Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Jan. 2017 - 1 L 3/16
Gericht
Gründe
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Der auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 23. November 2015 hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).
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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich der als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage,
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"ob der in § 29 Abs. 4 GlüÄndStV in Verbindung mit § 11 SpielhG LSA normierte Stichtag (28.10.2011), mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar und damit verfassungsgemäß ist",
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mangelt es bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere der des Senates. So legt die Antragsbegründungsschrift bereits nicht schlüssig dar, inwiefern im Hinblick auf die (die Verfahrensbeteiligten betreffenden) Beschlüsse des Senats vom 14. November 2013 (- 1 M 124/13 -, juris) und 21. Oktober 2014 (- 1 M 116/14 -, juris) noch ein weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht.
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Der Hinweis, verschiedene Obergerichte würden in Bezug auf die Verfassungskonformität des normierten Stichtages (28. Oktober 2011) unterschiedliche Standpunkte einnehmen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes stehe noch aus, macht schon nicht plausibel, inwiefern es - bezogen auf das Landesrecht Sachsen-Anhalt - auf die Rechtsprechung der Ober- und Obersten Gerichte anderer Bundesländer entscheidungserheblich ankommt und dass der Senat abweichende Rechtsauffassungen bei seiner bisherigen Rechtsprechung nicht bereits mit erwogen hat oder dass nach Ergehen seiner Entscheidungen bislang nicht berücksichtigte Aspekte einen neuerlichen, ergänzenden Klärungsbedarf aufwerfen und worin diese bestehen. Hinsichtlich der Stichtagsregelung im ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag
(1. GlüÄndStV) fehlt es an der erforderlichen Darlegung, inwiefern diese Regelung die Notwendigkeit begründet, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, und es im vorliegenden Fall entscheidungserheblich auf die Klärung der aufgeworfenen Grundsatzfrage ankommt.
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Auch macht allein das Fehlen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes noch keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit plausibel, dass die aufgeworfene Frage zwecks Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf und dies im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. So würde es bei einer Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung an einer Übergangsregelung im Glücksspieländerungsstaatsvertrag fehlen, mit der Folge, dass eine Normverwerfungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Bezug auf § 29 Abs. 4 Satz 3 1. GlüÄndStV gemäß Satz 1 dieser Norm dazu führen würde, dass die betreffende Spielhalle die Anforderungen des 7. Abschnitts des ersten Glückspieländerungsstaatsvertrages bereits ab dessen Inkrafttreten, d.h. bereits zum 1. Juli 2012 (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des 1. GlüÄndStV) einzuhalten hätte und die Klägerin bereits ab diesem Zeitpunkt einer Spielhallenerlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 1. GlüÄndStV i. V. m. § 2 Abs. 1 SpielhG LSA bedurft hätte, über die sie unstreitig nicht verfügt (hat) (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 8 B 12.15 u. a. -, juris).
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Eine entsprechende etwaige Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA hätte zudem nicht zur Folge, dass damit "automatisch" die fünfjährige Übergangsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA anwendbar wäre. Denn entweder wäre diese Regelung einer staatsvertragskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass sie sich (allein) auf vor dem 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnisse im Sinne des § 33i GewO bezieht, mit der Folge, dass es an einer Übergangsregelung für nach dem 28. Oktober 2011 erteilte Erlaubnisse fehlen und die Erlaubnispflicht des § 2 Abs. 1 SpielhG LSA ab Inkrafttreten des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt am 1. Juli 2012 gelten würde. Oder - falls eine solche Auslegung nicht in Betracht käme - dürfte die Regelung einer "generellen" fünfjährigen Übergangsbestimmung für alle im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Erlaubnisse nach § 33i GewO in Widerspruch zu der Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 1 und 2 1. GlüÄndStV stehen und § 11 Abs. 1 Satz 1 SpielhG LSA insoweit gegen den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Bundestreue verstoßen, dem die Vertragsparteien eines multilateralen, intraföderalen Staatsvertrages, wie dem 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag, verpflichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1976 - VII A 1.76 -, juris).
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Soweit die Antragsbegründungsschrift darauf verweist, dass in Bezug auf die Stichtagsregelung nicht auf die Genehmigungen, sondern auf den Antragseingang abzustellen sei, wird damit nicht im Sinne der Fragestellung ein Klärungsbedarf hinsichtlich der Verfassungskonformität des Stichtages (28. Oktober 2011) plausibel gemacht, sondern die Rechtmäßigkeit seiner Anknüpfungstatsache (Antragstellung statt Erlaubnis nach § 33i GewO) in Zweifel gezogen. Im Übrigen genügen das hierzu ergangene Antragsvorbringen ebenso wie die weiteren Ausführungen der Antragsbegründungsschrift dazu, weshalb die Stichtagsregelung als verfassungswidrig angesehen werde, nicht, um einen grundsätzlichen Klärungsbedarf der aufgeworfenen Frage plausibel zu machen. Denn mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).
