Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Aug. 2012 - 3 L 2/11

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2012:0801.3L2.11.0A
bei uns veröffentlicht am01.08.2012

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen an die Beigeladenen, die sie für sich begehrt.

2

Im Januar 2006 machte der Beklagte europaweit bekannt, dass Linienverkehrsgenehmigungen zum 31. Dezember 2006 auslaufen und nach Maßgabe eines zu beschließenden Nahverkehrsplans in drei Linienbündel für die Region rechtselbisch, die Region linkselbisch und den Stadtverkehr W. vergeben werden sollten. Der Beklagte werde die vorliegenden Anträge ab dem 30. Juni 2006 beurteilen. Nach dem 30. Juni 2006 eingehende Anträge könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Die einzureichenden Antragsunterlagen würden von der Behörde inhaltlich definiert und präzisiert. Die zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens notwendigen Unterlagen würden nachfragenden Antragstellern ab dem 01. März 2006 zur Verfügung gestellt. Der am 06. Februar 2006 beschlossene Nahverkehrsplan sah anstelle des bisherigen Stadt- und Regionalverkehrs eine Aufteilung Linienbündel für den rechtselbischen Regionalverkehr, den linkselbischen Regionalverkehr und den Stadtverkehr W. vor. Mit der Satzung vom 06. Februar 2006 bestimmte der Satzungsgeber Art und Umfang finanzieller Unterstützungsleistungen des Beklagten für Erbringer eigenwirtschaftlicher Verkehrsleistungen.

3

Der Beklagte gab ab dem 01. März 2006 die Antragsunterlagen für den Genehmigungswettbewerb aus. Den Antragstellern wurden in dem Verfahren neben dem Nahverkehrsplan und weiteren Unterlagen die für die Bündel erstellten Bewertungsrichtlinien bekanntgegeben. Sie sahen jeweils neben der Einhaltung einer Antragsfrist bis zum 30. Juni 2006, der Verwendung der Antragsunterlagen, der Prüfung der fachlichen Eignung, persönlichen Zuverlässigkeit und finanziellen Leistungsfähigkeit eine Bewertung der „objektiven Genehmigungsvoraussetzungen“ anhand von 13 Einzelkriterien (E1 Schülerverkehr nach Maßgabe der Erreichbarkeit der Schulen; E 2 für sonstige Fahrgäste nach Maßgabe der Anbindung von Orten und Ortsteilen und Taktstufen des Verkehrs; E 3 für die Bewertung des Liniennetzes nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen jährlichen Fahrplankilometern und der Anzahl der bedienten Haltestellen; E 4 zur Gestaltung der Linien nach der Anzahl von Linien und Linienwegen; E 5 zur Bewertung der flexiblen Bedienform nach dem Verhältnis zwischen jährlichen Fahrplankilometern im festen Linienverkehr zu jährlichen Fahrplankilometern in flexibler Bedienform; E 6 Bewertung der Veränderungen des Tarifwabenplanes nach Maßgabe der mehrheitlich positiven oder negativen Veränderungen für den Fahrgast; E 7 mit einer Sanktion von 250 Minuspunkten für Strukturveränderungen der Tarifwaben; E 8 über die Bewertung einer Rangfolge nach dem Preis je Tarifwabe für Einzelfahrscheine Erwachsener; E 9 zur Bewertung des Preisanstiegs für Einzelfahrscheine für drei Tarifwaben im Verhältnis eines Einzelfahrscheins für eine Tarifwabe; E 10 zur Bemessung der Steigerung aus dem Verhältnis für Einzelfahrschein für den gesamten Landkreis und dem Einzelfahrschein für eine Tarifwabe; E 11 zur Bemessung des Preisverhältnisses von Monatskarte zu Einzelfahrschein; E 12 zum Maß der Verknüpfungen mit dem Bahn- und Busbahnhof W.; E 13 zum Betrieb oder der Beteiligung an der Mobilitätszentrale). Bei der Erstellung der Antragsunterlagen, des Nahverkehrsplans, der Bewertungsrichtlinien und der Auswertung der Angebote bediente sich der Beklagte der Unterstützung der (...) Ingenieurbüro für … GmbH (im Folgenden: (...) GmbH).

4

Im Juni 2006 beantragte die Klägerin ebenso wie die Beigeladenen Linienverkehrsgenehmigungen für die drei Linienbündel. Für das Stadtverkehrslinienbündel stellte die Klägerin gemeinsamen mit der Nahverkehrsgesellschaft J. mbH einen weiteren Genehmigungsantrag. Für das linkselbische regionale Linienbündel stellte neben der Klägerin und den Beigeladenen die M. GmbH einen Genehmigungsantrag. Mit ihren Anträgen auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen bot die Klägerin als flexible Bedienform einen Rufbus an, der auf telefonische Anmeldung die Haltestellen der Linien zu den im Fahrplan angegebenen Zeiten anfahre (BA M, Bl. 110014). Die Beigeladenen boten mit ihren Anträgen neben festen Linienbusfahrten als flexible Bedienformen jeweils einen Anrufbusverkehr an. Der Anrufbus sei „linienbezogen und mit Fahrnummern dargestellt“. Der Fahrtwunsch werde örtlich und zeitlich vom Fahrgast bestimmt, wobei der Einsatz innerhalb bestimmter Zeiten vor und nach festem Fahrplanangebot ausgeschlossen sein solle. Es bestehe die Möglichkeit einer Bedienung zwischen den Linien und den Bündeln des Verkehrsgebietes (BA P, Bl. 211321). Vom Fahrtwunsch abhängig verkehre der Anrufbus flexibel innerhalb des Linienbündels von Haltestelle zu Haltestelle und wechsele an Schnittstellen zwischen den genehmigten Linienbündeln (BA P Bl. 211322). Behinderte Mitbürger „werden haustürnah bedient“. Das Anrufbus-Angebot werde im Wege einer Verkehrskooperation an Taxen- und Mietwagen vergeben, für die Vorverträge abgeschlossen seien.

5

Mit Bescheiden vom 12. Oktober 2006 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die Linienverkehrsgenehmigungen zu den drei Linienbündeln und genehmigte zugleich den beantragten Anrufbusverkehr im Flächenbetrieb im jeweiligen Linienbündel. Die Klägerin erhob gegen die den Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheide und gegen die Ablehnung ihres Antrages Widerspruch.

6

Nachdem das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt dem Beklagten mit Beschluss vom 09. Februar 2007 – 1 M 267/06 – im Wege der einstweiligen Anordnung wegen der von der Klägerin gestellten Anträge auf Erteilung einstweiliger Erlaubnisse für die drei Linienbündel aufgegeben hatte, über die Anträge neu zu entscheiden, hob der Beklagte mit Bescheiden vom 08. März 2007 die Ablehnungsbescheide für die Linienbündel auf und nahm die Genehmigungsbescheide zurück. Mit Bescheiden vom selben Tag lehnte der Beklagte die Erteilung der von der Klägerin beantragten Linienverkehrsgenehmigungen ab. Die Klägerin erreiche in den einzelnen Linienbündeln auch nach Maßgabe der auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hin überarbeiteten Bewertungsrichtlinien jeweils eine geringere Punktzahl als der beste Anbieter. Auch eine wertende Betrachtung des Punkteergebnisses bestätige dies. Auf das Altunternehmerprivileg könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie im linkselbischen Linienbündel keinen Linienverkehr und im rechtselbischen regionalen Bündel nur 6 von 26 Linien betrieben habe. Für das Stadtverkehrslinienbündel sei ein etwaiger Besitzstand nur angemessen zu berücksichtigen, wenn der Antrag des Altunternehmers ein ebenso gutes Angebot beinhalte wie das des besten Mitbewerbers. Das sei hier nicht der Fall, weil der Vorrang des besten Bewerbers so erheblich sei, dass das Altunternehmerprivileg zurücktrete. Mit Bescheiden vom selben Tag lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag der M. GmbH für das linkselbische regionale Linienbündel und den gemeinsamen Antrag der Klägerin und der Nahverkehrsgesellschaft J. mbH für das Stadtverkehrslinienbündel ab. Ebenfalls mit Bescheid vom 08. März 2007 erteilte der Beklagte den Beigeladenen für die drei Linienbündel die Linienverkehrsgenehmigungen und genehmigte zugleich den beantragten Anrufbusverkehr jeweils im Flächenbetrieb verbunden mit der Auflage, für alle Anrufbusfahrten – auch zur Beförderung von behinderten Fahrgästen – als Anfangs- und Endpunkt eine Haltestelle zu nutzen.

7

Die von der Klägerin gegen die Ablehnungsbescheide und die den Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen erhobenen Widersprüche wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 zurück, weil die Beigeladenen ein im Vergleich zum Antrag der Klägerin besseres Angebot unterbreitet hätten. Die Einwände gegen die Punktevergabe nach Maßgabe der Bewertungsrichtlinien seien unbegründet.

8

Mit der am 13. Dezember 2007 erhobenen Untätigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, die Auswahlentscheidung sei gemessen an ihrem Antrag aus dem Juni 2006 fehlerhaft. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung im Stadtverkehrslinienbündel, weil das Auswahlermessen des Beklagten auf Null reduziert sei. Sie erreiche bei richtiger Berechnung der Punkte nach der Bewertungsrichtlinie die höchste Punktzahl. Für das Anrufbusangebot seien den Beigeladenen zu Unrecht Punkte vergeben worden seien, weil es sich dabei nicht um Linienverkehr handele. Darüber helfe auch § 2 Abs. 6 PBefG nicht hinweg, weil es an der notwendigen hinreichenden Nähe zum Linienverkehr fehle. Ferner handele es sich nicht um einen besonders gelagerten Einzelfall. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2010 hat die Klägerin ausgeführt, die Klage sei wegen der Anfechtung der Genehmigung für das rechtselbische regionale Linienbündel zulässig. Sie habe gegen die an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsentscheidungen für alle drei Linienbündel und die an sie entsprechend gerichteten Ablehnungsentscheidungen Widerspruch erhoben und den Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 22. August 2008 dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Damit beziehe sich die bereits als Untätigkeitsklage anhängige Klage auf sämtliche im Widerspruchsbescheid enthaltenen Verwaltungsakte. Eine andere Sicht ergebe sich auch nicht daraus, dass sich die Untätigkeitsklage ursprünglich ausdrücklich nur auf die Genehmigungs- bzw. Ablehnungsbescheide für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel bezogen habe. Sie habe nach Erhalt des Widerspruchsbescheids auch für das rechtselbische regionale Linienbündel ihr Begehren der Genehmigungserteilung weiter verfolgen dürfen. Wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 16. Juli 2009 das rechtselbische regionale Linienbündels nicht ausdrücklich erwähnt habe, könne daraus nicht geschlussfolgert werden, dass sie die anhängige Klage insoweit hätte zurücknehmen wollen.

9

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Genehmigungsanspruch, weil eine fehlerhafte Punktevergabe nicht vorliege. Das von den Beigeladenen angebotene Anrufbussystem im Flächenbetrieb sei genehmigungsfähig, weil es wesentliche Merkmale des Linienverkehrs erfülle.

10

Die Beigeladenen zu 1) und 3) haben geltend gemacht, die ihnen erteilten Genehmigungen seien rechtmäßig. Der Anrufbus sei genehmigungsfähig. Die angebotene Verkehrsleistung erfülle zwar nicht alle Kriterien eines Linienverkehrs. Entscheidend indes sei, welcher Verkehrsart diese Beförderungen am ehesten entsprächen. Die Beförderung mit dem Anrufbus erfolge zu einem bestimmten Fahrpreis von Haltestelle zu Haltestelle. Es gebe keine darüber hinaus gehende Bedienung, etwa von Haustür zu Haustür. Der Verkehr erfolge ausschließlich auf den genehmigten Strecken.

11

Die Beigeladenen zu 2) und 4) haben sich nicht geäußert.

12

Das Verwaltungsgericht Halle – 7. Kammer – hat den Beklagten mit Urteil vom 25. Oktober 2010 unter Aufhebung des gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheides vom 08. März 2007 und des gegenüber den Beigeladenen ergangenen Genehmigungsbescheides vom selben Tag wegen des Stadtverkehrsbündels verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung für das Stadtverkehrsbündel vom 27. Juni 2006 (ohne die Ergänzung im Schreiben aus dem November 2007) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

13

Soweit die Klägerin sich gegen die Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide des Beklagten wegen des rechtselbischen regionalen Linienbündels wende, sei die Klage unzulässig, weil diese Bescheide bestandskräftig geworden seien. Mit der bereits am 13. Dezember 2007 erhobenen Untätigkeitsklage habe die Klägerin nach den Anträgen und der Klagebegründung nur Ansprüche wegen des Stadtverkehrsbündels und des linkselbischen Bündels geltend gemacht. Aus der Übersendung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 22. August 2008 könne nicht auf den Willen zur Erweiterung des Klagegegenstandes auch auf das rechtselbische Bündel geschlossen werden. Mit dem rechtselbischen Bündel habe sich die Klägerin erstmals in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2010 und damit nach Ablauf der Klagefrist befasst.

14

Die Klage sei hinsichtlich des für das linkselbische Linienbündel gegenüber der Klägerin ergangenen Ablehnungsbescheides und der gegenüber den Beigeladenen ergangenen Genehmigungsbescheide unbegründet. Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, für den von den Beigeladenen angebotenen Anrufbus hätten Punkte nicht vergeben werden dürfen. Der Anrufbus, bei dem das verwendete Fahrzeug innerhalb eines im Fahrplan gekennzeichneten Zeitraums nach vorheriger Anmeldung von einer Haltestelle zu einer anderen Haltestelle verkehre, ohne dass es sich dabei um die Haltestellen einer bestimmten Linie handeln müsse, sei kein Linienverkehr. Bei dem Anrufbus fehle schon die zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete Verkehrsverbindung, auch wenn der Ein- und Ausstieg nur an ausgewiesenen Haltestellen möglich sei. Der Streckenverlauf werde nämlich flexibel nach den telefonischen Anmeldungen geplant. Sowohl Ausgangs- als auch Endpunkt seien nicht gleichbleibend, sondern könnten jeweils an einer anderen Haltestelle liegen. Die Fahrgäste bestimmten im Wesentlichen, ob und wann die Fahrt stattfinde. Der Verkehr finde auch nicht regelmäßig, sondern nur statt, nachdem sich Fahrgäste gemeldet hätten. Die Fahrten würden nicht in einer zeitlich erkennbaren Ordnung wiederholt, auf die sich Fahrinteressenten einrichten könnten. Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllten, könnten indes nach denjenigen Vorschriften genehmigt werden, denen die Beförderung am meisten entspreche. Damit habe der Gesetzgeber angesichts des strengen Typenzwanges das Ziel verfolgt, vom Gesetz nicht erfasste Verkehrsformen (sog. grauer Verkehr), an deren Zulassung ein Interesse bestehe, im Einzelfall genehmigungsfähig zu machen. Dass der Anrufbus ein auf Dauer angelegter Verkehr sei, stehe der Genehmigungsfähigkeit nicht im Wege. Welcher Verkehrsart oder Verkehrsform die Beförderung am meisten entspreche, sei anhand einer wertenden Betrachtungsweise zu ermitteln. Danach entspreche der Anrufbus der Beigeladenen eher dem Linienverkehr als dem Gelegenheitsverkehr. Zwar spreche für die Zuordnung zum Mietwagenverkehr, dass er erheblich vom individuellen Bedarf abhängig sei, weil nur Personen befördert würden, die die Fahrt zuvor bei den Beigeladenen bestellt hätten. Auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und der konkreten Fahrtroute könnten die Fahrgäste mitbestimmen, weil ohne Bestellung Fahrten nicht durchgeführt würden und Anfangs- und Endhaltestellen durch die Fahrgäste vorgegeben würden. Es fehlten somit wesentliche Elemente des Linienverkehrs, zumal gerade die Streckenfreiheit ein Merkmal des Gelegenheitsverkehrs sei. Andererseits bestimmten die Fahrgäste Zweck, Ziel und Ablauf der Art nicht in vollem Umfang. Zudem sei die Verbindung zwischen bestimmten Haltestellen prägendes Element des Linienverkehrs. Da die Fahrgäste den genauen Verlauf der Fahrt nicht selbst bestimmten und weitere Fahrgäste zusteigen könnten, sei auch die Fahrgastfreiheit als zentrales Element Unterscheidungskriterium zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr gewährleistet. Entscheidend für die Zuordnung des Anrufbusses der Beigeladenen zum Linienverkehr sei, dass dieser nach dem Konzept in ein bestehendes Linienverkehrsangebot eingebunden sei, dem mehr als eine den Taxen und Mietwagen zugewiesene Ergänzungsfunktion zukomme. Der Anrufbus werde nur innerhalb des bestehenden Systems zusätzlich zu festen Linienfahrten angeboten, die nach Art und Umfang den Schwerpunkt des Verkehrsangebots bildeten und dem Gelegenheitsverkehr in dieser Form der Ausgestaltung nicht entspreche. Auch die §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 6 Satz 1 ÖPNVG LSA sprächen dafür, dass der Landesgesetzgeber eine solche in den Linienverkehr eingebundene flexible Bedienform dem Linienverkehr gleichstelle.

