Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. März 2010 - 1 L 5/10

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0331.1L5.10.0A
published on 31/03/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. März 2010 - 1 L 5/10
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Gericht

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Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA i. std. Rspr., vgl. Beschl. v. 03.01.2007 - 1 L 245/06 - juris, m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

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Unter Punkt 1a der Antragsbegründungsschrift trägt die Klägerin vor, im Hinblick auf die sich förderrechtlich ergebende Verpflichtung (des Zuwendungsempfängers), die geförderten Flächen für die Dauer des Verpflichtungszeitraumes selbst zu bewirtschaften, erfordere eine „Bewirtschaftung“ der Flächen durch eine andere Person grundsätzlich aktive Maßnahmen der Grundstücksnutzung. Solche Maßnahmen hätten im maßgeblichen Zeitraum Januar/Februar 2006 durch die Pächterin (...) nicht stattgefunden. Mangels Bewirtschaftung der Flächen durch eine „andere“ Person liege kein den Widerruf des Zuwendungsbescheides rechtfertigender Verstoß gegen die Förderbestimmungen vor.

6

Dieser Einwand stellt die Richtigkeit des Urteilsergebnisses nicht schlüssig in Frage. Die Antragsbegründungsschrift macht bereits die Behauptung bezüglich der Anforderungen an eine „aktive“ Flächenbewirtschaftung nicht plausibel; weder legt die Klägerin nachvollziehbar dar, woraus sie ihren Rechtsstandpunkt herleitet noch bezeichnet sie Erkenntnismittel, die ihre Rechtsauffassung stützen. Der klägerische Vortrag erschöpft sich insoweit in einer schlichten Rechtsbehauptung ohne konkretisierende Erläuterung, was nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an den geltend gemachten Zulassungsgrund genügt.

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Im Übrigen überzeugt die Behauptung der Klägerin auch nicht angesichts des Umstandes, dass der förderrechtliche Verpflichtungszeitraum nicht zwischen aktiven Bewirtschaftungsperioden und Vegetationspausen (wie hier) unterscheidet, sondern auf einen Verpflichtungszeitraum von 5 Wirtschaftsjahren (01.07. bis 30.06., vgl. RdErl. des MLU v. 15.04.2003, Entwurf der Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, I B Ziff. 4.1, Blatt 29 Rs. d. GA) abstellt und die Zuwendungsvoraussetzungen während dieses Verpflichtungszeitraumes auch das Unterlassen von Maßnahmen bzw. Überwachungspflichten vorsehen, wie z. B. den Verzicht auf chemisch-synthetische Dünge- oder Pflanzenschutzmittel und die Einhaltung des Umfangs der Dauergrünlandfläche und der Bewirtschaftungsgröße (vgl. RL-Entwurf, a. a. O., I B Ziff. 2c i. V. m. 4.1d, Blatt 29 Rs. d. GA). Der klägerische Einwand stellt zudem die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass eine rückwirkende Flächenübertragung zum 1. Januar 2006 (Beginn der Pachtzeit) ungeklärt lasse, wer die MSL-Verpflichtung im Zeitraum seit Aufnahme der MSL-verpflichteten Flächen in die 1. Liste bis zu deren endgültiger Herausnahme mit der abschließenden Liste zu erfüllen hatte und die Vegetationspause nicht den Schluss rechtfertige, dass die Klägerin die entsprechenden Verpflichtungen im rechtlichen Sinne erfüllt habe (vgl. S. 10 Abs. 2 d. UA), nicht schlüssig in Frage. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch in der Klagebegründung vom 5. März 2007 angegeben hat, die ... (Pächterin) habe die entsprechenden Flächen unter Berücksichtigung der Verpflichtungen bewirtschaftet bzw. die zivilrechtliche Vereinbarung der Klägerin mit der ... sei insoweit ausreichend gewesen, um die Verpflichtung auf diese übergehen zu lassen (vgl. Bl. 20 d. GA). Dieses Vorbringen macht gerade nicht plausibel, dass sich die Klägerin angesichts der von ihr vertretenen Rechtsauffassung veranlasst gesehen hat, ihren förderrechtlichen Verpflichtungen während des Verpflichtungszeitraumes ohne zeitliche Unterbrechung selbst weiter nachzukommen.

