Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Okt. 2005 - 3 Q 11/05

published on 05/10/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Okt. 2005 - 3 Q 11/05
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2004 - 12 K 29/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 8.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das ihre Klage auf Aufhebung der Bescheide vom 4.9.2001 und 6.5.2002 und Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung abgewiesen wurde, bleibt erfolglos; der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Zur Begründung kann im Wesentlichen auf die überzeugenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden, denen die Kläger nichts Durchgreifendes entgegensetzen.

Vorab ist festzustellen, dass das Verpflichtungsbegehren der Kläger zum nunmehr maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt

hierzu etwa Hess.VGH, Urteil vom 19.8.2002 – 12 UE 1473/02 –, NVwZ 2003, 762 ff = Inf.AuslR 2002, 484 mangels Übergangsvorschriften, die die Geltung früheren Rechts für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren vorschreiben, von den durch das Zuwanderungsgesetz (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950) getroffenen Rechtsänderungen erfasst sind. Die Vorschriften der §§ 85 ff des außer Kraft getretenen AuslG finden sich mit Wirkung vom 1.1.2005 in den §§ 8, 10, 11, 12, 12a und b StAG n.F. wieder.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Kläger mangels ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache i.S.d. § 86 Nr. 1 AuslG (heute § 11 S. 1 Nr. 1 StAG) keinen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 85 AuslG (heute § 10 StAG) haben und hat dies insbesondere aus dem mehrmaligen Nichtbestehen von Sprachtests und der mangelnden Kompetenz, den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Text, einen Zeitungsartikel, verständlich vorzulesen und Fragen inhaltlicher Art zu beantworten, hergeleitet; auch im übrigen sei eine Kommunikation während der Verhandlung nur sehr eingeschränkt möglich gewesen; ferner hat es aus gleichen Gründen die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG verneint.

Demgegenüber bezweifeln die Kläger in ihrem Zulassungsvorbringen, dass der zwingende Ausschlussgrund mangelnder ausreichender deutscher Sprachkenntnisse im Sinne des § 86 Nr. 1 AuslG (a.F.) gegeben sei, da hierzu nicht die Fähigkeiten zu lesen und zu schreiben gehörten; eine ausreichende Kenntnis der Schriftsprache könne nicht verlangt werden.

Dam kann nicht gefolgt werden.

Die erstinstanzlich auch unter Bezugnahme auf StAR-VwV Nr. 86.1.1 und 8.1.2.1.1 (GmBl 2001, 122 ff) gezogenen Schlussfolgerungen und getroffene Gesamteinschätzung unterliegen auch aus Sicht des Senats keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln und stehen in Einklang mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung und Kommentarliteratur hierzu Hess.VGH, Urteil vom 19.8.2002 – 12 UE 1473/02 -, a.a.O. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.1.2005 – 13 S 2549/03, EzAR-NF 073 Nr. 1, die beide weitergehend nicht nur Lese- und Verständniskompetenz, sondern – prinzipiell – auch schriftliche deutsche Sprachkenntnisse fordern; Hailbronner/Renner, Komm. zum StAG, 4. Aufl., § 11 Rdnrn. 2 ff., § 8 Rdnrn. 52 ff.; Renner, Komm. zum Ausländerrecht, 7. Aufl., Nachtrag zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 86 Rdnrn. 15 ff.

Die Verwaltungsvorschrift Nr. 86.1.1 (Begriffsbestimmung) verlangt, dass sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der übrigen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das Lesen und Sprechen nachhaltig erschweren, ist Rücksicht zu nehmen. In Nr. 8.1.2.1 StAR-VwV zu der Ermessenseinbürgerungsvorschrift des § 8 StAG heißt es: „Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.“ Nr. 8.1.2.1.1. entspricht im wesentlichen der StAR-VwV Nr. 86.1.1. und enthält lediglich folgende Änderungen: „Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus. Bei den Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse ist zu berücksichtigen, ob sie von dem Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.“

Die Fähigkeit, Texte auf Deutsch lesen und verstehen zu können, wird auch in den landesrechtlichen Erlassen des Ministerium für Inneres und Sport – B 2 vom 22.12.1999 und 30.1.2001 – verlangt.

