Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Apr. 2018 - 2 L 114/16

bei uns veröffentlicht am16.04.2018

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die am 23.03.2009 bekannt gemachte Allgemeinverfügung des Beklagten vom 23.02.2009, mit der Gebiete des Landkreises Mansfeld-Südharz zum Biosphärenreservat "Karstlandschaft Südharz" erklärt wurden. Große Teile ihres Gemeindegebiets, insbesondere auch das Gebiet der früheren Gemeinde Rottleberode, die seit dem 01.01.2010 Ortsteil der Klägerin ist, befinden sich innerhalb des Biosphärenreservats.

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Die noch von der Gemeinde Rottleberode am 23.04.2009 hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Klägerin stehe eine Klagebefugnis zu, soweit sie geltend mache, sie werde durch die Schutzgebietsausweisung in ihrer Planungshoheit verletzt, weil wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets hiervon betroffen seien und eine eigene hinreichend konkrete und verfestigte Planung hierdurch nachhaltig gestört werde, der Rechtsakt also unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihre gemeindliche Planung habe. Die Klage sei aber nicht begründet. Die subjektive Rechtsmacht der Klägerin bei der Anfechtung der Allgemeinverfügung sei von vorneherein auf die Kontrolle solcher Vorschriften beschränkt, die dem Schutz gemeindlicher Belange zu dienen bestimmt seien. Die Klägerin werde durch die streitige Schutzgebietsausweisung nicht in ihrer Planungshoheit verletzt. Das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Rottleberode liege zwar vollständig innerhalb der festgelegten Grenzen des Biosphärenreservats, der Beklagte habe jedoch deren Planungshoheit bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt. Den Belangen der Gemeinde stehe ein zumindest gleichgewichtiges öffentliches Interesse gegenüber. Die Schutzgebietsausweisung diene dem Zweck, die hiervon betroffenen Gemeindeflächen zur Erhaltung eines ausgewogenen Landschaftshaushalts bzw. wegen ihrer Eigenart, ihrer Schönheit oder ihres Erholungswertes unter Schutz zu stellen. Eine Einschränkung der Planungshoheit der ehemaligen Gemeinde Rottleberode folge daraus nicht. Sie habe nach eigenen Angaben alle bisher beschlossenen, in einer Übersicht nach Gegenstand und Planreife zusammengestellten und in einer Übersichtskarte ausgewiesenen Bauleitplanungen ohne weiteres umsetzen können. Soweit sie hinsichtlich "potenzieller Gewerbeflächen im Rahmen der Flächennutzungsplanerarbeitung" vermeintliche Schwierigkeiten bei der Planerarbeitung bzw. -genehmigung geltend mache, ergebe sich daraus keine Einschränkung. Darüber hinaus lägen die überplanten Flächen nicht in einer sog. Kernzone, in der wirtschaftliche Nutzungen auszuschließen seien, und auch nicht in einer Pflegezone, die in der Regel wie ein Naturschutzgebiet zu schützen sei. Sämtliche Gewerbeflächen lägen in einer Entwicklungszone, wo grundsätzlich alle Nutzungs- und Wirtschaftsformen umwelt-, natur- und sozialverträglich praktiziert werden könnten. Auch habe sich der Beklagte mit den im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwänden der Klägerin hinsichtlich der Entwicklung des "Holzimpulszentrums" befasst. Eine Überprüfung sonstiger, vermeintlicher Rechtsverstöße gegen UNESCO-Kriterien könne nicht stattfinden, da die Klägerin nur die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen könne.

II.

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A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506, RdNr. 36 in juris, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

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1.1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht sei unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht der Frage nachgegangen, ob im Hause des Beklagten bei dem für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständigen Amtsträger vor der abschließenden Entscheidung eine umfassende Erkenntnis des maßgeblichen, in das Ermessen einzustellenden Tatsachenstoffs insbesondere hinsichtlich der von ihr im Verfahren eingebrachten Belange bestanden habe.

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Zwar können sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ergeben (vgl. Beschl. d. Senats v. 15.09.2017 – 2 L 23/16 –, juris, RdNr. 8; HessVGH, Beschl. v. 18.11.2016 – 6 A 489/16.Z –, juris, RdNr. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 124 RdNr. 7b, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht war aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet weiter aufzuklären, ob die mit dem Erlass der Allgemeinverfügung befassten Personen, insbesondere der "Entscheidungsträger", umfassende Kenntnis über die von der Erklärung zum Biosphärenreservat berührten Belange hatte.

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Zwar unterliegt die Ermessensausübung bei der Schutzerklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG dem Abwägungsgebot des § 2 Abs. 3 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 – BVerwG 6 CN 2.00 –, juris, RdNr. 20; Meßerschmidt, BNatSchG § 22 RdNr. 22, m.w.N.). Allerdings unterscheidet sich die Abwägung im Rahmen des Unterschutzstellungsermessens von der umfassenden fachplanerischen Abwägung, da das Entscheidungsprogramm und mithin auch das Abwägungsprogramm durch die fachspezifischen Schutzzwecke des BNatSchG begrenzt ist (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2003 – BVerwG 4 CN 10.02 –, juris, RdNr. 17; Urt. v. 16.06.1988 – BVerwG 4 B 102.88 –, juris, RdNr. 3). Während die Behörden etwa über den Bau einer Bundesfernstraße eine allein an der allgemeinen Zielsetzung des FStrG orientierte, im einzelnen nicht gesetzesgebundene Entscheidung zu treffen haben, knüpft die Unterschutzstellung von Landschaftsteilen an bestimmte normativ vorgegebene Kriterien und Voraussetzungen, deren Vorliegen die Behörden – und gegebenenfalls auch die Verwaltungsgerichte – zu prüfen haben. Der danach verbleibende Handlungsspielraum ist von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (BVerwG, Beschl. v. 16.06.1988, a.a.O., RdNr. 3), Im Ergebnis bedeutet dies zum einen, dass bei der Unterschutzstellung nicht sämtliche tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen zu berücksichtigen sind; es genügt vielmehr, wenn den Nutzungsinteressen durch ein System von Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen wird, das eine nachfolgende Berücksichtigung von Einzelinteressen ermöglicht (Meßerschmidt, a.a.O., m.w.N). Zum anderen beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung – anders als bei der sonstigen Abwägungskontrolle – regelmäßig auf das Abwägungsergebnis (vgl. OVG MV, Urt. v. 14.10.2008 – 4 K 25/06 –, juris, RdNr. 151; NdsOVG, Urt. v. 24.08.2001 – 8 KN 209/01 –, juris, RdNr. 31; Urt. v. 01.04.2008 – 4 KN 57/07 –, RdNr. 44; Meßerschmidt, a.a.O.). Auf die Erkenntnislage beim "Entscheidungsträger" kommt es daher nicht an. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Unterschutzstellung – wie hier – nicht durch Rechtsverordnung, sondern im Wege der Allgemeinverfügung erfolgt.

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 1.2. Die Klägerin wendet ein, der restriktive Standpunkt des Verwaltungsgerichts zu dem ihr als Gemeinde zustehenden Überprüfungsanspruch sei zweifelhaft, soweit es um die Erfüllung der für den Erlass der Allgemeinverfügung unmittelbar oder mittelbar durch Bezugnahme auf andere Rechtsquellen maßgeblichen tatbestandlichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gehe, namentlich eine gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der Klägerin zur Errichtung des in Rede stehenden Biosphärenreservats. Die einschlägigen Vorschriften des sachsen-anhaltischen Naturschutzrechts schützten sie bezogen auf die sich daraus ergebenden mittelbaren Tatbestandsmerkmale im Sinne einer echten "drittschützenden Norm". Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 15.07.1994 (BVerwG 4 B 102.94) ausgeführt, es neige dazu, dass die die Zulassung von bergrechtlichen Betriebsplänen regelnden Vorschriften des BBergG zu Gunsten der betroffenen Gemeinden grundsätzlich Drittschutz und damit einen Anspruch auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit vermittelten, wenn die gemeindliche Planungshoheit beeinträchtigt werde; eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit sei mithin nicht erforderlich. Eine solche Beeinträchtigung ergebe sich für sie infolge der Errichtung des Biosphärenreservats alleine daraus, dass sie sich notgedrungen für die Abarbeitung der sich hieraus ergebenden bundesrechtlichen und mittelbar auch völkerrechtlichen Verpflichtungen "in die Pflicht" nehmen lassen müsse. Eine solche Verpflichtung ergebe sich jedenfalls aus § 25 Abs. 3 BNatSchG, wonach Biosphärenreservate unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen seien. Das Bundesrecht gehe davon aus, dass sämtliche Flächen des Biosphärenreservats zumindest unter den Schutz eines Landschaftsschutzgebiets fallen sollen. Eine bauliche und wirtschaftliche Entwicklung sei nur nach dem Gesamtkonzept des Biosphärenreservats möglich. Folglich müsse sie damit rechnen, dass der Beklagte im Rahmen der Abarbeitung seiner Verpflichtungen und auf der Grundlage des im Landesrecht angelegten Modells der Fortschreibung als Rechtsverordnung auch die nach der Allgemeinverfügung "nur" als Entwicklungszonen ausgewiesenen Bereiche im Wege von – integrierten - Landschaftsschutzgebietsverordnungen überplane. Sie werde sich deshalb auch darauf einstellen müssen, im Rahmen der Bauleitplanung sich insbesondere an den (fortgeschriebenen) "funktionalen Kriterien" für die Pflege von Biosphärenreservaten zu orientieren. Vor diesem Hintergrund dürften die einschlägigen Anerkennungsvoraussetzungen des zuständigen völkerrechtlichen Organs der UNESCO nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Soweit § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA a.F. auf die Kriterien des Programms "Mensch und Biosphäre der UNESCO" Bezug genommen habe, erscheine dies folgerichtig und müsse ernst genommen werden. Biosphärenreservate mit den daran anknüpfenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zugunsten der Signatarstaaten sollten nur dann vorgeschlagen und anerkannt werden, wenn die für die Repräsentation der Betroffenen vor Ort maßgeblichen Gebietskörperschaften dem und den damit verbundenen Verpflichtungen zugestimmt hätten. Der heute geltenden Fassung des § 20 NatSchG LSA und der Vorgabe in § 25 Abs. 1 BNatSchG müsse dies durch eine teleologische Reduktion im Lichte von Überlegungen der Verhältnismäßigkeit entnommen werden. Diese Einwände verfangen nicht.

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Der Erfolg einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt setzt, soweit nicht ein objektivrechtliches Beanstandungsverfahren (im Sinne des § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO) vorliegt, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nur die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts voraus, sondern auch, dass der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in eigenen Rechten verletzt, d.h. Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt, die zumindest auch den Schutz der Interessen des Klägers zum Ziel haben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 113 RdNr. 25 f.). Vom Erfordernis der eigenen Rechtsverletzung kann nur abgesehen werden, wenn ein Bundes- oder Landesgesetz dies vorsieht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 RdNr. 180). Die Klägerin legt nicht dar, dass bei Allgemeinverfügungen etwas anderes zu gelten hätte.

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Die Klägerin meint offenbar, dass die im Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung noch geltende Vorschrift des § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA a.F. und ggf. auch die heute geltenden Vorschriften des § 20 NatSchG LSA und des § 25 BNatSchG ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien und durch die Allgemeinverfügung verletzt würden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

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Ob die einen Verwaltungsakt tragende Norm Dritten, die durch die Entscheidung betroffen werden, Schutz gewährt und Abwehrrechte einräumt, hängt vom Inhalt der jeweiligen Norm sowie davon ab, ob der Drittbetroffene in den mit der behördlichen Entscheidung gestalteten Interessenausgleich eine eigene schutzfähige Rechtsposition einbringen kann. Drittschutz vermitteln nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994 – BVerwG 4 B 102.94 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.). So hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung (Beschl. v. 15.07.1994, a.a.O.) angenommen, es spreche viel dafür, dass die die Zulassung des Betriebsplans regelnden Vorschriften – sei es § 54 Abs. 2 oder § 48 Abs. 2 BBergG – hinsichtlich der gemeindlichen Planungshoheit Drittschutz vermittelten, weil § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG die zuständige Behörde verpflichte, vor der Zulassung eines Betriebsplans die Gemeinde zu beteiligen, wenn durch die vorgesehene Maßnahme deren Aufgabenbereich als Planungsträger berührt werde; denn diese Vorschrift diene dazu, etwa entgegenstehende Interessen der Gemeinde möglichst frühzeitig in den Entscheidungsvorgang einfließen zu lassen, um dadurch – wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betont – die Möglichkeit der Gemeinde zu verbessern, "ihrer Planungshoheit Geltung zu verschaffen".