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Auch der auf Seite 15 Abs. 1 der Antragsbegründungsschrift ergangene Hinweis auf den 18. November 2011 als geeigneten Stichtag macht nicht plausibel, weshalb diesem Termin zwingend der Vorzug zu geben gewesen wäre und eine Anknüpfung an den Bestand einer Erlaubnis nach dem bisherigen Rechtszustand vor dem 18. November 2011 unverhältnismäßig wäre. Die bloße Behauptung, die mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag verfolgten Gemeinwohlziele wären durch den "späteren" Termin nicht erheblich beeinträchtigt worden und er hätte auch "regelungstechnisch" problemlos zur Unterzeichnung des Staatsvertrages eingetragen werden können, legt eine solche Unverhältnismäßigkeit nicht nachvollziehbar dar und stellt die Verfassungskonformität des streitgegenständlichen Stichtages "28. Oktober 2011" nicht in Frage, zumal die Antragsbegründungsschrift selbst davon ausgeht, dass dem Normgeber insoweit ein "umfassender Einschätzungsspielraum" zustehe (vgl. S. 10 Abs. 3 der Antragsbegründungsschrift).
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.
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Der Einwand, in Bezug auf die Stichtagsregelung sei auf den Antragseingang, nicht auf die Genehmigung abzustellen, was für die Klägerin die ihr günstige Fünfjahresübergangsfrist zur Folge hätte, stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass sich die Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO als Anknüpfungstatsache für die Stichtagsregelung bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 SpielhG LSA und der entsprechenden Regelung in § 29 Abs. 4 1. GlüÄndStV ergebe, nicht schlüssig in Frage.
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Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung auseinander gesetzt, legt nicht nachvollziehbar die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteiles dar, insbesondere inwiefern die Verfassungswidrigkeit der Stichtagsregelung als Übergangsregelung zur Folge haben sollte, dass die Klägerin bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2014 keiner Spielhallenerlaubnis nach § 2 SpielhG LSA bedurft hätte.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift Ausführungen zur Beseitigung der Legalisierungswirkung der Erlaubnis nach § 33i GewO durch die Regelungen in § 29 Abs. 4 1. GlüÄndStV macht, verkennt die Klägerin den Sinn der Übergangsbestimmung und übersieht die Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 1 1. GlüÄndStV, aus der folgt, dass u. a. der Betrieb einer Spielhalle mit Inkrafttreten des Staatsvertrages einer Spielhallenerlaubnis im Sinne des § 24 Abs. 1 1. GlüÄndStV, unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse, bedarf, sich die ursprüngliche Erlaubnis nach § 33i GewO mithin - ohne die Übergangsbestimmungen in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 1. GlüÄndStV - für einen legalen Weiterbetrieb einer Spielhalle als nicht mehr ausreichend erweist.
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Auch das weitere Antragsvorbringen, dass die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange fehlerhaft abgewogen worden seien, dass die Möglichkeit der Amortisation getätigter Investitionen ein zu beachtendes Kriterium für die Dauer der Übergangsfrist sei, die Übergangsregelung in § 11 SpielhG LSA und § 29 Abs. 4 Satz 3 1. GlüÄndStV dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht hinreichend Rechnung tragen würden, macht eine Ergebnisunrichtigkeit, d.h. weshalb all dies eine der Klägerin günstigere Sachentscheidung zur Folge haben sollte, nicht plausibel. Zudem beschränkt sich der Vortrag auf Seite 8 Abs. 2 bis Seite 11 Abs. 1 der Antragsbegründungsschrift auf die Angabe allgemeiner Prüfungsmaßstäbe, insbesondere zum Wegfall schutzwürdigen Vertrauens und die bloße Behauptung, diese Maßstäbe seien nicht eingehalten worden, ohne dass dies in der gebotenen Weise substantiiert erläutert wird.
