Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Apr. 2018 - 2 L 114/16

published on 16/04/2018 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Apr. 2018 - 2 L 114/16
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Gericht

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Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die am 23.03.2009 bekannt gemachte Allgemeinverfügung des Beklagten vom 23.02.2009, mit der Gebiete des Landkreises Mansfeld-Südharz zum Biosphärenreservat "Karstlandschaft Südharz" erklärt wurden. Große Teile ihres Gemeindegebiets, insbesondere auch das Gebiet der früheren Gemeinde Rottleberode, die seit dem 01.01.2010 Ortsteil der Klägerin ist, befinden sich innerhalb des Biosphärenreservats.

2

Die noch von der Gemeinde Rottleberode am 23.04.2009 hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Klägerin stehe eine Klagebefugnis zu, soweit sie geltend mache, sie werde durch die Schutzgebietsausweisung in ihrer Planungshoheit verletzt, weil wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets hiervon betroffen seien und eine eigene hinreichend konkrete und verfestigte Planung hierdurch nachhaltig gestört werde, der Rechtsakt also unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre gemeindliche Planung habe. Die Klage sei aber nicht begründet. Die subjektive Rechtsmacht der Klägerin bei der Anfechtung der Allgemeinverfügung sei von vorneherein auf die Kontrolle solcher Vorschriften beschränkt, die dem Schutz gemeindlicher Belange zu dienen bestimmt seien. Die Klägerin werde durch die streitige Schutzgebietsausweisung nicht in ihrer Planungshoheit verletzt. Das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Rottleberode liege zwar vollständig innerhalb der festgelegten Grenzen des Biosphärenreservats, der Beklagte habe jedoch deren Planungshoheit bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt. Den Belangen der Gemeinde stehe ein zumindest gleichgewichtiges öffentliches Interesse gegenüber. Die Schutzgebietsausweisung diene dem Zweck, die hiervon betroffenen Gemeindeflächen zur Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushalts bzw. wegen ihrer Eigenart, ihrer Schönheit oder ihres Erholungswertes unter Schutz zu stellen. Eine Einschränkung der Planungshoheit der ehemaligen Gemeinde Rottleberode folge daraus nicht. Sie habe nach eigenen Angaben alle bisher beschlossenen, in einer Übersicht nach Gegenstand und Planreife zusammengestellten und in einer Übersichtskarte ausgewiesenen Bauleitplanungen ohne weiteres umsetzen können. Soweit sie hinsichtlich "potenzieller Gewerbeflächen im Rahmen der Flächennutzungsplanerarbeitung" vermeintliche Schwierigkeiten bei der Planerarbeitung bzw. -genehmigung geltend mache, ergebe sich daraus keine Einschränkung. Darüber hinaus lägen die überplanten Flächen nicht in einer sog. Kernzone, in der wirtschaftliche Nutzungen auszuschließen seien, und auch nicht in einer Pflegezone, die in der Regel wie ein Naturschutzgebiet zu schützen sei. Sämtliche Gewerbeflächen lägen in einer Entwicklungszone, wo grundsätzlich alle Nutzungs- und Wirtschaftsformen umwelt-, natur- und sozialverträglich praktiziert werden könnten. Auch habe sich der Beklagte mit den im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwänden der Klägerin hinsichtlich der Entwicklung des "Holzimpulszentrums" befasst. Eine Überprüfung sonstiger, vermeintlicher Rechtsverstöße gegen UNESCO-Kriterien könne nicht stattfinden, da die Klägerin nur die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen könne.

II.

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A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

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1.1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht sei unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht der Frage nachgegangen, ob im Hause des Beklagten bei dem für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständigen Amtsträger vor der abschließenden Entscheidung eine umfassende Erkenntnis des maßgeblichen, in das Ermessen einzustellenden Tatsachenstoffs insbesondere hinsichtlich der von ihr im Verfahren eingebrachten Belange bestanden habe.

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Zwar können sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.09.2017 – 2 L 23/16 –, juris, RdNr. 8; HessVGH, Beschl. v. 18.11.2016 – 6 A 489/16.Z –, juris, RdNr. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 124 RdNr. 7b, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht war aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet weiter aufzuklären, ob die mit dem Erlass der Allgemeinverfügung befassten Personen, insbesondere der "Entscheidungsträger", umfassende Kenntnis über die von der Erklärung zum Biosphärenreservat berührten Belange hatte.