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Dass auch § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA a.F. oder § 20 NatSchG LSA i.V.m. § 25 BNatSchG ein solches Ziel verfolgen, ist nicht erkennbar.

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Gemäß § 33 Abs. 2 NatSchG LSA a. F. sind Biosphärenreservate einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die (1.) großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind und (2.) in wesentlichen Teilen ihres Gebiets als Naturschutzgebiete und als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen sind und die Kriterien des Programms "Mensch und Biosphäre" der UNESCO erfüllen. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzesbegründung deuten auf einen Willen des Gesetzgebers hin, dass die Norm (auch) dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dienen soll. In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 04.06.2003 (LT-Drs. 4/804, S. 58) heißt es lediglich, das BNatSchG gebe … bestimmte Inhalte für Biosphärenreservate vor. Danach sollen überregional bedeutende historisch gewachsene Kulturlandschaften, d.h. in Deutschland und ggf. europaweit einzigartige Kulturlandschaften zu Biosphärenreservaten erklärt werden. Der inhaltlichen Definition des Biosphärenreservats als Großschutzgebiet aus dem BNatSchG, wonach Biosphärenreservate rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete sind, die großräumig und für bestimmte Landschaftstypen, d.h. insbesondere historisch gewachsene Kulturlandschaften mit besonders schützenswerten natur- und kulturbürtigen Eigenheiten, charakteristisch sind, werde gefolgt.

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Gemäß § 20 NatSchG LSA können abweichend von § 25 Abs. 1 BNatSchG zu Biosphärenreservaten nur Gebiete erklärt werden, die zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen die strukturellen und funktionalen Bewertungskriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland, die vom Deutschen Nationalkomitee für das UNESCO Programm „Der Mensch und die Biosphäre“ (MAB) im Jahre 2007 in Bonn herausgegeben wurden und die unter der Signatur BONN Nf 451 in der Bibliothek des Bundesamtes für Naturschutz, Konstantinstraße 110 in Bonn eingesehen werden können, erfüllen. In der Gesetzesbegründung vom 22.04.2010 (LT-Drs. 5/2558, S. 27) heißt es zu dieser Regelung nur, im Wege der Abweichungsgesetzgebung werde die Vorschrift, die bisher Regelungsgegenstand von § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA (alt) war, wieder aufgenommen.

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Die Klägerin kann eine drittschützende Wirkung des § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA a.F. nicht damit begründen, dass diese Vorschrift die Erklärung eines Gebiets zum Biosphärenreservat nur dann zulasse, wenn die Kriterien des Programms "Mensch und Biosphäre" der UNESCO vorliegen, und Biosphärenreservate nur dann vorgeschlagen und anerkannt werden sollten, wenn die für die Repräsentation der Betroffenen vor Ort maßgeblichen Gebietskörperschaften dem zugestimmt hätten. Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, woraus sich eine Zustimmungspflicht der Gemeinden für UNESCO-Biosphärenreservate ergeben soll. Die Verfahrensvorschriften in Art. 5 der Internationalen Leitlinien für das Weltnetz der Biosphärenreservate schreibt im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, insbesondere bei der Antragstellung durch die Staaten nach Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a), eine Zustimmung oder Beteiligung der betroffenen Gemeinden nicht vor. Eine instruktive Darstellung des Verfahrensgangs, insbesondere auch seiner Einleitung durch nationale Stellen, enthalten die vom Deutschen MAB-Nationalkomitee beschlossenen Kriterien für Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG, § 25 RdNr. 97). Auch darin ist eine Zustimmung der Gemeinden nicht vorgesehen. Vielmehr heißt es dort im Abschnitt 2 (Verfahren zur Anerkennung) zur Form der Antragstellung: "Der Antrag auf Anerkennung einer Landschaft als Biosphärenreservat ist von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes zu stellen. Um zu gewährleisten, dass im beantragten Biosphärenreservat künftig alle Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele im Konsens der Ressorts des Landes gemeinsam gestaltet und ausgefüllt werden, soll der Antrag mit allen betroffenen Landesressorts, ggf. durch Kabinettsbeschluss abgestimmt werden". Eine Zustimmungspflicht der betroffenen Gemeinden kann die Klägerin nicht daraus ableiten, dass in den entsprechenden Antragsformularen über die Anerkennung als Biosphärenreservat (Ziffer 5.4) die Zustimmung der Region/Gemeinde vorgesehen sei. Das von der Klägerin benannte, in englischer Sprache verfasste Formular mit Stand vom Januar 2013 enthält zwar im Abschnitt 5 (Endorsements) den Unterabschnitt 5.4 "Signed by the authorities, elected local government recognized authority or spokesperson representative of the communities located in the transition area(s)". In der deutschen Übersetzung (vgl. das Antragsformular auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz, https://www.bfn.de/fileadmin/BfNinternationalernaturschutz/Dokumente/MAB/Antragsformular_deutsch_final_30-04-2013_pdf) ist im Abschnitt 5 (Unterschriften) der Unterabschnitt 5.4 mit folgenden Worten überschrieben: "Unterzeichnet von der/den zuständigen Stelle(n), einer von der kommunalen Selbstverwaltung anerkannten Behörde oder dem Sprecher/Vertreter der in der/den Entwicklungszone(n) liegenden Gemeinden". Der Umstand, dass Gebietskörperschaften einen Anerkennungsantrag unterzeichnen (können), bedeutet nicht, dass er nur mit ihrer Zustimmung gestellt werden darf. Der im englischsprachigen Formular verwendete Begriff "endorsement (of a plan)" entspricht in der deutschen Sprache den Begriffen "Billigung", "Befürwortung" oder "Unterstützung" (vgl. die Übersetzungen im PONS-Online-Wörterbuch).

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Der Klägerin ist zwar darin beizupflichten, dass die Erklärung eines Gebiets zum Biosphärenreservat die in diesem Gebiet liegenden Gemeinden in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt bzw. beeinträchtigen kann, auch wenn das Gemeindegebiet lediglich in einer Entwicklungszone liegt. Denn nach § 25 Abs. 3 BNatSchG sind Biosphärenreservate unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. Die Entwicklungszone lässt sich zwar – im Unterschied zur Kern- und Pflegezone – keinem bestimmten und einheitlichen Schutzregime zuordnen. Schutzwürdige Bereiche in der Entwicklungszone sind jedoch, soweit dies nicht bereits durch Festsetzungen in der Erklärung zum Biosphärenreservat geschieht, durch Schutzgebietsausweisungen und die Instrumente der Bauleit- und Landschaftsplanung rechtlich zu sichern (Meßerschmidt, a.a.O., RdNr. 87). Die Belange der betroffenen Gemeinden, insbesondere die Auswirkungen auf ihre Planungshoheit, konnten aber bei der im Rahmen der Erklärung zum Biosphärenreservat im Wege der Allgemeinverfügung nach § 33 Abs. 1 NatSchG LSA a.F. vorzunehmenden Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden. Nach den von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies hier auch geschehen.

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 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 13.02.2017 – 2 L 139/15 –, juris, RdNr. 16). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, RdNr. 17). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 09.05.2017 – 1 L 39/17 –, juris, RdNr. 16). Gemessen daran hat die Klägerin keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dargetan.

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 2.1. Die von der Klägerin (sinngemäß) aufgeworfene Frage,

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ob eine durch eine Allgemeinverfügung nach § 33 Abs. 1 NatSchG LSA a.F. betroffene Gemeinde in Analogie zu dem für § 47 Abs. 1 VwGO geltenden Prüfungsmaßstab zumindest das Nichtvorliegen sämtlicher Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen der sie belastenden Verwaltungsentscheidung rügen und die Kassation der Entscheidung verlangen kann, weil die Erklärung eines Gebiets zum Biosphärenreservats durch Allgemeinverfügung von der im Bereich des naturschutzrechtlichen Gebietsschutzes vorfindlichen Rechtslage abweiche, dass Unterschutzstellungen regelmäßig durch (im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO angreifbare) Rechtsverordnungen erfolgten,

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weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, sondern lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen Verfahrens- und materiellen Vorschriften ohne weiteres beantworten.

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Während das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz dient, sondern zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 – BVerwG 4 N 3.87 –, juris, RdNr. 22), so dass ein Normenkontrollantrag auch dann begründet ist, wenn der Plan gegen lediglich objektives (nicht drittschützendes) Recht verstößt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 – BVerwG 4 BN 59.00 –, juris, RdNr. 8), ist – wie oben bereits dargelegt – eine Anfechtungsklage, soweit nicht ein objektivrechtliches Beanstandungsverfahren (im Sinne des § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO) gegeben ist, nur dann begründet, wenn der rechtswidrige Verwaltungsakt den Kläger in eigenen Rechten verletzt, d.h. Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt, die zumindest auch den Schutz der Interessen des Klägers zum Ziel haben. Dies gilt auch für Allgemeinverfügungen. Ein stattgebendes Anfechtungsurteil hebt die Allgemeinverfügung auf, soweit sie den Kläger in seinen Rechten verletzt; ist die Regelung der Allgemeinverfügung teilbar, erfolgt die Aufhebung nur insoweit, als der Kläger durch die Allgemeinverfügung betroffen ist (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35 RdNr. 274). Angesichts der eindeutigen Regelungen in §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbietet sich eine analoge Anwendung des für Normenkontrollen geltenden Prüfungsmaßstabes.

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Im Übrigen lässt sich ein Vorrang der Rechtsverordnung bei der Ausweisung von Biosphärenreservaten den maßgeblichen naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht entnehmen. Die Neufassung des § 25 Abs. 1 BNatSchG verlangt keine rechtsverbindliche Festsetzung des Biosphärenreservats mehr; es bedarf daher zu seiner Einrichtung nicht einmal eines förmlichen Rechtsakts (Rechtsverordnung, Gesetz oder Allgemeinverfügung), sondern es genügen ein Erlass, eine Bekanntmachung oder eine raumordnerische Darstellung, wenn und soweit der überwiegende Teil des Biosphärenreservats klassisch als Naturschutzgebiet, Nationalpark und Landschaftsschutzgebiet geschützt ist (Meßerschmidt, a.a.O., § 25 RdNr. 69, m.w.N.). Insoweit ist die Rechtslage anders als bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten (§ 23 BNatSchG), Nationalparken
(§ 24 BNatSchG), Landschaftsschutzgebieten (§ 26 BNatSchG), Naturparken (§ 27 BNatSchG) und geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 29 BNatSchG). Auch wenn
§ 25 Abs. 1 BNatSchG a.F. eine rechtsverbindliche Festsetzung vorsah, war in Anbetracht der Öffnungsklausel des § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG a.F. schon unter dem früheren Recht die Auffassung vertretbar, dass das Biosphärenreservat nicht rechtsverbindlich festgesetzt werden musste (Meßerschmidt, a.a.O., RdNr. 69, m.w.N.). Im Übrigen kommen auch für die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch eine Erklärung im Sinne von § 22 BNatSchG als von den Ländern zu wählende Rechtsform nicht nur Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen, sondern auch Verwaltungsakte in Betracht. Möglich ist eine Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung, wenn der Kreis der betroffenen überschaubar ist und die Rechtsform des Verwaltungsakts für die Erreichung des Schutzzwecks ausreicht (Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 22 RdNr. 5, m.w.N.).

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 2.2. Die Klägerin macht ferner geltend, als besonders schwierig erweise sich die vom Verwaltungsgericht unbehandelt gelassene Frage,

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ob es insofern für die Beurteilung der Allgemeinverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses (und damit bezogen auf die Ermächtigungsnorm maßgeblich auf
§ 33 Abs. 2 NatSchG LSA a.F.) oder auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt (und damit auf § 25 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 20 NatSchG LSA in der heute geltenden Fassung).

