Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Okt. 2018 - 3 L 393/18
Gericht
Gründe
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I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 3. September 2018 bleibt ohne Erfolg.
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Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
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Der Kläger wirft - entgegen seiner Annahme - keine Rechtsfrage, sondern vielmehr die Tatsachenfrage auf, ob „für die Personengruppe der jungen, alleinstehenden Männer, die Afghanistan im Kindesalter verlassen haben, im Iran aufgewachsen und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen, Berufsausbildung sowie ohne Vermögen sind, bei einer Rückkehr nach Kabul auch bei örtlicher Unterstützung durch Familienangehörige eine extreme Gefahrensituation i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG [droht].“ Diese Fragestellung lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten.
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Wann nämlich eine Gefahrenlage insbesondere zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK auf Grund der humanitären Bedingungen in Afghanistan führt, hängt unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Afghanistan insgesamt und der in Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung von der persönlichen Situation des Klägers ab (vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, Rn. 270, juris). Diese wird wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien bestimmt, z. B. seine Schul- und Ausbildung, seine berufliche Qualifikation, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht, seinen Familienstand, dem Alter und Betreuungsbedarf seiner Kinder, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerkes und seine wirtschaftliche Situation. Deren Bewertung und Gewichtung hängt schon mit Blick auf mögliche Wechselbezüge vom Einzelfall ab (vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, juris sowie vom 5. Dezember 2017 - 13 A 2808/17.A -, juris).
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Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass der Kläger in Kabul auf örtliche Unterstützung durch Familienangehörige zurückgreifen könne. Denn bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe sich der Kläger zwei Monate bei seinem Onkel in Kabul aufgehalten, ohne über wirtschaftliche Probleme zu berichten. Darüber hinaus hielten sich noch ein weiterer Onkel und eine Tante in Afghanistan auf, zu denen der Kläger zurückkehren könne (vgl. Urteilsabdruck, S. 5 [letzter Absatz]). Hiervon ausgehend hat das Gericht eine Rückkehr des Klägers nach Kabul schon nicht vorausgesetzt, obgleich die aufgeworfene Frage allein Kabul als Ort der Rückkehr in den Blick nimmt. Das Gericht ist sodann davon ausgegangen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht nur finanziell unterstützt werde, sondern seine Verwandtschaft ihm zusätzlich oder alternativ auch durch Kontakte bei der Suche nach einer Arbeit behilflich sein werde und ihn (wegen seines langjährigen Aufenthaltes im Iran) mit den aktuellen Verhältnissen in Afghanistan vertraut mache (vgl. Urteilsabdruck, S. 6 [2. Absatz]). Das Gericht attestiert dem Kläger aufgrund der verwandtschaftlichen Hilfe eine überwindbare Erschwernis bei der Erzielung eines existenzsichernden Erwerbseinkommens und stellt fest, dass keine weiteren erschwerenden Einzelfallumstände auf Seiten des Klägers ersichtlich seien. Denn der Kläger sei mit 7 Jahren Schulbildung an einer afghanischen Schule durchschnittlich gebildet, habe erste Berufserfahrungen gesammelt und spreche mit Dari eine der Landessprachen von Afghanistan, wenn auch von einem Akzent auszugehen sei. Er sei ledig, nicht unterhaltsverpflichtet, habe keine gesundheitlichen Einschränkungen und gehöre der mit 80% weit verbreitetsten Religion (sunnitisch-islamisch) und der größten Bevölkerungsgruppe in Afghanistan (Paschtunen) an (vgl. Urteilsabdruck S. 6 [3. Absatz]).
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Soweit der Kläger zur Begründung des Zulassungsantrages auf eine durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 25. Juni 2018 - 9 LA 43/18 -) zugelassene Berufung verweist, entbindet dies den Kläger weder von den Darlegungslasten, noch besteht eine Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen. Der Sachverhalt in dem in Bezug genommenen Verfahren ist u. a. dadurch gekennzeichnet, dass der im Iran aufgewachsene Afghane - anders als der Kläger - über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt habe. Auch die Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11. April 2018 (- A 11 S 1729/17 -) rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dahinstehen kann, ob der Umstand, Afghanistan im Kindesalter verlassen zu haben und im Iran aufgewachsen zu sein, eine spezifische individuelle Einschränkung oder ein Handicap im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist. Denn auch der Verwaltungsgerichtshof setzte hierbei voraus, dass ein familiäres oder soziales Netzwerk - im Gegensatz zum hiesigen Verfahren - nicht zur Verfügung stehe.
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Die Zulassung der Berufung folgt auch nicht aus dem Einwand, dass „wegen der sich zuspitzenden Sicherheitslage und humanitären Situation in Afghanistan […] davon auszugehen [sei], dass die aufgeworfene Rechtsfrage weiter an Bedeutung [gewinne]“.