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Zwar unterliegt die Ermessensausübung bei der Schutzerklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG dem Abwägungsgebot des § 2 Abs. 3 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 – BVerwG 6 CN 2.00 –, juris, RdNr. 20; Meßerschmidt, BNatSchG § 22 RdNr. 22, m.w.N.). Allerdings unterscheidet sich die Abwägung im Rahmen des Unterschutzstellungsermessens von der umfassenden fachplanerischen Abwägung, da das Entscheidungsprogramm und mithin auch das Abwägungsprogramm durch die fachspezifischen Schutzzwecke des BNatSchG begrenzt ist (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2003 – BVerwG 4 CN 10.02 –, juris, RdNr. 17; Urt. v. 16.06.1988 – BVerwG 4 B 102.88 –, juris, RdNr. 3). Während die Behörden etwa über den Bau einer Bundesfernstraße eine allein an der allgemeinen Zielsetzung des FStrG orientierte, im einzelnen nicht gesetzesgebundene Entscheidung zu treffen haben, knüpft die Unterschutzstellung von Landschaftsteilen an bestimmte normativ vorgegebene Kriterien und Voraussetzungen, deren Vorliegen die Behörden – und gegebenenfalls auch die Verwaltungsgerichte – zu prüfen haben. Der danach verbleibende Handlungsspielraum ist von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (BVerwG, Beschl. v. 16.06.1988, a.a.O., RdNr. 3), Im Ergebnis bedeutet dies zum einen, dass bei der Unterschutzstellung nicht sämtliche tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen zu berücksichtigen sind; es genügt vielmehr, wenn den Nutzungsinteressen durch ein System von Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen wird, das eine nachfolgende Berücksichtigung von Einzelinteressen ermöglicht (Meßerschmidt, a.a.O., m.w.N). Zum anderen beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung – anders als bei der sonstigen Abwägungskontrolle – regelmäßig auf das Abwägungsergebnis (vgl. OVG MV, Urt. v. 14.10.2008 – 4 K 25/06 –, juris, RdNr. 151; NdsOVG, Urt. v. 24.08.2001 – 8 KN 209/01 –, juris, RdNr. 31; Urt. v. 01.04.2008 – 4 KN 57/07 –, RdNr. 44; Meßerschmidt, a.a.O.). Auf die Erkenntnislage beim "Entscheidungsträger" kommt es daher nicht an. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Unterschutzstellung – wie hier – nicht durch Rechtsverordnung, sondern im Wege der Allgemeinverfügung erfolgt.

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 1.2. Die Klägerin wendet ein, der restriktive Standpunkt des Verwaltungsgerichts zu dem ihr als Gemeinde zustehenden Überprüfungsanspruch sei zweifelhaft, soweit es um die Erfüllung der für den Erlass der Allgemeinverfügung unmittelbar oder mittelbar durch Bezugnahme auf andere Rechtsquellen maßgeblichen tatbestandlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gehe, namentlich eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der Klägerin zur Errichtung des in Rede stehenden Biosphärenreservats. Die einschlägigen Vorschriften des sachsen-anhaltischen Naturschutzrechts schützten sie bezogen auf die sich daraus ergebenden mittelbaren Tatbestandsmerkmale im Sinne einer echten "drittschützenden Norm". Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 15.07.1994 (BVerwG 4 B 102.94) ausgeführt, es neige dazu, dass die die Zulassung von bergrechtlichen Betriebsplänen regelnden Vorschriften des BBergG zu Gunsten der betroffenen Gemeinden grundsätzlich Drittschutz und damit einen Anspruch auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit vermittelten, wenn die gemeindliche Planungshoheit beeinträchtigt werde; eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit sei mithin nicht erforderlich. Eine solche Beeinträchtigung ergebe sich für sie infolge der Errichtung des Biosphärenreservats alleine daraus, dass sie sich notgedrungen für die Abarbeitung der sich hieraus ergebenden bundesrechtlichen und mittelbar auch völkerrechtlichen Verpflichtungen "in die Pflicht" nehmen lassen müsse. Eine solche Verpflichtung ergebe sich jedenfalls aus § 25 Abs. 3 BNatSchG, wonach Biosphärenreservate unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen seien. Das Bundesrecht gehe davon aus, dass sämtliche Flächen des Biosphärenreservats zumindest unter den Schutz eines Landschaftsschutzgebiets fallen sollen. Eine bauliche und wirtschaftliche Entwicklung sei nur nach dem Gesamtkonzept des Biosphärenreservats möglich. Folglich müsse sie damit rechnen, dass der Beklagte im Rahmen der Abarbeitung seiner Verpflichtungen und auf der Grundlage des im Landesrecht angelegten Modells der Fortschreibung als Rechtsverordnung auch die nach der Allgemeinverfügung "nur" als Entwicklungszonen ausgewiesenen Bereiche im Wege von – integrierten - Landschaftsschutzgebietsverordnungen überplane. Sie werde sich deshalb auch darauf einstellen müssen, im Rahmen der Bauleitplanung sich insbesondere an den (fortgeschriebenen) "funktionalen Kriterien" für die Pflege von Biosphärenreservaten zu orientieren. Vor diesem Hintergrund dürften die einschlägigen Anerkennungsvoraussetzungen des zuständigen völkerrechtlichen Organs der UNESCO nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Soweit § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA a.F. auf die Kriterien des Programms "Mensch und Biosphäre der UNESCO" Bezug genommen habe, erscheine dies folgerichtig und müsse ernst genommen werden. Biosphärenreservate mit den daran anknüpfenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zugunsten der Signatarstaaten sollten nur dann vorgeschlagen und anerkannt werden, wenn die für die Repräsentation der Betroffenen vor Ort maßgeblichen Gebietskörperschaften dem und den damit verbundenen Verpflichtungen zugestimmt hätten. Der heute geltenden Fassung des § 20 NatSchG LSA und der Vorgabe in § 25 Abs. 1 BNatSchG müsse dies durch eine teleologische Reduktion im Lichte von Überlegungen der Verhältnismäßigkeit entnommen werden. Diese Einwände verfangen nicht.

