Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Sept. 2018 - 1 M 104/18
Gericht
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 1. August 2018 ist begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen dazu, dass der angefochtene Beschluss zu ändern und der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - wie hier - die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Juni 2018 - 1 M 57/18 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
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Zu Recht wendet die Antragsgegnerin ein, die Antragstellerin habe für die von ihr im Wege des Eilrechtsschutzes der Sache nach begehrte Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst (Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt), mit der eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf verbunden ist (§ 4 Abs. 1 LBG LSA, § 12 Abs. 2 PolLVO LSA), nicht den notwendigen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht mit dem insoweit erforderlichen (hohen) Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Antragstellerin polizeidiensttauglich im Sinne des § 4 Nr. 3 PolLVO LSA ist.
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Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 PolLVO LSA kann in den Vorbereitungsdienst (nur) eingestellt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen nach § 4 PolLVO LSA und die für die Laufbahn und das Einstiegsamt vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen erfüllt. Zu den Einstellungsvoraussetzungen nach § 4 PolLVO LSA gehört die Polizeidiensttauglichkeit (§ 4 Nr. 3 PolLVO LSA), d.h. die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst (vgl. Nr. 1.2 PDV 300 „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" - Ausgabe 2012 -). Das Vorliegen dieser gesundheitlichen Eignung ist eine Einstellungsvoraussetzung. Ist ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht nicht geeignet, kann er nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden. Auch das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt voraus, dass der Bewerber die tatbestandlichen Voraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts - und damit auch die Eignung für das angestrebte Amt - erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, juris Rn. 12).
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Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hat das Bundesverwaltungsgericht unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass der Dienstherr einem aktuell dienstfähigen Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, und vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. März 2018 - 4 B 19.14 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 77). Dieser Prognosemaßstab gilt auch für Einstellungsbewerber, die in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zwecks Ableistung eines Vorbereitungsdiensts, der nicht als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist, berufen werden wollen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. März 2018, a.a.O. Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017, a.a.O. Rn. 81).
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Diese Grundsätze, die das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, kommen im Fall der Antragstellerin indes deshalb nicht zur Anwendung, weil bereits Zweifel an ihrer gegenwärtig vorhandenen gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst bestehen. Für die zunächst erforderliche aktuelle gesundheitliche Eignung trägt der Einstellungsbewerber die materielle Beweislast; er ist mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017, a.a.O. Rn. 13; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. März 2018, a.a.O. Rn. 29).
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Auf der Grundlage der gutachterlichen Einzelfallbeurteilung des Polizeiärztlichen Zentrums vom 20. Juni 2018 hat die Antragsgegnerin die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin schlüssig in Frage gestellt. Sie hat darauf verwiesen, dass zu den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes auch der gegebenenfalls mehrstündige (ununterbrochene), weder im zeitlichen Umfang noch in seinem Beginn vorhersehbare Einsatz unter freiem Himmel gehört, bei dem die betreffenden Beamten einer intensiven Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein können. Sie hat unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Literatur dargetan, dass UV-Strahlung „auf allen Ebenen der Photokarzinogese eingreift und damit ein komplettes Karzinogen darstellt“ und dass „eine kausale Rolle von UV-Strahlung in der Induktion von Hauttumoren mittlerweile weithin akzeptiert“ ist. Weiter hat sie ausgeführt, dass die Antragstellerin angesichts der operativen Entfernung eines malignen Melanoms („bösartiger schwarzer Hautkrebs“) an ihrem rechten Oberschenkel im November 2015 und des Nichtablaufs der medizinisch gebotenen Heilungsbewährungszeit (Nachbeobachtungs-, Nachsorge-, Kontrollzeit) von fünf Jahren seit der Exzision zu einem in dieser Hinsicht besonders gesundheits- bzw. rückfallgefährdeten Personenkreis zu zählen ist. In dem polizeiärztlichen Gutachten vom 20. Juni 2018 heißt es hierzu, dass erst nach Verstreichen der fünfjährigen Heilungsbewährungszeit das Risiko für ein Rezidiv mit dem der Gesamtbevölkerung vergleichbar und die Frage der Heilung der Krebserkrankung dann (neu) zu beurteilen sei.
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Diese Einschätzung wird gestützt durch die als Anlage zu § 2 der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung erlassenen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (AnlVersMedV), die an die Stelle der bis dahin maßgeblichen, mit ihnen inhaltlich aber weitgehend identischen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) getreten sind (vgl. BayLSG, Urteil vom 25. April 2018 - L 2 SB 199/17 -, juris Rn. 71 m.w.N.), auf die die Begutachtung vom 20. Juni 2018 Bezug nimmt. Nach § 2 Satz 2 VersMedV wird die bezeichnete Anlage auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - ebenso wie die AHP - als antizipiertes Sachverständigengutachten anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2013 - B 9 SB 3/12 R -, juris Rn. 28 m.w.N.). Teil A Nr. 2 Buchst. h AnlVersMedV bestimmt, dass Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, beim Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nicht zu berücksichtigen sind, dass die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung jedoch eine andere Situation darstellt und dass während der Zeit dieser Heilungsbewährung ein höherer GdS gerechtfertigt ist, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt. Nach Teil A Nr. 7 Buchst. b AnlVersMedV ist nach Ablauf der Heilungsbewährung auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdS zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt. Teil B Nr. 1 Buchst. c AnlVersMedV sieht vor, dass nach der Behandlung bestimmter Krankheiten, zu denen vor allen bösartige Geschwulstkrankheiten gehören, eine Heilungsbewährung abzuwarten ist.Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung betrage in der Regel fünf Jahre, wobei maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung der Zeitpunkt sei, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden könne. Gemäß Teil B Nr. 17.13 AnlVersMedV ist nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen: z.B. Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); der GdS beträgt während dieser Zeit nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0 50, in anderen Stadien 80.