Die o.g. Verwaltungsvorschriften des Bundes zu den §§ 85, 86 AuslG und zu § 8 StAG unterscheiden sich mithin weder hinsichtlich der Erforderlichkeit der Nachprüfung noch bezüglich des Verfahrens und des Inhalts der Feststellung von ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen, wobei das Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse für die Ermessenseinbürgerung implizit bei der Frage der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse lediglich in der selben Weise – positiv – vorgeschrieben ist, wie § 86 Nr. 1 AuslG (§ 11 S. 1 Nr. 1 StAG) für die Anspruchseinbürgerung das Fehlen solcher Kenntnisse – negativ – als Ausschlussgrund enthält. Mit dem gesetzgeberischen Zweck des § 8 StAG ist es grundsätzlich vereinbar, wenn die Einbürgerungsbehörde verpflichtet wird, (nur) zu berücksichtigen, ob die Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse von dem Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können

vgl. Hess.VGH, Urteil vom 19.8.2002, a.a.O..

Der Ausschlussgrund nicht ausreichender Sprachkenntnisse in § 86 Nr. 1 AuslG ist eingefügt worden, weil ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache als Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration in Deutschland und für die Fähigkeit einer Beteiligung am politischen Willensprozess (etwa für die Ausübung des Wahlrechts) für erforderlich gehalten wurden

hierzu etwa Renner, Ausländerrecht, Nachtrag zur 7. Aufl. § 86 Rdnrn. 15 ff..

Der für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebende Zeitpunkt ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Dabei ermittelt das Gericht den Kenntnisstand des Bewerbers grundsätzlich selbst und in eigener Verantwortung, ist aber bei seiner Entscheidungsfindung nicht gehindert, sich Tests oder Prüfung bei Dritten zu bedienen

hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.1.2005 – 13 S 2549/03 -, a.a.O..

Beides hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die als Norminterpretation dienenden bzw. ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften in nicht zu beanstandender Weise getan. Das Verwaltungsgericht hat das vorherige mehrmalige Nichtbestehen von Sprachtests gewürdigt und in der mündlichen Verhandlung versucht, durch Kommunikation und Vorlage eines Zeitungsartikels eigene Feststellungen zum Umfang der Sprachkenntnisse zu treffen. Der vorgelegte Text entsprach normalen Anforderungen was Satzbau, Grammatik und Inhalt anbelangt, die der Kläger zu 1) nicht erfüllt hat; das Sprachvermögen der Klägerin zu 2) ist nach dessen unbestrittener Aussage noch geringer.

Der Ausschlussgrund des § 86 AuslG beziehungsweise § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ist somit gegeben, sodass eine Anspruchseinbürgerung der Kläger nicht in Betracht kommt. Da mangelnde deutsche Sprachkenntnisse nach dem Gesagten auch im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG berücksichtigt werden können, die Behörde Sonderfälle individueller Einschränkungen der Sprachkompetenz mangels deren Erkennbarkeit bzw. entsprechenden Vortrags verneint hat und für die Annahme des erforderlichen öffentlichen Interesses i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG auch ausreichende deutsche Sprachkenntnis grundsätzlich für erforderlich hält, hat das Verwaltungsgericht ferner zutreffend die Voraussetzungen einer Ermessenseinbürgerung verneint.

Nach allem ist der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung folgt derjenigen des Verwaltungsgerichts und beruht gemäß der Übergangsregelung des § 72 GKG n.F. auf § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. Ziff. II.41.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. von Januar 1996, DVBl. 1996, 205 ff..

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/01/2005 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/03 - wird zurückgewiesen, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung betrifft. Hinsichtlich des
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 27/05/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2
published on 25/01/2006 00:00

Tenor Das Verfahren der Klägerin wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 95/06 fortgeführt. Die Entscheidung des Landratsamtes A.-D.-K. vom 26. März 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 1. September 2004 werde
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.