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Der Erfolg einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt setzt, soweit nicht ein objektivrechtliches Beanstandungsverfahren (im Sinne des § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO) vorliegt, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nur die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts voraus, sondern auch, dass der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in eigenen Rechten verletzt, d.h. Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt, die zumindest auch den Schutz der Interessen des Klägers zum Ziel haben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 113 RdNr. 25 f.). Vom Erfordernis der eigenen Rechtsverletzung kann nur abgesehen werden, wenn ein Bundes- oder Landesgesetz dies vorsieht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 RdNr. 180). Die Klägerin legt nicht dar, dass bei Allgemeinverfügungen etwas anderes zu gelten hätte.

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Die Klägerin meint offenbar, dass die im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung noch geltende Vorschrift des § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA a.F. und ggf. auch die heute geltenden Vorschriften des § 20 NatSchG LSA und des § 25 BNatSchG ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien und durch die Allgemeinverfügung verletzt würden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

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Ob die einen Verwaltungsakt tragende Norm Dritten, die durch die Entscheidung betroffen werden, Schutz gewährt und Abwehrrechte einräumt, hängt vom Inhalt der jeweiligen Norm sowie davon ab, ob der Drittbetroffene in den mit der behördlichen Entscheidung gestalteten Interessenausgleich eine eigene schutzfähige Rechtsposition einbringen kann. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994 – BVerwG 4 B 102.94 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.). So hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung (Beschl. v. 15.07.1994, a.a.O.) angenommen, es spreche viel dafür, dass die die Zulassung des Betriebsplans regelnden Vorschriften – sei es § 54 Abs. 2 oder § 48 Abs. 2 BBergG – hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit Drittschutz vermittelten, weil § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG die zuständige Behörde verpflichte, vor der Zulassung eines Betriebsplans die Gemeinde zu beteiligen, wenn durch die vorgesehene Maßnahme deren Aufgabenbereich als Planungsträger berührt werde; denn diese Vorschrift diene dazu, etwa entgegenstehende Interessen der Gemeinde möglichst frühzeitig in den Entscheidungsvorgang einfließen zu lassen, um dadurch – wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betont – die Möglichkeit der Gemeinde zu verbessern, "ihrer Planungshoheit Geltung zu verschaffen".

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Dass auch § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA a.F. oder § 20 NatSchG LSA i.V.m. § 25 BNatSchG ein solches Ziel verfolgen, ist nicht erkennbar.

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Gemäß § 33 Abs. 2 NatSchG LSA a. F. sind Biosphärenreservate einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die (1.) großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind und (2.) in wesentlichen Teilen ihres Gebiets als Naturschutzgebiete und als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind und die Kriterien des Programms "Mensch und Biosphäre" der UNESCO erfüllen. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzesbegründung deuten auf einen Willen des Gesetzgebers hin, dass die Norm (auch) dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dienen soll. In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 04.06.2003 (LT-Drs. 4/804, S. 58) heißt es lediglich, das BNatSchG gebe … bestimmte Inhalte für Biosphärenreservate vor. Danach sollen überregional bedeutende historisch gewachsene Kulturlandschaften, d.h. in Deutschland und ggf. europaweit einzigartige Kulturlandschaften zu Biosphärenreservaten erklärt werden. Der inhaltlichen Definition des Biosphärenreservats als Großschutzgebiet aus dem BNatSchG, wonach Biosphärenreservate rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete sind, die großräumig und für bestimmte Landschaftstypen, d.h. insbesondere historisch gewachsene Kulturlandschaften mit besonders schützenswerten natur- und kulturbürtigen Eigenheiten, charakteristisch sind, werde gefolgt.

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Gemäß § 20 NatSchG LSA können abweichend von § 25 Abs. 1 BNatSchG zu Biosphärenreservaten nur Gebiete erklärt werden, die zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen die strukturellen und funktionalen Bewertungskriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland, die vom Deutschen Nationalkomitee für das UNESCO Programm „Der Mensch und die Biosphäre“ (MAB) im Jahre 2007 in Bonn herausgegeben wurden und die unter der Signatur BONN Nf 451 in der Bibliothek des Bundesamtes für Naturschutz, Konstantinstraße 110 in Bonn eingesehen werden können, erfüllen. In der Gesetzesbegründung vom 22.04.2010 (LT-Drs. 5/2558, S. 27) heißt es zu dieser Regelung nur, im Wege der Abweichungsgesetzgebung werde die Vorschrift, die bisher Regelungsgegenstand von § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA (alt) war, wieder aufgenommen.