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Erfolg hingegen habe die Klage, soweit der Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 27. Juni 2006 für das Stadtverkehrslinienbündel – ohne die Ergänzung aus dem Schreiben aus dem November 2007 – abgelehnt und den Beigeladenen Genehmigungen erteilt habe, weil der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Denn der ermittelte Punktewert von 69,52 Punkten für die Klägerin und 118,25 für die Beigeladenen sei unzutreffend. Zu Recht habe die Klägerin im Kriterium E 1 bei der Bewertung des Angebots der Beigeladenen die fehlende Soll-Anbindung der L.siedlung bei Schulbeginn an die Grundschule „(...)“ gerügt. Durch den Hinweis auf einen „Fußweg“ in der Bewertung (BA T, Bl. 420) werde deutlich, dass die geforderte Busverbindung weder als feste Linie noch als Anrufbus bestanden habe.

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Ferner hätten wegen der Anbindung der Ortsteile W. West und KleinW. im Kriterium E 2 keine Punkte vergeben werden dürfen, weil eine genaue Abgrenzung der Ortsteile durch eine Beschreibung oder Kartierung gefehlt habe und sich auch aus sonstigen den Bewerbern zugänglichen Unterlagen nicht ergebe. Damit sei zwar nicht das Bewertungsschema selbst fehlerhaft, weil die Bewerber Gelegenheit gehabt hätten, sich durch Nachfrage Gewissheit zu verschaffen. Durften einzelne Bewerber indes mit guten Gründen die Ortsteile unterschiedlich abgrenzen, so seien die Ortsteile aus der Wertung zu nehmen. Die Klägerin habe aufgezeigt, dass eine von der intern beim Beklagten vorhandenen Vorstellung abweichende Abgrenzung der Ortsteile vertretbar gewesen sei. Der pauschale Hinweis des Beklagten auf „statistische Auswertungen und Pläne“ sei angesichts der u. a. durch Kartenauszüge der C-Stadt gestützten Angaben der Klägerin unzureichend. Die Zuordnung der Haltestelle „R.“ sei zur Abgrenzung der jeweiligen Orteile ebenfalls unzureichend. Zudem machten die Ausführungen des sachverständigen Vertreters der (...)-GmbH in der mündlichen Verhandlung, wonach Differenzen in der Zuordnung von W. West als Stadtteil und als Ortsteil bestünden, deutlich, dass eine trennscharfe vorherige Abgrenzung notwendig sei.

17

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, die Klage wegen des rechtselbischen Linienbündels sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig, wenngleich Gegenstand der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage nach den angekündigten Anträgen nur das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel gewesen sei. Denn die Klägerin habe mit der Klageschrift bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, dass sie Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide, die Genehmigungsbescheide und die einstweiligen Erlaubnisse für alle drei Linienbündel erhoben habe, den sie der Klageschrift als Anlage beigefügt habe. Auch wenn sich die Klägerin mit ihren Ausführungen in der Untätigkeitsklage auf das linkselbische regionale Linienbündel und das Stadtverkehrslinienbündel konzentriert habe, sei damit eine Einengung des Streitgegenstandes nicht verbunden gewesen, zumal sie mit dem dort angekündigten Hilfsantrag zu 5) Einwendungen gegen das Verfahren insgesamt erhoben habe, die sich nicht nur auf das
linkselbische regionale Linienbündel und das Stadtverkehrslinienbündel bezögen. Jedenfalls aber sei das rechtselbische regionale Linienbündel durch den Schriftsatz vom 22. August 2008 (GA I, 215), mit dem die Klägerin dem Gericht den Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2008 übermittelt habe, einbezogen worden. Da mit der Beifügung des Widerspruchs in der Klageschrift und der Übersendung des Widerspruchsbescheides zum Ausdruck komme, dass sich die Klage auch auf das rechtselbische regionale Linienbündel beziehe, sei unschädlich, dass der im Schriftsatz vom 22. August 2008 angekündigte weitere Schriftsatz vom 16. Juni 2009 das rechtselbische regionale Bündel nicht ausdrücklich einbezogen habe, weil darin keine Klagerücknahme zu sehen sei.

18

Die hilfsweise beantragte Feststellung, dass die Klägerin im Zeitpunkt der erneuten Erteilung der Genehmigungen an die Beigeladenen einen Anspruch auf Genehmigung ihres Antrages gehabt habe, sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die Klägerin habe in dem Schriftsatz vom 22. August 2008 ausdrücklich auf das erledigende Ereignis hingewiesen. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten bereits Amtshaftungsansprüche „angemeldet“.

19

Die Klägerin habe auf der Grundlage der Bewertungsrichtlinie und unter Berücksichtigung der Maßgaben in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 09. Februar 2007 – 1 M 267/06 – einen Rechtsanspruch auf die beantragten Genehmigungen, weil auf sie bei ordnungsgemäßer Anwendung der Richtlinien die höchste Punktzahl entfalle und es dem Beklagten verwehrt sei, ihm nicht genehme Ergebnisse bei der Punktevergabe durch Hilfserwägungen in Frage zu stellen. Im rechtselbischen regionalen Linienbündel und im Stadtverkehrslinienbündel gelte das jedenfalls unter Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs.

20

Die Berücksichtigung von Anrufbussen bei der Vergabe von Punkten an die Beigeladenen sei unzulässig. Anrufbusse im Flächenverkehr seien auch unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 6 PBefG nicht genehmigungsfähig. Die Bestimmung diene nicht dazu, jede Verkehrsform zulässig zu machen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 6 PBefG seien nicht erfüllt. Der Anrufbus der Beigeladenen weise nicht die erforderliche Nähe zum Linienverkehr auf. Die Merkmale eines Linienverkehrs weise der Anrufbus nur hinsichtlich der Fahrgastfreiheit und der Tarifgebundenheit auf. Es fehle hingegen die regelmäßige Verkehrsanbindung, weil weder ein Anfangs- oder Endpunkt, noch eine feste Route vorgegeben sei. Vielmehr sei die Bestimmung von Anfangs- und Zielhaltestelle der Disposition des Fahrgastes überlassen. Deshalb weiche der Anrufbus von dem durch die regelmäßige Verkehrsanbindung prägend bestimmten Linienverkehr erheblich ab. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Anrufbus nicht in das bestehende Linienverkehrsangebot integriert, sondern ersetze in Schwachverkehrszeiten den Linienverkehr. Der Anrufbus entspreche, soweit er überhaupt einem zulassungsfähigen Verkehr zugeordnet werden könne, am ehesten dem Gelegenheitsverkehr in der Form des Taxenverkehrs. Allenfalls liege der Anrufbus „in der Mitte“ zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr, so dass eine Zuordnung auf der Grundlage des § 2 Abs. 6 PBefG mangels Nähe zu einer Verkehrsart nicht durch die Verwaltung erfolgen könne und nur auf der Grundlage einer Rechtsverordnung oder im Wege einer Gesetzesänderung erlaubt werden könnte. Der Genehmigung stehe ferner entgegen, dass sie nur für Beförderungen in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht komme. Ein solcher Einzelfall könne etwa angenommen werden, wenn eine Verkehrsform wegen atypisch gelagerten örtlicher Besonderheiten eingerichtet werde, die der Gesetzgeber bei der Erfassung der Verkehrsarten und –formen nicht habe vorhersehen können. Das sei bei dem Anrufbus nicht der Fall, der zudem bei einer 8-jährigen Laufzeit der Genehmigung auch ein auf Dauer angelegter Verkehr sei, so dass auch deshalb nicht von einem besonders gelagerten Einzelfall die Rede sein könne.

21

Zuletzt könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den Fall der Neubescheidung nicht von der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgegangen werden, weil eine Linienverkehrsgenehmigung kein „ausschließliches Recht“ i. S. d. Art. 2 Buchst f, sondern nur ein besonderes Recht gewähre. Ein Ausschluss anderer Betreiber zugunsten des Genehmigungsinhabers könne aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a PBefG nicht hergeleitet werden. Vielmehr sei der Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PBefG zu entnehmen, dass der Betreiber einen „Angriffsantrag“ stellen könne, der nur abgelehnt werden dürfe, wenn der Genehmigungsinhaber von seinem Ausgestaltungsrecht keinen Gebrauch mache und nicht ein mindestens ebenso gutes Angebot vorlege.

22

Sie beantragt,

23

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 7. Kammer – vom 25. Oktober 2010 abzuändern und

24

1)hinsichtlich des linkselbischen regionalen Linienbündels

25

a)den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheides vom 08. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheides vom 08. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 beantragte Linienverkehrsgenehmigung als Linienbündel für die Linien 341 bis 350 und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen,

26

b)hilfsweise zu a), festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 08. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte,

27

c)hilfsweise zu a), den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheides vom 08. März 2007 und des Ablehnungsbescheides vom 08. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung vom 27. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

28

2)hinsichtlich des Stadtverkehrslinienbündels

29

a) den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheides vom 08. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheides vom 08. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 beantragte Linienverkehrsgenehmigung - als Linienbündel - für die Linien 301 bis 308 zu erteilen und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen,

30

b) hilfsweise zu a), festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 08. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte,

31

c) hilfsweise zu a), den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheides vom 08. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheides vom 08. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung vom 27. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

32

3)hinsichtlich des rechtselbischen regionalen Linienbündels

33

a)den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheides vom 08. März 2007 und des an sie gerichteten Ablehnungsbescheides vom 08. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 27. Juni 2006 beantragte Linienverkehrsgenehmigung - als Linienbündel - für die Linien 370 bis 389 und die Zustimmung zum beantragten Fahrplan, den Beförderungsentgelten und besonderen Beförderungsbedingungen zu erteilen,

34

b)hilfsweise zu a), festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 08. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hatte,

35

c)hilfsweise zu a), den Beklagten unter Aufhebung des an die Beigeladenen gerichteten Genehmigungsbescheides vom 08. März 2007 und des Ablehnungsbescheides vom 08. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung vom 27. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

36

Der Beklagte beantragt,

37

1.die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

38

2.das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 7. Kammer – vom 25. Oktober 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

39

Er meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei wegen der Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Auch das Verwaltungsgericht habe inhaltlich auf den Antrag und für die Punktevergleichsberechnung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abgestellt.

40

Wegen der Anbindung der L.siedlung zur Grundschule „(...)“ für insgesamt zwei Schüler bestehe nach dem Antrag der Beigeladenen für die Hinfahrt die Möglichkeit, über die Linie 300 im Stadtverkehrsbündel das Anrufbussystem bis zur Haltestelle „W., …-Weg“ in Anspruch zu nehmen, so dass die Punktevergabe nicht zu beanstanden sei. Die Bewertungsrichtlinie enthalte auch keine Beschränkung auf eine bestimmte Form der Soll-Hinfahrt oder Rückfahrt, so dass die Bedienung mit dem Anrufbus zulässig sei. Eine andere Bewertung sei auch nicht im Hinblick darauf zulässig, dass der Beklagte im Genehmigungsverfahren im Rahmen der Nebenbestimmungen darauf hingewiesen habe, dass zur dauerhaften Sicherung des Schülerverkehrs ein festes Linienangebot eingerichtet werden solle.

41

Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht weiter davon aus, dass hinsichtlich der Anbindung der Ortsteile W. West und KleinW. nach dem Kriterium E 2 keine Punkte vergeben werden dürften, weil die Ortsteile nicht genügend abgrenzbar seien. Der Stadtteil W. West bestehe aus der Region jenseits der Eisenbahnlinie W. – Dessau. Hieraus seien die Gebiete R. und Schlossvorstadt „herausgefiltert“. Das ergebe sich aus der Ziffer 6.4 des Nahverkehrsplans (BA G Bl. 196). Vor diesem Hintergrund sei eine Abgrenzung zu den Ortsteilen Schlossvorstadt, die östlich der Einmündung der H.-Straße liege, und R., die östlich der Straße R./Dobschützstraße liege, möglich. Der in der Tabelle aufgeführte Ortsteil W. West mit 2.918 Einwohnern beziehe sich deshalb auf den Bereich der Straßen R. und Dobschützstraße. Entsprechendes gelte für den in der Tabelle genannten Ortsteil KleinW. mit 995 Einwohnern mit dem Klammerzusatz „unter Einbindung der Linie W. – G-Stadt/Elbe“. Insbesondere mit der den Antragstellern bekannten Haltestellenliste (BA G Bl. 133 ff.) seien die Ortsteile W.-West und KleinW. eindeutig zuzuordnen, weil die Haltestellen den einzelnen Linienbündeln zugeordnet seien. Abgesehen davon sei bei der vom Verwaltungsgericht ermittelten Differenz von 11,55 Punkten mit dem Oberverwaltungsgericht immer noch von einem beachtlichen Punkteabstand auszugehen, so dass es besonderer Ermessenserwägungen im Hinblick auf das Altunternehmerprivileg nach § 13 Abs. 3 PBefG nicht bedurft habe.

42

Schließlich gehe das Verwaltungsgericht fehl in der Annahme, dass für eine Neubescheidung über den Antrag der Klägerin die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sei, weil dies nach Art. 2 f voraussetze, dass dem Betreiber eines öffentlichen Dienstes ein ausschließliches Recht eingeräumt werde. Die Linienverkehrsgenehmigung indes gewähre kein Recht, sondern setze ein solches voraus und hebe ein auf die Personenbeförderung bezogenes Ausübungsverbot auf. Jedenfalls aber handele es sich dabei nicht um ein ausschließliches Recht, weil einem neu hinzutretenden Anbieter unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 PBefG eine Genehmigung zu erteilen sei. Zudem würden die Genehmigungen nicht zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Pflichten erteilt. Zwar könnten mit den Genehmigungen Pflichten auferlegt werden. Indes stelle der Unternehmer einen Genehmigungsantrag und mache damit deutlich, dass der die Pflichten freiwillig übernehme.

