Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Aug. 2018 - 3 M 230/18
Gericht
Gründe
I.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen den unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochenen Widerruf der ihr mit Bescheid vom 29.10.2015 erteilten Erlaubnis zur Haltung ihrer als gefährlich eingestuften Hündin "(K.)", einem Bulldoggen-Beagle-Mix. Den Widerruf begründete die Antragsgegnerin damit, dass die Antragstellerin gemäß § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze, weil sie nach der Verlegung ihres Wohnsitzes nach N-Stadt am 30.06.2016 und Rückkehr nach A-Stadt zum 01.11.2017 ihren Meldepflichten nicht nachgekommen sei, ihren Hund, wenn auch nicht dauerhaft, an eine andere Person übergeben habe und der erforderliche Versicherungsschutz für den Hund nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch die (...) Versicherung im August 2017 entfallen sei.
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Den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:
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Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Erlaubnis lägen vor. Die Antragstellerin habe wiederholt und gröblich gegen die Vorschriften des HundeG LSA verstoßen.
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Sie sei ihrer Pflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HundeG LSA, An- und Abmeldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 BMeldeG der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, soweit für das Gericht ersichtlich, bei keinem ihrer Wohnungswechsel nachgekommen. Im Rahmen der Ermittlungen der Antragsgegnerin habe die Stadt N. der Antragsgegnerin am 20.09.2017 zudem mitgeteilt, die Antragstellerin habe angerufen und angegeben, dass ihr Hund in A-Stadt geblieben sei und sie selber in 14 Tagen wieder nach A-Stadt ziehe; somit sei der Hund in N-Stadt nicht steuerpflichtig. Dieser Angabe zufolge habe sie durch ihren Wegzug die Haltung des in A-Stadt verbliebenen Hundes zumindest zeitweilig aufgegeben, ohne die Antragsgegnerin zu informieren, und damit gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA verstoßen. Für einen Verbleib des Hundes in A-Stadt spreche darüber hinaus auch, dass er steuerlich die ganze Zeit in A-Stadt gemeldet gewesen sei. Sofern der Vortrag der Antragstellerin zutreffen sollte, auch ihr Hund habe sich in der Zeit, in der sie melderechtlich nicht erfasst gewesen sei, in N-Stadt befunden, würde ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht aus § 15 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA vorliegen.
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Die Antragstellerin habe zudem gegen § 2 Abs. 3 HundeG LSA verstoßen, weil sie ihrer Versicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. Eine Überprüfung habe ergeben, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag mit der (...) Versicherung vom 14.07.2015 im August 2017 infolge von Beitragsrückstand und Nichtzahlung der fälligen Versicherungsbeiträge gekündigt worden sei. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass sie auf ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes vertraut habe. Ein solches Vertrauen wäre nur dann schutzwürdig, wenn die Antragstellerin gleichzeitig eine (rechtzeitige) Zahlung der Versicherungsprämie an den Versicherer nachgewiesen hätte. Der Umstand, dass sie noch am Tag der Zustellung des Widerrufsbescheides am 09.04.2018 einen neuen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen habe, führe nicht zu einer anderweitigen Beurteilung. Dieser Vertrag beginne ab dem 09.04.2018 und sei damit nicht geeignet, einen aufrechterhaltenden und tatsächlich bestehenden Versicherungsschutz auch für den Zeitraum vom 23.08.2017 bis zum 08.04.2018 nachzuweisen.
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Es bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null, weil die Antragsgegnerin allein wegen der mangelnden Zuverlässigkeit der Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten der Hündin abzulehnen hätte. Allein mit dem Widerruf könne die Antragsgegnerin für eine mit den Regelungen des HundeG LSA vertretbare Situation sorgen. Ermessensrelevante Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung notwendig machen könnten, lägen nicht vor.
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Auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus.
II.
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I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 1. Kammer - vom 7. Mai 2018 ist unbegründet. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen jedenfalls im Ergebnis nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens offen, ob sich der angefochtene Widerrufsbescheid als rechtmäßig erweisen wird (dazu 1). Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis mit dem privaten Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, fällt zu Lasten der Antragstellerin aus (dazu 2). Die Antragsgegnerin hat schließlich das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet (dazu 3).
