Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 31. Mai 2016 - 3 L 430/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2016:0531.3L430.14.0A
published on 31/05/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 31. Mai 2016 - 3 L 430/14
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Tatbestand

1

Mit Beseitigungsvertrag vom 4. September 2008 übertrug das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, die Beseitigungspflicht für tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 und 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt - auf die Klägerin. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 übertrug das Landesverwaltungsamt gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt - für die Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt bis zum 31. Dezember 2018 auf die Klägerin.

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Mit Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Mai 2009 wurde der Beklagte aufgefordert, zur Erhöhung der Sektionsrate verendeter Tiere ein Unternehmen mit dem Transport solcher Tiere vom Tierhalter zur diagnostischen Abklärung von Tierkrankheiten zu seinem Fachbereich 4 zu beauftragen und hierzu ein Vergabeverfahren durchzuführen. Der Klägerin seien nur die Tätigkeiten zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen worden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der endgültigen Beseitigung stünden. Die Beförderung zur Diagnostik falle nicht darunter. Solches Material sei gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 TierNebG von der Meldepflicht ausgenommen, die Voraussetzung für den Eintritt der Abholungspflicht der Klägerin sei. Jedes gemäß § 7 TierNebV in Verbindung mit Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierte Transportunternehmen könne deshalb mit dem Transport beauftragt werden. Einer gesonderten Genehmigung bedürfe es nicht.

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Nach Durchführung eines Vergabeverfahrens wurden von 2009 bis 2012 sowohl die Klägerin (Gewichtsklasse ab 100 kg) als auch die Beigeladene (Gewichtsklasse 30-100 kg) mit dem Transport solcher Tierkadaver zum Beklagten beauftragt. In 2012 erhielt nach einem weiteren Vergabeverfahren allein die Beigeladene den Zuschlag. Der Beklagte übertrug ihr mit Vertrag vom 26. Oktober 2012 die Beförderungspflicht für solche tierischen Nebenprodukte, die zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken verwendet werden, bis zum 31. Oktober 2016.

4

Die Klägerin wandte nunmehr gegenüber dem Beklagten ein, ihr allein sei die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte wie auch der hier betroffenen, zur Diagnose vorgesehenen, übertragen worden. Sie müsse der Beförderung beseitigungspflichtigen Materials durch Dritte zustimmen, was sie vorliegend verweigere, so dass der Beigeladenen die Durchführung des Auftrags rechtlich unmöglich sei. Es sei zweifelhaft, ob die Beigeladene die ihr übertragenen Transporte sachgerecht durchführen könne.

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Der Beklagte erwiderte, die Zuständigkeit für die Beförderung tierischer Nebenprodukte zu Diagnosezwecken sei gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Dass aber der Anfall beseitigungspflichtigen Materials dem Beseitigungspflichtigen nicht gemeldet werden müsse, wenn dieses zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung verbracht werde, sei nur dann erklärlich, wenn der Transport zur Untersuchungsstätte auch durch andere als den Beseitigungspflichtigen erbracht werden könne. Auch in anderen Bereichen sei eine Ausnahme von der Abholpflicht der Klägerin vorgesehen, etwa wenn der Besitzer verendeter Tiere diese selbst bei ihr abliefere.

6

Mit Entscheidung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 10. Dezember 2012 wurde der Beklagte auf seinen Antrag vom 19. November 2012 in die Liste registrierter Unternehmen eingetragen, die auf der Stufe als Verwender tierischer Nebenprodukte aktiv sind. In dem Registrierungsantrag hatte der Beklagte in der Rubrik "2. Angaben zur Tätigkeit des Unternehmens" die Kategorien "Lagerung", "Beseitigung" und "Sonstige: Diagnose-, Bildungs- und Forschungszwecke" angekreuzt, die Kategorie "Transport" hingegen nicht. Die Betriebsbeschreibung lautet: "Einrichtung des Landes Sachsen-Anhalt mit Tierpathologie" und "Es erfolgt die Zerlegung und Diagnostik von Tierkörpern und Tierkörperteilen. Damit fällt für die Entsorgung Material entsprechend Punkt 2 an." Zugleich wurde dem Beklagten die Ausnahmegenehmigung erteilt, tierische Nebenprodukte zu Diagnosezwecken zu verwenden. In der Nebenbestimmung Nr. 2 des Bescheides ist geregelt, dass der Klägerin die Nummer der Lebensohrmarke der zur Sektion angelieferten Rinder mitzuteilen sei.

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Am 24. Januar 2013 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft. Die Klage sei gegen den Beklagten zu richten, da die Frage der Passivlegitimation nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit einer Klage betreffe. Da der Beklagte für den Vollzug des TierNebG unstreitig nicht zuständig sei, sei die Klage auch begründet. Der Beklagte dürfe sich nicht mit der Wahl privatrechtlicher Rechtsformen seinen öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen. Sofern der Vertrag als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sei, sei er mangels Zuständigkeit des Beklagten nichtig. Sie habe einen Untersagungsanspruch gegen den Beklagten als „störenden Hoheitsträger“. Das zuständige Landesverwaltungsamt habe keine Ausnahme von der Beförderungspflicht für das von der Beigeladenen zu transportierende Material erteilt, so dass sie, die Klägerin, weiterhin beförderungspflichtig sei. Daran ändere auch die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 2 Nr. 5 TierNebG nichts, die allein darauf zurückzuführen sei, dass im Falle der Verwendung des Materials zu diagnostischen Zwecken die Meldung des Anfalls desselben durch den Amtstierarzt o. ä. erfolge und nicht mehr durch den Besitzer erfolgen müsse. Ein Zusammenhang zwischen Melde- und Beförderungspflicht bestehe nicht.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1.den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen zu untersagen, im Land Sachsen-Anhalt tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung zu befördern,

