Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 26. Juni 2009 - 3 A 455/07

bei uns veröffentlicht am26.06.2009

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt einen Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen, eine Autovermietung und führt Reparaturen und Karosseriearbeiten durch. Seit Juli 1992 entrichtet sie eine Rundfunkgebühr als sogenannte Händlergebühr. Seit Februar 2006 entrichtet sie eine weitere Rundfunkgebühr für ein Empfangsgerät in einem weiteren Kraftfahrzeug. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren für zwei Rundfunkempfangsgeräte in der Zeit von Juli 1992 bis Februar 2006.

Am 2.1.2006 sprach ein Gebührenbeauftragter des Beklagten beim Gewerbebetrieb der Klägerin vor. In seinem Bericht vom 6.1.2006 über diesen und einen weiteren Besuch ist ausgeführt, der Inhaber und Geschäftsführer der Klägerin habe bestätigt, seit Juli 1992 ein rotes Dauerkennzeichen vorzuhalten. Außerdem habe er angegeben, einen eigenen PKW zu haben, der aber auf seine Heimatadresse in H. zugelassen sei. Hierbei handele es sich um ein Privatfahrzeug, weshalb er das in diesem Fahrzeug befindliche Autoradio nicht anmelden werde. Er fahre täglich mit diesem Fahrzeug zu seinem Betrieb und erledige auch Geschäftsfahrten hiermit. In dem Besuchsbericht ist weiter festgehalten, dass neben dem roten Dauerkennzeichen (NK- ...) - derzeit - ein Radiogerät in einem Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen SB- ... bereitgehalten werde, dass die Klägerin bereits bei der GEZ unter der Teilnehmernummer ... gemeldet sei und dass etwa zwanzig Neu- und Gebrauchtwagen mit Hörfunkgeräten auf dem Gelände stünden.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen wurden am 6.1.2006 zwei Hörfunkgeräte von Amts wegen zu gemeldet. In dem - auf die Klägerin (GmbH) - ausgestellten Anmeldeformular sind als Gegenstand der Anmeldung angegeben „1 HF Rotes Dauerkennzeichen“ sowie „1 HF-KFZ Geschäftswagen Inhaber“.

Die gesamte Nachforderung für den Zeitraum Juli 1992 bis Februar 2006 wurde mit 1583, 44 EUR beziffert und mit Schreiben vom 23.1.2006 von der Klägerin eingefordert. Auf zwei ablehnende Schreiben der Klägerin vom 25.1.2006 und 14.2.2006 hin wies der Beklagte mit Schreiben vom 4.4. und 27.6.2006 darauf hin, dass Autowerkstätten mit Neu- und Gebrauchtwagenhandel eine Händlergebühr zu entrichten hätten. Ferner seien Autoradios in solchen Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genützt würden, anmelde- und gebührenpflichtig, auch wenn für den Haushalt schon eine Gebühr bezahlt werde. Eine Nutzung zur selbständigen Erwerbstätigkeit liege schon dann vor, wenn ein Selbständiger seinen PKW zwischen Wohnung und Betrieb benutze; nicht erforderlich sei, dass das Kfz unmittelbar beruflichen Zwecken diene, es genüge, dass der Einsatz beruflich veranlasst werde.

Am 6.7.2006 meldete die Klägerin ohne nähere Angaben ein Rundfunkempfangsgerät rückwirkend zum 22.2.2006 an und wandte im Schreiben vom 10.7.2006 ein, als kleiner Gebrauchtwagenhandel und Kfz-Reparaturbetrieb habe sie keine Vorführwagen, ebenso würden keine Radios bei ihr verkauft oder zu Vorführzwecken präsentiert. Sie halte ein rotes Kennzeichen für Probefahrten bereit, ein PKW sei als Firmenfahrzeug mit einem Radio ausgestattet. Beim letzten Besuch eines Beauftragten im Januar 2002 sei eine Gebührenpflicht für rote Kennzeichen nicht erwähnt worden, weshalb auch keine Anmeldung vorgenommen worden sei.

Mit - an die Klägerin (GmbH) adressiertem - Gebührenbescheid vom 2.10.2006 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren für zwei Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum von Juli 1992 bis Februar 2006 einschließlich eines Säumniszuschlags in Höhe von 15,83 EUR auf insgesamt 1599,27 EUR fest.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.10.2006 Widerspruch ein. Sie machte erneut geltend, ein Gebührentatbestand bestehe nicht. Sie habe sämtliche Geräte angemeldet. Im Übrigen seien die Forderungen verjährt.

Mit - gleichfalls an die Klägerin gerichtetem - Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 wies der S. im Auftrag des Beklagten den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, der Gebührenbeauftragte habe bei seinem Besuch festgestellt, dass „Ihr Mandant“ (die Klägerin) seit mindestens Juli 1992 in „seinem“ Betrieb ein rotes Dauerkennzeichen habe und in „seinem“ zumindest zeitweise geschäftlich genutzten Kraftfahrzeug ein Autoradio eingebaut sei. Für jedes in einem Kfz-Betrieb vorgehaltene „rote Kennzeichen“ sei eine zusätzliche Hörfunkgebühr zu zahlen. Sobald ein solches Nummernschild an einem Kraftfahrzeug mit Radio angebracht werde, beginne die Gebührenpflicht. Mit dem Anbringen des „roten Nummernschildes“ werde das Kraftfahrzeug zum Vorführwagen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei jedes Radio in einem Fahrzeug, das mindestens einmal im Monat mit dem „roten Nummernschild“ ausgestattet und somit zugelassen werde, gebührenpflichtig. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke sich der Beklagte jedoch in diesen Fällen auf nur eine Gebühr je „rotem Kennzeichen“. Die entsprechenden Autoradios seien nicht über das Händlerprivileg abgedeckt, weil hier die Regelung analog zu den Vorführwagen gelte. Erfahrungsgemäß würden diese Kennzeichen auch nicht nur geringfügig genutzt, sondern in manchen Fällen hätten insbesondere kleine Gebrauchtwagenhändler überhaupt kein Kraftfahrzeug mehr auf sich zugelassen, sondern nutzten ausschließlich verschiedene Fahrzeuge mit „roten Kennzeichen“ auch für ihre Dienstfahrten. Das Argument, rote Kennzeichen würden auch gelegentlich an Fahrzeugen ohne Autoradio angebracht, sei unerheblich, da allein das Anbringen an ein mit Radio ausgestattetes Fahrzeug an einem Tag im Monat die Gebührenpflicht auslöse. Autoradios in ständig oder zeitweise geschäftlich genutzten Fahrzeugen seien anmelde- und gebührenpflichtig. Bei einem Selbstständigen gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Einsatz des Kraftfahrzeuges zumindest in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehe. Von daher sei die Anmeldung des Autoradios und des „roten Kennzeichens“ berechtigt. Auf die Verjährung der Gebühren könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie aufgrund der unterlassenen Anmeldung dem Beklagten Gebühren vorenthalten habe, die diesem gesetzlich zustünden. Die Berufung auf die Verjährung stelle sich insoweit als unzulässige Rechtsausübung dar.

Mit der am 21.12.2006 bei Gericht eingegangenen Klage machte die Klägerin geltend, bei einem roten Kennzeichen handele es sich gerade nicht um eine regelmäßige Anmeldung eines Fahrzeuges. § 28 StVZO regele, in welchem Umfang ein solches Kennzeichen benutzt werden dürfe. Hierunter fielen Fahrten anlässlich der Prüfung des Fahrzeugs, zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) sowie Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs in einen anderen Ort dienten (Überführungsfahrten). Diese dürften auch ohne eine Betriebserlaubnis oder EG-Typengenehmigung unternommen werden. Bei derartigen Fahrten müsse ein rotes Kennzeichen angebracht werden, soweit nicht ein Kurzzeitkennzeichen zu erteilen sei. Bereits hieraus sei ersichtlich, dass die Erteilung eines roten Kennzeichens nicht der Inbetriebnahme des Kfz und dem Gebrauch im Straßenverkehr diene, sondern lediglich den in § 28 StVZO bestimmten Zwecken. Vor diesem Hintergrund trete die öffentlich-rechtliche Gebührenpflicht bezüglich eines eventuell eingebauten Autoradios vollständig zurück und werde ein im Fahrzeug eventuell enthaltenes Radio gerade nicht zum Empfang bereitgehalten. Gegen die Unterstellung, das „rote Kennzeichen“ werde, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, bestimmungswidrig benutzt, verwahrte sich die Klägerin. Die vorgenommene Anmeldung betreffe des weiteren ein Autoradio in einem zeitweise geschäftlich genutzten Kraftfahrzeug. Dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen die von ihr ausdrücklich erhobene Einrede der Verjährung hielt die Klägerin entgegen, dass der Beklagte durch die GEZ mehrere Außenprüfungen in regelmäßigen Abständen bei ihr habe vornehmen lassen, wobei sie stets im Besitz des roten Kennzeichens gewesen sei. Die Frage der Anmeldepflicht sei nie thematisiert worden. Wenn selbst dem Beklagten bis vor wenigen Monaten nicht klar gewesen sei, dass eine entsprechende Rundfunkgebührenpflicht vorliege, könne der Klägerin bei Nichtanmeldung nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 aufzuheben.

Der Beklagte hat im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide beantragt

die Klage abzuweisen.

Eine vom Verwaltungsgericht eingeholte - den Beteiligten durch Verfügung vom 25.9.2007 bekannt gegebene - telefonische Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle Saarbrücken ergab, dass das in dem Bericht des Gebührenbeauftragten vom 06.01.2006 bezeichnete Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SB-D ... auf dritte, nicht verfahrensbeteiligte Personen zugelassen war.

