Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Sept. 2013 - 1 M 88/13

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2013:0904.1M88.13.0A
published on 04/09/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Sept. 2013 - 1 M 88/13
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Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 30. Juli 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen der Antragstellerin rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 12. Juli 2013 (- 7 B 352/13 -, Bl. 147 ff. d. GA) stellt die Richtigkeit des Beschlussergebnisses schon deshalb nicht schlüssig in Frage, weil er nicht einschlägig ist. Er betrifft eine auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte „Anordnung der Schließung des Spielhallenbetriebes“, wo hingegen die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 begehrt. Mit diesem Bescheid wurde der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Juni 2013 gestellte Antrag auf (Feststellung der) „Vereinbarkeit der unbefristeten Erlaubnisse vom 23. Dezember 2011 bis 30. Juni 2017 gemäß § 11 Abs. 1 SpielhG LSA i. V. m. § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüÄndStV“ dahingehend beschieden, dass der Antragstellerin unter Ziff. 1 für die Spielhalle I eine vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2017 befristete (neue) Erlaubnis erteilt wurde sowie unter Ziff. 2 die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb der Spielhallen II und III abgelehnt wurde. Ferner trifft Ziff. 2 des Bescheides vom 24. Juni 2013 die Feststellung:

3

„Die bestehenden Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen II und III verlieren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SpielhG LSA am 30.06.2013 ihre Gültigkeit.“

4

Eine Schließungsanordnung hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid hiernach nicht getroffen. Die Feststellung zur Gültigkeit der bestehenden Erlaubnisse sagt nichts darüber aus, dass und welche Handlungen der Antragstellerin als Konsequenz dieser Feststellung behördlicherseits aufgegeben werden. Auch der das vorläufige Rechtsschutzbegehren ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 30. Juli 2013 enthält keine Schließungsanordnung. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in den Beschlussgründen zu „der Verpflichtung der Antragstellerin zur Schließung der Spielhallen II und III mit Ablauf des 30. Juni 2013“ im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes dürften sich auf die möglichen rechtlichen Folgen einer Betriebsausübung ohne erforderliche Erlaubnis beziehen (vgl. den Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG LSA; § 15 Abs. 2 GewO, § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung). Eine behördliche oder gerichtliche Anordnung zur Schließung der Spielhallen II und III liegt - soweit ersichtlich - bislang nicht vor.

5

Soweit der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Schwerin (a. a. O.) eine Grundrechtsbetroffenheit nach Art. 14, 12 GG feststellt, bezieht sich dies auf eine im Rahmen einer Ordnungsverfügung nach § 15 Abs. 2 GewO zu treffende Ermessensentscheidung. Für die hier streitgegenständliche Frage, ob sich die Antragstellerin über den 30. Juni 2013 hinaus auf gültige Erlaubnisse für die Spielhallen II und III stützen kann, ergeben sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin (a. a. O.) keine Erkenntnisse. Auch dem unspezifischen Hinweis in der Beschwerdeschrift auf das Antragsverfahren nach § 4b des Glücksspielstaatsvertrages (nachfolgend - GlüStV -) i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO und eine angebliche Europarechtswidrigkeit „der vorgenannten gesetzlichen Regelung“ ist keine Aussagekraft in Bezug auf das vorliegende Verfahren beizumessen. § 4b GlüStV betrifft das Konzessionsverfahren und die Auswahlkriterien; § 15 Abs. 2 GewO ist eine Ermächtigungsgrundlage zur gewerberechtlichen Betriebsuntersagung. Auf beide Rechtsvorschriften kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an.

