Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Sept. 2014 - 2 L 3/13

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2014:0926.2L3.13.0A
published on 26/09/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Sept. 2014 - 2 L 3/13
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Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, Juris RdNr. 15). Das ist vorliegend nicht der Fall.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Grenzfeststellung und Abmarkung des Beklagten sei rechtmäßig. Dieser habe den durchgängigen geradlinigen Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 14/6 und 14/7 zu dem Flurstück 14/121 so in die Örtlichkeit übertragen, wie es sich aus dem öffentlichen Zahlenwerk, insbesondere dem maßgeblichen Fortführungsriss vom 15.03.1982, ergebe. Weitere oder andere Grenzpunkte seien im öffentlichen Nachweis nicht vorhanden. Der festgestellte Grenzverlauf entspreche dem aus dem Fortführungsriss aus dem Jahr 1982. Auch die Flächengrößen von ca. 191 m² stimmten überein. Der Umstand, dass der Kläger mit Kunststoff verkappte Eisenrohre in der Nähe der Grenzen vermute, wovon eines auch tatsächlich gefunden worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Beklagte nachvollziehbar dargelegt habe, dass sich die vom Kläger behaupteten „Grenzpunkte“ nicht aus dem öffentlichen Vermessungszahlenwerk ergäben. Der Einwand des Klägers, die Grenzfeststellung müsse deshalb unrichtig sein, weil die festgestellte Grenze nicht mit dem vom Voreigentümer errichteten Zaun übereinstimme und er gut 200 m² und nicht 191 m² erworben habe, greife ebenfalls nicht durch, denn es sei das öffentliche Zahlenwerk maßgeblich, wie es sich aus den öffentlichen Vermessungsunterlagen ergebe. Eine spätere öffentlich-rechtliche Flurstückszerlegung in Form eines Dreiecks, das der vom Kläger vorgestellten Fläche aus dem Zaunverlauf entspreche, sei im öffentlichen Katasternachweis nicht vorhanden.

4

Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände vermögen die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage zu stellen.

5

1. Gemäß § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt (Grenzfeststellung). Sachlicher Inhalt der Feststellung ist allgemein die verbindliche Aussage einer befugten Vermessungsstelle über die Lage der nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit. Für den Normalfall der sog. Positiventscheidung ist es die verbindliche Erklärung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Durch die behördliche, förmliche Feststellung wird das Ergebnis der Grenzermittlung amtlich bestätigt und damit verbindlich. Sie drückt die behördliche Gewissheit der erklärten Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild (Liegenschaftskatasternachweis) und dem reproduzierten Flurstücksurbild (Örtlichkeit) aus (OVG LSA, Beschl. v. 04.08.2011 - 2 L 105/10 -, Juris RdNr. 3; Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht Sachsen-Anhalt, 2. Aufl. 2002, § 16 VermKatG LSA Anm. 5.1.5.1). Dementsprechend ist eine Grenzfeststellung nur dann rechtswidrig, wenn eine andere als die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze festgestellt worden ist (OVG LSA, Beschl. v. 27.01.2004 - 2 L 495/03 -, Juris RdNr. 4; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 23.04.2003 - 8 LA 53/03 -, Juris RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 03.02.2010 - 1 A 767/08 -, Juris RdNr. 6), wenn also bei der Grenzermittlung ein Vermessungsfehler unterlaufen ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 05.12.2003 - 2 O 403/02 -, Juris RdNr. 10). Ohne Belang ist demgegenüber, ob der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf zutreffend ist, d.h. der Eigentumsgrenze entspricht (OVG LSA, Beschl. v. 27.01.2004 - 2 L 495/03 - a.a.O. RdNr. 5; NdsOVG, Beschl. v. 23.04.2003 - 8 LA 53/03 - a.a.O. RdNr. 5; SächsOVG, Beschl. v. 03.02.2010 - 1 A 767/08 - a.a.O. RdNr. 7; Kummer/Möllering, a.a.O., § 16 VermKatG LSA Anm. 5.1.3.1). Bei der Grenzfeststellung ist dabei das Gebot der Katastermäßigkeit zu beachten. Hiernach ist die Vermessungsstelle bei der Grenzermittlung an den Inhalt des Liegenschaftskatasters gebunden mit der Folge, dass nur katastermäßige Nachweise statthaft sind, während andere, katasterfremde Unterlagen und sonstige Beweismittel außer Betracht bleiben müssen (OVG LSA, Beschl. v. 24.04.1994 - 1 M 18/14 -, Juris RdNr. 7; Kummer/Möllering, a.a.O., § 16 VermKatG LSA Anm. 5.1.4.1). Ein Verstoß gegen das Gebot der Katastermäßigkeit führt zur Rechtswidrigkeit der Grenzfeststellung. Das ist der Fall, wenn bei der Grenzfeststellung nicht der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf, sondern liegenschaftskatasterfremde Erkenntnisquellen zugrunde gelegt werden (Kummer/Möllering, a.a.O., § 16 VermKatG LSA Anm. 5.5.6). Bei der Grenzermittlung ist die dem Nachweis entsprechende Lage der Grenzpunkte, die den linienhaften Grenzverlauf konkretisieren, anhand der maßgeblichen Vermessungsunterlagen (Vermessungszahlen, ggf. graphische Bestimmungselemente) vermessungstechnisch in der Örtlichkeit zu bestimmen, mit der Örtlichkeit zu vergleichen und sachverständig zu werten (Kummer/Möllering, a.a.O., § 16 VermKatG LSA Anm. 4.1.2). Die Positiventscheidung „Grenzfeststellung“ ist möglich, wenn das Liegenschaftskataster eine zuverlässige und widerspruchsfreie Grenzaussage erlaubt und das geometrische Abbild des Flurstücks sich den örtlichen Gegebenheiten eindeutig zuordnen lässt (Kummer/Möllering, a.a.O., § 16 VermKatG LSA Anm. 5.2.2.1).