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Die Klägerin kann eine drittschützende Wirkung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA a.F. nicht damit begründen, dass diese Vorschrift die Erklärung eines Gebiets zum Biosphärenreservat nur dann zulasse, wenn die Kriterien des Programms "Mensch und Biosphäre" der UNESCO vorliegen, und Biosphärenreservate nur dann vorgeschlagen und anerkannt werden sollten, wenn die für die Repräsentation der Betroffenen vor Ort maßgeblichen Gebietskörperschaften dem zugestimmt hätten. Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, woraus sich eine Zustimmungspflicht der Gemeinden für UNESCO-Biosphärenreservate ergeben soll. Die Verfahrensvorschriften in Art. 5 der Internationalen Leitlinien für das Weltnetz der Biosphärenreservate schreibt im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, insbesondere bei der Antragstellung durch die Staaten nach Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a), eine Zustimmung oder Beteiligung der betroffenen Gemeinden nicht vor. Eine instruktive Darstellung des Verfahrensgangs, insbesondere auch seiner Einleitung durch nationale Stellen, enthalten die vom Deutschen MAB-Nationalkomitee beschlossenen Kriterien für Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 25 RdNr. 97). Auch darin ist eine Zustimmung der Gemeinden nicht vorgesehen. Vielmehr heißt es dort im Abschnitt 2 (Verfahren zur Anerkennung) zur Form der Antragstellung: "Der Antrag auf Anerkennung einer Landschaft als Biosphärenreservat ist von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes zu stellen. Um zu gewährleisten, dass im beantragten Biosphärenreservat künftig alle Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele im Konsens der Ressorts des Landes gemeinsam gestaltet und ausgefüllt werden, soll der Antrag mit allen betroffenen Landesressorts, ggf. durch Kabinettsbeschluss abgestimmt werden". Eine Zustimmungspflicht der betroffenen Gemeinden kann die Klägerin nicht daraus ableiten, dass in den entsprechenden Antragsformularen über die Anerkennung als Biosphärenreservat (Ziffer 5.4) die Zustimmung der Region/Gemeinde vorgesehen sei. Das von der Klägerin benannte, in englischer Sprache verfasste Formular mit Stand vom Januar 2013 enthält zwar im Abschnitt 5 (Endorsements) den Unterabschnitt 5.4 "Signed by the authorities, elected local government recognized authority or spokesperson representative of the communities located in the transition area(s)". In der deutschen Übersetzung (vgl. das Antragsformular auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz, https://www.bfn.de/fileadmin/BfNinternationalernaturschutz/Dokumente/MAB/Antragsformular_deutsch_final_30-04-2013_pdf) ist im Abschnitt 5 (Unterschriften) der Unterabschnitt 5.4 mit folgenden Worten überschrieben: "Unterzeichnet von der/den zuständigen Stelle(n), einer von der kommunalen Selbstverwaltung anerkannten Behörde oder dem Sprecher/Vertreter der in der/den Entwicklungszone(n) liegenden Gemeinden". Der Umstand, dass Gebietskörperschaften einen Anerkennungsantrag unterzeichnen (können), bedeutet nicht, dass er nur mit ihrer Zustimmung gestellt werden darf. Der im englischsprachigen Formular verwendete Begriff "endorsement (of a plan)" entspricht in der deutschen Sprache den Begriffen "Billigung", "Befürwortung" oder "Unterstützung" (vgl. die Übersetzungen im PONS-Online-Wörterbuch).

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Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten, dass die Erklärung eines Gebiets zum Biosphärenreservat die in diesem Gebiet liegenden Gemeinden in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt bzw. beeinträchtigen kann, auch wenn das Gemeindegebiet lediglich in einer Entwicklungszone liegt. Denn nach § 25 Abs. 3 BNatSchG sind Biosphärenreservate unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. Die Entwicklungszone lässt sich zwar – im Unterschied zur Kern- und Pflegezone – keinem bestimmten und einheitlichen Schutzregime zuordnen. Schutzwürdige Bereiche in der Entwicklungszone sind jedoch, soweit dies nicht bereits durch Festsetzungen in der Erklärung zum Biosphärenreservat geschieht, durch Schutzgebietsausweisungen und die Instrumente der Bauleit- und Landschaftsplanung rechtlich zu sichern (Meßerschmidt, a.a.O., RdNr. 87). Die Belange der betroffenen Gemeinden, insbesondere die Auswirkungen auf ihre Planungshoheit, konnten aber bei der im Rahmen der Erklärung zum Biosphärenreservat im Wege der Allgemeinverfügung nach § 33 Abs. 1 NatSchG LSA a.F. vorzunehmenden Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden. Nach den von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies hier auch geschehen.