Mit im schriftlichen Verfahren ergangenem Urteil vom 4.10.2007 wurden der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 aufgehoben. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin sei für den hier maßgeblichen Zeitraum über das von ihr angemeldete Rundfunkgerät hinaus nicht für zwei weitere Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sei Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit halte. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV werde ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden könnten. Mithin sei die Möglichkeit der Nutzung für den Empfang von Rundfunksendungen für die Gebührenpflicht entscheidend und ausreichend. Jeder Rundfunkteilnehmer habe gemäß § 2 Abs. 2 RGebStV vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für jedes Fernsehgerät zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die in § 5 Abs. 1 RGebStV geregelte Zweitgerätefreiheit gelte nach § 5 Abs. 2 RGebStV nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die nicht ausschließlich privat genutzt würden. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gelte derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen sei. Sei das Kraftfahrzeug nicht zugelassen, gelte der Halter als Rundfunkteilnehmer (§ 1 Abs. 3 RGebStV).

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben habe der Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebühren für ein Radiogerät, das vom Gebührenbeauftragten des Beklagten in einem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen SB... auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin festgestellt worden sei. Insoweit könne nicht festgestellt werden, dass das besagte Fahrzeug auf die Klägerin zugelassen sei (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Laut telefonischer Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle Saarbrücken vom 25.09.2007 sei das genannte Fahrzeug auf einen unbeteiligten Dritten zugelassen. Eine Zulassung des Fahrzeugs auf die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt sei weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Betrieb der Klägerin im Landkreis N. liege, während das genannte Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen trage, das auf einen Halter im S. hinweise. Selbst wenn, wofür angesichts der Auskunft der Zulassungsstelle allerdings nichts spreche, es sich bei diesem um das im Besuchsbericht des Gebührenbeauftragten erwähnte Fahrzeug des Geschäftsführers der Klägerin handeln sollte, scheide unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten wegen § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eine Gebührenpflicht der Klägerin aus, da das Fahrzeug unstreitig niemals auf sie zugelassen worden sei.

Es bestehe auch keine Gebührenpflicht der Klägerin mit Blick auf das von ihr vorgehaltene „rote Kennzeichen“. Das „rote Kennzeichen“ gemäß § 28 Abs. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. seit dem 1.3.2007 gemäß § 16 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), das den Inhaber berechtige, dieses Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen anzubringen, um diese zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb zu nehmen, rechtfertige keine pauschale Gebührenerhebung. Eine solche pauschalierte Gebührenerhebung anknüpfend an die Zahl der vorgehaltenen „roten Kennzeichen“ finde im Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine Stütze. Es fehle an der grundsätzlich vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag zugrunde gelegten Gerätebezogenheit. Eine Anknüpfung an die vorgehaltenen Rotkennzeichen setze voraus, dass die Kennzeichen mindestens einmal pro Monat an einem Fahrzeug angebracht seien, dass sich in diesen Fahrzeugen Radiogeräte befänden und - mit Blick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV -, dass diese Fahrzeuge auf den Inhaber des Rotkennzeichens zugelassen seien oder er ihr Halter sei (§ 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV).

Anders als etwa Vorführwagen seien die Fahrzeuge, die mit Rotkennzeichen versehen in Betrieb genommen würden, nicht zugelassen. § 23 StVZO habe lediglich eine Ausnahmeregelung dargestellt, nach der nicht zugelassene Fahrzeuge zu bestimmten, eng umrissenen Zwecken hätten in Betrieb genommen werden dürfen.

Seien aber nach alledem die mit roten Kennzeichen versehenen Fahrzeuge nicht zugelassen, bestimme sich die Rundfunkgebührenpflicht für die eventuell in ihnen eingebauten Rundfunkempfangsgeräte nach § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV. Rundfunkgebührenpflichtig sei mithin der Halter des Kfz. Da es keinen eigenständig rundfunkgebührenrechtlich definierten Begriff des Fahrzeughalters gebe, sei der in der Rechtsprechung zu § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) entwickelte Begriff des Fahrzeughalters auch für die Auslegung von § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV zugrunde zu legen. Halter des Kraftfahrzeuges sei, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt besitze, die ein solcher Gebrauch voraussetze. Entscheidend sei dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere die Frage, wer dessen Eigentümer sei; vielmehr sei maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität dieser tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankomme. Für die vom Beklagten vorgenommene durchgängige pauschalierende Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an die Anzahl der von einem Kfz-Betrieb vorgehaltenen Kennzeichen sei ausgehend von diesem Halterbegriff kein Raum, denn es sei weder vorgetragen noch entspreche es der Lebenswirklichkeit, dass „rote Kennzeichen“ typischerweise nur an Fahrzeugen angebracht würden, bei denen nach diesen Ausführungen die Haltereigenschaft des Betreibers des Kfz-Betriebes feststehe. Gerade in zwei Konstellationen, bei denen es typischerweise zur Verwendung von Rotkennzeichen komme, fehle es an der Haltereigenschaft des Kfz-Betriebes. Werde ein Fahrzeug zur Reparatur gegeben, bleibe der Auftraggeber Halter des Fahrzeuges. Dasselbe gelte etwa, wenn ein Fahrzeug in Kommission gegeben werde. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Betriebsinhaber neben dem Auftraggeber zumindest ebenfalls Halter sei, begründe dies keine Rundfunkgebührenpflicht für den Betreiber. Insofern sei ausschlaggebend, dass generell die vorübergehende kurzfristige Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes durch andere Personen als den jeweiligen Inhaber des maßgeblichen Nutzungs- und Bestimmungsrechts gebührenrechtlich grundsätzlich unerheblich sei. Gerade durch die gesetzlich geregelte eingeschränkte Zweckbestimmung der Benutzung von „roten Kennzeichen“ werde deutlich, dass es sich insofern allenfalls um eine vorübergehende und kurzfristige Nutzung des Fahrzeuges und damit eines eventuell eingebauten Radiogerätes handeln könne, durch die die eventuelle Gebührenpflicht des primären Halters nicht entfalle oder zurücktrete.

Gegen das ihm am 29.10.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.11.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er mit am 18.12.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Hinsichtlich der erstinstanzlich verneinten Gebührenpflicht für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen SB ... trägt er vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die dem Gericht erteilte telefonische Auskunft einen Übermittlungsfehler enthalte. Auch sei ihm hierzu kein rechtliches Gehör gewährt worden. Zudem sei weder im Rahmen der Amtsermittlung festgestellt worden, ob nicht ein anderes Fahrzeug vorhanden sei, noch sei § 9 Abs. 2 der Satzung des SR berücksichtigt worden.

Die Klägerin habe wegen der von ihr zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge eine Händlergebühr zu entrichten und sei auch für das von ihr seit 1992 bereit gehaltene „rote Kennzeichen“ gebührenpflichtig. Durch das Anbringen des roten Kennzeichens an einem Kfz werde dieses zu einem gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV gebührenpflichtigen Vorführwagen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass seit Jahren nahezu alle Fahrzeuge mit einem Autoradio ausgestattet seien, so dass hiervon auch für den Betrieb der Klägerin auszugehen sei. Sie sei daher ab dem Zeitpunkt, an dem sie an mit einem Autoradio ausgestattete Fahrzeuge ein Rotkennzeichen angebracht habe, für diese Rundfunkgeräte gebührenpflichtig. Aus Praktikabilitätsgründen werde für jede rote Zulassungsnummer nur eine Gebühr berechnet. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, es fehle an der konkreten Feststellung, welche Fahrzeuge die Klägerin in welchen Zeiträumen als Halterin zum Verkauf angeboten habe, habe das Verwaltungsgericht das Vorhalten des Rotkennzeichens nicht gewürdigt und zudem die Anforderungen an die Ermittlungen in einem Massenverfahren überspannt, wenn trotz Bestehens einer Anzeigepflicht nach § 3 RGebStV insoweit weitere Feststellungen gefordert würden. Da er - der Beklagte - nur eine Grundgebühr beanspruche, seien weitere Ermittlungen entbehrlich.

Gegebenenfalls habe das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung weitere Ermittlungen anstellen und sich etwa die Unterlagen für das rote Kennzeichen vorlegen lassen müssen, denn die Klägerin müsse aus ordnungspolitischen und insbesondere versicherungsrechtlichen Gründen Buch führen, welche Fahrzeuge zu welcher Zeit mit einem roten Kennzeichen versehen gewesen seien. Der Beauftragte, dessen Feststellungen in einer öffentlichen Urkunde enthalten seien, habe insoweit ermittelt, dass der Geschäftsführer für seine Fahrten vom Wohnort zum Betrieb ein Kfz mit Autoradio benutze. Damit sei er gebührenpflichtig, denn nach ständiger Rechtsprechung (u.a. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 18.5.2009 – 2 S 1203/08) führten bereits tägliche Fahrten vom Wohnort zum Betrieb zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 2 RGebStV. Im Übrigen gebiete die gerichtliche Amtsermittlungspflicht, nach allen zugelassenen Fahrzeugen zu fragen. Die Gebührenforderung sei auch nicht verjährt, da Voraussetzung für den Beginn der Verjährung die Kenntnis vom Bereithalten eines Rundfunkgerätes sei und er hiervon erstmals im Januar 2006 erfahren habe. Im Übrigen könne sich die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. Oktober 2007 - 6 K 170/06 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen SB... sei zu keinem Zeitpunkt auf sie zugelassen gewesen und sie sei auch nicht dessen Halterin gewesen. In der Berufungsbegründung vermenge der Beklagte die Ausführungen zum roten Kennzeichen und zur sogenannten Händlergebühr. Letztere habe sie seit Bestehen der Firma bezahlt und „auch Rundfunkgebühren für einen auf die Klägerin zugelassenen Vorführwagen entrichtet“.

