Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. Jan. 2015 - 4 L 93/14
Gericht
Gründe
I.
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Der klagende Landkreis begehrt von der beklagten Stadt die Erstattung von Kosten, die ihm im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch ihn sowie seinen Rechtsvorgänger, den Saalkreis, für die seinerzeit selbständige Stadt L. gegenüber deren ehemaligem Bürgermeister entstanden sind. L-Stadt ist inzwischen ein Ortsteil der zum 1. Januar 2011 aus mehreren Gemeinden neu gebildeten Beklagten.
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Mit Leistungsbescheid vom 12. August 2005 setzte der Saalkreis als Kommunalaufsichtsbehörde gem. § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA gegen den Bürgermeister von L-Stadt wegen des Unterlassens der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen „namens der Stadt L.“ einen Schadensersatzanspruch der Gemeinde in Höhe von 508.384,- € zuzüglich der Rechtsverfolgungskosten fest. Der Bürgermeister legte Widerspruch ein und erhob am 2. Mai 2006 Untätigkeitsklage (- 1 A 121/06 HAL -) gegen „die Gemeinde L., vertreten gem. § 142 GO LSA durch den Landkreis Saalkreis“.
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Mit (Teilabhilfe-)Bescheid vom 28. April 2006 hob der Saalkreis „namens der Stadt L.“ den Leistungsbescheid im Umfang von 332.339,- € teilweise auf. Mit Teilwiderspruchsbescheid vom 20. März 2008 hob das Landesverwaltungsamt den Bescheid im Umfang von weiteren 72.245,- € auf; über den Widerspruch im Übrigen werde gesondert entschieden. Der Bürgermeister erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit seinem Widerspruch abgeholfen bzw. stattgegeben worden war. Der Kläger, Rechtsnachfolger des Saalkreises seit 1. Juli 2007, schloss sich als Vertreter der Stadt auf Beklagtenseite der Erledigungserklärung nicht an.
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Mit Urteil vom 26. März 2008 (- 5 A 157/06 HAL -) stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Verfahren erledigt sei, soweit der Leistungsbescheid aufgehoben worden war, hob den Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2008 auf und legte der Gemeinde L. die Kosten des Verfahrens auf.
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Am 19. Juni 2008 beantragte der Kläger namens der Gemeinde L. die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. September 2008 nahm der Kläger den Antrag wieder zurück. Das Oberverwaltungsgericht, das als Beklagten des Verfahrens den „Landkreis Saalekreis“ angenommen hatte, stellte das Berufungszulassungsverfahren (- 1 L 89/08 -) ein, legte die Kosten des Zulassungsverfahrens dem Kläger auf und setzte den Streitwert auf 103.800,- € fest.
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Nachdem das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hatte, wurden mit mehreren Kostenfestsetzungsbeschlüssen die von dem Kläger - die Rubren weisen ausdrücklich ihn als Verpflichteten aus - zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens, der ersten Instanz sowie der zweiten Instanz auf insgesamt 28.102,51 € nebst Zinsen festgesetzt.
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Der Kläger stellte am 12. Dezember 2008 unter Verweis auf § 5 Abs. 4 LKO LSA einen Antrag auf Erstattung dieser Kosten beim Landesverwaltungsamt als oberer Kommunalaufsichtsbehörde, da er sowohl die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche als auch die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung und dessen Rücknahme auf eine kommunalaufsichtliche Weisung hin vorgenommen habe. Das Landesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Januar 2011 mit der Begründung ab, dem Kläger seien durch die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche keine Kosten entstanden. Diese seien nach § 142 Abs. 1 GO LSA von der Stadt L. zu tragen.
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Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Stadt L. mit Schreiben vom 26. September 2011 auf, die ihm entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 28.638,96 € bis zum 31. Oktober 2011 zu erstatten. Mit Schreiben vom 15. November 2011 und vom 19. Dezember 2011 legte die Bürgermeisterin der Beklagten „Widerspruch“ gegen die Erstattungsforderung ein.
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Der Kläger hat am 21. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht Halle eine Leistungsklage erhoben, die der Beklagten am 23. Dezember 2011 zugegangen ist.
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Mit Urteil vom 23. April 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 28.638,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2011 zu zahlen.