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Der Vortrag in der Antragsbegründungsschrift zu schutzwürdigem Vertrauen der Klägerin wegen getätigter Investitionen bleibt in zeitlicher Hinsicht, der Sache und der Höhe nach unsubstantiiert und vermag schon deshalb keine Richtigkeitszweifel zu begründen. Auf die an die angebliche Investitionstätigkeit anknüpfenden Ausführungen zur behaupteten Verwaltungspraxis der Gewerbebehörden, eine Spielhallenerlaubnis erst nach Fertigstellung der Spielhalle zu erteilen und zum Zeitpunkt des Wegfalls angeblich betätigten Vertrauens kommt es deshalb vorliegend nicht (mehr) entscheidungserheblich an. Im Übrigen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gegenüber den Verfahrensbeteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2014 (- 1 M 116/14 -, juris) verwiesen, in dem der Senat bereits ausgeführt hat, weshalb er vorliegend die Annahme für das Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens bzw. einer relevanten Vertrauensbetätigung nicht als gegeben ansieht.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift vorträgt, das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage sei erst nach Unterzeichnung des Staatsvertrages durch die Ministerpräsidenten am 15. Dezember 2014 (richtigerweise: 15. Dezember 2011, vgl. Art. 1 § 1 des 2. Glücksspielrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 2012, GVBl. LSA 2012, S. 204) und einer konkreten amtlichen Veröffentlichung der geplanten Änderungen entfallen, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Antragsvorbringen erschöpft sich insoweit in einer bloßen Behauptung, insbesondere auch zu dem Aspekt, dass frühere Verlautbarungen über eine mögliche Änderung des Glücksspielstaatsvertrages nur die Regelung von Sportwetten betroffen hätten. Dem ist der Senat bereits in den den Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 14. November 2013 (- 1 M 124/13 -, juris) und vom 21. Oktober 2014 (- 1 M 116/14 -, juris) nicht gefolgt. Das Antragsvorbringen geht auf die in den vorgenannten Beschlüssen angeführten Erkenntnismittel und die Senatsauffassung mit keinem Wort ein. Erst recht setzt es sich nicht mit den erstinstanzlichen Feststellungen auseinander, dass die beabsichtigte Rechtsänderung Ende Oktober 2011 zumindest in den interessierten Kreisen bekannt gewesen sei, weil schon der Entwurf des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages in seiner Fassung vom 14. April 2011 in § 29 Abs. 4 GlüÄndStV die letztlich vereinbarte Übergangsregelung enthalten habe und die Bundesländer außerdem den 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag bereits am 15. April 2011 der EU-Kommission zwecks Notifizierung zugeleitet hätten.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift auf eine "Medieninformation des Vorsitzlandes Schleswig-Holstein vom 28. Oktober 2011 zur Ministerpräsidentenkonferenz" verweist und deren angeblichen Inhalt wiedergibt, lässt sich das Antragsvorbringen mangels Fundstellenangabe oder Beifügung des vollständigen Textes als Anlage bereits nicht auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüfen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es angesichts der in den vorgenannten Senatsbeschlüssen angeführten, anderweitigen Erkenntnismittel auf die genannte Medieninformation entscheidungserheblich ankommen sollte. Letzteres gilt entsprechend für die von der Antragsbegründungsschrift angeführte und hinsichtlich der Spielhallenregelung als unergiebig bezeichnete Pressemitteilung der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. April 2011. Allein mit der Angabe von Erkenntnismitteln, die keine hinreichende Information und Aussagekraft bezüglich der beabsichtigten Rechtsänderungen des Spielhallenrechtes enthalten, lässt sich noch nicht schlüssig darlegen, dass es nicht - wovon der Senat bislang und auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgehen - andere Erkenntnismittel gibt, die in ihrer Gesamtschau die Annahme rechtfertigen, dass die von der Änderung des Glücksspieländerungsstaatsvertrages potenziell nachteilig Betroffenen am 28. Oktober 2011 hinreichend über mögliche Veränderungen des Spielhallenrechtes informiert waren.
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Das Antragsvorbringen, bloße rechtspolitische Diskussionen in der Presse, in Internetmedien oder gar Internetforen reichten nicht aus, um einen Vertrauensschutz des Rechtsunterworfenen zu zerstören, macht bereits nicht plausibel, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bzw. der Senat (in seinen Beschlüssen vom 14. November 2013 und 21. Oktober 2014, a. a. O.) auf entsprechend unverbindliche Erkenntnisquellen gestützt haben.
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Der Vortrag, bei der Klägerin sei kein Mitnahmeeffekt zu verzeichnen, weil ihre Antragstellung vier Tage vor dem Stichtag erfolgt sei, sie keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer der Beklagten habe und den Stichtag nicht habe voraussehen können, begründet ebenfalls keine Richtigkeitszweifel am Ergebnis des angefochtenen Urteiles. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 14. November 2013 (- 1 M 124/13 -, juris) ausgeführt hat, kommt es für die Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 SpielhG LSA nicht darauf an, ob in der Person der Antragstellerin (Klägerin) Mitnahmeeffekte zu befürchten waren, sondern ob eine sachgerechte Differenzierung des betroffenen Kreises von Erlaubnisinhabern nach § 33i GewO erfolgt ist.