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Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 und einen Bericht von EASO (Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, vom Dezember 2017), wonach die Steigerung der Armutsrate und das rapide Bevölkerungswachstum zu einer Zuspitzung der humanitären Situation führten, ein Drittel der Bevölkerung humanitäre Hilfe bedürften, die Arbeitslosenquote auf 39% gestiegen sei und die Dürre im Jahr 2018 erhebliche Auswirkungen auf die Landwirtschaft und die Versorgung der Bevölkerung haben werde. Weshalb dies mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte - und auch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffene - familiäre Unterstützung bei Rückkehr des Klägers nach Afghanistan eine extreme Gefahrensituation nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedingen soll, legt der Kläger bereits nicht dar, zumal er - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - selbst in Kabul ohne wirtschaftliche Beeinträchtigungen bei seinem Onkel für zwei Monate gelebt haben soll (vgl. Urteilsabdruck, S. 5 [letzter Absatz]).
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Soweit der Kläger daneben auf eine Pressemitteilung von Human Rights Watch (‚No Safe Place‘: Insurgent Attacks on Civilians in Afghanistan, vom 7. Mai 2018) Bezug nimmt, wonach allein in Kabul die kriminelle Aktivität zwischen 2013 und 2016 um 38% angestiegen sei und seit Anfang 2016 aufständische Gruppen in Afghanistan ihre Anschläge in Kabul und anderen Großstädten massiv verstärkt und Tausende Zivilisten getötet und verletzt hätten, zeigt er nicht auf, dass die Sicherheitslage Kabuls - als Ankunftsort der Abschiebung - die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK rechtfertigen dürfte. Nach der neueren - die aktuelle Auskunftslage abbildenden - und vom Kläger in Bezug genommenen obergerichtlichen Rechtsprechung(vgl. VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris) ist ein Verstoß im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK nicht festzustellen. Danach entspricht die Gefahrendichte in der Provinz Kabul insbesondere nicht der, wie sie im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zur Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich wäre. Denn bei einer auf das Jahr 2017 bezogenen rechnerischen Wahrscheinlichkeit, aufgrund willkürlicher Gewalt getötet oder körperlich verletzt zu werden, von unter 0,07% (Zahlenmaterial UNAMA, Annual Report 2017: 1.831 zivile Opfer [479 Tote, 1352 Verletzte) und einer Einwohnerzahl von 3.000.000 besteht keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung allein aufgrund des Ausmaßes vorherrschender Gewalt im Falle einer Rückkehr. Hierbei gleicht der Verwaltungsgerichtshof die zu niedrigen Angaben von UNAMA durch eine konservative Annahme von Einwohnern der Provinz Kabul aus (vgl. VGH BW, a. a. O., Rn. 359-361). Auch die Berücksichtigung von Erkenntnismitteln zur Sicherheitslage Kabuls seit Januar 2018 lässt einen den Schwellenwert übersteigenden Anstieg von Gefahren nicht erkennen. Ein neuerer Bericht von UNAMA vom 15. Juli 2018 (Afghanistan Protection of Civilians in Armed Conflict Midyear Update - 2018) beschreibt vielmehr, dass in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 das Leben von Zivilisten in Afghanistan auf demselben Level wie im vorangegangenen Jahr betroffen gewesen sei. In dieser Zeitspanne dokumentierte UNAMA 1.692 tote und 3.430 verletzte Zivilisten (Rückgang um 3% im Vergleich zum Jahr 2017) und damit ein im Vergleich zu den ersten Halbjahren der Jahre 2017 und 2016 gleiches Maß an Schadensfällen. Wie in der Vergangenheit sollen am stärksten Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar betroffen gewesen seien. Eine konkrete Aufschlüsselung nach afghanischen Provinzen enthält dieser Halbjahresbericht zwar nicht. Dass die Schadensfälle in der Provinz Kabul über das bisherige Maß hinaus zugenommen hätten, kann jedoch den Ausführungen ebenfalls nicht entnommen werden, zumal der Kläger als Paschtune sunnitischen Glaubens keiner besonders (anschlags-)gefährdeten Gruppe angehört (vgl. zum Ganzen: OVG LSA, Beschluss vom 23. August 2018 - 3 L 293/18 -, juris).