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Weiter wird in der Antragsbegründungsschrift vorgetragen, selbst wenn eine bloße Übergabe des Besitzes an den Flächen ausreichend sein sollte, um einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Selbstbewirtschaftung zu begründen, sei das angefochtene Urteil fehlerhaft, weil sich aus ihm nicht Zeitpunkt und Umstände der Besitzübergabe ergäben. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es der positiven Feststellung bedürfe, dass tatsächlich eine Besitzübergabe an den von der Förderung betroffenen Flächen stattgefunden habe. Der Pachtvertrag sei als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft nicht aussagekräftig und habe zum 1. Januar 2006 nicht erfüllt werden können weil die im Vertrag erwähnte Anlage mit der Bezeichnung der zu übergebenden Flächen, gefehlt habe. Die erste Liste mit zu übergebenden 181,99 ha sei erst am 3. Februar 2006 erstellt worden; wegen ihres vorläufigen Charakters habe sie nicht zur tatsächlichen Besitzübergabe geführt. Die Parteien hätten sich weder im rechtlichen Sinne über eine Besitzübergabe geeinigt noch habe eine tatsächliche Einräumung der Sachherrschaft stattgefunden. Es sei unstreitig, dass auf den Flächen „nichts“ geschehen sei, sodass es an nach außen hin erkennbaren Handlungen der Inbesitznahme der Flächen durch die Pächterin fehle. Letzteres sei erst im März 2006 geschehen, als bereits eine überarbeitete Liste der zu übergebenden Flächen erstellt und vereinbart gewesen sei.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass bei der von der Klägerin beschriebenen Vorgehensweise ungeklärt geblieben wäre, wer die MSL-Verpflichtung zu erfüllen hatte und nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Klägerin die entsprechenden Verpflichtungen im rechtlichen Sinne erfüllt habe, wird durch die Ausführungen der Klägerin zum fehlenden Besitzübergang nicht schlüssig in Frage gestellt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Erklärung der Klägerin im Widerspruchsschreiben vom 11. April 2006, die ... habe die (förderrechtlichen) Verpflichtungen nicht zum 1. Februar 2006, sondern bereits zum Zeitpunkt der Übergabe am 1. Januar 2006 übernommen (vgl. Bl. 110 d. Beiakte B) bzw. in der Klagebegründungsschrift vom 5. März 2007 (Bl. 20 d. GA), die ... habe die entsprechenden Flächen unter Berücksichtigung der Verpflichtungen bewirtschaftet und die zivilrechtliche Vereinbarung der Klägerin mit der ... sei insoweit ausreichend gewesen, um die Verpflichtung auf diese übergehen zu lassen, in der Sache unzutreffend sein sollen. Unbeschadet der Frage der Besitzübergabe lässt das Vorbringen der Klägerin jedenfalls nicht erkennen, dass sie selbst ihrer förderrechtlichen Verpflichtung während des Verpflichtungszeitraumes 2003 bis 2008 ohne Unterbrechung nachgekommen ist.

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Entsprechendes trifft auch in Bezug auf die unter Punkt 1 b der Antragsbegründungsschrift gerügte fehlerhafte Würdigung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht zu. Die sich angeblich aus den Zeugenaussagen - entgegen der tatrichterlichen Würdigung - ergebende Flächenübergabe im März 2006 sagt nichts darüber aus, dass die Klägerin im Zeitraum Januar bis März 2006 ihren förderrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist und weshalb ihre im Vorverfahren und zum Teil während des Klageverfahrens gemachten Angaben zur Erfüllung dieser Verpflichtungen durch die ... unzutreffend sind oder der Erfüllung eigener Verpflichtungen zumindest nicht entgegenstehen.

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Unter Punkt 1c der Antragsbegründungsschrift trägt die Klägerin vor, mit Blick auf die Regelung in Ziff. 6.2.1 des in Bezug genommenen RL-Entwurfes gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung nicht - hilfsweise - durch zivilrechtliche Vereinbarung auf die ... übertragen werden konnten. Dieser Einwand greift nicht durch.