6

Soweit die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Europarechtswidrigkeit des Glücksspielverfahrens auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juni 2013 (8 C 100.12 [richtigerweise: 8 C 10.12], 8 C 12.12 und 8 C 12.17 [richtigerweise: 8 C 17.12]) verweist, betreffen diese das Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 2006 bis 2012, das gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen habe. Einen Bezug zur Geltungsdauer von vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bzw. des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt erteilte Erlaubnisse für Spielhallen nach § 33i GewO macht die Beschwerdeschrift damit nicht plausibel. Entsprechendes gilt für die Ausführungen an die Anforderungen von Verboten und Auflagen im Glücksspielrecht; sie betreffen nicht die im vorliegenden Rechtsschutzverfahren maßgebliche Frage der Geltungsdauer bereits erteilter Erlaubnisse gemäß § 33i GewO, sondern die rechtlichen Folgen fehlender Erlaubnisse bzw. die Möglichkeit der Beifügung von Nebenbestimmungen im Rahmen der Erlaubniserteilung.

7

Der Vortrag in der Beschwerdeschrift, im Hinblick auf die fünfjährige Weitergeltung von Spielhallenerlaubnissen und die Stichtagsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 SpielhG LSA sei maßgeblich auf die der Antragstellerin bereits am 28. Juli 2011 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag „28. Oktober 2011“ erteilte Baugenehmigung abzustellen, greift nicht durch. Bei besagter Baugenehmigung handelt es sich nicht um eine Erlaubnis nach § 33i GewO, an die § 11 Abs. 1 SpielhG LSA und § 29 Abs. 4 Satz 2, 3 GlüStV für die Stichtagsregelung anknüpfen. Formal zeigt sich dies bereits in der Ansiedelung der maßgeblichen Normen in verschiedenen Gesetzen. Im Gegensatz zur gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO findet eine Baugenehmigung ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 BauO LSA; hiernach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. §§ 62, 63 BauO LSA). Die Einhaltung der gewerberechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer Spielhalle, insbesondere die Prüfung der Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers gemäß §§ 33i Abs. 2 Nr. 1, 33c Abs. 2, 33d Abs. 3 GewO gehören hierzu - ungeachtet möglicher Überschneidungen mit auch bodenrechtlich relevanten Fragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 - 1 C 9.92 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 31.07.2002 - 22 B 02.965 -, juris) - nicht. Auch lässt eine Baugenehmigung die Notwendigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis bzw. seit 1. Juli 2012 einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz LSA weder entfallen noch ersetzt sie diese (vgl. § 62 Satz 2 Nr. 2, § 63 Satz 2 BauO LSA i. V. m. z. B. § 14 Abs. 8 Satz 1 DenkmSchG). Dies war für die Antragstellerin auch erkennbar im Hinblick auf die ihr erteilten gewerberechtlichen Erlaubnisse gemäß § 33i GewO vom 23. Dezember 2011.

8

Im Übrigen kann einer Baugenehmigung wegen der unterschiedlichen Regelungskompetenzen der Bauaufsichtsbehörden und der Gewerbebehörden auch insoweit keine Bindungswirkung in Bezug auf das gewerberechtliche Erlaubnisverfahren für Spielhallen beigemessen werden, als es um Rechtsfragen geht, deren Beurteilung in die originäre Regelungskompetenz der Gewerbebehörden fällt oder zumindest zu ihr stärkeren Bezug hat. Die Erteilung einer Baugenehmigung vermag deshalb hinsichtlich gewerberechtlicher Erlaubnisvoraussetzungen ohne bodenrechtliche Relevanz auch keinen Vertrauensschutz zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1990 - 1 C 47.88 -, juris; Beschluss vom 5. Februar 1996 - 1 B 18.96 -, juris). Für die Übergangsbestimmungen des § 11 SpielhG LSA bzw. § 29 Abs. 4 GlüStV ist nach alldem die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung vom 28. Juli 2011 rechtlich nicht relevant.

