Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Aug. 2018 - 3 L 236/18
Gericht
Gründe
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I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 28. März 2018 hat keinen Erfolg.
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Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
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Der Kläger, der sich gegen die Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch das Verwaltungsgericht wendet und geltend macht, eine Subsumtion unter § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK habe in der angegriffenen Entscheidung nicht stattgefunden, wirft die Frage auf,
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ob „ein junger afghanischer Mann, der einen Beruf gelernt hat, aber über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan verfügt, nie in Afghanistan gelebt hat, mehrere Jahre im europäischen Ausland lebte und der Volksgruppe der Hazara angehört, eine reale Chance [hat], in Afghanistan eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden, mit der er in der Lage ist, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu sichern“.
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Diese Frage lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, weil es ausschlaggebend auf die Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ankommt. Wann nämlich eine Gefahrenlage zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK auf Grund der humanitären Bedingungen in Afghanistan führt, hängt unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Afghanistan insgesamt und der in Kabul als Ankunfts- bzw. Endort der Abschiebung von der persönlichen Situation des Klägers ab (vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 270). Diese wird wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien bestimmt, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl. VGH BW, Urteil vom 5. Dezember 2017, a. a. O., Rn. 283). Insoweit sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in jüngerer Zeit mehrfach entschieden, dass die allgemeine Lage in der Islamischen Republik Afghanistan nicht als so ernst anzusehen sei, dass eine Abschiebung dorthin ohne weiteres mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehe (vgl. die Nachweise bei Nds. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2018 -, juris Rn. 7). Neuere Erkenntnisse, die den Schluss rechtfertigen, dass diese Rechtsprechung mit Blick auf die Stadt Kabul überholt ist, sind vom Kläger weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
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1. Der Kläger trägt unter Hinweis auf die allgemeinen für Art. 3 EMRK geltenden Maßstäbe (EGMR vom 28. Juni 2011 - 8319/07, 11449/07 -, NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris) zur Situation der nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlinge vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28. März 2018 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden berücksichtigt. Dort werde in Kapitel 9 (Seite 221 und Seite 226) ausführlich dargelegt, dass es einer jungen alleinstehenden Person, die gesund und arbeitsfähig sei, nicht gelingen werde, in Afghanistan Arbeit und Obdach zu finden, wenn sie nicht über familiäre Netzwerke verfüge.
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Die vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Passagen auf den Seiten 221 und 226 des Gutachtens vom 28. März 2018 betreffen die (im Einzelnen weiter ausdifferenzierte) Frage, ob „eine alleinstehende Person zwischen 18 und 40 Jahren, die gesund und arbeitsfähig ist und die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehrt, in den Provinzen Kabul, Pandjir, Bamyan, Mazar-i-Sharif und Herat jeweils auch ohne Hilfe der Familie und Freunde [eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft] finden“ kann (vgl. Seite 204 des Gutachtens).
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Es stellt sich schon die Frage, inwieweit sich aus dieser Frage verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse für die vom Kläger bezeichnete Personengruppe ziehen lassen. Denn die von der Zulassungsschrift aufgeworfene Frage bezieht sich auf Männer, die - wie der Kläger - einen Beruf gelernt haben. Das Gericht hat seine Entscheidung auf besondere Umstände des Einzelfalles gestützt; danach hat der Kläger eine dreijährige Ausbildung zum Maler absolviert und sei drei weitere Jahre in diesem Beruf tätig gewesen. Auf diese besonderen Umstände, die über die auf Seite 204 des Gutachtens formulierte Fragestellung hinausgehen, geht der Kläger in der Zulassungsschrift nicht weiter ein. Anlass hierfür hätte schon deshalb bestanden, weil auch das Gutachten auf Seite 226 darauf hinweist, dass es eine große Zahl ungelernter und ungebildeter Arbeiter gebe und die Konkurrenz um Arbeitsplätze gerade in diesem Bereich besonders groß sei.
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Unabhängig hiervon begründet das Gutachten vom 28. März 2018 für die in Rede stehenden Personengruppen angesichts des dargelegten strengen Prüfungsmaßstabs nicht ohne ein Hinzutreten spezifischer individueller Einschränkungen oder Handicaps ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 25. Mai 2018, a. a. O., Rn. 10 sowie VGH BW, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 924/17 -, juris Leitsatz und Rn. 336 ff.). Denn auch dem Gutachten vom 28. März 2018 lässt sich nicht entnehmen, dass allein der Umstand, dass ein Rückkehrer über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan verfügt und nie in Afghanistan, sondern mehrere Jahre im europäischen Ausland gelebt hat, einer Existenzsicherung in Kabul zwingend entgegenstünde. Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahingehend, dass gerade auch gelernte, leistungsfähige, erwachsene, männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen nicht vor.
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2. Auch der Hinweis auf einen Bericht von Asylos („Afghanistan: Situation of young male ‚Westernised‘ returnees to Kabul“, August 2017) bleibt erfolglos. Der Kläger trägt hierzu lediglich vor, dieser Bericht „bestätige“ die sehr schwierigen Lebensbedingungen für junge Rückkehrer. Mit Blick auf den Umfang dieses 108 Seiten umfassenden Berichtes wäre es allerdings erforderlich gewesen, dass der Kläger unter Hinweis auf konkrete Ausführungen in diesem Bericht darlegt, aus welchen Gründen nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind.
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3. Fehl geht auch der Hinweis auf anderslautende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. April 2017 (Az. 1 A 3/17) und des Verwaltungsgerichts Bremen vom 24. November 2017 (Az. 4 A 5375/16). Soweit die Gerichte in diesen (nicht veröffentlichten) Entscheidungen zugunsten der jeweiligen Kläger Abschiebungsverbote festgestellt haben sollten, mag dies den Umständen des Einzelfalles geschuldet sein. Verallgemeinerungsfähige Rückschlüsse für die vom Kläger bezeichnete Personengruppe lassen sich hieraus nicht ableiten.
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Dass den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, juris) - wie der Kläger weiter geltend macht - andere Fallkonstellationen zugrunde lagen, verhilft seinem Zulassungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn auch aus diesem Befund folgt nicht, dass die vom Kläger benannte Personengruppe bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul in sehr großer Zahl und unabhängig von ihren sonstigen persönlichen Umständen mangels Sicherung des Existenzminimums typischerweise einem ernsthaften, schnellen und unumkehrbaren Verfall ihres Gesundheitszustands ausgesetzt wären.
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4. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das Gericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im westlichen Ausland als Ungläubiger angesehen werde, was für ihn bei einer Rückkehr eine zusätzliche Hürde darstelle, ist dieser Einwand zur Begründung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht geeignet. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen an die Anspruchsberechtigung des Klägers im konkreten Fall anknüpfen und nicht aufgezeigt wird, warum dieser Umstand über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam sein soll, werden keine Beweis- und Erkenntnismitteln benannt, die geeignet wären, die klägerische Behauptung zu stützen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
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III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
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in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.