragt,

32

die Beschwerde zurückzuweisen.

33

Er führt in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen aus: Der Beteiligte verkenne nach wie vor den Gegenstand des Verfahrens. Es gehe lediglich um die Annahme der Arbeit durch die Dienststelle in dem Zeitfenster von § 3 der Dienstvereinbarung. Es werde bestritten, dass die Vertreter des Antragstellers im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss der hier maßgeblichen Dienstvereinbarung erklärt hätten, dass nur bei Vorliegen dienstlicher oder familiärer Gründe nach Rücksprache mit den Abteilungsleitern außerhalb der Rahmensöffnungszeiten gearbeitet werden dürfe. Ebenso werde bestritten, dass die Arbeitszeiterfassung außerhalb der Rahmenöffnungszeiten durch das Zeiterfassungssystem lediglich ein Versehen dargestellt haben solle. Dagegen spreche bereits die sehr lange Duldung des dargestellten Zustandes.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die darin gewechselten Schriftsätze der Beteiligten mit ihren Anlagen, verwiesen.

II.

35

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht stattgegeben.

36

a) Der Antrag des Antragstellers ist bereits unzulässig, soweit er einen Verstoß gegen die Dienstvereinbarung geltend macht.

37

aa) Der Rechtsweg des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist insoweit nicht eröffnet.

38

§ 78 Abs. 1 Nr. 4 PersVG LSA ist nicht einschlägig, da im gegebenen Fall Streitgegenstand nicht das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Dienstvereinbarung, sondern vielmehr deren Regelungsinhalt ist (vgl.: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 A 1088/01.PVL -, juris Rn. 67. f. [m. w. N.]; siehe zudem: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, PersVG LSA, Band 2, § 70 Rn. 76 bis 78, § 78 Rn. 43 f.; a. A. insoweit: OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 2000 - 8 Bf 334/99.PVL -, juris Rn. 26 [m. w. N.]). Ungeachtet dessen zielt der Antrag des Antragstellers auch nicht unmittelbar auf die Auslegung der hier streitgegenständlichen Dienstvereinbarung, sondern auf die Feststellung, dass der Beteiligte mit einer Maßnahme (Anweisung) gegen die Dienstvereinbarung verstößt, und damit auf Anwendung der Dienstvereinbarung im konkreten Einzelfall. Der Anspruch auf ordnungsgemäße Anwendung einer Dienstvereinbarung steht indes nicht dem Personalrat, sondern vielmehr dem einzelnen Bediensteten zu, der seine Ansprüche aus der Dienstvereinbarung auf dem Verwaltungs- oder dem Arbeitsgerichtsweg geltend zu machen hätte (vgl.: OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 2000, a. a. O. Rn. 26 [m. w. N.]; Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, a. a. O. § 70 Rn. 78 f., § 78 Rn. 43 f.).

39

Der Rechtsweg des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ist ebenso wenig gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA eröffnet, denn vorliegend macht der Antragsteller keine Rechtsposition aus der Dienstvereinbarung geltend, die gerade seine Rechtsstellung betrifft und streitig geworden ist (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2003, a. a. O. Rn. 69. ff. [m. w. N.]; Bieler/Vogelgesang/ Plaßmann/Kleffner, a. a. O., § 70 Rn. 77 f., § 78 Rn. 43 f. [m. w. N.]). Vielmehr sieht die hier streitgegenständliche Dienstvereinbarung vom 9. August 2012 keine Zuständigkeiten, Beteiligungsrechte oder sonstige Befugnisse des Antragstellers vor, sondern regelt ausschließlich materiell die Arbeitszeit, die Erbringung der Arbeitsleistung und deren Erfassung.