43

Die Berufung der Klägerin sei zurückzuweisen. Der Anrufbusverkehr sei genehmigungsfähig. Es handele sich um ein das Linienverkehrsangebot ergänzendes integriertes Verkehrsangebot. Es handele sich um einen regelmäßigen Verkehr, der eine stündliche Bedienung zwischen 4:00 Uhr und 24:00 Uhr gewährleiste, sofern 60 Minuten vor und nach dem Fahrtwunsch kein festes Linienangebot auf der Linie vorhanden sei. Der Anrufbus sei auf den Linien des genehmigten Linienbündels genehmigt und an die genehmigten Linien gebunden, die einen festen Ausgangs- und Endpunkt hätten. Wegen des Fahrweges sei eine linienübergreifende Disposition nicht gestattet. Dem Betreiber sei nur gestattet, Aufträge auf unterschiedlichen Linien eines Linienbündels gemeinsam in einer Fahrt durchzuführen. Der Anrufbus verkehre auch nur von Haltestelle zu Haltestelle und nicht von oder zur Haustür. An der Fahrgastfreiheit ändere die Notwendigkeit vorheriger Anmeldung nichts. Der Verkehr erfolge tarifgebunden und nach Maßgabe des Fahrplans. Auch wenn der Anrufbus in der Genehmigungsentscheidung mit „Flächenbandbetrieb“ umschrieben werde, ordne er sich eindeutig in den Richtungsbandbetrieb ein.

44

Die Punktevergabe im Stadtverkehrslinienbündel sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Wegen der Anbindung der Ortsteile W. West und KleinW. ergebe eine Neuberechnung der Punktevergabe anhand der angebotenen Fahrtenhäufigkeit für die Klägerin hinsichtlich der Anbindung des Ortsteils W. West eine Streichung von 40 Minuspunkten und eine Hinzurechnung von 4 ungewichteten Pluspunkten. Zusatzpunkte seien nicht zu vergeben, weil wochentags stündlich 2,5 Fahrten angeboten würden, womit zwar der Soll-Takt von 30 Minuten unterschritten, die höhere Taktstufe aber nicht erreicht werde, weil dies einen 20-Minutentakt voraussetze. Entsprechendes gelte für die Anbindung des Ortsteils KleinW., zumal die Linie 301 im Ortsteil KleinW. nicht verkehre. Damit ergebe sich für die Klägerin in der Summe + 32,38 Punkte (gewichtet). Bei den Beigeladenen ergebe sich keine Veränderung im Punktestand, obwohl die Linie 300 am Wochenende zwischen Piesteritz und Busbahnhof einen 30-Minutentakt aufweise. Denn der Takt werde nachmittags kurzzeitig unterbrochen, so dass es bei der Bemessung anhand des 60-Minutentaktes verbleibe.

45

Zutreffend mache die Klägerin wegen der Anwendung des Kriteriums E 6 geltend, dass die Haltestellen unter den Nummern 4 bis 8, 10 bis 14 in der Haltestellenliste bereits der Tarifwabe zugeordnet gewesen seien, in der sie nach dem Angebot verbleiben sollten, so dass weder eine positive noch eine negative Bewertung für eine Verschiebung in andere Tarifwaben in Betracht komme. Entsprechendes gelte für die unter der Ziffer 9 genannten Haltestelle „Braunsdorf Abzweig“, einer neuen Haltestelle, die aus der Wertung zu nehmen sei. Die weiteren drei Haltestellen brächten mehrheitlich positive Auswirkungen für die Fahrgäste mit sich, so dass an die Beigeladenen weiterhin 10 Punkte zu vergeben seien.

46

Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf das Altunternehmerprivileg nach § 13 Abs. 3 PBefG berufen. Voraussetzung hierfür sei, dass die Angebotsinhalte nach den Anträgen in etwa gleichwertig seien, weil eine zufriedenstellende Verkehrsbedienung in der Vergangenheit nicht dazu führen könne, dass deswegen auch wesentlich bessere Angebote verdrängt würden.

47

Die Beigeladenen zu 1) und 3) beantragen,

48

1.die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

49

2.das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 7. Kammer – vom 25. Oktober 2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

50

Sie machen mit ihrer Berufung geltend, bei Konkurrentenstreitigkeiten sei einheitlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehle es nicht an der notwendigen Anbindung der L.siedlung an die Grundschule „(...)“, so dass die Vergabe der Punkte an die Beigeladenen bei der Anwendung des Kriteriums E 1 nicht zu beanstanden sei. Denn aus den dem Antrag beigefügten Fahrplänen sei ersichtlich, dass eine Verbindung für Schüler der Grundschule „(...)“ zur Haltestelle L.siedlung über die Linie 300 entweder als feste Linie oder als Anrufbus vorhanden sei. Auch die Punkteverteilung nach dem Kriterium E 2 wegen der Anbindung der Ortsteile W. West und KleinW. sei nicht zu beanstanden. Die Ortsteile seien eindeutig abgrenzbar. Die Standorte der zu bedienenden Haltestellen seien eindeutig zu bestimmen. Die vier für das Linienbündel maßgeblichen Stadtteile (Nord, Nordost, West und Innenstadt) gliederten sich in „statistische Bezirke“, deren Abgrenzung nicht nur intern gebliebenen Vorstellungen des Beklagten entspreche, sondern sich auch aus amtlichen Unterlagen wie dem von der Klägerin überreichten Kartenauszug der Stadtverwaltung der C-Stadt ergebe (GA II Bl. 39). So sei dies auch von den Beigeladenen verstanden worden. Selbst wenn eine klare Zuordnung nicht möglich wäre, sei eine Herausnahme der Bewertung der Anbindung der Ortsteile unzulässig, weil damit die unklare Abgrenzung eines Ortsteils mit einer fehlenden Bedienung gleichgesetzt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die auf den Grenzen der Ortsteile liegende Haltestelle Dobschützstraße (BA G 138) die Ortsteile R. und Schlossvorstadt und die Haltestelle Christuskirche (BA G 137) die Ortsteile W. West und KleinW. anbinde. Deshalb seien für die Anbindung des Ortsteils W. West für die Klägerin keine Minuspunkte, sondern ein Pluspunkt zu vergeben. Für die Beigeladenen seien wegen der Übererfüllung des Soll-Taktes von Montag bis Freitag je zwei Punkte und für die Übererfüllung des 60-Minuten-Taktes am Wochenende drei Punkte zu vergeben. Der Ortsteil KleinW. sei über die Haltestellen Christuskirche, Gewerbepark Elbe und W. durch die Linien 300 und 302 mit stündlich drei Fahrten angebunden. Für die Übererfüllung um eine Taktstufe seien zwei Pluspunkte zu vergeben. Entsprechendes gelte für die mindestens halbstündige Bedienung durch die Linie 300 am Wochenende, so dass drei Pluspunkte zu vergeben seien, während für die Klägerin, die die Mindestvorgaben erfülle, kein Minuspunkt, sondern ein Pluspunkt zu vergeben sei.

51

Selbst wenn die Punktevergabe in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfang fehlerhaft gewesen sei, sei dies nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen, weil der Punkteabstand auch dann ausreichend sei, so dass das Altunternehmerprivileg nicht habe beachtet werden müssen.

52

Schließlich sei die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den Fall einer Neubescheidung nicht anwendbar, weil es sich bei Linienverkehrsgenehmigungen nicht um ausschließliche Rechte i. S. d. Art. 2 Buchst f handele, so dass die Vergabe auch nicht im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages erfolgen müsse.

53

Die Berufung der Klägerin könne keinen Erfolg haben. Die Verpflichtungsanträge seien unbegründet. Der von den Beigeladenen angebotene Anrufbus stelle keine Flächenbedienung, sondern einen bedarfsgesteuerten ÖPNV im Linienband dar, bei der die Bedienung auf der genehmigten Linie erfolge. Es handele sich um eine regelmäßige Verkehrsverbindung i. S. d. § 42 PBefG, weil die Anrufbusfahrten im Fahrplan dargestellt seien, so dass der Fahrgast erkennen könne, wann und auf welcher Strecke der Anrufbus genutzt werden könne. Auch Ausgangs- und Endpunkte seien bestimmt, weil der Verkehr nur auf bestimmten Linien erbracht werde.

54

Angesichts des vom Beklagten ermittelten Punkteabstandes komme eine Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs nicht in Betracht, so dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden sei. Da auch bei einem nur geringen Punkteabstand eine Abwägung vorzunehmen sei, komme eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Genehmigung an die Klägerin nicht in Betracht, weil das Gericht nicht befugt sei, das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben.

55

Die Klägerin beantragt,

56

die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 3) zurückzuweisen.

57

Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 3) sei das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Beurteilung der Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und für die Beurteilung der Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankomme. Ferner fehle es an der Anbindung der L.siedlung an die Grundschule „(...)“, die bereits in der ursprünglichen Genehmigung unter der Ziffer 1.6 unter Buchst. a zur Auflage gemacht worden sei. Das verdeutliche auch die Bemerkung „Fußweg“ in der Anlage 2 zur Bewertungsrichtlinie und der Hinweis im Widerspruchsbescheid, wonach es eine reguläre Linienfahrt zur Haltestelle „(...)-Schule“ nicht gebe. Mit dem Beklagten und den Beigeladenen zu 1) und 3) sei indes entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Anbindung der Ortsteile W. West und KleinW. bei der Punktevergabe nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Der Beklagte habe wegen der angenommenen fehlenden Anbindung des Ortsteils W. West Minuspunkte vergeben, obwohl der Ortsteil nach dem Angebot der Klägerin über die Linien 301, 304, 306 und – zeitweise – 307 und 308 und die Haltestellen Christuskirche, Gewerbepark Elbe und W. angebunden sei. Aus der Haltestellenliste ergebe sich entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen keine Zuordnung und Abgrenzung der Ortsteile, sondern nur die Lage der Haltestellen. Weder aus der Haltestellenliste noch aus dem Nahverkehrsplan ergebe sich, über welche Haltestellen die Ortsteile anzubinden seien, so dass es der Antragstellerin freigestanden habe, die Anbindung des Ortsteils W. West über die nördlich oder südlich geführten Linien vorzunehmen.

II.

58

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg, soweit sie wegen des linkselbischen regionalen Linienbündels und des Stadtverkehrslinienbündels hilfsweise im Wege der Versagungsgegenklage einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages vom 27. Juni 2006 verfolgt. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 3) bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

59

1) Soweit die Klägerin wegen des Stadtverkehrslinienbündels hilfsweise im Wege der Versagungsgegenklage einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 27. Juni 2006 verfolgt, ist die Berufung zulässig, obwohl bereits das Verwaltungsgericht den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet hat, den Antrag neu zu bescheiden. Zwar liegt eine für die Zulässigkeit der Berufung notwendige Beschwer grundsätzlich nicht vor, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung lediglich auf andere Gründe gestützt hat, als sie vom Berufungsführer geltend gemacht werden. Anderes gilt indes für Bescheidungsurteile i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wenn die das Urteil tragenden Gründe, nach denen die Behörde den Antrag neu bescheiden soll, die Behörde nicht in dem Maße binden, wie dies der Rechtsmittelführer anstrebt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.1966 – 5 C 62.64 Rdnr. 24 ; BVerwGE 23, 123).

60

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, der Beklagte müsse wegen des Stadtverkehrslinienbündels eine neue Abwägungsentscheidung unter angemessener Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs treffen, weil die Punktevergabe infolge einer zu unbestimmten Abgrenzung der Ortsteile W. West und KleinW. Ortsteile außer Acht zu bleiben habe und den Beigeladenen wegen der Anbindung der Grundschule „(...)“ über einen Fußweg zu Unrecht Punkte vergeben worden seien, so dass sich der Punkteabstand von 48,73 Punkten zwischen Klägerin und Beigeladenen (UA S. 63) auf 11,55 Punkte (UA S. 60) verringert habe. Unter diesen Umständen sei die Behörde gehalten, unter Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs (§ 13 Abs. 3 PBefG) eine Neubewertung der Genehmigungsanträge vorzunehmen.

61

Die Klägerin hingegen macht geltend, sie habe aufgrund weitergehender Fehler bei der Anwendung der Bewertungsrichtlinien, insbesondere wegen der fehlerhaften Berücksichtigung des nicht genehmigungsfähigen Anrufbusses der Beigeladenen bei der Punktevergabe, einen Punktevorsprung vor den Beigeladenen. Ferner führe der Beklagte im Gewande eines Genehmigungswettbewerbs faktisch einen Ausschreibungswettbewerb unter Umgehung der Regelung in der VOL durch, indem das nach § 13 PBefG durchzuführende Genehmigungsverfahren für eigenwirtschaftlichen Verkehr und in unzulässiger Weise mit dem nach § 13 a PBefG durchzuführenden Genehmigungsverfahren für gemeinwirtschaftlichen Verkehr vermenge. Zuletzt sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die VO (EG) 1370/2007 nicht anwendbar, weil die Genehmigung kein ausschließliches Recht gewähre.

62

Mit diesem Vorbringen, insbesondere mit der Rechtsbehauptung, sie habe bei zutreffender Anwendung der Bewertungsrichtlinien nicht ein um 11,55 Punkte schlechteres Angebot unterbreitet, sondern einen Punktevorsprung gegenüber den Beigeladenen, erstrebt die Klägerin eine weitergehende Bindung der Behörde.

63

2) Die zulässige Berufung ist unbegründet, soweit die Klägerin Ansprüche wegen der Erteilung der Genehmigung für das rechtselbische regionale Linienbündel verfolgt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, weil der an die Klägerin gerichtete Ablehnungsbescheid und der an die Beigeladenen gerichtete Genehmigungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 bestandskräftig geworden sind.

64

Mit der am 13. Dezember 2007 erhobenen Untätigkeitsklage hat sich die Klägerin nach den angekündigten Anträgen und nach dem Inhalt der Begründung gegen die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen und gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen „für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel“ (GA I, Bl. 2) gewandt. Zwar weist die Klägerin in der Darstellung des Sachverhalts darauf hin, dass der Beklagte die Genehmigungsanträge für alle drei Linienbündel abgelehnt hatte (GA I, Bl. 7). In den nachfolgenden Ausführungen zur Zulässigkeit indes bezieht sich die Klägerin ausschließlich auf „das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische Linienbündel“ (GA I, Bl. 8). Entsprechendes gilt für die nach den angekündigten Sachanträgen gegliederten Ausführungen zur Begründetheit der Klage. Sie beziehen sich auf den Seiten 9 bis 28 ausschließlich auf das Stadtverkehrslinienbündel. Soweit im Folgenden, etwa zur Gewichtung preisrelevanter Kriterien (S. 36) oder zum Abrufungsgrad bei der Bewertung der flexiblen Bedienform (S. 38), überhaupt auf Bewertungen der Anträge für das rechtselbische Linienbündel (S. 38) Bezug genommen wird, lassen diese Bemerkungen nicht den Schluss zu, dass auch wegen des rechtselbischen regionalen Linienbündels Klage erhoben werden soll, weil sich diese Ausführungen nach der systematischen Ordnung des anwaltlichen Schriftsatzes jeweils auf den Klageantrag zu Ziffer 4 betreffend den geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung wegen des Stadtverkehrslinienbündels und des linkselbischen regionalen Linienbündels beziehen und zudem verdeutlicht wird, dass dieser Antrag „für das Stadtverkehrslinienbündel“ hilfsweise und für „das linkselbische Linienbündel“ als Hauptantrag zu verstehen sei (S. 28).

65

Dass die Klägerin mit dem angekündigten weiteren Hilfsantrag zu 5) sodann Verfahrensfehler und Mängel der Bewertungsrichtlinie rügt (S. 49 bis 61), rechtfertigt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss, sie habe auch wegen des rechtselbischen regionalen Linienbündels Klage erhoben. Das folgt aus dem Umstand, dass dieser Antrag nur hilfsweise für den Falle des Unterliegens hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 4) gestellt werden sollte, die sich indes ausdrücklich auf das Stadtverkehrslinienbündel (Anträge zu 1 bis 4) und das linkselbische regionale Linienbündel (Antrag zu 4) beschränkten. Weder dem Antrag noch der Begründung sind irgendwie geartete Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Klägerin mit diesem Hilfsantrag den Streitgegenstand für den Fall des Unterliegens mit den zum Stadtverkehrslinienbündel und zum linkselbischen regionalen Linienbündel gestellten Hauptanträgen erweitern und auch auf das rechtselbische regionale Linienbündel erstrecken wollte. Zudem sprechen die Ausführungen der Klägerin zur Zulässigkeit der Klage gegen eine solche Deutung (S. 8). Dort führt sie aus, sie habe gegen die Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide „für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische Linienbündel“ am 26. März 2007 Widerspruch erhoben, so dass die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage „für die Anträge zu 1) und 3) bis 5)“ vorlägen. Damit wird unmissverständlich deutlich, dass die Klägerin auch den Antrag zu 5) ausdrücklich nur auf das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel bezogen hat.

