Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Nov. 2015 - 3 L 315/13

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2015:1104.3L315.13.0A
published on 04/11/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Nov. 2015 - 3 L 315/13
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Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

2

Die vom Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen (nur) dann, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtene Urteil in Bezug auf die die Entscheidung tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen fehlerhaft ist und das Urteil im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes in der gebotenen Weise darzulegen. Dies erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris; Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 = juris; OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998 S. 29; Beschl. d. Senats v. 15.11.2013 - 3 L 281/13 -). Bei der Frage, ob die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begegnet, kommt es allerdings nicht auf die im Urteil angeführte Begründung an, sondern ausschließlich auf die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung. Denn der genannte Zulassungsgrund ist nur auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf einzelne Begründungselemente einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bezogen (vgl. Beschl. d. Senats v. 21. 11.2014 - 3 L 73/13 -; BayVGH, Beschl. v. 06.08.2013 - 4 ZB 11.1648 -, juris Rn. 4; s. auch BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris).

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Hieran gemessen erwecken die vom Kläger mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Widerrufs und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 28. März 2012 in der abgeänderten Fassung des Bescheides vom 18. Juni 2013, aufgrund derer vom Kläger ein Erstattungsbetrag in Höhe von 513.597,34 Euro verlangt wird, keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund einer im vorliegenden Fall gebotenen und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführten Gesetzesinterpretation und Auslegung des § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA in den seit dem 1. August 2009 geltenden Fassungen bis zum 31. Dezember 2012 von der Vorschrift nur solche Kosten erfasst werden, die den Trägern der Schülerbeförderung durch die mit der Gesetzesänderung zum 1. August 2009 neu bzw. zusätzlich übertragenen Aufgaben entstehen. Die streitbefangene Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA ist demzufolge – anders als der Wortlaut zunächst nahe legen könnte – einschränkend inhaltlich dahin auszulegen, dass es bei dem Verweis auf § 71 Abs. 2 SchulG LSA lediglich um die „Kosten der Schülerbeförderung nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4a (Ergänzung und Hervorhebung durch den Senat)“ geht. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:

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Dem Wortlaut der Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA ist nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres zu entnehmen, dass die nach der genannten Vorschrift bereitzustellenden finanziellen Mitteln zur Erfüllung der von den Trägern der Schülerbeförderung ab dem 1. August 2009 lediglich für die von diesen zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben nach § 71 Abs. 2 Satz 4 und § 7 Abs. 4a SchulG LSA bestimmt sind. In Absatz 7 Satz 2 SchulG LSA ist zwar (allgemein) von Zuwendungen „für die Kosten der Schülerbeförderung nach den Absätzen 2 und 4a“ die Rede. § 71 Abs. 2 SchulG LSA erfasst indessen nicht nur die den Trägern der Schülerbeförderung zum 1. August 2009 übertragenen neuen Aufgaben, sondern schließt hinsichtlich der Schülerbeförderung auch jene Verpflichtungen mit ein, die den Trägern der Schülerbeförderung bereits nach altem Recht übertragen waren. Dieser Umstand spricht zunächst für die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung, wonach der zusätzlich bereitgestellte Betrag ganz allgemein bzw. umfassend den Aufgaben der Schülerbeförderung dienen sollte.

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Allerdings lässt bereits der Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift – im Kontext mit der Regelung in § 71 Abs. 7 Satz 1 SchulG LSA – hieran Zweifel aufkommen. Denn während bereits in § 71 Abs. 7 Satz 1 SchulG LSA geregelt ist, dass sich das Land an den Kosten der Schülerbeförderung gem. § 71 Abs. 2 SchulG LSA nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes beteiligt, heißt es alsdann in § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA:Darüber hinaus erhalten die Träger der Schülerbeförderung für die Kosten der Schülerbeförderung nach den Absätzen 2 und 4a für das Jahr 2009 einen Betrag von 4.000.000 Euro und für die Jahre 2010 und 2011 einen Betrag von jeweils 7.250.000 Euro.“ Diese die Bestimmung einleitende Formulierung lässt hingegen die Annahme begründet erscheinen, dass mit dem Verweis auf § 71 Abs. 2 SchulG LSA lediglich die weiteren Leistungen des Landes für die zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der Schülerbeförderung gemeint sein könnten. Damit ist entgegen der Auffassung des Klägers bereits der Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig. Es kommt hinzu, dass – wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – auch der Regelungszusammenhang, die Absicht des Gesetzgebers, wie sie sich u. a. aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien ergibt, und nicht zuletzt der Sinn und Zweck der Vorschrift dem Normverständnis zuwiderlaufen dürften, das der Vorschrift vom Kläger unter Verweis auf ihren Wortlaut beigemessen wird.