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Der Kläger habe als Kommunalaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA gehandelt. Die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen sei nicht deshalb zu verneinen, weil im Ergebnis keine Ansprüche der Gemeinde bestanden hätten. Die Ermächtigung der Regelung mit der entsprechenden Kostenfolge könne ersichtlich nicht von dem tatsächlichen Bestehen der Ansprüche, d.h. ihrer erfolgreichen Durchsetzung, abhängen. Die Kostentragungspflicht treffe die Gemeinde in vollem Umfang. Eine Beschränkung auf die „angemessenen“ Kosten der Rechtsverfolgung sei schon dem Wortlaut der Norm nicht zu entnehmen. Auch aus dem Vergleich mit anderen Kostenerstattungsregelungen ergebe sich eine umfassende Kostenerstattungspflicht. Dies entspreche weiterhin dem Sinn und Zweck der Norm. Es bestünden keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die uneingeschränkte Kostentragungspflicht der Gemeinde. Zum einen seien die Kommunalaufsichtsbehörden schon von Verfassungs wegen an Recht und Gesetz gebunden und hätten die ihnen übertragenen Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Zum anderen schließe die Kostentragungsregelung das Bestehen von Gegenansprüchen einer Gemeinde gegen die Kommunalaufsichtsbehörde nicht aus.
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Allerdings bestünden vorliegend keine solchen Ansprüche der Beklagten. Der allgemein anerkannte, verschuldensunabhängige Folgenbeseitigungsanspruch scheide aus. Ein Gegenanspruch lasse sich auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 5 Abs. 4 GO LSA ableiten. Es kämen daher allenfalls Amtshaftungsansprüche gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB in Betracht, für die aber die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben sei.
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Die Beklagte hat fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
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Sie macht geltend, es erscheine als nicht sachgerecht und mit der Systematik des Berufungsrechts der VwGO nicht vereinbar, wenn das Oberverwaltungsgericht trotz seiner Bindung an die Zulassung der Berufung befugt sein solle, nach § 130a VwGO vorzugehen. Unabhängig davon sei auch inhaltlich eine mündliche Verhandlung angezeigt.
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§ 142 GO LSA könne keine uneingeschränkte Kostenübernahmepflicht auf Seiten der betroffenen Kommune begründen. Es müsse schon der Grundsatz der Schadensminderungspflicht Anwendung finden. Weiterhin gelte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Außerdem sei die Kommunalaufsichtsbehörde Vermögensverwalter der Gemeinde und unterliege auch aus dieser Rechtsbeziehung heraus der Verpflichtung, entstehende Kosten so gering wie möglich zu halten. Hätte der Kläger sich des Problems mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt angenommen, so hätte er bereits im Vorfeld des Leistungsbescheides erkennen müssen, dass der damalige Bürgermeister dem Haftungsprivileg des § 32 AO unterlegen habe. Es werde dazu auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Halle in seinem Urteil vom 26. März 2008 Bezug genommen. Diese Einschätzung sei für den Kläger auch nicht überraschend gekommen. Auf Grund welcher Umstände man zu der Einschätzung habe gelangen können, das Haftungsprivileg finde keine Anwendung, sei nicht erklärbar. Der Kläger hätte bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgaben keinen Leistungsbescheid erlassen dürfen, und Kosten wären gar nicht entstanden.
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Unabhängig davon habe der Kläger den (vermeintlichen) Anspruch auf fehlerhafte Art und Weise geltend gemacht; die richtige Geltendmachung hätte wesentlich geringere Kosten verursacht. Er habe den maximal möglichen Anspruch durch Leistungsbescheid geltend gemacht, der bereits deshalb nichtig gewesen sein dürfte, weil der Kläger diesen in vollem Bewusstsein seiner Rechtswidrigkeit erlassen habe. Es sei nicht zulässig, zunächst einmal „irgendeinen“ Leistungsbescheid zu erlassen, um anschließend im Widerspruchsverfahren die tatsächliche Sach- und Rechtslage zu prüfen. Richtigerweise hätte der Kläger eine Feststellungsklage erhebe müssen. Dieser Fehler sei grob fahrlässig gewesen. Bei Erhebung einer Feststellungsklage wären die Kosten für das Widerspruchsverfahren entfallen und festgestellt worden, dass nur 103.800,- € im Streit stünden. Danach wären nur Kosten in Höhe von 6.619,95 € entstanden. Weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu.
