Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Aug. 2012 - 3 B 183/12

published on 16/08/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Aug. 2012 - 3 B 183/12
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Mai 2012 - 1 L 142/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.5.2012 - 1 L 142/12 - hat in der Sache keinen Erfolg.

Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag ist gemäß § 88 VwGO sachgerecht dahin auszulegen, dass der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller in einer Förderschule geistige Entwicklung kostenfreien Ganztagsunterricht in Form der freiwilligen Ganztagsschule mit der aufgrund der festgestellten Behinderung des Antragstellers erforderlichen begleitenden Betreuung zu erteilen, weiter verfolgt.

Zwar hat der Antragsteller seinen Antrag im Beschwerdeverfahren zunächst ausdrücklich dahin formuliert, dem Antragsgegner solle im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufgegeben werden,

„dem Beschwerdeführer in der vom Beschwerdeführer besuchten Förderschule geistige Entwicklung, C-Straße, C-Stadt, während der vom Beschwerdegegner bestimmten Schulzeiten kostenfreien Ganztagsunterricht mit der erforderlichen begleitenden Betreuung zu erteilen“,

jedoch hat er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung mehrfach ausdrücklich betont, dass er „keinesfalls eine Verpflichtung des Beschwerdegegners bezüglich des Beschwerdeführers zu dessen Unterrichtung und Bildung einer Stundentafel mit einer höheren Zeitstundenzahl“ erstrebt, „sondern die Erteilung eines Ganztagsunterrichts in Form der freiwilligen Ganztagsschule an einer Förderschule geistige Entwicklung, wie sie der Antragsgegner mit Ausnahme der Förderschule in allen Schulformen, also Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium und Gesamtschule anbietet“. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Antrag bereits in erster Instanz nach entsprechender Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich auf das Rechtsschutzziel der „Erteilung eines Ganztagsunterricht in Form der freiwilligen Ganztagsschule an einer Förderschule geistige Entwicklung“ konkretisiert und dabei klargestellt worden ist, dass der Antragsteller „keinesfalls eine Verpflichtung des Antragsgegners“ erstrebe, zur Unterrichtung des Antragstellers „eine Stundentafel mit einer höheren Zeitstundenzahl anzuordnen“. Zudem könnte ein dem erstinstanzlichen Antrag entgegenstehender Wechsel des Rechtsschutzzieles, wie es die zitierte Formulierung des Beschwerdeantrags nahezulegen scheint, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig vollzogen werden, was ebenfalls – jedenfalls in der Zusammenschau mit dem dargelegten schriftsätzlichen Vortrag – einer sachgerechten Auslegung in einem solchen Sinne entgegensteht

zur Auslegung des Begehrens im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.2011 - 3 B 56/11 – , juris.

Das Vorbringen des Antragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung im Beschwerdeverfahren begrenzt, führt jedoch nicht zum Erlass der erstrebten einstweiligen Anordnung.

Die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus, die darzulegen und hinsichtlich ihrer tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen sind.

Vorliegend fehlt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, an der Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes.

Die Bejahung des für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) erforderlichen Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) setzt voraus, dass das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs in der Hauptsache nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist

vgl. hierzu etwa Bader u.a., VwGO, 5. Auflage § 123, Rdnr. 22; Kopp, VwGO, 17. Aufl. § 123 Rdnr. 25; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 123 Rdnr. 74; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, 6. Aufl., Rdnrn. 190 ff. und 1441; Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 26.11.2009 - 3 B 433/09 - und vom 22.10.2008 - 3 B 279/08 -.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Maßgabe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist eine Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Erteilung kostenfreien Ganztagsunterrichts in Form der freiwilligen Ganztagsschule in einer Förderschule geistige Entwicklung gegen den Antragsgegner nicht ersichtlich.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, lässt sich ein unmittelbar hierauf gerichteter Anspruch aller Wahrscheinlichkeit nach zunächst nicht aus Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13.12.2006 – UN-Behinderten-Konvention- (BGBl. 2008, Teil II, S. 1436 ff) herleiten. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit sich aus dem genannten Übereinkommen überhaupt konkrete Einzelansprüche gegenüber einem nationalen Träger öffentlicher Gewalt herleiten lassen, gibt Art. 24 UN-Behinderten-Konvention auch und gerade inhaltlich nichts für einen Anspruch auf Erteilung kostenfreien Ganztagsunterrichts in Form einer freiwilligen Ganztagsschule her.

In Art. 24 Abs. 1 des genannten Übereinkommens heißt es vielmehr, dass die Vertragsstaaten, um das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen gewährleisten. Auf eine Teilnahme an integrativem Unterricht ist der Antrag des Antragstellers jedoch ausdrücklich nicht gerichtet, wie sich aus seinem Antrag ergibt und er sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt ausdrücklich klargestellt hat.

In Art. 24 Abs. 2 des genannten Übereinkommens heißt es darüber hinaus, dass die Vertragsstaaten sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden. Auch daraus lässt sich ein Anspruch auf Erteilung kostenfreien Ganztagsunterrichts gerade in der vom Antragsteller erstrebten Form einer freiwilligen Ganztagsschule nicht herleiten.