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Aus allem folgt die Notwendigkeit einer Gesetzesauslegung, denn der Wortlaut der streitbefangenen Vorschrift ist nicht so eindeutig, dass der Geltungsanspruch der Norm für den zu beurteilenden Sachverhalt ohne eine Interpretation bzw. Auslegung des Gesetzes festgestellt werden kann. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist dabei der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Der Bedeutungsgehalt der Vorschrift ist insoweit vermittels einer rechtsmethodischen Auslegung (vgl. u. a. die Darstellung bei Larenz, 3. Aufl. 1995, Methodenlehre, S. 302 ff.) zu ermitteln.

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Ausgangspunkt einer Gesetzesauslegung ist zwar regelmäßig der Wortlaut einer Rechtsvorschrift. Gleichwohl verhält es sich nicht in der Weise, dass eine Auslegung, die sich nicht allein am Wortlaut der Norm orientiert, unzulässig ist und ein Richter durch eine Auslegung, die nicht im Wortlaut des Gesetzes vorgegeben ist, seine Gesetzesbindung verletzt (Art. 20 Abs. 3 GG). Damit wird die Aufgabe der Rechtsprechung zu eng umrissen. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte nach„Gesetz und Recht“ zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89 pp. -, BVerfGE 88, 145 = juris Rn. 67).

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Der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers ergibt sich vielfach erst aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Eine bestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation ist (verfassungs-) rechtlich nicht vorgeschrieben (BVerfG, a. a. O.; Beschl. v. 06.04.2000 - 1 BvL 18/99 und 19/99 -, juris). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter der verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BVerfG, Beschl. v. 17.05.1960 - 2 BvL 11/59 u. 11/60 -, BVerfGE 11, 126 <130>). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht anhand rechtlich nicht zu beanstandender Auslegungskriterien (Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Norm) in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall eine einschränkende Auslegung des § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA geboten ist.

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Sofern man nicht schon davon ausgeht, dass auch eine am Wortlaut orientierten Auslegung eine einschränkende bzw. korrigierende Auslegung gebietet („Darüber hinaus…“), spricht hierfür jedenfalls eine Auslegung, die den Regelungs- und Bedeutungszusammenhang der Vorschrift im Gesamtgefüge des § 71 SchulG LSA in den Blick nimmt (systematische Auslegung).

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Die systematische Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, dass keine Rechtsvorschrift für sich alleine steht. Die einzelne Norm erhält ihren Sinn und Bedeutungsgehalt zugleich aus anderen Vorschriften. Zugleich gilt es Widersprüche innerhalb des Gesetzes zu vermeiden. Deshalb zieht die systematische Auslegung Schlüsse aus anderen gesetzlichen Vorschriften, die der auslegungsbedürftigen Regelung zugrunde liegen. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht daher darauf ab, dass der Regelungszusammenhang der Sätze 2 bis 6 des § 71 Abs. 7 SchulG LSA klar zu erkennen gibt, dass der endgültige Einbehalt der nach Satz 2„darüber hinaus“ – mithin zusätzlich zu der nach Satz 1 vorgesehenen Beteiligung an den Kosten der Schülerbeförderung – gewährten Zahlungen von einer Verwendung für die ab dem 1. August 2009 von den Trägen der Schülerbeförderung neu bzw. zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben abhängt. Zugleich legt § 71 Abs. 7 Satz 3 SchulG LSA fest, dass die Träger der Schülerbeförderung der obersten Schulbehörde bis zum 15. März 2011 eine konkrete Berechnung der ihnen für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 entstandenen Belastung aufgrund ihrer Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4a vorzulegen haben, während § 71 Abs. 7 Satz 5 SchulG bestimmt, dass eine Differenz zwischen der – nach Satz 2 erfolgten – Zahlung des Landes und der vom Schulträger nach Satz 4 ermittelten tatsächlichen Belastung auszugleichen ist. Dementsprechend sind nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben die Zahlungen des Landes nach § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA und die tatsächlich entstandene Belastung der Schulträger durch die ab dem 1. August 2009 hinzu gekommenen neuen Aufgaben gegenüber zu stellen und auf der Grundlage einer der obersten Schulbehörde bis zum 15. März 2011 vorzulegenden „konkreten Berechnung“ der den Trägern der Schülerbeförderung für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 entstandenen Belastung aufgrund ihrer Verpflichtung „nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4a“ festzustellen, ob gem. § 71 Abs. 7 Satz 4 SchulG LSA eine ggf. bestehende Differenz zwischen der erfolgten Zahlung durch das Land und der tatsächlich Belastung finanziell auszugleichen ist. Das Verwaltungsgericht hat hieraus in zutreffender und nachvollziehbarer Weise den Schluss gezogen, dass dies hinreichend deutlich mache, dass die zusätzliche Gewährung von finanziellen Mitteln allein für die Erfüllung der von den Trägern der Schülerbeförderung ab dem 1. August 2009 zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben bzw. zur Kompensation der hierdurch bedingten finanziellen Belastungen vorgesehen und erfolgt ist. Gestützt wird diese Auslegung zugleich durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Konnexitätsprinzips des Art. 87 Abs. 3 Verf LSA.