40

bb) Hieraus folgt im Übrigen zugleich, dass es dem Antragsteller für sein Begehren an der erforderlichen Antragsbefugnis mangelt. Denn nur dann, wenn eine Rechtsposition aus der Dienstvereinbarung, die gerade die Rechtsstellung des Personalrates betrifft, streitig geworden ist, ist darüber auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 PersVG LSA zu entscheiden (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2003, a. a. O. Rn. 69. ff. [m. w. N.]; Bieler/Vogelgesang/ Plaßmann/Kleffner, a. a. O., § 70 Rn. 77 f., § 78 Rn. 43 f. [m. w. N.]; a. A.: BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 17 P 14.559, juris Rn. 17 f.). Eine solche Rechtsposition aus der Dienstvereinbarung vom 9. August 2012 macht der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - indes nicht geltend; eine solche ist überdies offenkundig auch nicht gegeben. Im Übrigen beantragt der Antragsteller vorliegend auch nicht die abredegemäße Durchführung der Dienstvereinbarung (vgl. dazu: BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2014, a. a. O.); insbesondere bliebe die konkrete Art und Weise der Durchführung unklar.

41

cc) Vielmehr ist der Antragsteller ist darauf zu verweisen, die Einhaltung der Regelungen in der Dienstvereinbarung, die in der Dienststelle als objektive Normen Geltung beanspruchen, im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA zu verfolgen (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2003, a. a. O. Rn. 73 f. [m. w. N.]; Bieler/Vogelgesang/ Plaßmann/Kleffner, a. a. O., § 57 Rn. 18 ff., 29 [m. w. N.]; vgl. insoweit zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 6 P 1.13 - und Beschluss vom 28. August 2008 - 6 PB 19.08 -, jeweils juris). Ein darauf bezogenes Begehren (vgl. hierzu: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/ Kleffner, a. a. O., Band 1, § 57 Rn. 187 [m. w. N.]) hat der Antragsteller jedoch vorliegend nicht angebracht.

42

b) Die Antrag ist - unabhängig vom Vorstehenden - zudem unbegründet; eines antragsändernden Hinweises des Senates bedurfte es daher nicht.

43

Die in der „Mitarbeiterinformation“ vom 28. August 2013 enthaltenen Ankündigungen für die Zeit ab dem 1. September 2013,

44

„Die Zeitzählung erfolgt grundsätzlich nur im Rahmen der oben genannten Öffnungszeiten. Sollte Ihrerseits aufgrund dienstlicher oder familiärer belange die Notwendigkeit bestehen, die Arbeitsleistung außerhalb dieser Rahmenöffnungszeiten erbringen zu müssen, sind dafür organisatorische Einzelregelungen zu treffen. Der/die Mitarbeiter(in) hat dazu gegenüber dem/der Abteilungsleiter(in) vorab die entsprechenden Gründe schriftliche vorzutragen. Im Genehmigungsfall sind diese Arbeitszeiten, die vor 7:00 Uhr und nach 17:45 Uhr erbracht worden sind, dem Personalreferat mittels Pendelbogen zur Erfassung anzuzeigen“,

45

verstößt nicht gegen die Dienstvereinbarung vom 9. August 2012.

46

aa) Dienstvereinbarungen erfüllen mit ihrer die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten normativ gestaltenden Wirkung im Bereich des Personalvertretungsrechtes dieselbe Funktion wie Betriebsvereinbarungen im Rahmen der Betriebsverfassung. Daher sind sie wie Gesetze auszulegen, mithin ist maßgeblich auf den im Wortlaut der Dienstvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien und den von diesen beabsichtigten Sinn und Zweck der Regelung abzustellen, soweit diese in den Regelungen noch ihren Niederschlag gefunden haben. Hierbei ist auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen in den Dienstvereinbarungen von Bedeutung (siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 6 P 12.00 -, juris Rn. 27 ff.).

47

Hiervon ausgehend hält sich die „Mitarbeiterinformation“ des Beteiligten vom 28. August 2012 innerhalb des von der Dienstvereinbarung vom 9. August 2012 vorgegebenen Rahmens.