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Bei Anwendung des § 33 Abs. 2 NatSchG LSA a.F. stelle sich die weitere rechtlich schwierige Frage,

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ob mit § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA a.F. und gemäß der dortigen Inbezugnahme auf die zu erfüllenden "Kriterien des Programms 'Mensch und Biosphäre' der UNESCO" gemeint sei, dass damit insbesondere auch das im Anerkennungsverfahren bei der UNESCO unstrittig durch Aufnahme in die entsprechenden Antragsformulare verwendete Kriterium "Zustimmung der Region/Gemeinden" gelten solle oder nur die innerstaatlich vom so genannten (im Dunstkreis des Bundesamtes für Naturschutz operierenden) MAB-Nationalkomitee für die Erarbeitung eines Antrags auf völkerrechtlich-internationale Anerkennung verwendeten Kriterien Geltung beanspruchen.

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Folge man ferner der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich Gemeinden jedenfalls nicht allgemein auf das Nichtvorliegen der für den Erlass der Erklärung zum Biosphärenreservat geregelten Verfahrensvorschriften berufen können, stehe sodann die weitere schwierige Rechtsfrage an,

29

ob anderes nicht jedenfalls im Fall des – wie hier – erfolgten Bezugs des einschlägigen Rechts auf solche Voraussetzungen des in Bezug genommenen Kriterienkatalogs der UNESCO gelte, die nach den dort erkennbar zu Grunde legenden Überlegungen auf einen Schutz der betroffenen Gemeinden in den Signatarstaaten zielten bzw. diesen einen solchen gewähren sollten.

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Stelle man hingegen auf die heute geltende Rechtslage ab, rücke zunächst die Frage ins Zentrum,

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was zunächst mit der an § 25 Abs. 1 BNatSchG anknüpfenden Klarstellung des Landesgesetzgebers gemeint sei, zu Biosphärenreservaten könnten nur Gebiete erklärt werden, "die zusätzlich zu den in der Bestimmung genannten Voraussetzungen die strukturellen und funktionalen Bewertungskriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO Deutschland, die vom Deutschen Nationalkomitee für das UNESCO Programm 'Der Mensch und die Biosphäre' (MAB) im Jahre 2007 in Bonn herausgegeben wurden und die unter der Signatur BONN Nf 451 in der Bibliothek des Bundesamtes für Naturschutz, Konstantinstraße 110 in Bonn eingesehen werden können, erfüllen". Es stelle sich dann die Frage, welche Kriterien hiermit genau gemeint seien.

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Die Klägerin trägt ferner vor, auch die Frage der Wirksamkeit des § 20 NatSchG LSA selbst dürfte nicht trivial sein und zugleich eine verfassungsrechtliche Dimension des Falles eröffnen. Es stelle sich insbesondere die Frage,

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ob eine Bezugnahme wie die in § 20 NatSchG LSA verwendete unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit mit Blick auf die in Bezug genommenen nicht amtlich veröffentlichten Bewertungskriterien, den in der Gesetzesnorm selbst nicht eindeutig genannten maßgeblichen Zeitpunkt des "Standes" ihrer Fortschreibung und die ausweislich des Gesetzestextes nur beschränkte Zugänglichkeit des Kriterienkatalogs an einer Stelle außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs unbedenklich sei oder die Norm der Nichtigkeit nicht schon deshalb anheimfalle.

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Schließlich werfe der Fall dann die weitere Frage auf,

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ob der nach dem Erlass des BNatSchG als Vollregelung in Kraft getretene § 20 NatSchG LSA wegen der in § 25 Abs. 4 BNatSchG bloß beschränkt auf die Namensbezeichnung vorgesehene Abweichungsmöglichkeit nicht wegen Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 Nr. 2 GG verfassungswidrig sei.

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Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass diese Fragen entscheidungserheblich sind.

37

Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kann die Klägerin im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung nur die Verletzung solcher Vorschriften rügen, die auch dem Schutz ihrer gemeindlichen Belange dienen. Eine Überprüfung sonstiger Rechtsverstöße, insbesondere gegen UNESCO-Kriterien, könne dabei nicht stattfinden. Diese Rechtsauffassung hat die Klägerin aus den oben (Nr. 1.2) dargelegten Gründen nicht erfolgreich in Frage gestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung auf die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses und damit auf die Regelungen des § 33 NatSchG LSA a.F. oder auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und damit auf § 20 NatSchG LSA i.V.m. § 25 BNatSchG abzustellen ist. Denn diesen Vorschriften, auch in Verbindung mit den darin in Bezug genommenen Kriterien des Programms "Mensch und Biosphäre" der UNESCO bzw. den strukturellen und funktionalen Bewertungskriterien für die Anerkennung und Überprüfung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland des Deutschen Nationalkomitees für dieses Programm, lässt sich keine auch den Schutz der gemeindlichen Belange verfolgende Zielrichtung entnehmen. Der Senat folgt insbesondere nicht der Ansicht der Klägerin, aus Ziffer 5.4 des für die Anerkennung von UNESCO-Biosphärenreservaten zu verwendenden Melde- bzw. Antragsformulars folge eine Zustimmungspflicht der Gemeinden. Sofern § 20 NatSchG LSA aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen nichtig sein sollte, wären allein die bundesrechtlichen Regelungen des § 25 BNatSchG maßgeblich. Inwieweit diese Regelungen auch dem Schutz der gemeindlichen Belange zu dienen bestimmt sind, legt die Klägerin nicht dar.

38

 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

39

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.12.2016 – 2 L 39/15 –, juris, RdNr. 8, m.w.N.). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, juris, m.w.N.). Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht kommt allerdings regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil mit der Zulassung des Rechtsmittels keine für die Zukunft richtungweisende Klärung erreicht werden kann. Eine Zulassung des Rechtsmittels kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Auch für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2017 – BVerwG 10 B 13.17 –, juris, RdNr. 5; Beschl. v. 04.12.2016 – BVerwG 6 B 45.15 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.).

40

Gemessen daran hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.

41

 3.1. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

42

ob eine Gemeinde (nötigenfalls vermittelt über Art. 28 Abs. 2 GG) bei einer sie in ihrer Planungshoheit betreffenden Verwaltungsentscheidung auch eine umfassende Prüfung der formellen wie materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nach dem einschlägigen Gesetzesrecht verlangen kann,

43

lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, vielmehr hängt der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren maßgebliche Prüfungsumfang von der Form der Verwaltungsentscheidung und den einschlägigen verfahrens- und materiell-rechtlichen Vorschriften ab.

44

 3.2. Die weitere von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage,

45

ob der Zeitpunkt für die maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Gestalt einer Allgemeinverfügung ergangenen Auswahl über die Errichtung eines Biosphärenreservates der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung oder der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist,

46

ist aus den oben bereits dargelegten Gründen im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich. Zudem betrifft sie ausgelaufenes Recht, weil nach der seit dem 17.12.2010 geltenden Rechtslage (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c NatSchG LSA) Teile von Natur und Landschaft nur noch durch Verordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zum Biosphärenreservat erklärt werden können, so dass sich Fragen im Zusammenhang mit der Erklärung solcher Gebiete durch Allgemeinverfügung auch nicht mehr stellen. Den Darlegungen der Klägerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist. Sie macht lediglich geltend, dass sich die Frage mit Blick auf den in § 25 Abs. 1 BNatSchG enthaltenen Verzicht auf eine rechtsverbindliche Festsetzung sowie den Verweis des Bundesrechts auf Landesrecht für Form und Verfahren der Unterschutzstellung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG latent auch weiterhin länderübergreifend stellen könne, selbst wenn wohl derzeit für die Unterschutzstellung überwiegend im jeweiligen Landesrecht die Form einer Rechtsverordnung gewählt werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung das Rechtsmittel eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungsweisend zu klären (BVerwG, Beschl. v. 04.02.2016, a.a.O.). Zwar kann eine grundsätzliche Bedeutung auch dann gegeben sein, wenn eine Vorschrift noch nicht in Kraft getreten ist, jedoch – etwa aufgrund unionsrechtlicher Umsetzungsverpflichtung – mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass eine einer Übergangsvorschrift entsprechende Bestimmung in absehbarer Zeit in Kraft treten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2012 – BVerwG 7 B 28.12 –, juris, RdNr. 2). Die bloße Möglichkeit, dass in Zukunft eine gleiche oder ähnliche Vorschrift erlassen wird, reicht aber nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 10.05.1991 – BVerwG 2 B 50.91 –, juris, RdNr. 2).

47

 3.3. Die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage,

48

ob § 33 Abs. 2 Nr. 2 NatSchG LSA a.F. in der bis zum 10.12.2010 geltenden Fassung die – zudem die betroffenen Gemeinden zu schützen zu dienende bestimmte – Anforderung enthielt, dass die von der innerstaatlichen Auswahl eines Biosphärenreservats betroffenen Gemeinden ihre Zustimmung zu der Auswahl erklärt haben mussten,

49

verleiht der Rechtssache ebenfalls nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, weil auch sie bereits ausgelaufenes Recht betrifft.

50

 3.4. Nicht klärungsfähig ist schließlich die Frage,

51

ob § 20 NatSchG LSA verfassungswidrig ist, weil er mit der dortigen Bezugnahme auf MAB-Kriterien gegen das Rechtsstaatsprinzip und/oder gegen Art. 31 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG verstößt.

52

Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage hat die Klägerin auch bei diesem Zulassungsgrund nicht dargelegt. Sofern § 20 NatSchG LSA verfassungswidrig und damit nichtig sein sollte, wären allein die bundesrechtlichen Regelungen des § 25 BNatSchG maßgeblich, deren drittschützende Wirkung die Klägerin nicht dargetan hat.

53

 4. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

54

 4.1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt.

55

Die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht sei nicht der Frage nachgegangen, wie die intern zur Entscheidung über den Erlass der Allgemeinverfügung zuständige Hausspitze des Beklagten im Rahmen der abschließenden Ermessensentscheidung die von der Klägerin im Beteiligungsverfahren geltend gemachten Belange zur Kenntnis genommen und mit welchen Gründen sie diese gegebenenfalls zugunsten der getroffenen Entscheidung "weggewogen" habe. Auch nach dem vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatz, dass bei der Ermessensentscheidung nur die gemeindlichen Belange zu berücksichtigen seien, sei es gehalten gewesen nachzuprüfen, ob die für die Vorbereitung der abschließenden Entscheidung über den Erlass der Allgemeinverfügung zuständigen Stellen und Amtsträger überhaupt umfassend über das im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorhandene Material informiert wurden und damit im Abwägungsvorgang ein Ermessensdefizit vermieden wurde.

56

Mit diesem Vorbringen sind Aufklärungsmängel nicht dargetan. Ein Tatsachengericht verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn es Tatsachen unaufgeklärt lässt, auf die es nach der von ihm zugrunde gelegten Rechtsauffassung nicht ankommt (BVerwG, Beschl. v. 26.06.1995 – BVerwG 8 B 44.95 –, juris, RdNr. 7; Urt. v. 25.05.1984 – BVerwG 8 C 108.82 – RdNr. 26, m.w.N.). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die streitige Allgemeinverfügung nur dann aufzuheben wäre, wenn sie die Klägerin in subjektiv-öffentlichen Rechten, insbesondere in ihrer Planungshoheit verletzen würde. Eine Einschränkung der Planungshoheit durch eine Allgemeinverfügung sei grundsätzlich zulässig, wenn und soweit aus der vorzunehmenden Güterabwägung folge, dass schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erforderten; der staatliche Eingriff müsse somit verhältnismäßig und frei von Willkür sein. Die Planungshoheit der Klägerin sei hier nicht verletzt, vielmehr habe der Beklagte die Planungshoheit der Klägerin bei seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt. Auf die Frage, ob und wie der mit der Erklärung zum Biosphärenreservat befasste "Entscheidungsträger" die Belange der Klägerin ermittelt und abgewogen hat, kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht an. Es hat vielmehr der Sache nach entscheidungstragend darauf abgestellt, dass die Abwägung der gemeindlichen Belange mit dem öffentlichen Interesse an der Gebietsausweisung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Hinweis- und Auflagenbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.07.2015 (Bl. 221 f. GA), in welchem es dem Beklagten u.a. aufgegeben hat, nachvollziehbare Angaben darüber zu machen, dass die frühere Gemeinde Rottleberode angehört worden sei und welche Belange die Gemeinde (wann) vorgetragen habe. Maßgeblich ist die Rechtsauffassung des Tatsachengerichts, wie sie letztlich im Urteil zum Ausdruck gekommen ist. Unabhängig davon lässt dieser Beschluss auch nicht den Schluss zu, das Verwaltungsgericht habe (seinerzeit) für entscheidungserheblich gehalten, ob und in welchem Umfang der oder die zur Entscheidung berufene(n) Person(en) umfassende Kenntnis von den der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Belangen bzw. Einwänden hatten.

