Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Juli 2017 - 3 L 112/17
Gericht
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 15. Mai 2017 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die Beklagte hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
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"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
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Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift der Beklagten den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.
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Die Antragsschrift wirft die Fragen auf,
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"ob ins Ausland gereisten und dort befindlichen syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter (18 - 42) Jahre) / ihnen gleichgestellt auch Reservisten (bis 54 Jahre) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch das Assad-Regime politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung und deshalb zumindest unterstellter regimefeindlicher Haltung im (unterstellten) Rückkehrfall droht,
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ob eine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, weil sie an die in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft, sowie
- 8
ob Flüchtlingen, die vor ihrer Ausreise aus Syrien keinen Einberufungsbescheid erhalten haben, im Fall einer Rückkehr wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung droht".
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Die Beklagte hält diese Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig und beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte, wonach rückkehrenden syrischen Asylbewerbern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen politische Verfolgung droht, weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland entzogen haben (BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30371 -, juris; Saarl. OVG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -).
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In der Regel indiziert die Abweichung eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines anderen als des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, juris Rn. 15; Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz [GK-AsylG], 110. Ergänzungslieferung, November 2016, § 78 Rn. 107). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht - auch nicht von Verfassungs wegen - geboten, jeden Fall der Abweichung eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes als Fall einer grundsätzlichen Bedeutung anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 -, juris). Dies gilt insbesondere für Tatsachenfragen. Wesentliche Eigenart von Tatsachenfeststellung und Sachverhaltswürdigung ist, dass sie in letzter Instanz vom Oberverwaltungsgericht (oder vom Verwaltungsgerichtshof) getroffen werden. Wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, § 137 Abs. 2 VwGO, scheidet eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht befugt, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in "Länderleitentscheidungen" zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 4). Den Berufungsgerichten fällt in asylrechtlichen Streitigkeiten deshalb in erster Linie die Aufgabe zu, innerhalb ihres Gerichtsbezirks auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken und zu einer einheitlichen Beurteilung vom Vorhandensein sowie vom Erkenntniswert bestimmter, die Herkunftsländer allgemein betreffender Erkenntnisquellen beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24-28, Rn. 18). Aus diesem Grund weist eine abweichende Tatsachenfeststellung oder -würdigung durch ein anderes Berufungsgericht für sich allein nicht auf weiteren Klärungsbedarf hin (VGH BW, Beschluss vom 7. Mai 1987 - A 12 S 348/87 -, InfAuslR 1987, 259; GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 148).
- 11
Die Grundsatzzulassung wegen Tatsachenfragen dient auch nicht etwa der umfassenden Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Ermittlung und Bewertung des individuellen Sachverhaltes und der Verfolgungslage im Herkunftsstaat. Um einen weitergehenden, berufungsgerichtlicher Klärung bedürftigen Zweifel zu wecken und dem Einwand der nicht rügefähigen Tatsachenwürdigung zu entgehen, müssen zusätzliche besondere Umstände vorliegen (und bezeichnet) werden. Solche zusätzlichen Umstände können etwa darin liegen, dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel als erkennbar lückenhaft und unvollständig die hinreichend sichere Beantwortung der aufgeworfenen Tatsachenfrage nicht erlauben oder sie in einem Maße uneinheitlich, unübersichtlich oder in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, dass sich die von dem Verwaltungsgericht gewonnene Bewertung gewichtigen Zweifeln ausgesetzt sieht (vgl. GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 136). Klärungsbedarf kann auch dadurch aufgezeigt werden, dass dargelegt wird, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt hat, es also z.B. einschlägige Erkenntnismittel unberücksichtigt gelassen hat, das Gewicht der abweichenden Meinung verkannt hat oder die Bewertungen nicht haltbar sind. Die bloße Mitteilung seiner aus denselben Erkenntnisquellen gewonnenen gegenteiligen Einschätzung genügt hingegen nicht (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 78 Rn. 37 m.w.N.).
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Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt dabei eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 -, juris m.w.N.).
