Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Nov. 2016 - 2 R 86/16

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2016:1122.2R86.16.0A
published on 22/11/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Nov. 2016 - 2 R 86/16
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Außervollzugsetzung der von der Antragsgegnerin erlassenen Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 02-2016wo "GE T-Straße/D-Straße", die sie mit dem gleichzeitig erhobenen Normenkontrollantrag angreift.

2

Die Antragstellerin ist seit dem 19.02.2016 Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung W., Flur A, Flurstücke 139/15, 167, 170, 174, 165, 168 und 173 mit der Straßenbezeichnung D-Straße 8 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin, die sie mit notariellem Kaufvertrag vom 11.06.2015 erworben hatte. Die Flurstücke 139/15, 167, 170 und 174 sind mit einem Gebäude bebaut, das im Jahr 1961 als Lehrlingswohnheim genehmigt und errichtet wurde. Auf der Grundlage einer der (...) Grundstücksgesellschaft erteilten Baugenehmigung vom 08.11.1993 wurde der nördliche Flügel später als Hotel genutzt. Der südliche Flügel sollte (weiterhin) als Studentenwohnheim genutzt werden.

3

Am 19.02.2016 schlossen der Landkreis Anhalt-Bitterfeld und die BSG Bayrisch-Sächsische Gesellschaft für Herbergen und Liegenschaften mbH (nachfolgend: BSG) einen Vertrag, nach dem der Landkreis von der BSG den als Gästehaus "(...)-Hotel" bekannten Gebäudeteil zur Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und abgelehnten Asylbewerbern ab dem 01.01.2016 für die Dauer von fünf Jahren anmietet. Die Bewirtschaftung des Objekts und die Betreuung dieser Personen sollten durch die BSG erfolgen. Die BSG hat das Objekt von der Antragstellerin für die Zeit vom 01.03.2016 bis zum 28.02.2021 angemietet.

4

Bereits unter dem Datum vom 08.02.2016 beantragte die Antragstellerin beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung des bestehenden Wohnheims im südlichen Flügel in eine Unterkunft für Asylbewerber.

5

Mit Erklärung vom 10.03.2016 verweigerte die Antragsgegnerin gegenüber dem Landkreis ihr gemeindliches Einvernehmen für das Vorhaben. Zur Begründung gab sie an, eine Flüchtlingsunterkunft sei als soziale Einrichtung im fraglichen Gebiet, das als Gewerbegebiet einzustufen sei, planungsrechtlich unzulässig. Ihre Zulassung sei mit der Entwicklung als Gewerbegebiet nicht vereinbar/verträglich. Es seien Wechselwirkungen von Gewerbe und Wohnbebauung bezüglich Immissionen/Emissionen zu erwarten. Die einwirkenden Lärmbelastungen durch angesiedelte Unternehmen widersprächen den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und Sicherheit der Bevölkerung. Im Umkehrschluss seien durch das Vorhaben auch erhebliche Einschränkungen für die zulässige gewerbliche Nutzung (bzw. Erweiterungen und Neuansiedlungen) zu befürchten. Der Flächennutzungsplan weise an dieser Stelle ein Gewerbegebiet mit Nutzungseinschränkungen aufgrund von erheblichem Konfliktpotenzial zur angrenzenden Wohnbebauung aus. Aus diesem Grund diene die ausgewiesene Gewerbefläche als "Puffer", um Industrie und Wohnen voneinander abzuschirmen.