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Demgegenüber vermag der Einwand des Klägers, die Vorschrift des § 71 Abs. 7 Satz 3 SchulG LSA diene „ausschließlich statistischen Zwecken“, nicht zu überzeugen. Für eine solche Annahme gibt die Vorschrift nichts her; vielmehr steht diese in einem unmittelbaren Kontext zur Regelung des § 71 Abs. 7 Satz 4 SchulG LSA, die darauf zielt, aufgrund einer entsprechenden Berechnung der erbrachten Leistungen und der tatsächlichen Kosten einen sich womöglich ergebenden Differenzbetrag auszugleichen, indem dieser entweder nachgezahlt oder erstattet wird.

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Ferner weist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hin, dass auch die Entstehungsgeschichte bzw. die Gesetzesmaterialien der mit dem Gesetz vom 14. Juli 2009 vorgenommenen Neuregelung der Schülerbeförderung für die Annahme spricht, dass die in Rede stehenden Zahlungen des Landes nach § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA lediglich zur Finanzierung der ab dem 1. August 2009 von den Trägern der Schülerbeförderungen zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben dienen sollen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelungen zum 1. August 2009 waren die Schüler in den Jahrgängen 11 und 12 der Gymnasien und in den Schuljahrgängen 11 bis 13 der Gesamtschulen, die Schüler der Berufsfachschulen, sofern sie nicht in § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SchulG LSA erfasst waren, sowie die Schüler der Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien nicht anspruchsberechtigt. Mit dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf und dem vom Parlament verabschiedeten Gesetz wurde eine Änderung des § 71 SchulG LSA dahingehend angestrebt und vorgenommen, dass ab dem Schuljahr 2009/2010 der Kreis der durch das Gesetz begünstigten Schülerinnen und Schüler erweitert und der Träger der Schülerbeförderung von den hierdurch verursachten Kosten der Schülerbeförderung entlastet wird. Dabei ging es speziell um die Schülerinnen und Schüler i. S. d. § 71 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4a SchulG LSA. Für die diesbezügliche Erweiterung der Anspruchsberechtigung bei der Schülerbeförderung sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Träger der Schülerbeförderung Zuweisungen durch das Land in Höhe von 4 Millionen Euro für das Jahr 2009 und in Höhe von 7,25 Millionen Euro für die Jahre 2010 und 2011 erhalten (vgl. Landtag von Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 5/61 vom 19. Juni 2009, S. 3983 f.). Gleiches ergibt sich im Übrigen – unbestritten – auch aus dem Protokoll über die Sitzung des Ausschusses für Finanzen vom 3. Juni 2009 (a. a. O. S. 6, dritter Absatz), wonach man im Einzelnen näher dargelegte Berechnungen für den Bereich der gymnasialen Oberstufe und den der berufsbildenden Schulen – und somit hinsichtlich der ab dem 1. August 2009 zusätzlich anspruchsberechtigten Schüler – durchgeführt habe (vgl. Beiakte B, Anlage 2).

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Soweit der Kläger demgegenüber mit der Antragsbegründung den Einwand erhebt, dass eine ergänzende Interpretation des Gesetzeswortlautes mit Hilfe von Sitzungsprotokollen des Ausschusses des Landtages unzulässig sei, vermag dies den Senat nicht zu überzeugen. Auch Äußerungen und Stellungnahmen, die den Protokollen der Ausschusssitzungen zu entnehmen sind, geben Aufschluss über das gesetzgeberische Anliegen (vgl. im Übrigen zur Bedeutung der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes für dessen Auslegung: BVerwG. Urt. v. 12.03.1987 - 3 C 39.85 -, juris). Im Übrigen lässt die Antragsbegründung auch einen substanziellen Vortrag vermissen, der die Auffassung des Klägers zu tragen vermöchte.