57

 4.2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

58

Die Klägerin trägt hierzu vor, nach dem Hinweisbeschluss sei das Verwaltungsgericht zu dem Zwischenergebnis gelangt, dass aus den Verwaltungsvorgängen die abschließende Ausübung des Ermessens nicht ersichtlich sei. Soweit das Verwaltungsgericht sich im Urteil letztlich allein an den Texten der Allgemeinverfügung gehalten und sich der darin zur Würdigung gemeindlicher Belange gegebenen Begründungselemente bedient habe, könne dies allenfalls die Frage der Begründung der Allgemeinverfügung betreffen. Nach dem Gang der Streitsache sei offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht das geforderte Maß der "Überzeugung" im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO für die Feststellung der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs entweder als zu überprüfende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung übersehen oder in dem Maß der diesbezüglichen Überzeugungsbildung völlig verkannt habe.

59

Der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verlangt, dass sich das Tatsachengericht im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt bildet (BVerwG, Beschl. v. 29.06.2015 – BVerwG 8 B 67.14 –, juris, RdNr. 8). Aus den oben dargelegten Gründen kam es nach der maßgeblichen im Urteil zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) darauf an, ob die Ermessensentscheidung von der oder den zur Entscheidung berufenen Person(en) in voller Kenntnis der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Belange bzw. Einwände getroffen wurde, sondern allein darauf, ob die Erklärung zum Biosphärenreservat unter Berücksichtigung der Belange der Klägerin im Ergebnis ermessensfehlerfrei getroffen wurde.

60

 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

61

 III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 29.2 und 9.8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

62

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Apr. 2018 - 2 L 114/16

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Apr. 2018 - 2 L 114/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Apr. 2018 - 2 L 114/16 zitiert 28 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

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(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Bundesberggesetz - BBergG | § 48 Allgemeine Verbote und Beschränkungen


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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 26 Landschaftsschutzgebiete


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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente


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Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 2 Verwirklichung der Ziele


(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. (2)

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 25 Biosphärenreservate


(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Üb

Bundesberggesetz - BBergG | § 54 Zulassungsverfahren


(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen. (2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 27 Naturparke


(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. großräumig sind,2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eign

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Tenor Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA 81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden die Beschwerdeführer insbesondere, dass das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss abgelehnt hat.

A.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der Alten Aller gelegenen Flurstücke X, Y und Z, von denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist.

3

2. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellte mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines Deichverbands einen Plan für die Verbesserung der Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr 4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen Änderungsantrag des Deichverbands vom 7. Juli 2008. In diesem wird ausgeführt, für den Bereich der Flurstücke X, Y und Z habe der Antrag bisher die Herstellung einer neuen Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines Deichverteidigungswegs zwischen der neuen Hochwassermauer und dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile eines grünen Deiches gegenüber einer Hochwasserschutzwand im Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die ursprüngliche Planung aus heutiger Sicht, nicht zuletzt auch aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich, auch hier der grüne Deich zu realisieren. Der Bau des Deiches solle auf dem Flurstück Y erfolgen. Der dauerhaft in Anspruch genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100 qm.

4

3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss weitgehend ab.

5

Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen. Der beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe bei seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführer berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Z werde im Umfang von 830 qm für den Neubau des Deichkörpers in Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der Entscheidung zugunsten des grünen Deiches in diesem Umfang geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres verbleibenden Grundbesitzes ergebe sich daraus nicht, zumal auch bei einer Erhöhung der vorhandenen Flutschutzmauer, wie dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres Grundbesitzes zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme sei dann allerdings geringer. Auch die Belange des Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der als Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls bei einer Verlegung des Deiches in östlicher Richtung, also auf das Flurstück Y, der Fall. Dieses Flurstück werde aber durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in Anspruch genommen.

6

4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.

7

Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die Beschwerdeführer hätten die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot entspreche.

8

Die Beschwerdeführer seien durch die Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.

9

Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung zu der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung unterliegenden Deichbau übertragen ließe: Ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handele nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl seien erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.

10

Einen derartigen Fehler hätten die Beschwerdeführer in ihrer Zulassungsbegründung nicht darzulegen vermocht.

11

So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flurstücks Y durch die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen Maßnahmen (Errichtung eines grünen Deiches anstelle einer Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück Y zu realisieren seien. Der Änderungsantrag sei ebenso wie der zugehörige Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die aufgrund der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse, betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer sei die Herstellung eines grünen Deiches auf der Trasse des jetzigen Deiches. Dies hätte aber den Abriss dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege als die Inanspruchnahme von Weideland.

12

Allerdings sei das Verwaltungsgericht offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Flurstück Y werde nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ohne Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.

13

Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch die Errichtung eines grünen Deiches vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen. Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich anschließenden grünen Deich hingewiesen. Zu Recht habe es dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und sicherer zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer Hochwasserschutzmauer der Fall wäre. Dies ergebe sich schon aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.

II.

14

1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Nichtzulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und machen unter anderem geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze ihr Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, weil er die Anforderungen an die Darlegung der verschiedenen Zulassungsgründe überspanne.

15

Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie aufgezeigt, dass sich eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen lasse. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Y nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser Tatsache gehe das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des sich dort befindenden FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts 3.100 qm des Flurstücks Y dauerhaft in Anspruch genommen werden sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss überein.

16

Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des Verwaltungsgerichts auch erheblich, denn sie betreffe die Art und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage der Vereinbarkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses mit (europäischem) Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Abwägung stütze und hiernach in dem Urteil zu dem Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend berücksichtigt.

17

Die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die "irrige" Annahme des Verwaltungsgerichts zu der Inanspruchnahme des Flurstücks Y jedoch als für die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unbedeutend angesehen. Die angebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks Y ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts dargetan, wenn sich aus dem Vorbringen ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von in Anspruch genommenen Flächen fuße, denn es sei Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Belange tatsächlich ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.

18

2. Die Niedersächsische Landesregierung sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene Deichverband hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten der Ausgangsverfahren sind beigezogen.

B.

19

Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Erfolg.

I.

20

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, ist sie zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

21

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (b) geboten.

22

a) aa) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>; 126, 1 <17>). Erheben Beschwerdeführer in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10).

23

Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens ab. Wurde ein Anhörungsrügeverfahren vor dem letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der Verfassungsbeschwerde aber kein Gehörsverstoß gerügt - etwa weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den Gründen des die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben überzeugen lassen -, zählt dieses Anhörungsrügeverfahren, wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die Verfassungsbeschwerde.

24

bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend.

25

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthält allerdings Ausführungen, die - isoliert betrachtet - als Rügen einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen kann bei sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im Zusammenhang der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem Ziel zu begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie den der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der Sache nach einen Gehörsverstoß rügen wollen, kann nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung einer Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen würde.

26

b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO war hier auch nicht mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde geboten.

27

aa) Dieser in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>). Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen.

28

Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07,1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082 [Tz. 45]>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden.

29

Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).

30

Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von vornherein nur in dem Umfang, als diese denselben Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer Anhörungsrüge auch für den Fall abgeleitet werden, dass mit der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.

31

bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ablehnung der Zulassung der Berufung zu erheben.

32

Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine Planänderung stattgefunden habe, ist schon zweifelhaft, ob dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe, überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen. Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens zu (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Das hier in Frage stehende, für die Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die Verneinung des Berufungszulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten. Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.

33

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

34

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grunde dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).

35

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

36

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies ist den Beschwerdeführern gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

37

Das Urteil des Verwaltungsgerichts geht von der Annahme aus, das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Flurstück Y werde durch die mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt; vielmehr werde lediglich während der Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch genommen.

38

Die Beschwerdeführer haben in der Begründung ihres Zulassungsantrags geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im Änderungsantrag vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm des Flurstücks Y die Rede sei. Dementsprechend sei auch die Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte keine gerechte Abwägung ihrer Belange.

39

Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass das Verwaltungsgericht "offensichtlich irrig" von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks Y nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens ausgegangen ist. Dennoch hat es sich nicht dazu veranlasst gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer zuzulassen. Es hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren eine eigene Prüfung der fachplanerischen Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Damit hat es in verfassungswidriger Weise Teile der dem Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.

40

Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

41

Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der fachplanerischen Abwägungsentscheidung in einem für die Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit verfolgten Zielen und den in Frage kommenden Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den Beschwerdeführern statt des Deichneubaus verlangten Ertüchtigung der Hochwasserschutzwand - unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter anderem maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer ab. Dass es insofern für die Abwägungsentscheidung von erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück Y nur vorübergehend während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem doch beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen wird, liegt auf der Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht bei Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verwehrt, im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere mangels eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren, diese Frage der Abgewogenheit des Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.

42

Da das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.

II.

43

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs wendet, bedarf es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet und dadurch eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls möglich (vgl. BVerfGE 129, 1 <37>).

C.

44

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

45

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Der Unternehmer hat den Betriebsplan, dessen Verlängerung, Ergänzung oder Abänderung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen.

(2) Wird durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt, so sind diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden vorschreiben, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist.

(3) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie beispielsweise

1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen mit Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen des Unternehmers,
5.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
6.
der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins.
Die Entscheidung über die Betriebsplanzulassung bleibt bei der zuständigen Behörde. Erfolgt die Beauftragung auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Unternehmers, so kann die Behörde entscheiden, dass der Unternehmer die Kosten der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten durch den Dritten tragen muss.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

I.

1

Die Klägerin richtet sich gegen eine Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung für den Neubau einer Biogasanlage.

2

Mit Antrag vom 24.07.2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer Biogasanlage zur energetischen Nutzung von Wirtschafsdüngern auf ihrem Betriebsgrundstück. Mit Schreiben vom 08.08.2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Kosten des Rückbaus der Biogasanlage untergliedert nach Teilobjekten zu ermitteln. Dieser Betrag sei zuzüglich 20 % sowie 19 % Mehrwertsteuer als Sicherheit vor Baubeginn zu hinterlegen. Mit Schreiben vom 14.11.2013 gab die Firma (K.) Dienstleistung gegenüber der Klägerin ein Angebot zum Abriss der Biogasanlage einschließlich Gärrestelager, Fermenter und Nebengelass inkl. Fundamente zu einem Preis von 5.850,00 € netto ab. Der Beton werde auf der Baustelle gebrochen und vom Auftragnehmer verkauft. Eisen und Stahl würden vom Auftragnehmer veräußert. Mit Schreiben vom 28.11.2013 gab die Firma (O.) GbR gegenüber dem Beklagten ein Angebot zum Abbruch der Biogasanlage zum Preis von 24.600,00 € netto ab. Berücksichtigt wurden Kosten für den Abbruch der Vorgrube in Höhe von 2.800,00 €, für den Fermenter in Höhe von 6.900,00 €, für das Gärrestelager in Höhe von 14.400,00 € und für das Blockheizkraftwerk in Höhe von 500,00 €. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 19 % ergab sich ein Betrag von 29.274,00 €.

3

Mit Bescheid vom 17.12.2013 erteile der Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Sicherheit in Höhe von 35.129,00 € für die Kosten des Rückbaus der Biogasanlage. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 06.10.2014 zurückgewiesen.

