Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 08. Okt. 2014 - 3 L 5/13
Gericht
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (nur) dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtenen Urteil in Bezug auf die die Entscheidung tragenden Rechtsätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen fehlerhaft ist und das Urteil im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 = juris; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29; Beschl. d. Senats v. 15.11.2013 - 3 L 281/13 -).
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Hieran gemessen erwecken die von der Klägerin mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin am 23. Juli 2012 und nicht am 25. Juli 2012 – wie das Verwaltungsgericht unzutreffend, aber letztlich unschädlich angenommen hat – erhobene Klage gegen die Bescheide vom 26. April 2012 und vom 14. Mai 2012 wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig und auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu entsprechen ist.
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Soweit es die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 26. April 2012 betrifft, hätte die Klage gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden müssen. Die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt nur dann, wenn im Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung darf allerdings auch keine Angaben oder Zusätze enthalten, die objektiv geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs in nennenswerter Weise zu erschweren, etwa indem beim Rechtsschutzsuchenden ein Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen eines in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorgerufen und er dadurch davon abgehalten wird, einen Rechtsbehelf einzulegen bzw. ihn rechtzeitig einzulegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 58 Rn. 12 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 13.12.1978 - 6 C 77.78 -, BVerwGE 57, 188 ff. = juris; Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 2.01 -, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = juris).
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Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 26. April 2012 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die für sich genommen nicht unrichtig ist. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung findet sich allerdings der folgende Passus: „Ich möchte Ihnen die Möglichkeit geben, im Rahmen eines Schriftsatzes tragende Argumente vorzubringen. In Bezug auf den Eingang Ihres Schriftsatzes habe ich mir den 31.03.2012 notiert, danach werde ich nach Aktenlage entscheiden.“ Dieser Passus im Anhang zur Rechtsmittelbelehrung ist nach Auffassung des Senats objektiv nicht geeignet, einen Irrtum darüber hervorzurufen, dass – sofern bei der Klägerin die Absicht bestand, den genannten Bescheid anzufechten – bei dem bezeichneten Verwaltungsgericht innerhalb der angegebenen Monatsfrist Klage zu erheben war. Der in Rede stehende Passus, der sich im Bescheid schon rein optisch von der Rechtsmittelbelehrung absetzt, stammte – wie auch für die Klägerin unschwer erkennbar – aus dem an sie gerichteten Anhörungsschreiben des Beklagten vom 30. Januar 2012, welches dem angefochtenen Bescheid mit einem Entwurf desselben vorausgegangen war. Der insoweit gleich lautende Text wurde entweder als Textbaustein oder aber in sonstiger Weise als Schlusssatz des Anhörungsschreibens offenbar versehentlich und unbemerkt in den Bescheid vom 26. April 2012 übernommen und damit unbeabsichtigt Bestandteil des angefochtenen Bescheides. Hierfür spricht zum einen die Tatsache, dass der Klägerin mit dem in Rede stehenden Passus Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und für den Fall, dass sie hiervon kein Gebrauch mache, nach Ablauf der genannten Frist eine Entscheidung nach Aktenlage angekündigt wird, obwohl in der Sache der Klägerin bereits ein Bescheid erlassen worden ist. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin in dem Passus auf eine bereits abgelaufene Frist zur Stellungnahme verwiesen wird. Dies alles macht – wie die Klägerin in ihrer Antragsbegründung selbst ausführt – offenkundig keinen Sinn, so dass aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers ersichtlich, zumindest aber unschwer erkennbar war, dass es sich bei dem Passus um ein schlichtes Versehen handeln musste. Auch lässt sich in der Gesamtschau nicht feststellen, dass der Passus objektiv geeignet war, die Einlegung des Rechtsmittels zu erschweren; hierfür reicht jedenfalls nicht schon jede perplexe Erklärung im Anhang eines Bescheides aus. Hiervon ausgehend hätte die Klägerin somit spätestens am Dienstag, den 29. Mai 2012 Klage gegen den ihr laut Postzustellungsurkunde am 27. April 2012 zugestellten Bescheid (Bl. 103 d. Beiakte A) erheben müssen. Dies ist aber nicht geschehen; die Klage ist erst am 23. Juli 2012 bei Gericht erhoben worden. Der Bescheid ist damit bestandskräftig geworden, ohne dass – wie noch auszuführen sein wird – die sog. wiederholende Verfügung im Bescheid vom 14. Mai 2012 eine weitere rechtliche Bedeutung erlangt.