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2.festzustellen, dass im Land Sachsen-Anhalt ausschließlich ihr, der Klägerin, als Beliehene während der Dauer ihrer Beleihung auf Grundlage des Bescheides des Landesverwaltungsamtes vom 15. Dezember 2008 die Beförderung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung obliegt.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage sei bereits unzulässig, da zuständige Behörde für den zu Ziffer 1. beantragten Verwaltungsakt das Landesverwaltungsamt sei. Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, denn sie hätte schon im Ausschreibungsverfahren - anstatt sich an demselben zu beteiligen - darauf hinweisen müssen, dass sie sich allein berechtigt und verpflichtet sehe, tierische Nebenprodukte zu befördern. Er habe der Beigeladenen keine Erlaubnis zum Transport tierischer Nebenprodukte erteilt, sondern mit ihr einen privatrechtlichen Werkvertrag über den Tiertransport geschlossen. Jedenfalls sei der Transport vom Tierhalter zum Beklagten nicht ausnahmegenehmigungspflichtig gemäß § 4 TierNebG, so dass er sich auch anderer Unternehmen als der Klägerin bedienen dürfe.

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Die Beigeladene hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 17. Juni 2014, der Klägerin zugestellt am 3. Juli 2014, die Klage abgewiesen. Sie sei hinsichtlich des Antrags zu 1. zulässig, aber unbegründet, weil nicht der Beklagte, sondern das Landesverwaltungsamt zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts befugt sei.

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Auch der Antrag zu 2. sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Beförderung von Tierkadavern in eine Untersuchungsanstalt zu diagnostischen Zwecken nicht Bestandteil der der Klägerin obliegenden Pflichten sei. Grundsätzlich sei der Klägerin mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 die Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG in vollem Umfang übertragen worden, so dass ihr auch die Teilpflichten der Abholung und Beförderung beseitigungspflichtigen Materials oblägen. Dabei sei es unerheblich, ob der Transport in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beseitigung des Materials stehe, denn die Beseitigung sei neben der Abholung, Sammlung, Beförderung etc. nur eine der Pflichten, die dem „Beseitigungspflichtigen“ aufgegeben seien. Weder Europarecht noch die Regelungen des TierNebG rechtfertigten eine einschränkende Auslegung. Sinn und Zweck der Regelungen sei die Minimierung der von dem Transport solchen Materials ausgehenden Gefahren, die unabhängig davon bestünden, ob am Ende des Transportweges eine Verarbeitung oder sonstige Behandlung stehe.

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Allerdings sei die Verbringung von Tierkörpern zur diagnostischen Verwendung nicht Bestandteil der der Klägerin übertragenen Pflichten. Diese bestünden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG nur vorbehaltlich der Ausnahmen des § 4 TierNebG. Dessen Satz 1 Ziffer 1 Buchst. a) 1. Fallgruppe TierNebG regele im Wege eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 TierNebG für solche tierischen Nebenprodukte genehmigen könne, die zu Diagnosezwecken verwendet würden. Aus dem grundsätzlich bestehenden Verbot, tierische Nebenprodukte zu Diagnosezwecken zu verwenden, folge, dass auch die der Diagnose vorgelagerten Handlungen der Abholung, Sammlung und Beförderung nicht Bestandteil der der Klägerin übertragenen Pflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 TierNebG sei, sondern nur dann erfolgen dürften, wenn eine Ausnahmegenehmigung der Verwendung zu Diagnosezwecken vorliege. Ohne eine solche Erlaubnis dürfe niemand, auch die Klägerin nicht, mit dem anfallenden Material einen „Transport zu Diagnosezwecken“ vornehmen. Der umfassend gestellte Feststellungsantrag der Klägerin gehe folglich schon deshalb ins Leere, weil auch ihr der Transport zu Diagnosezwecken verboten sei.

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Die in § 4 Satz 1 Ziffer 1 Buchst. a) 1. Fallgruppe TierNebG vorgesehene Ausnahmegenehmigung könne vom Landesverwaltungsamt im Einzelfall oder als Allgemeinverfügung sowohl gegenüber dem andienungs- bzw. anlieferungspflichtigen Besitzer des Materials als auch gegenüber geeigneten Unternehmen erteilt werden. Der Behörde stehe ein weites Ermessen zu. Mit der Erteilung der Genehmigung - wie hier für den Beklagten am 10. Dezember 2012 - werde die jeweils genehmigte Fallgestaltung in vollem Umfang dem Pflichtenkreis der Klägerin entzogen.

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§ 7 Abs. 2 Nr. 5 TierNebG, nach dem eine unverzügliche Meldung des Anfalls beseitigungspflichtigen Materials nicht notwendig sei, wenn dasselbe zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung verbracht werden solle, stütze diese Ansicht. Dementsprechend enthalte die dem Beklagten erteilte Ausnahmegenehmigung die Nebenbestimmung, dass im Falle der Sektion von Rindern der Klägerin die Ohrmarkennummer des Tieres mitzuteilen ist. Dies wäre entbehrlich, wenn der Beklagten nur die Sektion, nicht aber der Transport dorthin genehmigt werden sollte. Zwar könne die Klägerin vom Tierbesitzer wie jeder andere Unternehmer auch mit dem Transport des angefallenen Materials zum Beklagten beauftragt werden. Dies geschehe aber außerhalb des ihr mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 übertragenen Pflichtenkreises.