9

Als für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ebenfalls nicht entscheidungserheblich erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeschrift zum Ermessensspielraum des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA in Bezug auf das Abstandsgebot gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 5 und 6 SpielhG LSA. Die Frage, ob - über den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut hinaus - eine Befreiungsmöglichkeit nicht nur für Erlaubnisse nach § 33i GewO mit fünfjähriger Geltungsdauer (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA: „… nach Ablauf des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Zeitraumes …“), sondern auch für solche mit einjähriger Geltungsdauer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA - wie dies hinsichtlich der der Antragstellerin erteilten Erlaubnisse gemäß § 33i Abs. 1 GewO vom 23. Dezember 2011 der Fall ist - besteht, stellt sich in Bezug auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag, „vorläufig festzustellen, dass die Erlaubnisse für die Spielhallen II und III … über den 30. Juni 2013 hinaus gelten“ nicht. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren bezieht sich auf die Weitergeltung bereits erteilter Erlaubnisse, nicht dagegen - worauf § 11 Abs. 2 Satz 1 SpielhG LSA mit seiner Anknüpfung an den Ablauf der fünfjährigen Weitergeltungsfrist des § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA abzielt - auf die Erteilung neuer Erlaubnisse nach § 2 Abs. 1 SpielhG LSA zu für den Altbestand an Spielhallen günstigeren Modalitäten. Im Übrigen legt die Beschwerdeschrift auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Befreiungsmöglichkeit des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA auch für nach dem 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnisse bzw. für deren Neuerteilung gemäß § 2 Abs. 1 SpielhG LSA rechtlich relevant ist.

10

Die Beschwerdeschrift vermag die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Ablehnung des Hilfsantrages, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 19. Juli 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 festzustellen, auch nicht mit dem Hinweis schlüssig in Frage zu stellen, es könne für die Spielhallen II und III eine Schließungsanordnung vorliegen. Wie bereits dargelegt, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine behördliche oder gerichtliche Schließungsanordnung. Mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtes, die Antragstellerin habe keinen Anspruch, dass die Spielhallen II und III über den 30. Juni 2013 hinaus weiter betrieben werden dürften, setzt sich die Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag nicht auseinander.

11

Die Angaben der Antragstellerin über ihre Finanzierungskosten, drohende Entlassungen ihrer Arbeitnehmer und eine mögliche Insolvenz machen die Begründetheit des Hilfsantrages ebenfalls nicht plausibel. Diese das private Interesse der Antragstellerin an einer Vollzugsaussetzung begründenden Umstände sind nur im Rahmen einer Interessenabwägung bei einer Vollzugsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bzw. bei der Frage relevant, ob sich dieses private Interesse ausnahmsweise gegen einen gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2, Abs. 3 Satz 2 VwGO durchzusetzen vermag. Mit dem Hilfsantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches wird indes keine Abänderung einer gesetzlichen oder behördlich getroffenen Vollziehungsanordnung, sondern die Bestätigung der durch § 80 Abs. 1 VwGO vorgegebenen Rechtslage begehrt, die keine Interessenabwägung erfordert.

12

Soweit der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 2013 im Übrigen die Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb der Spielhallen II und III ablehnt bzw. für die Spielhalle I erteilt, vermag eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht - wie § 80 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsrechtsbehelf dies voraussetzt - zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin zu führen (vgl. Fehling/Kastner/Störmer [Hrsg.], Verwaltungsrecht, VwVfG, VwGO, Nebengesetze, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 20, 23).

13

Hinsichtlich der Feststellung zum Verlust der Gültigkeit der Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen II und III zum 30. Juni 2013 müsste es sich nicht nur um eine regelnde Feststellung durch Verwaltungsakt im Sinn des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG statt lediglich eines Hinweises zur Gesetzeslage handeln. Zudem würde sich auch hier die Frage stellen, inwieweit die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine feststellende Regelung, die sich bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 11 Abs. 1 SpielhG LSA), zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Antragstellerin führen könnte und einer behördlichen Anordnung einer Ordnungsmaßnahme (Schließung des Betriebes) oder der Begehung einer Ordnungswidrigkeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SpielhG LSA) entgegen stünde. Dies bedarf indes keiner weiteren Vertiefung, weil die Beschwerdeschrift den angefochtenen Beschluss in Bezug auf den Hilfsantrag - wie oben ausgeführt - nicht schlüssig in Frage stellt.

14

Mit der Entscheidung des Senats über die Beschwerde der Antragstellerin hat sich der in der Beschwerdeschrift zugleich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittelverfahrens erledigt und bedarf keiner Entscheidung mehr.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder
3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.