6

Hiernach ist die mit dem Bescheid des Beklagten vom 15.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 17.04.2012 bekanntgegebene Grenzfeststellung rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr Inhalt ergibt sich aus der Niederschrift über den Grenztermin vom 12.11.2010 und beruht auf den Messungen des Beklagten vom 05., 08. und 13.10.2010. Ihr Ergebnis, insbesondere die Lage der Grenzpunkte 50497 und 50498, die den Grenzverlauf des Flurstücks 14/7 gegenüber dem Flurstück 14/121 kennzeichnen, entspricht den Nachweisen im Liegenschaftskataster. Maßgeblich ist insoweit der Fortführungsriss vom 15.03.1982 (BA A Bl. 30). Damals wurde das Flurstück 14/7 erstmals vermessen. Im Zuge dieser Vermessung wurden die Koordinaten der Grenzpunkte 4, 5, 6 und 7 berechnet. Die Punkte wurden mit Eisenrohren vermarkt. Im Zuge einer nachfolgenden Vermessung vom 19.12.1992 erhielten die Grenzpunkte 5 und 6 zunächst die Nummern 1032 und 1033 (BA A Bl. 23) und später die Nummern 961 und 962 (BA A Bl. 16). Die Grenzpunkte 4 und 7 erhielten im Zuge einer Vermessung vom 23.06.1995 die Nummern 50497 und 50498 (BA A Bl. 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Grenzpunkte des Flurstücks 14/7, insbesondere die Grenzpunkte 50497 und 50498 (vormals 4 und 7), fehlerhaft vermessen hat, sind nicht ersichtlich. Nach den Angaben in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht das Vermessungsergebnis des Beklagten den amtlichen Vermessungszahlen. Dem ist der Kläger auch in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten. In seinem Schreiben vom 01.03.2011 hat der Beklagte nachvollziehbar erläutert, dass er die Grenzpunkte 3 - 7 ausgehend von den vorgefundenen Grenzpunkten 8, 9 und B aus dem Fortführungsriss von 1982 anhand der Maße und der rechten Winkel eindeutig habe wiederherstellen und gegenseitig kontrollieren können. Eine Wiederherstellung insbesondere der hier streitgegenständlichen Grenzpunkte 50497 und 50498 (vormals 4 und 7) war auch notwendig, denn nach den Erläuterungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 25.11.2010 wurden die Eisenrohre, mit denen diese Punkte nach dem Fortführungsriss vom 15.03.1982 vermarkt worden waren, auf dem Grundstück des Klägers nicht gefunden. Dies wurde im Hinblick auf den Grenzpunkt 50498 (vormals 7) in der Niederschrift über den Grenztermin vom 12.11.2010 auch durch den Hinweis vermerkt, dass im Grenzpunkt A (gemeint ist der Grenzpunkt 50498) das Eisenrohr fehle. Das Vermessungsergebnis des Beklagten ist auch plausibel. Insbesondere entspricht der geradlinige Verlauf der Grenzlinien der Flurstücke 14/6 und 14/7 zu dem Flurstück 14/121 und der parallele Verlauf dieser Grenzlinien zu den Grenzen dieser Flurstücke zu den Flurstücken 14/46 und 14/45 der Darstellung in dem Fortführungsriss vom 15.03.1982.

