Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Nov. 2014 - 2 M 109/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2014:1105.2M109.14.0A
published on 05/11/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Nov. 2014 - 2 M 109/14
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Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist jemenitischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.11.2004 mit einem Visum zum Zweck des Besuchs eines deutschen Sprachkurses und der Aufnahme eines Studiums in das Bundesgebiet ein. Am 07.03.2005 erteilte ihm die Ausländerbehörde Berlin eine bis zum 24.11.2006 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG. Im Wintersemester 2005/2006 nahm er an einem Deutschkurs an der Universität des Saarlandes teil. Am 30.10.2006 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm auch erteilt und mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis zum 22.02.2014. Vom 06.03.2006 bis zum 31.03.2007 besuchte er den "M-Kurs" des Studienkollegs der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (MLU) zur Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge. Seit dem Wintersemester 2007/2008 ist er an der MLU für den Studiengang Medizin eingeschrieben. Derzeit befindet er sich im 15. Fachsemester. In einer Bescheinigung des Studiendekanats der Medizinischen Fakultät der MLU vom 04.02.2014 heißt es, er könne den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens im Frühjahr 2014 ablegen. Nach erfolgreichem Besuch aller Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts könne er frühestens in der Prüfungsperiode Frühjahr 2018 (April – Juni) mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sein Staatsexamen absolvieren. Bislang legte er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung noch nicht ab. Eine erste mündlich-praktische Prüfung am 19.09.2013 bestand er nicht. Von einer für den 18./19.03.2014 vorgesehenen schriftlichen Prüfung und einer für den 01.04.2014 vorgesehenen Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung trat er krankheitsbedingt zurück. Am 22.09.2014 bestand er den mündlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit der Note "ausreichend (4)". Die Prüfungsleistungen im schriftlichen Teil am 20.08.2014 wurden mit der Note "nicht ausreichend (5)" bewertet, so dass er den schriftlichen Teil nicht bestand.

2

Bereits mit Bescheid vom 09.05.2014 hatte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers vom 14.02.2014 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt.

3

Mit Beschluss vom 05.09.2014 – 1 B 196/14 HAL – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.06.2014 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.05.2014 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit festzustellen. Es sei aber zweifelhaft, ob die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen der langen Studiendauer zu Recht erfolgt sei. Ein absoluter Zeitraum für das Studium sei im Gesetz nicht enthalten. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte zeitliche Begrenzung von zehn Jahren ergebe sich nur aus den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Diese Frist sei dem Antragsteller erstmals mit Anhörungsschreiben vom 20.03.2014 zur Kenntnis gelangt, so dass er keinerlei Möglichkeiten habe, sich hierauf einzustellen. Da er zwar die vorgesehene Studienzeit deutlich überschritten habe, aber gleichwohl kontinuierlich alle Scheine absolviert habe, die für die Zulassung zur Prüfung erforderlich seien, könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht werden könne. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller geltend gemacht habe, aufgrund familiärer und gesundheitlicher Beeinträchtigungen mehr Zeit zu benötigen. Eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass das Interesse des Antragstellers, sein Medizinstudium einstweilen fortzusetzen, dem Interesse der Antragsgegnerin an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege.

II.

4

Die gegen den Beschluss vom 05.09.2014 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe gebieten die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

5

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Durchsetzung der gegen ihn ergangenen ausländerbehördlichen Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung nicht überwiegt. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

6

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis für ein Studium (nur dann) verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Gesetzlich nicht geregelt ist, was unter einem angemessenen Zeitraum zu verstehen ist. Von Bedeutung ist hierfür in erster Linie, ob das Studium in einer – am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen – vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit beendet sein wird (BayVGH, Urt. v. 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 -, Juris RdNr. 49 m.w.N.). Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des jeweiligen Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ME 257/05 -, Juris RdNr. 2). Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit ergeben sich aus der für den jeweiligen Studiengang vorgesehenen Regelstudienzeit sowie der durchschnittlichen Studiendauer (vgl. Nr. 16.1.1.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 26.10.2009 ). Der Zeitraum bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums ist jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr angemessen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Regelstudienzeit erheblich überschritten ist (NdsOVG, Beschl. v. 07.04.2006 - 9 ME 257/05 - a.a.O. RdNr. 3; SaalOVG, Beschl. v. 16.02.2011 - 2 B 352/10 -, Juris RdNr. 8). Das gleiche gilt, wenn das Studium voraussichtlich nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 21.01.2011 - 3 B 178/10 -, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf Nr. 16.1.1.7 AVV-AufenthG). Rechtfertigende Gründe für eine zeitliche Verzögerung des Studienfortschritts können sich vor allem aus durch ärztliche Atteste nachgewiesenen Erkrankungen ergeben (BayVGH, Urt. v. 05.05.2010 - 19 BV 09.3103 - a.a.O. RdNr. 56 m.w.N.). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann es auch dann geboten sein, trotz Überschreitung der regelmäßig zu erwartenden Studiendauer einen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, wenn die nachgewiesenen Ursachen der bisherigen Verzögerung weggefallen und etwa auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (BremOVG, Beschl. v. 17.09.2010 - 1 B 169/10 -, Juris RdNr. 2, SächsOVG, Beschl. v. 21.01.2011 - 3 B 178/10 - a.a.O.).

7

Nach diesen Grundsätzen kann im Fall des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass der Aufenthaltszweck, also der Abschluss seines Studiums, noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Die Regelstudienzeit für das Medizinstudium beträgt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) in der Fassung der Verordnung vom 17.07.2012 (BGBl. I S. 1539) einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate. Diese Regelstudienzeit hat der Antragsteller, der seit nunmehr über sieben Jahren Medizin studiert, bereits überschritten, ohne dass er den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt hat, der gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO bereits nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abgelegt wird. Ein Abschluss des Studiums ist nach der Bescheinigung des Studiendekanats vom 04.02.2014 frühestens in der Prüfungsperiode Frühjahr 2018 möglich, wobei diese Bescheinigung von einer Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2014 ausgeht, was jedoch nicht der Fall war. Da eine Ablegung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung frühestens im Frühjahr 2015 möglich ist, wird sich auch der früheste mögliche Abschluss des Studiums auf das Frühjahr 2019 verschieben. Zu diesem Zeitpunkt wird der Antragsteller seit mehr als elf Jahren Medizin studieren. Der bis dahin verbleibende Zeitraum kann nicht mehr als angemessen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG angesehen werden. Greifbare Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Verzögerung des Studienfortschritts liegen nicht vor. Der Antragsteller hat lediglich ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Prüfungstage am 19.03.2014 und 31.03.2014 bis 02.04.2014 vorgelegt. Weite durch ärztliche Atteste nachgewiesene Erkrankungen des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Ursachen der bisherigen Verzögerungen des Studiums des Antragstellers inzwischen weggefallen sind und dieser seine Leistungen deutlich gesteigert hat. Vor diesem Hintergrund kann beim Antragsteller mit einem erfolgreichen Studienabschluss in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
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published on 11/08/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Mai 2010 -11 L 456/10 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. De
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published on 12/03/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 24/07/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

-
das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
-
das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
-
die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
-
praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
-
die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
-
Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
-
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
-
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.