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1. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist offen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA erforderlichen Erlaubnis zum Halten des mit Bescheid vom 24.06.2015 als gefährlich festgestellten Hundes "(K.)" vorliegen, weil die Antragstellerin nicht die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA für die Erlaubniserteilung erforderliche Zuverlässigkeit zum Halten des gefährlichen Hundes besitzt. Dies wäre gemäß § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA der Fall, wenn sie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hätte. Dies lässt sich indes nach summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher einschätzen.
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a) Die Antragstellerin rügt voraussichtlich zu Recht, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Satz 1 HundeG LSA nicht vorliegen dürfte.
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Nach dieser Vorschrift ist die Halterin oder der Halter eines Hundes verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 € für sonstige Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dieser Pflicht ist die Antragstellerin nach Lage der Dinge nachgekommen. Sie schloss mit der (...) Versicherung am 14.07.2015 eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 5.000.000 € ab. Die (...) Versicherung erklärte zwar gemäß Schreiben vom 07.08.2017 eine Kündigung des Versicherungsvertrages wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages. Diese dürfte aber – wie die Antragstellerin zu Recht einwendet – nicht wirksam geworden sein.
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Gemäß § 38 Abs. 1 VVG kann der Versicherer, wenn eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt wird, dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben. Nach § 38 Abs. 3 VVG kann der Versicherer nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet.
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Die qualifizierte Mahnung mit Fristsetzung nach § 38 Abs. 1 VVG ist zwar keine rechtsgeschäftliche Handlung, weil ihre Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintreten; sie steht aber den Willenserklärungen so nahe, dass die Vorschriften über Willenserklärungen auf sie entsprechende Anwendung finden. Sie muss daher dem Versicherungsnehmer gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugehen. Für dieses Zugangserfordernis gelten im Rahmen des § 38 VVG grundsätzlich keine Besonderheiten, sondern die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze. Demnach kommt es nicht darauf an, dass der Versicherungsnehmer von der Mahnung tatsächlich Kenntnis genommen hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Mahnung so in den Machtbereich des Versicherungsnehmers gelangt ist, dass er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnte. Dies ist etwa beim Einwurf in den Briefkasten oder das Postschließfach der Fall (vgl. zum Ganzen: Reiff, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 38 RdNr. 14, m.w.N.).
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Gemessen daran ist nicht von einer wirksamen Kündigung des von der Antragstellerin abgeschlossenen Versicherungsvertrages vom 14.07.2015 auszugehen. Die (...) Versicherung forderte zwar die Antragstellerin mit dem Schreiben vom 07.08.2017 auf, einen rückständigen Betrag von 49,90 € innerhalb von zwei Wochen dieses Briefes zu überweisen und erklärte u.a., dass der Vertrag hiermit gekündigt werde, wenn bei Fristablauf noch Zahlungsverzug bestehe. Dieses Schreiben ging der Antragstellerin aber nicht zu. Nach dem von ihr vorgelegten Schreiben der (...) Versicherung vom 27.04.2018 (Bl. 57 GA) wurde dieses Schreiben am 15.08.2017 von der Post zurückgesendet mit dem Vermerk, dass die Antragstellerin unter der angegeben Adresse nicht zu ermitteln sei; über eine neue Anschrift sei sie nicht informiert worden.
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Auch die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG dürfte nicht greifen. Danach genügt, wenn der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt hat, für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Vorschrift gilt auch für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie die Mahnung nach § 38 VVG (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 13 RdNr. 7, m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass die (...) Versicherung das Schreiben vom 07.08.2017 per eingeschriebenen Brief absandte. Weder enthält das Schreiben einen entsprechenden Vermerk noch lässt sich nachfolgenden Erklärungen der Versicherung entnehmen, dass das Schreiben ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nochmals per Einschreiben abgesandt wurde.