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Das Antragsvorbringen dazu, weshalb sich der 18. November 2011 als Zeitpunkt der vermutlich ersten Veröffentlichung der geplanten Neuregelung in einer Landtagsdrucksache als Stichtag geeignet hätte, macht noch nicht die Verfassungswidrigkeit des Stichtages "28. Oktober 2011" plausibel.
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Auch die Ausführungen der Antragsbegründungsschrift zur rechtsfehlerhaften Anknüpfung der Stichtagsregelung an die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO begründen keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles. Soweit die Antragsbegründungsschrift hinsichtlich des Vorliegens von Vertrauensschutz auf die Entstehung einer eigentumsrechtlich geschützten Position verweist, wird bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern ein Antrag auf Erlaubniserteilung eine solche begründen sollte. In Bezug auf die angebliche Verwaltungspraxis, die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO erst nach Errichtung und baulicher Abnahme der Spielhalle zu erteilen, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (- 1 M 116/14 -, juris) festgestellt, dass eine solche, unterstellte Verwaltungspraxis im Regelfall dem Gesetz widersprechen dürfte und keinen Vertrauensschutz zu bilden vermag. Auch macht der Verweis auf alternative Anknüpfungstatsachen für die Stichtagsregelung noch nicht plausibel, dass die von den Vertragspartnern des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrages getroffene Regelung verfassungswidrig ist.
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Der Vortrag, das Abstellen auf die behördliche Erlaubniserteilung werde dem Grundsatz der Verfahrensfairness nicht gerecht, weil der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung in der Hand der zuständigen Behörde gelegen habe, die bei möglicher Kenntnis der zukünftigen Stichtagsregelung zur Herrin über deren Eingreifen habe werden können, ist spekulativ. Mutmaßungen über behördliches Fehlverhalten sind nicht geeignet, die Verfassungskonformität der Stichtagsregelung in Zweifel zu ziehen.
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Soweit die Antragsbegründungsschrift eine unzureichende Befassung des erstinstanzlichen Urteiles mit der Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung geltend macht, liegt hierin noch keine schlüssige Darlegung der Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gilt für den unsubstantiierten Verweis auf divergierende Entscheidungen verschiedener Obergerichte. Auch die von der Antragsbegründungsschrift gerügte unzureichende Auseinandersetzung des erstinstanzlichen Gerichtes mit der behördlichen Genehmigungspraxis, legt nicht schlüssig dar, dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt.
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Eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt auch nicht das ergänzende Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 23. Februar 2016. Soweit damit plausibel gemacht werden soll, dass es im Falle der Klägerin nicht um die Verhinderung von Vorratsgenehmigungen gegangen sei, begründet das Fehlen von Mitnahmeeffekten - wie bereits ausgeführt - keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteiles.
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Der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juni 2013 (- 8 C 46.12 -, juris; Rdnr. 41) ist ebenfalls nicht zielführend. In der genannten Entscheidung geht es um die Rechtsgrenzen bei der Ermessensausübung. Zu diesen zählt die gesetzliche Neuregelung des Glückspielrechtes erst mit ihrem Inkrafttreten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Verwaltung oder erstinstanzliches Gericht sich im vorliegenden Fall nicht auf bestehende Gesetze bezogen haben sollten. Für die Frage der Verfassungskonformität des gewählten Stichtages ist die zitierte Entscheidung unergiebig.
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Auch die Behauptung, der EuGH habe mit Urteil vom 4. Februar 2016 (- C-336/14 -, juris) den Glücksspielstaatsvertrag im Ergebnis für rechtswidrig erachtet, ist nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung betrifft die Vermittlung von Sportwetten, die Vereinbarkeit einer strafrechtlichen Ahndung mit EU-Recht und die Notifizierungspflicht bei technischen Vorschriften. Inwiefern sich aus der genannten Entscheidung Richtigkeitszweifel in Bezug auf das vorliegende Urteilsergebnis ergeben sollen, insbesondere welche tragende Feststellung des angefochtenen Urteils durch welche Feststellung des EuGH in Frage gestellt werden soll, wird mit dem ergänzenden Vortrag nicht dargelegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
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wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung
- 1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder - 2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 genannten Versagungsgründe vorliegen, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder - 3.
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten läßt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.