21

Die hiergegen vom Verwaltungsgericht Halle zugelassene Berufung hat die Klägerin am 17. Juli 2014 eingelegt. Zur Begründung vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Auch wenn der Beklagte für die Umsetzung des § 3 TierNebG nicht zuständig sei, lägen insoweit die Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruches vor. Der Beklagte habe durch den Vertragsabschluss wie durch den Hinweis auf die Beigeladene als Abholungsberechtigte hoheitlich gehandelt und dadurch ihre subjektiven Rechte, insbesondere Art. 12 und 14 GG verletzt. Die fortdauernden Folgen des Handelns des Beklagten seien auch rechtswidrig, da er im Regelungsbereich des TierNebG nicht zuständig sei. Das aus dem Folgenbeseitigungsanspruch erwachsende Folgenbeseitigungsgebot enthalte neben der Beseitigungspflicht auch die entsprechende Handlungsermächtigung gegenüber Dritten, so dass der Beklagte der Beigeladenen die Beförderung zu diagnostischen Zwecken untersagen, hilfsweise jedenfalls selbst die Hinweise auf Merkblättern und im Internet entfernen und den mit der Beigeladenen geschlossenen Vertrag aufheben könne. Der Anspruch sei begründet, da der Beklagte zumindest in der Lage sei, die in seiner Sphäre liegenden Folgen seines rechtswidrigen Handelns zu beseitigen, auch wenn ihm eine gesetzliche Handlungshoheit gegenüber der Beigeladenen fehle.

22

Sie habe auch einen Anspruch auf die Feststellung, in Sachsen-Anhalt allein zuständig zu sein für die Beförderung von tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG. Die Übertragung der Pflicht zur Abholung oder Beseitigung gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG stehe nicht unter dem Vorbehalt der §§ 3 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 4 Satz 1 TierNebG. § 4 Satz 1 TierNebG sehe auch nur vor, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 TierNebG genehmigen könne, nicht solche von § 3 Abs. 2 TierNebG. Die Übertragung der Beseitigungspflicht auf eine Privatperson könne daher nur umfassend geschehen.

23

Weder § 3 Abs. 1 Satz 2 noch § 4 Satz 1 TierNebG klammerten die Beförderungspflicht hinsichtlich des Transports zur Untersuchungsanstalt zu Diagnosezwecken von vornherein aus. Denn es handele sich bei § 4 Satz 1 TierNebG nicht um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und eine Beförderung zu Diagnosezwecken sei auch nicht grundsätzlich verboten. Im Gegenteil zeige die Regelung des § 4 Abs. 1 TierNebG, nach der für die Verwendung zu Diagnosezwecken eine Ausnahme erteilt werden könne, dass diese grundsätzlich von der allgemeinen Beseitigungspflicht umfasst sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus § 7 Abs. 2 Nr. 5 TierNebG. Die Meldung des Anfalls beseitigungspflichtigen Materials durch den Besitzer desselben sei vielmehr nur deshalb nicht erforderlich, weil die Klägerin bereits durch die Untersuchungsanstalt Kenntnis vom Anfall des Materials erhalte. Denn mit der Anordnung der Untersuchung durch den Amts- oder Bestandstierarzt erhalte die Untersuchungsanstalt und von dieser auch die Beseitigungspflichtige Kenntnis. Im Übrigen zeige auch § 7 Abs. 2 Nr. 1 TierNebG, dass ein Zusammenhang zwischen Melde- und Beseitigungspflicht nicht zwingend sei.

24

Selbst wenn aber § 4 Abs. 1 TierNebG als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu werten sei, umfasse dieses lediglich die „Verwendung“, d. h. diagnostische Behandlung als solche, nicht den vorgelagerten Transport. § 3 und § 4 TierNebG regelten insofern unterschiedliche Sachverhalte. Dies ergebe sich daraus, dass in Art. 17 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zwischen der Verwendung für Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke (etwa Diagnostik) und dem Transport unterschieden werde. Danach seien Verwendung und Transport nicht gleichzusetzen oder stelle der Transport einen Unterfall der Verwendung dar. Auch die Definition des Verwenders in Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 belege, dass ein bloßer Transport keine Verwendung sei. Wenn die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, auf die § 15 TierNebG verweise, keine vergleichbare Definition enthalte, sei die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Nachfolgeregelung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für die Begriffsbestimmung heranzuziehen.

25

Mit der dem Beklagten erteilten Ausnahmegenehmigung zur Verwendung zu Diagnosezwecken sei eine Ausnahme zur eigenständigen Durchführung bzw. Vergabe der Transportleistungen nicht verknüpft. Sonst könne letztlich jeder Inhaber einer solchen Ausnahmegenehmigung den Transport des Materials eigenständig organisieren. Das widerspreche dem Sinn und Zweck des TierNebG, das vorrangig der Seuchenbekämpfung diene. Transport und Untersuchung seien kein einheitlicher Vorgang, was dadurch belegt werde, dass sie auch jetzt nicht von einer Person vollzogen würden. Der Beklagte sei zur eigenständigen Erbringung der Transportleistungen gar nicht in der Lage. Jedenfalls enthalte die Ausnahmegenehmigung ihrerseits keine Ermächtigung ihres Inhabers, weitere Personen zum Umgang mit dem beseitigungspflichtigen Material zu ermächtigen. Es sei nicht erkennbar oder vorgetragen, dass die Klägerin den an einen Transport zu Diagnosezwecken zu stellenden Anforderungen nicht nachkommen könne.

26

Anderes folge auch nicht aus der Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des dem Beklagten erteilten Bescheides vom 10. Dezember 2012. Vielmehr beziehe sich die Bestimmung, dass der Klägerin die Ohrmarke der untersuchten Tiere zu überlassen sei, nur auf solche Fälle, in denen Besitzer von beseitigungspflichtigen Tierkadavern diese selbst zum Beklagten brächten. Da nur die Klägerin die Abmeldung der Tiere in der HIT-Datenbank vornehmen könne, seien ihr die Ohrmarken zu überlassen. Eine Begleitbestimmung zur Übertragung der Transportpflicht auf die Beklagte sei damit nicht beabsichtigt gewesen.

27

Selbst wenn nicht festzustellen sei, dass nur die Klägerin zum Transport des beseitigungspflichtigen Materials berechtigt sei, könne doch die Nichtigkeit des zwischen Beklagtem und Beigeladener geschlossenen Vertrags festgestellt werden.