Das (Rot)kennzeichen NK ... werde von ihr ausschließlich für Probe- sowie Überführungsfahrten genutzt. Es sei schon nicht nachvollziehbar, dass durch das Anbringen eines roten Kennzeichens das Kraftfahrzeug zum Vorführwagen werden solle. Der Vorführwagen diene dem ständigen Vorhalten eines Fahrzeugs u.a. zu Werbezwecken und sei demgemäß ordnungsgemäß zugelassen, d.h. es würden Steuern und Versicherungsbeiträge entrichtet; demgegenüber diene das rote Kennzeichen einem rein vorübergehenden Zweck. Gerade diese Unterscheidung finde sich dann in den zulassungsrechtlichen Vorschriften wieder, die für das rote Kennzeichen die reine Nutzung eines Fahrzeugs erlaubten, selbst wenn das Fahrzeug nicht zugelassen sei oder nicht zugelassen werden könne. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Rundfunkgebührenstaatsvertrag von anderen Terminologien ausgehen sollte. Was die Frage der Verjährung anbelange, sei darauf zu verweisen, dass Mitarbeiter des Beklagten zumindest alle drei bis vier Jahre die ordnungsgemäße Anmeldung der Rundfunkgeräte überprüft hätten. Da sie - die Klägerin - dem Beklagten seit Bestehen des Gewerbes derartige Geräte angemeldet habe, sei es lebensfremd, dass der Beklagte erstmals im Januar 2006 vom Bereithalten von Autoradios erfahren haben wolle. Im Übrigen sei Sinn und Zweck der sogenannten Händlergebühr die pauschale Abgeltung der Rundfunkgebührenpflicht von Kfz-Händlern. Der Verweis auf § 1 Abs. 3 S. 2 RGebStV greife nicht. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es, durch das reine Abmelden unter weiterem Vorhalten zur Nutzung in einem mit einem Rundfunkgerät ausgestatteten Fahrzeug die Gebührenpflicht nicht wegfallen zu lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO zulässig.

Zwar enthalten die (fristgerecht) eingereichten Schriftsätze des Beklagten zur Einlegung und Begründung seiner Berufung keinen ausdrücklichen Berufungsantrag i.S.d. § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO. Die förmliche Stellung eines Berufungsantrags ist aber nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn sich unter der Heranziehung der Berufungsgründe der Berufungsantrag im Wege der Auslegung ermitteln lässt.

hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 124 a Rdnr. 32

Den Schriftsätzen des Beklagten vom 20.11.2007 und 17.12.2007 lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Beklagte die vollumfängliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils begehrt, durch das der Gebührenbescheid vom 2.10.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 aufgehoben wurden.

Die Berufung ist indes unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zu den Gebühren für zwei (zusätzliche) Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum von Juli 1992 bis Februar 2006 zu Recht aufgehoben. Der dort festgesetzte Anspruch des Beklagten auf Zahlung von zwei weiteren Rundfunkgebühren neben einer unstreitig seit 1992 gezahlten Händlergebühr besteht gegenüber der Klägerin nicht. Der Bescheid vom 2.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 ist deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Gebührenfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden knüpft zum einen an das Vorhalten eines sogenannten Rotkennzeichens durch die Klägerin im genannten Zeitraum an (Gebührenforderung 1). Zum anderen - bezüglich der zweiten geltend gemachten Rundfunkgebühr - wird in den angefochtenen Bescheiden eine Rundfunkgebühr geltend gemacht für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll und bei dem es sich vermeintlich um das Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... gehandelt haben soll (Gebührenforderung 2).

Der so umrissene Streitgegenstand war im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Der (ursprüngliche) Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 enthält keine konkreten Angaben darüber, an welche Gebührentatbestände die geltend gemachte Forderung anknüpft. Es wurden lediglich zwei (zusätzliche) Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli 1992 bis Februar 2006 gegenüber der Klägerin geltend gemacht und zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 15,83 EUR auf insgesamt 1599,27 EUR festgesetzt.

Der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 enthält in Betreff und Tenor ebenfalls keine konkreten Angaben darüber, an welche Gebührentatbestände die geltend gemachte Forderung anknüpft. Im Betreff heißt es lediglich: „ Rundfunkgebühren Teilnehmer-Nummer: ...“, im Tenor heißt es „Ihr Widerspruch vom 27.10.2006 gegen den Gebührenbescheid vom 2.10.2006, mit dem Rundfunkgebühren für die Zeit von 07/1992 bis 02/2006 festgesetzt wurden, wird zurückgewiesen“. Im Eingangssatz der Begründung ist ausgeführt: „Bei seinem Besuch am 6.1.2006 stellte unser Beauftragtendienst fest, dass ihr Mandant seit mindestens 07/1992 in seinem Betrieb ein rotes Dauerkennzeichen hat und in seinem zumindest teilweise geschäftlich genutzten KFZ ein Autoradio eingebaut ist“.

Bezüglich der Gebührenforderung 1 ergibt sich danach aus dem Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006, dass - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - Anknüpfungspunkt ein „seit mindestens 07/1992“ in dem Betrieb der Klägerin vorgehaltenes rotes Dauerkennzeichen ist, für das - nach Auffassung des Beklagten - eine zusätzliche Hörfunkgebühr zu zahlen sei.

Bezüglich der Gebührenforderung 2 sind für die Ermittlung des Streitgegenstandes neben dem Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 weitere Teile der Verwaltungsunterlagen heranzuziehen. Diese bestätigen, dass der Eingangssatz der Begründung: „Bei seinem Besuch am 6.1.2006 stellte unser Beauftragtendienst fest, dass ihr Mandant seit mindestens 07/1992 in seinem Betrieb ein rotes Dauerkennzeichen hat und in seinem zumindest teilweise geschäftlich genutzten KFZ ein Autoradio eingebaut ist“, so zu verstehen ist, dass die zweite Rundfunkgebühr für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug geltend gemacht wird, das während des fraglichen Zeitraums auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll.

Heranzuziehen ist zunächst der Besuchsbericht des Beauftragten des Beklagten betreffend seine Besuche vom 2. und 6.1.2006.

Unter Nummer 3 - Standorte der Rundfunkgeräte - ist ausgeführt: „HF rotes Dauerkennzeichen NK...“, Anzahl 1, sowie „im KFz: Derzeit Ford Focus, polizeiliches Kennzeichen: SB ...“, Anzahl 1. Unter Nummer. 5 - Allgemeine Anmerkungen - ist ausgeführt; „Herr J.“ (der Geschäftsführer der Klägerin) habe während des Besuchs bestätigt, seit Juli 1992 sowohl ein rotes Dauerkennzeichen als auch einen eigenen - aber auf seine Heimatadresse in H. zugelassenen - PKW vorzuhalten. Diesen werde er nicht anmelden, weil es sich um sein „Privatfahrzeug“ handele, obwohl er damit täglich zum Betrieb nach B-Stadt fahre und damit auch Geschäftsfahrten erledige.

Des Weiteren ist bei der Ermittlung des Streitgegenstandes das Anmeldeformular des Beklagten vom 6.1.2006 (über die Zumeldung von zwei -weiteren- Rundfunkempfangsgeräten) heranzuziehen. Dort ist bei der Beschreibung der angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte angegeben: „in der Betriebsstätte 1“ und „in KFz 1“ und weiter: „1 HF Rotes-Dauerkennzeichen“ und „1 HF-KFz Geschäftswagen Inhaber“.

Die danach geltend gemachten Gebührentatbestände (Vorhalten eines sogenannten Rotkennzeichens durch die Klägerin und Vorhalten eines ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll und bei dem es sich vermeintlich um das Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... gehandelt haben soll, ) rechtfertigen die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Festsetzung zusätzlicher Rundfunkgebühren gegenüber der Klägerin indes nicht.

Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Gebührenerhebung in dem hier in Rede stehenden Zeitraum kommen nur die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 RGebStV i.d.F. des Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8./15. Oktober 2004 i. V. m. dem Gesetz Nr. 1562 über die Zustimmung zum Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 23.2.2005 (ABl 446) in Betracht. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, die im Laufe des Zeitraums Juli 1992 bis Februar 2006 galten, für die der Beklagte Rundfunkgebühren gegen die Klägerin festgesetzt hat, unterscheiden sich im Regelungsgehalt der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften nicht, insbesondere der hier maßgeblich zu beurteilende Tatbestand des § 1 RGebStV ist von den zahlreichen Änderungen im Tatbestand und in der Rechtsfolge unberührt geblieben. Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5, 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer kann auch eine juristische Person - wie hier die Klägerin - eine GmbH (vgl. § 13 GmbHG) sein. Auch mit dieser Eigenschaft kann ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten, d.h. im eigenen Verfügungsbereich so gehalten werden, dass ein Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen Aufwand möglich ist,

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.10.2001 - 2 S 88/01 -.

Für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkgerät gilt nach § 1 Abs. 3 S.1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Diese Regelung dient der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denn auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, lässt sich eindeutig feststellen. Ist das Fahrzeug nicht zugelassen, gilt - subsidiär - der Halter des Fahrzeugs als Rundfunkteilnehmer. Die Regelung des Abs. 3 geht als Spezialregelung dem Abs. 2 vor und ist insoweit auch abschließend. Neben einem nach Abs. 3 bestimmten Rundfunkteilnehmer kann daher kein weiterer, nach der allgemeinen Regel in Abs. 2 bestimmter Rundfunkteilnehmer in Betracht kommen

hierzu LT-Drs. 10/664 vom 19.9.1991, S. 129,130; VGH Mannheim, Urteil vom 25.10.2001- 2 S 88/01 - , zitiert nach juris.

Für weitere Rundfunkgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehalten werden, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebstV u.a. eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten. Nach Abs. 4 der Bestimmung - sog. Händlerprivileg - sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät berechtigt, weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass für das von der Klägerin vorgehaltene „rote Kennzeichen“ eine - pauschalierte - Gebührenpflicht nicht besteht.

Wie dargelegt normiert § 1 Abs. 3 RGebStV die Gebührenpflicht für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte entweder für denjenigen, auf den das Auto zugelassen ist, oder falls das Kraftfahrzeug nicht zugelassen ist, für den Halter des Kraftfahrzeuges. Dies verdeutlicht im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 RGebStV, der die Gebührenpflicht jedes Rundfunkteilnehmers für das Bereithalten jedes Rundfunkempfangsgeräts bestimmt, dass eine konkrete Bezogenheit sowohl auf ein bestimmtes (bereitgehaltenes) Rundfunkgerät

zur sog. gerätebezogenen Gebühr bereits BVerwG, Beschluss vom 9.3.1984 – 7 B 23.83 -, zitiert nach juris,

als auch auf ein bestimmtes Kraftfahrzeug, in dem das Gerät eingebaut ist, vorliegen muss und - abgesehen von den Privilegierungstatbeständen des § 5 RGebStV - eine pauschalierte Gebührenerhebung im Rundfunkgebührenvertrag prinzipiell nicht vorgesehen ist. Eine an die bloße Vorhaltung eines Rotkennzeichens anknüpfende Gebührenpflicht ohne jede konkrete Geräte- oder Fahrzeugbezogenheit hat daher schon vom Ansatz her im Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine Grundlage.