4

Mit Urteil vom 19.08.2015 – 4 A 260/14 MD – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 17.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2014 aufgehoben, soweit die Klägerin in der Nebenbestimmung Nr. 1.1 verpflichtet wurde, ein Sicherungsmittel zu hinterlegen, das einen Betrag von 14.810,67 € übersteigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage gegen die als aufschiebende Bedingung ausgestaltete Nebenbestimmung Nr. 1.1 zulässig. Die Klage sei jedoch nur teilweise begründet. Die Nebenbestimmung Nr. 1.1 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin auch ein Sicherungsmittel für den Rückbau des Gärrestelagers angeordnet worden sei. Im Übrigen sei sie rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA. Danach habe die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienten und bei denen üblicherweise anzunehmen sei, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestünden, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert werde. Bei der genehmigten Anlage handele es sich lediglich teilweise um eine solche, die ausschließlich einem Zweck diene. Bei dieser Beurteilung sei die Anlage nicht als Gesamtanlage zu bewerten. Der Zweck des Sicherungsmittels ziele vielmehr darauf ab, die Rückbaukosten der baulichen Bestandteile nach einer Nutzungsaufgabe sicherzustellen. Soweit die Anlage baulich teilbar sei, sei sie auch getrennt zu betrachten. So liege es hier. Der Gärrestebehälter diene nicht nur einem Zweck. Er diene als Teil der Biogasanlage der Aufnahme der behandelten Gülle. Darüber hinaus diene er der Lagerung von Gülle. Die Lagerung diene nicht der energetischen Nutzung von Biomassen, sondern stelle eine andere Nutzung dar. Die Umnutzung der übrigen Teile der genehmigten Anlage komme aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Aufgrund der Genehmigung der Biogasanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sei es rechtlich nicht möglich, diese (momentan) zu mehr als einem Zweck zu nutzen. Auch tatsächlich dienten die Anlagenteile keinem anderen Zweck als der Biogasanlage. Es sei auch nicht festzustellen, dass üblicherweise wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der Anlagenteile (also des Fermenters, der Vorgrube und des Blockheizkraftwerks) bestünden. Es bleibe offen, ob die Anlagenteile der Biogasanlage nach Ablauf der Nutzungsdauer aufgrund ihres starken durch die hohe thermische und mechanische Beanspruchung bedingten Verschleißes noch dazu geeignet seien, Gülle zu lagern. Jedenfalls wäre die Klägerin verpflichtet, die Anlagenteile mit einem hohen finanziellen Aufwand überhaupt erst einer Güllelagerung zugänglich zu machen und gegebenenfalls zu erneuern, um dann gültige Standards einzuhalten. Auch müsste ein erneutes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Es sei nicht ersichtlich, welches wirtschaftliche Interesse üblicherweise an solch einem Vorgehen bestehen könnte. Die Leistung der Rückbausicherheit sei auch der Höhe nach angemessen. Der Beklagte habe bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit die Kostenberechnung der Firma (K.) Dienstleistung zu Recht zurückgewiesen. Diese habe die Veräußerung von Beton, Eisen und Stahl in die Berechnung mit einbezogen. Das sei nicht zulässig. Ein Markt- oder Wiederverwertungswert der zurückgebauten Bausubstanz dürfe bei der Kostenermittlung nicht berücksichtigt werden und führe nicht zu einer Verringerung der Höhe der zu leistenden Sicherheit, da ein etwaiger Verkaufserlös der öffentlichen Hand nicht zustehe. Zudem lasse sich die Höhe eines möglichen Wiederverwertungswertes erst während oder nach Durchführung der Rückbaumaßnahme bestimmen, so dass für die Finanzierung der Maßnahme zunächst auf die Sicherheit zurückgegriffen werden müsse. Die durch den Beklagten veranlasste Kostenrechnung durch die Firma (O.) GbR halte der gerichtlichen Überprüfung hingegen stand. Das Angebot enthalte alle zurückzubauenden Anlagenteile. Die Kosten für den Rückbau des Gärrestelagers müssten jedoch außer Betracht bleiben. Dies ergebe voraussichtliche Rückbaukosten in Höhe von 12.138,00 €, die sich aus Kosten in Höhe von 2.800,00 € für die Vorgrube, von 6.900,00 € für den Fermenter und von 500,00 € für das Blockheizkraftwerk (insgesamt 10.200,00 €) zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer zusammensetzten. Da eine regelmäßige Betriebsdauer von 20 Jahren seitens des Beklagten angenommen worden sei und die Rückbaukosten auf den Zeitpunkt in 20 Jahren umgerechnet werden müssten, seien den ermittelten Rückbaukosten ca. 1 % pro Jahr hinzuzurechnen, so dass eine Sicherheitsleistung von 14.810,67 € erforderlich sei.

II.

5

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

6

1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris RdNr. 15). Das ist hier nicht der Fall.

7

a) Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Biogasanlage nicht nur einem Zweck diene und ein wirtschaftliches Interesse an der Folgenutzung der Anlage gegeben sei. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Biogasanlage der Klägerin von der Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2013 (GVBl. S. 440) erfasst wird. Nach § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA hat die Bauaufsichtsbehörde bei Anlagen, die ausschließlich einem Zweck dienen und bei denen üblicherweise anzunehmen ist, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen, wie Behelfsbauten, Einzelhandelsmärkte, Windkraftanlagen, Freiflächenphotovoltaikanlagen oder vorübergehend aufzustellende Anlagen, die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei der Biogasanlage der Klägerin vor.

8

Bezugspunkt der Prüfung, ob gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen ist, also die "Anlage" im Sinne dieser Vorschrift, ist das mit dem Bauantrag nebst Bauvorlagen gemäß § 67 BauO LSA zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben. Der Bauantrag legt den Verfahrensgegenstand fest und bestimmt so den Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung (vgl. HessVGH, Urt. v. 14.03.2008 – 4 UE 2347/06 –, juris RdNr. 37). Sämtliche in einem Bauantrag zusammengefassten Maßnahmen bilden, auch wenn sie funktional eigenständig sein können, genehmigungsrechtlich eine Einheit. Der Bauherr ist "Herr" des Vorhabens. Er bestimmt grundsätzlich frei, was Gegenstand seines Bauantrags sein soll. Das so bestimmte Vorhaben wird in einem einheitlichen Verfahren behandelt und bildet als Gesamtheit den Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Loseblatt-Kommentar, Stand: September 2016, § 58 BauO LSA RdNr. 16 ff.). Soweit Gegenstand des Bauantrags – wie hier – eine Biogasanlage ist, bildet diese Anlage in ihrer Gesamtheit den Gegenstand der Prüfung, ob gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA die Leistung einer Sicherheit erforderlich ist. Eine Aufspaltung der Anlage in ihre Einzelteile ist im Rahmen dieser Prüfung nicht vorzunehmen. Hiernach ist im vorliegenden Fall die von der Klägerin mit ihrem Antrag vom 24.07.2013 zur Genehmigung gestellte Biogasanlage insgesamt Gegenstand der Prüfung am Maßstab des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA.

9

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen ist, liegen bei der Biogasanlage der Klägerin vor. Die Biogasanlage dient ausschließlich einem Zweck (aa). Zudem ist bei derartigen Biogasanlagen üblicherweise anzunehmen, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung der zu genehmigenden Anlage nicht bestehen (bb).

10

aa) Die Biogasanlage der Klägerin dient ausschließlich einem Zweck. Das ist der Fall, wenn die Anlage nur einem einzigen Zweck dienen kann und eine Umnutzung zu einem anderen Zweck aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 71 BauO LSA RdNr. 97). So liegt es hier. Die Biogasanlage dient – in ihrer Gesamtheit – ausschließlich der energetischen Nutzung von Biomasse. Ob einzelne Teile der Biogasanlage – etwa das Gärrestelager – nach Ablauf der Nutzungsdauer auch zu anderen Zwecken – etwa zur Güllelagerung – genutzt werden können, ist insoweit ohne Belang.

11

bb) Es ist auch üblicherweise anzunehmen, dass wirtschaftliche Interessen an einer Folgenutzung einer Biogasanlage nicht bestehen. Dieses Kriterium ist nur eine Kehrseite der Anforderung, dass die Anlage ausschließlich einem Zweck dient, denn dort, wo vorhandene Bausubstanz aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer nicht weiter verwendet werden kann, können auch keine (rechtlich geschützten und wirtschaftlich vertretbaren) Interessen an einer Folgenutzung bestehen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 71 BauO LSA RdNr. 100). Auch insoweit kommt es maßgeblich auf die Gesamtanlage, nicht auf ihre Einzelteile an. Da Biogasanlagen – wie ausgeführt – ausschließlich einem Zweck dienen, besteht nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer auch kein wirtschaftliches Interesse einer Folgenutzung der in ihrer Gesamtheit nicht mehr nutzbaren Anlage.

12

b) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin ferner gegen die Höhe der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen Sicherheitsleistung.

13

aa) Zu Unrecht bemängelt die Klägerin, die Berechnung der Sicherheit durch das Verwaltungsgericht für die Teile der Biogasanlage, die ausschließlich der Energiegewinnung dienten, sei nicht nachvollziehbar. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen (UA S. 9), ausgehend von dem Angebot der Firma (O.) GbR vom 28.11.2013, schlüssig dargelegt, weshalb es, ausgehend von einem Rückbau der Vorgrube, des Fermenters sowie des Blockheizkraftwerks der Biogasanlage in 20 Jahren, eine Sicherheitsleistung von (nur) 14.810,67 € für erforderlich gehalten hat.

14

Ohne Belang für das vorliegenden Verfahren ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht die von dem Beklagten festgesetzte Sicherheit von 35.129,00 € zu Recht auf 14.810,67 € vermindert hat. Insoweit wäre zu erwägen, ob eine Reduzierung der Sicherheit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten war, weil eine Sicherheit für den Rückbau des Gärrestelagers nicht erforderlich war (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 71 BauO LSA RdNr. 101). Dies bedarf indessen keiner Vertiefung, da das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit nicht angefochten worden ist.

15

bb) Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Klägerin, der Verwertungserlös des Schutts sei nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass etwaige Erlöse aus dem Verkauf von Beton, Eisen oder Stahl sich nicht auf die Höhe der zu leistenden Sicherheit auswirken, da ein etwaiger Verkaufserlös der öffentlichen Hand nicht zusteht. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. d. Senats v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 –, juris RdNr. 47, zu einer ähnlichen Problematik bei der Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung für den Rückbau von Windenergieanlagen). Die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO LSA dient der finanziellen Absicherung der Durchsetzung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsanordnung wegen formeller und materieller Illegalität einer baulichen Anlage nach Aufgabe ihrer Nutzung im Wege der Ersatzvornahme bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen (vgl. Urt. d. Senats v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 –, juris RdNr. 35; Beschl. d. Senats v. 27.04.2016 – 2 M 169/15 –, juris RdNr. 6). Soweit die Bauordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme vorgeht, hat sie – bei Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen – das Entgelt des von ihr beauftragen Abbruchunternehmens zu entrichten, ohne dieses Entgelt durch Verrechnung mit Erlösen aus dem Verkauf des Abbruchmaterials vermindern zu können.

16

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, juris RdNr. 75). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 – 3 L 162/16 –, a.a.O.). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, a.a.O. RdNr. 17).

17

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin zum Vorliegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht einmal ansatzweise dar, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Allein mit dem Vortrag, es gebe weder höchst- noch obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift aus der Landesbauordnung "auf solche Fälle wie diesen hier", die Problematik sei schlicht ungeklärt, werden besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt. Ebenso wenig lassen sich besondere rechtliche Schwierigkeiten damit begründen, dass hier sehr intensiv zu prüfen sei, ob eine Nebenbestimmung überhaupt möglich sei, da die entsprechende Vorschrift aus der Bauordnung keine Anwendung finden dürfte. Die Frage stellt sich hier nicht. Wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ergibt, findet die Regelung des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA auf die hier maßgebliche Biogasanlage Anwendung. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten werden auch nicht durch die Behauptung dargelegt, dass die Kosten des Rückbaus oder die Kosten (gemeint ist wohl: die Erträge) der Verwertung unklar seien. Die Prognose der Rückbaukosten kann auf das Angebot der Firma (O.) GbR vom 28.11.2013 gestützt werden. Die Erträge der Verwertung sind für die Höhe der zu leistenden Sicherheit unerheblich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich. Auch aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles ergibt sich nicht, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist.

18

3. Der Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob mit der "Vorschrift aus der Landesbauordnung" auch Anlagen erfasst werden sollen, die nicht nur einem Zweck dienen ("Kombianlagen"), stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, denn bei der hier maßgeblichen Biogasanlage handelt es sich, wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergibt, um eine Anlage, die ausschließlich einem Zweck dient.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

20

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 13. Januar 2017 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 80.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 13. Januar 2017 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 §124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Die Antragsbegründungsschrift trägt vor, mit der Gewährung der Hochwasserentschädigung 2013 seien der Klägerin die tatsächlichen Kosten- und Einkommensverluste für die relevanten Flächen ausgeglichen worden. Den betroffenen Landwirten seien Ertragsverluste zu 100 % ersetzt worden. Die Zahlung einer Natura 2000-Ausgleichsleistung führe zu einer unzulässigen Doppelförderung.