28

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie schriftsätzlich angekündigt hatte zu beantragen,

29

1.den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen zu untersagen, im Land Sachsen-Anhalt tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung zu befördern,

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hilfsweise für den Fall der Ablehnung des Antrags zu 1.

31

den Beklagten zu verpflichten, sämtliche Hinweise auf die Beigeladene auf Merkblättern und auf der Internetseite des Beklagten zu entfernen und die Beigeladene nicht mehr mit der Beförderung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung zu beauftragen,

32

2.festzustellen, dass im Land Sachsen-Anhalt ausschließlich der Klägerin als Beliehener während der Dauer ihrer Beleihung auf Grundlage des Bescheides des Landesverwaltungsamtes vom 15. Dezember 2008 die Beförderung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung obliegt

33

hilfsweise, für den Fall der Ablehnung des Antrags zu 2.

34

festzustellen, dass der zwischen der Beklagten und der Beigeladenen unter dem 26.10./07.11.2012 abgeschlossene Vertrag über die „Beförderung von verendeten Tieren im Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.12.2016 (Rahmenvereinbarung)“ nichtig ist.

35

Die Klägerin beantragt,

36

den Beklagten zu verpflichten, den mit der Beigeladenen unter dem 26.10./07.11.2012 geschlossenen Vertrag über die „Beförderung von verendeten Tieren (Rahmenvereinbarung)“ aufzuheben.

37

Der Beklagte beantragt,

38

die Berufung zurückzuweisen.

39

Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

40

Die Beigeladene beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Ein Folgenbeseitigungsanspruch der Klägerin sei schon deshalb nicht gegeben, weil nicht erkennbar sei, dass der Beklagte bei Vertragsschluss mit ihr rechtswidrig gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend in § 4 Satz 1 TierNebG eine eigenständige Ermächtigung gesehen, auch die Beförderung des zur diagnostischen Verwendung vorgesehenen Materials zu regeln. Eine Beförderung zu Diagnosezwecken dürfe nur erfolgen, wenn auch die Verwendung zu Diagnosezwecken genehmigt sei. Ohne eine solche Genehmigung dürfe niemand Material zu Diagnosezwecken transportieren. § 4 Satz 1 TierNebG sei die spezialgesetzliche Regelung zu § 3 TierNebG und beschreibe nicht bloß ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Eine Verbindung zwischen den Normen sei nicht erkennbar.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und den in der mündlichen Verhandlung eingeführten Beseitigungsvertrag vom 4. September 2008 zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

1. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin ihre Berufungsanträge zurückgenommen hat, § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

45

2. Soweit die Klägerin nunmehr beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den mit der Beigeladenen unter dem 26.10./07.11.2012 geschlossenen Vertrag über die „Beförderung von verendeten Tieren (Rahmenvereinbarung)“ aufzuheben, ist die Klage zulässig und begründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 17. Juni 2014 entsprechend zu ändern.

46

a) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Der Beklagte hat am 26. Oktober 2012 mit einer Rahmenvereinbarung der Beigeladenen den Auftrag zur Beförderung verendeter Tiere im Zeitraum 1. November 2012 bis 31. Oktober 2016 zur diagnostischen Abklärung von Tierkrankheiten im Fachbereich 4 des Beklagten erteilt. Dadurch könnte die Klägerin in den ihr mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2008 übertragenen Rechten und Pflichten einer Beseitigungspflichtigen gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 TierNebG verletzt sein. Denn mit dem Bescheid vom 15. Dezember 2008, der auf ihrer in dem Vertrag vom 4. September 2008 erklärten Bereitschaft zur Übernahme der Aufgabe beruht, ist der Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt - für die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Sachsen-Anhalt bis zum 31. Dezember 2018 übertragen worden. Zumindest hinsichtlich der zur diagnostischen Abklärung von Tierkrankheiten zum Beklagten zu transportierenden Tierkadaver könnte sie diese Rechte nicht mehr nutzen bzw. auch dieser Pflicht nicht mehr nachkommen, wenn die Beigeladene solche tierischen Nebenprodukte befördern dürfte.

47

Es fehlt der Klägerin auch nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungsgerichtliche Leistungsklage, weil sie es auf einfacherem Wege erreichen könnte, dass die Beigeladene den Transport solcher Tiere unterlässt, etwa indem sie zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beigeladene geltend machen würde. Denn diese könnte sich demgegenüber auf den ihr vom Beklagten erteilten Auftrag berufen, so dass die Rechtmäßigkeit der Wahrnehmung dieser Teilaufgabe durch die Beigeladene auch dann zu prüfen wäre.

48

Die Klägerin hat ihr Klagerecht auch nicht etwa dadurch verwirkt, dass sie ihre Bedenken gegen die Vergabe der Einzelleistung "Beförderung von Tierkadavern zur diagnostischen Untersuchung" nicht bereits im Vergabeverfahren gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, sondern vielmehr sich daran beteiligt und erst, nachdem sie im Vergabeverfahren keine Berücksichtigung gefunden hat, die rechtliche Unzulässigkeit des Verfahrens eingewandt hat. Eine treuwidrige, unter Umständen zur Verwirkung eines Klagerechts führende Verhaltensweise ist darin nicht zu erkennen. Die Klägerin musste sich zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Ausschreibung keine abschließende Meinung dazu gebildet haben, ob dieses Verfahren rechtmäßig war oder nicht. Es ist ihr unbenommen, zum wiederholten Male an einem Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, in dessen Ergebnis sie zumindest in der Vergangenheit teilweise erfolgreich war und die ihr obliegenden Beförderungsleistungen auch - soweit erkennbar - beanstandungsfrei erbracht hat.