6

Mit Schreiben vom 28.04.2016 teilte der Landkreis Anhalt-Bitterfeld der Antragsgegnerin mit, er sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht rechtmäßig sei und er im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beabsichtige, das fehlende Einvernehmen gemäß § 71 Abs. 1 BauO LSA zu ersetzen. Zu Begründung gab er u.a. an, das maßgebliche Gebiet sei durch eine städtebauliche Gemengelage geprägt mit der Folge, dass sich das Vorhaben insbesondere auch nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Nach Lage der Dinge bringe das Vorhaben die städtebauliche Situation nicht in Bewegung und führe auch nicht zu deren Verschlechterung. Eine ähnlich gelagerte Nutzung als Wohnheim werde in dem Gebäude bereits langjährig ausgeübt. Mit dem Vorhaben sei zwar eine Erhöhung der Zahl der unterzubringenden Personen verbunden, jedoch bestehe bereits für die vorhandene Gebäudenutzung ein gleichartiger Schutzanspruch im Hinblick auf mögliche schädliche Umwelteinwirkungen. Die Ausweisung des angrenzenden Areals A des Chemieparks als Vorrangstandort für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeflächen enthalte keine Aussagen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Grundstücksnutzung im konkreten Einzelfall. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6/91 (Areal A des Chemieparks) werde ersichtlich, dass eine uneingeschränkte gewerbliche Nutzung auch nicht dem Planungswillen der Antragsgegnerin entspreche. Im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf der Grundlage des § 34 BauGB entfalteten die Darstellungen im Flächennutzungsplan keine rechtliche Bindungswirkung. Im Übrigen ließen diese Darstellungen nicht erkennen, welche Nutzungseinschränkungen im Einzelnen in der sog. "Pufferzone" zwischen Chemiepark und Wohnbebauung östlich der D-Straße durch die Antragsgegnerin beabsichtigt seien.

7

Am 08.06.2016 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 02-2016wo "GE T-Straße/D-Straße" im Ortsteil W. für ein Gebiet, das im Norden durch die T-Straße, im Osten durch die D-Straße, im Süden durch das C-Zentrum D-Straße und den Chemiepark sowie im Westen durch den Chemiepark/R-Straße begrenzt wird und in dem auch die der Antragstellerin gehörenden streitbefangenen Grundstücke liegen. Ziel der Planung ist nach dem Beschlussantrag die Ordnung der vorhandenen Flächen zur Gewährleistung einer industrieverträglichen Nutzung. Die Flächen im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans zwischen Industrieflächen und Wohnbebauung sollen als Gewerbegebiet ausgewiesen werden und als sog. "Pufferzonen" dienen. In der Begründung heißt es weiter, im Flächennutzungsplan sei eine Fläche mit Nutzungsbeschränkungen ausgewiesen, welche den nördlichen und östlichen Übergang vom Areal A des Chemieparks (Gewerbe- und Industriegebiet) zur Ortslage W. (Wohngebiete) umgrenze. Hier ergebe sich erhebliches Konfliktpotenzial. Zugleich erließ die Antragsgegnerin die streitige Veränderungssperre für das Gebiet der Planaufstellung. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18.06.2016 bekanntgemacht. In ihrem Amtsblatt vom 30.07.2016 machte die Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss und erneut die Satzung über die Veränderungssperre bekannt.

8

Mit Bescheid vom 09.09.2016 lehnte der Landkreis Anhalt-Bitterfeld den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung des bestehenden Wohnheims in eine Unterkunft für Asylbewerber ab. Zur Begründung verwies er auf die Veränderungssperre der Antragsgegnerin und führte weiter aus, die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gefährde den angestrebten Sicherungszweck der gemeindlichen Planung und stehe den Planungszielen entgegen.

9

Bereits am 25.08.2016 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag und gleichzeitig den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend:

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Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung drohten ihr schwere Nachteile, die nicht oder nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen seien. Sie habe bereits Aufwendungen in Höhe von über 500.000,00 € zur baulichen Herrichtung der Immobilie für den Brandschutz, für die Ausstattung des Objekts mit Einrichtungsgegenständen, für Arbeitnehmerkosten etc. aufgebracht sowie erhebliche Umsatzeinbrüche auf Grund der "negativen Presse" im Zusammenhang mit dem Betreiben als Flüchtlingsunterkunft gehabt. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld habe noch keine Miete bezahlt. Allein mit dem Verweis auf die Veränderungssperre blockierten die Antragsgegnerin und der Landkreis sämtliche Versuche, außergerichtlich eine Lösung zu finden. Sie müsse sich weder auf den Individualrechtsschutz gegen den nunmehr ergangenen Ablehnungsbescheid des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 09.09.2016 noch auf ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren vor den Zivilgerichten gegen die ausgesprochene Kündigung des Betreibervertrages verweisen lassen.