Auch liegen die von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 RGebStV nicht vor.

Die mit einem roten Kennzeichen versehenen Kraftfahrzeuge sind - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV zugelassen. Da der Begriff der Zulassung im Rundfunkgebührenrecht nicht näher (eigenständig) definiert ist, hat eine Auslegung anhand des Straßenverkehrsrechts zu erfolgen. Nach der für den hier maßgeblichen Zeitraum noch anzuwendenden Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - setzte die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr gemäß § 18 Abs. 1 StVZO zum einen die Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typengenehmigung und zum anderen die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens voraus. Die Zuteilung eines roten Kennzeichens nach § 28 Abs. 3 StVZO (bzw. seit 1.7.2007 nach § 16 FZV) erfüllt letztgenannte Voraussetzung nicht. Bei dem roten Kennzeichen nach StVZO handelte es sich weder um ein amtliches Kennzeichen i.S.d. § 23 StVZO noch war es einem solchen im Hinblick auf die Zulassung gleichgestellt. Die Voraussetzungen für die Zuteilung eines roten Kennzeichens waren vielmehr in der Spezialvorschrift des § 28 StVZO für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten geregelt.

Zwar ordnete § 28 Abs. 2 S. 1 StVZO eine entsprechende Geltung der Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen an. Bezogen auf § 23 StVZO galt diese Bestimmung insoweit, als sie für die Besonderheiten des roten Kennzeichens passte. Ihre Geltung erstreckte sich jedoch nicht auf die mit der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bewirkte Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO; denn zum einen wurden rote Kennzeichen nicht wie im Falle des § 23 StVZO „für ein Kraftfahrzeug“ ausgegeben, sondern nach § 28 Abs. 3 S. 1 StVZO „zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern..., zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein“ zugeteilt und waren damit personen- statt fahrzeugbezogen. Zum anderen berechtigte das rote Kennzeichen nicht wie das amtliche Kennzeichen zur umfassenden Teilnahme am Straßenverkehr, sondern lediglich zu den in § 28 Abs. 1 S. 1 StVZO klar abgegrenzten Zwecken von Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Schließlich durften diese speziellen Fahrten mit dem roten Kennzeichen gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 StVZO auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung durchgeführt werden, also mit Fahrzeugen, die gemäß § 18 Abs. 1 StVZO nicht einmal zulassungsfähig waren.

Entsprechend diesem Rechtsverständnis enthält der zum 1.3.2007 in Kraft getretene § 16 FZV eine eindeutige Regelung. Nach dieser - nicht dem Abschnitt 2 „Zulassungsverfahren“, sondern dem die „Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr“ betreffenden Abschnitt 3 zugeordneten - Vorschrift dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, u.a. mit einem roten Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen. Darin unterscheiden sich - zum Straßenverkehr vollumfänglich zugelassene - Vorführwagen und mit einem roten Kennzeichen versehene Kraftfahrzeuge, die nur zu einem kurzfristigen bzw. vorübergehenden Zweck zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen sind, und ist die Auffassung des Beklagten, durch Anbringung einen Rotkennzeichens werde das Fahrzeug zu einem (zugelassenen) Vorführwagen, widerlegt.

Gründe dafür, dass der rundfunkgebührenrechtliche Begriff der Zulassung in § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV insoweit weiter reichen solle, sind nicht erkennbar

vgl. zu all dem OVG Koblenz, Urteil vom 29.1.2008 – 7 A 11058/07 -., AS RP – SL Bd. 36, 84 ff.

Die Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin für ein weiteres Rundfunkempfangsgerät folgt auch nicht daraus, dass diese als Halterin i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 2 RGebStV der jeweiligen Fahrzeuge mit eingebautem Radio anzusehen wäre, an denen im fraglichen Zeitraum von Juli 1992 bis Februar 2006 das der Klägerin zugeteilte rote Kennzeichen NK... angebracht war.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, insoweit sei vorauszusetzen, dass das Kennzeichen mindestens einmal pro Monat an einem Fahrzeug angebracht gewesen sei, sich in diesen Fahrzeugen Radiogeräte befunden hätten und die Klägerin Halterin des jeweiligen Fahrzeugs gewesen sei. Da es keinen rundfunkgebührenrechtlich definierten Begriff des Halters im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV gebe, sei der in der Rechtssprechung zu § 7 StVG entwickelte Halterbegriff heranzuziehen, wonach Halter eines Kraftfahrzeugs sei, wer dieses für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt besitze, die ein solcher Gebrauch voraussetze; entscheidend sei dabei nicht das Rechtsverhältnis am Fahrzeug, insbesondere auch nicht das Eigentum, sondern vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die darauf abstelle, wer tatsächlich und rechtlich der eigentliche Verantwortliche für den Einsatz des Fahrzeugs im Verkehr sei

vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 29.1.2008 a.a.O..

Unstreitig fehlt es an konkreten Feststellungen zur Haltereigenschaft der Klägerin an den jeweils im streitigen Gebührenerhebungszeitraum von insgesamt vierzehn Jahren mit einem roten Kennzeichen versehenen Kraftfahrzeugen. Derartiges fällt auch unter Würdigung des Umstandes, dass es sich bei der Erhebung und Einziehung von Rundfunkgebühren um Massenverwaltung mit entsprechend hohem Verwaltungsaufwand handelt, zunächst in den Bereich der Aufklärungspflicht des mit weitgehenden Befugnissen zur Daten- und Auskunftserhebung und entsprechenden Zwangsrechten ausgestatteten Beklagten. Dieser hätte zumutbar in der Vergangenheit anlässlich seiner regelmäßigen Kontrollbesuche entsprechende Ermittlungen - auch im Hinblick auf die Auskunftspflicht der Klägerin nach § 9 Abs. 2 der Rundfunksatzung des Beklagten - anstellen können, etwa durch Einsichtnahme in Unterlagen betreffend das rote Kennzeichen und, da die gemäß § 28 Abs. 3 S. 3 StVZO zu führenden Aufzeichnungen keine unmittelbaren Aussagen über den Halter enthalten, durch entsprechende Befragungen.

Auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren trifft die materielle Beweislast für das Entstehen der konkreten Gebührenpflicht prinzipiell den die Gebühr beanspruchenden Beklagten

hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 9.9.2004 - 19 A 2556/03 -, Rn 16; VGH München, Urteil vom 3.4.2008 -7 B 07.431 - Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2005 – 10 PA 118/05 -, Rn. 3, jeweils zitiert nach juris

Eine entsprechende Unaufklärbarkeit der Haltereigenschaft hat nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Beklagten zu gehen, der daraus eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will

hierzu etwa VGH München, Urteil vom 3.4.2008 - 7 B 07.431 -, zitiert nach juris.

Eine Ermittlung seitens des Gerichts „quasi ins Blaue“ hinein über den genannten erheblichen Zeitraum überschreitet die Grenzen richterlicher Aufklärungspflicht.

Dem steht auch nicht die von dem Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des VGH Mannheim,

Urteil vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 -,

entgegen. Diese betraf eine andere Sachverhaltsgestaltung. Der dortigen Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der GEZ-Beauftragte bereits ein konkretes Fahrzeug festgestellt hatte, bezüglich dessen lediglich noch die geschäftliche Nutzung seitens der Halterin/Eigentümerin bestritten worden war.

Fehlt es danach vorliegend an Feststellungen zur konkreten Haltereigenschaft der Klägerin im hier in Rede stehenden Zeitraum, kann der Beklagte von der Klägerin - neben der von dieser unstreitig seit 1992 gezahlten „Händlergebühr“ - eine weitere, auf das Vorhalten eines roten Kennzeichens bezogene Rundfunkgebühr auch nicht mit Blick darauf beanspruchen, dass - aus seiner Sicht - nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Klägerin seit 1992 Fahrzeuge zum Verkauf anbiete, in denen Autoradios eingebaut seien.

Der Beklagte knüpft damit an die Argumentation des OVG Koblenz in dessen Urteil vom 29.1.2008 (a.a.O.) an, wonach das Fehlen von Feststellungen zur Haltereigenschaft in Bezug auf ein konkret von der Gebührenforderung erfasstes Fahrzeug mit Blick auf die in der Praxis des Beklagten ausgeübte entsprechende Anwendung des sogenannten Händlerprivilegs gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV jedenfalls insofern unschädlich sei, als zumindest die Gebühr für ein einziges Autoradio als „Händlergebühr“ anfalle.

Im Unterschied zu dem durch das OVG Koblenz entschiedenen Fall hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren in der Vergangenheit indes (seit 1992) unstreitig eine Gebühr als „Händlergebühr“ entrichtet. Eine darüber hinausgehende (lediglich) pauschalierte und nur an die Vorhaltung eines roten Kennzeichens anknüpfende Gebührenpflicht ohne konkrete Halterfeststellung hat auch das OVG Koblenz verneint.

Mit der Entrichtung bzw. dem Einzug einer Gebühr als „Händlergebühr“ ist die aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung „gemutmaßte Haltereigenschaft“ (an zumindest einem Fahrzeug) abgedeckt. Darüber hinaus kann der Beklagte eine weitere - allein an das Vorhalten eines Rotkennzeichens anknüpfende - Gebühr nicht beanspruchen.

Dieses Ergebnis trägt einerseits dem Interesse des Beklagten Rechnung, der tatsächlich einen gerätebezogenen flächendeckenden Verwaltungsvollzug in diesem Sektor nicht betreibt, einen im Falle erforderlicher konkreter Feststellungen zur Haltereigenschaft (eventuell nicht kostendeckenden) hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Andererseits trägt es dem Interesse der Klägerin als Kraftfahrzeug-Händlerin Rechnung, die ein einziges Rotkennzeichen zur Anbringung an einer Vielzahl von ihr überlassenen Fahrzeugen vorhält und andernfalls mit einem erheblichen Aufwand durch die An- und Abmeldung von Rundfunkgeräten belastet wäre.