49

b) Der zulässige Antrag ist auch begründet. Denn der Beklagte war nicht berechtigt, die Beigeladene mit der Beförderung verendeter Tiere in seine Untersuchungseinrichtung zu beauftragen und einen entsprechenden Vertrag hierüber mit ihr zu schließen. Er ist der Klägerin gegenüber daher verpflichtet, die Folgen seines rechtswidrigen Handelns zu beseitigen, das heißt den Vertrag aufzuheben und der Klägerin die Beförderung verendeter Tiere in seine Untersuchungseinrichtung wieder zu ermöglichen.

50

Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte, dogmatisch in den Grundrechten und im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Folgenbeseitigungsanspruch. Danach hat derjenige, der durch (schlichtes) öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen subjektiven Rechten fortdauernd verletzt wird, gegen den eingreifenden Hoheitsträger einen Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen und Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen oder eines gleichwertigen Zustands (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 17.03.2016 - 11 A 1292/14 -, juris, Rn. 7; grundlegend BVerwG, Urt. v. 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 (370 f.) = juris, Rn. 30 ff., und 25.08.1971 - IV C 23.69 -, DVBl. 1971, 858 (859) = juris, Rn. 16 ff).

51

Der Beklagte hat durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung hoheitlich gehandelt, denn es handelt sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, § 54 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA. Mit dem Auftrag vom 26. Oktober 2011, der auf der Grundlage eines Angebotes der Beigeladenen in einem Vergabeverfahren erteilt wurde, und den die Beigeladene angenommen hat, wurde zwar nur eine "Rahmenvereinbarung zu den in den Vergabeunterlagen genannten Konditionen zu folgenden Preisen […]" geschlossen. Ansprüche der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten wurden damit ebensowenig begründet wie - soweit ersichtlich - Ansprüche des Beklagten gegen die Beigeladene. Die Einzelbestellungen der Dienstleistung der Beigeladenen erfolgen direkt durch die Besitzer bzw. Eigentümer der verendeten zu diagnostizierenden Tiere und diese erhalten auch die Rechnungen für die Beförderungsleistung (vgl. auch Ziffer 6.1 der Vertragsunterlagen/Ziffer 2.1 Leistungsbeschreibung). Gleichwohl eröffnet erst diese Rahmenvereinbarung der Beigeladenen die Möglichkeit, in der Beförderung von Tierkadavern zur Beklagten tätig zu werden. Denn ohne einen solchen Auftrag wäre die Klägerin als grundsätzlich Transportverpflichtete für verendete Tiere für den Transport auch solcher Tiere zuständig. Die Rahmenvereinbarung zwischen Beklagtem und Beigeladener regelt damit ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts.

52

Dem Beklagten ist nicht zuzustimmen, dass es sich bei dem Vertrag um einen solchen privatrechtliche Natur handelt. Denn der Vertragsgegenstand ist Bestandteil der ihm - seiner Auffassung nach - übertragenen und von ihm wahrgenommenen hoheitlichen Aufgabe der Diagnostik verendeter Tiere, die letztlich der Aufgabe der Seuchenabwehr dient. Der Transport beseitigungspflichtigen Materials der Kategorien 1 und 2, der nach den gesetzlichen Vorgaben der Verordnungen (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 und Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 sowie den zu ihrer Umsetzung ergangenen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat, ist indes eine hoheitliche Aufgabe der beseitigungspflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG, und wird nicht dadurch zur privatrechtlich verfügbaren Aufgabe, dass sie einem (privaten) Dritten übertragen wird.

53

Der Beklagte handelte bei Abschluss des Vertrages schon deshalb rechtswidrig, weil er für den Abschluss eines Vertrages, mit dem die Transportpflicht für beseitigungspflichtiges tierisches Material auf einen Dritten übertragen wird, nicht zuständig ist. Zuständige Behörde für die Durchführung der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die zuständigen Landesbehörden. Deren Zuständigkeit bestimmt sich - mangels spezialgesetzlicher Regelung etwa im Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (TierNebG-AG, GVBl. LSA 2004, S. 875) - nach der Verordnung über die Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO SOG, GVBl. LSA 2002, S. 328) vom 31. Juli 2002. Danach ist das Landesverwaltungsamt zuständig für die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften über die Tierseuchenbekämpfung und Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte hinsichtlich der Übertragung der Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten auf Dritte und der Genehmigung von Ausnahmen von der Beseitigungspflicht, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. v) ZustVO SOG.

54

Eine davon abweichende Zuständigkeit anderer Behörden ist gesetzlich nicht vorgesehen und ergäbe sich auch nicht aus einer etwaigen Ausnahmegenehmigung für eine andere Behörde gemäß § 4 TierNebG. Denn dass mit einer solchen ausnahmsweisen Genehmigung der Verwendung tierischer Nebenprodukte zu Diagnose- oder etwa Präparationszwecken auch die Befugnis zur weiteren Delegation von (Teil-)Aufgaben an Dritte verbunden sein soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es widerspräche auch dem mit der gesetzlichen Konzeption eines sehr eingeschränkten Verwenderkreises verfolgten Ziel einer engmaschigen Seuchenkontrolle. Denn könnte jeder Verwender seine Befugnisse subdelegieren, bestände die ernstliche Gefahr, dass der Überblick darüber, wer welchen Umgang mit dem entsorgungspflichtigen Material hat, schnell verlorengeht.

55

Zwar ist der Klägerin nicht darin zu folgen, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 TierNebG nur die Übertragung der Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in vollem Umfang und ohne die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 4 TierNebG vorsehe, denn er nehme ausdrücklich nur hinsichtlich des zu entsorgenden Materials Bezug auf § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG, nicht aber hinsichtlich der zu übertragenden Pflichten auch auf § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG, der die Ausnahmeregelung des § 4 TierNebG beinhalte. Nach Sinn und Zweck wie Kontext der Regelung ergibt sich, dass die gesetzlich Beseitigungspflichtigen nur die Pflichten übertragen können, die ihnen auch selbst obliegen. Sind sie aber nur "vorbehaltlich des § 4" zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung verpflichtet, können sie bzw. kann das Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde nur die Pflichten in dem ihnen verbleibenden Umfang übertragen, so dass eine teilweise Aufgabenübertragung möglich ist.