12

Das Verwaltungsgericht stellt rechtlich zutreffend fest, dass sich die Regelung in Ziff. 6.2.1 des RL-Entwurfes nicht dazu verhält, wie die subventionsrechtlichen Verpflichtungen übertragen werden und dass sich der Regelung insbesondere nicht entnehmen lässt, dass die dem Flächenübergang zu Grunde liegende privatrechtliche Vereinbarung bei entsprechender Anzeige auch zum Übergang der zuwendungsrechtlichen Verpflichtungen führt. Auch die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zur Auslegung von Satz 1 der Regelung (vgl. Seite 11 Abs. 3 d. UA) sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden zudem von der Klägerin nicht in zulassungsbegründender Weise in Frage gestellt. Der den Satz 2 der Regelung betreffende Einwand der Klägerin, die geforderte Form der Anzeige sei wegen des Schriftformerfordernisses eine inhaltslose Leerformel und die Verwendung eines bestimmten Formulars ergebe sich nicht aus den Bestandteil des Bescheides gewordenen Bestimmungen, überzeugt ebenfalls nicht. Gerade die Anforderung an eine schriftliche und formgerechte Anzeige der Übergabe- und Übernahmeerklärung macht deutlich, dass sich das Formerfordernis nicht in der Schriftform erschöpft. Welcher Form die Anzeige neben der Schriftform zusätzlich bedarf - hier der Verwendung eines bestimmten Formulars - ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes aus dem Zuwendungsantrag beigefügten Merkblatt. In ihrem Förderantrag vom 13. Mai 2003 hat die Klägerin zudem die Beachtung dieses Merkblattes ausdrücklich bestätigt (vgl. Beiakte A Bl. 2-5, Punkt V). Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass die Klägerin im Jahre 2005 bei einer Flächenübertragung an die LPG (...) GmbH einen entsprechenden Formularvordruck bereits verwendet hat (vgl. Beiakte B, Bl. 1-2, Antrag von 13.05.2005), überzeugt die schlichte Behauptung mangelnder rechtlicher Verbindlichkeit des „Merkblattes“ nicht.

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Soweit die Klägerin im Übrigen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Antragsbegründungsschrift muss aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein und den gelten gemachten Zulassungsgrund unter substantiiertem Vorbringen konkret aufzeigen (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 20.03.2008 - 1 L 18/08 - m. w. N.).

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Unter Punkt 1 d der Antragsbegründungsschrift rügt die Klägerin das Fehlen von Ermessenserwägungen zu dem Umstand, dass der Förderzweck unstreitig erreicht worden sei und keine Verstöße gegen die einzelnen Verpflichtungen bezüglich der Flächenbewirtschaftung vorlägen. Der Förderzweck könne auch bei Einhaltung der Bewirtschaftungsverpflichtungen durch andere Personen als die Klägerin erreicht werden.

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Dieses Vorbringen greift nicht durch. Es stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass das Ermessen des Beklagten durch die Sanktionsregelungen LSA i. V. m. EG-Recht (vgl. Seite 12/13 d. UA) eingeschränkt werde und bei einer Abweichung der tatsächlich ermittelten von der beantragten Einheit in Höhe von - wie hier - über 20 vom Hundert der Zuwendungsbescheid in voller Höhe mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft aufzuheben und entsprechend gezahlte Zuwendungen auch für die vergangenen Verpflichtungsjahre zurückzufordern seien, nicht schlüssig in Frage.

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Das klägerische Vorbringen stellt ebenfalls nicht nachvollziehbar die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in Frage, dass der Zuwendungszweck nicht erreicht worden sei, weil die Klägerin den Verpflichtungszeitraum von 5 Jahren für eine Teilfläche von 100,9482 ha der in der Maßnahme M 24 verpflichteten Flächen nicht ununterbrochen eingehalten habe und weil es zur Erreichung des Zuwendungszweckes nicht ausreiche, dass eine dritte Person die Bewirtschaftungsregeln auf den verpflichteten Flächen tatsächlich einhält. Nur an die Klägerin habe sich der Zuwendungsbescheid gerichtet und nur sie habe daher die Verpflichtungen erfüllen können. Allein der nicht näher substantiierte Verweis auf die Regelung in Ziff. 6.2.1 des RL-Entwurfes macht nicht plausibel, weshalb die vorgenannte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend und der eigene Rechtsstandpunkt, dass die förderrechtlichen Verpflichtungen auch von einer anderen Person als dem Zuwendungsempfänger erfüllt werden könnten, zutreffend sein soll. Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, förderrechtliche Verpflichtungen zu übergeben bzw. zu übernehmen, sagt noch nichts über die rechtlichen Anforderungen im Einzelnen aus, die an einen solchen förderrechtlich wirksamen Übertragungsvorgang zu stellen sind. Die Antragsbegründungsschrift setzt sich insoweit nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zum Verständnis der Regelung in Ziff. 6.2.1 des RL-Entwurfes auf Seite 11 und 12 der Urteilsausfertigung auseinander und stellt deren Richtigkeit nicht in der gebotenen Weise in Frage.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Punkt 2 der Antragsbegründungsschrift). Diese bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder auf Grund der zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, std. Rspr., etwa Beschl. v. 14.12.2009 - 1 L 83/09). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen.