Offen lassen kann der Senat in diesem Zusammenhang die in der Rechtsprechung des VGH Mannheim

VGH Mannheim, Urteile vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 -, NVwZ 2009, 536 f = DÖV 2009, 375 für in Vorführwagen eingebaute Geräte und vom 3.3.2009 - 2 S 3218/08 -, a. A. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 14.5.2004 - 4 Bf 286/99 - jeweils zitiert nach juris.

bejahte Frage, ob die Klägerin sich als Kraftfahrzeug-Händlerin gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV darüber hinaus - unmittelbar - auf das „Händlerprivileg“ für Unternehmen berufen könnte, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen und die bei Zahlung der Gebühr für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereithalten können.

Denn soweit die Gebührenfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden an das Vorhalten eines sogenannten Rotkennzeichens durch die Klägerin im genannten Zeitraum anknüpft (Gebührenforderung 1), ist nach den vorstehenden Ausführungen eine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Gebührenanspruch gegen die Klägerin ohnehin, auch ohne Berufung auf das „Händlerprivileg“ des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV nicht gegeben.

Gleiches gilt im Ergebnis für die zweite in den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rundfunkgebühr, die gegenüber der Klägerin (GmbH) festgesetzt wurde für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll und bei dem es sich vermeintlich um das Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... gehandelt haben soll (Gebührenforderung 2).

Unabhängig davon, ob insoweit - gerätebezogen - ein Gebührentatbestand des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verwirklicht worden sein mag, ist hierfür jedenfalls nicht die Klägerin als Gebührenschuldnerin passiv legitimiert.

Dies gilt zunächst für etwaige Rundfunkgebühren, die für ein Rundfunkempfangsgerät in dem Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... angefallen sein könnten.

Die durch den Senat bei der Zulassungsstelle Saarbrücken eingeholte schriftliche Auskunft vom 12.4.2009 hat in Bestätigung der dem Verwaltungsgericht erteilten telefonischen Auskunft vom 25.9.2007 ergeben, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SB – D 5118 im maßgeblichen (rückwirkend bis 12.06.1997 ermittelbaren) Zeitraum zu keinem Zeitpunkt auf die Klägerin als Adressatin des umstrittenen Gebührenbescheids zugelassen war, sondern vom 28.4.2005 bis 2.6.2008 - und mithin auch im Zeitpunkt der Feststellungen des Beauftragten des Beklagten - auf einen unbeteiligten Dritten. In den übrigen Zeiträumen war das fragliche Kennzeichen an jeweils verschiedene Kfz-Typen mit unterschiedlichen, gleichfalls unbeteiligten Haltern vergeben.

Darüber hinaus ist die Klägerin (GmbH) auch nicht Gebührenschuldnerin etwaiger Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät in einem möglichen anderen Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll.

Für ein solches Fahrzeug wäre Anknüpfungspunkt für eine etwaige Rundfunkgebührenpflicht die Zulassung, die gerade nicht auf die Klägerin (GmbH), sondern auf eine natürliche (Privat-) Person, den Geschäftsführer der Klägerin, erfolgt sein soll. Insoweit ist auch bei der Geltendmachung einer Rundfunkgebührenforderung rechtlich zwischen der GmbH und deren Geschäftsführer zu unterscheiden.

Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gehalten war, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob und gegebenenfalls wie viele Kraftfahrzeuge in dem hier in Rede stehenden Zeitraum auf die Klägerin zugelassen waren, um Anknüpfungspunkte für weitere Rundfunkgebührenforderungen zu finden.

Ungeachtet des Umstandes, dass im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Rundfunkgebührenforderungen die Amtsermittlungspflicht des Beklagten auf der Grundlage weitgehender Befugnisse zur Auskunfts- und Datenerhebung aus § 4 Abs. 5 und 6 RGebStV und der Rundfunksatzung des Beklagten vom 8.3.2004 (Abl. 2004, 1026) der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht vorgelagert ist, kann sich eine gerichtliche Pflicht zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts von Amts wegen stets nur auf den - von den Beteiligten vorgegebenen - Streitgegenstand, nicht aber auf Sachverhalte jenseits des Streitgegenstandes beziehen.

Insoweit knüpft, wie eingangs dargestellt, die Gebührenfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden zum Einen an das Vorhalten eines sogenannten Rotkennzeichens durch die Klägerin im genannten Zeitraum an (Gebührenforderung 1) und zum anderen wird - bezüglich der zweiten geltend gemachten Rundfunkgebühr - in den angefochtenen Bescheiden eine Rundfunkgebühr geltend gemacht für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll und bei dem es sich vermeintlich um das Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... gehandelt haben soll (Gebührenforderung 2).

Der so umrissene Streitgegenstand bedurfte keiner - über die tatsächlich vorgenommenen Ermittlungen hinausgehenden - gerichtlichen Ermittlungen von Amts wegen.

Fehlt es nach allem an den eine Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag auslösenden Tatbestandsvoraussetzungen für die auf sie unter dem 06.01.2006 (zwangsangemeldeten) zwei Rundfunkempfangsgeräte, ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Bei Ansprüchen nach dem in Landesrecht transformierten Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier (noch) maßgeblichen Fassung handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht

hierzu BVerwG, Beschluss vom 8.7.2008 - 6 B 25/08 -, zitiert nach juris, für Ansprüche nach RGebStV aus bis zum Inkrafttreten des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1.3.2007 abgeschlossenen Zeiträumen (für das Saarland vgl. Gesetz über die Zustimmung zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 7.2.2007 ABl. 450 ff., in dem durch § 10 erstmals die Revisionsmöglichkeit zum Bundesverwaltungsgericht eingeführt wurde).

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO zulässig.

Zwar enthalten die (fristgerecht) eingereichten Schriftsätze des Beklagten zur Einlegung und Begründung seiner Berufung keinen ausdrücklichen Berufungsantrag i.S.d. § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO. Die förmliche Stellung eines Berufungsantrags ist aber nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn sich unter der Heranziehung der Berufungsgründe der Berufungsantrag im Wege der Auslegung ermitteln lässt.

hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 124 a Rdnr. 32

Den Schriftsätzen des Beklagten vom 20.11.2007 und 17.12.2007 lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Beklagte die vollumfängliche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils begehrt, durch das der Gebührenbescheid vom 2.10.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 aufgehoben wurden.

Die Berufung ist indes unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten über die Heranziehung der Klägerin zu den Gebühren für zwei (zusätzliche) Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum von Juli 1992 bis Februar 2006 zu Recht aufgehoben. Der dort festgesetzte Anspruch des Beklagten auf Zahlung von zwei weiteren Rundfunkgebühren neben einer unstreitig seit 1992 gezahlten Händlergebühr besteht gegenüber der Klägerin nicht. Der Bescheid vom 2.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 ist deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Gebührenfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden knüpft zum einen an das Vorhalten eines sogenannten Rotkennzeichens durch die Klägerin im genannten Zeitraum an (Gebührenforderung 1). Zum anderen - bezüglich der zweiten geltend gemachten Rundfunkgebühr - wird in den angefochtenen Bescheiden eine Rundfunkgebühr geltend gemacht für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll und bei dem es sich vermeintlich um das Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... gehandelt haben soll (Gebührenforderung 2).

Der so umrissene Streitgegenstand war im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Der (ursprüngliche) Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 enthält keine konkreten Angaben darüber, an welche Gebührentatbestände die geltend gemachte Forderung anknüpft. Es wurden lediglich zwei (zusätzliche) Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli 1992 bis Februar 2006 gegenüber der Klägerin geltend gemacht und zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 15,83 EUR auf insgesamt 1599,27 EUR festgesetzt.

Der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 enthält in Betreff und Tenor ebenfalls keine konkreten Angaben darüber, an welche Gebührentatbestände die geltend gemachte Forderung anknüpft. Im Betreff heißt es lediglich: „ Rundfunkgebühren Teilnehmer-Nummer: ...“, im Tenor heißt es „Ihr Widerspruch vom 27.10.2006 gegen den Gebührenbescheid vom 2.10.2006, mit dem Rundfunkgebühren für die Zeit von 07/1992 bis 02/2006 festgesetzt wurden, wird zurückgewiesen“. Im Eingangssatz der Begründung ist ausgeführt: „Bei seinem Besuch am 6.1.2006 stellte unser Beauftragtendienst fest, dass ihr Mandant seit mindestens 07/1992 in seinem Betrieb ein rotes Dauerkennzeichen hat und in seinem zumindest teilweise geschäftlich genutzten KFZ ein Autoradio eingebaut ist“.

Bezüglich der Gebührenforderung 1 ergibt sich danach aus dem Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006, dass - wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - Anknüpfungspunkt ein „seit mindestens 07/1992“ in dem Betrieb der Klägerin vorgehaltenes rotes Dauerkennzeichen ist, für das - nach Auffassung des Beklagten - eine zusätzliche Hörfunkgebühr zu zahlen sei.

Bezüglich der Gebührenforderung 2 sind für die Ermittlung des Streitgegenstandes neben dem Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 weitere Teile der Verwaltungsunterlagen heranzuziehen. Diese bestätigen, dass der Eingangssatz der Begründung: „Bei seinem Besuch am 6.1.2006 stellte unser Beauftragtendienst fest, dass ihr Mandant seit mindestens 07/1992 in seinem Betrieb ein rotes Dauerkennzeichen hat und in seinem zumindest teilweise geschäftlich genutzten KFZ ein Autoradio eingebaut ist“, so zu verstehen ist, dass die zweite Rundfunkgebühr für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug geltend gemacht wird, das während des fraglichen Zeitraums auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll.

Heranzuziehen ist zunächst der Besuchsbericht des Beauftragten des Beklagten betreffend seine Besuche vom 2. und 6.1.2006.