56

Sie ist aber vorliegend nicht erfolgt, so dass das in der vertraglichen Aufgabenübertragung liegende hoheitliche Handeln des Beklagten die Klägerin in ihren Rechten verletzt, denn der Transport beseitigungspflichtiger Tierkadaver zum Beklagten ist Bestandteil des ihr mit Vertrag vom 4. September 2008 und Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 15. Dezember 2008 übertragenen Pflichtenkreises. Das Recht und die Pflicht, Tiere zur diagnostischen Verwendung bei dem Beklagten zu transportieren, ist weder - wie das Verwaltungsgericht meint - a priori nicht Bestandteil des der Klägerin übertragenen Pflichtenkatalogs noch ist es durch die Entscheidung des Landesverwaltungsamtes vom 10. Dezember 2012, den Beklagten als Verwender in die Liste registrierter Unternehmen einzutragen, aus diesem herausgelöst worden.

57

Dabei ist davon auszugehen, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 TierNebG bestimmt, dass die Beseitigungspflichtigen, d. h. nach Übertragung der Aufgabe auf die Klägerin als juristische Person des Privatrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 1 TierNebG auch diese, lediglich „vorbehaltlich des § 4“ verpflichtet sind, das in ihrem Gebiet anfallende zu beseitigende Material abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten und zu beseitigen. § 4 TierNebG sieht vor, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 TierNebG, d. h. den (übertragbaren) Pflichten eines Beseitigungspflichtigen genehmigen kann für unter anderem tierische Nebenprodukte, die zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken verwendet werden, § 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) TierNebG. Nach dem Wortlaut der Norm ist es sowohl möglich, Ausnahmen in Einzelfällen bestimmter angefallener tierischer Nebenprodukte zu genehmigen als auch bestimmten Verwendern - wie vorliegend dem Beklagten - den Umgang mit solchen Produkten grundsätzlich zu genehmigen. Der Umfang der Ausnahme bestimmt sich nach dem Inhalt der Genehmigung und zu dessen etwaiger Bestimmung gegebenenfalls nach dem ihr zu Grunde liegenden Antrag.

58

Dabei ist jeder einzelne Schritt der Beseitigung getrennt zu betrachten und grundsätzlich entsprechend getrennt übertragbar.

59

§ 15 TierNebG verweist für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe auf die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Diese enthalten keine näheren Festlegungen dahingehend, dass der Umgang mit beseitigungspflichtigem Material stets von der Abholung bis zur Beseitigung in einer Hand zu liegen habe. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erläutert, dass diese tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte enthält, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden. Artikel 7 der Verordnung enthält Vorschriften für die Abholung/Sammlung, Beförderung und Lagerung tierischer Nebenprodukte, ohne deren endgültige Beseitigung zu regeln. Liegt es schon danach nahe, dass dem Argument des Beklagten, Transport und Untersuchung, d. h. im Ergebnis Verwendung, seien stets ein untrennbarer, einheitlicher Lebensvorgang, nicht näher zu treten ist, bestätigt sich dies durch die Bestimmungen des TierNebG.

60

§ 3 Abs. 2 Satz 1 TierNebG bestimmt, dass die Pflicht zur Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitungoder Beseitigung übertragen werden kann. Eine vollumfängliche Übertragung ist danach möglich, aber nicht notwendig. Dementsprechend bestimmt auch § 3 Abs. 2 Satz 2 TierNebG, dass die Übertragung der Pflichten ganz oder teilweise erfolgen kann. Von der Möglichkeit einer nur teilweisen Übertragung hat jedoch das Landesverwaltungsamt in dem Bescheid vom 15. Dezember 2008, mit dem der Klägerin die Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG übertragen wurde, keinen Gebrauch gemacht, sondern ihr von der Abholung bis zur Beseitigung sämtliche Pflichten übertragen.

61

Die in § 3 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz TierNebG-AG enthaltene Legaldefinition, nach der „zur Beseitigung (...) das Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten sowie die endgültige Beseitigung (gehört)“ ändert an dieser Betrachtung nichts. Denn sie bezieht sich ersichtlich nicht auf die mögliche Aufteilung der Aufgaben einer Beseitigungspflichtigen, sondern auf den Umfang der vom Besitzer des zu beseitigenden Materials zu tragenden Kosten. Von diesem sind danach die Kosten des gesamten Entsorgungsvorgangs als Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des KAG bzw. im Falle, dass die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG auf den Inhaber einer Verarbeitungs- und Beseitigungseinrichtung übertragen worden ist, als Entgelt nach seinen Preislisten zu erheben, § 3 Abs. 2 Satz 1 TierNebG-AG. Es ist damit klargestellt, dass er von der Abholung über den Transport bis zur Beseitigung sowie für sämtliche Zwischenschritte kostenpflichtig ist. Die bundesrechtlich vorgesehene Möglichkeit einer nur teilweisen Übertragung der Beseitigungspflicht oder der Ausnahme von der grundsätzlich umfassenden Übertragung derselben sind dadurch - naturgemäß - nicht ausgeschlossen.

62

Die vom Beklagten angeführten Gründe, warum mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur diagnostischen Verwendung der Tierkadaver letztlich auch die Verantwortung für den Transport derselben auf ihn übergegangen sei, überzeugen nicht.

63

Der Wortlaut des § 4 Satz 1 Nr. 1 TierNebG legt es nicht zwingend nahe, dass mit der ausnahmsweisen Genehmigung der Verwendung zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken oder zum Zwecke der Präparation notwendig auch eine Ausnahme zum Transport zu der verwendenden Stelle verbunden wäre. Die vom Verwaltungsgericht Halle angenommene Regelung eines grundsätzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für die Verwendung zu diagnostischen Zwecken ist auch nach dem Regelungszusammenhang, der in § 4 TierNebG gerade die Ausnahme von der zuvor in § 3 TierNebG grundsätzlich getroffenen Regelung vorsieht, nicht zu erkennen.