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Auch die vom Kläger in Bezug genommene - bislang nur in englischer Sprache veröffentlichte - Richtlinie des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender (UNHCR ELIGIBILITY GUIDELINES FOR ASSESSING THE INTERNATIONAL PROTECTION NEEDS OF ASYLUM-SEEKERS FROM AFGHANISTAN, vom 30. August 2018) beschreibt keine andere Sicherheitslage in der Provinz Kabul. Der Bericht nimmt ebenfalls (nur) auf das dargestellte Zahlenmaterial von UNAMA zu in Kabul getöteten und verletzten Zivilisten im Jahr 2017 bzw. im ersten Halbjahr 2018 (vgl. dort: S. 112 [Nr. 4. lit. a]) Bezug und beschreibt, dass Angehörige der Zivilbevölkerung, die am alltäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben in Kabul teilnähmen, dem Risiko ausgesetzt seien, der allgemeinen Gewalt zum Opfer zu fallen, von der die Stadt betroffen sei (vgl. Informationsverbund Asyl & Migration, Bericht vom 3. September 2018). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt jedoch nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau), wobei zudem eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 und 10 C 11.10 - sowie vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, alle juris). Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 17. November 2011, a. a. O.) hatte bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres das Risiko von 1:800 (0,125 %) bzw. 1:1.000 (0,1 %), verletzt oder getötet zu werden, als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen.
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Aus dem vorbezeichneten Bericht von UNHCR lässt sich - entgegen des Vortrages des Klägers - auch nicht ableiten, dass Kabul keine „Neuansiedlungsalternative“ für den Kläger ist. Die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung (noch) zugrunde gelegt hat, ging davon aus, dass es alleinstehenden leistungsfähigen Männern und verheirateten Paaren im berufsfähigen Alter auch ohne externe Unterstützung in Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles möglich sei, in Afghanistan Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung und Erwerbsmöglichkeiten zu erlangen. Die - vier Tage vor der mündlichen Verhandlung datierende - UNHCR-Richtlinie vom 30. August 2018 beschreibt im Gegensatz dazu, dass in der Regel keine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in Kabul zur Verfügung stehe (vgl. a. a. O., S. 10 [letzter Absatz], S. 114 [lit. c]; so auch Informationsverbund Asyl & Migration, Bericht vom 3. September 2018). Der UNHCR führt in der Richtlinie vom 30. August 2018 jedoch auch aus, dass gemäß den Leitlinien in Abschnitt III.C.2 zur Beurteilung, ob Kabul eine angemessene interne Flucht-/Neuansiedlungsalternative („IFA/IRA“) sei, nachzuweisen sei, dass der Antragsteller in Kabul Zugang zuUnterkunft, grundlegenden Dienstleistungen wie Trinkwasser und sanitären Einrichtungen, Gesundheitsversorgung und Bildung habe sowie für ihn die Möglichkeit bestehe, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften oder aber bewährte und nachhaltige Unterstützung gegeben sei, die einen angemessenen Lebensstandard erlauben (a. a. O., S. 113 [lit. b]). Dementsprechend kommt es nach der nunmehrigen Einschätzung von UNHCR entscheidend darauf an, dass der Rückkehrer auf externe Unterstützung zur Befriedung der Grundbedürfnisse zurückgreifen könne, weil er angesichts der so angespannten Versorgungslage im Regelfall hierzu nicht eigenständig in der Lage sein werde. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanistan Unterstützung von Verwandten erhalte. Insbesondere könne er eine Unterkunft bei einem in Kabul lebenden Onkel, bei dem sich der Kläger - ohne über wirtschaftliche Probleme zu berichten - bereits zwei Monate nach seiner Rückkehr aus dem Iran aufgehalten habe, erhalten (vgl. Urteilsabdruck, S. 5 [letzter Absatz]). Daneben geht das Gericht davon aus, dass der Kläger durch seine vorhandene Verwandtschaft nicht nur finanziell unterstützt werde, sondern ihm zusätzlich oder alternativ auch durch deren Kontakte bei der Suche nach einer Arbeit geholfen und er mit den aktuellen Verhältnissen in Afghanistan vertraut gemacht werde (vgl. Urteilsabdruck, S. 6 [2. Absatz]). Angesichts dieser Sachverhaltsfeststellungen, die der Kläger schon nicht mit einer Verfahrensrüge angreift, besteht kein Anhalt dafür, dass der Kläger zu dem in der Richtlinie bezeichneten schutzwürdigen Personenkreis zählt, der in der Regel nicht auf eine angemessene interne Flucht-/Neuansiedlungsalternative zurückgreifen könne.
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Soweit der Kläger schließlich erneut die (Teil-)Frage aufwirft, „ob auch im Iran sozialisierte Rückkehrer mit Familienangehörigen in Afghanistan unmittelbar Gefahr laufen, in ihren Rechten aus Art. 3 ERMK verletzt zu werden“, legt er insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Richtlinie nicht dar, weshalb bei im Iran sozialisierte Rückkehrern noch weitergehende als in der Richtlinie beschriebene Anforderungen Geltung beanspruchen. Abgesehen davon käme es entscheidend darauf an, welche konkreten, insbesondere beständigen Unterstützungsleistungen durch die Familienangehörigen im Fall der Rückkehr erbracht werden, so dass die Fragestellung in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden kann.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
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III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Gründen abzulehnen.
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IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.