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Aber selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 26. April 2012 nicht den an eine Belehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO zu stellenden Anforderungen genügen würde bzw. der in Rede stehende Passus die Einlegung eines Rechtsmittels erschwert hätte und dass deshalb grundsätzlich statt der Monatsfrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten würde, wäre hier die Klagefrist versäumt worden. Denn im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelbelehrung, sofern man sie im Kontext mit dem Passus als unrichtig erachten würde, durch den Bescheid vom 14. Mai 2012 nachträglich berichtigt worden ist, indem mit dem genannten Bescheid die Belehrung ohne den in Rede stehenden Passus und damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgeholt wurde. Die Nachholung und spätere Berichtigung einer Rechtsmittelbelehrung ist nach anerkannter Rechtsauffassung auch jederzeit möglich (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 58 Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 11.02.1998 - 7 B 30.98 -, juris; Urt. v. 02.04.1987 - 5 C 67.84 -, BVerwGE 77,181 ff. = juris); dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Rechtsmittelfrist – hier die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO – noch nicht abgelaufen ist. Eine solche nachträglich berichtigte bzw. nachgeholte Rechtsmittelbelehrung hat allerdings zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der Bekanntgabe der nachträglichen Rechtsmittelbelehrung zu laufen beginnt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 35 Rn. 97 m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 11.02.1998, a. a. O., m. w. N. Rn. 2 juris).
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Bei dem Bescheid vom 14. Mai 2012 handelt es sich auch nicht um einen Zweitbescheid, sondern um eine sog. wiederholende Verfügung mit der Folge, dass sich die mit dem genannten Bescheid nachträglich berichtigte bzw. nachgeholte Rechtsmittelbelehrung (zugleich) auf den vorausgegangenen Bescheid vom 26. April 2012 bezieht. Ein Zweitbescheid ist nur dann anzunehmen, wenn er den Willen der Behörde, eine neue, an die Stelle des ursprünglichen (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes tretende Sachentscheidung zu treffen, unzweideutig zum Ausdruck bringt. Unter einer sog. wiederholenden Verfügung ist indessen die Wiederholung eines (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes oder der bloße Hinweis auf einen solchen Verwaltungsakt zu verstehen, ohne dass eine erneute Sachentscheidung ergeht. Die Bewertung, ob einen wiederholende Verfügung in diesem Sinne oder eine erneute Sachentscheidung (Zweitbescheid) vorliegt, hängt dabei maßgeblich davon ab, ob sich die tragenden Erwägungen der behördlichen Aussage gegenüber dem Erstbescheid nach der insoweit maßgeblichen Erklärung der Behörde in ihren nachfolgenden Äußerungen geändert haben, insbesondere weil eine entscheidende Akzentverschiebung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in der neuen Begründung enthalten ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 04.03. 2013 - 15 A 2421/12 -, juris; Beschl. v. 13.08.2009 - 1 B 264/09 -, juris). Im vorliegenden Fall ist der Klägerin mit Bescheid vom 14. Mai 2012 nicht nur – wie der Beklagte meint (siehe Beschwerdeerwiderung d. Beklagten, S. 2 letzter Absatz) – in derselben Sache ein weiterer Bescheid „mit größtenteils dem gleichen Inhalt wie der Erstbescheid“ übersandt worden, sondern – mit Ausnahme des streitgegenständlichen Passus – ein inhaltlich völlig identischer Bescheid. D. h. es ist unzweifelhaft keine neue Sachprüfung erfolgt und es ist auch keine neue Sachentscheidung ergangen. Vielmehr ist von einer rechtlich unerheblichen, bloßen Wiederholung des vorausgegangen Verwaltungsaktes ohne jeglichen neuen Regelungsgehalt auszugehen. Dies entsprach im Übrigen auch dem Willen des Beklagten, wie er der Klägerin gegenüber anlässlich des Telefonats mit ihrem Lebensgefährten vom 27. April 2012 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Nach allem steht außer Frage, dass es sich bei dem Bescheid vom 14. Mai 2012 lediglich um eine sog. wiederholende Verfügung gehandelt hat, mit der die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO (erneut) in Gang gesetzt wurde. Dieser Bescheid ist der Klägerin laut Postzustellungsurkunde (Bl. 110 d. Beiakte A) am 15. Mai 2012 zugestellt worden. Die hiermit unter Abänderung der Jahresfrist maßgebliche einmonatige Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO lief daher am Freitag, den 15. Juni 2012 ab. Die Klägerin hat diese Frist ebenfalls versäumt, denn ihre Klage ging – wie bereits erwähnt – erst am 23. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht ein.