- 13
Beruft sich der Antragsteller darauf, dass andere Oberverwaltungsgerichte denselben Tatsachenstoff zu derselben Tatsachenfrage auf der Grundlage derselben rechtlichen Maßstäbe anders bewertet haben, vermag dies - aus den eingangs dargelegten Gründen - die fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung herangezogenen Erkenntnismittel nicht zu ersetzen. Auch in diesem Fall muss der Antragsteller darlegen, aus welchen Gründen nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen der anderen (Ober-)Verwaltungsgerichte zutreffend sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewertung dieser Tatsachenfrage - wie hier - auch zwischen den Oberverwaltungsgerichten umstritten ist.
- 14
Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Die Beklagte hat sich mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismaterial und den konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die geeignet wäre, zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern die Bewertung durch die von ihr benannten Oberverwaltungsgerichte zutreffend ist.
- 15
Das Verwaltungsgericht stützt seine Einschätzung, wonach ein erhebliches Risiko für den Kläger bestehe, durch den Entzug zum Wehrdienst von den syrischen Sicherheitsbeamten als Oppositioneller - und damit als Gegner des syrischen Staats in dem auf syrischem Boden geführten Bürgerkrieg - eingestuft zu werden, da er sich durch seine illegale Ausreise dem Militärdienst in der syrischen Armee bzw. dem Ersatzdienst in den National Defence Forces (NDF) entzogen habe (S. 9 des Urteils), auf eine Vielzahl von Erkenntnismitteln (Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 3. Februar 2016; Immigration and Refugee Board of Canada, Auskunft vom 19. Januar 2016; U.K. Home Office, Country Information and Guidance, Syria: the Syrian Civil War, Stand: August 2016; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung, November 2015; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30. Juli 2014; Amnesty International, Amnesty Report 2016 - Syrien). Bei der Bewertung der Rückkehrgefährdung nach Syrien zurückkehrender wehrpflichtiger Personen handelt es sich um eine den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017, a.a.O. juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht ist bei dieser Bewertung - wie etwa auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 -, juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 14. Februar 2017 - 21 B 17.30073 -, juris) - zu dem Ergebnis gelangt, dass in Syrien der Wehrpflicht unterliegende Männer, die ohne Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten haben, im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
- 16
Auf den Inhalt dieser vom Verwaltungsgericht für seine Einschätzung herangezogenen Erkenntnismittel geht die Beklagte in der Zulassungsschrift nicht ein.
- 17
Sie stellt unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2016 (- 21 B 16.30371 -, juris) zunächst fest, "es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein syrischer Staatsangehöriger aus Damaskus, der als einziger Sohn der Familie endgültig vom Militärdienst freigestellt sei, im Falle einer Rückkehr über den Flughafen Damaskus von staatlichen Stellen in Anknüpfung an eine ihm (unterstellte) oppositionelle Gesinnung verfolgt werde”. Auf den Inhalt dieser Entscheidung vermag sich die Beklagte allerdings schon deshalb nicht zu berufen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger vorliegend nach der in Syrien in die Praxis umgesetzten "Einziger-Sohn-Regelung" endgültig vom Militärdienst freigestellt wurde. Für den "Regelfall" geht im Übrigen auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die syrischen Sicherheitsbehörden einen Reservisten, der sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat, bei seiner Rückkehr als Oppositionellen behandeln und deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter droht (BayVGH, Urteile vom 14. Februar 2017, a.a.O., sowie vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris).
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Die Beklagte verweist des weiteren auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, das mit Urteil vom 2. Februar 2017 (a.a.O.) entschieden habe, "dass wegen Wehrdienstentziehung keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe". Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 16. Dezember 2016 (a.a.O.) eine regelmäßige beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung verneint, "denn der syrische Staat habe kein Sanktionsinteresse bei Wehrdienstentziehung von Bürgerkriegsflüchtlingen und unterstelle insofern auch keine oppositionelle Gesinnung". Ebenso habe das OVG Münster mit Urteil vom 4. Mai 2017 (a.a.O.) entschieden, "dass ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nicht aus dem Umstand resultiere, dass sich ein wehrdienstpflichtiger Syrer durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen habe und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen müsse".
