Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Apr. 2013 - 10 L 2/13
Gericht
Gründe
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Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 8. Kammer - vom 23. Januar 2013 hat keinen Erfolg.
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1. Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die gem. §§ 3 DG LSA, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Insbesondere tritt der Kläger nicht mit Erfolg der Qualifizierung seines Verhaltens als schuldhaftes Dienstvergehen im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG entgegen.
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Mit Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die vom Kläger im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung einem Bürger gegenüber verwendete Wortwahl : „Halte die Hand so, wie beim bösen Adolf !“ einen Verstoß gegen die einem Polizeibeamten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten darstellt. Polizeibeamte haben sich danach so zu verhalten, wie es der Achtung und dem Vertrauen, welches in ihre Dienstausübung gesetzt wird, entspricht.
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Beruf des Polizeibeamten einen angemessenen, von Respekt getragenen Umgang mit den Bürgern erfordert; dies gilt selbstverständlich auch für den Umgang mit Beschuldigten. Dabei können sich Polizeibeamte durchaus einer Sprache bedienen, die dem jeweiligen Adressaten gerecht und von ihm auch verstanden wird; niemals aber darf die Sprachwahl Persönlichkeitsrechte von Bürgern beeinträchtigen oder sonst Formulierungen verwenden, die Zweifel an der Integrität oder dem Ansehen des (Polizei-)Beamtentums aufkommen lassen.
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Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sowohl die Verwendung des Namens des „bösen Adolf“ als auch die mit der Aufforderung verbundene Intention der Armhaltung im Sinne eines „Hitler-Grußes“ jedenfalls dazu geeignet sind, Assoziationen mit dem Nationalsozialismus zu erzeugen. Eine solche Verhaltensweise ist für einen Polizeibeamten in einem demokratischen Rechtsstaat völlig unakzeptabel.
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Soweit der Kläger vorträgt, die Beanstandung derartiger Verhaltensweisen beeinträchtige ihn in seinen Rechten als „mündiger Bürger“, so verkennt er bereits, dass er als Beamter gemäß §§ 33, 34 BeamtStG besonderen dienstlichen Grundpflichten und Verhaltensanordnungen unterliegt, denen er sich mit seinem Eintritt in das Beamtenverhältnis freiwillig unterworfen hat. Auch sein Hinweis auf karikierende Filme wie etwa den „Großen Diktator“ ist nicht geeignet, sein eigenes Verhalten in irgendeiner Weise zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Heranziehung derartiger Filmkunstwerke als Maßstab für die Interpretation des polizeilichen – nicht künstlerischen - Handelns des Klägers völlig fehlgeht, kann es nicht im Belieben einzelner Polizeibeamter stehen, im dienstlichen Betrieb Formulierungen zu verwenden, die auch nur ansatzweise einen Bezug zum Nationalsozialismus aufweisen.
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Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch das vom Kläger offensichtlich regelmäßig praktizierte „Duzen“ von Bürgern - schon für sich genommen - dem von Polizeibeamten zu fordernden angemessenen, von Respekt getragenen Umgang mit Rechtsuchenden, aber auch mit Beschuldigten widerspricht. Polizeibeamte, welche auf diese Weise die gebotene Distanz vermissen lassen, verstoßen regelmäßig gegen die ihnen gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegenden Dienstpflichten.
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Hinsichtlich der Höhe der zu verhängenden Sanktion hat das Verwaltungsgericht - ohne dass die Antragsschrift dem substantiiert entgegengetreten ist – zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger bereits disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Der dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.04.2010 (8 A 20/09) zugrunde liegende Pflichtenverstoß zeigt - gerade in der Zusammenschau mit dem hier maßgeblichen Verhalten - das Bild eines Polizeibeamten, welcher nicht nur der eindringlichen Ermahnung, sondern nunmehr auch einer spürbaren Sanktion seines Fehlverhaltens bedarf. Insofern erscheint die nunmehr verhängte Geldbuße keinesfalls als unangemessen.
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2. Soweit der Kläger die Zulassung der Berufung gemäß §§ 3 DG LSA, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit dem bloßen Hinweis auf eine „grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung für die Reichweite der hergebrachten Grundsätze für das Beamtentum“ zu begründen sucht, hat sein Antrag ebenfalls keinen Erfolg.
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Es fehlt bereits an der insoweit gebotenen Formulierung einer tatsächlichen oder rechtlichen Frage und dem gleichzeitigen substantiierten Vortrag, inwieweit deren Klärung eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Falle entscheidungserheblich ankommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 73 Abs.1 Satz 1 DG LSA.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 64 Abs. 2 DG LSA i. V. m. §§ 124 Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO).
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Annotations
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.