66

Auch die weiteren mit der Klageschrift eingereichten Unterlagen geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Die der Klageschrift als Anlage beigefügten Ablehnungs- und Genehmigungsbescheide betreffen nur das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel. Zwar bezieht sich der der Klageschrift als Anlage K 5 (GA I, Bl. 94) beigefügte Widerspruch der Klägerin nicht nur auf das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel, sondern auf „alle drei Linienbündel“. Indes wird die Widerspruchseinlegung in der Klageschrift in einen bestimmten Begründungszusammenhang gestellt. Denn die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung (S. 7 unten) und die folgenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage (S. 8) machen deutlich, dass die Klägerin mit der Beifügung des Widerspruchsschreibens nur hat belegen wollen, dass die von ihr erhobene Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei, weil sie „gegen die an sie gerichteten Ablehnungsbescheide und die an die Beizuladenden gerichteten Genehmigungsbescheide für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische Linienbündel mit Schreiben vom 23.03.2007 Widerspruch eingelegt“ habe.

67

Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt auch die Übersendung des Widerspruchbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 31. Juli 2008, mit dem die Widersprüche für die drei Linienbündel zurückgewiesen worden sind, mit dem am 22. August 2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz (GA I, Bl. 215) nicht die Annahme, dass die Klage nunmehr erweitert und auch auf die Entscheidungen in dem Genehmigungswettbewerb für das rechtselbische regionale Linienbündel erstreckt werden sollte. Der Hinweis der Klägerin, sie behalte die „rechtliche Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsbescheid (…) sowie eine Anpassung des Klageantrages“ einem gesonderten Schriftsatz vor, macht zwar deutlich, dass sie den Widerspruchsbescheid wegen der von ihr hinsichtlich des Stadtverkehrslinienbündels und des linkselbischen regionalen Linienbündels erhobenen Untätigkeitsklage einbeziehen will. Die angekündigte „Anpassung“ des mit der Klageschrift angekündigten Klageantrages an die mit Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretene neue Prozesslage ist notwendig, weil die bisher untätige Widerspruchsbehörde den ablehnenden Widerspruchsbescheid nunmehr erlassen hat und der auf die Erteilung der Genehmigungen gerichtete Rechtsstreit unter Einbeziehung der Widerspruchentscheidung fortgesetzt wird. Dass die Klägerin indes über eine Anpassung des Klageantrages hinaus den Streitgegenstand erweitern und nunmehr Klage auch wegen des rechtselbischen regionalen Linienbündels hat erheben wollen, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Soweit die Klägerin mit der Berufung unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur (Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, zu § 82 Rdnr. 6 ) geltend macht, der Gegenstand des Klagebegehrens sei erkennbar, wenn „der Kläger beispielsweise seiner Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage den angegriffenen bzw. versagenden Bescheid beigefügt hat“, rechtfertigt dies nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall eine andere Bewertung nicht, weil die Klägerin den Gegenstand ihres Klagebegehrens bereits mit der Klageschrift klar bestimmt und auf das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel begrenzt hat. Bei einer solchen Lage kann der Übersendung des Widerspruchsbescheides verbunden mit dem Vorbehalt einer Anpassung des Klageantrages aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Adressaten angesichts des mit der zuvor eingereichten Klage fest umrissenen Klagegegenstandes nicht die Bedeutung einer Klageerweiterung beigemessen werden. Hierzu hätte es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, einer ausdrücklichen Erklärung bedurft.

68

3) Ebenfalls unbegründet ist die Berufung, soweit die Klägerin festgestellt wissen möchte, dass sie zum Zeitpunkt der (erneuten) Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 08. März 2007 einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigungen für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel hatte. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen, weil es an einem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO fehlt. Ein Bedürfnis für eine verwaltungsgerichtliche Feststellung zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses besteht nicht, weil die aufgeworfene Frage im Zivilprozess als Vorfrage geklärt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 – 7 C 24.91 – Rdnr. 11 ). Anderes gilt nur für die Fortsetzungsfeststellungsklage i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Danach kann spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat und sich der Verwaltungsakt zuvor erledigt hat. Diese Bestimmung ist über den Wortlaut hinaus zwar entsprechend auch auf Verpflichtungsklagen anwendbar. Die Fortsetzungsfeststellungsklage bezweckt aber zu verhindern, dass der Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die Früchte der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Er darf deshalb das in der Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene Verpflichtungsbegehren fortführen (vgl. BVerwG, a. a. O. Rdnr. 7). Hier indes ist die Lage eine andere, weil die Klägerin die Feststellung eines Anspruchs für einen noch vor Erhebung der Untätigkeitsklage liegenden Zeitpunkt begehrt, indem sie geltend macht, sie habe jedenfalls bis zum Erlass der Bescheide vom 08. März 2007 einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigungen gehabt. In diesen Fällen fehlt es am Feststellungsinteresse (BVerwG, Urt. v. 20.01.10989 – 8 C 30.87 – Rdnr. 9 ). Im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses im März 2007 gab es keine Früchte des bisherigen Prozessierens, um die die Klägerin hätte gebracht werden können, weil sie ihre Klage erst am 13. Dezember 2007 und damit nach dem von der Klägerin als maßgeblich angesehenen Zeitpunkt erhoben hat.

69

4) Erfolg indes hat die Berufung der Klägerin, soweit sie mit den weiter hilfsweise gestellten Anträgen zum Stadtverkehrslinienbündel und zum linkselbischen regionalen Linienbündel einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihrer Genehmigungsanträge vom 27. Juni 2006 und die Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Genehmigungen für das Stadtverkehrslinienbündel und das linkselbische regionale Linienbündel verfolgt. Die Ablehnung des von der Klägerin beantragten Verwaltungsaktes und die den Beigeladenen erteilten Genehmigungen für diese Linienbündel ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).

70

Der Beklagte hat bei der Bewertung des Antrages der Beigeladenen zu deren Gunsten zu Unrecht den Anrufbus als genehmigungsfähigen Linienverkehr nach den §§ 42, 2 Abs. 6 PBefG angesehen.

71

Grundlage für die Erteilung der Genehmigung ist § 13 PBefG. Sie wird bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb erteilt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3).

72

a) Der Verkehr mit den in dem Antrag der Beigeladenen vorgesehenen Anrufbus ist kein Linienverkehr i. S. d. § 42 Satz 1 PBefG. Danach ist Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.

73

Nach dem mit dem Antrag der Beigeladenen vorgelegten Konzept (BA P, Bl. 211313 ff.) soll „der flexible Anrufbus als alternative Bedienform im öffentlichen Personennahverkehr (…) eine grundsätzlich qualitative Neuerung für den Landkreis“ darstellen (Bl. 211320). Der Anrufbus sei „linienbezogen und mit Fahrnummern dargestellt“, so dass „eine Fahrplandarstellung ermöglicht und eine genehmigungsrechtliche Zuordnung nach § 42 PBefG vollzogen“ werde. Es bestehe „die Möglichkeit einer Bedienung zwischen den Linien und den Bündeln des Verkehrsgebietes“ (Bl. 211321). Sie ersetzten nicht nur Verkehre bedarfsgerecht in Zeiten und Räumen schwacher Nachfrage, sondern seien selbst ein vollwertiges Beförderungsangebot zur Fahrplanverdichtung und Angebotserweiterung. „Nahezu das gesamte flexible Anrufbus-Angebot“ werde „durch die Verkehrskooperation an Taxi- und Mietwagenbetriebe vergeben“, mit denen Vorverträge abgeschlossen seien. Behinderte Mitbürger würden „haustürnah bedient“. Die Anrufbushaltestellen seien den Linien zugehörig, denen der Anrufbus zugeordnet werde. „Vom Fahrtwunsch des Fahrgastes bestimmt“, verkehrten „Anrufbusse flexibel innerhalb des Linienbündels von Haltestelle zu Haltestelle und“ wechselten „an Schnittstellen zwischen den genehmigten Linienbündeln“ (Bl. 211322). Nach den den Beigeladenen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen vom 12. Oktober 2006 ist der beantragte Anrufbusverkehr im Flächenbetrieb im jeweiligen Linienbündel als Bestandteil der genehmigten Linie genehmigt worden (BA Q, Bl. 3 und 7).

74

Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass dieses Verkehrsangebot, bei der das Fahrzeug innerhalb eines im Fahrplan gekennzeichneten Zeitraumes nach vorheriger Anmeldung von einer Haltestelle zu einer anderen Haltestelle verkehrt, ohne dass es sich dabei um die Haltestelle einer bestimmten Linie handeln muss, kein Linienverkehr i. S. d. § 42 PBefG ist.

75

Dem Anrufbus fehlt das einen Linienverkehr prägende Element einer Verbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten (Nds.OVG, Urt. v. 08.10.2003 – 4 LB 365/03 – Rdnr. 32 ; Urt. v. 19.09.2007 7 LC 108/04 – Rdnr. 42; Fielitz/Grätz, PBefG – Stand: Dezember 2010, zu § 2 Rdnr. 27). Der Streckenverlauf wird nach den vorliegenden telefonischen Anmeldungen der Fahrgäste geplant. Damit gibt es keinen bestimmten Ausgangs- und Endpunkt für die Fahrt, weil der Fahrgast nach telefonischer Vorbestellung von jeder Haltestelle einer Linie aufgenommen wird und der Endpunkt an jeder Haltestelle im Linienbündel liegen kann. Der Fahrtverlauf ist beliebig und völlig unabhängig von den Linien der sonst verkehrenden Linienbusse.

76

Ferner ist die Verkehrsverbindung nicht regelmäßig i. S. d. § 42 Satz PBefG. Die Regelmäßigkeit des Verkehrs setzt Fahrten voraus, die in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung wiederholt werden, so dass sich die Fahrgäste auf das Vorhandensein einer Verkehrsverbindung einrichten können (Fielitz/Grätz, PBefR, zu § 42 PBefG, Rdnr. 2; Bidinger, PBefR, zu § 42 PBefG, Anm 3 c jeweils unter Bezugnahme auf BT-Drs. 3/2450 S. 8). Daran fehlt es, wenn die Fahrten – wie hier – gerade nicht in einer bestimmten wiederkehrenden Abfolge durchgeführt werden, sondern nur dann, wenn ein Fahrgast einen Fahrtwunsch anmeldet (vgl. BayObLG, Beschl. v. 13.03.1998 – 3 ObWi 23/98 – Rdnr. 10 ).

77

b) Handelt es sich bei dem Anrufbus weder nach dem Antrag noch nach der Genehmigung um Linienverkehr, so ist der Verkehr auch nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 PBefG genehmigungsfähig. Nach § 2 Abs. 6 PBefG können Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden, denen diese Beförderungen am meisten entsprechen.Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Möglichkeit einer Genehmigungserteilung auch in den Fällen zu schaffen, in denen nicht alle Tatbestandsmerkmale der einzelnen Verkehrsarten oder Verkehrsformen (§§ 42 f. und 46 ff PBefG) erfüllt sind, weil ohne eine entsprechende Ausnahmevorschrift jegliche Abweichung nicht genehmigungsfähig wäre (VGH Bad.-Württ, Urt. v. 28.03.2008 – 9 S 2312/06 – Rdnr. 25 ) und die allgemeine Handlungsfreiheit wegen des Typen- und Formenzwanges im Personenbeförderungsgesetz unverhältnismäßig beschränkt würde (BVerfG, Beschl. v. 07.04.1964 – 1 BvL 12/63 – Rdnrn. 23 und 27 ).

78

aa) Der „Anrufbusverkehr im Flächenbetrieb im jeweiligen Linienbündel“ entspricht am meisten dem Gelegenheitsverkehr und kann deshalb nach den Vorschriften über den Linienverkehr nicht genehmigt werden. Welcher Verkehrsart der von den Beigeladenen angebotene Verkehr entspricht, ist anhand einer wertenden Betrachtungsweise festzustellen (Nds.OVG, Urt. v. 19.09.2007 – 7 LC 208/04 – Rdnr. 35 ). Für eine Nähe zum Linienverkehr spricht zwar, dass die sog. „Fahrgastfreiheit“, also die Möglichkeit eines Fahrgastzu- oder –ausstiegs an den Haltestellen, besteht und dass der Anrufbus – jedenfalls nach dem Inhalt der Genehmigungen – von und zu Haltestellen fährt, so dass der Fahrgast sowohl bei der Wahl des Abfahrtortes als auch bei der Wahl des Zielortes auf einen Transport zwischen Haltestellen beschränkt ist und seine Zu- oder Ausstiegspunkte nicht frei wählen kann. Dass die Beförderungsleistungen zu einem durch Tarif vorab bestimmten Preis angeboten werden (§§ 45 Abs. 2, 39 Abs. 3 PBefG), verleiht dem Anrufbus noch eine Nähe zum Linienverkehr, zumal der Anrufbus – abgesehen von einem Zuschlag – zu den gleichen Konditionen in Anspruch genommen werden kann wie der Linienbus, wenngleich das Personenbeförderungsgesetz auch für den Gelegenheitsverkehr in der Form des Taxenverkehrs die Bestimmung von Beförderungsentgelten zulässt (§ 51 PBefG). Entscheidend gegen eine Nähe zum Linienverkehr spricht, dass dem Anrufbus das den Linienverkehr prägende Element einer Verbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten fehlt (s. o.). Er verkehrt nicht auf einer Linie in dem Sinne, dass er zwischen einem bestimmten Ausgangs- und Endpunkt verkehrt und dazwischen liegende Haltestellen der Linie anfährt. Er verkehrt vielmehr zwischen den Linien. Nach dem Genehmigungsantrag ist nicht einmal erforderlich, dass die Haltestelle auf einer Linie desselben Linienbündels liegt. Für behinderte Menschen ist nach dem Antrag – sozial anerkennenswert aber personenbeförderungsrechtlich schädlich – nicht einmal der Zu- und Ausstieg an Haltestellen vorgegeben.

79

Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass dem Anrufbusangebot im Verhältnis zu dem ebenfalls angebotenen festen Linienverkehr nur eine ergänzende Funktion zukomme, so dass der angebotene Verkehr insgesamt dem Linienverkehr zuzuordnen sei. Ob der Anrufbus am meisten dem Linienverkehr oder einer zugelassenen oder nicht zugelassenen Form des Gelegenheitsverkehrs entspricht, ist nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung danach zu beurteilen, ob der auf einer Linie angebotene Verkehr überwiegend durch regelmäßig verkehrende Linienbusfahrten und nur zu einem kleineren Anteil über den Anrufbus erfolgt, sondern danach, welcher Verkehrsart der Anrufbus selbst am meisten entspricht. Dafür spricht auch § 8 Abs. 2 PBefG, wonach öffentlicher Personennahverkehr auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen ist, der den Linienverkehr ersetzt, ergänzt oder verdichtet. Würde eine im Gesetz nicht vorgesehene Form des Gelegenheitsverkehrs über § 2 Abs. 6 PBefG als Ersatz oder Ergänzung des Linienverkehrs zugelassen, so würde dies dem Zweck des § 8 Abs. 2 PBefG zuwider laufen, der die Ersetzung, Ergänzung und Verdichtung des Linienverkehrs gerade dem Verkehr mit Taxen oder Mietwagen vorbehält. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht rechtfertigen auch die landesgesetzlichen Regelungen in den §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 5 Satz 1 ÖPNVG LSA keine andere Deutung. § 2 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG LSA bestimmt lediglich, dass öffentlicher Personennahverkehr die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrslinien einschließlich der flexiblen Bedienformen ist, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Diese Regelung knüpft lediglich an die bundesrechtlich durch die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vorgesehenen Verkehrsformen und –arten an und setzt ihre Genehmigungsfähigkeit nach Maßgabe der insoweit abschließenden bundesrechtlichen Vorschriften voraus. Sie sind weder dazu bestimmt noch geeignet, die bundesgesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen zu modifizieren oder zu erweitern. Entsprechendes gilt, soweit für die Verteilung zweckgebundener Zuweisungen des Landes an die Aufgabenträger in § 8 Abs. 5 Satz 1 ÖPNVG LSA wegen der Bemessung des Investitionsanteils darauf abgestellt wird, ob im Betrachtungszeitraum mindestens 80 v. H. der Fahrleistungen der Busse und Fahrzeuge für flexible Bedienformen mit Fahrzeugen erbracht wurden, die zum Zeitpunkt der Beschaffung bestimmte Abgasnormen erfüllen.