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Die Beklagte hat allerdings nicht dargelegt, dass sich die genannten Obergerichte in ihren Entscheidungen mit den vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung herangezogenen Erkenntnismitteln auseinandergesetzt haben. Ebenso wenig lässt sich der Zulassungsschrift entnehmen, ob die Oberverwaltungsgerichte ihre Einschätzung auf Erkenntnismaterial gestützt haben, das vom Verwaltungsgericht nicht, unvollständig oder in verfehlter Weise berücksichtigt wurde. Die Beklagte legt auch nicht dar, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse - anders als die von ihr benannten Oberverwaltungsgerichte - unzutreffend beurteilt hat. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die von der Beklagten zitierte obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der dort herangezogenen Erkenntnismittel einer Überprüfung zu unterziehen und diejenigen Erkenntnismittel "herauszufiltern", die geeignet sein könnten, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Dies zu leisten ist Sache des Antragstellers. Das fristgebundene Darlegungserfordernis dient der Verfahrensbeschleunigung durch Entlastung des Berufungsgerichts, indem es den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrags begrenzt. Die Zulassungsgründe sind deshalb so darzulegen, dass das Oberverwaltungsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Antragsbegründung über den Zulassungsantrag zu entscheiden. Die Antragsschrift muss grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 20 ZB 16.50021-, juris). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht, indem sie schlicht auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte verweist.
- 20
Soweit die Beklagte ausführt, dass eine mögliche Bestrafung wegen Desertion bzw. Wehrdienstentziehung bei unterschiedsloser, allgemeiner Anwendung auf alle betroffenen Bevölkerungsgruppen und ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht als politische Verfolgung angesehen werden könne, geht dieser Einwand nicht über die Einnahme einer schlichten Gegenposition hinaus, zumal sie auch keine Erkenntnismittel benennt, die ihre Ansicht belegen könnten.
- 21
Ohne Erfolg hält die Beklagte dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 2) insbesondere entgegen, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Auswahl anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiere die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund. Die Beklagte zeigt insoweit schon nicht auf, inwieweit die Umstände der (drohenden) H e r a n z i e h u n g zum Wehrdienst für die Frage von Relevanz sein soll, ob einem Rückkehrer wegen seiner Wehrdienst e n t z i e h u n g eine politische Verfolgung droht. Die von der Beklagten aufgeworfenen und für grundsätzliche zulassungsbedürftig gehaltenen Fragen betreffen nicht die Frage, ob die Heranziehung zum Wehrdienst anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte die Frage aufgeworfen, ob einem Rückkehrer wegen seiner Wehrdienstentziehung eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich drohen würde.
- 22
Auch die von der Beklagten in Bezug genommenen Presseartikel der Zeit online vom 26. Juli 2015 ("Assad gehen die Soldaten aus") sowie der FAZ.Net vom 19. September 2015 ("Assads Armee gehen die Männer aus"), wonach der syrische Staatspräsident Assad als weitere Maßnahme zur personellen Verstärkung der syrischen Armee eine Generalamnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer erlassen habe, sind nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht nimmt in seiner Entscheidung ausdrücklich die mit Dekret Nr. 32/2011 ergangene Generalamnestie des Präsidenten Assad vom 25. Juli 2015 in den Blick, welches über Wehrdienstverweigerer hinaus auch Deserteure erfasse, und stellt hierzu fest, es gebe keine hinreichenden Erkenntnisse darüber, ob diese Amnestie generell angewendet werde bzw. konkret auf den Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr angewendet werden würde. Daneben weist das Gericht unter Hinweis auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. April 2015 (Syrien: Umsetzung der Amnestien) darauf hin, dass es erhebliche Zweifel daran habe, dass das Assad-Regime das Dekret 32/2015 vollumfänglich umsetzen würde. Selbst wenn dies so wäre, sei die Frist, in derer sich der Kläger hätte melden müssen, bereits seit über einem Jahr verstrichen. Mit diesen vom Verwaltungsgericht gegenüber der Generalamnestie erhobenen Bedenken setzt sich die Beklagte nicht weiter auseinander (zur Relevanz der verkündeten Amnestien für die hier interessierende Fragestellung siehe auch VGH BW, Urteil vom 14. Juni 2017, a.a.O., Rn. 49).
