Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Nov. 2016 - 1 M 152/16

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2016:1125.1M152.16.0A
published on 25/11/2016 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 25. Nov. 2016 - 1 M 152/16
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Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 21. November 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Der Einwand der Beigeladenen, die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt, weil es aufgrund der mit ihrem Betriebsrat geschlossenen Vereinbarung ausgeschlossen sei, dass Mitglieder der Antragstellerin an dem streitgegenständlichen verkaufsoffenen Sonntag entgegen ihrem Wunsch an der Teilnahme gemeinschaftlicher Veranstaltungen der Antragstellerin gehindert seien und Arbeitnehmer auch ihrem Interesse an gewerkschaftlicher Tätigkeit bei der Antragstellerin nachgehen könnten, weil sie an dem verkaufsoffenen Sonntag nur Mitarbeiter einsetze, die sich freiwillig hierzu bereit erklärt hätten und die namentlich dem Betriebsrat mitzuteilen seien, greift nicht durch.

3

Für die Antragsbefugnis der Antragstellerin (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) genügt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, d.h., dass sich die Öffnung der Verkaufsstellen an einem Sonntag negativ auf die Grundrechtsverwirklichung der Antragstellerin auswirken kann. Betroffen ist hier die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG. Die nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV geschützte Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam. Die Sonntagsöffnung kann zur Folge haben, dass Mitglieder der Antragstellerin an diesem Tag an der Teilnahme gemeinschaftlicher Veranstaltungen der Antragstellerin gehindert sind und/oder der Bereich der Mitgliederwerbung der Antragstellerin betroffen ist (so BVerwG, Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -, juris). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris) darauf verwiesen, dass dem Sonn- und Feiertagsschutz wesentliche Bedeutung hinsichtlich der synchronen Taktung des sozialen Lebens zukommt und der zeitliche Gleichklang einer für alle Bereiche regelmäßigen Arbeitsruhe ein grundlegendes Element für die Wahrnehmung der verschiedenen Formen sozialen Lebens sei. In diesem Zusammenhang sei zudem im Auge zu behalten, dass die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens der politischen Parteien, der Gewerkschaften und sonstiger Vereinigungen bedeutsam sei und sich weiter, freilich im Verbund mit einem gesamten "freien Wochenende", auch auf die Möglichkeiten zur Abhaltung von Versammlungen auswirke. Ihr komme mithin auch erhebliche Bedeutung für die Gestaltung der Teilhabe im Alltag einer gelebten Demokratie zu (so BVerfG, a.a.O., Rdnr. 145).

4

Soweit der Einsatz von Arbeitnehmern der Beigeladenen auf freiwilliger Basis erfolgt, ändert dies nichts daran, dass sonntägliche Arbeit die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene synchrone Taktung des sozialen Lebens berührt und damit die Rahmenbedingungen des Wirkens der Gewerkschaften und die Gestaltung der Teilhabe im Alltag einer gelebten Demokratie negativ beeinflusst werden können, zumal die Antragsbefugnis der Antragstellerin insoweit lediglich die "Möglichkeit" einer Rechtsverletzung voraussetzt. Schon durch das Angebot sonntäglicher Arbeitsmöglichkeiten kann die Antragstellerin in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sein.

5

Der Antragstellerin ist eine Antragsbefugnis oder ein Rechtsschutzinteresse auch nicht wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens abzusprechen. Der Verweis auf die sich aus § 2 Abs. 1 BetrVG ergebende vertrauensvolle Zusammenarbeit von Betriebsrat mit im Betrieb vertretenen Gewerkschaften hindert die Antragstellerin nicht, in Kenntnis der Betriebsvereinbarung um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, wie schon § 2 Abs. 3 BetrVG verdeutlicht, wonach die Aufgaben der Gewerkschaften durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Es ist auch weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb sich für die Antragstellerin aus der vom Betriebsrat der Beigeladenen getroffenen Vereinbarung eine wie auch immer geartete Bindung oder (Rechts-)Verbindlichkeit ergeben sollte. Das Verhalten der Antragstellerin stellt sich auch nicht als Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten im Sinne eines "venire contra factum proprium" dar. Eine als treuwidrig erscheinende Rechtsausübung oder ein vertrauensbegründendes Verhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der getroffenen Betriebsvereinbarung ist nicht ersichtlich und wird jedenfalls nicht durch den Umstand begründet, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin an dem zum Abschluss der Betriebsvereinbarung führenden Einigungsverfahren teilgenommen hat. Seine Teilnahme erfolgte - wovon auch die Beschwerdeschrift ausgeht - jedenfalls nicht für die Antragstellerin. Soweit die Beigeladene ergänzend mit Schriftsatz vom 24. November 2016 auf das bei ihr aufgrund der geschilderten Umstände des Einigungsverfahrens entstandene Vertrauen verweist, folgt hieraus noch nicht, dass diese Vertrauensbildung auch als berechtigt anzusehen ist. Für letzteres hat der Senat keinen hinreichenden Anhalt.

6

Weiter trägt die Beschwerdeschrift vor, die Antragstellerin verschaffe insbesondere dem direkten Konkurrenten der Beigeladenen - dem Möbelhaus (...) - einen Wettbewerbsvorteil, weil sie nur gegen die zu Gunsten der Beigeladenen ergangene Allgemeinverfügung vorgehe und nicht gegen die entsprechenden Allgemeinverfügungen der Antragsgegnerin zu Gunsten der Verkaufsstellen von (N. E.) und des Möbelhauses (...), die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Unternehmen der Beigeladenen befänden. Billige man der Antragstellerin eine selektive Antragsbefugnis zu, führe dies zu einem Eingriff in den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beigeladenen und zu einer Verzerrung des Wettbewerbs.