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Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung im Haftungsprozess der Haftungsanspruch von 508.384,- € auf 103.800,- € reduziert worden sei. Dennoch habe der Kläger vor der mündlichen Verhandlung grundlos die Abgabe einer entsprechenden Teilerledigungserklärung verweigert, wodurch erhöhte Kosten in der mündlichen Verhandlung angefallen seien. Die Kosten für den Antrag auf Zulassung der Berufung seien auch nicht erstattungsfähig, weil hier eine Rücknahme des Antrages durch den Kläger selbst erfolgt sei.
- 18
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 23. April 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 20
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Er trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass die Kostentragungspflicht die Gemeinde in vollem Umfang treffe. Eine Beschränkung auf die „angemessenen“ Kosten der Rechtsverfolgung sei schon im Wortlaut der Regelung nicht zu entnehmen. Daran änderten auch die Ausführungen der Beklagten in der Rechtsmittelschrift nichts. Das Verwaltungsgericht gehe weiterhin zu Recht davon aus, dass die Ermächtigung mit der entsprechenden Kostenfolge nicht von dem tatsächlichen Bestehen der Ansprüche abhänge. In der Berufungsbegründung wiederhole die Beklagte ihren gesamten Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er habe in seinen Stellungnahmen die Argumente zurückgewiesen und widerlegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen werden voll inhaltlich auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
- 23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
II.
- 24
Der Senat entscheidet über die zulässige Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Aus der Bindung des Oberverwaltungsgerichts an die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ergibt sich nicht, dass eine Anwendung des § 130a VwGO ausgeschlossen ist (vgl. auch Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 130a Rdnr. 3).
- 25
Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine erneute Anhörung auf Grund des Schriftsatzes der Beklagten vom 22. Januar 2015 musste nicht erfolgen. Die Verfahrensbeteiligten sind nur dann durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 23. Juni 2011 - 9 B 94.10 -, v. 17. August 2010 - 10 B 19/10 - und v. 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 - jeweils zit. nach JURIS). Eine solche möglicherweise entscheidungserhebliche Änderung der Prozesssituation lag nicht vor, da die Beklagte inhaltlich lediglich ihren Standpunkt wiederholt und vertieft.
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Das Verwaltungsgericht hat der Leistungsklage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte Leistung nach § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA in der bis 29. Mai 2009 geltenden Fassung - GO LSA a.F. -.
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Gemäß § 142 Abs. 1 GO LSA a.F. werden Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte und gegen den Bürgermeister von der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht (Satz 1). Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde (Satz 2). Mit § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. wortgleiche bzw. im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen enthalten § 142 Abs. 1 Satz 5 GO LSA bzw. § 151 Abs. 1 Satz 7 KVG LSA.
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Die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. sind gegeben.
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1. Der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger führten i.S.d. § 142 Abs. 1 GO LSA a.F. als Prozessstandschafter der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Verwaltungsverfahren sowie ein gerichtliches Verfahren um einen Anspruch der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen deren Bürgermeister. Bei der Stellung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Gemeinde nach § 142 Abs. 1 Satz 1 GO LSA a.F. handelt es sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. Beschl. v. 6. Juli 2006 - 1 L 379/05 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; a.M.: Klang/Gundlach, GO LSA, 2. A., § 142 Rdnr. 1; Wiegand/Grimberg, GO LSA, 3. A., § 142 Rdnr. 4: gesetzlicher Vertreter) um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Denn die Kommunalaufsichtsbehörde setzt aufgrund einer eigenen Entscheidung im eigenen Namen, indes „für fremde Rechnung“ (vgl. auch § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F.) Ansprüche einer Gemeinde gegen einen Dritten durch. Die Regelung des § 142 Abs. 1 Satz 3 GO LSA in der ab 30. Mai 2009 geltenden Fassung, wonach die Kommunalaufsichtsbehörde dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft handelt (vgl. auch § 151 Abs. 1 Satz 3 KVG), stellt lediglich eine gesetzliche Klarstellung dar (vgl. auch die Gesetzesbegründung in LT-Drs 5/1569, S. 72).
- 30
2. Ausdrückliche Rechtsfolge des § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. ist, dass die von der Aufsichtsbehörde als Prozessstandschafter vertretene Gemeinde die Kosten der Rechtsverfolgung trägt.
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a) Gegen die Berechnung der Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, welche gegen den Kläger als Prozessstandschafter mit mehreren Kostenfestsetzungsbeschlüssen festgesetzt und von ihm auch getragen worden sind, hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben; Fehler sind insoweit nicht ersichtlich. Dass in der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils zu dem Schadensersatzanspruch noch die Gemeinde L. als Kostenschuldnerin festgesetzt worden war, hinderte den Kläger nicht daran, den Kostenfestsetzungsbeschlüssen nachzukommen und dann eine Erstattung von der Gemeinde L. bzw. deren Rechtsnachfolgerin zu verlangen.