Im Saarland ist die Beschulung von Schülerinnen und Schülern, die - wie der Antragsteller - einen sonderpädagogischen Förderungsbedarf aufweisen, in § 4 Schulordnungsgesetz (SchoG) geregelt. Gemäß § 4 Abs. 1 SchoG umfasst der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schulen der Regelform grundsätzlich auch diese Schülerinnen und Schüler, weshalb im Rahmen der vorhandenen schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten geeignete Formen der gemeinsamen Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten zu entwickeln sind. Gemäß Abs. 3 der genannten Vorschrift dienen der Unterrichtung und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf die Formen gemeinsamer Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten, besondere Schulen für Behinderte (Förderschulen) oder Klassen (Unterrichtsgruppen), die nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten, sowie der Sonderunterricht für Schülerinnen und Schüler, deren Förderung auch in Förderschulen nicht möglich ist. Soweit keine gemeinsame Unterrichtung von Behinderten und Nichtbehinderten erfolgt, werden gemäß § 4 Abs. 4 SchoG Förderschulen besucht. Für den Antragsteller ist dies die Förderschule geistige Entwicklung gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 4 SchoG. Schulen dieser Schulform sind gemäß § 5a Abs. 1 Satz 3 SchoG im Ganztagsbetrieb zu führen.

Dieses Bildungsangebot steht bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht deshalb in Widerspruch zu dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13.12.2006, weil daneben nicht auch noch die Erteilung kostenfreien Ganztagsunterrichts gerade in der vom Antragsteller erstrebten Form einer freiwilligen Ganztagsschule gewährleistet wird.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung kostenfreien Ganztagsunterrichts gerade in Form der freiwilligen Ganztagsschule lässt sich aller Voraussicht nach auch nicht aus Art. 3 Abs.1 GG herleiten. Insoweit macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner benachteilige Schülerinnen und Schüler von Förderschulen gleichheitswidrig gegenüber Schülerinnen und Schülern allgemeinbildender Schulen im Sinne des § 2 Abs. 2 SchoG (Grundschule, Erweiterte Realschule, Gesamtschule, Gymnasium, seit 1.8.2012: Grundschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium), da er nur für letztere den Ganztagsunterricht in Form der freiwilligen Ganztagsschule anbiete.

Dem kann voraussichtlich unter zwei Aspekten nicht gefolgt werden. Zum einen ist der Antragsgegner nicht Anbieter von Ganztagsunterricht in Form der freiwilligen Ganztagsschule. Zum anderen erscheint die vorgenommene Differenzierung zwischen Förderschulen und allgemeinbildenden Schulen nicht gleichheitswidrig.

Das Angebot der freiwilligen Ganztagsschule im Saarland ist aktuell definiert in dem Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen 2011“ vom 15.3.2011 (Amtsblatt des Saarlandes Teil II 2011, S. 260 ff.). Danach ermöglicht die saarländische Landesregierung im Zusammenwirken mit den Schulträgern den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie sonstigen zur Mitarbeit bereiten gesellschaftlichen Kräften die Einrichtung von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten an allgemeinbildenden Schulen bis Klasse 10. Für Bildungs- und Betreuungsprojekte an Schulen, die den Voraussetzungen des Förderprogramms „Freiwillige Ganztagsschulen 2011“ entsprechen, gewährt das Land nach Maßgabe der hierzu erlassenen Richtlinien vom 15.3.2011 (Amtsblatt des Saarlandes Teil II 2011, S. 258ff.) Zuwendungen.

Hieraus hat das Verwaltungsgericht zu Recht gefolgert, dass der Antragsgegner nicht selbst Anbieter von Ganztagsunterricht in Form der freiwilligen Ganztagsschule ist und dass es deshalb auch keinen gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruch mit dem Inhalt, den Antragsteller zu einem solchen Bildungs- und Betreuungsangebot zuzulassen, geben kann. Hierfür fehlt es an der Passivlegitimation des Antragsgegners.

Auch unabhängig davon wird ein Anspruch gegen den Antragsgegner aller Vor-aussicht nach nicht mit Blick auf die vorgenommene Differenzierung zwischen Förderschulen und allgemeinbildenden Schulen bei der Einbeziehung in das Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen 2011“ und die damit verbundene Möglichkeit der Vergabe von Fördermitteln zu entsprechenden Projekten bejaht werden können.

Ob von staatlicher Seite Fördermittel für bestimmte Vorhaben oder Projekte vergeben werden, liegt grundsätzlich im Ermessen des Subventionsgebers. Jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass der Gleichheitssatz dem Subventionsgeber gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen. Darüber hinaus begründet der Gleichheitssatz zugunsten jedes Zuwendungsbewerbers einen Anspruch darauf, nach einem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden

BVerwG, Urteil vom 8.4.1997 - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff..

