Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 07. Nov. 2011 - 3 B 371/11

published on 07/11/2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 07. Nov. 2011 - 3 B 371/11
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2011 - 6 L 543/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. September 2011 - 6 L 543/11 - auf 34,43 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 27,84 EUR festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.9.2011 - 6 L 543/11 - bleibt ohne Erfolg.

Mit dem vorgenannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zwar untersagt, aus einem Gebührenbescheid vom 2.9.2007 zu vollstrecken, den darüber hinausgehenden Antrag auf Einstellung bzw. Untersagung der Vollstreckung aus weiteren Gebührenbescheiden vom 1.11.2008 und vom 2.1.2009 jedoch zurückgewiesen. Gegen Letzteres richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser geltend macht, dass diese Bescheide ihm nicht zugegangen seien und er hinsichtlich der zugrunde liegenden Forderungen zudem die Einrede der Verjährung erhebe.

Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Gebührenbescheide vom 1.11.2008 und 2.1.2009 zu Recht das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen bejaht. Insoweit kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat vollinhaltlich anschließt, Bezug genommen werden.

Die Einwände des Antragstellers vermögen keine Zweifel an der zutreffenden Bewertung des Verwaltungsgerichts zu begründen, dass nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins von einem Zugang der Gebührenbescheide vom 1.11.2008 und 2.1.2009 auszugehen ist. Zwar bleibt auch in sogenannten Massenverwaltungsverfahren wie der Erhebung von Rundfunkgebühren ungeachtet der Zulässigkeit einer kostensparenden formlosen Übermittlung der Gebührenbescheide grundsätzlich die Behörde beweispflichtig für den Zugang. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine Behörde ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs eines Bescheides jedoch auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Davon ist vorliegend auszugehen. Die Bescheide vom 1.11.2008 und 2.1.2009 wurden an die aktuell gültige Adresse des Antragstellers gesandt, unter der dieser bereits seit Jahrzehnten ansässig ist. Unter dieser Adresse hat der Antragsteller in jüngerer Zeit auch nachweislich mehrere sein gewerbliches Teilnehmerkonto betreffende Schreiben erhalten, so einen Kontoauszug vom 7.11.2008 und ein Schreiben vom 24.11.2008, auf die der Antragsteller jeweils telefonisch reagierte, ebenso wie die Pfändungsankündigung der Vollstreckungsbehörde. Auch bestreitet der Antragsteller nicht, weitere dieses Teilnehmerkonto betreffende Schreiben vom 14.8.2008, 6.2.2009 und 6.3.2009 erhalten zu haben. Ebenso wenig ist vorgetragen oder erkennbar, dass es unter der Privatadresse des Antragstellers in der fraglichen Zeit sonstige Schwierigkeiten bei der Postzustellung gegeben hätte. Zwar kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich eine Postsendung auf dem Postweg verloren geht, und demzufolge bei Bestreiten des Zugangs einer einzigen Briefsendung allein aufgrund des Umstands, dass der Empfänger weitere Sendungen erhalten hat, noch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass auch die fragliche Sendung den Empfänger erreicht hat. Der vorliegende Fall zeichnet sich jedoch durch die Besonderheit aus, dass der Antragsteller keinen einzigen von mehreren Gebührenbescheiden erhalten haben will, obwohl keiner dieser Gebührenbescheide als unzustellbar an den Antragsgegner zurückgekommen ist. Neben den vorgenannten Bescheiden vom 1.11.2008 und 2.1.2009 will er auch mehrere - im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche - sein privates Teilnehmerkonto betreffende Gebührenbescheide vom 1.4.2010, 1.5.2010, 2.7.2010, 1.10.2010, 1.1.2011 und 1.4.2011 nicht erhalten haben, ohne aber etwa vorzutragen, in der fraglichen Zeit auch noch andere Störungen der Postzustellung bemerkt zu haben. Der Antragsteller behauptet lediglich, dass ihm keinerlei Gebührenbescheid zugegangen sei. Wenn jedoch - wie hier - nicht nur einer, sondern mehrere Gebührenbescheide an die korrekte Adresse des Antragstellers versandt worden sind, ohne dass auch nur einer der Briefe als unzustellbar zurückgekommen wäre, der Antragsteller zudem den Erhalt weiterer, die Zahlung von Rundfunkgebühren betreffender Sendungen unter dieser Anschrift ausdrücklich einräumt und auch ansonsten die Postzustellung - soweit ersichtlich - unbeanstandet funktionierte, hält es der Senat für in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass ausgerechnet sämtliche Gebührenbescheide - und nur diese - den Antragsteller nicht erreicht haben sollen. Zudem hätte nach dem vom Antragsteller eingeräumten Erhalt zweier Mahnschreiben, die die Gebührenbescheide vom 1.11.2008 und 2.1.2009 in Bezug nahmen, Anlass bestanden, das Fehlen der zugrunde liegenden Gebührenbescheide alsbald zu rügen, wenn der Antragsteller sie tatsächlich nicht erhalten hätte, was aber ebenfalls nicht erfolgt ist. Unter diesen Umständen erscheint die pauschale Behauptung, keinerlei Gebührenbescheid erhalten zu haben, unglaubhaft und reicht nicht aus, um ernsthafte Zweifel am Zugang der streitgegenständlichen Gebührenbescheide und damit deren wirksamer Bekanntgabe zu begründen

vgl. hierzu auch VGH München, Beschlüsse vom 11.5.2011 - 7 C 11.232 - sowie vom 6.7.2007 - 7 CE 07.1151 -, juris; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Aufl. 2010, § 24 VwVfG, Rz. 52.

Ist das Verwaltungsgericht somit zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Gebührenbescheide vom 1.11.2008 und 2.1.2009 dem Antragsteller entgegen dessen Behauptung tatsächlich zugegangen sind, so kann auch nicht von einer Verjährung der mit den vorgenannten Gebührenbescheiden festgesetzten Rundfunkgebühren ausgegangen werden. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat, beträgt die Verjährungsfrist für Rundfunkgebühren nach § 4 Abs. 4 RGebStV i.V.m. § 195 BGB drei Jahre, wobei der Erlass eines Leistungsbescheides analog § 53 Abs. 1 SVwVfG eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt. Die Unterbrechung der Verjährung endet in diesem Fall mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids. Danach beträgt die Verjährungsfrist dann 30 Jahre (analog § 53 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG)

vgl. Gall in Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RGebStV, Rz. 55.

Ausgehend davon vermag der Antragsteller auch mit seiner Einrede der Verjährung nicht durchzudringen. Denn im Zeitpunkt des Erlasses der beiden mittlerweile bestandskräftigen Gebührenbescheide vom 1.11.2008 bzw. 2.1.2009 war die dreijährige Verjährungsfrist für die zugrunde liegenden Rundfunkgebühren betreffend den Zeitraum von Juli 2007 bis Juni 2008 bzw. Juli 2008 bis November 2008 noch bei weitem nicht abgelaufen.

Die Beschwerde ist demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG und folgt den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.7.2004. Danach erscheint es sachgerecht ist, den Streitwert auf ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, mithin ¼ der im Streit befindlichen Rundfunkgebühren, festzusetzen. Unter Inanspruchnahme der durch § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG eingeräumten Befugnis wird auch die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend abgeändert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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Gründe 1 Die statthafte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die Einwände der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erst
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.