18

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer tatsächlicher sowie besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Der Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Feststellung, ob eine Übergabe von MSL-geförderten Flächen von der Klägerin an die ... stattgefunden hat, ist schon angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum Offenhalten dieser Frage in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zur Erstellung der abschließenden Liste im März 2006 und zum Ungeklärtsein, wer in diesem Zeitraum die MSL-Verpflichtungen im rechtlichen Sinne erfüllt habe (vgl. Seite 10 Abs. 2 der UA), nicht ausreichend und macht die Entscheidungserheblichkeit des Besitzüberganges an den Förderflächen nicht plausibel.

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Aus dem gleichen Grunde kommt es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Würdigung der Zeugenaussagen (in Bezug auf den Besitzübergang) besondere Schwierigkeiten bereitet. Im Übrigen weist eine tatrichterliche Würdigung nicht schon deshalb besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur auf, weil - nach Auffassung der Klägerin - juristische Laien den Rechtsbegriff des Besitzes nicht oder anders als der juristisch Vorgebildete verstehen. Auf das Rechtsverständnis der Zeugen kommt es nicht an; vom Gericht zu würdigen sind die von den Zeugen angegebenen Tatsachen. Die Frage, ob diese Tatsachen eine Tatbestandsalternative des § 854 BGB erfüllen, lässt - auch mit Blick auf die für eine Subsumtion zur Verfügung stehenden zahlreichen Kommentierungen zum BGB - keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten erkennen.

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Weiter trägt die Klägerin vor, besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich aus den nur rudimentären Regelungen des Förderrechts im Gemeinschafts- und nationalen Recht und dem Fehlen gesicherter Rechtsprechung in Bezug auf die Auslegung der ergänzend zu berücksichtigenden Verwaltungsvorschriften. Die Auslegung der Regelung in Ziff. 6.2.1 des RL-Entwurfes sei sowohl in Bezug auf ihre inhaltliche Reichweite wie auch hinsichtlich der sich aus einem Verstoß hiergegen ergehenden Rechtsfolgen offen.

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Besondere rechtliche Schwierigkeiten in der Rechtssache ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Die Rechtsmaterie des Zuwendungsrechts sagt für sich betrachtet noch nichts darüber aus, aus welchen Gründen sich ihre Anwendung im konkreten Einzelfall als besonders schwierig darstellt. Auch das Fehlen obergerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf eine förderrechtliche Regelung macht noch nicht plausibel, dass sich eine konkrete Rechtsfrage in entscheidungserheblicher Weise stellt, die vom Verwaltungsgericht nicht in der gebotenen Weise aufgearbeitet wurde und sich auch nicht ohne weiteres aus dem Gesetz bzw. auf Grund anderer normativer Regelungen lösen lässt. Soweit die Klägerin vorträgt, der Regelung in Ziff. 6.2.1 des RL-Entwurfes könne nicht entnommen werden, ob die Verpflichtungen alleine durch eine zivilrechtliche Vereinbarung übertragen werden können oder ob bestimmte öffentlich-rechtliche Rechtsakte hinzukommen müssten bzw. was unter einer „formgerechten“ Anzeige der Übergabe zu verstehen sei, fehlt in der Antragsbegründungsschrift zum geltend gemachten Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jegliche Auseinandersetzung mit den hierzu getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes (vgl. Seite 11, 12 der UA) und eine nachvollziehbare Erläuterung, weshalb die Auslegung dieser Regelung weiterhin oder erstmals auf Grund der erstinstanzlichen Feststellungen einen besonderen Schwierigkeitsgrad aufweist. Das Verwaltungsgericht stellt gerade fest, dass sich die Regelung zu der Frage, wie die subventionsrechtlichen Verpflichtungen übertragen werden, nicht verhält und dass sich die Verwaltungspraxis des Beklagten aus dem Formblatt zur Verpflichtungsübertragung ergibt. Auch angesichts der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass sich die Form der Anzeige im Sinne der Ziff. 6.2.1 Satz 2 des RL-Entwurfes aus dem dem Zuwendungsantrag beigefügten Merkblatt ergibt und der Klägerin auf Grund einer früheren Flächenübertragung das zu verwendende Formblatt bekannt war, macht die Klägerin nicht plausibel, weshalb sich die Beantwortung der Frage, was unter einer „formgerechten“ Anzeige der Übergabe zu verstehen sei, als rechtlich besonders schwierig erweist.