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 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.02.2017 – 2 L 139/15 –, juris, RdNr. 16). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, RdNr. 17). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 09.05.2017 – 1 L 39/17 –, juris, RdNr. 16). Gemessen daran hat die Klägerin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dargetan.

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 2.1. Die von der Klägerin (sinngemäß) aufgeworfene Frage,

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ob eine durch eine Allgemeinverfügung nach § 33 Abs. 1 NatSchG LSA a.F. betroffene Gemeinde in Analogie zu dem für § 47 Abs. 1 VwGO geltenden Prüfungsmaßstab zumindest das Nichtvorliegen sämtlicher Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen der sie belastenden Verwaltungsentscheidung rügen und die Kassation der Entscheidung verlangen kann, weil die Erklärung eines Gebiets zum Biosphärenreservats durch Allgemeinverfügung von der im Bereich des naturschutzrechtlichen Gebietsschutzes vorfindlichen Rechtslage abweiche, dass Unterschutzstellungen regelmäßig durch (im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO angreifbare) Rechtsverordnungen erfolgten,

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weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, sondern lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen Verfahrens- und materiellen Vorschriften ohne weiteres beantworten.

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Während das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz dient, sondern zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 – BVerwG 4 N 3.87 –, juris, RdNr. 22), so dass ein Normenkontrollantrag auch dann begründet ist, wenn der Plan gegen lediglich objektives (nicht drittschützendes) Recht verstößt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 – BVerwG 4 BN 59.00 –, juris, RdNr. 8), ist – wie oben bereits dargelegt – eine Anfechtungsklage, soweit nicht ein objektivrechtliches Beanstandungsverfahren (im Sinne des § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO) gegeben ist, nur dann begründet, wenn der rechtswidrige Verwaltungsakt den Kläger in eigenen Rechten verletzt, d.h. Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt, die zumindest auch den Schutz der Interessen des Klägers zum Ziel haben. Dies gilt auch für Allgemeinverfügungen. Ein stattgebendes Anfechtungsurteil hebt die Allgemeinverfügung auf, soweit sie den Kläger in seinen Rechten verletzt; ist die Regelung der Allgemeinverfügung teilbar, erfolgt die Aufhebung nur insoweit, als der Kläger durch die Allgemeinverfügung betroffen ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35 RdNr. 274). Angesichts der eindeutigen Regelungen in §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbietet sich eine analoge Anwendung des für Normenkontrollen geltenden Prüfungsmaßstabes.

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Im Übrigen lässt sich ein Vorrang der Rechtsverordnung bei der Ausweisung von Biosphärenreservaten den maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Die Neufassung des § 25 Abs. 1 BNatSchG verlangt keine rechtsverbindliche Festsetzung des Biosphärenreservats mehr; es bedarf daher zu seiner Einrichtung nicht einmal eines förmlichen Rechtsakts (Rechtsverordnung, Gesetz oder Allgemeinverfügung), sondern es genügen ein Erlass, eine Bekanntmachung oder eine raumordnerische Darstellung, wenn und soweit der überwiegende Teil des Biosphärenreservats klassisch als Naturschutzgebiet, Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet geschützt ist (Meßerschmidt, a.a.O., § 25 RdNr. 69, m.w.N.). Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten (§ 23 BNatSchG), Nationalparken
(§ 24 BNatSchG), Landschaftsschutzgebieten (§ 26 BNatSchG), Naturparken (§ 27 BNatSchG) und geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 29 BNatSchG). Auch wenn
§ 25 Abs. 1 BNatSchG a.F. eine rechtsverbindliche Festsetzung vorsah, war in Anbetracht der Öffnungsklausel des § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. schon unter dem früheren Recht die Auffassung vertretbar, dass das Biosphärenreservat nicht rechtsverbindlich festgesetzt werden musste (Meßerschmidt, a.a.O., RdNr. 69, m.w.N.). Im Übrigen kommen auch für die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch eine Erklärung im Sinne von § 22 BNatSchG als von den Ländern zu wählende Rechtsform nicht nur Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen, sondern auch Verwaltungsakte in Betracht. Möglich ist eine Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung, wenn der Kreis der betroffenen überschaubar ist und die Rechtsform des Verwaltungsakts für die Erreichung des Schutzzwecks ausreicht (Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 22 RdNr. 5, m.w.N.).

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 2.2. Die Klägerin macht ferner geltend, als besonders schwierig erweise sich die vom Verwaltungsgericht unbehandelt gelassene Frage,

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ob es insofern für die Beurteilung der Allgemeinverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses (und damit bezogen auf die Ermächtigungsnorm maßgeblich auf
§ 33 Abs. 2 NatSchG LSA a.F.) oder auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt (und damit auf § 25 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 20 NatSchG LSA in der heute geltenden Fassung).