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b) Ob der Antragstellerin ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA vorgehalten werden kann, ist hingegen offen. Nach dieser Vorschrift hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 3 die Aufgabe des Haltens des Hundes einschließlich des Namens und der Anschrift der neuen Hundehalterin oder des neuen Hundehalters unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Nach einem Aktenvermerk vom 20.09.2017 (Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs) soll zwar die Antragstellerin telefonisch mitgeteilt haben, dass ihr Hund in A-Stadt geblieben sei. Die Antragstellerin hat aber in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 17.04.2018 angegeben, sie habe den Hund nicht in A-Stadt gelassen, während sie in N-Stadt gewohnt habe, und habe weder die Haltung noch das Ausführen des Hundes zu irgend einem Zeitpunkt auf Dritte übertragen. Welche Darstellung zutrifft, ist im Hauptsacheverfahren ggf. durch Zeugenbeweis aufzuklären.
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Sollte ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA vorliegen, wäre dieser Verstoß auch "gröblich" im Sinne von § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA.
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Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gröblich" ist davon auszugehen, dass nicht jeder – regelmäßig bußgeldbewehrte – Verstoß gegen Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten nach dem HundeG LSA genügt. Zu der Frage, wann ein Verstoß gegen Vorschriften des HundeG LSA "gröblich" ist, lassen sich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/1011) keine Anhaltspunkte entnehmen. Nach der Verwaltungsvorschrift zum HundeG LSA vom 30.03.2016 (VwV-HundeG LSA) sollen solche Verstöße gegen das HundeG LSA in der Regel auch gröblich im Sinne des Hundegesetzes sein, die vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten nach § 16 darstellen. Allerdings bindet diese rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.03.2016 – 3 M 23/16 –). Der Begriff des "gröblichen" Verstoßes gegen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit einer Person findet sich auch in anderen Gesetzen, die der Abwehr von Gefahren dienen, wie etwa in § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG, § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG. Im Waffenrecht ist anerkannt, dass ein gröblicher Verstoß dann vorliegt, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt (BayVGH, Beschl. v. 21.11.2016 – 21 ZB 15.931 –, juris, RdNr. 10). Entscheidend ist, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat (OVG NW, Urt. v. 31.08.2006 – 20 A 524/05 –, juris, RdNr. 31). Diese Grundsätze lassen sich auf die Auslegung des Begriffs "gröblich" im Sinne von § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA übertragen.
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Gemessen daran dürfte ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA als gröblich anzusehen sein, was auch die Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen hat. Nach § 1 HundeG LSA ist es Zweck des Gesetzes, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. Nach § 4 Abs. 2 HundeG LSA darf ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundeG LSA setzt die Erteilung einer solchen Erlaubnis u.a. voraus, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderlich Sachkunde (§ 9) nachweist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 HundeG LSA besitzt die erforderliche Sachkunde, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 HundeG LSA so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erfolgt durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 HundeG LSA). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HundeG LSA erstreckt sich die Sachkundeprüfung insbesondere auf den Nachweis der für die gefahrlose Haltung von Hunden erforderlichen Kenntnisse über das Sozialverhalten und die rassespezifischen Eigenschaften von Hunden, auf Fragen der Haltung, Ernährung und Pflege von Hunden, das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, der Erziehung und Ausbildung von Hunden und der Rechtsvorschriften im Umgang mit Hunden. Das Gesetz geht daher davon aus, dass ein gefährlicher Hund im Sinne von § 3 Abs. 3 HundeG LSA nur von Personen gehalten werden darf, die durch ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf den Hund hinreichende Gewähr dafür bieten, dass von ihm keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Diese Gewähr besteht dann nicht mehr, wenn der gefährliche Hund nicht durch den mit der nachgewiesenen Sachkunde ausgestatteten Erlaubnisinhaber, sondern durch eine andere Person gehalten wird, die nicht über diese Sachkunde verfügt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dies über einen längeren Zeitraum hinweg – wie hier möglicherweise über mehr als ein Jahr – geschieht. Dem entsprechend ist die entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HundeG LSA unterlassene Mitteilung, dass das Halten des Hundes aufgegeben wurde und wer neuer Halter des Hundes ist, in der Regel objektiv als schwerwiegender Verstoß gegen Vorschiften des HundeG LSA anzusehen. Dadurch wird der Behörde die Möglichkeit genommen zu überprüfen, ob der gefährliche Hund dem neuen Halter nach dessen Kenntnissen überlassen werden kann. Geschieht die Abgabe des Hundes über einen längeren Zeitraum, dürfte dieses Verhalten auch als besonders nachlässig zu werten und zu befürchten sein, dass der Halter den gefährlichen Hund auch künftig an Dritte (ohne den erforderlichen Sachkundenachweis) abgeben wird.