11

Es bestünden bereits Zweifel an der formellen Wirksamkeit der Satzung. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Satzung über die Veränderungssperre in der Bekanntmachung vom 30.07.2016 seien hinsichtlich des Geltungsbereichs in sich nicht stimmig, weil das Flurstück 139/9 der Flur A in der Auflistung der betroffenen Flurstücke nicht aufgezählt werde, vom beiliegenden Kartenausschnitt aber erfasst sei. Überdies decke sich der Geltungsbereich der Veränderungssperre nicht mit dem Aufstellungsbeschluss vom 08.06.2016, auf den sich die Veränderungssperre beziehe, da dort der räumliche Geltungsbereich allein in einer grafischen Darstellung dargestellt worden sei und somit 67 Flurstücke umfasst habe.

12

In materieller Hinsicht sei die Veränderungssperre insbesondere deshalb fehlerhaft, weil sich das Planungsziel (Gewerbegebiet) nicht erreichen lasse und die angestrebte Bauleitplanung zur tatsächlichen städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung stehe, sondern derart elementar von den tatsächlichen Gegebenheiten abweiche, dass sogar eine anfängliche Funktionslosigkeit der beabsichtigten Planung vorliege. Derzeit befinde sich im "rechten Flügel" des Plangebiets ein gefestigtes faktisches Mischgebiet mit einem hohen Anteil von bestandsgeschützter Wohnbebauung. Es spreche nichts dafür, dass diese Nutzung in absehbarer Zeit vollständig aufgegeben werde. Auch sei im gesamten Bereich des "rechten Flügels" kein einziger Gewerbebetrieb ansässig, vielmehr seien dort nur Wohnnutzung sowie Büro- und Verwaltungsgebäude vorzufinden. Zudem befänden sich dort keine Baulücken, in denen sich zukünftig neues Gewerbe ansiedeln könne. Ferner hätten die Grundstücke nicht die für eine gewerbliche Nutzung erforderliche Größe. Schallschutzmaßnahmen zur Abgrenzung von Gewerbe und Wohnen wären bei einer derart ausufernden Wohnnutzung unmöglich. Zudem befinde sich auf dem Grundstück T-Straße 59 eine Niederlassung des Deutschen Roten Kreuzes, wo ein Zentrum für Blutspenden, eine Kleidersammlungs- und eine Seniorenbegegnungsstätte und damit Einrichtungen für soziale Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingerichtet seien, die nach einer Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 15.07.2016 ausgeschlossen sein sollen.

13

Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre habe auch keine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorgelegen. Es hätten insbesondere Aussagen dazu gefehlt, was im Gewerbegebiet künftig zulässig sein solle. Erst mit Schreiben vom 15.07.2016 habe die Antragsgegnerin auf entsprechenden Hinweis des Landkreises Anhalt-Bitterfeld versucht, ein weitergehendes Planungskonzept darzulegen. Eine nachgeschobene Konkretisierung/Erläuterung genüge aber nicht.

14

Auch erschöpfe sich die Veränderungssperre in einer bloßen Negativ- bzw. Verhinderungsplanung und stelle einen "Etikettenschwindel" dar, um ihr Vorhaben zu boykottieren. Es sei vorauszusehen, dass eine Umnutzung des Gebiets allein in ein Gewerbegebiet ohne jegliche Wohnnutzung bzw. Nutzung von Anlagen für soziale Zwecke wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen sei. Dass es der Antragsgegnerin nicht darum gehe, ein Gewerbegebiet als "Pufferzone" zwischen Wohnen und Industrienutzung zu errichten, zeige sich auch daran, dass die großflächigen Freiflächen zwischen den beiden "Flügeln" vom Geltungsbereich der Veränderungssperre ausgenommen worden seien. Weder der Flächennutzungsplan noch der Landesentwicklungsplan enthielten rechtsverbindliche Festsetzungen. Die Argumentation der Antragsgegnerin, dass es zu Problemen mit Emissionen/Immissionen aufgrund des Nebeneinanders von Wohnen und Industrie kommen könne, sei vorgeschoben. Unabhängig davon, dass sich an den Geltungsbereich der Veränderungssperre kein Industriegelände, sondern lediglich Gewerbegebiete anschlössen, behaupte die Antragsgegnerin solche Konfliktlagen bezüglich des jetzigen Bestandes nicht einmal. Konkrete Ansiedlungspläne von Industrie seien nicht ersichtlich. Neuansiedlungen müssten sich in den gegebenen Bestand eingliedern und die vorhandene Wohnbebauung gegenüber der D-Straße und im Geltungsbereich der Veränderungssperre beachten. Die Begründung der Antragsgegnerin, dass ein angebliches "Heranrücken" der Wohnbebauung durch das Flüchtlingsheim an die Gewerbe-/Industrieflächen stattfinde, sei absurd, weil das ihr gehörende Gebäude seit seiner Errichtung im Jahre 1961 als Lehrlingswohnheim der Wohnnutzung diene und diese Nutzung zumindest im südlichen Flügel immer fortgeführt worden sei.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre vom 8. Juni 2016 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