80

Der Senat verkennt nicht, dass es namentlich im siedlungsschwachen ländlichen Raum und für Schwachverkehrszeiten ein praktisches Bedürfnis für die Zulassung geben mag. Indes liegt der gesetzlichen Beschränkung zugelassener Verkehrsformen des Linienverkehrs zugrunde, dass die Zulassung von anderen Verkehrsformen des Gelegenheitsverkehrs unter dem Mantel des Linienverkehrs zu einer die öffentlichen Verkehrsinteressen berührenden Beeinträchtigung der in den §§ 46 ff. PBefG zugelassenen Formen des Gelegenheitsverkehrs mit sich bringen kann. Ob der angebotene Verkehr zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsformen nach Maßgabe des § 2 Abs. 7 PBefG befristet auf vier Jahre hätte zugelassen werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil die angefochtenen Genehmigungen nicht auf § 2 Abs. 7 PBefG gestützt sind, und angesichts der Geltungsdauer der erteilten Genehmigungen von annähernd sieben Jahren auch nicht hätten gestützt werden können. Wenn die Beigeladenen in ihren Genehmigungsanträgen darauf hinweisen, dass das Anrufbus-System „in einem Modellvorhaben in Sachsen-Anhalt entwickelt“ und seine „Einrichtung und der Betrieb (…) gemäß §§ 42 i. V. m. § 2 Abs. 6und Abs. 7 (Hervorhebung d. d. Senat) PBefG genehmigt“ worden sei (BA P, Bl. 211321), so spricht dies nicht für, sondern gegen die Möglichkeit der Zulassung allein auf der Grundlage der §§ 42, 2 Abs. 6 PBefG.

81

bb) Ferner handelt es sich bei dem als Linienverkehr genehmigten Anrufbus nicht um besonders gelagerte Einzelfälle i. S. d. § 2 Abs. 6 PBefG. Die Genehmigungsfähigkeit nach § 2 Abs. 6 PBefG entfällt bei Verkehren, die – wie hier – auf Dauer angelegt sind (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, zu § 2 Rdnr. 27). Zudem wird der Anrufbus ausweislich der den Anträgen beigefügten Fahrplänen und nach den ihnen erteilten Linienverkehrsgenehmigungen sowohl im Stadtverkehrslinienbündel als auch im linkselbischen regionalen Linienbündel im Flächenbetrieb auf sämtlichen Linien eingesetzt. Handelt es sich nicht um besonders gelagerte Einzelfälle i. S. d. § 2 Abs. 6 PBefG, so ist die Entscheidung über die Zulassung eines Verkehrs, der nicht sämtliche Merkmale einer Verkehrsart oder –form aufweist, der Exekutive entzogen und dem Verordnungsgeber überantwortet, der unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG eine allgemeine Befreiung für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle erteilen kann.

82

c) Die fehlerhafte positive Berücksichtigung des Anrufbusses der Beigeladenen bei dem vom Beklagten angestellten Vergleich der Verkehrsanbote hat sich auf die Auswahlentscheidung auch entscheidungserheblich ausgewirkt.

83

aa) Für das linkselbische regionale Linienbündel ist von Folgendem auszugehen:

84

Die Beigeladenen erhalten im Kriterium E 5 zur Bewertung der flexiblen Bedienformen für den schlechtesten Mittelwert (0,00) 20 Minuspunkte anstelle von 10 Pluspunkten, so dass bei ihr im Saldo 30 Punkte abzuziehen sind. Da Punktbester in dem Kriterium E 5 der dritte Antragsteller mit einem Mittelwert von 2,02 ist und ihm 10 Pluspunkte zuzuordnen sind, ist für die mit einem Mittelwert von 1,29 dazwischen liegende Klägerin anstelle von 20 Minuspunkten 1 Minuspunkt zu vergeben, so dass sich gegenüber den Annahmen des Beklagten im angefochtenen Bescheid, nach denen die Klägerin insgesamt 40,88 Punkte und die Beigeladenen 121,96 Punkte erreichen, eine Verschiebung der Gewichte zugunsten der Klägerin mit nunmehr insgesamt 59,88 Punkten gegenüber den Beigeladenen mit nur noch 91,96 Punkten ergibt.

85

Die Beigeladenen haben nach der Bewertung durch den Beklagten im Kriterium E 2 (übrige beförderte Personen) 100,01 Pluspunkte und keine Minuspunkte erhalten (BA T 76 R).

86

Sie haben von den für die in Ferienzeiten vorgegebenen Sollfahrten für die Bedienung der Ortschaften Ateritz, Bad Schmiedeberg – Ortsteil Großwig, Bad Schmiedeberg – Ortsteil Reinharz, Dorna, Gräfenhainichen (innergemeindliche Verbindung zum Bahnhof), Krogau- Ortsteil Großkorgau, Pretzsch, Rackith, Rackith – Ortsteil Lammsdorf, Rotta, Rotta – Ortsteil Gniest, Rotta – Ortsteil Reuden, Schleesen, Söllichau, Tornau, Trebitz und Uthhausen, eine Bedienung nur über den Anrufbus vorgesehen, so dass für 38 Hin- und 38 Rücksollfahrten (insgesamt 76 Sollfahrten) die Vorgaben nicht erfüllt sind.

87

Entsprechendes gilt für die vorgegebenen Sollfahrten an Wochenenden in Gräfenhainichen (innergemeindliche Verbindung zum Bahnhof), B-Stadt – Ortsteil Bergwitz, B-Stadt – Ortsteil Klitzschena, Pretzsch (innergemeindliche Verbindung zum Bahnhof, Selbitz, Söllichau, Trebitz und W. – Ortsteil Seegrehna, so dass auch hier für 8 Hin- und 8 Rücksollfahrten die Vorgaben nicht erfüllt werden. Für die Nichterfüllung von Sollfahrten sind nach den Bewertungsrichtlinien je Fahrt 1,069 Minuspunkte zu vergeben, so dass dies für die Beigeladene für 92 fehlende Sollfahrten 98,35 Minuspunkte ergibt. Bei den Pluspunkten erfüllen die Beigeladenen von 234 Sollfahrten 142 Fahrten (BA T, Bl. 71 R), so dass ihnen hierfür gewichtet mit dem Faktor 0,2127 insgesamt 30,35 Pluspunkte zustehen. Geht man zu ihren Gunsten davon aus, dass sie im selben Umfang, nämlich mit 142 Fahrten Anspruch auf Zusatzpluspunkte haben könnten, so ergäbe dies nochmals einen Wert von gewichteten 30,35 Zusatzpluspunkten.

88

Sind ihnen somit in der Summe 60,70 Pluspunkte und 98,35 Minuspunkte zuzuordnen, so erreichen sie in der Gesamtbewertung einen Punktestand von 54,31 Punkten.

89

bb) Für das Stadtverkehrslinienbündel gilt Folgendes:

90

Die Beigeladenen erhalten nach dem Kriterium E 5 zur Bewertung der flexiblen Bedienformen für den schlechtesten Mittelwert (0,00) 20 Minuspunkte anstelle von 10 Pluspunkten, so dass bei ihnen im Saldo 30 Punkte abzuziehen sind. Punktbeste in dem Kriterium E 5 sind die Klägerin und der dritte Antragsteller mit einem Mittelwert von 0,35, so dass ihnen je 10 Pluspunkte zuzuordnen sind. Allein hieraus ergibt sich gegenüber den Annahmen des Beklagten im angefochtenen Bescheid, nach denen die Klägerin insgesamt 69,52 Punkte und die Beigeladenen 118,25 Punkte erreichen, eine Verschiebung der Gewichte zugunsten der Klägerin mit nunmehr insgesamt 99,52 Punkten gegenüber den Beilgeladenen mit nur noch 88,25 Punkten.

91

Soweit der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 3) mit ihren Berufungen geltend machen, das Verwaltungsgericht sei wegen des Kriteriums E 1 zu Unrecht von einer fehlenden Soll-Anbindung der L.siedlung bei Schulbeginn an die Grundschule „(...)“ ausgegangen, weil für die Schüler die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Anrufbusses über die Linie 300 bestehe, können sie damit nicht durchdringen, weil der Anrufbus nicht genehmigungsfähig ist (s. o.) und es deshalb an dem Punktabzug von 4,45 gewichteten Punkten bleibt und sich der Punktestand der Beigeladenen insgesamt auf 83,80 verringert.

92

Soweit die Klägerin, der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) und 3) wegen der Bewertung der Anbindung der Ortsteile W. West und KleinW. nach dem Kriterium E 2 übereinstimmend meinen, dass die Ortsteile entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinlänglich klar abgegrenzt seien, hat dies entscheidungserhebliche Auswirkungen nicht. Auch der Beklagte (GA IV, Bl. 1259) und die Beigeladene (GA III, Bl. 1071) machen deutlich, dass jedenfalls die Vergabe von 29,44 Minuspunkten an die Klägerin nicht zulässig ist, so dass sich für die Klägerin eine Gesamtsumme von 128,96 Punkten ergibt.

93

5) Ohne Erfolg bleibt die Berufung, soweit die Klägerin den Beklagten mit dem Hauptantrag verpflichtet wissen will, ihr auf ihre Anträge vom 28. Juni 2006 die Linienverkehrsgenehmigungen für das linkselbische regionale Linienbündel und das Stadtverkehrslinienbündel zu erteilen.

94

Maßgeblich für die auf die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen gerichtete Verpflichtungsklage ist in Fällen des Genehmigungswettbewerbs zwischen konkurrierenden Antragstellern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. 06.04.2000 – 3 C 6.99 – Rdnr. 28; Urt. v. 06.04.2000 – 3 C 7.99 – Rdnr. 31). Welcher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Beantragen – wie hier – mehrere Antragsteller in einem Genehmigungswettbewerb jeweils für sich die Erteilung von Genehmigungen für denselben Linienverkehr nach Maßgabe des § 13 PBefG, so hat die Behörde nach ihrem pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zu treffen, die sich dem Zweck der Ermächtigung entsprechend daran zu orientieren hat, welcher Antragsteller das beste Verkehrsangebot unterbreitet; das Altunternehmerprivileg ist gemäß § 13 Abs. 3 PBefG angemessen zu berücksichtigen. Da die einem Dritten erteilte Linienverkehrsgenehmigung kein Dauerverwaltungsakt ist und die Genehmigung nicht rechtswidrig wird, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach der behördlichen Entscheidung im Nachhinein entfallen (vgl. BVerwG, Urt. 06.04.2000 – 3 C 6.99 – Rdnr. 30, a. a. O.), kommt es auf Änderungen in der Sach- und Rechtslage nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht mehr an. Anderes gilt nur, wenn die Behörde nicht in einem Genehmigungswettbewerb eine Auswahlentscheidung zwischen Konkurrenten zu treffen hat, sondern ein Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung geltend macht (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 – 7 C 39.87 – Rdnrn. 8 und 10 ). Soweit das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wegen des maßgeblichen Zeitpunkts auch in Konkurrentenstreitigkeiten auf den Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abgestellt hat (OVG LSA, Urt. v. 07.04.1998 – A 4 S 191/97 – Rdnr. 47 ), hält der nunmehr für das Personenbeförderungsrecht zuständige 3. Senat daran nicht fest.

95

Anspruchsgrundlage ist § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Danach darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind (Nr.1), keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun (Nr. 2), der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist (Nr. 3) und der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

96

Während die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 PBefG, ggf. unter Hinzuziehung der Hilfe von Sachverständigen, uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, gilt Gleiches nicht für die Auswahlentscheidung, die die Behörde zu treffen hat, wenn mehrere Genehmigungsbewerber für Linien oder Linienbündel konkurrierende Genehmigungsanträge stellen. Gibt es – wie hier – mehrere Genehmigungsbewerber, so trifft die Behörde die Auswahlentscheidung vorrangig unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinteressen und der Kostengünstigkeit (BVerwG, Beschl. v. 06.04.2000 – 3 C 7.99 – Rdnr. 32 ). Ferner ist die langjährige beanstandungsfreie Bedienung einer Linie durch einen Antragsteller angemessen zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 PBefG). Diese Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 – 3 C 33.05 – Rdnr. 50 ), die von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Verbleibt der Behörde – wie hier – wegen der Auswahl unter mehreren konkurrierenden Antragstellern ein Ermessensspielraum, so ist die Sache nicht spruchreif i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es ist dem Gericht unter diesen Umständen verwehrt, anstelle der Behörde eigene Ermessenserwägungen anzustellen und die der Behörde vorbehaltene Auswahlentscheidung selbst zu treffen.

97

Wegen der Bewertung von öffentlichen Verkehrsinteressen der unterschiedlichsten Art und ihrer befriedigenden Bedienung und damit auch bei der Frage, wie gewichtig einzelne öffentliche Verkehrsinteressen sowohl für sich gesehen als auch im Verhältnis zu anderen sind, kommt der Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 – 7 C 39/87 – Rdnr. 15 ). Es ist den Gerichten nicht gestattet, anstelle der Genehmigungsbehörde eine eigene planerische Entscheidung zu treffen. Es ist Aufgabe der Genehmigungsbehörde, im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen Verkehrsinteressen, z. B. zwischen dem Interesse an einer möglichst guten überörtlichen Verkehrsbedienung einerseits und dem an einer möglichst ebenso guten örtlichen und nachbarörtlichen Verkehrsbedienung andererseits, eine abwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen und die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu entscheiden, ob und in welchem Maße sie befriedigt werden können und sollen. Diese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und raumordnungspolitische Wertungen voraus, um zu ermessen, ob der eigenwirtschaftliche Verkehr eine ausreichende Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG) ermöglicht (BVerwG, a. a. O).

98

Ferner ist für die Auswahlentscheidung neben dem Grad der Erfüllung öffentlicher Verkehrsinteressen durch die konkurrierenden Genehmigungsantragsteller zudem in den Blick zu nehmen, mit welchem Gewicht die Behörde nach dem ihr eingeräumten Ermessen die Kosten für die öffentliche Hand in die Abwägungsentscheidung einfließen lassen will. Entsprechendes gilt im Grundsatz auch die angemessene Berücksichtigung einer langjährigen beanstandungsfreien Bedienung einer Linie durch einen Antragsteller nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 PBefG. Bleibt der Genehmigungsantrag eines solchen Antragstellers hinsichtlich des Erfüllungsgrades bei den öffentlichen Verkehrsinteressen oder hinsichtlich der Kosten nach der Bewertung der Behörde hinter dem Antrag konkurrierender Antragsteller zurück, so ist die Behörde nach § 13 Abs. 3 PBefG verpflichtet, eine beanstandungsfreie Bedienung durch den Altkonzessionär zu berücksichtigen. Mit welchem Gewicht diesem Belang bei einer Auswahlentscheidung Bedeutung beizumessen ist, ist ebenfalls nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar und hängt zum einen davon ab, in welchem Maß das Angebot des Altkonzessionärs hinsichtlich des Erfüllungsgrades bei den öffentlichen Verkehrsinteressen und/oder hinsichtlich der Kosten hinter dem Genehmigungsantrag des Konkurrenten zurückbleibt. Zum anderen ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen für den Betrieb getätigt wurden und in welcher Weise die Linien in der Vergangenheit bedient worden sind (BVerwG, Urt. v. 19.10.2006 – 3 C 33.05 – Rdnr. 47 ).