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Soweit die Klägerin einwendet, der Regelung in Ziff. 6.2.1 des RL-Entwurfes lasse sich nicht entnehmen, welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht ergeben, wird damit weder ein Auslegungsbedarf hinsichtlich der Regelung oder die Notwendigkeit einer weiteren Klärung der Rechtslage noch ein in diesem Zusammenhang gegebener besonderer Schwierigkeitsgrad nachvollziehbar aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass das Erfordernis einer formgerechten Anzeige keine bloße Formalie sei und das Formblatt nicht nur umfangreiche Hinweise zu den Risiken, die mit der Verpflichtungsübertragung für die Beteiligten verbunden seien, enthalte, sondern entsprechende Erklärungen von Übergeber und Übernehmer gegenüber der Zuwendungsbehörde verlange. Welche konkrete entscheidungserhebliche Rechtsfrage sich hiernach noch stellt und weshalb ihre Beantwortung besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, wird von der Klägerin weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der unter Punkt 3 der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

24

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (so OVG LSA, Beschl. v. 21.01.2008 - 1 L 166/07 -).

25

In Anlegung dieses Maßstabes ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Soweit die Antragsbegründungsschrift die Fragen als klärungsbedürftig bezeichnet,

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„ob bei einer zivilrechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung entgegen dem Wortlaut der - im Grundsatz auch heute noch geltenden - Verwaltungsvorschriften des Beklagten ein Widerruf der Bewilligung und eine Verpflichtung zur Rückzahlung der empfangenen Fördermittel auch dann möglich sind, wenn der neue Bewirtschafter der von der Verpflichtung umfassten Flächen sich jedenfalls wirksam zivilrechtlich zur Beachtung der Verpflichtungen verpflichtet hat und gegen diese Verpflichtungen auch nicht verstoßen hat“

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bzw.

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„ob die Fördermittel auch dann gefährdet sind, wenn - dem Wortlaut der Verwaltungsvorschriften entsprechend - sich der neue Bewirtschafter der Flächen den Verpflichtungen unterwirft und diese Verpflichtungen einhält, die Übernahme der Verpflichtungen aber nicht zuvor der zuständigen Behörde angezeigt wurde“,

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kann auf sich beruhen, ob die Fragestellung den Anforderungen an eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage genügt. Jedenfalls wird nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - substantiiert erläutert und dargelegt, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Fragen von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen. Allein die Möglichkeit, dass sich die aufgeworfenen Fragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, ist für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.1981 - 5 B 66.81 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 205; OVG LSA, Beschl. v. 10.12.2007 - 3 L 268/07 -). Auch kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen zur Überprüfungsstellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (BVerwG, Beschl. v. 26.09.1995 - 6 B 61.95 - Der Personalrat 1996, 27; Beschl. v. 24.02.1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

30

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der unter Punkt 4 der Antragsbegründungsschrift geltend gemachten Verfahrensmängel.