Ausgehend davon ist nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Differenzierung zwischen allgemeinbildenden Schulen und Förderschulen bei der Entscheidung über die Einbeziehung in das Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen 2011“ gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne einer Einbeziehung von Förderschulen in das Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen 2011“ besteht. Ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für die vorgenommene Differenzierung dürfte bereits darin liegen, dass nach dem Schulordnungsgesetz Förderschulen – anders als allgemeinbildende Schulen - ohnehin im Ganztagsbetrieb zu führen sind. Dies wirkt sich ersichtlich auf den Bedarf an ganztägiger Betreuung aus.

Die Frage, ob die derzeit geltende Stundentafel der Förderschulen geistige Entwicklung im Saarland mit einem Umfang von 31 Zeitstunden pro Woche, der auf die Zeiten montags bis donnerstags von 7.50 Uhr bis 14.30 Uhr und freitags von 7.50 Uhr bis 12.10 Uhr verteilt ist, die Anforderungen des gesetzlich vorgegebenen Ganztagsbetriebes erfüllt, bedarf dabei hier keiner Klärung. Denn einen Anspruch auf Erhöhung der Stundentafel der Förderschulen geistige Entwicklung im Saarland macht der Antragsteller nicht geltend. Er lehnt dies vielmehr ausdrücklich ab mit der Begründung, ein gebundenes Unterrichtsangebot überfordere die betreffenden Schüler und schneide sie von sonstigen sozialen Kontakten ab. Ob dem zu folgen und die bestehende Stundentafel deshalb als der gesetzlichen Vorgabe des Ganztagesbetriebes an Förderschulen geistige Entwicklung genügend anzusehen ist, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls ergibt sich schon hieraus, dass das Anknüpfen des Subventionsgebers an das gesetzliche Merkmal des für Förderschulen ohnehin vorgegebenen Ganztagsbetriebes jedenfalls nicht als offensichtlich sachfremd und gleichheitswidrig anzusehen ist.

Nur ergänzend ist insoweit nochmals darauf hinzuweisen, dass selbst die Bejahung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Sinne einer Einbeziehung von Förderschulen in das Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen 2011“ vorliegend nicht zugleich auch zur Bejahung des hier geltend gemachten Anordnungsanspruchs auf Erteilung kostenfreien Ganztagsunterricht in Form der freiwilligen Ganztagsschule in einer Förderschule geistige Entwicklung gegen den Antragsgegner führen würde, da dieser nicht selbst Träger der entsprechenden Angebote nach dem Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen 2011“ ist und auch keinen der in Betracht kommenden Träger einer entsprechenden Verpflichtung unterwerfen kann.

Ist damit der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, so gilt gleiches für den kumulativ erforderlichen Anordnungsgrund.

Ein Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt vor, wenn der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder er aus anderen Gründen nötig erscheint. Die für den Erlass einer einstweiligen Regelung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel vor, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen es nicht zumutbar ist, die endgültige Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten

vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 10.11.2000 - 12 CE 00.2578 -, juris, sowie Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Jan. 2012, § 123 Rn 81 und 82.

Dies ist hier nicht der Fall. Weder kann dem Antragsteller darin gefolgt werden, dass mit einer Entscheidung in der Hauptsache bis zum Ende der Schulpflicht des Antragstellers nicht gerechnet werden könne, noch ist ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren deshalb unzumutbar, weil die Verwirklichung des geltend gemachten Anspruchs wegen Zeitablaufs sonst nicht mehr möglich wäre.

Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller nicht einmal geltend gemacht hat, in seiner Person an der Wahrnehmung des von ihm angestrebten Bildungs- und Betreuungsangebots einer „Freiwillige Ganztagsschule“, wie es an der von ihm besuchten Förderschule - ungeachtet der fehlenden Einbeziehung von Förderschulen in das Förderprogramm „Freiwillige Ganztagsschulen 2011“ - tatsächlich existiert, gehindert zu sein. Sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren hat er vielmehr lediglich geltend gemacht, dass die Kinder der Eltern, die sich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage den nicht unerheblichen Eigenanteil in Höhe von 240,- Euro pro Monat für die Teilnahme an der von den Eltern selbst initiierten Nachmittagsbetreuung auf freiwilliger Basis an drei Nachmittagen pro Woche nicht leisten könnten, an dieser nicht teilnehmen könnten. Dass der Antragsteller selbst zu diesen Kindern gehört oder die finanzielle Belastung seiner Eltern durch den - tatsächlich nicht unerheblichen - Eigenanteil in Höhe von 240,- Euro pro Monat unzumutbar wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Einem Anspruch des Antragstellers auf Erteilung kostenfreien Ganztagsunterrichts in Form der freiwilligen Ganztagsschule in einer Förderschule geistige Entwicklung könnte – ungeachtet der vorstehend dargelegten mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache - deshalb auch noch im Nachhinein durch Ausgleich der aufgewandten finanziellen Mittel Rechnung getragen werden.

Damit ist die für den Erlass der hier begehrten einstweiligen Anordnung nach den eingangs genannten Maßstäben erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Anordnungsanspruchs und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht.

Die Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei für das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren wie in erster Instanz die Hälfte des Hauptsachestreitwerts in Ansatz zu bringen war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.