Unter Nummer 3 - Standorte der Rundfunkgeräte - ist ausgeführt: „HF rotes Dauerkennzeichen NK...“, Anzahl 1, sowie „im KFz: Derzeit Ford Focus, polizeiliches Kennzeichen: SB ...“, Anzahl 1. Unter Nummer. 5 - Allgemeine Anmerkungen - ist ausgeführt; „Herr J.“ (der Geschäftsführer der Klägerin) habe während des Besuchs bestätigt, seit Juli 1992 sowohl ein rotes Dauerkennzeichen als auch einen eigenen - aber auf seine Heimatadresse in H. zugelassenen - PKW vorzuhalten. Diesen werde er nicht anmelden, weil es sich um sein „Privatfahrzeug“ handele, obwohl er damit täglich zum Betrieb nach B-Stadt fahre und damit auch Geschäftsfahrten erledige.

Des Weiteren ist bei der Ermittlung des Streitgegenstandes das Anmeldeformular des Beklagten vom 6.1.2006 (über die Zumeldung von zwei -weiteren- Rundfunkempfangsgeräten) heranzuziehen. Dort ist bei der Beschreibung der angemeldeten Rundfunkempfangsgeräte angegeben: „in der Betriebsstätte 1“ und „in KFz 1“ und weiter: „1 HF Rotes-Dauerkennzeichen“ und „1 HF-KFz Geschäftswagen Inhaber“.

Die danach geltend gemachten Gebührentatbestände (Vorhalten eines sogenannten Rotkennzeichens durch die Klägerin und Vorhalten eines ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll und bei dem es sich vermeintlich um das Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... gehandelt haben soll, ) rechtfertigen die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Festsetzung zusätzlicher Rundfunkgebühren gegenüber der Klägerin indes nicht.

Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Gebührenerhebung in dem hier in Rede stehenden Zeitraum kommen nur die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 RGebStV i.d.F. des Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8./15. Oktober 2004 i. V. m. dem Gesetz Nr. 1562 über die Zustimmung zum Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 23.2.2005 (ABl 446) in Betracht. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, die im Laufe des Zeitraums Juli 1992 bis Februar 2006 galten, für die der Beklagte Rundfunkgebühren gegen die Klägerin festgesetzt hat, unterscheiden sich im Regelungsgehalt der im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften nicht, insbesondere der hier maßgeblich zu beurteilende Tatbestand des § 1 RGebStV ist von den zahlreichen Änderungen im Tatbestand und in der Rechtsfolge unberührt geblieben. Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5, 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer kann auch eine juristische Person - wie hier die Klägerin - eine GmbH (vgl. § 13 GmbHG) sein. Auch mit dieser Eigenschaft kann ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten, d.h. im eigenen Verfügungsbereich so gehalten werden, dass ein Rundfunkempfang ohne besonderen zusätzlichen Aufwand möglich ist,

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.10.2001 - 2 S 88/01 -.

Für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkgerät gilt nach § 1 Abs. 3 S.1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Diese Regelung dient der Rechtsklarheit und Praktikabilität, denn auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, lässt sich eindeutig feststellen. Ist das Fahrzeug nicht zugelassen, gilt - subsidiär - der Halter des Fahrzeugs als Rundfunkteilnehmer. Die Regelung des Abs. 3 geht als Spezialregelung dem Abs. 2 vor und ist insoweit auch abschließend. Neben einem nach Abs. 3 bestimmten Rundfunkteilnehmer kann daher kein weiterer, nach der allgemeinen Regel in Abs. 2 bestimmter Rundfunkteilnehmer in Betracht kommen

hierzu LT-Drs. 10/664 vom 19.9.1991, S. 129,130; VGH Mannheim, Urteil vom 25.10.2001- 2 S 88/01 - , zitiert nach juris.

Für weitere Rundfunkgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehalten werden, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebstV u.a. eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten. Nach Abs. 4 der Bestimmung - sog. Händlerprivileg - sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät berechtigt, weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass für das von der Klägerin vorgehaltene „rote Kennzeichen“ eine - pauschalierte - Gebührenpflicht nicht besteht.

Wie dargelegt normiert § 1 Abs. 3 RGebStV die Gebührenpflicht für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte entweder für denjenigen, auf den das Auto zugelassen ist, oder falls das Kraftfahrzeug nicht zugelassen ist, für den Halter des Kraftfahrzeuges. Dies verdeutlicht im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 RGebStV, der die Gebührenpflicht jedes Rundfunkteilnehmers für das Bereithalten jedes Rundfunkempfangsgeräts bestimmt, dass eine konkrete Bezogenheit sowohl auf ein bestimmtes (bereitgehaltenes) Rundfunkgerät

zur sog. gerätebezogenen Gebühr bereits BVerwG, Beschluss vom 9.3.1984 – 7 B 23.83 -, zitiert nach juris,

als auch auf ein bestimmtes Kraftfahrzeug, in dem das Gerät eingebaut ist, vorliegen muss und - abgesehen von den Privilegierungstatbeständen des § 5 RGebStV - eine pauschalierte Gebührenerhebung im Rundfunkgebührenvertrag prinzipiell nicht vorgesehen ist. Eine an die bloße Vorhaltung eines Rotkennzeichens anknüpfende Gebührenpflicht ohne jede konkrete Geräte- oder Fahrzeugbezogenheit hat daher schon vom Ansatz her im Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine Grundlage.

Auch liegen die von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 RGebStV nicht vor.

Die mit einem roten Kennzeichen versehenen Kraftfahrzeuge sind - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV zugelassen. Da der Begriff der Zulassung im Rundfunkgebührenrecht nicht näher (eigenständig) definiert ist, hat eine Auslegung anhand des Straßenverkehrsrechts zu erfolgen. Nach der für den hier maßgeblichen Zeitraum noch anzuwendenden Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - setzte die Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr gemäß § 18 Abs. 1 StVZO zum einen die Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typengenehmigung und zum anderen die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens voraus. Die Zuteilung eines roten Kennzeichens nach § 28 Abs. 3 StVZO (bzw. seit 1.7.2007 nach § 16 FZV) erfüllt letztgenannte Voraussetzung nicht. Bei dem roten Kennzeichen nach StVZO handelte es sich weder um ein amtliches Kennzeichen i.S.d. § 23 StVZO noch war es einem solchen im Hinblick auf die Zulassung gleichgestellt. Die Voraussetzungen für die Zuteilung eines roten Kennzeichens waren vielmehr in der Spezialvorschrift des § 28 StVZO für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten geregelt.

Zwar ordnete § 28 Abs. 2 S. 1 StVZO eine entsprechende Geltung der Bestimmungen für allgemeine Kennzeichen an. Bezogen auf § 23 StVZO galt diese Bestimmung insoweit, als sie für die Besonderheiten des roten Kennzeichens passte. Ihre Geltung erstreckte sich jedoch nicht auf die mit der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bewirkte Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne des § 18 Abs. 1 StVZO; denn zum einen wurden rote Kennzeichen nicht wie im Falle des § 23 StVZO „für ein Kraftfahrzeug“ ausgegeben, sondern nach § 28 Abs. 3 S. 1 StVZO „zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern..., zur wiederkehrenden Verwendung, auch für verschiedene Fahrzeuge und auch ohne vorherige Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein“ zugeteilt und waren damit personen- statt fahrzeugbezogen. Zum anderen berechtigte das rote Kennzeichen nicht wie das amtliche Kennzeichen zur umfassenden Teilnahme am Straßenverkehr, sondern lediglich zu den in § 28 Abs. 1 S. 1 StVZO klar abgegrenzten Zwecken von Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten. Schließlich durften diese speziellen Fahrten mit dem roten Kennzeichen gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 StVZO auch ohne Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung durchgeführt werden, also mit Fahrzeugen, die gemäß § 18 Abs. 1 StVZO nicht einmal zulassungsfähig waren.

Entsprechend diesem Rechtsverständnis enthält der zum 1.3.2007 in Kraft getretene § 16 FZV eine eindeutige Regelung. Nach dieser - nicht dem Abschnitt 2 „Zulassungsverfahren“, sondern dem die „Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr“ betreffenden Abschnitt 3 zugeordneten - Vorschrift dürfen Fahrzeuge, wenn sie nicht zugelassen sind, u.a. mit einem roten Kennzeichen am Straßenverkehr teilnehmen. Darin unterscheiden sich - zum Straßenverkehr vollumfänglich zugelassene - Vorführwagen und mit einem roten Kennzeichen versehene Kraftfahrzeuge, die nur zu einem kurzfristigen bzw. vorübergehenden Zweck zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen sind, und ist die Auffassung des Beklagten, durch Anbringung einen Rotkennzeichens werde das Fahrzeug zu einem (zugelassenen) Vorführwagen, widerlegt.

Gründe dafür, dass der rundfunkgebührenrechtliche Begriff der Zulassung in § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV insoweit weiter reichen solle, sind nicht erkennbar

vgl. zu all dem OVG Koblenz, Urteil vom 29.1.2008 – 7 A 11058/07 -., AS RP – SL Bd. 36, 84 ff.

Die Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin für ein weiteres Rundfunkempfangsgerät folgt auch nicht daraus, dass diese als Halterin i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 2 RGebStV der jeweiligen Fahrzeuge mit eingebautem Radio anzusehen wäre, an denen im fraglichen Zeitraum von Juli 1992 bis Februar 2006 das der Klägerin zugeteilte rote Kennzeichen NK... angebracht war.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, insoweit sei vorauszusetzen, dass das Kennzeichen mindestens einmal pro Monat an einem Fahrzeug angebracht gewesen sei, sich in diesen Fahrzeugen Radiogeräte befunden hätten und die Klägerin Halterin des jeweiligen Fahrzeugs gewesen sei. Da es keinen rundfunkgebührenrechtlich definierten Begriff des Halters im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 RGebStV gebe, sei der in der Rechtssprechung zu § 7 StVG entwickelte Halterbegriff heranzuziehen, wonach Halter eines Kraftfahrzeugs sei, wer dieses für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt besitze, die ein solcher Gebrauch voraussetze; entscheidend sei dabei nicht das Rechtsverhältnis am Fahrzeug, insbesondere auch nicht das Eigentum, sondern vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die darauf abstelle, wer tatsächlich und rechtlich der eigentliche Verantwortliche für den Einsatz des Fahrzeugs im Verkehr sei

vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 29.1.2008 a.a.O..