17

Die Antragsgegnerin beantragt,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Sie trägt vor: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung komme nicht in Betracht, weil er weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sei. Der Antragstellerin stehe gegen den Ablehnungsbescheid des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 09.09.2016 Klage und vorläufiger Rechtsschutz zur Verfügung. Gleiches gelte im Hinblick auf die von der Antragstellerin geäußerte Befürchtung, dass der Landkreis sich möglicherweise von den mit ihr geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen infolge der hier in Rede stehenden Rechtsakte lösen könnte; insoweit könne sie sich in regulären und in vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor den insoweit zuständigen Zivilgerichten wehren.

20

Der Normenkontrollantrag habe aber auch keine Aussicht auf Erfolg. Die tatsächliche Situation vor Ort entspreche einem Gewerbegebiet. Die von der Antragstellerin aufgeführten Wohnnutzungen seien ihr größtenteils nicht bekannt. Jedenfalls sei ihr nicht bekannt, dass diese Nutzungen genehmigt seien. Dies betreffe insbesondere die Pension "Grünes Wohnen im Alter" und die Wohnnutzung im Hochhaus, wo sich überwiegend Büros befänden. In der jüngeren Vergangenheit habe sie nur von Bauanträgen Kenntnis erlangt, die einen gewerblichen Charakter aufwiesen. Eine Verhinderungsplanung betreibe sie nicht. Vielmehr verfolge sie bereits seit Längerem das Ziel, in dem in Rede stehenden Bereich ein Gebiet zu entwickeln, welches das Industriegebiet und das – dahinterliegende – allgemeine Wohngebiet sinnvoll voneinander abgrenze. Für den Bereich zwischen dem "linken" und "rechten Flügel" des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans bestehe der bereits vor einiger Zeit erlassene Bebauungsplan Nr. 06/91 der (damaligen) Stadt W. (3. Änderung), der Wohnnutzung im MK-Teilgebiet ausschließe. Auch im Flächennutzungsplan sei für den maßgeblichen Bereich eine Fläche mit Nutzungsbeschränkungen dargestellt, welche den nördlichen und östlichen Übergang vom Areal A des Chemieparks (Gewerbe- und Industriegebiete) zur Ortslage W. (Wohngebiete) umgrenze. Die ggf. bestandsgeschützten Wohnnutzungen stünden der Verwirklichung eines Gewerbegebiets grundsätzlich nicht entgegen. Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens seien diese Nutzungen angemessen zu berücksichtigen und Lösungsansätze zu entwickeln. Im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre sei es nicht notwendig, dass eine bis ins Detail durchdachte Planung vorliege. Die Planungsbefugnis der Gemeinde umfasse auch das Recht, sich im Interesse der langfristigen städtebaulichen Entwicklung eines Gebiets über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen.

21

Im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Veränderungssperre sei der beabsichtigte Planungsinhalt im Mindestmaß bestimmbar und absehbar gewesen. Ziel des aufzustellenden Bebauungsplans sei die Ordnung der maßgeblichen Flächen zur Gewährleistung einer industrieverträglichen Nutzung. Mit der Festsetzung der Flächen im Geltungsbereich des Plans als Gewerbegebiet, in der nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe untergebracht und die darüber hinaus im Katalog des § 8 BauNVO enthaltenen Nutzungsarten, insbesondere auch Anlagen für soziale Zwecke, nicht zugelassen werden sollen, solle eine "Pufferzone" geschaffen werden. Bereits vorhandene Gebäude, die nach ihrer Nutzungsart unter diese Ausschlusskriterien fallen, sollten lediglich im Bestand zulässig sein und zukünftig für gewerbliche Nutzungen zur Verfügung stehen. Die Aufstellung des Bebauungsplans sei zudem erforderlich, um die im Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt und die im Regionalplan formulierten Ziele (Vorrangstandort für landesbedeutsame Industrie- und Gewerbeansiedlung) umzusetzen. Durch das Heranrücken der Wohnbebauung an diese Gebiete könnte diese effiziente Ausnutzung gefährdet werden.