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b) § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. macht die Kostentragungspflicht nicht davon abhängig, ob bzw. in welchem Maße Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung vorhanden waren. Auch eine Begrenzung auf die „angemessenen“ oder gar „notwendigen“ Kosten der Rechtsverfolgung bzw. auf die Kosten, die bei einer möglichst kostengünstigen Wahrnehmung der Angelegenheit entstanden wären, enthält das Gesetz nicht. Vielmehr sieht es im Gegensatz zu § 5 Abs. 4 GO LSA a.F. bzw. §§ 145 Abs. 5 Satz 2, 5 Abs. 4 GO LSA a.F. hinsichtlich der Kostenerstattung für nachträglich aufgehobene Maßnahmen, denen eine Weisung zugrunde lag, bzw. hinsichtlich eines Selbsteintritts der Fachaufsichtsbehörde davon ab, eine Begrenzung auf die „notwendigen Kosten“ vorzunehmen. Gerade diese unterschiedlichen Formulierungen zeigen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung nach § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. grundsätzlich sämtliche rechtmäßig festgesetzten Verfahrenskosten umfassen und - bis auf eine hier von vornherein nicht einschlägige Kontrolle wegen Rechtsmissbrauchs - keine gesetzesimmanente Beschränkung gegeben ist. Weder von der Beklagten substanziiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass sich aus der historischen Auslegung, der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck des Gesetzes etwas für eine abweichende Auslegung des § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. ergibt. Die Regelung soll ersichtlich dazu dienen, die Vornahme der Rechtsverfolgung durch die Kommunalaufsichtsbehörde nicht in übermäßigem Umfang von Überlegungen zu den kostenmäßigen Folgen abhängig zu machen. Die Gemeinde ist - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - dadurch geschützt, dass zu einen die Kommunalaufsichtsbehörde nach Recht und Gesetz handeln muss, und zum anderen das Bestehen von Gegenansprüchen gegen die Kommunalaufsichtsbehörde, insbesondere von Amtshaftungsansprüchen der Gemeinde (vgl. allgemein BGH, Urteile v. 18. Juli 2013 - III ZR 323/12 - und v. 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01 -, jeweils zit. nach JURIS) nicht ausgeschlossen ist.
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Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf allgemeine Rechtsgrundsätze. Eine daraus abgeleitete Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers, etwa entsprechend der Rücksichtnahme- und Treuepflicht von Funktionsträgern gegenüber der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Juni 2014 - 8 B 98.13 -, zit. nach JURIS; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19. September 2013 - 4 L 106/11 -), aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, aus einer Vermögenswahrungspflicht der Kommunalaufsichtsbehörde oder auf Grund einer zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht ist auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 142 Abs. 1 Satz 2 GO LSA a.F. ebenfalls nicht vorzunehmen.
- 34
c) Ein Gegenanspruch der Beklagten im Hinblick auf eine „Schlechterfüllung“ der gesetzlich angeordneten Prozessstandschaft durch den Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger besteht nicht, so dass offen bleiben kann, ob insoweit eine Widerklage zu erheben gewesen wäre.
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Mit dem Verwaltungsgericht scheiden sowohl ein Folgenbeseitigungsanspruch als auch eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 4 GO LSA aus. Insoweit wird auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).
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Ob und inwieweit, vor allem im Hinblick auf die Prozessführung des Klägers und seines Rechtsvorgängers in dem Prozess gegen den ehemaligen Bürgermeister, ein Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) der Beklagten besteht, kann offen bleiben. Insoweit ist nach Art. 34 Satz 3 GG ausdrücklich eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben; § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht anwendbar. Der Beklagten bleibt es vorbehalten, aus dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung eine Klage zu den ordentlichen Gerichten zu erheben. Da sie bislang nicht mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung aufgerechnet hat, muss auch nicht entschieden werden, ob dann eine Aussetzung des Verfahrens (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2. Dezember 1996 - 7 S 2235/95 -, zit. nach JURIS) hätte vorgenommen werden müssen.
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3. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
- 1.
eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder - 2.
eine Steuererstattung oder Steuervergütung zu Unrecht gewährt oder - 3.
eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spät festgesetzt,
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.