99

Dass der Beklagte wegen der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Antragstellern Auswahlkriterien offengelegt und damit sein Auswahlermessen insoweit gebunden hat, führt nicht dazu, dass das Ermessen der Behörde so weit gebunden ist, dass jede andere Entscheidung als die Erteilung der Genehmigung an die Klägerin rechtswidrig wäre. Zweck der Bewertungsrichtlinien ist es, den Genehmigungswettbewerb transparent zu gestalten und die eingehenden Genehmigungsanträge nach einheitlichen Maßstäben zu bewerten und damit den Antragsteller zu ermitteln, der aus der Reihe der Konkurrenten um die Genehmigungserteilung das beste Verkehrsangebot unterbreitet hat. Soweit sich der Beklagte mit den Bewertungsrichtlinien für die Beurteilung der Anträge gebunden hat, schränkt dies zwar seinen Ermessenspielraum ein. Es ist ihm nicht gestattet, sich bei der Bewertung der eingehenden Anträge von den Maßstäben, die er nach der Bewertungsrichtlinie an die eingehenden Anträge anlegt, zu lösen. Auch wenn die Genehmigungsanträge der Beigeladenen für das linkselbische regionale Linienbündel und für das Stadtverkehrslinienbündel nach dem o. G. schlechter zu bewerten sind als die Genehmigungsanträge der Klägerin, weil der Beklagte den von den Beigeladenen angebotenen Anrufbus nicht als genehmigungsfähig hätte ansehen dürfen, verengt dies das Ermessen der Behörde nicht auf nur eine mögliche rechtmäßige Entscheidung.

100

Für das Stadtverkehrslinienbündel lag der Behörde neben dem Antrag der Klägerin, dessen Genehmigung sie mit der Verpflichtungsklage weiter verfolgt, und dem Antrag der Beigeladenen ein weiterer Antrag vor, den die Klägerin gemeinsam mit der Nahverkehrsgesellschaft J. mbH gestellt hat. Sowohl der Antrag der Klägerin als auch der gemeinsam mit der Nahverkehrsgesellschaft J. gestellte Antrag ist von der Behörde mit 24,44 Punkten bewertet worden. Unter diesen Umständen ist es Aufgabe der Behörde, ggf. unter Heranziehung von Hilfskriterien zu beurteilen, welcher Antrag am ehesten den öffentlichen Verkehrsinteressen entspricht und mit welchem Gewicht der jahrelange Betrieb der Stadtverkehrslinien durch die Klägerin bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist. Dagegen könnte nicht eingewandt werden, dass die Ablehnung dieses gemeinsamen Antrages der Klägerin und der Nahverkehrsgesellschaft J. mbH in Bestandskraft erwachsen ist. Es steht der Behörde frei, nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 VwVfG zu entscheiden, ob sie die nach dem o. G. (vgl. Ziffer 4) rechtswidrige Ablehnung des von der Klägerin gemeinsam mit der Nahverkehrsgesellschaft J. mbH gestellten Genehmigungsantrages zurücknimmt.

101

Entsprechendes gilt für das linkselbische regionale Linienbündel. Für dieses Linienbündel hat neben der Klägerin und den Beigeladenen als dritte Antragstellerin die M. GmbH einen Genehmigungsantrag gestellt, der vom Beklagten im Saldo mit 106,42 Punkten und damit besser als der mit 72,34 Punkten bewertete Antrag der Klägerin bewertet worden ist.

102

6) Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) und 3) sind unbegründet. Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die Bewertung des Antrages der Beigeladenen für das Stadtverkehrslinienbündel wegen der Anbindung der Grundschule „(...)“ und wegen der Bewertung der Anträge der Beigeladenen und der Klägerin für das Bündel hinsichtlich der Ortsteile W. West und KleinW. zu Recht als fehlerhaft gerügt hat. Denn angesichts der unzulässigen Berücksichtigung des in dem Antrag der Beigeladenen vorgesehenen Anrufbusses (Ziffer 4) und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Bewertung des Antrages der Beigeladenen ist es ausgeschlossen, dass die vom Verwaltungsgericht gerügten Mängel bei der Anwendung der Bewertungsrichtlinien für eine erneute Auswahlentscheidung noch eine Bedeutung erlangen können.

103

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

104

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

105

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. VwGO zugelassen, weil der Frage der Genehmigungsfähigkeit eines sog. Anrufbusses auf der Grundlage der §§ 13, 42, 2 Abs. 6 PBefG grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Aug. 2012 - 3 L 2/11

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Aug. 2012 - 3 L 2/11

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Aug. 2012 - 3 L 2/11 zitiert 18 §§.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin

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(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2006 - 9 K 657/05 - geändert, soweit es die Klage abgewiesen hat.

Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX den Kläger auch zur Benutzung des von der Beklagten betriebenen Anrufsammeltaxis berechtigt, soweit nur die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen angefahren werden.