64

Der Beklagte hat auch nicht die Eintragung als Verwender für den Transport tierischer Nebenprodukte beantragt, so dass er daraus eventuell zumindest seine eigene Berechtigung zur Durchführung solcher Transporte ableiten könnte - unabhängig davon, ob ihm dies die Berechtigung verliehe, die Beigeladene zur Aufgabenerledigung heranzuziehen. Er hat seinen Antrag vom 19. November 2012 vielmehr ausdrücklich auf die Lagerung, Beseitigung und Diagnose-, Bildungs- und Forschungszwecke begrenzt. Dementsprechend ist ihm auch nur dies (zum Teil) ausnahmsweise genehmigt worden. Einer weitreichenderen Auslegung ist der Bescheid im Hinblick auf den zugrundeliegenden Antrag auch nicht zugänglich, weil er sich gerade auf diesen bezieht. Zum anderen ergibt sich auch aus den Nebenbestimmungen der Ausnahmegenehmigung nichts anderes. Die Nebenbestimmung Nr. 1 sieht vielmehr lediglich vor, dass "von zur Sektion angelieferten Rindern" zu prüfen ist, ob ein BSE-Test erforderlich ist. Das lässt schon darauf schließen, dass die Anlieferung selbst nicht im Aufgabenbereich des Beklagten liegt.

65

Auch aus der Nebenbestimmung Nr. 2 zu dem Bescheid vom 10. Dezember 2012 ergibt sich nicht, dass eine Beförderungspflicht der Klägerin für die zum Beklagten verbrachten Kadaver nicht besteht. Zwar ist darin angeordnet, dass der Klägerin die Nummer der Lebensohrmarke der angelieferten Rinder mitzuteilen ist. Einer solchen Mitteilung bedürfte es wohl nicht, wenn die Klägerin die Rinder selbst zum Beklagten verbracht hätte. Gleichwohl folgt daraus nicht gleichsam ein Beförderungsausschluss. Vielmehr hat diese Bestimmung etwa auch dann ihre weitere Berechtigung, wenn im Einzelfall ein Tierbesitzer unter Umgehung der Meldepflicht den zu untersuchenden Kadaver direkt, d. h. unter Außerachtlassung der Beförderung durch die Klägerin, beim Beklagten abliefert.

66

Letztlich weist zugleich die Nebenbestimmung Nr. 5 darauf hin, dass dem Beklagten nur ein bestimmtes Aufgabenspektrum übertragen werden sollte, zu dem - neben dem Transport - auch die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte nach der Verwendung nicht gehört. Denn darin ist bestimmt, dass der Beklagte verpflichtet ist, "die tierischen Nebenprodukte sicher beseitigen zu lassen".

67

Der Beklagte kann sich für seine Auffassung auch nicht auf die Ausnahme von der Meldepflicht für den Anfall beseitigungspflichtigen Materials gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 TierNebG zu berufen. § 7 Abs. 1 TierNebG bestimmt, dass der Besitzer der Beseitigungspflichtigen, in deren Einzugsbereich das in§ 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichnete Material anfällt, unverzüglich zu melden hat, wenn das Material angefallen ist. Der Meldung bedarf es unter anderem nicht, wenn verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden, § 7 Abs. 2 Nr. 5 TierNebG.

68

Jedoch folgt nicht aus jeder Ausnahme von der Meldepflicht zwingend, dass damit auch die Beseitigungspflicht der Klägerin entfällt. Dies mag zutreffen, wenn, § 7 Abs. 2 Nr. 6 TierNebG, tote Heimtiere zulässigerweise vergraben werden anstatt sie von der Klägerin abholen zu lassen, oder wenn verendete Tiere von dem Besitzer selbst bei der beseitigungspflichtigen Klägerin abgeliefert werden, § 7 Abs. 2 Nr. 4 TierNebG. Bereits die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 TierNebG, nach der eine Meldung auch entbehrlich ist, wenn Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist, zeigt aber, dass ein Zusammenhang zwischen entfallender Meldepflicht und entfallender Abholungs- und Transportpflicht der Klägerin nicht besteht. Denn die Beseitigung solcher Kadaver obläge ihr nach den (insofern nicht begrenzten) Bestimmungen im Bescheid vom 15. Dezember 2008 ebenfalls.

69

Zuletzt vermag der Beklagte auch nicht damit zu überzeugen, dass ihm schon im Stadium des Transports eine Einwirkungsmöglichkeit eingeräumt werden müsse und die Beigeladene unter seuchenhygienischen Gesichtspunkten einwandfrei arbeite. Denn eine Einwirkungsmöglichkeit hinsichtlich der Transportmodalitäten hätte der Beklagte auch auf die Klägerin, und die seuchenhygienische Zuverlässigkeit der Beigeladenen ist für die Frage der dem Beklagten ausnahmsweise übertragenen Aufgaben unerheblich, im Übrigen aber auch nicht bestritten.

70

War dem Beklagten der Transport der zu untersuchenden Kadaver nicht ausnahmsweise übertragen, verblieb diese Pflicht bei der Klägerin. Der Beklagte durfte - schon deshalb - die Beigeladene nicht mit dieser Aufgabe betrauen. Steht fest, dass der Beklagte mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung zum Transport verendeter Tiere zur Untersuchung mit der Beigeladenen rechtswidrig in die der Klägerin übertragenen Rechte und Pflichten eingegriffen hat, ist er zur Beseitigung dieses fortdauernden Eingriffs im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs verpflichtet, die Rahmenvereinbarung aufzuheben.