22

Bei der weiteren Bebauungsplanung kämen neben der Abstandswahrung weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen der bisherigen Lage von Nutzungen zueinander in Frage. Dazu zählten etwa passive Schallschutzmaßnahmen in Gestalt von Gräben, Mauern oder Wällen. Zur Bewältigung des Nebeneinanders von gewerblicher/industrieller Nutzung und Wohnnutzung komme zudem die Gliederung des Plangebiets nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO in Betracht. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Planung im Hinblick auf die Belange der im Plangebiet vorhandenen und neu anzusiedelnden Betriebe sowie der grundrechtlich geschützten Freiheit der Betriebsinhaber zwangsläufig zu keinem mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung vereinbaren Ergebnis führen werde.

II.

A.

23

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

24

1. Der Antrag ist zwar zulässig.

25

1.1. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich zum einen aus ihrer Eigenschaft als Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich der Veränderungssperre. Zum anderen folgt sie auch daraus, dass ihr Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung des Wohnheims in eine Unterkunft für Flüchtlinge unter Berufung auf die streitgegenständliche Veränderungssperre abgelehnt worden ist.

26

1.2. Der Antragstellerin fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, weil sie gegen die Versagung der begehrten Baugenehmigung zur Umnutzung ihres Gebäudes um Rechtsschutz nachsuchen kann. Die Möglichkeit, sich im Wege eines derartigen Individualrechtsschutzes eine Baugenehmigung zu erstreiten, schließt die Rechtsschutzmöglichkeit des § 47 Abs. 6 VwGO gegenüber der der Ablehnungsentscheidung zugrunde liegenden Veränderungssperre nicht aus. Dies lässt sich bereits damit begründen, dass die beiden Rechtsschutzformen unterschiedliche Streitgegenstände mit einem jeweils unterschiedlichen gerichtlichen Prüfungsprogramm betreffen (vgl. Beschl. d. Senats v. 07.09.2004 – 2 R 240/04 – juris, RdNr. 4, m.w.N.). Ferner kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Versagung einer Baugenehmigung in Gestalt einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung nur in Ausnahmefällen in Betracht, weil dies einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkäme (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 27.05.2011 – OVG 2 S 16.11 –, juris). Zudem ist fraglich, ob in einem solchen Verfahren auch eine Inzidentkontrolle der Veränderungssperre stattfinden würde (vgl. OVG MV, Beschl. v. 15.07.2004 – 2 M 77/04 –, juris, RdNr. 32, m.w.N.)

27

2. Der Antrag ist aber nicht begründet.

28

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.

29

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – BVerwG 4 VR 5.14 –, ZfBR 2015, 381, RdNr. 12, m.w.N.). Diese Grundsätze geltend für die Überprüfung einer der Sicherung der Bauleitplanung dienenden Veränderungssperre entsprechend (vgl. Beschl. d. Senats v. 04.08.2004 – 2 R 31/04 –, juris, RdNr. 24 ff.).

30

Gemessen daran ist die beantragte einstweilige Anordnung hier nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ist offen, ob der Normenkontrollantrag Erfolg haben wird. Die danach gebotene Vollzugsfolgenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus.

31

2.1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Auch im Normenkontrollverfahren ist für die Antragstellerin insbesondere die Antragsbefugnis gegeben, weil sie als Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken geltend machen kann, durch die Veränderungssperre verletzt zu sein.

32

2.2. Ob der gegen die Veränderungssperre gerichtete Normenkontrollantrag begründet ist, ist nach derzeitigem Sachstand offen.