48

Nach § 3 Satz 1 der Dienstvereinbarung ist die Rahmenarbeitszeit der Zeitraum, in dem der Mitarbeiter die vertraglich vereinbarte Sollarbeitszeit in der Regel erbringen kann. § 6 Satz 2 der Dienstvereinbarung regelt weiter, dass die Mitarbeiter grundsätzlich frei über ihre Gleitzeit während der Rahmenarbeitszeiten verfügen können. Schon dem Wortlaut nach ist damit die Erbringung der Arbeitsleistung danach nicht schrankenlos freigestellt. Einschränkungen ergeben sich bereits aus § 3 Satz 6 der Dienstvereinbarung, wonach „organisatorische Einzelregelungen“ zu beachten sind, wenn die Arbeitsleistung der Mitarbeiter innerhalb der Rahmenarbeitszeit, aber außerhalb der Rahmenöffnungszeiten der Infrastruktureinrichtungen der Handwerkskammer (§ 4 der Dienstvereinbarung) erbracht werden sollen. Dies betrifft mithin die Zeiten montags bis donnerstags vor 7.00 Uhr und nach 17.45 Uhr betreffend das hier streitgegenständliche Kammergebäude in der A-Straße. Weitergehender ist überdies die Regelung in § 6 Satz 3 der Dienstvereinbarung. Denn danach steht die „Nichtanwesenheitspflicht“ (gemeint ist offenkundig das Nichtanwesenheitsrecht) für die Mitarbeiter außerhalb der Kernzeit (siehe § 5 der Dienstvereinbarung) unter dem Vorbehalt des abteilungsspezifischen externen als auch internen Kundenbedarfs sowie der Wahrung der Dienstbereitschaft aller Organisationseinheiten. Mit anderen Worten: Die Parteien der Dienstvereinbarung haben eine Vorbehaltsregelung für den Fall geschaffen, dass ein Mitarbeiter außerhalb der Kernzeit im Sinne von § 5 Satz 2 der Dienstvereinbarung (9.30 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.15 Uhr bzw. freitags 13.30 Uhr) und damit zugleich außerhalb der Rahmenöffnungszeiten (§ 4 der Dienstvereinbarung) ihren Dienst abzuleisten wünschen.

49

Nach dem Wortwort und dem Regelungszusammenhang einerseits sowie dem Regelungszweck andererseits der vorbezeichneten Bestimmungen ist daher davon auszugehen, dass damit notwendigerweise Arbeitszeiten außerhalb der Rahmenarbeitszeit (und damit zugleich außerhalb der Kernzeiten) angezeigt werden müssen und unter dem genannten inhaltlichen Genehmigungsvorbehalt stehen. Soweit § 3 Satz 6 der Dienstvereinbarung „organisatorische Einzelregelungen“ zum Gegenstand hat, sind damit daher nicht nur Maßnahmen der bloß äußerlichen Verfahrensgestaltung und
-organisation gemeint, sondern zudem die in § 6 Satz 3 der Dienstvereinbarung angeführten sachlichen Prüfungsgesichtspunkte. Um diese prüfen und gewährleisten zu können, liegt es auf der Hand, die Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Rahmenöffnungszeiten, die ohnehin außerhalb der Kernzeiten liegen, vorab anzeigen zu lassen und unter den Vorbehalt der Genehmigung zu stellen, um den „abteilungsspezifischen externen als auch internen Kundenbedarf sowie der Wahrung der Dienstbereitschaft aller Organisationseinheiten“ überhaupt sicherstellen zu können.

50

Für ein gegenteiliges Ergebnis geben weder die Präambel der Dienstvereinbarung noch deren Entstehungsgeschichte und ihre bisherige praktische Anwendung etwas Maßgebliches her. In der Präambel werden zwar die Arbeitszeitflexibilisierung, die Berücksichtigung der Interessen der Mitarbeiter und deren persönlichen Gestaltungsmöglichkeiten einschließlich der Förderung einer familienfreundlichen Gestaltung der Arbeitszeiten als Ziele der Dienstvereinbarung angesprochen. Allerdings erschöpft sich darin gerade nicht die wiedergegebene Zielsstellung, sondern ihr wird vielmehr die „Stärkung der Handwerkskammer“, die bestmögliche Erfüllung von Kundenanforderungen gegenüber gestellt und ausdrücklich die Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall erwähnt. Ein prinzipieller Vorrang oder gar eine vorbehaltslose Freistellung der Arbeitsleistungserbringung der Mitarbeiter innerhalb der Rahmenarbeitszeit geht damit jedenfalls nicht einher. Nichts Anderes folgt aus dem Werdegang der Dienstvereinbarung; Gegenteiliges ist weder den vorgelegten Unterlagen noch dem Vorbringen des Antragstellers oder des Beteiligten zu entnehmen.