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Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht dem Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen. Denn jedenfalls kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Klagefrist(en) ohne Verschulden versäumt hat. Soweit es die Klagefrist in Bezug auf den Bescheid vom 26. April 2012 betrifft, ist nicht ersichtlich, dass ein Hinderungsgrund vorlag, der es der Klägerin bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt und unter Aufbietung zumutbarer Anstrengungen schlechthin unmöglich gemacht hätte, die Frist zu wahren. Dies bedarf hier aber angesichts der mit Bescheid vom 14. Mai 2012 erfolgten wiederholenden Verfügung und der insoweit erneut in Lauf gesetzten Klagefrist keiner Vertiefung. Soweit es darüber hinaus die versäumte Klagefrist in Bezug auf den Bescheid vom 14. Mai 2012 betrifft, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls aus, weil auch insoweit nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin ohne Verschulden an der fristgerechten Klageerhebung verhindert war. Wenn die Klägerin vorträgt, sie sei durch den Erlass zweier inhaltsgleicher Bescheide „verwirrt“ gewesen, zumal der Bescheid vom 26. April 2012 mit einem nicht nachvollziehbaren Zusatz in der Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei, ist dies in keiner Weise plausibel. Zum einen war der Bescheid vom 14. Mai 2012 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ohne jeden Zusatz versehen, so dass keine ernstlichen Zweifel (mehr) aufkommen konnten, dass von einer Klagefrist von einem Monat auszugehen war. Zum anderen war – wie ebenfalls schon erwähnt – seitens des Beklagten im Rahmen eines Telefonats vom 27. April 2012 mitgeteilt worden, dass es sich bei dem in Rede Zusatz im Bescheid vom 26. April 2012 um ein Versehen handelt, für welches er sich entschuldige, und dass die Übersendung eines „korrekten Bescheides“ folgen werde. Bei dieser Sachlage lässt sich von einer – zumal unverschuldeten – Fehlvorstellung bzw. „Verwirrung“ der Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14. Mai 2012 schlechterdings nicht mehr ausgehen.
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Soweit die Klägerin ferner vorträgt, sie habe sich hinsichtlich der maßgeblichen Klagefrist in einem Rechtsirrtum befunden, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn jedenfalls ist – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – ein derartiger Rechtsirrtum im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsgesuch unbeachtlich, weil mangelnde Rechtskenntnisse Fristversäumnisse in aller Regel nicht zu entschuldigen vermögen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.09.1998 - 8 B 154.98 -, NVwZ-RR 1999, 538 = juris; Kopp/Schenke, a. a. O. § 60 Rn. 12 m. w. N.). Dass hier ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch ist im Hinblick auf die von der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Grundrechtsrelevanz der Entscheidung des Beklagten über die Erlaubnis zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Krankenschwester eine abweichende rechtliche Bewertung nicht veranlasst.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 14.1 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt geänderten Fassung vom 18. Juli 2013 (veröffentlicht unter: www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) Die abweichende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgericht 21. November 2012 wird gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert.
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Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.