Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Feb. 2016 - 2 M 159/15
Gericht
Gründe
I.
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Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Ausbau eines Dachgeschosses mit Errichtung von Dachgauben und Balkon.
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Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich angrenzenden Nachbargrundstücks S-Straße. Auf diesen Grundstücken wurde ein Doppelhaus errichtet. Die Doppelhaushälften verfügen jeweils über zwei Geschosse sowie ein Dachgeschoss mit Dachgauben. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich der Stadt A.. Die Umgebung wird durch eine straßenbegleitende Bebauung geprägt. Im Gebiet befinden sich überwiegend zweigeschossige Wohngebäude, entlang der S-Straße mehrere Doppelhäuser, mit teilweise ausgebauten Dachgeschossen. Im rückwärtigen Bereich der an der S-Straße liegenden Häuser befinden sich zum Teil bis in den zweiten Stock Balkone, im Bereich der angrenzenden B-Straße sind Balkone auch bis zur dritten Etage vorhanden.
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Mit Baugenehmigung vom 30.06.2015 genehmigte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen den Ausbau des Dachgeschosses auf dem Grundstück S-Straße. Insbesondere wurde die Errichtung von vier Dachgauben genehmigt, straßenseitig zwei zurückgesetzte Dachgauben mit einer Breite von 2,50 m, zum südlichen Nachbarn eine zurückgesetzte Dachgaube mit einer Breite von 2,50 m und hofseitig eine Dachgaube, die bis zur vorhandenen Traufe reicht, mit eine Breite von 6,17 m und einen hieran anschließenden, 2,00 m tiefen und 6,17 m breiten grenzständigen Balkon.
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Mit Beschluss vom 12.10.2015 – 2 B 180/15 HAL – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30.06.2015 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, der geplante Umbau des rückseitigen Bereichs des Doppelhauses verstoße hinsichtlich der nördlichen Grenze des Baugrundstücks des Beigeladenen gegen einzuhaltende Abstandsvorschriften des § 6 BauO LSA. Die geplante Balkonanlage, die grenzständig zur seitlichen Grundstücksgrenze zur nördlichen Doppelhaushälfte der Antragsteller errichtet werden solle, bleibe nicht gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA als hervortretender Vorbau außer Betracht. Auch § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO LSA sei nicht einschlägig, da die Vorschrift nur für die nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 und 2 BauO LSA privilegierten Vorbauten gelte, da andernfalls die Regelungen über Abstandsflächen und deren Privilegierung leer liefen. Vorbauten lösten demnach, wenn sie die festgelegten Obergrenzen überschritten, als unselbständige Bauteile der Außenwand Abstandsflächen aus. So liege es hier, da die geplante Balkonanlage 2,00 m tief sei, also mehr als 1,50 m von der rückwärtigen Außenwand hervorspringe, und eine Breite von 6,20 m habe, während die Außenwand 10,23 m breit sei. Die Balkonanlage dürfe auch nicht aus planungsrechtlichen Gründen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA grenzständig errichtet werden. Die hier in Rede stehende Balkonanlage des Beigeladenen überschreite den von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen und löse bodenrechtliche Spannungen aus. Eine Balkonanlage in dem in Rede stehenden Ausmaß würde die bisherige Situation deutlich verdichten und durch die Offenheit des Balkons Unruhe in die rückwärtigen Wohnbereiche bringen. Die Erweiterung von rückwärtiger, grenzständiger Hauptwohnnutzung würde ungebremst fortschreiten. Die von Doppel- und Reihenhäusern geprägte Umgebung würde mithin in Bewegung gesetzt. Aus dem Umstand, dass Balkone wohntypisch seien, folge nicht, dass sie sich in jeglicher Breite und Tiefe ohne Einhaltung von Grenzabständen stets in die nähere Umgebung einfügten. Zwar seien kleine Balkonanlagen vorhanden. Diese dürften hinsichtlich ihres Ausmaßes unter die Privilegierung von § 6 Abs. 6 BauO LSA fallen, mithin insoweit einen Rahmen i.S.d. § 34 BauGB bilden. Dass die Balkone der S-Straße hinsichtlich ihrer Ausmaße nicht unter die oben genannte Privilegierung des § 6 Abs. 6 BauO LSA fielen, sei nicht ersichtlich. Zudem sei nicht erkennbar, ob sie überhaupt grenzständig errichtet seien.
II.