6

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Es stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, wonach der Schadensausgleich nach der Hochwasserrichtlinie den wirtschaftlichen Verlust der tatsächlichen Ernte betreffe, während die streitgegenständliche Ausgleichszahlung den Landwirt für eine nur eingeschränkte Nutzung der betroffenen Fläche entschädige, ebenso wenig schlüssig in Frage wie die tatrichterliche Rechtsauffassung, dass eine ggf. fehlerhafte Berechnung des Schadensausgleiches nach der Hochwasserrichtlinie durch Berichtigung beim Schadensausgleich vorzunehmen sei, nicht aber den streitgegenständlichen Anspruch zum Wegfall bringe. Die Annahme, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ausgleichsleistung nicht um eine zuwendungsfähige Schadensposition im Rahmen der Hochwasserentschädigung handeln könnte, dürfte im Übrigen auch durch den der Antragsbegründungsschrift als Anlage beigefügten Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2013 (C [2013] 4169 final) über die "Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden in der Landwirtschaft" und die unter Ziff. 2.9 getroffenen Regelungen, insbesondere Rdnr. 15 bis 18 und 20, gestützt werden.

7

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, mit dem Natura 2000-Ausgleich werde lediglich der durch die Einschränkung der Düngung entgangene Gewinn durch eine billige Entschädigung ausgeglichen, wird nur auf einen Teil der in Ziff. 6.1 c) der Natura 2000-Richtlinie in der Fassung vom 3. Juni 2010 vom Betriebsinhaber einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen verwiesen und insbesondere die in Art. 5 und 6 sowie der Anhänge II und III der VO (EG) Nr. 73/2009 genannten Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Verpflichtung, nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten, nicht gebührend berücksichtigt. Auch stellt der Vortrag nicht die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung schlüssig in Frage, wonach der Landwirt die Ausgleichszahlung dafür erhalte, dass er die Flächen nicht so intensiv wie möglich nutze, sondern quasi stilllege. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Grund für die Ausgleichszahlung geeignet ist, die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles in Frage zu stellen, insbesondere eine entsprechend rechtmäßige und zum Wegfall des streitgegenständlichen Anspruches führende Leistungsgewährung im Rahmen der Hochwasserentschädigung plausibel zu machen.

8

Soweit die Antragsbegründungsschrift auf eine Änderung der Verwaltungspraxis aufgrund eines Erlasses vom 16. Juli 2013 verweist, ist dieser Erlass der Antragsbegründungsschrift nicht beigefügt und das Antragsvorbringen schon insoweit nicht - wie es erforderlich wäre - aus sich selbst heraus nachvollziehbar. Ob und in welcher Weise der Erlass vom 16. Juli 2013 zu einer Änderung der bisherigen Vergaberichtlinie bzw. der daraus folgenden Verwaltungspraxis des Beklagten geführt hat, ob er im Hinblick auf die bereits im Mai 2012 erfolgte Antragstellung der Klägerin und die im Mai 2013 beantragte Auszahlung berücksichtigungsfähig war und zu welchem Zeitpunkt eine neue Vergabepraxis tatsächlich in Gang gesetzt wurde, legt das Antragsvorbringen nicht nachvollziehbar dar.

9

Der Hinweis, dass die Richtlinie Natura 2000 keinen Anspruch auf die streitige Ausgleichsleistung gewähre, legt im Hinblick auf die erforderliche Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichtes zum grundsätzlichen Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach dieser Richtlinie unzutreffend ist und die Klägerin aus dem Gebot der Gleichbehandlung keinen Subventionsanspruch herleiten kann bzw. sich das Ermessen des Beklagten vorliegend nicht auf Null reduziert hat.

10

Soweit die Antragsbegründungsschrift unter Verweis auf Art. 47 der VO (EG) 1974/2006 sowie das in Anlage beigefügte Schreiben der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2010 vorträgt, entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichtes behalte der Begünstigte im Falle höherer Gewalt seinen Anspruch auf Zahlung nicht, wird nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die vorbezeichnete Verordnung in Bezug auf die streitgegenständliche Ausgleichsleistung anwendbar ist, zumal sich das Schreiben der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2010 auf eine Maßnahme "Anwendung von Mulch- oder Direktsaat oder Mulchpflanzverfahren im Ackerbau" im Förderjahr 2010 bis 2011 bezieht. Auch macht das Antragsvorbringen nicht plausibel, inwiefern Art. 47 VO (EG) 1974/2006 Auswirkungen auf die bisherige Vergabepraxis des Beklagten beizumessen ist, angesichts der unter Ziff. 6.6 der Natura 2000-Richtlinie ausdrücklich getroffenen Bestimmung, dass der Zuwendungsanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen bleibt, wenn ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seinen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte (Satz 1) und höhere Gewalt insbesondere bei einer schweren Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht, anzunehmen sei (Satz 4 lit. d).

11

Weiter trägt die Antragsbegründungsschrift vor, die Klägerin sei bei der Hochwasserentschädigung den Landwirten gleichgestellt worden, die keine im Natura 2000-Gebiet liegenden Flächen hätten, so dass die von der Richtlinie Natura 2000 erfassten Ertrags- und Einkommensverluste durch die Hochwasserzahlung mit berücksichtigt worden seien. Spätestens nach Zahlung der Hochwasserentschädigung sei eine Förderung im Rahmen des Natura 2000-Ausgleiches wegen des Verbots der Doppelförderung ausgeschlossen.

12

Dieses Vorbringen stellt nicht schlüssig die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil in Frage, dass der Schadensausgleich nach der Hochwasserrichtlinie den wirtschaftlichen Verlust der tatsächlichen Ernte ausgleiche, die streitige Ausgleichsleistung dagegen ein "aliud" betreffe, nämlich auf die Entscheidung des Landwirtes für eine nur eingeschränkte Flächennutzung abziele und eine ggf. fehlerhafte Berechnung des Schadensausgleiches nach der Hochwasserrichtlinie eine Berichtigung in diesem Bereich erfordere und nicht zum Wegfall der streitgegenständlichen Ausgleichsleistung führe. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass der Hochwasserentschädigung und der Ausgleichsleistung verschiedene Förderzwecke zugrunde lägen und eine Doppelförderung nicht schon deshalb vorliege, weil in die Hochwasserentschädigung eine nicht zuwendungsfähige Schadensposition einbezogen worden sei, wird mit dem Verweis auf die tatsächliche Handhabung der Hochwasserentschädigung und der schlichten Gegenbehauptung zum Vorliegen bzw. Entstehen einer Doppelförderung nicht nachvollziehbar in Frage gestellt.

13

Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, die Klägerin habe kein Wahlrecht, welchen Ausgleichsanspruch sie geltend mache, der Schadensausgleich der Hochwasserentschädigung sei auch nicht falsch bemessen, weil es dem Land frei stehe, zu entscheiden, welcher Ausgleich vorrangig sei, begründet auch dieses Vorbringen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteiles. Das Antragsvorbringen legt nicht nachvollziehbar dar, dass die streitgegenständliche Ausgleichsleistung durch die Hochwasserentschädigung dem Grund und der Höhe nach in rechtmäßiger Weise erfasst wurde. Allein der Verweis auf die Gleichstellung mit Landwirten außerhalb von Natura 2000-Gebieten sagt noch nichts darüber aus, ob die streitgegenständliche Ausgleichsleistung wertmäßig Bestandteil der der Klägerin gezahlten Hochwasserentschädigung ist und ohne entsprechende Berichtigung der Hochwasserentschädigung die von dem Beklagten behauptete "Doppelförderung" einträte, welche auch nicht angesichts der möglichen unterschiedlichen Entwicklung verschiedener Verwaltungsverfahren hinzunehmen wäre. Im Übrigen macht das Antragsvorbringen im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht als unterschiedlich bewerteten Fördercharakter der Ausgleichsleistung einerseits und der Hochwasserentschädigung andererseits auch nicht plausibel, dass der Beklagte die Ausgleichsleistung in rechtmäßiger Weise als Schadensposition in einen Schadensausgleich wegen des Hochwassers mit einbeziehen durfte. Dies stünde jedenfalls nicht in Einklang mit den Ausführungen der Europäischen Kommission im Beschluss vom 27. Juni 2013 (C [2013] 4169 final), welche von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden in der Landwirtschaft als ausgleichs- bzw. zuwendungsfähig angesehen werden (vgl. Rdnrn. 15 bis 18, a. a. O.).

14

Soweit die Antragsbegründungsschrift auf die EU-Kofinanzierung des Natura 2000-Ausgleiches und etwaige Anlastungen durch die Europäische Union wegen eines Ausgleiches trotz Ausschlusses der Bewirtschaftung infolge höherer Gewalt verweist, ist das Vorbringen mangels Substantiiertheit nicht geeignet, um eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles schlüssig darzulegen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, welche Schlussfolgerungen aus welchen Gründen der Beklagte wegen der Erwägung Rdnr. 25 im Beschluss der EU-Kommission vom 27. Juni 2013 (a. a. O.) zieht und inwiefern dieser Umstand - unabhängig davon, ob die Versicherung der deutschen Behörden zur fehlenden Kofinanzierung in der Sache zutrifft oder nicht - Auswirkungen auf die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles hat.

15

Soweit der Beklagte zudem die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, sind diese nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

16

Das Antragsvorbringen legt weder schlüssig dar, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist und welche Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, noch wird in der Antragsbegründung eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, was die Formulierung einer konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Frage erfordert hätte sowie einen substantiierten Vortrag, inwiefern diese Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen, OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris).

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
3.
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

1.
die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
2.
dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.
Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

1.
großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
2.
in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
3.
sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.

(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die

1.
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
2.
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

1.
großräumig sind,
2.
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4.
nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
5.
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
6.
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
2.
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
3.
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
4.
wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die ihm mit Bescheid der Beklagten vom 24.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises W. vom 16.11.2012 auferlegte Pflicht, den Gehweg und das Gerinne vor seinem Grundstück in D-Stadt, OT (N.), L-Straße 1 und 3 im Bereich der L-Straße und der E-Straße spätestens eine Woche nach Bestandskraft der Verfügung und danach einmal im Kalendermonat von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen und Unkraut selbst zu reinigen oder durch eine geeignete Person oder einen Dienstleister reinigen zu lassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung wurde dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht, deren Kosten - ohne die zunächst ebenfalls angeordnete Straßenreinigung des Seitenstreifens - auf monatlich 71,40 Euro beziffert wurde.

2

Der Kläger hat im Klageverfahren die Unbestimmtheit der Straßenreinigungssatzung der Beklagten geltend gemacht und vorgetragen, die Satzung verstoße gegen § 50 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA, weil die maßgeblichen Satzungsbestimmungen, vor allem die §§ 2 Abs. 1a), 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 bis 7, 5 der Straßenreinigungssatzung des Beklagten, ausschließlich eine Auslegung dahingehend zuließen, dass dem Kläger eine Reinigungspflicht für sämtliche öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft obliege. Zudem enthalte die Satzung keine Ausnahmeregelung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA, obwohl ihm die Reinigungspflicht nicht zuzumuten sei. Bei der zu reinigenden Straße handele es sich nämlich um eine Hauptverkehrs- und Hauptdurchgangsstraße, die auch am Wochenende und an Feiertagen in hohem Maße - auch von Traktoren und LKW - in beiden Richtungen frequentiert werde, so dass die Reinigung des Gerinnes mit einer konkreten Gefahr für Leben, Körper und Gesundheit verbunden sei, weil die zudem schwer einsehbare Fahrbahn betreten werden müsse.

3

Das Verwaltungsgericht Halle hat die Klage mit Urteil vom 20.02.2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Straßenreinigungssatzung sei nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam; insbesondere regele sie entgegen der Auffassung des Klägers nicht den Umfang der jeweiligen persönlichen Reinigungspflicht der Eigentümer, Besitzer bzw. sonstigen dinglich Berechtigten der im Gemeindegebiet vorhandenen Grundstücke, sondern diejenige der Gemeinde, die durch § 1 der Straßenreinigungssatzung auf diesen Personenkreis übertragen werde. Eine Auslegung der Satzung dahingehend, dass jeder Grundstückseigentümer persönlich zur Reinigung der gesamten Stadt verpflichtet sei, sei vom Standpunkt eines verständigen objektiven Betrachters lebensfremd. Auch der Kläger habe im Verwaltungsverfahren ein anderes Verständnis des Satzungsinhalts zum Ausdruck gebracht. Schließlich ergebe sich aus der Grundstückssituation nicht die von dem Kläger vorgetragene Unzumutbarkeit der Straßenreinigung; insbesondere bedürfe es zur Reinigung des Gerinnes nicht zwingend des Betretens der Fahrbahn. Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung in der Satzung sei im Übrigen nicht zwingend vorgeschrieben.