26

Bei Anwendung des § 33 Abs. 2 NatSchG LSA a.F. stelle sich die weitere rechtlich schwierige Frage,

27

ob mit § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA a.F. und gemäß der dortigen Inbezugnahme auf die zu erfüllenden "Kriterien des Programms 'Mensch und Biosphäre' der UNESCO" gemeint sei, dass damit insbesondere auch das im Anerkennungsverfahren bei der UNESCO unstrittig durch Aufnahme in die entsprechenden Antragsformulare verwendete Kriterium "Zustimmung der Region/Gemeinden" gelten solle oder nur die innerstaatlich vom so genannten (im Dunstkreis des Bundesamtes für Naturschutz operierenden) MAB-Nationalkomitee für die Erarbeitung eines Antrags auf völkerrechtlich-internationale Anerkennung verwendeten Kriterien Geltung beanspruchen.

28

Folge man ferner der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich Gemeinden jedenfalls nicht allgemein auf das Nichtvorliegen der für den Erlass der Erklärung zum Biosphärenreservat geregelten Verfahrensvorschriften berufen können, stehe sodann die weitere schwierige Rechtsfrage an,

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ob anderes nicht jedenfalls im Fall des – wie hier – erfolgten Bezugs des einschlägigen Rechts auf solche Voraussetzungen des in Bezug genommenen Kriterienkatalogs der UNESCO gelte, die nach den dort erkennbar zu Grunde legenden Überlegungen auf einen Schutz der betroffenen Gemeinden in den Signatarstaaten zielten bzw. diesen einen solchen gewähren sollten.

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Stelle man hingegen auf die heute geltende Rechtslage ab, rücke zunächst die Frage ins Zentrum,

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was zunächst mit der an § 25 Abs. 1 BNatSchG anknüpfenden Klarstellung des Landesgesetzgebers gemeint sei, zu Biosphärenreservaten könnten nur Gebiete erklärt werden, "die zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen die strukturellen und funktionalen Bewertungskriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO Deutschland, die vom Deutschen Nationalkomitee für das UNESCO Programm 'Der Mensch und die Biosphäre' (MAB) im Jahre 2007 in Bonn herausgegeben wurden und die unter der Signatur BONN Nf 451 in der Bibliothek des Bundesamtes für Naturschutz, Konstantinstraße 110 in Bonn eingesehen werden können, erfüllen". Es stelle sich dann die Frage, welche Kriterien hiermit genau gemeint seien.

32

Die Klägerin trägt ferner vor, auch die Frage der Wirksamkeit des § 20 NatSchG LSA selbst dürfte nicht trivial sein und zugleich eine verfassungsrechtliche Dimension des Falles eröffnen. Es stelle sich insbesondere die Frage,

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ob eine Bezugnahme wie die in § 20 NatSchG LSA verwendete unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit mit Blick auf die in Bezug genommenen nicht amtlich veröffentlichten Bewertungskriterien, den in der Gesetzesnorm selbst nicht eindeutig genannten maßgeblichen Zeitpunkt des "Standes" ihrer Fortschreibung und die ausweislich des Gesetzestextes nur beschränkte Zugänglichkeit des Kriterienkatalogs an einer Stelle außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs unbedenklich sei oder die Norm der Nichtigkeit nicht schon deshalb anheimfalle.

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Schließlich werfe der Fall dann die weitere Frage auf,

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ob der nach dem Erlass des BNatSchG als Vollregelung in Kraft getretene § 20 NatSchG LSA wegen der in § 25 Abs. 4 BNatSchG bloß beschränkt auf die Namensbezeichnung vorgesehene Abweichungsmöglichkeit nicht wegen Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 Nr. 2 GG verfassungswidrig sei.

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Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass diese Fragen entscheidungserheblich sind.

37

Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung nur die Verletzung solcher Vorschriften rügen, die auch dem Schutz ihrer gemeindlichen Belange dienen. Eine Überprüfung sonstiger Rechtsverstöße, insbesondere gegen UNESCO-Kriterien, könne dabei nicht stattfinden. Diese Rechtsauffassung hat die Klägerin aus den oben (Nr. 1.2) dargelegten Gründen nicht erfolgreich in Frage gestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung auf die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses und damit auf die Regelungen des § 33 NatSchG LSA a.F. oder auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und damit auf § 20 NatSchG LSA i.V.m. § 25 BNatSchG abzustellen ist. Denn diesen Vorschriften, auch in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Kriterien des Programms "Mensch und Biosphäre" der UNESCO bzw. den strukturellen und funktionalen Bewertungskriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland des Deutschen Nationalkomitees für dieses Programm, lässt sich keine auch den Schutz der gemeindlichen Belange verfolgende Zielrichtung entnehmen. Der Senat folgt insbesondere nicht der Ansicht der Klägerin, aus Ziffer 5.4 des für die Anerkennung von UNESCO-Biosphärenreservaten zu verwendenden Melde- bzw. Antragsformulars folge eine Zustimmungspflicht der Gemeinden. Sofern § 20 NatSchG LSA aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen nichtig sein sollte, wären allein die bundesrechtlichen Regelungen des § 25 BNatSchG maßgeblich. Inwieweit diese Regelungen auch dem Schutz der gemeindlichen Belange zu dienen bestimmt sind, legt die Klägerin nicht dar.