31

Unter Punkt 4 a der Antragsbegründungsschrift rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO. Soweit dieser Verstoß nach Auffassung der Klägerin darin besteht, dass das Gericht verkannt habe, welche Tatsache aufzuklären gewesen sei, macht die Klägerin eine dem materiellen Recht, nicht hingegen dem Verfahrensrecht zuzuordnende fehlerhafte tatrichterliche Würdigung geltend. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass Zweifel an einer Selbstbewirtschaftung der Förderflächen durch die Klägerin bestünden und durch die Zeugenaussagen nicht hätten ausgeräumt werden können, vielmehr habe es aufklären müssen, ob der vom Beklagten behauptete Verstoß gegen die Selbstbewirtschaftungspflicht vorliege, betrifft die dem materiellen Recht zuzuordnende Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Etwaige Mängel der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Etwas anderes mag allenfalls bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung, etwa bei offensichtlich widersprüchlichen oder aktenwidrigen Feststellungen sowie bei Verstößen gegen Natur- und Denkgesetze gelten (so BVerwG, Beschl. 15.08.2006 - 1 B 61.06 - juris). Dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes an derartigen Fehlern leidet, zeigt die Antragsbegründungsschrift indes nicht auf. Im Übrigen betreffen die vom Verwaltungsgericht geäußerten, durch die Zeugenaussagen nicht ausgeräumten Zweifel nicht die Frage, welche Tatsachen für den streitgegenständlichen Widerruf des Bewilligungsbescheides rechtsbegründend sind und wer hierfür die materielle Beweislast im Falle der Unerweislichkeit trägt, sondern den Umstand, dass die Klägerin zunächst erklärt hat, dass die MSL-Verpflichtungen von der ... zum 1. Januar 2006 wirksam übernommen und von dieser ohne Verstoß gegen die zu beachtenden Bestimmungen erfüllt worden seien und die erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2009 vorgetragene Behauptung, dass der Pachtvertrag vor Herausnahme der MSL-verpflichteten Flächen nicht umgesetzt worden sei, erheblichen Zweifeln unterliege (vgl. Seite 8 Abs. 4 d. UA).

32

Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin, das Gericht habe sich nicht davon überzeugt, dass die von den Verpflichtungen umfassten Flächen im Januar oder Februar 2006 tatsächlich an die ... übergeben worden seien, so dass diese die tatsächliche Sachherrschaft im Sinne des § 854 BGB ausgeübt und die Fläche selbst bewirtschaftet habe, und der angefochtene Widerrufsbescheid könne nur dann rechtmäßig sein, wenn das Gericht auf Grund des Ergebnisses des Parteivortrages und der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die MSL-Flächen zu einem bestimmten Zeitpunkt an die... übergeben und von dieser in Besitz genommen worden seien, machen deutlich, dass die Klägerin nicht den äußeren (dem Verfahrensrecht zuzuordnenden) Verfahrensgang, sondern den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung rügt, der dem sachlichen Recht zuzurechnen ist. Ein Verfahrensmangel hingegen ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, „ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft, ein error in procedendo, nicht ein Mangel der sachlichen Entscheidung, ein error in judicando“ (so BVerwG, Beschl. v. 02.11.1995 - 9 B 710.94 - DVBl. 1996, 108, auf den das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 15.08.2006, a. a. O., als Beispiel für seine std. Rechtsprechung Bezug nimmt).

33

Die Einwände, die Entscheidungsgründe seien nicht schlüssig und nachvollziehbar, weil nicht angegeben werde, wann und wie eine Flächenübergabe stattgefunden habe, der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verkannt werde und sich aus dem Prozessstoff keine Anhaltspunkte ergäben, dass die Klägerin den Besitz an entsprechenden Flächen aufgegeben und diese somit vorübergehend nicht selbst bewirtschaftet habe, machen ebenfalls keinen Verfahrensmangel in Form der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes plausibel, sondern kritisieren die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und setzen dieser die eigene Würdigung entgegen.

34

Der unter Punkt 4 b der Antragsbegründungsschrift gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht feststellbar.

35

Soweit die Klägerin vorträgt, ihr substantiierter Vortrag zur angeblichen Flächenübergabe im Schriftsatz vom 11. März 2009 werde im angefochtenen Urteil zwar erwähnt, aber in den Entscheidungsgründen befasse sich das Gericht mit mehreren Einzelheiten dieses Vortrages nicht, ist damit ein Gehörsverstoß nicht schlüssig dargelegt.

36

Nach der std. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 83, 24 [35]). Der Grundsatz rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den Grundsatz, das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes ist dabei „grundsätzlich“ davon auszugehen, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (BVerfGE 86, 133 [146]; 87, 363 [392]). Die Annahme, die Pflicht des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, sei verletzt worden, rechtfertigt sich vielmehr erst dann, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267 [274]; 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im angefochtenen Urteil auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Verwaltungsgericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfGE 87, 363 [392]).