II.

4

A. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

I. Der Antrag ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sich nach Beendigung des Mandatsverhältnisses mit seinem früheren Prozessbevollmächtigten nicht mehr gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten lässt. Ist ein Beteiligter in einem zulässigerweise eingeleiteten Verfahren später nicht mehr in einer den Anforderungen des § 67 VwGO gerecht werdenden Weise vertreten, so kann dennoch eine Sachentscheidung ergehen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.07.2008 - 5 LA 207/05 -, juris RdNr. 1 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 67 RdNr. 4).

6

Für Zustellungen oder Mitteilungen im Sinne des § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO gilt im Übrigen, dass diese weiterhin an den für den Rechtszug ursprünglich bestellten Prozessbevollmächtigten zu bewirken sind. Diese Empfangszuständigkeit endet in Anwaltsprozessen nicht bereits mit der Niederlegung des Mandats, sondern erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts (§ 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 ZPO). Bis ein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt ist, haben im Anwaltsprozess Zustellungen zwingend an den bisherigen Prozessbevollmächtigten zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 25.02.2011 - VIII ZR 27/10 -, juris RdNr. 5). Da der Kläger im Zulassungsverfahren keinen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt hat, haben die Zustellungen daher auch weiterhin an den bisherigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erfolgen.

7

II. Die Berufung ist nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

8

Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechts- oder Tatsachenfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 - 2 L 99/03 -; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 132 RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 –, nach juris, m.w.N.).

9

Diese Anforderungen an eine hinreichende Darlegung erfüllt der Vortrag des Klägers nicht; denn er hat weder unter Buchst. a) noch unter Buchst. b) seiner Zulassungsbegründung Fragen ausformuliert, sondern schlicht mit Blick auf § 50 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1 und 2 StrG LSA seine rechtlichen Bedenken gegen die in der Straßenreinigungssatzung des Beklagten vom 27.10.2011 (StrRS) geregelte Übertragung der Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen gemäß § 47 Abs. 1 bis 3 StrG LSA und die Inanspruchnahme der Hinterlieger, Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten ohne nähere Erläuterung vorgetragen. Abgesehen davon lässt sich seinem gesamten Vortrag auch der Sache nach keine Frage entnehmen, die im obigen Sinne klärungsbedürftig wäre.

10

III. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen ebenfalls nicht.

11

Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546 [547], m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

12

Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 27.10.2011 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliege, insbesondere nicht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam sei.

13

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Straßenreinigungssatzung ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA. Danach können die Gemeinden durch Satzung die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke auferlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranziehen. § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA bestimmt darüber hinaus, dass die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden können, wenn diese den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.

14

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Straßenreinigungssatzung der Beklagten den Anforderungen an das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot gerecht wird; insbesondere hat es zutreffend erkannt, dass dem Verständnis des Klägers vom Regelungsgehalt des § 2 Abs. 1a) StrRS nicht gefolgt werden könne. Aus der Formulierung des § 1 Abs. 1 StrRS, insbesondere der Regelung über die Gesamtschuldnerschaft (Satz 2), werde hinreichend deutlich, dass sich die übertragene Reinigungspflicht auf das erschlossene Grundstück und damit auf die konkrete Straße beziehe, an die dieses angeschlossen sei, und nicht auf "alle öffentlichen Straßen" innerhalb der geschlossenen Ortslage.

15

Ohne Erfolg wendet der Kläger dagegen ein, die Straßenreinigungssatzung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam, weil die Satzung nicht regele, wer welche Straßenteile/-abschnitte zu reinigen habe, d. h. an welcher Stelle die Reinigungspflicht beginne und wo diese ende. Ein Bezug von Grundstück und Straße sei - anders als bei der Regelung über den Winterdienst (§ 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 StrRS) - nicht gegeben. Auch durch eine Gesamtschau der Satzung lasse sich für den einzelnen Betroffenen die vermutlich beabsichtigte Regelung zur Übertragung der Reinigungspflicht nicht hinreichend erkennen. Hinreichend erkennbar sei lediglich die Verpflichtung, innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen, dabei alle Geh- und Radwege, Gerinne, Rand- und Seitenstreifen, Parkbuchten und Versickerungsmulden reinigen zu müssen, mindestens einmal monatlich und bei Bedarf zusätzlich sowie bei besonderen Anlässen. Aus dem Wortlaut der §§ 1 und 2 StrRS ergebe sich also eine "gesamtschuldnerische" Verpflichtung des Klägers, die ihn treffe, weil er "Eigentümer" eines "erschlossenen Grundstückes "sei, innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen (§ 3 StrG LSA) reinigen zu müssen (§§ 2 Abs. 2a, 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 bis 7, 5 der Satzung, welche dem Wortlaut nach nicht einmal auf das Gemeindegebiet der Beklagten begrenzt sei.).

16

Unabhängig davon, dass der Kläger sich in seinem Vortrag schon nicht substantiiert mit den gerichtlichen Darlegungen in den Entscheidungsgründen (vgl. S. 6 UA) auseinander setzt, sondern lediglich seine eigene Auffassung ergebnisbezogen neben die ausführliche rechtliche Subsumtion des Erstgerichts stellt, kann er mit seinen Einwänden nicht gehört werden.

17

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt zwar, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und widerspruchsfrei sind, dass sie ihren Regelungsgehalt nicht verschleiern und für Adressaten sowie rechtsanwendende Instanzen auch in ihrem Zusammenwirken verständlich sind und praktikable Merkmale enthalten, so dass die Eingriffe messbar und für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 u. a. -, BVerfGE 8, 274 [325] = juris). Gleiches gilt für die Auferlegung von Handlungspflichten. Der Bürger muss in der Lage sein, eindeutig und ohne Zweifel zu erkennen, welche konkreten Handlungen von ihm gefordert werden. Diesen Anforderungen wird die Straßenreinigungssatzung der Beklagten allerdings gerecht; denn durch die Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 StrRS "Die Verpflichtung zur Reinigung wird…auf die: a) Eigentümer… der durch öffentliche Straßen, Wege oder Plätze erschlossenen und bebauten oder unbebauten Grundstücke als Verpflichtete übertragen" wird hinreichend deutlich, dass sich die Reinigungspflicht der Eigentümer und der übrigen Verpflichteten nur auf den Teil der öffentlichen Straßen, Wege oder Plätze bezieht, der das bebaute oder unbebaute Grundstück erschließt; insoweit ist die der Regelung zugrunde liegende Intention des Satzungsgebers ohne weiteres erkennbar.

18

Aber selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, dass die Straßenreinigungssatzung der Beklagten aufgrund des Fehlens einer Detailregelung zum Umfang der Reinigungspflicht ein anderes Verständnis zuließe, hätte das Gericht die Auslegung zu wählen, die bei verfassungskonformer Auslegung Bestand haben kann. Die vom Kläger gewählte Auslegung, dass er gesamtschuldnerisch für sämtliche Straßen im Gemeindegebiet straßenreinigungspflichtig ist, wäre aber im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und den mit der Straßenreinigung verbundenen Vorteil für die Grundstückseigentümer bedenklich.

19

Das Angrenzen des Anliegergrundstücks an die Straße vermittelt in aller Regel Vorteile, die in einer wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks liegen, z. B. durch die erlaubnisfreie Schaffung von Zugängen oder Zufahrten (§ 22 StrG LSA). Die Auferlegung von Reinigungspflichten für die vor dem Grundstück verlaufende Straße wird deshalb, auch wenn sie unter Umständen mit finanziellen Belastungen für die Reinigungs- und Sicherungskosten einhergeht, durch den Grundsatz der Vorteilsausgleichung gedeckt (BVerwG, Urt. v. 07.04.1989 - BVerwG 8 C 90.87 -, juris Rn. 16). Zudem verbietet es der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG, die Anlieger ohne Einschränkung oder Ausgleich der vollen Straßenreinigungspflicht zu unterwerfen, wenn und soweit die Straßenreinigung dem Allgemeininteresse an sauberen Straßen dient (BVerwG, a. a. O.). Die Straßenreinigung muss nämlich objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegen und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirken. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen Vorteil haben. Dieses besondere Interesse besteht in der Regel nur hinsichtlich solcher Straßen oder Straßenbestandteile, die das an die öffentliche Straße angrenzende Grundstück erschließen. Eine Satzungsbestimmung, die die Reinigungspflicht der Anlieger auf sämtliche öffentliche Straßen im Gemeindegebiet erstreckt, kommt schon deswegen nicht in Betracht.

20

Zwar sind, worauf der Kläger zu Recht hinweist, durch die in § 9 Abs. 1 StrRS enthaltene Ordnungsvorschrift, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (a) entgegen den §§ 4 und 5 der Reinigungspflicht der Straßen nicht oder nicht vollständig nachkommt oder (b) entgegen den §§ 6 und 7 der Beseitigung von Schnee, Schnee- und Eisglätte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, erhöhte Anforderungen an die normative Klarheit von Vorschriften zu stellen. Vorliegend sind aber - wie oben ausgeführt - die Vorschriften in der Straßenreinigungssatzung der Beklagten verfassungskonform nur dahingehend auszulegen, dass der Umfang der Reinigungspflicht sich auf den Teil der Straße bezieht, der das jeweilige Grundstück erschließt, so dass auch im Hinblick auf die Ordnungsvorschrift des § 9 Abs. 1 StrRS keine Verletzung des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots erkennbar ist.

21

Gleiches gilt, soweit der Kläger die mangelnde Bestimmtheit der für die Schneeräumung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte geltenden, für den hier zu entscheidenden Fall allerdings nicht maßgeblichen Vorschriften (§§ 6, 7 StrRS) rügen will; denn im Hinblick auf die oben aufgezeigten Grundsätze sind auch diese Normen nur dahingehend zu verstehen, dass sich der Winterdienst auf den gesamten Gehweg bzw. das in den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 näher bezeichnete Teilstück des Gehwegs vor dem Grundstück der Reinigungsverpflichteten bezieht.

22

2. Die Straßenreinigungssatzung der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb insgesamt unwirksam, weil sie keine Ausnahmeregelung im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA dahingehend beinhaltet, dass die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden können, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind.

23

Das Verwaltungsgericht führt dazu unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 12.08.1999 - 1 C 10016/99 -, VersR 2001, 476) aus, dass das Fehlen einer diesbezüglichen Ausnahmeregelung die Wirksamkeit der Straßenreinigungssatzung nicht in Frage stelle. Vielmehr bringe der Satzungsgeber dadurch inzident zum Ausdruck, dass er die Straßenreinigung in dem den Pflichtigen satzungsgemäß auferlegten Umfang für zumutbar erachte. Sollte die Verkehrssituation in konkreten Einzelfällen die Zumutbarkeit der Reinigung einzelner Teilflächen entfallen lassen, dürfte das Fehlen einer Ausnahmeregelung überdies allenfalls die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Ordnungsverfügung in Frage stellen, nicht jedoch die Unwirksamkeit der Satzung insgesamt nach sich ziehen. In Betracht käme lediglich eine Teilnichtigkeit bezüglich der Verpflichtung, die betroffenen Straßen(bestandteile) zu reinigen.

24

Unabhängig davon, dass der Kläger sich schon nicht substantiiert mit dieser Argumentation auseinander setzt, ist gegen die Annahme der Vorinstanz nichts zu erinnern; insbesondere schreibt der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA nicht ausdrücklich vor, dass in die Satzung stets eine Ausnahmeregelung zur Zumutbarkeit der Reinigungspflicht aufzunehmen ist. § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StrG LSA bestimmt vielmehr nur, dass die Gemeinden durch Satzung die nach § 47 StrG LSA geregelte Verpflichtung zum Reinigen und zum Winterdienst den Eigentümern oder Besitzern auferlegen können. Kann ein Anlieger im Einzelfall eine durch die Verkehrsverhältnisse vor seinem Grundstück bedingte Unzumutbarkeit der Straßenreinigung nachweisen, macht dies nicht die Satzung insgesamt unwirksam, sondern es ist § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA unmittelbar heranzuziehen.

25

3. Die von dem Kläger vorgebrachten Einwände gegen die tragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Frage der verkehrsbedingten Unzumutbarkeit der Reinigung des Gerinnes im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA verhelfen dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg.