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Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen haben Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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1. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30.06.2015 nachbarschützende Vorschriften über die Abstandsflächen verletzt. Die Baugenehmigung ist mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über Abstandsflächen vereinbar. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts muss die genehmigte Balkonanlage keinen seitlichen Abstand zu dem nördlich angrenzenden Grundstück der Antragsteller einhalten.
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Gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2013 (GVBl. S. 440) bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten außer Betracht, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Nach dieser Vorschrift müssen Vorbauten und Dachaufbauten von an der Grundstücksgrenze errichteten Gebäuden seitlich keine eigenen Abstandsflächen einhalten (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 6 RdNr. 157 und 166a). Vorbauten im Sinne dieser Vorschrift sind auch Balkone. Ein Balkon ist ein nach drei Seiten offener Vorbau (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 6 RdNr. 162). Die Vorschrift ist auch auf Balkone anzuwenden, die nicht aus der Wand vorkragen, sondern auf Stützen/Stelzen vor die Gebäudewand gestellt werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 22.01.2014 – 1 ME 220/13 –, juris RdNr. 16 zu § 5 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung
vom 03.04.2012, Nds. GVBl. S. 46).
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht kein Anlass, die Regelung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA auf die nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO LSA privilegierten Vorbauten entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA erfasst Vorbauten, wenn sie
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a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
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b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
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c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.
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Wie der Senat bereits entschieden hat, wollte der Gesetzgeber mit dem Merkmal des "Gegenüberliegens" i.S.d. § 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. c BauO LSA zum Ausdruck bringen, dass nicht nur die Grundstücksgrenze zur Straße hin, sondern auch die seitlichen Nachbargrenzen von dem Erfordernis eines Mindestabstandes von 2 m ausgenommen sein sollen. Das Merkmal des "Gegenüberliegens" im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. c BauO LSA bezieht sich nicht auf die Seitenwände des Vorbaus, sondern auf die dem Vorbau zugehörige Gebäudeaußenwand, so dass die Vorbauten selbst seitlich keine Abstandfläche einhalten müssen (Beschl. d. Senats v. 16.03.2006 – 2 M 83/06 –, juris RdNr. 6 zu § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA i.d.F. des Gesetzes vom 20.12.2005, GVBl. S. 769; vgl. auch LT-Drs. 4/2252, S. 212 f.). Die Anforderungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA gelten demzufolge nur für Vorbauten, die in Richtung des Nachbargrundstücks weisen. Für die nach § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO LSA privilegierten Vorbauten gelten sie nicht.
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Auch nach Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA ist es nicht gerechtfertigt, diese Bestimmungen im Rahmen des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO LSA entsprechend auf Balkone anzuwenden, die nicht in Richtung des Nachbargrundstücks ausgerichtet sind, sondern im 90°-Winkel dazu in den eigenen Gartenbereich weisen. Der Sinn des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA besteht darin, den Nachbarn vor übergroßer Belastung durch untergeordnete, in Richtung seiner entsprechenden Hausflanke vortretende Gebäudeteile zu schützen. Soweit der Gebäudeteil nicht zur gemeinsamen Grenze hin aus dem Bauwerk ragt, spielt insbesondere die Beschränkung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a BauO LSA auf ein Drittel der (von dort gar nicht sichtbaren) Gebäudewand keine Rolle. § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA ist allein auf die Frontalstellung der mit einer Balkonanlage versehenen Gebäudeseite zur seitlichen Grundstücksgrenze zugeschnitten, d. h. den Fall, dass beide Nachbarn (Austauschverhältnis) in diesem Bereich zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hin ausreichend Licht, Sonne und Luft erhalten sollen. Für die geschlossene Bauweise – auch zwischen Doppelhaushälften – ergibt sich, dass für die Etagenwohnungen die Möglichkeiten, sich einen „Austritt in freie Luft und Besonnung“ zu verschaffen, reduziert sind. Es besteht kein Anlass, die verbliebenen Möglichkeiten an die Einschränkungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA zu binden. Im Austauschverhältnis der Grundstücksnachbarn von Doppelhaushälften liegt es vielmehr, die durch § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO LSA privilegierten Balkone als Gebäudeteile, von denen aus frische Luft und Besonnung genossen werden können, in auskömmlichem Umfang unterbringen zu können, ohne Einwendungen des Nachbarn ausgesetzt zu sein. Die Balkonlänge kann von dessen Grundstück nicht bzw. nur dann überblickt werden, wenn er seinerseits von dem Privileg des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO LSA Gebrauch gemacht hat. Im erstgenannten Fall (kein eigener Balkon - jedenfalls nicht auf dieser Etage) werden seine Interessen an Belüftung und Besonnung nicht/allenfalls ganz untergeordnet zurückgestellt. Im zweiten stehen die konkurrierenden Nutzungsbelange selbst dann im Gleichgewicht, wenn die Abstände von der Grundstücksgrenze einander nicht vollständig entsprechen und der Balkon größer ist, als dies nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA bei "Frontalstellung" reglementiert wird (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 22.01.2014 – 1 ME 220/13 –, a.a.O. RdNr. 18 ff. zu § 5 Abs. 3 NBauO).