- 23
Die Beklagte weist daneben darauf hin, dass gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle bloßer Wehrdienstentziehung nicht zuletzt das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee spreche. Dies zeige sich etwa daran, dass das wehrpflichtige Alter für Reservisten inzwischen auf 54 erhöht worden sei, was aus einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17. Januar 2017 (Rekrutierung für den Militärdienst) folge. In welcher Weise allerdings das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee (also das Interesse des syrischen Staates an der E i n z i e h u n g zum Wehrdienst) gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Wehrdienst e n t z i e h u n g sprechen soll, legt die Beklagte nicht dar (zu diesen Gesichtspunkte ebenfalls VGH BW, Urteil vom 14. Juni 2017, a.a.O., Rn. 71).
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Was schließlich den Hinweis der Beklagten auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz: 508-9-516.80/48808) anbelangt, wonach derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein Auslandsaufenthalt und eine Asylantragstellung zu einer härteren Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung führten, so vermag die Beklagte hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht über die Einnahme einer schlichten Gegenposition hinausgeht, verhält sich die Auskunft nicht zu der Frage, ob eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gerade wegen einer unterstellten regimefeindlichen Haltung droht. Kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass bereits die "übliche/reguläre Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung", von der in der Auskunft unter Punkt L. die Rede ist, in Anknüpfung an die politische Überzeugung erfolgt, hat der Hinweis darauf, es gebe keine Erkenntnisse darüber, dass allein das Stellen eines Asylantrages eine härtere Bestrafung zur Folge habe, für die hier interessierende Frage keinen Erkenntniswert.
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Hat sich die Beklagte mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismaterial nicht hinreichend auseinandergesetzt und vermag sie sich auch auf andere, vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel nicht mit Erfolg zu berufen, kommt dem Inhalt der im Übrigen durch die Antragsschrift in Bezug genommenen Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 14. April 2015 - 7 A 280/13 -, juris; VG Trier, Urteil vom 10. Mai 2016 - 1 K 771/16 -, juris) keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Fehl geht insbesondere der Einwand der Beklagten, bereits die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus biete absoluten Schutz vor den allgemeinen Bürgerkriegsgefahren in Syrien und/oder möglichen Sanktionen aufgrund des syrischen Wehrrechts. Denn auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat der Ausländer einen Anspruch, wenn die Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind.
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Letztlich läuft das Zulassungsbegehren darauf hinaus, der Senat möge sich hinsichtlich der Bewertung der Rückkehrgefährdung nach Syrien zurückkehrender wehrpflichtiger Personen - nach eigener Würdigung der von den Gerichten herangezogenen Erkenntnisquellen - der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte anschließen. Das Oberverwaltungsgericht darf die Berufung allerdings nicht allein deshalb zulassen, weil Umstände gegeben sind, die eine berufungsgerichtliche Entscheidung wünschenswert erscheinen lassen.
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Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Gesetzgeber mehrere Instanzen geschaffen hat, weshalb der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris Rn. 10). Ebenso wenig hat der Senat außer Acht gelassen, dass es im Interesse sowohl der Allgemeinheit als auch des individuellen Rechtsschutzes liegt, dass zur Klärung der in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausreichenden Fragen zu den in den Herkunftsländern der Asylbewerber generell bestehenden staatlichen und politischen Verhältnissen der Weg in eine zweite Tatsacheninstanz freigegeben wird (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984, a.a.O.). Allerdings erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage - mit Blick auf den bereits erwähnten Beschleunigungsgedanken im Zulassungsverfahren - ein Mindestmaß an fallbezogener Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
- 29
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
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Annotations
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe; - 2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind; - 3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird; - 4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn - a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
- 5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
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in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.