26

Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA können die Reinigungspflichten nicht auferlegt werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Straßenanlieger die Reinigungsverpflichtung wegen der Verkehrsverhältnisse nur unter Gefahren für Leib und Leben erfüllen könnten. Indes erschöpft sich die Frage nach der Zulässigkeit der Übertragung nicht in einer Prüfung der Verkehrsverhältnisse. Sie findet ihre Grenze (allgemein) dort, wo die Erfüllung der Reinigungspflichten mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb dem Anlieger nicht zuzumuten ist. Insofern ist die gesetzliche Regelung in § 50 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 StrG LSA Ausdruck eines weitergehenden Rechtsgedankens, der allgemeine Geltung beanspruchen kann und besagt, dass die Erfüllung einer Verpflichtung dann nicht mehr verlangt werden kann, wenn der Verpflichtete dadurch zu Opfern genötigt würde, die über die seiner Verpflichtung nach ihrem Sinne innewohnende Belastungsgrenze hinausgehen (Beschl. d. Senats vom 21.06.2016 - 2 L 77/14 -, juris RdNr. 47; vgl. zur entsprechenden Regelung in § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG: NdsOVG, Urt. v. 14.02.2007 - 12 KN 399/05 -, juris RdNr. 20 m.w.N.). Die besondere Erwähnung der Zumutbarkeit unter verkehrlichen Gesichtspunkten als Begrenzung der Übertragungsmöglichkeit der Reinigung auf die Anlieger lässt als Zweck der gesetzlichen Regelung erkennen, eine Überbürdung der Anlieger mit Pflichten zu vermeiden, die keine Entsprechung mit den gewöhnlichen Vorteilen haben, die die Straße ihnen aufgrund ihrer Erschließungsfunktion bietet (Beschl. d. Senats vom 21.06.2016, a. a. O.; OVG NW, Urt. v. 18.11.1996 - 9 A 5984/94 -, juris RdNr. 12).

27

Das Verwaltungsgericht ist unter Anwendung dieser Grundsätze und Auswertung der tatsächlichen Gegebenheiten anhand von Lichtbildern und einer Filmaufnahme des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass die erforderlichen Reinigungsarbeiten auch im Gerinne im Wesentlichen vom Bordstein aus und damit ohne Gefahr für Leib oder Leben vorgenommen werden könnten. Um Schmutz, Glas und Laub zusammenzukehren, müsse die zu reinigende Person sich nicht im Bereich der Fahrbahn aufhalten. Auch das Aufnehmen des zusammengekehrten Unrates sei vom Fahrzeugverkehr unbeeinflusst z. B. in der Zufahrt des klägerischen Grundstücks möglich. Die Beseitigung von Gras und Unkraut, das ganz überwiegend nur aus Ritzen und Rissen an der Bordsteinkante und der Fußwegpflasterung wuchere, sei dem Verpflichteten grundsätzlich zumutbar, zumal der aus den Fotos ersichtliche Grad des Bewuchses offensichtlich auf die seit längerer Zeit unterbliebenen Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sein dürfte. Angesichts der aus den vorgelegten Lichtbildern ersichtlichen Beschaffenheit von Gehweg und Gerinne sei der Einwand des Klägers, zur Ausführung der Reinigung des Gerinnes sei es erforderlich, sich mit dem Oberkörper im Fahrbahnbereich aufzuhalten, nicht nachvollziehbar. Die fehlende Einsehbarkeit betreffe lediglich das Gerinne im Kurvenbereich. Jedoch ließen die von beiden Beteiligten gefertigten Lichtbilder und eine vom Kläger zu den Akten gereichte Filmaufnahme erkennen, dass es sich bei dem fraglichen Straßenabschnitt, der nur mit der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befahren werden dürfe, jedenfalls zu bestimmten Zeiten um einen Straßenabschnitt mit äußerst geringem Verkehrsaufkommen handele, der die Unkrautbeseitigung unproblematisch auch im Kurvenbereich zulasse. Zudem seien sich nähernde Fahrzeuge akustisch wahrnehmbar.

28

Mit seinem Vorbringen auf den Seiten 8-10 des Zulassungsantrags wendet sich der Kläger gegen diese vom Verwaltungsgericht im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) anhand von Lichtbildern und des Vortrags der Beteiligten vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme stellt jedoch die Richtigkeit der Entscheidung noch nicht in Frage. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Gericht von objektiv unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist oder wenn die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was z. B. bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. BayVGH, Beschl.v. 24.03.2015 - 4 ZB 15.266 -, juris RdNr. 13; BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris RdNr. 13 jeweils m.w.N.). Dass derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, zeigt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auf.

29

3.1. Inwieweit die nach Auffassung des Klägers notwendige intensive Reinigung des Gerinnestreifens der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Reinigung sei vom Bordstein aus möglich, entgegensteht, legt die Zulassungsschrift schon nicht dar.

30

Auch dem weiteren Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, inwieweit der Grad der Verschmutzung und der Aufwand der Reinigung es notwendig machen, die Fahrbahn zu betreten. Ausweislich der vorliegenden Lichtbilder (Beiakte B) befindet sich das Unkraut im Gerinne an der Bordsteinkante, so dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, zur manuellen Unkrautbeseitigung genüge es, wenn der Betreffende sich seitlich zur Fahrbahn mit Kopf und Körper vollständig auf dem Gehweg platziere und mit einem Arm das Gerinne entkraute, sachgerecht erscheint. Vor diesem Hintergrund mussten sich dem Verwaltungsgericht auch keine weiteren Ermittlungen zum Grad der Verschmutzung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufdrängen. Mit seinem schlichten Hinweis, das Gericht habe sich keinen eigenen Eindruck verschafft oder aktuelle Lichtbilder beschafft, stellt der Kläger die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht substantiiert in Frage.

31

3.2. Ohne Erfolg tritt der Kläger der Annahme des Verwaltungsgerichts, auch das Aufnehmen des zusammengekehrten Unrates sei vom Fahrzeugverkehr unbeeinflusst z. B. in der Zufahrt des klägerischen Grundstücks möglich, mit dem Hinweis entgegen, im Verlauf des Gerinnes befänden sich 6 Gullys, so dass Kehricht auch im Hinblick auf den erheblichen Grad der Verschmutzung keinesfalls durch das Gerinne bis in die Grundstückseinfahrt hineingefegt werden könne, ohne dabei die Fahrbahn zu benutzen. Denn dieses wenig substantiierte Vorbringen zeigt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gesammelte Unrat auch vom Bordstein aus zusammengefegt und aufgenommen werden kann, nicht die Sachwidrigkeit der vorinstanzlichen Bewertung auf, dass die zu reinigende Person sich nicht im Bereich der Fahrbahn aufhalten muss. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Aufnahme des Unrats im Bereich der Grundstückseinfahrt lediglich beispielhaft genannt, insgesamt aber die Notwendigkeit des Betretens der Fahrbahn durch den Reinigungsverpflichteten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen. Dass diese Einschätzung gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, legt der Kläger nicht dar.

32

3.3. Nicht durchgreifend ist auch der Einwand des Klägers, die Reinigung des Gerinnes sei stets mit einer Gefahr für Leib und Leben verbunden, weil zumindest seitlich ein Arm in den Bereich oberhalb des Gerinnes und damit der Fahrbahn gehalten und dem fließenden Verkehr ausgesetzt werde; denn das Verwaltungsgericht hat die Unzumutbarkeit der Reinigungsarbeiten maßgeblich mit der Begründung verneint, bei dem fraglichen Straßenabschnitt handele es sich jedenfalls zu bestimmten Zeiten um einen Straßenabschnitt mit äußerst geringem Verkehrsaufkommen, so dass es dem Verpflichteten frei stehe, einen Zeitpunkt auszuwählen, zu dem das ohnehin mäßige Verkehrsaufkommen insgesamt und insbesondere hinsichtlich des landwirtschaftlichen Verkehrs bzw. des Transportverkehrs mit LKW am geringsten sei.

33

Dem tritt der Kläger mit dem Einwand entgegen, von ihm als Anlieger könne nicht verlangt werden, etwaige Lücken im Verkehrsstrom abzuwarten, um seinen Reinigungspflichten nachzukommen. Auch damit ist weder eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen aufgezeigt noch legt der Kläger dar, das Verwaltungsgericht sei aktenwidrig von einem falschen Sachverhalt ausgegangen oder habe eine sachwidrige oder willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum von einem Anlieger wie dem Kläger die von dem Verwaltungsgericht vorgeschlagene Verfahrensweise bei der Reinigung des Gerinnes nicht verlangt werden kann. Auf die Frage, ob von den Anliegern verlangt werden könne, etwaige Hinweise auf Reinigungsarbeiten an den fließenden Verkehr richten zu müssen, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht entscheidungserheblich abgestellt.

34

Auch mit seinem Vorbringen, ein einziges Luftbild könne nicht den fließenden Verkehr oder dessen Intensität aufzeigen, womöglich seien Fahrzeuge und Personen aus Datenschutzgründen retuschiert, und die gefertigten Lichtbilder dokumentierten nicht das Verkehrsaufkommen und seien zu diesem Zweck auch nicht aufgenommen worden, zeigt der Kläger keine Mängel der Beweiswürdigung auf, sondern setzt der Beweiswürdigung schlicht seine eigene Deutung entgegen, ohne sich näher mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen oder gar zum Beweis des Gegenteils aktuelle Lichtbilder oder Filmaufnahmen vorzulegen.

35

3.4. Ernstliche Zweifel kann der Kläger auch nicht mit seiner Behauptung begründen, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme nicht genügend dem Umstand Rechnung getragen, dass beispielsweise Fahrräder und Elektrofahrzeuge akustisch nicht wahrnehmbar seien. Selbst bei einer akustischen Wahrnehmung des Verkehrs wäre die auf dem Gehweg kniende Person erheblichen Gefahren für Leib oder Leben ausgesetzt, da diese nicht rechtzeitig den Gefahrenbereich verlassen könne, zumal die häufig dort aufkommenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen mit den Reifen unmittelbar am Bordstein entlang durch den Bereich des Gerinnes rollen und mit deren Aufbauten in den Bereich oberhalb des Gehwegs hineinragen und die kniende Person unweigerlich erfassen würden.

36

Gemessen an den vorgenannten Maßstäben stellt der Kläger die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit diesen Behauptungen schon deswegen nicht in Frage, weil das Verwaltungsgericht entscheidend darauf abgestellt hat, dass der Kläger durch die Wahl eines bestimmten Zeitpunkts dem Verkehrsaufkommen Rechnung tragen könne. Dass dem Verwaltungsgericht bei dieser Einschätzung einer der vorgenannten schweren Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen ist, zeigt die Zulassungsbegründung mit ihrem Hinweis, das Verkehrsaufkommen sei bei einer Ortsdurchgehung einer Kreisstraße zeitlich nicht im Voraus einschätzbar, nicht substantiiert auf.

37

3.5. Gleiches gilt im Übrigen für den Einwand des Klägers auf Seite 11 der Zulassungsschrift, für ihn sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe den Gehweg nicht gereinigt, im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder nicht nachzuvollziehen. Hiermit sind schwere Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht dargelegt.

38

III. Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen des gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend gemachten Verfahrensmangels; denn mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht sei ohne Grund den diesbezüglichen Beweisantritten der Zeugenvernehmung und Inaugenscheinnahme nicht gefolgt, kann der Kläger nicht gehört werden.

39

Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 - BVerwG 6 B 67.98 -, juris, m. w. Nachw.). Daran fehlt es hier. In der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2015 hat der Kläger keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998, a. a. O.; Beschl. v. 06.03.1995 - BVerwG 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; OVG LSA, Beschl. v. 06.08.2001 - A 2 S 362/99 –). Die Darlegungen in der Zulassungsschrift ergeben auch nicht, welche Beweiserhebungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen.

40

IV. Soweit der Kläger am Ende der Zulassungsbegründung pauschal auf seine Darlegungen und Beweisantritte in erster Instanz verweist, genügt ein derart allgemeiner Vortrag schon formal nicht den Anforderungen an das Gebot der Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

41

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

C. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

43

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

1.
großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
2.
in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,
3.
vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
4.
beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.

(2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

(3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und Entwicklungszonen zu entwickeln und wie Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.

(4) Biosphärenreservate können auch als Biosphärengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.