7

Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Vermessungsingenieur L. im Jahr 1992 erneut Vermessungs- und Grenzpunkte eingebracht bzw. die vorhandenen bestätigt habe, was sich zweifelsfrei aus dessen als K 11 vorgelegtem Schreiben vom 05.09.2011 ergebe. Dieser Einwand greift nicht durch. Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass die hier streitgegenständlichen Grenzpunkte 50497 und 50498 (vormals 4 und 7) lediglich Gegenstand der Vermessung vom 15.03.1982 waren und im Dezember 1992 nicht erneut vermessen bzw. vermarkt wurden. Ob sich aus dem vom Kläger erwähnten Schreiben vom 05.09.2011 etwas anderes ergibt, kann nicht beurteilt werden, da sich dieses Schreiben weder bei den Akten befindet noch als „K 11“ vorgelegt wurde. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass die in dem Fortführungsriss vom 15.03.1982 erwähnten Eisenrohre, mit denen insbesondere die Grenzpunkte 50497 und 50498 (vormals 4 und 7) vermarkt wurden, bei den Vermessungsarbeiten des Beklagten im Oktober 2010 in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden waren. Dies ergibt sich aus der Bemerkung des Verwaltungsgerichts, das vom Kläger gefundene Eisenrohr bzw. die von ihm angesprochenen „Grenzpunkte“ ergäben sich nicht aus dem öffentlichen Zahlenwerk. Damit bringt das Verwaltungsgericht zum Ausdruck, dass es sich bei den vom Kläger bezeichneten Eisenrohren bzw. „Grenzpunkten“ nicht um die in dem Fortführungsriss vom 15.03.1982 erwähnten Rohre, sondern um katasterfremde Beweismittel handelt, die außer Betracht zu lassen sind. Damit trägt das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Gebot der Katastermäßigkeit Rechnung.

8

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Eisenrohre, mit denen die Grenzpunkte 50497 und 50498 (vormals 4 und 7) vermarkt wurden, seien im Zeitpunkt der Vermessung durch den Beklagten im Oktober 2010 noch in der Örtlichkeit vorhanden gewesen und hätten von diesem und dem Verwaltungsgericht berücksichtigt werden müssen. Für das Vorhandensein der im Fortführungsriss vom 15.03.1982 erwähnten Eisenrohre insbesondere in den Grenzpunkten 50497 und 50498 (vormals 4 und 7) im Zeitpunkt der Vermessung durch den Beklagten gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Beklagte hat in seinen Schreiben vom 25.11.2010 und 20.06.2011 angegeben, diese Rohre seien bei der Vermessung am 05.10.2010 gesucht, aber nicht gefunden worden. Das tatsächlich gefundene Eisenrohr mit Plastkappe habe sich ca. 29 cm nordwestlich des berechneten und in der Niederschrift über den Grenztermin vom 12.11.2010 mit „A“ bezeichneten Grenzpunkt befunden, so dass er es verworfen habe, da es im Kataster nicht nachgewiesen sei und dessen Anerkennung eine Verlagerung der Grundstücksgrenze zu Ungunsten des Klägers bedeutet hätte. Vor diesem Hintergrund versteht der Senat die Antragsbegründung dahin, dass der Kläger nicht geltend machen will, der Grenzpunkt 50498 (vormals 7) befinde sich an der Stelle, an der am 05.10.2010 dieses Eisenrohr mit Plastkappe gefunden wurde. Auch aus den von den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 11.04.2011 an den Beklagten übersandten Lichtbildern (BA A Bl. 50), auf denen in den Boden eingelassene Eisenrohre im Bereich des Zaunes zu sehen sind, folgt nichts anderes. Bei diesen Rohren handelt es sich ersichtlich nicht um die im Fortführungsriss vom 15.03.1982 erwähnten Eisenrohre in den Grenzpunkten 50497 und 50498 (vormals 4 und 7), sondern, wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 20.06.2011 nachvollziehbar ausführt, um in der Örtlichkeit zwar vorhandene, aber nicht im Kataster nachgewiesene Marken, auf die nach dem Gebot der Katastermäßigkeit nicht abgestellt werden kann.

9

Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht nehme unrichtig an, der Beklagte habe den exakten Grenzverlauf durchgängig und geradlinig in die Örtlichkeit übertragen, da allein aus dem Umstand, dass eine Grenze über bestimmte Grenzpunkte geradlinig verlaufe, nicht geschlossen werden könne, dass „die Grenze auch tatsächlich geradlinig und vorliegend sogar im parallelen Sinne verläuft“. Abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht ganz nachvollziehbar ist, kann der hiermit wohl geäußerten Kritik am geradlinigen Verlauf der Flurstücksgrenzen der Flurstücke 14/6 und 14/7 gegenüber dem Flurstück 14/121 auch in der Sache nicht gefolgt werden. Im Gegenteil ist das Vermessungsergebnis des Beklagten gerade deshalb plausibel, weil der geradlinige Verlauf der Grenzlinien der Flurstücke 14/6 und 14/7 zu dem Flurstück 14/121 und der parallele Verlauf dieser Grenzlinien zu den Grenzen der Flurstücke 14/46 und 14/45 der Darstellung in dem Fortführungsriss vom 15.03.1982 entspricht.

10

2. Auch die mit dem Bescheid des Beklagten vom 15.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 17.04.2012 bekanntgegebene Abmarkung ist rechtmäßig, weil die festgestellte Grenze abgemarkt worden ist (§ 16 Abs. 2 VermGeoG LSA).

11

II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, denn solche wurden vom Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 03/03/2014 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 23. Januar 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der
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published on 12/04/2017 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine vom Beklagten durchgeführte Grenzfeststellung und Abmarkung. Er ist Eigentümer des Grundstücks G1 (O-Straße ...). Das Grundstück ist in seinem östlichen, an der O-Straße gelegenen Teil mit einem in.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.