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Des Weiteren spricht auch eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Gesetzesauslegung (teleologische Reduktion) für die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Gesetzesinterpretation.

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Die teleologische Reduktion von Vorschriften gehört ebenfalls zu den anerkannten und (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen (BVerfG, Beschl. v. 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89 u. a. -, juris). Sie ist insbesondere dann geboten, wenn die wortgetreue Auslegung mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Im Übrigen räumt der Kläger in der Antragsbegründung selbst ein, dass eine teleologische Reduktion im Einzelfall zulässig und auch geboten sein kann.

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Gesetze können im Rahmen einer teleologischen Auslegung ausnahmsweise sogar gegen ihren Wortlaut ausgelegt werden. Das ist dann veranlasst, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, welches vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. BFH, Urt. v. 01.08.1974 - IV R 120/70 -, BFHE 113, 357 = juris; Urt. v. 02.08.1983 - VIII R 190/80 -, BFHE 139, 123; BFH, Urt. v. 08.06.2000 - IV R 37/99 -, BFHE 193, 85 = juris Rn. 18; Urt. v. 08.09.2000 - IV R 37/99 -, BFHE 193, 85 = juris Rn. 7). Namentlich ist dies bei einem offensichtlichen bzw. erkennbaren Redaktionsversehen der Fall (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1999 - 1 BvR 1422/92 -, juris; Beschl. v. 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris). Derartige Redaktionsversehen sind zu korrigieren (BFH, Urt. v. 16.01.1980 - II R 83/74 -, BFHE 130, 70 = juris; Urt. v. 08.09.2000 - IV R 37/99 -, BFHE 193, 85 = juris Rn. 20).

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Im vorliegenden Fall steht die vom Kläger für geboten erachtete eng am Wortlaut orientierte Auslegung im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Regelung. Der Sinngehalt der Norm zielt – wie bereits dargelegt – erkennbar darauf ab, die zusätzlichen Kosten der Schülerbeförderung durch den erweiterten Aufgabenbereich im Hinblick auf Art. 87 Abs. 3 Verf LSA zu kompensieren. Der im Gesetz erfolgte generelle Verweis auf § 71 Abs. 2 SchulG LSA ist insoweit gemessen am Sinn und Zweck nicht sachgerecht; es hätte vielmehr einer Präzisierung bedurft, indem in § 71 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA auf § 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA hätte verwiesen werden müssen. Es ist somit von einer planwidrigen Ungenauigkeit auszugehen. Es liegt insoweit ein offensichtliches, zumindest aber ein erkennbares redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vor. Diese Tatsache ist durch eine entsprechende ergänzende und zugleich einschränkende Auslegung des Gesetzes zu korrigieren.

20

Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht – wie der Kläger meint – im Hinblick darauf, dass es in dem mit Wirkung zum 1. Januar 2012 angefügten Absatz 7a des § 71 SchulG LSA, bei der es um die Regelung einer Kostenübernahme für die Jahre 2012 und 2013 geht, in Satz 1 wiederum heißt: „Die Träger der Schülerbeförderung erhalten als Ausgleich für die Kosten der Schülerbeförderung nach den Absätzen 2 und 4a für die Jahre 2012 und 2013 einen Betrag von jeweils 7,25 Mio. Euro.“ Zwar mag es eine gewisse Verwunderung auslösen, dass sich ein Redaktionsversehen der in Rede stehenden Art im Rahmen einer überarbeiteten Gesetzesfassung wiederholt; auch mag die genannte Tatsache im Einzelfall durchaus Veranlassung geben, nochmals eingehend zu prüfen, ob tatsächlich ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorliegt. Dennoch sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des genannten Umstandes und erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung, von der zuvor dargelegten Bewertung abzurücken. Denn dafür, dass der Gesetzgeber bewusst an dem bisherigen Gesetzeswortlaut festgehalten und demzufolge etwas anderes gewollt hätte, liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Insbesondere liegt keine dahingehende, anderslautende Rechtsprechung vor. Auch in der Antragsbegründung des Klägers fehlt es insoweit an einem entsprechenden (substantiellen) Vortrag. Für den Senat erscheint es daher im Ergebnis naheliegender davon auszugehen, dass es der Gesetzgeber auch bei der für die Jahre 2012 und 2013 geschaffenen ergänzenden Regelung des § 71 Abs. 7a SchulG LSA an der erforderlichen Sorgfalt und Präzision hat fehlen lassen und demzufolge lediglich die bisherige Formulierung unbesehen in den neugefassten Gesetzestext übernommen worden ist.