51

Der Sache nach rügt der Antragsteller vielmehr die Bestimmung des Beteiligten über die Öffnung des Bürogebäudes „A-Straße“ und die - damit einhergehende - elektronische Erfassung der Arbeitszeiten. Die Dienstvereinbarung enthält indes weder ausdrücklich noch konkludent Regelungen, die dem Beteiligten vorschreiben, den Zutritt zu dem Bürogebäude „A-Straße“ auch außerhalb der Rahmenöffnungszeiten allgemein wie vorbehaltlos zu ermöglichen und entsprechende Arbeitsleistungen zwingend elektronisch zu erfassen. Insbesondere gibt § 9 der Dienstvereinbarung dem Beteiligten in Bezug auf die Art und Weise sowie den konkreten Umfang der elektronischen Zeiterfassung keine (weiteren) Einzelheiten vor. § 9 Nr. 2 der Dienstvereinbarung bestimmt lediglich, dass ein elektronisches Zeiterfassungsgerät verwendet wird. Es unterliegt daher jedenfalls keinen Bedenken, wenn der Beteiligte erbrachte Arbeitsleistungen außerhalb der Rahmenöffnungszeiten nicht per se elektronisch erfasst. Dass gleichwohl in der Vergangenheit eine elektronische Zeiterfassung von Arbeitsleistungen außerhalb der Rahmenöffnungszeiten tatsächlich erfolgt ist, vermag am vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern, und zwar unabhängig davon, ob die diesbezügliche Zeiterfassung - wie der Beteiligte vorträgt - versehentlich (aufgrund eines „Programmierfehlers“) erfolgt ist oder - wie der Antragsteller geltend macht - aber im Wege einer Duldung. Nach dem Vorbringen des Antragstellers ist ebenso wenig wie nach dem weiteren Akteninhalt anzunehmen, dass der Beteiligte grundsätzlich eine - gar von der Dienstvereinbarung abweichende - andere Handhabung der Arbeitsleistungserbringung habe hinnehmen bzw. zum Ausdruck bringen wollen. Vielmehr macht das Antragstellervorbringen eher deutlich, dass der Beteiligte - nach wie vor - von seinem Recht nach den §§ 3 Satz 6 und 6 Satz 3 der Dienstvereinbarung Gebrauch gemacht hat. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen stände einer vermeintlichen Bindungswirkung der von einer Dienstvereinbarung (einvernehmlich) abweichenden bloßen Praxis § 70 Abs. 2 PersVG LSA entgegen, der nicht nur die Schriftform, sondern auch die Bekanntmachung der entsprechenden schriftlichen Dienstvereinbarung als deren Wirksamkeitsvoraussetzung zwingend vorschreibt.

52

c) Der Antrag des Antragstellers ist zwar zulässig, soweit er einen Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA geltend macht. Er hat indes in der Sache keinen Erfolg.

53

Verstößt der Beteiligte nach den vorstehenden Ausführungen des Senates mit seiner „Mitarbeiterinformation“ vom 28. August 2013 nicht gegen die Dienstvereinbarung vom 9. August 2012, sondern hält sich vielmehr in deren Rahmen, scheidet damit zugleich ein Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA aus. Denn mit dem Abschluss der Dienstvereinbarung auf der Grundlage von § 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PersVG LSA „über die Arbeitszeit der Mitarbeiter der Handwerkskammer A-Stadt“ und deren Einhaltung durch den Beteiligten wird dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 65 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA Genüge getan.

54

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

55

3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/07/2014 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache (Anträge Nr. III und IV, vormals Nr. 2 und 3) für erledigt erklärt wurde. Insoweit wird Nr. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Februar 20
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.