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Die Balkontiefe bildet ebenfalls keinen durchgreifenden Grund, § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA entsprechend heranzuziehen. Es mag zwar sein, dass die Tiefe der Balkonwange nachbarliche Interessen tangiert. Insoweit wird der Nachbar aber durch das Gebot der Rücksichtnahme ausreichend geschützt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 22.01.2014 – 1 ME 220/13 –, a.a.O. RdNr. 30).
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Nach diesen Grundsätzen ist von der genehmigten – grenzständigen – Balkonanlage kein seitlicher Abstand zu dem Grundstück der Antragsteller einzuhalten, da dessen Seitenwände gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO LSA bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben.
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2. Die Baugenehmigung verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die Errichtung des Balkons ist mit § 34 Abs. 1 BauGB vereinbar.
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Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 – BVerwG 4 C 5.12 –, juris RdNr. 21 m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 – BVerwG 4 C 5.12 –, a.a.O.). Das Rücksichtnahmegebot ist dabei zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – BVerwG 4 B 128.98 –, juris RdNr. 4). So liegt es hier. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 6 BauO LSA über die Abstandsflächen sind – wie oben ausgeführt – nicht verletzt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen gleichwohl mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar ist.
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a) Eine Verletzung das Rücksichtnahmegebot lässt sich hier nicht damit begründen, dass durch die Errichtung der Balkonanlage die Doppelhauseigenschaft des auf den Grundstücken der Antragsteller und des Beigeladenen vorhandenen Baukörpers verloren ginge. Zwar fügt sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden, grundsätzlich nicht nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein, soweit ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut ist, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben, dessen Verwirklichung nicht (mehr) zu einem Doppelhaus, sondern zu einer einseitig grenzständigen Bebauung führt, für das es in der Umgebung an Vorbildern fehlt, fügt sich in den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 – BVerwG 4 C 5.12 –, a.a.O. RdNr. 17; Urt. v. 19.03.2015 – BVerwG 4 C 12.14 –, juris RdNr. 11). Für die Frage, ob grenzständige Gebäude (noch) ein Doppelhaus bilden, kommt es auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint (BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – BVerwG 4 C 12.14 –, a.a.O. RdNr. 19). Die einseitige Errichtung einer grenzständigen Balkonanlage im rückwärtigen Bereich eines Doppelhauses zerstört die Doppelhauseigenschaft der Gebäude nicht, solange diese noch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.04.2009 – 3 S 569/09 –, juris RdNr. 8; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 22 BauNVO RdNr. 28). Hiernach wird die Doppelhaueigenschaft des auf den Grundstücken der Antragsteller und des Beigeladenen vorhandenen Baukörpers durch die Errichtung der Balkonanlage nicht zerstört. Die Doppelhaushälften bleiben auch hiernach noch im Wesentlichen wechselseitig verträglich aneinandergebaut und erscheinen weiterhin als ein Gebäude.