Unstreitig fehlt es an konkreten Feststellungen zur Haltereigenschaft der Klägerin an den jeweils im streitigen Gebührenerhebungszeitraum von insgesamt vierzehn Jahren mit einem roten Kennzeichen versehenen Kraftfahrzeugen. Derartiges fällt auch unter Würdigung des Umstandes, dass es sich bei der Erhebung und Einziehung von Rundfunkgebühren um Massenverwaltung mit entsprechend hohem Verwaltungsaufwand handelt, zunächst in den Bereich der Aufklärungspflicht des mit weitgehenden Befugnissen zur Daten- und Auskunftserhebung und entsprechenden Zwangsrechten ausgestatteten Beklagten. Dieser hätte zumutbar in der Vergangenheit anlässlich seiner regelmäßigen Kontrollbesuche entsprechende Ermittlungen - auch im Hinblick auf die Auskunftspflicht der Klägerin nach § 9 Abs. 2 der Rundfunksatzung des Beklagten - anstellen können, etwa durch Einsichtnahme in Unterlagen betreffend das rote Kennzeichen und, da die gemäß § 28 Abs. 3 S. 3 StVZO zu führenden Aufzeichnungen keine unmittelbaren Aussagen über den Halter enthalten, durch entsprechende Befragungen.

Auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren trifft die materielle Beweislast für das Entstehen der konkreten Gebührenpflicht prinzipiell den die Gebühr beanspruchenden Beklagten

hierzu etwa OVG Münster, Beschluss vom 9.9.2004 - 19 A 2556/03 -, Rn 16; VGH München, Urteil vom 3.4.2008 -7 B 07.431 - Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2005 – 10 PA 118/05 -, Rn. 3, jeweils zitiert nach juris

Eine entsprechende Unaufklärbarkeit der Haltereigenschaft hat nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast zu Lasten des Beklagten zu gehen, der daraus eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten will

hierzu etwa VGH München, Urteil vom 3.4.2008 - 7 B 07.431 -, zitiert nach juris.

Eine Ermittlung seitens des Gerichts „quasi ins Blaue“ hinein über den genannten erheblichen Zeitraum überschreitet die Grenzen richterlicher Aufklärungspflicht.

Dem steht auch nicht die von dem Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des VGH Mannheim,

Urteil vom 26.4.2007 - 2 S 290/07 -,

entgegen. Diese betraf eine andere Sachverhaltsgestaltung. Der dortigen Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der GEZ-Beauftragte bereits ein konkretes Fahrzeug festgestellt hatte, bezüglich dessen lediglich noch die geschäftliche Nutzung seitens der Halterin/Eigentümerin bestritten worden war.

Fehlt es danach vorliegend an Feststellungen zur konkreten Haltereigenschaft der Klägerin im hier in Rede stehenden Zeitraum, kann der Beklagte von der Klägerin - neben der von dieser unstreitig seit 1992 gezahlten „Händlergebühr“ - eine weitere, auf das Vorhalten eines roten Kennzeichens bezogene Rundfunkgebühr auch nicht mit Blick darauf beanspruchen, dass - aus seiner Sicht - nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Klägerin seit 1992 Fahrzeuge zum Verkauf anbiete, in denen Autoradios eingebaut seien.

Der Beklagte knüpft damit an die Argumentation des OVG Koblenz in dessen Urteil vom 29.1.2008 (a.a.O.) an, wonach das Fehlen von Feststellungen zur Haltereigenschaft in Bezug auf ein konkret von der Gebührenforderung erfasstes Fahrzeug mit Blick auf die in der Praxis des Beklagten ausgeübte entsprechende Anwendung des sogenannten Händlerprivilegs gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV jedenfalls insofern unschädlich sei, als zumindest die Gebühr für ein einziges Autoradio als „Händlergebühr“ anfalle.

Im Unterschied zu dem durch das OVG Koblenz entschiedenen Fall hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren in der Vergangenheit indes (seit 1992) unstreitig eine Gebühr als „Händlergebühr“ entrichtet. Eine darüber hinausgehende (lediglich) pauschalierte und nur an die Vorhaltung eines roten Kennzeichens anknüpfende Gebührenpflicht ohne konkrete Halterfeststellung hat auch das OVG Koblenz verneint.

Mit der Entrichtung bzw. dem Einzug einer Gebühr als „Händlergebühr“ ist die aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung „gemutmaßte Haltereigenschaft“ (an zumindest einem Fahrzeug) abgedeckt. Darüber hinaus kann der Beklagte eine weitere - allein an das Vorhalten eines Rotkennzeichens anknüpfende - Gebühr nicht beanspruchen.

Dieses Ergebnis trägt einerseits dem Interesse des Beklagten Rechnung, der tatsächlich einen gerätebezogenen flächendeckenden Verwaltungsvollzug in diesem Sektor nicht betreibt, einen im Falle erforderlicher konkreter Feststellungen zur Haltereigenschaft (eventuell nicht kostendeckenden) hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Andererseits trägt es dem Interesse der Klägerin als Kraftfahrzeug-Händlerin Rechnung, die ein einziges Rotkennzeichen zur Anbringung an einer Vielzahl von ihr überlassenen Fahrzeugen vorhält und andernfalls mit einem erheblichen Aufwand durch die An- und Abmeldung von Rundfunkgeräten belastet wäre.

Offen lassen kann der Senat in diesem Zusammenhang die in der Rechtsprechung des VGH Mannheim

VGH Mannheim, Urteile vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 -, NVwZ 2009, 536 f = DÖV 2009, 375 für in Vorführwagen eingebaute Geräte und vom 3.3.2009 - 2 S 3218/08 -, a. A. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 14.5.2004 - 4 Bf 286/99 - jeweils zitiert nach juris.

bejahte Frage, ob die Klägerin sich als Kraftfahrzeug-Händlerin gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV darüber hinaus - unmittelbar - auf das „Händlerprivileg“ für Unternehmen berufen könnte, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen und die bei Zahlung der Gebühr für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereithalten können.

Denn soweit die Gebührenfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden an das Vorhalten eines sogenannten Rotkennzeichens durch die Klägerin im genannten Zeitraum anknüpft (Gebührenforderung 1), ist nach den vorstehenden Ausführungen eine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Gebührenanspruch gegen die Klägerin ohnehin, auch ohne Berufung auf das „Händlerprivileg“ des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV nicht gegeben.

Gleiches gilt im Ergebnis für die zweite in den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rundfunkgebühr, die gegenüber der Klägerin (GmbH) festgesetzt wurde für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll und bei dem es sich vermeintlich um das Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... gehandelt haben soll (Gebührenforderung 2).

Unabhängig davon, ob insoweit - gerätebezogen - ein Gebührentatbestand des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verwirklicht worden sein mag, ist hierfür jedenfalls nicht die Klägerin als Gebührenschuldnerin passiv legitimiert.

Dies gilt zunächst für etwaige Rundfunkgebühren, die für ein Rundfunkempfangsgerät in dem Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... angefallen sein könnten.

Die durch den Senat bei der Zulassungsstelle Saarbrücken eingeholte schriftliche Auskunft vom 12.4.2009 hat in Bestätigung der dem Verwaltungsgericht erteilten telefonischen Auskunft vom 25.9.2007 ergeben, dass das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen SB – D 5118 im maßgeblichen (rückwirkend bis 12.06.1997 ermittelbaren) Zeitraum zu keinem Zeitpunkt auf die Klägerin als Adressatin des umstrittenen Gebührenbescheids zugelassen war, sondern vom 28.4.2005 bis 2.6.2008 - und mithin auch im Zeitpunkt der Feststellungen des Beauftragten des Beklagten - auf einen unbeteiligten Dritten. In den übrigen Zeiträumen war das fragliche Kennzeichen an jeweils verschiedene Kfz-Typen mit unterschiedlichen, gleichfalls unbeteiligten Haltern vergeben.

Darüber hinaus ist die Klägerin (GmbH) auch nicht Gebührenschuldnerin etwaiger Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät in einem möglichen anderen Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll.

Für ein solches Fahrzeug wäre Anknüpfungspunkt für eine etwaige Rundfunkgebührenpflicht die Zulassung, die gerade nicht auf die Klägerin (GmbH), sondern auf eine natürliche (Privat-) Person, den Geschäftsführer der Klägerin, erfolgt sein soll. Insoweit ist auch bei der Geltendmachung einer Rundfunkgebührenforderung rechtlich zwischen der GmbH und deren Geschäftsführer zu unterscheiden.

Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Gericht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht gehalten war, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob und gegebenenfalls wie viele Kraftfahrzeuge in dem hier in Rede stehenden Zeitraum auf die Klägerin zugelassen waren, um Anknüpfungspunkte für weitere Rundfunkgebührenforderungen zu finden.

Ungeachtet des Umstandes, dass im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Rundfunkgebührenforderungen die Amtsermittlungspflicht des Beklagten auf der Grundlage weitgehender Befugnisse zur Auskunfts- und Datenerhebung aus § 4 Abs. 5 und 6 RGebStV und der Rundfunksatzung des Beklagten vom 8.3.2004 (Abl. 2004, 1026) der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht vorgelagert ist, kann sich eine gerichtliche Pflicht zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts von Amts wegen stets nur auf den - von den Beteiligten vorgegebenen - Streitgegenstand, nicht aber auf Sachverhalte jenseits des Streitgegenstandes beziehen.

Insoweit knüpft, wie eingangs dargestellt, die Gebührenfestsetzung in den angefochtenen Bescheiden zum Einen an das Vorhalten eines sogenannten Rotkennzeichens durch die Klägerin im genannten Zeitraum an (Gebührenforderung 1) und zum anderen wird - bezüglich der zweiten geltend gemachten Rundfunkgebühr - in den angefochtenen Bescheiden eine Rundfunkgebühr geltend gemacht für ein Rundfunkempfangsgerät in einem Kraftfahrzeug, das während des fraglichen Zeitraums (privat) auf den Geschäftsführer der Klägerin zugelassen war bzw. zugelassen gewesen sein soll und bei dem es sich vermeintlich um das Kraftfahrzeug Ford Focus mit dem polizeilichen Kennzeichen: SB ... gehandelt haben soll (Gebührenforderung 2).