37

In Anlegung dieses Maßstabes legt die Antragsbegründungsschrift einen Verstoß des Gerichts gegen seine Kenntnisnahme- und Erwägungspflicht nicht in der gebotenen Weise dar. So ist bereits nicht nachvollziehbar, dass das Gericht von seinem als entscheidungstragend eingestuften Rechtsstandpunkt aus Veranlassung hatte, sich mit dem klägerischen Vorbringen näher auseinander zu setzen und worin dieser klägerische Vortrag konkret bestanden hat.

38

Soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass eine Übergabe von Flächen aus denklogischen Gründen nicht vor der Erstellung der ersten Liste stattgefunden haben könne, wird damit weder eine mangelnde Kenntnisnahme und Erwägung klägerischen Vorbringens sowie dessen Rechtserheblichkeit nach dem für eine Gehörsrüge maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Gerichts aufgezeigt, noch wird damit eine Verletzung der Denkgesetze nachvollziehbar dargelegt. Soweit letztere ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte, hat ein Tatsachengericht nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Rechtsmittelführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln. Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (so BVerwG, Beschl. v. 11.04.2003 - 5 B 24.03 - juris). Die Erfüllung dieser Anforderungen wird von der Antragsbegründungsschrift weder dargelegt noch ist sie sonst ersichtlich.

39

Der nicht näher konkretisierte Vortrag zur angeblichen Abstimmung des Flächenübergangs mit der zuständigen Behörde bei der Übertragung von Milch-Referenzmengen macht ebenfalls die Rechtserheblichkeit des klägerischen Vorbringens nicht plausibel, zumal das Verwaltungsgericht im angefochten Urteil davon ausgeht, dass zum einen, um die Übertragung der Referenzmenge nicht zu gefährden, mit der ersten Liste der erfassten Flächen vorsorglich zunächst mehr Flächen als im Ergebnis erforderlich, verpachtet und übertragen wurden (vgl. Seite 9 Abs. 1 d. UA) und zum anderen ein Offenhalten der Frage, ob die MSL-Verpflichtung für die betreffenden Flächen auf die Pächterin übergeht, dazu führte, dass im Zeitraum seit Aufnahme der MSL-verpflichteten Flächen in die erste Liste bis zu deren endgültiger Herausnahme mit der abschließenden Liste ungeklärt geblieben wäre, wer die MSL-Verpflichtung zu erfüllen hatte (vgl. Seite 10 Abs. 2 d. UA).

40

Die weiteren Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 rechtfertigen keine andere Sichtweise. Dabei kann offen bleiben, ob das nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist am 14. November 2009 erfolgte Vorbringen im Zulassungsverfahren noch berücksichtigt werden kann. Der Vortrag der Klägerin ist jedenfalls keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe zugeordnet. Im Übrigen rechtfertigen die Ausführungen der Klägerin zur Besitzübertragung von Flächen nicht die Annahme, die Flächen seien durchgehend von ihr selbst bewirtschaftet worden. Auch die Ausführungen dazu, dass ihre Inanspruchnahme als Verpächterin gemäß Ziff. 6.2.1 des RL-Entwurfes nicht gerechtfertigt sei, weil die Pächterin - unterstellt, sie hätte die MSL-Flächen tatsächlich in Besitz genommen - nicht gegen die MSL-Verpflichtungen verstoßen habe, geht fehl. Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil von einem unmittelbaren Verstoß gegen die Zuwendungsbestimmungen durch die Klägerin selbst, nicht von einer Einbeziehung des Verpächters in die Rückforderung der ausgereichten Zuwendung wegen Verstößen des übernehmenden Pächters aus (vgl. Seite 11 letzter Abs. d. UA unter Hinweis auf Ziff. 8 d des Antragsformulars auf Verpflichtungsübertragung [Bl. 1, 2 d. Beiakte B]). Die Ausführungen zu den Formerfordernissen einer Übertragungsanzeige wiederholen im Wesentlichen den bisherigen Vortrag und legen eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

42

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

43

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/12/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, di
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published on 22/12/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erst
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.