Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Aug. 2014 - 4 L 81/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2014:0826.4L81.14.0A
published on 26/08/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Aug. 2014 - 4 L 81/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor.

5

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch nach § 13a Abs. 1 Satz 5 KAG LSA i.V.m. § 227 AO auf Erlass der für den Zeitraum 26. Januar 2005 bis 25. September 2007 festgesetzten Säumniszuschläge hat, deren Grundlage ein Anschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2004 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin ist.

6

Die Entscheidung der abgabenerhebenden Körperschaft über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 114 VwGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens werden dabei durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt. Maßgebend für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen sind - abweichend von dem Grundsatz, dass für Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgebend ist - die tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Stellt das Gericht fest, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, wird es im Regelfall nur die Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nur in Fällen, in denen der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass ausschließlich eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung auf Null) kann das Gericht eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass aussprechen. Weiterhin sind sachliche Billigkeitsgründe gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Abgabentatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist bzw. wenn der Abgabenbescheid auf einem offensichtlichen und eindeutigen Irrtum der abgabenerhebenden Körperschaft über die bereits aus dem Gesetz ersichtlichen Wertungen des Gesetzgebers beruht (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19. September 2013 - 4 L 205/12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; vgl. auch BFH, Urt. v. 20. Mai 2010 - V R 42.08 -, zit. nach JURIS).

7

Nach diesen Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Vornahme eines Erlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen verpflichtet hat (a), der den Gesamtbetrag der Säumniszuschläge umfasst (b).

8

a) Wenn - wie unstreitig hier - zwischen einer Gemeinde und einem Abwasserzweckverband eine Absprache dahingehend erfolgt, dass die Gemeinde im Rahmen einer Straßenbaumaßnahme für den zahlungsunfähigen Verband eine dringend notwendige Erneuerung eines Abwasserkanals durchführt und dass der daraus resultierende Zahlungsanspruch der Gemeinde mit der später entstehenden Herstellungsbeitragsforderung des Verbandes im Rahmen der Übertragung des Anlagevermögens aufgerechnet wird, ist bei einer Durchführung der Absprache die Erhebung von Säumniszuschlägen aus der Herstellungsbeitragsforderung mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Säumniszuschläge sind in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung der zu zahlenden Abgaben. Ihre Entstehung ist kraft Gesetzes an ein Verhalten des Abgabenschuldners (Nichtbeachtung des Leistungsgebotes) geknüpft, das die Rechtsordnung missbilligt (OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19. September 2013, a.a.O., m.w.N.). Durch die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und dem Beklagten vorgenommene Absprache entstand aber ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers, da beide Beteiligten bei Abschluss der Absprache ersichtlich davon ausgingen und auch davon ausgehen konnten, dass zu keinem Zeitpunkt tatsächlich eine Zahlung an den Verband erfolgen sollte. Denn durch die Vorfinanzierung der eigentlich dem Verband obliegenden Baumaßnahme war die Forderung der Gemeinde gegen den Verband zwingend höher als die später entstehende Beitragsforderung gegen die Gemeinde. Beide Beteiligten hatten damit eine spätere Aufrechnung gegenüber der Beitragsforderung in einer solchen Weise zur Grundlage des Beitragsschuldverhältnisses gemacht, dass der Beklagte von vornherein keine Zahlung auf den Beitragsbescheid erwarten durfte und die Erhebung von Säumniszuschlägen damit nicht mehr dem Sinn des Gesetzes entsprach. Dass der Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 den Beitrag festgesetzt und eine Zahlungsaufforderung ausgesprochen hat, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil seine zuständigen Mitarbeiter - worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat - danach in einer Dienstberatung vom 16. November 2005 die vorgenommene Absprache ausdrücklich bestätigt haben. Diese Konstellation unterscheidet sich deutlich von der Fallgestaltung, dass ein bei Abgabenfälligkeit vorhandener Gegenanspruch nach Ablauf einer Schonfrist aufrechenbar wird und der Abgabenpflichtige damit aufrechnet (vgl. dazu BFH, Urt. v. 21. Oktober 1981 - I R 83/78 -, zit. nach JURIS). Schließlich ist der Ermessensspielraum des Beklagten auf Grund der dargelegten Umstände auch derart eingeschränkt, dass ausschließlich die Entscheidung für einen Erlass ermessensgerecht ist.

9

Es kann danach offen bleiben, ob eine sachliche Unbilligkeit angesichts des Verhaltens des Beklagten nicht schon nach Maßgabe von Gerechtigkeitsgesichtspunkten, zu denen u.a. die Grundsätze des Vertrauensschutzes und von Treu und Glauben zählen (BFH, Urt. v. 24. August 2011 - I R 87/10 -, zit. nach JURIS; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Rdnr. 41, 42, m.w.N.), gegeben ist.

10

Die dagegen erhobenen Einwendungen des Beklagten sind nicht durchgreifend.

11

Dass gem. § 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b. KAG LSA i.V.m. § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bis dahin verwirkte Säumniszuschläge unberührt bleiben, wenn die Festsetzung einer Abgabe aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt wird, ist unerheblich, wenn die Erhebung von Säumniszuschlägen im Einzelfall aus anderen Gründen mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, die Rechtsfolge des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO gelte erst recht, wenn der Abgabenbescheid in voller Höhe bestehen bleibe, verkürzt den Anwendungsbereich des § 227 AO ersichtlich.