38

 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

39

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.12.2016 – 2 L 39/15 –, juris, RdNr. 8, m.w.N.). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, juris, m.w.N.). Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht kommt allerdings regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil mit der Zulassung des Rechtsmittels keine für die Zukunft richtungweisende Klärung erreicht werden kann. Eine Zulassung des Rechtsmittels kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Auch für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2017 – BVerwG 10 B 13.17 –, juris, RdNr. 5; Beschl. v. 04.12.2016 – BVerwG 6 B 45.15 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.).

40

Gemessen daran hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.

41

 3.1. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

42

ob eine Gemeinde (nötigenfalls vermittelt über Art. 28 Abs. 2 GG) bei einer sie in ihrer Planungshoheit betreffenden Verwaltungsentscheidung auch eine umfassende Prüfung der formellen wie materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nach dem einschlägigen Gesetzesrecht verlangen kann,

43

lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, vielmehr hängt der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebliche Prüfungsumfang von der Form der Verwaltungsentscheidung und den einschlägigen verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften ab.

44

 3.2. Die weitere von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage,

45

ob der Zeitpunkt für die maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Gestalt einer Allgemeinverfügung ergangenen Auswahl über die Errichtung eines Biosphärenreservates der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung oder der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist,

46

ist aus den oben bereits dargelegten Gründen im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich. Zudem betrifft sie ausgelaufenes Recht, weil nach der seit dem 17.12.2010 geltenden Rechtslage (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c NatSchG LSA) Teile von Natur und Landschaft nur noch durch Verordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zum Biosphärenreservat erklärt werden können, so dass sich Fragen im Zusammenhang mit der Erklärung solcher Gebiete durch Allgemeinverfügung auch nicht mehr stellen. Den Darlegungen der Klägerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist. Sie macht lediglich geltend, dass sich die Frage mit Blick auf den in § 25 Abs. 1 BNatSchG enthaltenen Verzicht auf eine rechtsverbindliche Festsetzung sowie den Verweis des Bundesrechts auf Landesrecht für Form und Verfahren der Unterschutzstellung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG latent auch weiterhin länderübergreifend stellen könne, selbst wenn wohl derzeit für die Unterschutzstellung überwiegend im jeweiligen Landesrecht die Form einer Rechtsverordnung gewählt werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung das Rechtsmittel eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungsweisend zu klären (BVerwG, Beschl. v. 04.02.2016, a.a.O.). Zwar kann eine grundsätzliche Bedeutung auch dann gegeben sein, wenn eine Vorschrift noch nicht in Kraft getreten ist, jedoch – etwa aufgrund unionsrechtlicher Umsetzungsverpflichtung – mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass eine einer Übergangsvorschrift entsprechende Bestimmung in absehbarer Zeit in Kraft treten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2012 – BVerwG 7 B 28.12 –, juris, RdNr. 2). Die bloße Möglichkeit, dass in Zukunft eine gleiche oder ähnliche Vorschrift erlassen wird, reicht aber nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1991 – BVerwG 2 B 50.91 –, juris, RdNr. 2).

47

 3.3. Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,

48

ob § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA a.F. in der bis zum 10.12.2010 geltenden Fassung die – zudem die betroffenen Gemeinden zu schützen zu dienende bestimmte – Anforderung enthielt, dass die von der innerstaatlichen Auswahl eines Biosphärenreservats betroffenen Gemeinden ihre Zustimmung zu der Auswahl erklärt haben mussten,

49

verleiht der Rechtssache ebenfalls nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, weil auch sie bereits ausgelaufenes Recht betrifft.

50

 3.4. Nicht klärungsfähig ist schließlich die Frage,

51

ob § 20 NatSchG LSA verfassungswidrig ist, weil er mit der dortigen Bezugnahme auf MAB-Kriterien gegen das Rechtsstaatsprinzip und/oder gegen Art. 31 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG verstößt.

52

Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage hat die Klägerin auch bei diesem Zulassungsgrund nicht dargelegt. Sofern § 20 NatSchG LSA verfassungswidrig und damit nichtig sein sollte, wären allein die bundesrechtlichen Regelungen des § 25 BNatSchG maßgeblich, deren drittschützende Wirkung die Klägerin nicht dargetan hat.

53

 4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

54

 4.1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt.