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Ohne Erfolg bleibt ebenfalls der (sinngemäß) erhobene Einwand des Klägers, die in § 71 Abs. 2 SchulG LSA genannten Beträge würden darauf hindeuten, dass es nicht lediglich darum gehe, die Kosten für die ab dem 1. August 2009 zusätzlich übernommenen Aufgaben zu erstatten, sondern dass die Schülerbeförderung damit insgesamt habe bezuschusst werden sollen, zumal bekanntlich von einer andauernden Unterfinanzierung der Schülerbeförderungskosten ausgegangen werden müsse. Dieser Einwand erscheint schon deshalb nicht schlüssig, weil auch durch eine umfassende Übernahme von Kosten für zusätzliche Aufgaben der Schülerbeförderung zu einer finanziellen Entlastung der Träger der Schülerbeförderung beigetragen werden kann, und die Bereitstellung von höheren finanziellen Mitteln als sie tatsächlich benötigt werden durchaus auch auf einer Fehleinschätzung des Gesetzgebers beruhen kann, zumal es – wie sich aus § 71 Abs. 7 Satz 3 SchulG LSA ergibt – im Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes zunächst noch entsprechender Feststellungen und Berechnungen bedurfte. Unabhängig hiervon hätte es hierzu eines substantiellen Vorbringens des Klägers bedurft, mit dem u. a. auch das Verhältnis der Kosten für die bisherigen Kosten der Schülerbeförderung im Vergleich zu den seit dem 1. August 209 zusätzlich anfallenden Kosten aufgezeigt sowie die mit dem Gesetz bereitgestellten finanziellen Mittel zu den Kosten der Gesamtheit der Träger der Schülerbeförderung ins Verhältnis gesetzt worden wäre. Hieran fehlt es. Der Kläger wird insoweit seinen Darlegungsobliegenheiten im Zulassungsverfahren nicht gerecht.

22

Nicht durchzudringen vermag der Kläger überdies mit seinem Einwand, für ein den Normgeber bindendes Gesetz habe nichts anderes zu gelten als für private Rechtssubjekte, die nach den Maßgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs an Willenserklärungen gebunden seien, §§ 133, 157 BGB. Deshalb müssten im vorliegenden Fall ebenfalls die Grundsätze der Mentalreservation gem. § 116 BGB in rechtsanaloger Weise zur Anwendung kommen. Eine Willenserklärung sei danach nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehalte, das Erklärte nicht zu wollen. Dies bedeute bezogen auf den vorliegenden Fall, dass der Gesetzgeber vom Erklärungsgehalt seiner Regelung, wonach er eine Zusatzfinanzierung für alle Schüler der Träger der Schülerbeförderung habe schaffen wollen, nicht dadurch abweichen könne, dass er sich insgeheim vorbehalte, lediglich die Kosten für die zusätzliche Aufgaben im Sinne von § 71 Abs. 2 Satz 4 und 4a SchulG LSA auszugleichen. Die Heranziehung der Rechtsgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuchs führe dazu, dass das von ihm im Gesetz Erklärte ohne Abstriche gelten müsse. Auch gehe die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Auslegung vor dem Hintergrund des Rechtsempfindens aller billig und gerecht Denkenden und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu weit.

23

Der Kläger verkennt, dass die Auslegung von Gesetzen von der Auslegung von Rechtsgeschäften und Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB zu unterscheiden ist und insoweit andere Kriterien und Maßstäbe heranzuziehen sind. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen sind im Einzelfall nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt unter Beachtung des Empfängerhorizonts auszulegen; insoweit unterliegen sie den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Hingegen kommt es bei der Gesetzesinterpretation nicht – wie der Kläger meint – entscheidend auf den jeweiligen „Normadressaten“ und sein subjektives Verständnis von der in Rede stehenden Vorschrift an. Für die Auslegung von Gesetzen sind maßgeblich objektive Anforderungen heranzuziehen. Die Fallbezogenheit bei der Anwendung von Gesetzen darf nämlich nicht dazu führen, dass die Gesetzesinterpretation anhand des Einzelfalles vorgenommen wird. Die Gleichheit der Rechtsanwendung gebietet vielmehr, dass das Auslegungsergebnis auch für andere, gleich liegende Fälle gilt (Allgemeingültigkeit der Auslegung).