7

Auch dieses Vorbringen ist nicht durchgreifend. Die Bejahung der Antragsbefugnis der Antragstellerin erlaubt lediglich eine gerichtliche Überprüfung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung. Der Umstand, dass in räumlicher Nähe zum Vorhaben der Beigeladenen weitere Erlaubnisse zur sonntäglichen Ladenöffnung vorliegen und sich hieraus Auswirkungen für die gewerkschaftliche Betätigung der Antragstellerin ergeben können, stellt nicht die für die Antragsbefugnis erforderliche, aber auch ausreichende Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin in Frage. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mit ihrem alleinigen Vorgehen gegen die Beigeladene unlautere, insbesondere durch die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG nicht mehr gedeckte Motive verfolgt und die Ausübung der Antragsbefugnis sich deshalb als rechtsmissbräuchlich darstellt, werden mit dem schlichten Hinweis auf ein Untätigbleiben der Antragstellerin gegenüber mit der Beigeladenen konkurrierenden Betrieben nicht schlüssig dargelegt.

8

Weiter macht die Beschwerde geltend, das private Interesse der Antragstellerin überwiege nicht das öffentliche Interesse am Sofortvollzug, weil die Antragstellerin hinnehme, dass bedeutend mehr Arbeitnehmer aufgrund der Ladenöffnung der Verkaufsstellen im Möbelhaus (...) und im Einkaufszentrum (N. E.) betroffen seien. Ihr Verhalten sei insoweit widersprüchlich.

9

Dieser Interessenabwägung vermag der Senat nicht zu folgen. Wie sich nachfolgend ergibt, stellt die Beschwerde- und Ergänzungsschrift der Beigeladenen die erstinstanzlichen Feststellungen zur voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung nicht schlüssig in Frage. Diesem Umstand ist bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgebliche Bedeutung beizumessen. Soweit die Antragstellerin eine Beeinträchtigung ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit wegen der bestandskräftigen Erlaubnisse für die sonntägliche Ladenöffnung der Verkaufsstellen im Möbelhaus (...) und im Einkaufszentrum (N. E.) hinnehmen muss, folgt daraus nicht, dass sich deshalb noch eine weitere Schmälerung ihrer Grundrechtsverwirklichung rechtfertigt. Ein widersprüchliches Verhalten ist in der bloßen Untätigkeit der Antragstellerin, auch gegen die anderen Erlaubnisse rechtlich vorzugehen, noch nicht zu sehen.

10

Gegen die erstinstanzlich festgestellte Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin wendet die Beschwerde ein, die in den Verkaufsstellen Möbelhaus (...) und (N. E.) gestattete sonntägliche Ladenöffnungszeit sei bestandskräftig, so dass es auf deren Rechtmäßigkeit nicht ankomme. Es sei für beide Verkaufsstellen und/oder die von ihnen gebotenen Veranstaltungen "mittelalterliche Weihnacht im (N. E.)" sowie "Weihnachtsmarkt" im Möbelhaus (...) mit erheblichen Besucherzahlen zu rechnen, was aus Sicht der Beigeladenen eine separate Veranstaltung darstelle und als "besonderer Anlass" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA zu bewerten sei; hierdurch würde ein Besucherstrom ausgelöst, der die Besucher übersteige, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstelle der Beigeladenen kämen.

11

Dieses Vorbringen stellt indes die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Beschluss, dass die Antragsgegnerin keine schlüssige und vertretbare Prognose über die jeweiligen Besucherströme angestellt habe, nicht schlüssig in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rdnr. 36) festgestellt, dass die gemeindliche Prognose zum Besucherstrom, den der Markt selbst (bzw. vorliegend der "besondere Anlass" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA) im Gegensatz zur Besucherzahl bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen auslöst, nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt und insbesondere das Gericht keine eigene Prognose vornehmen darf. Das Beschwerdevorbringen zu den Besucherzahlen ist mithin nicht entscheidungserheblich, weil es vorliegend an einer überprüfbaren Prognose der Antragsgegnerin fehlt und das Gericht keine eigene Prognose anstellen kann. Ob andere (bestandskräftige) Erlaubnisse zur sonntäglichen Ladenöffnung von Verkaufsstellen einen "besonderen Anlass" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA zu bilden vermögen und hierunter nicht vielmehr gerade im Hinblick auf die Vorgängerregelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG Veranstaltungen zu verstehen sind, die nicht in der Öffnung von Verkaufsstellen bestehen, sowie ob die Rechtmäßigkeit dieser anderen Erlaubnisse allein wegen ihrer Bestandskraft auf sich beruhen kann und damit eine Fortsetzung und Intensivierung rechtswidrigen behördlichen Handelns ermöglicht werden kann, kann wegen der fehlenden gemeindlichen Prognose über die Besucherströme auf sich beruhen und bedarf keiner weitergehenden Vertiefung. Entsprechendes gilt für den Einwand, die Beigeladene verfolge nicht lediglich ein wirtschaftliches Umsatzinteresse, sondern wolle die Konkurrenzfähigkeit zum benachbarten Möbelhaus (...) aufrechterhalten.

12

Die Ausführungen der Antragsgegnerin vom 24. November 2016 geben zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Im Hinblick auf ihre Kostenpflicht trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

14

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 40, 47, 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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published on 03/01/2018 00:00

Gründe 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag als Gewerkschaft gegen die durch die Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung vom 4. Dezember 2017 festgesetzte Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag, den 7. Januar 2018 in A-Stadt, Stadt
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.