55

Die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht sei nicht der Frage nachgegangen, wie die intern zur Entscheidung über den Erlass der Allgemeinverfügung zuständige Hausspitze des Beklagten im Rahmen der abschließenden Ermessensentscheidung die von der Klägerin im Beteiligungsverfahren geltend gemachten Belange zur Kenntnis genommen und mit welchen Gründen sie diese gegebenenfalls zugunsten der getroffenen Entscheidung "weggewogen" habe. Auch nach dem vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatz, dass bei der Ermessensentscheidung nur die gemeindlichen Belange zu berücksichtigen seien, sei es gehalten gewesen nachzuprüfen, ob die für die Vorbereitung der abschließenden Entscheidung über den Erlass der Allgemeinverfügung zuständigen Stellen und Amtsträger überhaupt umfassend über das im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorhandene Material informiert wurden und damit im Abwägungsvorgang ein Ermessensdefizit vermieden wurde.

56

Mit diesem Vorbringen sind Aufklärungsmängel nicht dargetan. Ein Tatsachengericht verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn es Tatsachen unaufgeklärt lässt, auf die es nach der von ihm zugrunde gelegten Rechtsauffassung nicht ankommt (BVerwG, Beschl. v. 26.06.1995 – BVerwG 8 B 44.95 –, juris, RdNr. 7; Urt. v. 25.05.1984 – BVerwG 8 C 108.82 – RdNr. 26, m.w.N.). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die streitige Allgemeinverfügung nur dann aufzuheben wäre, wenn sie die Klägerin in subjektiv-öffentlichen Rechten, insbesondere in ihrer Planungshoheit verletzen würde. Eine Einschränkung der Planungshoheit durch eine Allgemeinverfügung sei grundsätzlich zulässig, wenn und soweit aus der vorzunehmenden Güterabwägung folge, dass schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erforderten; der staatliche Eingriff müsse somit verhältnismäßig und frei von Willkür sein. Die Planungshoheit der Klägerin sei hier nicht verletzt, vielmehr habe der Beklagte die Planungshoheit der Klägerin bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt. Auf die Frage, ob und wie der mit der Erklärung zum Biosphärenreservat befasste "Entscheidungsträger" die Belange der Klägerin ermittelt und abgewogen hat, kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Es hat vielmehr der Sache nach entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Abwägung der gemeindlichen Belange mit dem öffentlichen Interesse an der Gebietsausweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Hinweis- und Auflagenbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.07.2015 (Bl. 221 f. GA), in welchem es dem Beklagten u.a. aufgegeben hat, nachvollziehbare Angaben darüber zu machen, dass die frühere Gemeinde Rottleberode angehört worden sei und welche Belange die Gemeinde (wann) vorgetragen habe. Maßgeblich ist die Rechtsauffassung des Tatsachengerichts, wie sie letztlich im Urteil zum Ausdruck gekommen ist. Unabhängig davon lässt dieser Beschluss auch nicht den Schluss zu, das Verwaltungsgericht habe (seinerzeit) für entscheidungserheblich gehalten, ob und in welchem Umfang der oder die zur Entscheidung berufene(n) Person(en) umfassende Kenntnis von den der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Belangen bzw. Einwänden hatten.

57

 4.2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

58

Die Klägerin trägt hierzu vor, nach dem Hinweisbeschluss sei das Verwaltungsgericht zu dem Zwischenergebnis gelangt, dass aus den Verwaltungsvorgängen die abschließende Ausübung des Ermessens nicht ersichtlich sei. Soweit das Verwaltungsgericht sich im Urteil letztlich allein an den Texten der Allgemeinverfügung gehalten und sich der darin zur Würdigung gemeindlicher Belange gegebenen Begründungselemente bedient habe, könne dies allenfalls die Frage der Begründung der Allgemeinverfügung betreffen. Nach dem Gang der Streitsache sei offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht das geforderte Maß der "Überzeugung" im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO für die Feststellung der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs entweder als zu überprüfende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung übersehen oder in dem Maß der diesbezüglichen Überzeugungsbildung völlig verkannt habe.

59

Der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verlangt, dass sich das Tatsachengericht im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt bildet (BVerwG, Beschl. v. 29.06.2015 – BVerwG 8 B 67.14 –, juris, RdNr. 8). Aus den oben dargelegten Gründen kam es nach der maßgeblichen im Urteil zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) darauf an, ob die Ermessensentscheidung von der oder den zur Entscheidung berufenen Person(en) in voller Kenntnis der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Belange bzw. Einwände getroffen wurde, sondern allein darauf, ob die Erklärung zum Biosphärenreservat unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin im Ergebnis ermessensfehlerfrei getroffen wurde.

60

 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

61

 III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 29.2 und 9.8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

62

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

1.
großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
2.
in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
3.
sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.

(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

1.
großräumig sind,
2.
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4.
nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
5.
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
6.
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.