Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Apr. 2010 - 4 L 347/08

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0429.4L347.08.0A
published on 29/04/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Apr. 2010 - 4 L 347/08
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Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit welchem er zur Zahlung eines Erneuerungsbeitrages für die Teileinrichtung Leitungsnetz der öffentlichen Trinkwasseranlage des Beklagten herangezogen wurde.

2

Der Kläger ist Eigentümer des in A-Stadt gelegenen Grundstücks Flurstück 6/1 der Flur A. Das 2400 m² große Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich und ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Es war bereits vor dem 15. Juni 1991 an eine zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen.

3

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung eines
Erneuerungsbeitrages für sein Grundstück in Höhe von 3.028,64 Euro heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchs-
bescheid vom 23. August 2006 zurück.

4

Mit der dagegen am 29. August 2006 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, ihm erwachse durch die Erneuerung der Trinkwasserhauptleitung kein Vorteil, weil die alte Leitung bis zu seinem Grundstück hätte weiterbetrieben
werden können. Jedenfalls sei die Erneuerungsmaßnahme nicht erforderlich gewesen.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 aufzuheben.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat der Klage mit Urteil vom 18. Juni 2008 statt-
gegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der in § 4 Abs. 2 der Wasserabgabensatzung des Beklagten vom 10. Dezember 2003 festgesetzte
Beitragssatz für die Erneuerung gegen das in § 6 Abs. 1 und 5 KAG LSA normierte Vorteilsprinzip verstoße, weil der festgesetzte Beitragssatz unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aufrecht zu erhalten sei.

10

Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei den Maßnahmen des Beklagten um solche der Erneuerung oder ob es sich nicht vielmehr um Maßnahmen der Herstellung
handele und der Aufwand deshalb allein im Rahmen des allgemeinen und des besonderen Herstellungsbeitrages refinanzierbar wäre. Eine Anlage sei erst dann hergestellt, wenn alle wesentlichen zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Teile geschaffen
seien, was auch voraussetze, dass - wie vorliegend - aus Altbeständen übernommene Anlagenteile, die entweder als Provisorium in die öffentliche Einrichtung eingegliedert worden seien oder deren Nutzungsdauer abgelaufen sei oder in naher Zukunft ab-
laufen werde, ersetzt würden.

11

Der Beklagte sei jedenfalls nicht berechtigt, diejenigen Kosten in die Kalkulation der Erneuerungsbeiträge einzustellen, die für die Sanierung von Altleitungen im Zeitraum von 1992 bis 2002 (626.032,25 Euro) angefallen seien, denn diese Kosten dienten nicht der Erneuerung, sondern der Herstellung der öffentlichen Einrichtung, zumal zu diesem Zeitpunkt die Anlage des Beklagten selbst nach seinem Konzept noch nicht
fertig gestellt gewesen sei. Eine Erneuerung setze indes voraus, dass jedenfalls die
erneuerte Teileinrichtung zu diesem Zeitpunkt bereits fertig gestellt sei; eine Teileinrichtung zeitgleich herzustellen und zu erneuern, halte das Gericht für rechtlich nicht möglich.

12

Es sei ferner nicht zulässig, in die Kalkulation von Erneuerungsbeiträgen Investitionen für einen Zeitraum von ca. 50 Jahren einzubeziehen. Dies führe zu einer Überdehnung des Erneuerungstatbestandes und damit auch zu einem Verstoß gegen das in § 6 Abs. 5 KAG LSA normierte Vorteilsprinzip. Der mit einem Beitrag abzugeltende Vorteil bestehe für das einzelne Grundstück nicht, wenn wesentliche Teile der Erneuerung erst fast 20 Jahre nach Beginn des Kalkulationszeitraums erfolgen sollen.

13

Mit der von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Mit der Fortschreibung seines Trinkwasserkonzeptes (Stand: September 2003) sei die Herstellung der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage zum 31. Dezember 2002 festgestellt und für die notwendige Sanierung der Verteilungsnetze ein Erneuerungskonzept erarbeitet worden. Aus dem
Umstand, dass die von der (...) übernommenen Leitungsnetze entweder aus Blei,
Eisen, Stahl oder Asbestzement bestanden hätten und material- oder verschleißbedingt auszutauschen gewesen seien und deren Nutzungsdauer teilweise auch abgelaufen
gewesen sei, habe sich ein Erneuerungsbedarf ergeben. Zur Erhaltung und Sicherung der
bisherigen Vorteilslage sei daraufhin ein Erneuerungskonzept erstellt worden, welches planmäßig die notwendigen Erneuerungen - angefangen von den ersten Investitionen im Jahr 1992 bis hin zum Jahr 2050 - erfasst habe. Die Leitungsnetze seien insgesamt als abspaltbare Teileinrichtung der Wasserversorgungsanlage begriffen worden, was mit Blick auf die erst in den 90er Jahren hergestellten Versorgungsleitungen eine zeitliche Ausdehnung bis zum Jahr 2050 bedingt habe.