33

Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass (1.) Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und (2.) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

34

2.2.1. Die Veränderungssperre dürfte nicht schon in formeller Hinsicht fehlerhaft sein.

35

2.2.1.1. Es wird voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin gleichzeitig einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und über die Veränderungssperre gefasst hat. Zwar darf nach § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre nur beschlossen werden, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst worden ist. Die gesetzliche Regelung gibt damit eine zeitliche Abfolge dergestalt vor, dass über die Aufstellung des Bebauungsplans bereits beschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird. Unschädlich ist aber, wenn über den Beschlussantrag über die Aufstellung des Bebauungsplans einerseits und über die Satzung über die Veränderungssperre andererseits "in einem Akt" abgestimmt wird. Auch bei dieser Form der Abstimmung wird zunächst der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und anschließend, d.h. eine logische Sekunde später, beschlossen, dass zur Sicherung der (mit dem gerade gefassten Beschluss eingeleiteten) Bauleitplanung eine Veränderungssperre erlassen wird (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.08.2014 – 3 S 1673/12 –, juris, RdNr. 24).

36

Die Rechtmäßigkeit einer Satzung über eine Veränderungssperre setzt auch nicht voraus, dass der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans vor der Satzung über die Veränderungssperre öffentlich bekanntgemacht wird; es genügt die gleichzeitige Bekanntmachung (VGH BW, Urt. v. 28.10.1999 – 5 S 439/98 –, BRS 62 Nr. 121, RdNr. 29, m.w.N.).

37

2.2.1.2. Die Veränderungssperre genügt voraussichtlich auch den Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen in Bezug auf ihren räumlichen Geltungsbereich. Zwar besteht in der Bekanntmachung der Veränderungssperre ein Widerspruch zwischen textlicher Darstellung und zeichnerischer Darstellung im Kartenausschnitt, weil das Flurstück 139/9 der Flur A in der Auflistung der betroffenen Flurstücke nicht aufgezählt, vom beiliegenden Kartenausschnitt aber erfasst wird. Dies dürfte indes unschädlich sein.

38

Eine Satzung ist zwar dann unwirksam, wenn sich die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs nicht mit Bestimmtheit ermitteln lassen. Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot können sich beispielweise dann ergeben, wenn der räumliche Geltungsbereich in sich nicht stimmig ist. In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dies sei bereits dann der Fall, wenn Flurstücke im Text der Satzung nicht mit aufgezählt wurden, sie von dem beiliegenden Kartenausschnitt aber mit umfasst sind (so etwa OVG BBg, Beschl. v. 22.06.2011 – OVG 10 A 12/10 –, juris, RdNr. 22). Nach der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern werden etwaige Widersprüche dagegen als unbeachtlich eingestuft, sofern sie durch Auslegung auflösbar sind (vgl. OVG MV, Urt. v. 17.06.2015 – 3 L 50/13 –, juris, RdNr. 60).

39

Für die Auffassung des OVG Mecklenburg-Vorpommern sprechen aus Sicht des Senats die besseren Argumente. Auch bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans ist (nur) zu fordern, dass sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dass dieser Hinweis den Plan identifiziert (BVerwG, Beschl. v. 10.08.2000 – BVerwG 4 CN 2.99 –, NVwZ 2001, 203 [204], RdNr. 14 in juris). Dabei muss dieser Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten, vielmehr muss er nur geeignet sein, denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans unterrichten will, zu dem richtigen bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 – BVerwG 4 C 59.81 –, BRS 44 Nr. 23 , RdNr. 14 in juris, m.w.N.). Die Grenzen dürfen sowohl zeichnerisch dargestellt als auch textlich beschrieben werden. Besteht ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und der textlichen Beschreibung, ist er unbeachtlich, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt; denn Bebauungspläne sind – wie andere Normen auch – einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.05.2014 – BVerwG 4 CN 5.13 –, NVwZ 2014, 1170 [1172], RdNr. 19). Bestehen nur Zweifel, ob einzelne Flurstücke – z.B. im Randbereich – in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen sind oder nicht, so muss darunter im Übrigen nicht die Gültigkeit der Satzung insgesamt leiden, sondern die Satzung kann wegen der insoweit bestehenden Unbestimmtheit teilnichtig sein (BVerwG, Beschl. v. 01.02.1994 – BVerwG 4 NB 44.93 –, juris). Es ist nicht ersichtlich, weshalb für die Bekanntmachung einer Veränderungssperre sowie des ihr zugrunde liegenden Aufstellungsbeschlusses strengere Maßstäbe gelten sollen.