24

Im Übrigen ergibt sich auch bei Heranziehung des § 133 BGB in der Sache keine andere Bewertung. Nach der genannten Vorschrift ist auch bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem Sinn und Zweck der Erklärung zurück. D. h. bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gemäß den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entscheidend darauf an, wie die Erklärung (aus der Sicht des Empfängers) bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist („objektiver Empfängerhorizont“).

25

Darüber hinaus ist hier auch die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 116 BGB nicht einschlägig. Denn im vorliegenden Fall kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sich „insgeheim“ vorbehalten hat, das Erklärte nicht zu wollen. Wie bereits dargelegt, ist von einem (Redaktions-)Versehen des Gesetzgebers auszugehen, d. h. es ist ihm nicht gelungen, das von ihm Gewollte mit der in Rede stehenden Vorschrift hinreichend deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Diesen Mangel gilt es indessen vermittels einer zulässigen und regelgerechten Gesetzesauslegung zu beheben.

26

Ebenso geht der Hinweis des Klägers fehl, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesetzesauslegung stehe im Widerspruch zum Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden und verstoße damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Der Senat lässt hier dahinstehen, ob und inwieweit die von dem Kläger angeführten allgemeinen Grundsätze bei der Auslegung und Interpretation von Gesetzen herangezogen werden können. Denn jedenfalls verfängt der klägerische Einwand schon deshalb nicht, weil es als grob ungerecht und unbillig empfunden würde, wenn an einem Gesetzeswortlaut festgehalten würde, der den Willen des Gesetzgebers erkennbar nicht zutreffend wiedergibt bzw. wenn der Wortsinn ersichtlich nicht dem Normzweck entspricht.

27

Soweit der Kläger den Einwand erhebt, mit der in Rede stehenden Vorschrift werde gegen die unions- und verfassungsrechtlichen Grundsätze der Normenklarheit bzw. der Bestimmtheit, der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 Verf LSA) verstoßen, vermag er hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Denn jedenfalls vermöchte der erhobene Einwand, sofern denn die Annahme der Unions- bzw. Verfassungswidrigkeit der Vorschrift berechtigt wäre, allenfalls dazu führen, dass die streitbefangene Vorschrift nichtig bzw. unwirksam wäre. Wäre dies aber der Fall und die Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 SchulG LSA tatsächlich als nichtig oder unwirksam anzusehen, so bestünde seitens des Klägers schon aus diesem Grunde kein Anspruch auf Kostenübernahme für die Schülerbeförderung, so dass eine vollumfängliche Erstattung die Folge wäre.

28

Im Übrigen verstößt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung auch nicht gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot für Rechtsvorschriften oder den Grundsatz der Normenklarheit (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, juris). Dies könnte nach den obigen Ausführungen allenfalls dann angenommen werden, wenn die Gerichte an eine Auslegung allein nach dem Wortlaut des Gesetzes gebunden wären, es ihnen also generell verwehrt wäre, eine Begrenzung des Geltungsbereichs einer Norm unter Beachtung der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze vorzunehmen. Dies ist aber nicht der Fall.

II.

29

Die vom Kläger mit der Antragsbegründung geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.

30

Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230 = juris; Nds. OVG, Beschl. v. 09.09. 1997 - 7 M 4301/97 - und Beschl. v. 10.04.2001 - 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 10.03.1998 - B 3 S 102/98 - und Beschl. v. 22.04. 2004 - 3 L 228/02 -).

31

Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es zugleich erforderlich im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG NRW, Beschl. v. 13.05. 1997 - 11 B 799/97 -, juris; Hess.VGH, Beschl. v. 09.07.1998 - 13 UZ 2357/98 -, DVBl. 1999, 119 = juris; std. Rspr. d. Senats, vgl. u. a. Beschl. v. 09.03.1999 - A 3 S 69/98 - und Beschl. v. 22.04.2004, a. a. O.). Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind indes grundsätzlich schon dann zu verneinen, wenn hinsichtlich der hierzu vorgetragenen Gründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochten Entscheidung bestehen (vgl. u. a. OVG NRW, Beschl. v. 12. 11.2010 - 6 A 940/09 -, juris Rn. 14).