14

Der Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Er ist der Auffassung, dass der die Abgabe begründende Tatbestand in der Satzung entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA nicht hinreichend bestimmt sei, weil lediglich die (gesamte) Teileinrichtung Leitungsnetz von der Trinkwasserversorgungsanlage im Übrigen abgespalten werde, ohne die bei ihrer Übernahme im Jahr 1991 bereits hergestellten Trinkwasser(alt)leitungen von den später neu hergestellten Leitungen abzugrenzen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung ist zulässig und begründet.

21

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben; denn der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Beitrages ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m.d. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 der Wasserabgabensatzung des Beklagten vom 10. Dezember 2003 (WAS). Gemäß § 2 Abs. 2 WAS erhebt der Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Erneuerung der Teileinrichtung Leitungsnetz (Trinkwasserhauptleitungen) der öffentlichen Wasserversorgungsanlage Erneuerungsbeiträge. Gegen die Gültigkeit der vorgenannten Satzung bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. Insbesondere entspricht der im Wege der Aufwandspaltung geltend gemachte Erneuerungsbeitrag für die Teileinrichtung Leitungsnetz als nutzbarer Teil der Einrichtung der in § 6 Abs. 2 KAG LSA getroffenen Regelung. Auch ist der Beitragstatbestand in § 2 Abs. 2 WAS hinreichend bestimmt worden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA).

23

Unter Erneuerung ist die Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Benutzung abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage gleicher Ausdehnung und gleicher Ausbauqualität zu verstehen (Klausing in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 RdNr. 987). Die Erneuerung kann sich auch auf Teileinrichtungen der Gesamtanlage wie z.B. das gesamte Leitungsnetz erstrecken, die in beitragsrechtlich relevanter Weise erneuert werden können (Klausing in Driehaus, a. a. O., § 8 RdNr. 988).

24

Der Tatbestand der Erneuerung in § 2 Abs. 2 WAS setzt begriffsnotwendig die vorhergehende Herstellung des vorliegend abgespaltenen Leitungsnetzes voraus. Die Merkmale der erstmaligen Fertigstellung sind allerdings durch das Gesetz nicht vorgegeben; auch bedarf es dafür keiner Regelung in der Satzung. Vielmehr besteht bezüglich Art und Umfang der Maßnahmen und deren zeitlicher Durchführung ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum der insoweit verpflichteten Körperschaft, der seine Grenze erst im Willkürverbot findet (OVG LSA, Urt. v. 21.04.2009 - 4 L 360/06 -; Urt. v. 28.10.2009 - 4 L 117/07 -). Voraussetzung für die Erneuerung einer Teileinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist die Aufstellung eines Erneuerungskonzepts, um nachweisen zu können, dass die Teileinrichtung insgesamt erneuert werden soll (Klausing in Driehaus, a. a. O., § 8 RdNr. 991).

25

Hiernach bewegt sich der Beklagte bei der Aufstellung des (fortgeschriebenen) Trinkwasserkonzepts (Stand: September 2003) im Rahmen des ihm zustehenden Planungsermessens. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Beklagte insbesondere nicht gehindert, die Herstellung der Gesamtanlage zwar erst zum 31. Dezember 2002 festzustellen, das Leitungsnetz im Zeitpunkt der Übernahme der Trinkwasserversorgung im Jahr 1991 aber als bereits hergestellt und damit dem Erneuerungstatbestand zugänglich zu werten. Die im Jahr 1991 übernommenen Hauptleitungen sind von dem Beklagten ohne Rechtsfehler nicht als Provisorium angesehen worden, deren Ersetzung den Beitragstatbestand der „Herstellung“ ausgelöst hätte. Dass die Einschätzung des Beklagten, wonach es sich bei den Hauptleitungen, die er nach seinen Angaben ohne entsprechende Vorbehalte übernommen und den Einwohnern in seinem Verbandsgebiet auch dauerhaft zur Verfügung gestellt habe, um betriebsbereite Anlagenteile und gerade nicht um Provisorien gehandelt habe, willkürlich erfolgt sei, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten habe sich aus dem Umstand, dass die von der (...) übernommenen Leitungsnetze entweder aus Blei, Eisen, Stahl oder Asbestzement bestanden hätten und material- oder verschleißbedingt auszutauschen gewesen seien und ihre Nutzungsdauer teilweise auch abgelaufen gewesen sei, ein Erneuerungsbedarf ergeben. Mit der Fortschreibung des Trinkwasserkonzeptes sei für die notwendige Sanierung der Verteilungsnetze ein Erneuerungskonzept erstellt
worden, welches planmäßig die notwendigen Erneuerungen - angefangen von den ersten Investitionen im Jahr 1992 bis hin zum Jahr 2050 - erfasst habe.