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c) Dem gegenüber erscheint fraglich, ob der von der Antragstellerin eingeräumte Verstoß gegen die Vorschriften des § 12 Abs. 1 Satz Nr. 3 HundeG LSA und des § 15 Abs. 4 Satz 1 HundeG LSA, die Änderungen der Anschrift des Halters oder der Halterin und sich daraus ergebende Meldepflichten betreffen, als "gröblich" anzusehen ist und deshalb für sich genommen die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin begründen könnte. Der Umstand, dass die Behörde den Aufenthaltsort des Halters und des Hundes nicht kennt, könnte – gemessen an den Zielsetzungen des HundeG LSA – nicht als schwerwiegend einzustufen sein.
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d) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass – bei mangelnder Zuverlässigkeit der Antragstellerin – das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei, greift die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht an.
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2. Die bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu treffende Entscheidung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es ist ihr zuzumuten, ihren Hund vorläufig, bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache, einem Tierheim oder einem anderen berechtigten Dritten zu übergeben, wozu die Antragstellerin in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgefordert wird. Soweit sich die Antragstellerin als unzuverlässig erweisen sollte, weil sie ihren Hund für einen Zeitraum von über einem Jahr an eine andere Person abgegeben hat, ohne dies der Antragsgegnerin mitzuteilen, und dann zu befürchten wäre, dass die Antragstellerin dies auch künftig tun wird, bestünde die Gefahr, dass der aufgrund eines Beißvorfalles als gefährlich eingestufte Hund bei nicht sachkundiger Haltung erneut Menschen oder Tiere verletzt. Diese Gefahr, selbst wenn sie – wie die Antragstellerin geltend macht – nur (noch) gering sein sollte, weil der Beißvorfall am 03.05.2015 bislang der einzige geblieben ist, wiegt schwerer als der Umstand, auch wenn das Tier auf die Antragstellerin geprägt sein mag und eine enge Bindung zwischen ihr und dem Tier bestehen mag. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem wirksamen Schutz vor Gefahren, die von Hunden ausgehen, einen hohen Stellenwert eingeräumt hat (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.06.2012 – 3 M 531/11 –, juris, RdNr. 8).
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3. Zu Unrecht erhebt die Antragstellerin schließlich den Einwand, die Antragsgegnerin habe das besondere Vollziehungsinteresse nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet.
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Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhaft, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragstellerin bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 30.03.2017 – 2 M 11/17 – juris, RdNr. 6, u. v. 02.09.2014 – 2 M 41/14 –, juris, RdNr. 7, jew. m.w.N.). Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse sich qualitativ vom Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts unterscheidet, müssen in der Regel zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses andere Gründe angeführt werden als zu Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts (OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2016 – 2 M 44/16 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.).
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Hieran gemessen genügt die im angegriffenen Widerrufsbescheid angegebene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die diesbezüglichen Ausführungen zeigen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch den erforderlichen Einzelfallbezug auf. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, es könne nicht hingenommen werden, dass die Antragstellerin über einen längeren Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den Hund weiterhin halten dürfe, insbesondere weil sich der Hund bereits als bissig erwiesen habe.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2.
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IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
- 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden, - c)
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
die - a)
wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, Waffen oder Munition oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz
- 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
- 3.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz des Betroffenen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig; - 5.
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.