71

Dieser Anspruch ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Klägerin - die nicht schon dem Ausschreibungsverfahren widersprochen, sondern sich daran beteiligt habe und erst gegen die Rahmenvereinbarung Bedenken geäußert hat - an der Entstehung des "Schadens" eine ins Gewicht fallende Mitverantwortlichkeit treffen würde (OVG NRW, Beschl. v. 17.03.2016 - 11 A 1292/14 -, juris, Rn. 9; s. a. grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (111 f.) = juris, Rn. 40 ff.). Verantwortlich für den rechtswidrigen Vertragsschluss war allein der Beklagte, der Klägerin kommt insoweit eine Hinweispflicht nicht zu.

72

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Klägerin mit den in erster Instanz gestellten Anträgen unterlegen war, verbleibt die Kostenpflicht für dieses Verfahren bei ihr, § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit sie die Berufungsanträge zurückgenommen hat, trifft sie ebenfalls die Pflicht, die Kosten des Verfahrens einschließlich der anteiligen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, denn diese hat einen eigenen Sachantrag im Berufungsverfahren gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Soweit sie mit dem Begehren in der mündlichen Verhandlung durchgedrungen ist, trifft die Kostenpflicht den Beklagten und die Beigeladene zu gleichen Teilen.

73

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

74

5. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 17/03/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 31. Die geltend gemachten ernstl
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(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn

1.
die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,
2.
Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,
3.
es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,
4.
verendete Tiere von dem Besitzer bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden,
5.
verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,
6.
die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend.

(3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,

1.
wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
2.
wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
3.
wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Körper
1.
von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder
2.
verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.

(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.

Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn

1.
die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,
2.
Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,
3.
es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,
4.
verendete Tiere von dem Besitzer bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden,
5.
verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,
6.
die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend.

(3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,

1.
wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
2.
wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
3.
wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Körper
1.
von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder
2.
verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.

(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn

1.
die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,
2.
Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,
3.
es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,
4.
verendete Tiere von dem Besitzer bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden,
5.
verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,
6.
die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend.

(3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,

1.
wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
2.
wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
3.
wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Körper
1.
von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder
2.
verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.

(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn

1.
die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,
2.
Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,
3.
es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,
4.
verendete Tiere von dem Besitzer bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden,
5.
verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,
6.
die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend.

(3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,

1.
wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
2.
wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
3.
wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Körper
1.
von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder
2.
verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.

(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Abweichend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer verwendet.

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, und der in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Abweichend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer verwendet.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

(3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach den in § 1 genannten Vorschriften

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum, Eier sowie Eiprodukte, oder
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten
abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen sind, hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung, Sammlung, Kennzeichnung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung zu schaffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet,
1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, Guano, Magen- und Darminhalt, Milch, Milcherzeugnisse, Kolostrum sowie Eier und Eiprodukte, und
3.
Folgeprodukte aus den in den Nummern 1 oder 2 genannten tierischen Nebenprodukten,
die in ihrem Gebiet anfallen, nach Maßgabe der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen. Bis zur Abholung durch die zuständige Behörde bleiben die Pflichten der Besitzer zur Kennzeichnung, Beförderung und Lagerung der bei ihnen angefallenen tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte nach den Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte unberührt. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 2 Dritter bedienen. Satz 2 gilt auch für verendete wild lebende Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Verwendung, Verarbeitung oder Beseitigung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung angeordnet hat.

(2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Herstellung von Futtermitteln und Folgeprodukten nach den Artikeln 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind und die tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Unternehmen, Anlagen oder Betrieben gesammelt, gekennzeichnet, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet oder verwendet worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, die einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage betreibt, für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte mit deren Zustimmung die Pflicht ganz oder teilweise übertragen, tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, soweit

1.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen,
2.
der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in den Artikeln 6, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen an die jeweilige Art der Verarbeitung erfüllt und
3.
gewährleistet ist, dass die übrigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet werden.
Im Falle einer teilweisen Übertragung kann diese mit der Auflage verbunden werden, dass der Verarbeitungsbetrieb, die Verbrennungsanlage oder die Mitverbrennungsanlage die in einem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat, soweit das öffentliche Interesse dies erfordert.

(4) Die zuständige Behörde kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten, soweit dies zumutbar ist und die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten verarbeitet oder beseitigt werden können. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, so wird das Entgelt durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(1) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde, in deren Einzugsbereich die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte anfallen, unverzüglich zu melden, wenn diese angefallen sind. In den Fällen des § 3 Absatz 3 ist die Meldung derjenigen Person gegenüber vorzunehmen, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, soweit die Übertragung ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

(2) Der Meldung bedarf es nicht, wenn

1.
die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden,
2.
Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind oder ihre Beseitigung behördlich angeordnet worden ist,
3.
es sich um tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handelt, die nach Artikel 16 Buchstabe f oder h, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet, verfüttert oder beseitigt werden sollen,
4.
verendete Tiere von dem Besitzer bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden,
5.
verendete oder getötete Tiere zu diagnostischen Zwecken in eine staatliche Untersuchungseinrichtung oder in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung verbracht werden,
6.
die Beseitigung toter Heimtiere durch Vergraben zugelassen ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt für die Ablieferung nach Satz 1 Nummer 4 entsprechend.

(3) Fremde oder herrenlose Körper von Vieh, Hunden oder Katzen sind,

1.
wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
2.
wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem Straßenbaulastträger,
3.
wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten
unverzüglich zu melden. Satz 1 gilt entsprechend für Körper
1.
von Wild, soweit der Verdacht besteht, dass das Wild an einer Tierseuche erkrankt ist, oder
2.
verendeter wild lebender Tiere, soweit die zuständige Behörde eine Allgemeinverfügung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 getroffen hat.

(4) Der Besitzer oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige hat die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte der zuständigen Behörde zu überlassen. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Überlassung entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.