Die Beklagte wird verurteilt, 111,50 EUR an den Kläger zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die gesetzlich angeordnete Freifahrtberechtigung für schwerbehinderte Menschen in § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auch zur unentgeltlichen Inanspruchnahme eines im Busfahrplan ausgewiesenen Ruftaxis berechtigt.
Der Beklagten ist durch Urkunde des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.02.2002 die Genehmigung für die Einrichtung und den Betrieb eines Anrufsammeltaxi-Verkehrs (AST) nach § 42 i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG erteilt worden. Die Genehmigungsurkunde enthält u.a. folgende Nebenbestimmung: „Der AST verkehrt zu den im Fahrplan vorliegenden festgesetzten Tagen und Zeiten zwischen Kirchheim/Teck und Erkenbrechtsweiler. Die Fahrten werden nur dann durchgeführt, wenn der Fahrtwunsch mindestens 20 Minuten vor den fahrplanmäßig festgesetzten Abfahrtszeiten unter den für den AST-Verkehr eingerichteten Rufnummern telefonisch angemeldet wird. Bedient werden grundsätzlich die im Fahrplan des vorliegenden AST-Verkehrs aufgeführten Haltestellen in der dort bestimmten Weise. Es werden nur die vom Fahrgast/den Fahrgästen vorangemeldeten Haltestellen angefahren. Bei Fahrten innerhalb Kirchheims bzw. innerhalb geschlossener Ortschaften werden nur die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen bedient. Ansonsten darf im Zielgebiet auf Wunsch bis vor die Haustüre gefahren werden.“
Das Anrufsammeltaxi wird in Zeiten schwacher Nachfrage - insbesondere in den Abendstunden nach 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen - auf verschiedenen Buslinien eingesetzt. Die Beklagte will damit den Wirtschaftlichkeitslücken des entsprechenden Busbetriebs begegnen, gleichwohl aber eine Aufrechterhaltung des öffentlichen Personenverkehrs auch zu diesen Zeiten gewährleisten. Die Fahrten sind im Busfahrplan verzeichnet, jedoch mit dem Zusatz versehen „Ruftaxi: Anm. mind. 20 Min. vorab. Tel. 07021 2656, besonderer Tarif“.
Die Fahrten des Anrufsammeltaxis werden nicht von der Beklagten selbst durchgeführt, sondern durch eine beauftragte Firma F. In dem hierzu zwischen der Beklagten und der Firma geschlossenen Vertrag ist hinsichtlich des Betriebs des Anrufsammeltaxis u.a. Folgendes bestimmt: „Meldet der Fahrgast seinen Fahrtwunsch unter der A.S.T.-Telefonnummer bis 20 Minuten vor der fahrplanmäßigen Durchführung fernmündlich an, hat er einen Beförderungsanspruch. Wird die Anmeldefrist von 20 Minuten vor der Abfahrt nicht eingehalten, ist nur zu befördern, wenn Beförderungskapazitäten bereit stehen. ... Der Fahrgast besteigt das angeforderte Fahrzeug an einer Haltestelle des ÖPNV und wird bis vor die Haustüre gefahren. Ausgeschlossen ist eine Beförderung bis vor die Haustüre bei Kurzstreckenfahrten bis zu 2 km“.
Von den nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX freifahrtberechtigten Schwerbehinderten wurde zunächst ein Beförderungsentgelt für die Benutzung des Anrufsammeltaxis nicht erhoben. Am 22.09.2004 beschloss der Gemeinderat der Beklagten jedoch, den „Komfortzuschlag“ - in Höhe von 2,50 EUR in Zone 1 und von 3,-- EUR in Zone 2 - auch von Schwerbehinderten zu erheben. Nachdem das Regierungspräsidium der Erhöhung des Komfortzuschlags - und mit Bescheid vom 16.03.2005 auch der Erhebung des Komfortzuschlags für freifahrtberechtigte Schwerbehinderte - zugestimmt hatte, erfolgte am 26.03.2005 eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung der Tarifänderungen für die Benutzung des Anrufsammeltaxis.
Der Kläger gehört zu dem gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX freifahrtberechtigten Personenkreis. Im Hinblick auf den Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 22.09.2004 hatte er bei der Benutzung des Anrufsammeltaxis einen Komfortzuschlag zu entrichten. In der hiergegen zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage beantragte er die Feststellung, dass er als freifahrtberechtigter Schwerbehinderter im Sinne des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX berechtigt ist, den Anrufsammeltaxi-Verkehr der Beklagten ohne Entrichtung eines Komfortzuschlags zu benutzen, die Verpflichtung der Beklagten, ihm in Zukunft die Kosten für Komfortzuschläge zu erstatten, wenn solche durch einzelne Taxifahrer gleichwohl vom ihm erhoben würden, sowie die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die im Zeitraum vom 12.12.2004 bis 27.01.2006 entstandenen Kosten für Komfortzuschläge bei der Benutzung eines Anrufsammeltaxis in Höhe von insgesamt 103,-- EUR zu erstatten. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei dem Anrufsammeltaxi um Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG handle. Von der zusätzlichen Option, sich vor die Haustüre fahren zu lassen, habe er nie Gebrauch gemacht. Jedenfalls könne die Erhebung eines Komfortzuschlags erst nach deren Wirksamwerden aufgrund der Bekanntmachung vom 26.03.2005 in Betracht kommen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Beklagte mit Urteil vom 17.03.2005 verpflichtet, dem Kläger die im Zeitraum vom 12.12.2004 bis zum 02.04.2005 entstandenen Kosten für Komfortzuschläge bei der Benutzung eines Anrufsammeltaxis der Beklagten zu erstatten. Insoweit hatte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch in Höhe von 31,-- EUR im Hinblick auf die zunächst fehlerhafte Bekanntmachung der Tariferhöhung im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Anspruch auf unentgeltliche Beförderung sei unbegründet, weil es sich bei dem Anrufsammeltaxi-Verkehr der Beklagten nicht um Linienverkehr im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 42 PBefG handle. Insoweit fehle es an dem für die Annahme des Linienverkehrs erforderlichen festgesetzten Endpunkt.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung des Klägers. Er beantragt bei sachdienlicher Auslegung,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2006 - 9 K 657/05 - abzuändern, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, und
10 
1. festzustellen, dass der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX auch zur unentgeltlichen Benutzung des Anrufsammeltaxi-Verkehrs der Beklagten berechtigt,
11 
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in Zukunft die Kosten für Komfortzuschläge zu erstatten, wenn solche durch den Fahrer von ihm erhoben werden, sowie
12 
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die von ihm erhobenen Komfortzuschläge für die Benutzung des Anrufsammeltaxis im Zeitraum vom 03.04.2005 bis zum 03.10.2006 in Höhe von insgesamt 111,50 EUR zurück zu erstatten.
13 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, auch bei dem Anrufsammeltaxi handle es sich um Linienverkehr. Dies ergebe sich zunächst daraus, dass insoweit Fahrpläne mit festen Uhrzeiten und vorgegebenen Haltestellen vorgegeben seien. Insbesondere aber bestehe die hiervon abweichende Option der Beförderung bis vor die Haustüre nur außerhalb geschlossener Ortschaften und könne auf der vom Kläger hauptsächlich benutzten Linie 177 daher gar nicht in Anspruch genommen werden. Das Anrufsammeltaxi ersetze in den Abendstunden den regulären Linienverkehr und müsse daher ebenfalls als Linienverkehr bewertet werden.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie trägt vor, der Kläger gehe von einem falschen Begriffsverständnis aus. Ausweislich der Genehmigung für den Betrieb des Anrufsammeltaxis könne grundsätzlich bis vor die Haustüre gefahren werden; nur ausnahmsweise - nämlich bei Fahrten innerhalb geschlossener Ortschaften - bestehe diese Möglichkeit nicht. Da die Beförderung des Klägers in allen vorgelegten Fällen über eine Gemeindegrenze hinausgegangen sei, habe stets die Möglichkeit bestanden, sich bis vor die Haustüre fahren zu lassen. Im Übrigen bestehe der Hauptkomfort des Anrufsammeltaxis bereits darin, dass die Fahrten schon auf Anforderung eines einzelnen Fahrgastes stattfänden. Bereits hierin bestehe ein entscheidender Unterschied zum Linienverkehr.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die Behördenakten der Beklagten vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die Akten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass die ihm gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zustehende Freifahrtberechtigung im öffentlichen Personennahverkehr auch die Benutzung des von der Beklagten betriebenen Anrufsammeltaxis umfasst. Dies gilt jedoch nur, sofern nicht von der Option Gebrauch gemacht wird, an ein anderes Ziel als die im Fahrplan ausgewiesenen Haltestellen gefahren zu werden (1.). Die begehrte Einstandsverpflichtung der Beklagten für künftiges Fehlverhalten von Taxifahrern kann der Kläger nicht begehren (2.). Ihm steht aber ein Rückerstattungsanspruch für die in Widerspruch zur Freifahrtberechtigung geleisteten Fahrtentgelte zu (3.).
19 
1. Dem Kläger steht die beantragte Feststellung mit den vorgenannten Einschränkungen zu.
20 
a) Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil das vom Kläger erstrebte Rechtsschutzbegehren durch eine Leistungsklage nicht verfolgt werden kann.
21 
b) Die Klage ist auch gegen den richtigen Beklagten gerichtet, obwohl die Fahrten des Anrufsammeltaxis nicht von der Beklagten selbst durchgeführt werden, sondern von der hierzu beauftragten Firma F. Denn der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX besteht gegenüber den „Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben“. Betrieben wird die Personenbeförderung jedoch nicht zwingend von demjenigen, der die Beförderung faktisch durchführt. Dementsprechend wird auch bei Verwendung eines Taxis im Rahmen des Linienersatzverkehrs das Fahrzeug nicht als Taxi eingesetzt, sondern als Fahrzeug des Linienverkehrs (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG-Kommentar, Stand 10/2007, § 42 Rdnr. 6). Maßgeblich ist vielmehr, wer die Verantwortung für die Beförderung trägt und wem sie im Rechtssinne zugeordnet ist. Daher kommt als Beförderer nur derjenige in Betracht, dem die hierfür gemäß § 2 PBefG erforderliche Genehmigung erteilt worden ist. Nur in Bezug auf diesen werden auch die in § 13 PBefG statuierten Genehmigungsvoraussetzungen geprüft. Da die Genehmigung für den Betrieb des Anrufsammeltaxis der Beklagten erteilt wurde, ist sie auch richtiger Klagegegner für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.
22 
c) Sofern von der zusätzlichen Option der Beförderung „bis vor die Haustüre“ nicht Gebrauch gemacht wird, ist die Feststellungsklage auch begründet.
23 
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Personenverkehr gegen Vorzeigen ihres mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises unentgeltlich befördert. Als Nahverkehr in diesem Sinne definiert § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG. Da das Vorliegen einer Fallgruppe nach § 43 PBefG offensichtlich ausscheidet, ist maßgeblich, ob das Anrufsammeltaxi der Beklagten als Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG bewertet werden kann.
24 
aa) Ob bereits die Tatsache, dass der Betrieb des Anrufsammeltaxis als Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG genehmigt worden ist, hierfür ausreicht (so Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maaß, Praxiskommentar zum Behindertenrecht (SGB IX), 2002, § 147 Rdnr. 4) kann dahinstehen, weil Einrichtung und Betrieb des Anrufsammeltaxi-Verkehrs der Beklagten nicht gemäß § 42 PBefG, sondern auf Grundlage von „§ 42 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG“ genehmigt worden sind.
25 
Die Genehmigung nach § 2 Abs. 6 PBefG besagt indes nicht, dass mit der Urkunde der Betrieb von Linienverkehr genehmigt worden wäre (a.A. offenbar Nds. OVG, Urteil vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 -, Rdnr. 49). Vielmehr setzt der Rückgriff auf den Genehmigungstatbestand des § 2 Abs. 6 PBefG gerade voraus, dass die Merkmale des Linienverkehrs nicht umfassend erfüllt sind und eine Genehmigung als Linienverkehr nicht erteilt werden kann (ebenso VG Köln, Urteil vom 19.04.1989 - 21 K 2969/87 - zu § 59a PBefG; Heinze, PBefG-Handkommentar, 2007, § 2 Rdnr. 14). Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 6 PBefG ist nicht eine Ausdehnung des Begriffs des Linienverkehrs; vielmehr soll mit der Vorschrift die Möglichkeit einer Genehmigungserteilung auch in den Fällen geschaffen werden, in denen nicht alle Tatbestandsmerkmale der einzelnen Verkehrsarten erfüllt sind. Denn ohne eine entsprechende Ausnahmevorschrift wären derartige Formen der Personenbeförderung nicht genehmigungsfähig, was den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entspräche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.1964 - 1 BvL 12/63 -, BVerfGE 17, 313). § 2 Abs. 6 PBefG bewirkt daher eine Ausdehnung der Genehmigungsfähigkeit für Beförderungsarten, die nicht alle Voraussetzungen der gesetzlich geregelten Verkehrsarten erfüllen; die Vorschrift beinhaltet jedoch keine Veränderung des Linienverkehrsbegriffs aus § 42 PBefG.
26 
Die vorliegende Genehmigung nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 42 PBefG belegt daher nicht das Vorliegen von Linienverkehr. Vielmehr kommt in dieser Genehmigungsurkunde die Auffassung der Genehmigungsbehörde zum Ausdruck, dass die Voraussetzungen des § 42 PBefG gerade nicht hinsichtlich aller Merkmale erfüllt worden sind.
27 
bb) Maßgeblich ist deshalb die Frage, ob der genehmigte Anrufsammeltaxi-Verkehr der Beklagten die Merkmale des Linienverkehrs aus § 42 PBefG erfüllt.
28 
Linienverkehr ist nach der Begriffsbestimmung des § 42 Satz 1 PBefG eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Begriffswesentliche Tatbestandsmerkmale sind demnach bestimmte Ausgangs- und Endpunkte sowie die Regelmäßigkeit der Verkehrsverbindung.
29 
Hinsichtlich des Ausgangspunktes bestehen dabei keine Bedenken, weil sowohl nach dem Inhalt der Genehmigungsurkunde als auch nach den Festlegungen im Fahrplan ein Einstieg nur in den ausgewiesenen Haltestellen möglich ist. Problematisch ist indes, ob auch ein bestimmter Endpunkt der Verkehrsverbindung vorliegt. Denn die freie Wählbarkeit des Endpunkts der Beförderung steht der Annahme von Linienverkehr im Sinne des § 42 Satz 1 PBefG zwingend entgegen (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.04.1989 - 21 K 2969/87 -; Nds. OVG, Urteile vom 08.10.2003 - 4 LB 365/03 - und vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 -; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2003 - 2 K 2866/99 -).
30 
Die Annahme eines bestimmte Endpunktes im Sinne des § 42 Satz 1 PBefG setzt voraus, dass die Bestimmung durch den Unternehmer erfolgt und die Beförderungsleistung somit im Voraus definiert worden ist. Dies kann im Falle der Bestimmungs- oder Wahlmöglichkeit des Beförderten nicht angenommen werden (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: 12/07, § 42 Rdnr. 3b). Bei Einbeziehung der in der Genehmigungsurkunde des Anrufsammeltaxi-Verkehrs der Beklagten vorgesehenen Möglichkeit, „im Zielgebiet auf Wunsch bis vor die Haustüre gefahren“ zu werden, scheidet die Annahme von Linienverkehr - und damit auch der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX - daher aus.
31 
cc) Im Unterschied zu den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fallkonstellationen ist das Anrufsammeltaxi der Beklagten jedoch nicht derart ausgestaltet, dass grundsätzlich ein vom Beförderten selbst gewählter Endpunkt angefahren wird. Vielmehr legt die Genehmigungsurkunde fest, dass bei Fahrten innerhalb Kirchheims bzw. innerhalb geschlossener Ortschaften nur die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen bedient werden. Insoweit liegt daher ein durch den Unternehmer im Voraus bestimmter Endpunkt der Beförderung vor. Eine Abweichung von diesem wird ausweislich der Genehmigungsurkunde nur „ansonsten“ und damit bei Fahrten möglich, die nicht „innerhalb Kirchheims bzw. innerhalb geschlossener Ortschaften“ durchgeführt werden. Die Genehmigungsurkunde weist damit zwei unterschiedliche Fallgestaltungen aus, von denen eine dem Erfordernis eines bestimmten Endpunktes nach § 42 Satz 1 PBefG entspricht, die andere nicht (vgl. auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: 12/07, § 42 Rdnr. 8f zur maßgeblichen Bedeutung der jeweiligen Ausgestaltung für die rechtliche Einordnung eines Anrufsammeltaxis).
32 
dd) Hinsichtlich der erstgenannten Variante sind indes auch die übrigen, begriffsnotwendigen Voraussetzungen des Linienverkehrs erfüllt.
33 
Insbesondere liegt auch das Merkmal der Regelmäßigkeit vor, obwohl die Fahrten des streitigen Anrufsammeltaxis nur durchgeführt werden, wenn der Fahrtwunsch mindestens 20 Minuten vor den fahrplanmäßig festgesetzten Abfahrtszeiten telefonisch angemeldet wird. Denn maßgeblich für die Annahme einer regelmäßigen Verkehrsverbindung ist, dass die Fahrten in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung wiederholt werden und dass sich die Fahrgäste auf das Vorhandensein einer Verkehrsbedingung einrichten können (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand 12/07, B § 42 Rdnr. 3c; Heinze, PBefG-Handkommentar, 2007, § 42 Rdnr. 1; Bayer. ObLG, Beschluss vom 24.06.1982 - 3 Ob OWi 70/82 -, DÖV 1982, 1040). Entscheidendes Kriterium ist daher, dass die öffentliche Nahverkehrsleistung verlässlich angeboten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1993 - 14 S 1279/92 -, DÖV 1993, 827). Diese Voraussetzung wird durch das Erfordernis eines vorherigen Telefonanrufs jedoch nicht beseitigt, weil auch insoweit die Möglichkeit für den Verkehrsnutzer bestehen bleibt, sich verlässlich auf die im Fahrplan ausgewiesene Fahrt einrichten zu können. Aus Sicht des Verkehrsnutzers besteht daher unter der Voraussetzung des vorherigen Anrufs die Gewissheit, die im Fahrplan ausgewiesene Beförderungsleistung in Anspruch nehmen zu können. Es verbleibt daher bei der Verbindlichkeit des Fahrplans, der bereits für sich genommen als wesentlicher Hinweis für das Vorliegen einer „regelmäßigen“ Verkehrsverbindung betrachtet werden kann (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand 12/07, B § 42 Rdnr. 3c).
34 
Darüber hinaus bleibt es im Falle des von der Beklagten betriebenen Anrufsammeltaxis auch bei der Bestimmung der zeitlichen Durchführung durch den Unternehmer (vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 25.11.1982 - 11 B 80 A.922 -, DÖV 1983, 518). Es wird daher auch in zeitlicher Hinsicht nur eine vom Verkehrsunternehmer im voraus und planmäßig bestimmte Beförderungsleistung angeboten. Die Fahrten finden nur zu den im Fahrplan festgesetzten Zeiten statt, so dass der jeweilige Nutzer keine Bestimmungsmöglichkeit über den Zeitpunkt der Beförderung hat.
35 
Auch die übrigen Elemente des Linienverkehrs liegen vor; insbesondere wird die Beförderungsleistung zu einem festen, durch Tarif vorab bestimmten Preis angeboten und die „Fahrgastfreiheit“ für die Öffentlichkeit gewährt. Das Fehlen von Zwischenhaltestellen ist gemäß § 42 Satz 2 PBefG für die Annahme von Linienverkehr dagegen unschädlich.
36 
Der Einsatz des Anrufsammeltaxi-Verkehrs erfüllt schließlich auch ein öffentliches Verkehrsinteresse im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, weil ohne ihn ein der Daseinsvorsorge entsprechendes Verkehrsangebot in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen nicht oder jedenfalls nur in unwirtschaftlicher Art und Weise gewährleistet werden könnte (vgl. Heinze, PBefG-Handkommentar 2007, § 13 Rdnr. 5b).
37 
ee) Angesichts der klaren, in der Genehmigungsurkunde selbst angelegten Unterscheidung des endpunktgebundenen Verkehrs und der an ein Wunschziel durchgeführten Beförderung können die beiden vom Anrufsammeltaxi der Beklagten durchgeführten Transportarten aufgespalten und in rechtlicher Hinsicht unterschieden werden. Der Feststellungsausspruch war demgemäß auf die Transportvariante des Anrufsammeltaxi-Verkehrs zu beschränken, die als Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG bewertet werden kann. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beförderung „bis vor die Haustüre“ war der unbeschränkt gestellte Antrag abzuweisen.
38 
2. Dem Begehren, die Beklagte bereits jetzt zu verpflichten, für etwaige zukünftige unberechtigte Entgeltforderungen der jeweiligen Fahrer einzustehen, fehlt das für einen derartigen Antrag des vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, DVBl 1989, 997). Dabei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die als fehlerhaft erkannten Entgeltforderungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umgehend anerkannt hat. Ausreichender Anlass für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ist daher nicht ersichtlich.
39 
3. Die vom Kläger erhobene Zahlungsklage auf Rückerstattung der bereits entrichteten Komfortzuschläge ist begründet.
40 
a) Zweifelhaft erscheint allerdings, ob insoweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Denn Streitgegenstand der Zahlungsklage sind die auf Grundlage des zivilrechtlichen Beförderungsvertrags entrichteten Fahrtgelder (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1971 - V C 68.69 -, BVerwGE 37, 234). Die Frage kann jedoch dahinstehen, weil das Berufungsgericht gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht prüft, ob der vom Verwaltungsgericht beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
41 
b) Die Klage ist begründet, weil dem Kläger ein Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht. Für die vom Kläger verlangte Entrichtung des Beförderungsentgelts lag mit dem Beförderungsvertrag zwar ein Rechtsgrund vor. Dieser erweist sich hinsichtlich der von der Beklagten erhobenen Entgeltforderung aber gemäß § 134 BGB als nichtig, weil § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in seinem Anwendungsbereich die Erhebung entsprechender Beförderungsentgelte verbietet.
42 
Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Regierungspräsidium Stuttgart der Erhebung des Komfortzuschlags von freifahrtberechtigten Schwerbehinderten ausdrücklich zugestimmt hat. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass sich die Tarifzustimmung nach § 39 Abs. 1 PBefG nur auf die Festsetzung des Beförderungsentgelts bezieht. Die Frage, ob das - vom Regierungspräsidium genehmigte - Beförderungsentgelt auch von freifahrtberechtigten Schwerbehinderten erhoben werden kann, unterliegt dagegen nicht dem Zustimmungserfordernis und wird auch nicht durch Normen des Personenbeförderungsgesetzes geregelt. Die vom Regierungspräsidium gemäß § 39 PBefG zu treffende Entscheidung hat daher mit der Frage des Umfangs der Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nichts zu tun. Soweit die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.03.2005 gleichwohl entsprechende Aussagen trifft, sind diese - wie unter 1. dargelegt - unzutreffend. Der vorliegende Rechtsstreit wird hiervon indes nicht berührt, weil nicht die Zustimmungserklärung des Regierungspräsidiums Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachte Leistung ist, sondern die von der Beklagten auf Grundlage des Beförderungsvertrags erhobene Entgeltforderung. Schließlich käme dem Kläger die Möglichkeit eines unmittelbaren Angriffs auf die Tarifgenehmigung auch nicht zu, weil ihm als Drittbetroffenen insoweit nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Klagebefugnis fehlt (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.04.1989 - 21 K 2969/87 - m.w.N.).
43 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Gründe