32

Die Ausführungen in der Antragsbegründung genügen bereits nicht den Darlegungserfordernissen. Es wird nicht in der gebotenen Weise dargelegt, worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und weshalb die Rechtssache insoweit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Stattdessen beschränken sich die Ausführungen zu den geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Wesentlichen auf die diesbezügliche schlichte Behauptung. Den Darlegungsobliegenheiten gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO wird damit nicht genügt.

33

Darüber hinaus weist die Rechtssache entgegen der Auffassung des Klägers auch keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht auf. Denn es kann letztendlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtssache in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und das vorliegende Verfahren insoweit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Die Auslegung von gesetzlichen Vorschriften in Anwendung der bei der Gesetzesinterpretation anerkannten Auslegungsmethoden stellt in der verwaltungsgerichtlichen Praxis keinen ungewöhnlichen Vorgang dar und bereitet keine größeren, das normale Maß nicht unerheblich überschreitenden Schwierigkeiten. Dabei ist hier zugleich zu berücksichtigen, dass – wie zuvor ausgeführt – das angefochtene Urteil im Ergebnis auch keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit begegnet. Im Übrigen rechtfertigt ebenso wenig der Umfang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten.

III.

34

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger mit der Antragsbegründungsschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

35

“Grundsätzliche Bedeutung” besitzt eine Rechtssache dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 28.04.2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Dabei ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschriften ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise – unter Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sowie der in diesem Zusammenhang maßgeblichen obergerichtlichen bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung – zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen “Darlegungslasten" nach § 124a Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA 1998, S. 29).

36

Der Kläger erachtet die „Rechtsfrage zu den Grenzen einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung mit Blick auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben sowie mit Blick auf die wertsetzende Bedeutung einer rechtsanalogen Betrachtung des § 116 BGB“ für grundsätzlich klärungsbedürftig. Ob damit in der gebotenen Weise eine abstrakte, allgemein klärungsbedürftige, vor allem aber auch eine fallübergreifend klärungsfähige Frage mit erkennbarem Bezug zum konkreten Fall formuliert und zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird, lässt der Senat hier dahinstehen. Hierauf kommt es nämlich letztlich nicht an. Denn mit der Antragsbegründung jedenfalls wird nicht in der gebotenen Weise mittels eines substanziellen Vortrags dargelegt und erläutert, weshalb die aufgeworfene Frage im Interesse der Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts einer prinzipiellen obergerichtlichen Klärung bedarf und inwiefern die Klärung der aufgeworfenen Frage entscheidungserheblich ist. Allein die schlichte Behauptung, die zur Überprüfung gestellte Frage würde sich in dem vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren stellen und sie bedürfe im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung bzw. der Fortbildung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung, ist unzureichend und wird den Darlegungsobliegenheiten im Zulassungsverfahren nicht gerecht. Die Antragsschrift lässt insoweit – bezogen auf die angestrebte Grundsatzberufung – die gebotene Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung sowie inhaltliche und rechtliche Aufbereitung des Prozessstoffes vermissen, zumal es im Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts ist, der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfene Frage von Amts wegen nachzugehen. Unzureichend ist gleichfalls die schlichte Behauptung des Klägers, die aufgeworfene Frage sei bislang weder höchstrichterlich noch durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschieden worden. Denn allein der Umstand, dass zu einer bestimmten Frage, die mit dem Zulassungsbegehren aufgeworfen wird, noch keine obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, vermag für sich genommen nicht schon eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Mit anderen Worten, nicht jede Frage, die obergerichtlich bzw. höchstrichterlich (noch) nicht entschieden ist, ist deshalb bereits von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen lässt die Antragsschrift auch Ausführungen dazu vermissen, inwiefern es im vorliegenden Fall auf die Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Frage entscheidungserheblich ankommt. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass das auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsbegehren bereits nicht den Darlegungserfordernissen genügt.

IV.

37

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Divergenzrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

38

Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282 = juris; std. Rspr. d. Senats, s. u. a. Beschl. v. 10.11.2014 - 3 L 32/12 -; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014 - 1 L 134/13 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung i. S. des Zulassungsrechts dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 5 ER 625.90 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294 = juris; Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302 = juris). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 10.11.2014, a. a. O.; OVG LSA, Beschl. v. 14.01.2014, a. a. O.).

39

Das Darlegungserfordernis gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt zugleich, dass die voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichts einerseits sowie die des angefochtenen Urteils andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden (vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 21.01.1994 - 11 B 116 / 93 -, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22 = juris; Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35 / 95 -, NVwZ-RR 1996, 712 (713) = juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 132 Rdn. 14). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995, a. a. O). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich darauf beschränkt geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.01.1995 - 6 B 39.94 -, a. a. O.; Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, a. a. O.).