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Vor diesem Hintergrund sind Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst angezeigt. Die Darlegungen der Antragsgegnerin lassen - ohne dass dem tabellarischen GdS als solchem insoweit entscheidende Bedeutung zukäme - die begründete Befürchtung zu, dass mit (längeren) vollzugspolizeilichen Einsätzen im Außendienst für die Antragstellerin, solange sie sich in der Phase der Heilungsbewährung befindet, ein erhöhtes Risiko des Wiederauftretens eines Hauttumors einhergehen würde. Der Dienstherr hätte unter diesen Umständen aus Fürsorgegründen dafür Sorge zu tragen, dass die Antragstellerin möglichst nur unter Verzicht auf solche, für sie potentiell besonders risikoreiche Einsätze verwendet wird.
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Diese Eignungszweifel hat die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entkräftet. Aus der Stellungnahme des sie behandelnden Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten und Phlebologie vom 9. Januar 2018 ergibt sich lediglich, dass sich die Narbenverhältnisse bei der Antragstellerin als reizlos dargestellt hätten, kein Anhalt für ein Rezidiv oder Metastasen bestehe und die letztmalige Laborkontrolle des Tumormarkers S100 vom Oktober 2017 unauffällig gewesen sei. Der Annahme der gesteigerten Gefahr einer erneuten Hautkrebserkrankung bei einer verstärkten Sonnenexposition wird damit nicht entgegengetreten. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung vom 6. September 2018 erlauben keine positive Eignungsfeststellung. Dass die Antragstellerin gegenwärtig nicht an einem malignen Melanom erkrankt, sondern insofern - nach erfolgreicher chirurgischer Tumorentfernung - „geheilt“ bzw. vollständig beschwerde- und symptomfrei ist, ist nicht geeignet, die Behauptung ihrer derzeitigen gesundheitlichen Eignung glaubhaft zu machen. Ebenso wenig hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass der Vorbehalt einer Heilungsbewährungszeit nicht auf tragfähigen medizinischen Erkenntnissen beruhe und die generalisierende Forderung eines Zeitraums von fünf Jahren in Fällen der vorliegenden Art willkürlich wäre. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Befund, dass auch Melanompatienten, die schon seit zehn Jahren krankheitsfrei seien, ein nicht unerhebliches Rezidivrisiko hätten, noch aus dem Vortrag, dass zwischen 70 bis 80 % der Rezidive bereits zum Ende des dritten Nachsorgejahrs aufträten und die Rezidivquote bei dem Patientenkreis, zu dem die Antragstellerin gehöre (Tumordicke pT2), lediglich bei 12,6 % liege. Im Übrigen räumt auch die Antragstellerin ein, dass sich mehr als 85 % der Rezidive in den ersten fünf Jahren nach der Primärtumorexzision ereigneten. Auch aus der von der Antragstellerin vorgelegten Studie, die sich auf Hautkrebserkrankungen in der kanadischen Provinz Nova Scotia bezieht, kann nicht geschlossen werden, dass das Abwarten einer notwendig typisierenden Heilungsbewährungszeit von fünf Jahren nach aktuellen wissenschaftlichen Maßstäben überholt wäre. Auf die „überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ bzw. das Fehlen einer solchen Wahrscheinlichkeit kommt es hier - wie erwähnt - nicht an. Desgleichen ist unerheblich, ob der körperliche und gesundheitliche Zustand der Klägerin „mit einer noch aktuell vorhandenen Erkrankung gleichzusetzen wäre.“ Auch wenn dies verneint wird, ist die Klägerin nicht ohne Weiteres als für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich geeignet anzusehen. Dass es an einem kausalen Zusammenhang zwischen einer zusätzlichen beruflichen UV-Belastung und der etwaigen (Neu-) Entstehung eines malignen Melanoms fehlt oder dass die Zugrundelegung eines solchen Zusammenhangs in den von der Antragsgegnerin gestellten Anforderungen aus (polizei-) medizinischer Sicht jedenfalls sachwidrig wäre - zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Frage in Studien immerhin „kontrovers diskutiert“ wird -, hat die Antragstellerin nicht dargetan und auch nicht glaubhaft gemacht, dass dieser Gefahr durch anderweitige geeignete Maßnahmen oder Mittel wirksam begegnet werden könnte. Ärztliche Belege dafür, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls bei der Klägerin nicht von einem vergleichsweise erhöhten Risiko eines neuerlichen Hauttumors auszugehen ist, liegen gleichfalls nicht vor.
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2. Angesichts der nunmehr getroffenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren erübrigt sich die beantragte Entscheidung über die einstweilige Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 570 Abs. 3 ZPO.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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4. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei ein sechsfacher monatlicher Anwärtergrundbetrag in Höhe von 1.212.82 € (vgl. Anlage 7 zu § 51 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA) zugrunde zu legen war. Der sich daraus ergebende Betrag (7.276,92 €) war angesichts der mit dem Eilantrag begehrten Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache nicht zu halbieren (s. hierzu Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, 57).
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5. Die Entscheidung über die Bewilligung der von der Antragstellerin beantragten Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 ZPO.
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6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.
(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.
(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.