26

Nach dem willkürfreien Trinkwasserkonzept des Beklagten ist nach alledem die Teileinrichtung Leitungsnetz schon bei ihrer Übernahme im Jahr 1991 (betriebsbereit) erstmalig hergestellt gewesen, so dass alle zukünftigen Investitionen für die Sanierung der zuvor jeweils hergestellten Kanäle von dem Begriff der Erneuerung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA umfasst sind.

27

Die Erneuerung einer abspaltbaren Teileinrichtung der Wasserversorgungsanlage setzt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf § 6 Abs. 2 KAG LSA gerade nicht eine schon zuvor fertige Gesamtanlage voraus. Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit von hier an den Hauptleitungen durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen ist vielmehr lediglich, dass die erneuerte bzw. im weiteren zeitlichen Verlauf zu erneuernde Hauptleitung zuvor jeweils bereits hergestellt ist.

28

Der in § 4 Abs. 2 WAS bestimmte Beitragssatz verstößt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA zum Ausdruck gebrachte Aufwandsüberschreitungsverbot, mit dem Beitragsaufkommen den beitragsfähigen Aufwand zu überdecken. Zum beitragsfähigen Aufwand gehört beim Erneuerungsbeitrag der gesamte Aufwand, der notwendig ist, um die (Teil-)Einrichtung entsprechend dem Erneuerungskonzept zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Beklagte auch unter Vorteilsgesichtspunkten insbesondere nicht gehindert, den zeitlichen Umfang der erst in der Zukunft abzuwickelnden Bauabschnitte bis 2050 zu planen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Erneuerung liege nur dann vor, wenn in einer überschaubaren Zeit von etwa 10 bis 15 Jahren jedenfalls der überwiegende Teil einer Einrichtung ersetzt werde, steht in Widerspruch zu den oben genannten Grundsätzen, wonach auch für die zeitliche Durchführung der der Erneuerung dienenden Baumaßnahmen ein Planungsermessen des Beklagten besteht. Dass die Erneuerung der Trinkwasserhauptleitungen willkürlich erfolgt, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten hätten die erst in den 90er Jahren hergestellten Versorgungsleitungen eine zeitliche Ausdehnung der Erneuerungsmaßnahmen bis zum Jahr 2050 bedingt. Der Kläger selbst hat gegen die Beitragskalkulation keine Einwände erhoben.

29

Auch ist der die Abgabe begründende Tatbestand in einer für den Abgabepflichtigen hinreichend deutlich erkennbaren Weise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA) dadurch bestimmt, dass das Tatbestandsmerkmal der Erneuerung in § 2 Abs. 2 WAS seiner Wortbedeutung nach die Trinkwasserhauptleitungen jeweils nur insoweit umfasst, als sie bereits hergestellt sind.

30

Schließlich hat der Kläger durch den erforderlichen Anschluss an die erneuerte Trinkwasserleitung entgegen seiner Auffassung auch einen Vorteil erlangt. Im Rahmen seines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren, weiten Beurteilungsspielraums (OVG LSA, Urt. v. 21.04.2009, a. a. O.; Urt. v. 28.10.2009, a. a. O.) ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der seinem Planungskonzept entsprechenden Erneuerung der Trinkwasserhauptleitung in der Straße „B.H.“ Maßnahmen getroffen hat, um das Grundstück des Klägers an die neue, für die Lieferung von Trinkwasser gesundheitlich unbedenkliche PVC-Leitung anzuschließen; denn nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten hätte eine Alleinversorgung des klägerischen Grundstücks über die alte Gussleitung aufgrund ihrer Überdimensionierung für die Versorgung eines Einzelgrundstücks zu einer Gesundheitsgefährdung führen können.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

33

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/08/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Antragsteller, die Eigentümer von Grundstücken im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin sind, wenden sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin zur Erhebung eines allgemeinen Herstellungsbeitrages sowie eines sog. besonderen Herstel
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.