40

Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichts abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichts als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt (s. zum Vorstehenden insgesamt OVG LSA, a. a. O., m. w. N.).

41

Der Kläger rügt eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - und vom 22. Juni 2010 - 4 L 14/09 -.

42

Mit der Antragsschrift werden allerdings die unterschiedlichen (tragenden) Rechtssätze bzw. Tatsachenfeststellungen schon nicht in der gebotenen Weise herausgearbeitet und gegenüber gestellt. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze bzw. Tatsachenfeststellungen ist indessen – wie zuvor erwähnt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Bereits aus diesem Grund vermag der Kläger nicht mit der von ihm erhobenen Divergenzrüge durchzudringen.

43

Darüber hinaus fehlt es – bezogen auf den geltend gemacht Zulassungsgrund – an der gebotenen Darlegung, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Postulierung eines eigenen Rechtssatzes (bzw. mit einer eigenen Tatsachenfeststellung) zu einer der angeführten obergerichtlichen Entscheidungen in Widerspruch gesetzt hat. Soweit das Verwaltungsgericht – wie vom Kläger sinngemäß gelten gemacht wird – aus den nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen der in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen gezogen haben sollte und etwa unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen wäre, wäre dieser Umstand – wie bereits erwähnt – nicht zulassungsbegründend.

44

Auch lässt sich nicht feststellen, dass sich das Verwaltungsgericht vermittels eines „stillschweigendes Aufstellens“ eines abstrakten Rechtsgrundsatzes zu den in Bezug genommenen Entscheidungen des Divergenzgerichtes in Widerspruch gesetzt hätte. Hierfür bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Im Urteil des Senats vom 6. Oktober 2004 - 3 L 96/02 - wird u. a. ausdrücklich festgestellt, dass eine Vorschrift im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Justiziabilität inhaltlich so formuliert sein muss, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Dabei hat der Senat allerdings zugleich festgestellt, dass eine Vorschrift diesen Anforderungen nicht etwa schon deshalb nicht gerecht wird und die Norm sich als zu unbestimmt erweist, weil sie auslegungsbedürftig ist. Dass das Verwaltungsgericht sich mit seiner Entscheidung hiervon in rechtsgrundsätzlicher Weise hat absetzen wollen, vermag der Senat nicht festzustellen.

45

Soweit der 4. Senat des Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 22. Juni 2010 - 4 L 14/09 - unter Bezugnahme auf die entsprechende verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Beschl. v. 06.04.2000 - 1 BvR 18/99 und 19/99 -, juris) festgestellt hat, dass eine bestimmte Auslegungsmethode bzw. eine reine Wortinterpretation verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben ist und sogar eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen dem Wortlaut zu einem anerkannten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz gehört, vermag der Senat ebenfalls nicht feststellen, dass sich das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung – zumal in rechtsgrundsätzlicher Weise – hierzu in Widerspruch hat setzen wollen. Soweit zugleich geltend gemacht wird, dass nach der Rechtsprechung eine teleologische Reduktion (nur) dann geboten sei, wenn eine wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führe, und im vorliegenden Fall bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung gerade nicht von einem sinnwidrigen, sondern vielmehr von einem sinnvollen Ergebnis ausgegangen werden müsse, wird hiermit letztlich nur die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt. Hingegen reicht für die Divergenzrüge, wie zuvor bereits festgestellt wurde, die bloße fehlerhafte einzelfallbezogene Rechtsanwendung nicht aus.

46

Schließlich ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden, dass die angebliche Divergenz entscheidungserheblich ist, d. h. dass ohne die Divergenz in der Sache eine andere, abweichende Entscheidung ergangen wäre. Hierzu hätte ebenfalls gehört darzulegen, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dem Umstand ergeben würden, wenn – wie der Kläger behauptet – die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA im Hinblick auf die Erfordernisse der Normenklarheit und den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungswidrig und damit nichtig bzw. unwirksam wäre. Auch in diesem Punkt bleibt die Antragsbegründung hinter den Darlegungsanforderungen gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zurück.

47

Schließlich ist der abschließende Pauschalverweis nicht geeignet, einen Zulassungsgrund darzulegen (vgl.: OVG LSA, Beschl. v. 03.12.2013 - 1 L 25/13 -, juris [m. w. N.]).

V.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

VI.

49

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

VII.

50

Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. Juni 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nich
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.