40

Im vorliegenden Fall, lässt sich im Wege der Auslegung ohne weiteres ermitteln, dass das von der Antragstellerin benannte Flurstück 139/9 der Flur A zum Geltungsbereich der Veränderungssperre gehört und lediglich ein Schreibfehler bei der Bekanntmachung vorliegt. In der Beschlussurkunde ist auch dieses (14 m² große) Flurstück ausdrücklich genannt. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die dafür sprechen könnten, dass die Antragsgegnerin dieses – verhältnismäßig kleine – mitten im Plangebiet liegende Flurstück aus dem Geltungsbereich der Veränderungssperre heraushalten wollte.

41

2.2.2. Die Frage, ob die Veränderungssperre materiell wirksam ist, ist als offen zu bewerten.

42

2.2.2.1. Eine Veränderungssperre darf zwar – wie die Antragstellerin zutreffend vorträgt – erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit. Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 09.08.2016 – BVerwG 4 C 5.15 –, juris, RdNr. 19, m.w.N.). Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss jedoch über den Inhalt der angestrebten Planung keinen abschließenden Aufschluss geben; es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen (OVG NW, Urt. v. 03.12.2015 – 2 D 65/14.NE –, juris, RdNr. 30 f., m.w.N.).

43

Der Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 08.06.2016 lässt das hiernach erforderliche Mindestmaß zum künftigen Inhalt des Bebauungsplans erkennen. Danach soll für den gesamten Geltungsbereich ein Gewerbegebiet festgesetzt werden, um eine "Pufferzone" zwischen industrieller/gewerblicher Nutzung im Süden und Wohnnutzung im Norden zu schaffen. Dass der Planaufstellungsbeschluss noch keine Aussage darüber enthält, welche in einem Gewerbegebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 BauNVO ausgeschlossen werden sollen, ist unschädlich.

44

2.2.2.2. Ob die Veränderungssperre deshalb fehlerhaft ist, weil sich die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung gar nicht verwirklichen lässt, ist nach bisherigen Sach- und Streitstand offen.

45

Eine Veränderungssperre scheidet als Sicherungsmittel u.a. dann aus, wenn das angestrebte Planungsziel nicht erreichbar ist (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2005 – BVerwG 4 BN 61/05 –, juris). Bei der Überplanung bereits bebauter Ortsteile ist die Gemeinde indes nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben. Sie kann sich vielmehr das planerische Ziel setzen, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln, was nur dann möglich ist, wenn ihre Planungsbefugnis das Recht umfasst, sich gegebenenfalls über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen. Ob und in welchem Maße die Gemeinde ihre planerischen Vorstellungen an den baulichen Gegebenheiten auszurichten hat, bestimmt sich nach der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen. Das Interesse an der Erhaltung vorhandener Verhältnisse hat zwar erhebliches Gewicht. Es kann jedoch überwunden werden, wenn die von der Gemeinde verfolgten Ziele der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen. Hält sich die planerische Entscheidung in den dadurch gezogenen Grenzen, so kann sie nicht gleichzeitig funktionslos sein. Dass die Gemeinde auch in den Fällen, in denen bauliche Anlagen den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen, in der Lage sein kann, ihre Planung in die Wirklichkeit umzusetzen, belegen die Instrumente, die es ermöglichen, einen Planvollzug gegebenenfalls gegen den Willen der Betroffenen sicherzustellen (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 06.06.1997 – BVerwG 4 NB 6.97 –, BRS 59 Nr. 54, RdNr. 11 in juris). Die planerische Festsetzung „Gewerbegebiet“, mit der Flächen für Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zur Verfügung gestellt werden, muss daher nicht den aktuellen Charakter des Gebiets widerspiegeln (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 10.07.2014 – 2 C 297/12 –, juris, RdNr. 35). Ein Bebauungsplan ist allerdings dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen, wobei ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage entzieht und die Verwirklichung unabsehbar macht (vgl. Urt. d. Senats v. 21.02.2008 – 2 K 258/06 –, juris, RdNr. 30, m.w.N.).