12

Ohne Erfolg stellt der Beklagte darauf ab, erst durch eine Aufrechnungserklärung erlösche die Zahlungspflicht aus einem Beitragsbescheid, und diese Erklärung habe in entsprechender Anwendung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO keine Auswirkungen auf die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge. Dieser Einwand betrifft allein die Entstehung der Säumniszuschläge.

13

Der Umstand, dass auf Grund der in dem Beitragsbescheid enthaltenen Aufforderung des Beklagten eine Zahlungspflicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin bestand und der Beklagte nach seinem Vorbringen auch von einer solchen Pflicht ausgegangen sei, steht dem Erlassanspruch nicht entgegen. Das formelle Bestehen einer Zahlungspflicht aus einem Abgabenbescheid schließt einen Erlassanspruch hinsichtlich der Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit nicht aus. Entscheidend ist, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Grund der vor und nach Erlass des Beitragsbescheides getroffenen Absprachen davon ausgehen durfte, dass eine spätere Aufrechnung stattfinden und daher trotz der Aufforderung in dem Bescheid keine Zahlung ihrerseits erfolgen sollte. Das Fehlen einer ausdrücklichen Abrede hinsichtlich der Säumniszuschläge in den Absprachen steht dem nicht entgegen.

14

Der Beklagte kann dem Anspruch schließlich nicht entgegen halten, in dem „Vermögensübertragungsvertrag und Aufrechnungsvereinbarung“ aus August 2007 hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin Regelungen zu den Säumniszuschlägen treffen können. Da der Beklagte die Säumniszuschläge erst mit einem Bescheid vom 11. Dezember 2007 festgesetzt hat, bestand dafür angesichts der vorherigen Absprachen der Beteiligten kein Anlass.

15

b) Die Säumniszuschläge sind in vollem Umfang zu erlassen.

16

Zwar werden durch Säumniszuschläge, wenn auch nachrangig, Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den Behörden dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Abgabe nicht oder nicht fristgemäß zahlen, so dass insoweit auch ein (zusätzlicher) Verwaltungsaufwand mit finanziert wird (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5. Juli 2006 - 4 M 272/06 -, zit. nach JURIS). Weil Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienten, wird vertreten, es komme regelmäßig nur ein Teilerlass in Betracht, wenn sie ihren Zweck als Druckmittel verfehlten. Sie seien dann nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein Säumiger solle grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt worden sei (so BFH, Urt. v. 30. März 2006 - V R 2/04 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

17

Selbst wenn man dem folgt, ist vorliegend nach den Umständen des Streitfalles (vgl. BFH, Urt. v. 20. Mai 2010 - 4 L 205/12 R 42/08 -, zit. nach JURIS) bzw. auf Grund zusätzlicher besonderer Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit (vgl. BFH, Urt. v. 30. März 2006 - V R 2/04 -, a.a.O., m.w.N.) ein weiter gehender Erlass der Säumniszuschläge möglich und auch geboten. Da der Beklagte bei Erlass des Beitragsbescheides und auch danach keine Zahlung der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf den Bescheid erwarten konnte, war der zusätzliche Zweck der Säumniszuschläge, eine Gegenleistung für die verspätete Zahlung zu erlangen, von vornherein nicht zu erreichen. Eine Besserstellung der Klägerin gegenüber einem Abgabepflichtigen, dem eine Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) oder Stundung (§ 222 AO) gewährt wurde, ist daher nicht gegeben.

18

2. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt der Beklagte nicht hinreichend dar.

19

Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist (so BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, zit. nach JURIS). Der Rechtsmittelführer muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. November 2010 - 4 L 213/09 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

20

Die vom Beklagten genannte Frage, „ob ein (vollständiger) Erlass von Säumniszuschlägen trotz Rechtmäßigkeit sowohl des Säumniszuschlagsbescheides als auch des zugrunde liegenden Beitragsbescheides im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null zu gewähren ist, wenn der Abgabenschuldner im Vorgriff auf eine später beabsichtigte Aufrechnung keine Zahlung vorgenommen hat“, ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung schon nicht zugänglich.

21

Darüber hinaus ist die Frage nicht entscheidungserheblich, weil in einem Berufungsverfahren nach dem unstreitigen Sachverhalt davon auszugehen wäre, dass eine Absprache von Abgabenschuldner und Abgabengläubiger zu einer (späteren) Aufrechnung vorlag.

22

Im Übrigen fehlt es ebenfalls an substanziierten Ausführungen, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Der bloße Hinweis auf die Rechtssicherheit und den Umstand, dass die Frage bislang nicht geklärt worden sei, ist nicht ausreichend. Ohne Erfolg stellt der Beklagte auf das Revisionsverfahren zu der Entscheidung des beschließenden Senats vom 19. September 2013 (a.a.O.) ab. Diese Entscheidung erging zwar zu dem Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit, betraf aber eine andere Fallkonstellation.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/09/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Erlass von Säumniszuschlägen. 2 Die Kläger sind Eigentümer eines 771 m² großen Grundstücks (Flur A, Flurstück 37/11) im Verbandsgebiet des Beklagten. Die Kläger hatten dieses Flurstück, das aus dem eh
published on 24/08/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.