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b) Die Balkonanlage fügt sich auch im Übrigen sowohl nach der Bauweise als auch nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
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Die geplante grenzständige Balkonanlage fügt sich hinsichtlich der Bauweise in die nähere Umgebung ein, da sie auf der Grenze zwischen zwei Doppelhaushälften errichtet werden soll. Im unbeplanten Innenbereich dürfen nach Planungsrecht Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden, wenn sich die Grenzbebauung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere hinsichtlich der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. Dirnberger in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 6 RdNr. 65a). Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks ist hier durch eine Bebauung mit Doppelhäusern sowie Häusergruppen entlang der S- sowie der B-Straße geprägt. Dies lässt sich auf dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Luftbild aus "Bing-Maps" (GA Bl. 173) gut erkennen. Derartige Doppelhäuser oder Hausgruppen prägen die planungsrechtlich typisierte Bauform der offenen Bauweise (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO). Planungsrechtlich ist maßgebend, dass die offene Bauweise unter Doppelhäusern und Hausgruppen die bauliche Einheit „Doppelhaus“ und „Hausgruppe“ versteht, auf die sich in der offenen Bauweise der seitliche Grenzabstand bezieht, während innerhalb der Einheiten in der geschlossenen Bauweise zu bauen ist (Beschl. d. Senats v. 12.11.2010 – 2 M 142/10 –, juris RdNr. 14). Die Grundstücksgrenze, an der die streitige Balkonanlage errichtet werden soll, verläuft zwischen den auf den Grundstücken der Antragsteller und des Beigeladenen vorhandenen Doppelhaushälften und damit im Bereich der geschlossenen Bauweise. Im unbeplanten Innenbereich strahlt die Geschlossenheit allerdings nicht auf die (gesamten) unbebauten Flächen vor und hinter den Gebäudefronten aus (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.11.2010 – 2 M 142/10 –, a.a.O. RdNr. 15; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl., § 8 RdNr. 8). Dort steuern auch die Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen den Bereich, der einer grenzständigen Bebauung offensteht; dies gilt auch für Doppelhäuser (vgl. Dhom in: Simon/Busse, BayBauO, Art. 6 RdNr. 49, 50). Für die Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständig errichtetes Wohngebäude kommt es daher – in bauplanungsrechtlicher Hinsicht – maßgeblich darauf an, ob der Anbau in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche den Rahmen nicht überschreitet, den die Umgebungsbebauung vorgibt (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.11.2010 – 2 M 142/10 –, a.a.O. RdNr. 15). Im vorliegenden Fall ergeben sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche keine rechtlichen Bedenken.
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Für die Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich ist eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich. In erster Linie ist auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen an (BVerwG, Beschl. v. 03.04.2014 – BVerwG 4 B 12.14 –, juris RdNr. 3 m.w.N.). Hiernach ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Balkonanlage hinsichtlich ihres Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt. Diese wird, wie auf dem Luftbild aus "Bing-Maps" (GA Bl. 173) gut zu erkennen ist, durch zwei- bis dreistöckige Balkonanlagen im rückwärtigen Bereich der entlang der S- und B-Straße errichteten Gebäude geprägt. Die geplante dreistöckige Balkonanlage bewegt sich innerhalb dieses Rahmens.
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Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche handelt es sich um die räumliche Lage des Vorhabens innerhalb der vorhandenen Bebauung. Es geht um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO. Bei der Frage, ob eine rückwärtige Bebauung eines Grundstücks nach der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist, kommt es regelmäßig darauf an, in welchem Umfang die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung aufweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – BVerwG 4 B 172.97 –, juris RdNr. 7). Auch hiernach unterliegt die geplante Balkonanlage keinen rechtlichen Bedenken. Auf dem genannten Luftbild ist zu erkennen, dass die umliegenden Grundstücke regelmäßig eine rückwärtige Bebauung mit Balkonanlagen aufweisen. Dieser Rahmen wird von dem hier streitigen Vorhaben nicht überschritten.
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c) Der auf dem Grundstück des Beigeladenen geplante Balkon verstößt auch sonst nicht gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Eine objektiv unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller ist nicht erkennbar. Insbesondere mindert der Balkon des Beigeladenen nicht die ausreichende Belichtung von Aufenthaltsräumen der Antragsteller. Auch wird keine Einsichtsmöglichkeit geschaffen, die die Antragsteller nicht mehr hinzunehmen hätte. Denn die erhöhte Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragsteller und des Beigeladenen durch die Bebauung mit einem Doppelhaus wird durch den Verzicht auf seitliche Grenzabstände und damit auf Freiflächen, die dem Wohnfrieden dienen, "erkauft" (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 – BVerwG 4 C 12.98 –, juris RdNr. 21). Einen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück vermittelt das öffentliche Baunachbarrecht, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme, in der Regel nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.06.2015 – 2 M 115/14 – ständige Rechtsprechung). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird (vgl. HessVGH, Beschl. v. 09.10.2015 – 4 B 1353/15 – juris RdNr. 10). Davon kann hier aber keine Rede sein.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.