46

Ob sich das von der Antragsgegnerin angestrebte planerische Ziel, den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet zu entwickeln, innerhalb absehbarer Zeit verwirklichen lässt, bedarf einer genaueren Prüfung im Normenkontrollverfahren unter Berücksichtigung der – von den Beteiligten sehr unterschiedlich dargestellten – städtebaulichen Situation.

47

2.2.2.3. Es lässt sich im Rahmen der im vorläufigen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung auch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin mit der Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre eine unzulässige Verhinderungsplanung betreibt. Dafür genügt es nicht, dass die Antragsgegnerin nach Lage der Dinge auch beabsichtigt, dass die von der Antragsgegnerin vorgesehen Nutzung des Gebäudes der Antragstellerin als Flüchtlingswohnheim (Anlage für soziale Zwecke) nicht stattfindet.

48

Zwar sind Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Davon ist u.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall aber ist nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2012 – BVerwG 4 BN 9.12 –, BRS 79 Nr. 19, RdNr. 3 in juris). Der Umstand, dass die Gemeinde einen Genehmigungsantrag zum Anlass für die Planaufstellung genommen hat, nimmt der Planung ihre positive Ausrichtung für sich genommen noch nicht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 16.03. 2012 – 2 B 202/12 –, BRS 79 Nr. 119, RdNr. 16 in juris).

49

Insbesondere auch der Umstand, dass in dem seit dem 20.07.2012 wirksamen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, aus dem gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Bebauungspläne zu entwickeln sind, das in Rede stehende Plangebiet als Gewerbegebiet mit Nutzungseinschränkungen dargestellt ist, spricht dagegen, dass die Antragsgegnerin das im Aufstellungsbeschluss angegebene Planungsziel nur vorgeschoben hat.

50

2.3. Die wegen des offenen Ausgangs des Normenkontrollverfahrens gebotene Vollzugsfolgenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, wiegen nicht so schwer wie die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe.

51

Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie bereits hohe Aufwendungen insbesondere zur baulichen Herrichtung der Immobilie sowie für Personal aufgebracht und der Landkreis Anhalt-Bitterfeld noch keine Miete bezahlt habe. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass ohne die vorläufige Außervollzugsetzung der Veränderungssperre ihre rechtlich geschützten Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt oder ihr außergewöhnliche Opfer abverlangt würden. Zwar wurde aufgrund der Veränderungssperre ihr Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung abgelehnt mit der Folge, dass sie das ehemalige Wohnheim nicht wie geplant als Flüchtlingsunterkunft nutzen und deshalb keine Mieteinnahmen erzielen kann. Dadurch werden aber keine irreparablen Schäden begründet. Vielmehr kann die Antragstellerin, wenn sich die Veränderungssperre und/oder der Ablehnungsbescheid des Landkreises Anhalt-Bitterfeld als rechtswidrig erweisen sollte(n), wegen des ihr entstandenen Schadens Amtshaftungsansprüche geltend machen. Auf der anderen Seite besteht bei einer Außervollzugsetzung der Veränderungssperre die Gefahr, dass die Erreichung des von der Antragsgegnerin angegebenen Ziels, ein Gewerbegebiet und dadurch eine "Pufferzone" zwischen gewerblicher/industrieller Nutzung und Wohnnutzung zu schaffen, zumindest erschwert wird. Insoweit kann nicht isoliert auf die Grundstücke der Antragstellerin abgestellt werden, vielmehr ist das gesamte Plangebiet in den Blick zu nehmen. Nach der Einschätzung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, die er im Rahmen des Genehmigungsverfahrens getroffen hat, ist die städtebauliche Situation zumindest in Teilen des Plangebiets durch eine Gemengelage geprägt mit der Folge, dass ohne die Veränderungssperre eine Vielzahl von baulichen Nutzungen zugelassen werden müsste.

B.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

C.

53

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.4, 9.8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Der Senat bewertet den Streitwert für das von einem kommerziellen Vermieter eingeleitete Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan unter Anwendung der genannten Vorgabe in Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs mit 30.000,00 € als angemessen. Dieser Betrag ist mit Blick auf Nr. 9.8.4 des Streitwertkatalogs bei einem Normenkontrollantrag gegen lediglich eine Veränderungssperre zu halbieren. Der sich daraus ergebende Betrag von 15.000,00 € ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs nochmals zu halbieren.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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published on 17/06/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt der Kläg
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.