 
18 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass die ihm gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zustehende Freifahrtberechtigung im öffentlichen Personennahverkehr auch die Benutzung des von der Beklagten betriebenen Anrufsammeltaxis umfasst. Dies gilt jedoch nur, sofern nicht von der Option Gebrauch gemacht wird, an ein anderes Ziel als die im Fahrplan ausgewiesenen Haltestellen gefahren zu werden (1.). Die begehrte Einstandsverpflichtung der Beklagten für künftiges Fehlverhalten von Taxifahrern kann der Kläger nicht begehren (2.). Ihm steht aber ein Rückerstattungsanspruch für die in Widerspruch zur Freifahrtberechtigung geleisteten Fahrtentgelte zu (3.).
19 
1. Dem Kläger steht die beantragte Feststellung mit den vorgenannten Einschränkungen zu.
20 
a) Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil das vom Kläger erstrebte Rechtsschutzbegehren durch eine Leistungsklage nicht verfolgt werden kann.
21 
b) Die Klage ist auch gegen den richtigen Beklagten gerichtet, obwohl die Fahrten des Anrufsammeltaxis nicht von der Beklagten selbst durchgeführt werden, sondern von der hierzu beauftragten Firma F. Denn der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aus § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX besteht gegenüber den „Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben“. Betrieben wird die Personenbeförderung jedoch nicht zwingend von demjenigen, der die Beförderung faktisch durchführt. Dementsprechend wird auch bei Verwendung eines Taxis im Rahmen des Linienersatzverkehrs das Fahrzeug nicht als Taxi eingesetzt, sondern als Fahrzeug des Linienverkehrs (vgl. Fielitz/Grätz, PBefG-Kommentar, Stand 10/2007, § 42 Rdnr. 6). Maßgeblich ist vielmehr, wer die Verantwortung für die Beförderung trägt und wem sie im Rechtssinne zugeordnet ist. Daher kommt als Beförderer nur derjenige in Betracht, dem die hierfür gemäß § 2 PBefG erforderliche Genehmigung erteilt worden ist. Nur in Bezug auf diesen werden auch die in § 13 PBefG statuierten Genehmigungsvoraussetzungen geprüft. Da die Genehmigung für den Betrieb des Anrufsammeltaxis der Beklagten erteilt wurde, ist sie auch richtiger Klagegegner für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche.
22 
c) Sofern von der zusätzlichen Option der Beförderung „bis vor die Haustüre“ nicht Gebrauch gemacht wird, ist die Feststellungsklage auch begründet.
23 
Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen im öffentlichen Personenverkehr gegen Vorzeigen ihres mit einer gültigen Wertmarke versehenen Schwerbehindertenausweises unentgeltlich befördert. Als Nahverkehr in diesem Sinne definiert § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX den öffentlichen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG. Da das Vorliegen einer Fallgruppe nach § 43 PBefG offensichtlich ausscheidet, ist maßgeblich, ob das Anrufsammeltaxi der Beklagten als Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG bewertet werden kann.
24 
aa) Ob bereits die Tatsache, dass der Betrieb des Anrufsammeltaxis als Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG genehmigt worden ist, hierfür ausreicht (so Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maaß, Praxiskommentar zum Behindertenrecht (SGB IX), 2002, § 147 Rdnr. 4) kann dahinstehen, weil Einrichtung und Betrieb des Anrufsammeltaxi-Verkehrs der Beklagten nicht gemäß § 42 PBefG, sondern auf Grundlage von „§ 42 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG“ genehmigt worden sind.
25 
Die Genehmigung nach § 2 Abs. 6 PBefG besagt indes nicht, dass mit der Urkunde der Betrieb von Linienverkehr genehmigt worden wäre (a.A. offenbar Nds. OVG, Urteil vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 -, Rdnr. 49). Vielmehr setzt der Rückgriff auf den Genehmigungstatbestand des § 2 Abs. 6 PBefG gerade voraus, dass die Merkmale des Linienverkehrs nicht umfassend erfüllt sind und eine Genehmigung als Linienverkehr nicht erteilt werden kann (ebenso VG Köln, Urteil vom 19.04.1989 - 21 K 2969/87 - zu § 59a PBefG; Heinze, PBefG-Handkommentar, 2007, § 2 Rdnr. 14). Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Abs. 6 PBefG ist nicht eine Ausdehnung des Begriffs des Linienverkehrs; vielmehr soll mit der Vorschrift die Möglichkeit einer Genehmigungserteilung auch in den Fällen geschaffen werden, in denen nicht alle Tatbestandsmerkmale der einzelnen Verkehrsarten erfüllt sind. Denn ohne eine entsprechende Ausnahmevorschrift wären derartige Formen der Personenbeförderung nicht genehmigungsfähig, was den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entspräche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.1964 - 1 BvL 12/63 -, BVerfGE 17, 313). § 2 Abs. 6 PBefG bewirkt daher eine Ausdehnung der Genehmigungsfähigkeit für Beförderungsarten, die nicht alle Voraussetzungen der gesetzlich geregelten Verkehrsarten erfüllen; die Vorschrift beinhaltet jedoch keine Veränderung des Linienverkehrsbegriffs aus § 42 PBefG.
26 
Die vorliegende Genehmigung nach § 2 Abs. 6 i.V.m. § 42 PBefG belegt daher nicht das Vorliegen von Linienverkehr. Vielmehr kommt in dieser Genehmigungsurkunde die Auffassung der Genehmigungsbehörde zum Ausdruck, dass die Voraussetzungen des § 42 PBefG gerade nicht hinsichtlich aller Merkmale erfüllt worden sind.
27 
bb) Maßgeblich ist deshalb die Frage, ob der genehmigte Anrufsammeltaxi-Verkehr der Beklagten die Merkmale des Linienverkehrs aus § 42 PBefG erfüllt.
28 
Linienverkehr ist nach der Begriffsbestimmung des § 42 Satz 1 PBefG eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Begriffswesentliche Tatbestandsmerkmale sind demnach bestimmte Ausgangs- und Endpunkte sowie die Regelmäßigkeit der Verkehrsverbindung.
29 
Hinsichtlich des Ausgangspunktes bestehen dabei keine Bedenken, weil sowohl nach dem Inhalt der Genehmigungsurkunde als auch nach den Festlegungen im Fahrplan ein Einstieg nur in den ausgewiesenen Haltestellen möglich ist. Problematisch ist indes, ob auch ein bestimmter Endpunkt der Verkehrsverbindung vorliegt. Denn die freie Wählbarkeit des Endpunkts der Beförderung steht der Annahme von Linienverkehr im Sinne des § 42 Satz 1 PBefG zwingend entgegen (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.04.1989 - 21 K 2969/87 -; Nds. OVG, Urteile vom 08.10.2003 - 4 LB 365/03 - und vom 19.09.2007 - 7 LC 208/04 -; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.04.2003 - 2 K 2866/99 -).
30 
Die Annahme eines bestimmte Endpunktes im Sinne des § 42 Satz 1 PBefG setzt voraus, dass die Bestimmung durch den Unternehmer erfolgt und die Beförderungsleistung somit im Voraus definiert worden ist. Dies kann im Falle der Bestimmungs- oder Wahlmöglichkeit des Beförderten nicht angenommen werden (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: 12/07, § 42 Rdnr. 3b). Bei Einbeziehung der in der Genehmigungsurkunde des Anrufsammeltaxi-Verkehrs der Beklagten vorgesehenen Möglichkeit, „im Zielgebiet auf Wunsch bis vor die Haustüre gefahren“ zu werden, scheidet die Annahme von Linienverkehr - und damit auch der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX - daher aus.
31 
cc) Im Unterschied zu den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fallkonstellationen ist das Anrufsammeltaxi der Beklagten jedoch nicht derart ausgestaltet, dass grundsätzlich ein vom Beförderten selbst gewählter Endpunkt angefahren wird. Vielmehr legt die Genehmigungsurkunde fest, dass bei Fahrten innerhalb Kirchheims bzw. innerhalb geschlossener Ortschaften nur die im Fahrplan aufgeführten Haltestellen bedient werden. Insoweit liegt daher ein durch den Unternehmer im Voraus bestimmter Endpunkt der Beförderung vor. Eine Abweichung von diesem wird ausweislich der Genehmigungsurkunde nur „ansonsten“ und damit bei Fahrten möglich, die nicht „innerhalb Kirchheims bzw. innerhalb geschlossener Ortschaften“ durchgeführt werden. Die Genehmigungsurkunde weist damit zwei unterschiedliche Fallgestaltungen aus, von denen eine dem Erfordernis eines bestimmten Endpunktes nach § 42 Satz 1 PBefG entspricht, die andere nicht (vgl. auch Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand: 12/07, § 42 Rdnr. 8f zur maßgeblichen Bedeutung der jeweiligen Ausgestaltung für die rechtliche Einordnung eines Anrufsammeltaxis).
32 
dd) Hinsichtlich der erstgenannten Variante sind indes auch die übrigen, begriffsnotwendigen Voraussetzungen des Linienverkehrs erfüllt.
33 
Insbesondere liegt auch das Merkmal der Regelmäßigkeit vor, obwohl die Fahrten des streitigen Anrufsammeltaxis nur durchgeführt werden, wenn der Fahrtwunsch mindestens 20 Minuten vor den fahrplanmäßig festgesetzten Abfahrtszeiten telefonisch angemeldet wird. Denn maßgeblich für die Annahme einer regelmäßigen Verkehrsverbindung ist, dass die Fahrten in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung wiederholt werden und dass sich die Fahrgäste auf das Vorhandensein einer Verkehrsbedingung einrichten können (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand 12/07, B § 42 Rdnr. 3c; Heinze, PBefG-Handkommentar, 2007, § 42 Rdnr. 1; Bayer. ObLG, Beschluss vom 24.06.1982 - 3 Ob OWi 70/82 -, DÖV 1982, 1040). Entscheidendes Kriterium ist daher, dass die öffentliche Nahverkehrsleistung verlässlich angeboten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1993 - 14 S 1279/92 -, DÖV 1993, 827). Diese Voraussetzung wird durch das Erfordernis eines vorherigen Telefonanrufs jedoch nicht beseitigt, weil auch insoweit die Möglichkeit für den Verkehrsnutzer bestehen bleibt, sich verlässlich auf die im Fahrplan ausgewiesene Fahrt einrichten zu können. Aus Sicht des Verkehrsnutzers besteht daher unter der Voraussetzung des vorherigen Anrufs die Gewissheit, die im Fahrplan ausgewiesene Beförderungsleistung in Anspruch nehmen zu können. Es verbleibt daher bei der Verbindlichkeit des Fahrplans, der bereits für sich genommen als wesentlicher Hinweis für das Vorliegen einer „regelmäßigen“ Verkehrsverbindung betrachtet werden kann (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Stand 12/07, B § 42 Rdnr. 3c).
34 
Darüber hinaus bleibt es im Falle des von der Beklagten betriebenen Anrufsammeltaxis auch bei der Bestimmung der zeitlichen Durchführung durch den Unternehmer (vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 25.11.1982 - 11 B 80 A.922 -, DÖV 1983, 518). Es wird daher auch in zeitlicher Hinsicht nur eine vom Verkehrsunternehmer im voraus und planmäßig bestimmte Beförderungsleistung angeboten. Die Fahrten finden nur zu den im Fahrplan festgesetzten Zeiten statt, so dass der jeweilige Nutzer keine Bestimmungsmöglichkeit über den Zeitpunkt der Beförderung hat.
35 
Auch die übrigen Elemente des Linienverkehrs liegen vor; insbesondere wird die Beförderungsleistung zu einem festen, durch Tarif vorab bestimmten Preis angeboten und die „Fahrgastfreiheit“ für die Öffentlichkeit gewährt. Das Fehlen von Zwischenhaltestellen ist gemäß § 42 Satz 2 PBefG für die Annahme von Linienverkehr dagegen unschädlich.
36 
Der Einsatz des Anrufsammeltaxi-Verkehrs erfüllt schließlich auch ein öffentliches Verkehrsinteresse im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG, weil ohne ihn ein der Daseinsvorsorge entsprechendes Verkehrsangebot in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen nicht oder jedenfalls nur in unwirtschaftlicher Art und Weise gewährleistet werden könnte (vgl. Heinze, PBefG-Handkommentar 2007, § 13 Rdnr. 5b).
37 
ee) Angesichts der klaren, in der Genehmigungsurkunde selbst angelegten Unterscheidung des endpunktgebundenen Verkehrs und der an ein Wunschziel durchgeführten Beförderung können die beiden vom Anrufsammeltaxi der Beklagten durchgeführten Transportarten aufgespalten und in rechtlicher Hinsicht unterschieden werden. Der Feststellungsausspruch war demgemäß auf die Transportvariante des Anrufsammeltaxi-Verkehrs zu beschränken, die als Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG bewertet werden kann. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Beförderung „bis vor die Haustüre“ war der unbeschränkt gestellte Antrag abzuweisen.
38 
2. Dem Begehren, die Beklagte bereits jetzt zu verpflichten, für etwaige zukünftige unberechtigte Entgeltforderungen der jeweiligen Fahrer einzustehen, fehlt das für einen derartigen Antrag des vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1989 - 7 C 2/87 -, DVBl 1989, 997). Dabei ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die als fehlerhaft erkannten Entgeltforderungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umgehend anerkannt hat. Ausreichender Anlass für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ist daher nicht ersichtlich.
39 
3. Die vom Kläger erhobene Zahlungsklage auf Rückerstattung der bereits entrichteten Komfortzuschläge ist begründet.
40 
a) Zweifelhaft erscheint allerdings, ob insoweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Denn Streitgegenstand der Zahlungsklage sind die auf Grundlage des zivilrechtlichen Beförderungsvertrags entrichteten Fahrtgelder (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1971 - V C 68.69 -, BVerwGE 37, 234). Die Frage kann jedoch dahinstehen, weil das Berufungsgericht gemäß § 17a Abs. 5 GVG nicht prüft, ob der vom Verwaltungsgericht beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
41 
b) Die Klage ist begründet, weil dem Kläger ein Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht. Für die vom Kläger verlangte Entrichtung des Beförderungsentgelts lag mit dem Beförderungsvertrag zwar ein Rechtsgrund vor. Dieser erweist sich hinsichtlich der von der Beklagten erhobenen Entgeltforderung aber gemäß § 134 BGB als nichtig, weil § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in seinem Anwendungsbereich die Erhebung entsprechender Beförderungsentgelte verbietet.
42 
Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Regierungspräsidium Stuttgart der Erhebung des Komfortzuschlags von freifahrtberechtigten Schwerbehinderten ausdrücklich zugestimmt hat. Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass sich die Tarifzustimmung nach § 39 Abs. 1 PBefG nur auf die Festsetzung des Beförderungsentgelts bezieht. Die Frage, ob das - vom Regierungspräsidium genehmigte - Beförderungsentgelt auch von freifahrtberechtigten Schwerbehinderten erhoben werden kann, unterliegt dagegen nicht dem Zustimmungserfordernis und wird auch nicht durch Normen des Personenbeförderungsgesetzes geregelt. Die vom Regierungspräsidium gemäß § 39 PBefG zu treffende Entscheidung hat daher mit der Frage des Umfangs der Freifahrtberechtigung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nichts zu tun. Soweit die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.03.2005 gleichwohl entsprechende Aussagen trifft, sind diese - wie unter 1. dargelegt - unzutreffend. Der vorliegende Rechtsstreit wird hiervon indes nicht berührt, weil nicht die Zustimmungserklärung des Regierungspräsidiums Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachte Leistung ist, sondern die von der Beklagten auf Grundlage des Beförderungsvertrags erhobene Entgeltforderung. Schließlich käme dem Kläger die Möglichkeit eines unmittelbaren Angriffs auf die Tarifgenehmigung auch nicht zu, weil ihm als Drittbetroffenen insoweit nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Klagebefugnis fehlt (vgl. VG Köln, Urteil vom 19.04.1989 - 21 K 2969/87 - m.w.N.).
43 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

(1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist § 32, soweit diese Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errichten von Haltestellenzeichen bezieht, entsprechend anzuwenden; über die Verpflichtung zur Duldung entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfahren.

(2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die §§ 39 und 40 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
§ 39 Absatz 1 bis 5 und 7 gilt nicht für den Personenfernverkehr,
2.
§ 40 Absatz 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr; abweichend von § 40 Absatz 2 Satz 1 genügt bei Fahrplanänderungen im Personenfernverkehr eine Anzeige bei der Genehmigungsbehörde; sofern die Genehmigungsbehörde den angezeigten Fahrplanänderungen innerhalb von einem Monat widerspricht, dürfen diese nicht in Kraft treten,
3.
§ 40 gilt nicht für den Linienbedarfsverkehr.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrsformen nach § 43 auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§ 21), die Beförderungspflicht (§ 22), die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) sowie über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten. Bei den Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43) ist § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 so anzuwenden, daß insbesondere den Belangen von Berufstätigen und Arbeitgebern sowie von Schülern und Lehranstalten Rechnung getragen wird.

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

1.
Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
2.
Zuschläge,
3.
Vorauszahlungen,
4.
die Abrechnung,
5.
die Zahlungsweise und
6.
die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. Für Fahrten auf vorherige Bestellung können Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren ist.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

1.
ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2.
eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3.
die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4.
in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften

1.
über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
2.
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
3.
über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
4.
über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
5.
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
6.
über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist;
7.
(weggefallen)
8.
durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;
9.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
10.
die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten;
11.
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können;
12.
über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung hinsichtlich
a)
Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate,
b)
Art und Weise der Erfüllung,
c)
technischen Anforderungen und Interoperabilität,
d)
Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes,
e)
Nutzungsbedingungen und
f)
Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste
näher auszugestalten. Hierbei ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.

(5) (weggefallen)

(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.

(3) Für die Sicherstellung einer ausreichenden den Grundsätzen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit entsprechenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträger definiert dazu die Anforderungen an Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen in der Regel in einem Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht, sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei der Aufstellung des Nahverkehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahrgastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Länder können weitere Einzelheiten über die Aufstellung und den Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.

(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz und unter Beachtung des Interesses an einer wirtschaftlichen, den Klimaschutz und die Nachhaltigkeit sowie die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse berücksichtigenden Verkehrsgestaltung an der Erfüllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hierbei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 6 zustande gekommen ist und vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet.

(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunternehmen und für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser Unternehmen gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht, soweit sie dem Ziel dienen, für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Genehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.

(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenommen.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.