Der so umrissene Streitgegenstand bedurfte keiner - über die tatsächlich vorgenommenen Ermittlungen hinausgehenden - gerichtlichen Ermittlungen von Amts wegen.

Fehlt es nach allem an den eine Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag auslösenden Tatbestandsvoraussetzungen für die auf sie unter dem 06.01.2006 (zwangsangemeldeten) zwei Rundfunkempfangsgeräte, ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Bei Ansprüchen nach dem in Landesrecht transformierten Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier (noch) maßgeblichen Fassung handelt es sich um nicht revisibles Landesrecht

hierzu BVerwG, Beschluss vom 8.7.2008 - 6 B 25/08 -, zitiert nach juris, für Ansprüche nach RGebStV aus bis zum Inkrafttreten des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum 1.3.2007 abgeschlossenen Zeiträumen (für das Saarland vgl. Gesetz über die Zustimmung zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 7.2.2007 ABl. 450 ff., in dem durch § 10 erstmals die Revisionsmöglichkeit zum Bundesverwaltungsgericht eingeführt wurde).

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 26. Juni 2009 - 3 A 455/07

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 26. Juni 2009 - 3 A 455/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 26. Juni 2009 - 3 A 455/07 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die Verbindlichkeiten der Ges

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen


(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 23 Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer


Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Ve

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 26. Juni 2009 - 3 A 455/07 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 26. Juni 2009 - 3 A 455/07 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2009 - 2 S 1203/08

bei uns veröffentlicht am 18.05.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. März 2008 - 3 K 5736/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. März 2009 - 2 S 3218/08

bei uns veröffentlicht am 03.03.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. September 2008 - 2 K 959/08 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Ver

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Okt. 2008 - 2 S 984/08

bei uns veröffentlicht am 30.10.2008

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - wird zurück gewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Referenzen

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. März 2008 - 3 K 5736/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein selbständiger Friseurmeister, wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für das in seinem Kraftfahrzeug befindliche Radio (Zweitgerät).
Eine Beauftragte des Beklagten suchte am 27.03.2007 das Friseurgeschäft des Klägers auf. Auf dem vom Kläger unterschriebenen Anmeldeformular vom gleichen Tag heißt es unter anderem: „Einigung mit Teilnehmer auf die letzten zehn Jahre. Anmeldung ab 03/1997. Teilnehmer wusste nicht, dass Hörfunkgerät in privat zugelassenem Kfz gebührenpflichtig ist.“ Mit Schreiben vom 28.03.2007 erklärte der Kläger, er ziehe die Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts und die damit verbundene Bankeinzugsermächtigung zurück. Mit weiterem Schreiben teilte er weiter sinngemäß mit, die auf ihn und seine Frau zugelassenen beiden Autos würden ausschließlich privat genutzt. Die Kunden kämen zu ihm in den Salon, nicht er zu ihnen. Er erbringe auch keine Leistungen etwa im Krankenhaus oder Altenheim. Telefonisch bestellte Ware werde in sein Geschäft geliefert, seine Bank sei zwei Hauslängen entfernt, und auf die Post gehe er zu Fuß. Einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt habe er nicht, er müsse auch nicht zum Finanzamt fahren. Er sei kein Innungsmitglied, mache keine Geschäftsessen und habe insgesamt keine geschäftlichen Termine. Ihm fehle grundsätzlich die Möglichkeit, sein Kraftfahrzeug steuerlich geltend zu machen. Er benutze sein Kraftfahrzeug für die tägliche Fahrt von seiner Wohnung in Sindelfingen zu seinem Friseursalon in Stuttgart.
Mit Bescheid vom 03.08.2007 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren in Höhe von 648,11 EUR für ein Hörfunkgerät für den Zeitraum von März 1997 bis einschließlich Juli 2007 fest. Den dagegen vom Kläger am 20.08.2007 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 zurück und führte zur Begründung aus: Bei Selbständigen gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Einsatz des Kraftfahrzeugs zumindest in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehe. Hierbei sei zu beachten, dass es bei der Nutzungsweise keine Erheblichkeitsschwelle gebe, auch eine völlig untergeordnete gewerbliche Tätigkeit oder andere selbständige Erwerbstätigkeit schließe die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte aus. Das Autoradio sei auch dann gebührenpflichtig, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht im Betriebsvermögen befinde oder die Kraftfahrzeugkosten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht würden. Zwar könne die steuerliche Geltendmachung der Kraftfahrzeugkosten ein wesentliches Indiz sein, sie sei aber nicht Voraussetzung der Gebührenpflicht. Die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Geschäft seien als beruflich veranlasste Fahrten anzusehen.
Der Kläger hat am 12.11.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.03.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Bei dem im Kraftfahrzeug des Klägers eingebauten Radio handele es sich um ein gebührenfreies Zweitgerät. Der Kläger habe nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass er die nahegelegene Bank (und die Post) zu Fuß aufsuche, die Dienste eines Steuerberaters nicht in Anspruch nehme und er im Übrigen auch keine Friseurdienste außerhalb seines Salons erbringe. Damit bleibe als mögliche geschäftliche Nutzung des Kraftfahrzeugs die vom Kläger eingeräumte Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Die Fahrten zum Arbeitsplatz seien aber Privatsache, sie seien der Erwerbstätigkeit „vorgelagert“. Wie und mit welchem Verkehrsmittel ein Berufstätiger zu seinem Arbeitsplatz gelange, sei in der Regel seine persönliche „private“ Entscheidung. Erst mit der Ankunft am Arbeitsplatz werde der Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler von den Erfordernissen der Erwerbstätigkeit bestimmt. Das Wort „privat“ grenze in dieser Gegenüberstellung die Privatangelegenheiten von denen der Erwerbstätigkeit ab. Ob eine Fahrt steuerrechtlich als betrieblich veranlasst gelte, trage zur Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Rundfunkgebührenrechts nichts bei. Der Gesetzgeber habe die Einheit der Rechtsordnung im Sprachgebrauch selbst verlassen, indem er in § 5 Abs. 2 RGebStV statt der eingeführten Rechtsbegriffe „gewerblich“ und „selbständige Erwerbstätigkeit“ den neuen Begriff „zu anderen als privaten Zwecken“ eingeführt habe.
Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung bestehe auch für den Zeitraum vor der Neufassung des § 5 Abs. 2 RGebStV am 01.04.2005 keine gesonderte Gebührenpflicht für das Autoradio des Klägers. Auch für die frühere Fassung gelte, dass die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs nicht gleichzeitig eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit sein könne.
Der Beklagte macht zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Der Vortrag des Klägers, er nutze sein Fahrzeug gewerblich ausschließlich für Fahrten zum Friseursalon und nach Hause, sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sein Auto auch in geringem Umfang beispielsweise für Fahren zur Post, Fortbildungen bzw. Besuchen von Kunden etc. nutze.
Unabhängig davon sei selbst durch die alleinige Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs eines Selbstständigen zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das Merkmal der Nutzung „zu anderen als privaten Zwecken“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. erfüllt, so dass die Zweitgerätefreiheit auch in solchen Fällen entfalle. Gleiches gelte für die bis zum 01.04.2005 geltende (alte) Rechtslage. Dass die Fahrten eines Selbständigen zur Arbeitsstelle - anders als bei Arbeitnehmern - die Zweitgerätefreiheit entfallen ließen, verletze nicht den Gleichheitssatz. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Obwohl die Einverständniserklärung des Klägers zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) abgegeben worden ist, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Prozesserklärung keine Bedenken. Denn der Verzicht des Berufungsbeklagten auf mündliche Verhandlung unterliegt im Berufungsverfahren nicht dem Anwaltszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.02.2005 - 9 UE 911/04 - Juris; zum Verzicht auf mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren: BVerwG, Urteil vom 24.02.1961 - 4 C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
16 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 zu Unrecht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Streitgegenstand dieser Klage sind Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum von März 1997 bis einschließlich Juli 2007. Danach findet der angegriffene Gebührenbescheid seine Rechtsgrundlage in Bezug auf den Zeitraum bis einschließlich März 2005 im Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31.08.1991 (GBl. 1991, 745), betreffend den Zeitraum ab April 2005 in der zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GBl. 2005, 189).
18 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Kläger ist demnach als Rundfunkteilnehmer für das in dem auf ihn zugelassenen Wagen befindliche Radio anzusehen.
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Gebührenfreiheit gilt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der bis zum 1. April 2005 geltenden Fassung (RGebStV a.F.) nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Die bisherigen Worte in Abs. 2 Satz 1 „zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten“ sind nach Inkrafttreten der 8. Fassung des Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2005 entfallen und durch die Worte „zu anderen als privaten Zwecken“ ersetzt worden (im Folgenden: § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F.). Unverändert geblieben ist die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Der Umstand, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug unstreitig für die tägliche Fahrt von seiner Wohnung zu seinem Friseursalon nutzt, führt in Anwendung der dargestellten gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss der Gebührenfreiheit für das streitige Zweitgerät sowohl für den Zeitraum vor dem 01.04.2005 (1.) als auch für den Zeitraum danach (2.). Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden bzw. freiberuflich Tätigen gegenüber Arbeitnehmern, die ebenfalls ihr mit einem Radio ausgestattetes Fahrzeug für die tägliche Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle nutzen und die von der Gebühr für dieses Zweitgerät befreit sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (3.). Der Kläger kann sich schließlich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten - auch nicht teilweise - auf Verjährung berufen (4.).
20 
1. In Bezug auf den Zeitraum bis April 2005 besteht für das Autoradio des Klägers keine Gebührenfreiheit als Zweitgerät.
21 
a) Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. erfasst lediglich einen bestimmten Bereich der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nämlich die freiberufliche, selbständige, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll keine Gebührenfreiheit für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräte bestehen, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) fördern. Folglich besteht das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen „geschäftlichen“ von dem gebührenbefreiten „privaten“ Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 2 S 2828/97 - und Urteil vom 12.08.1983 - 2 S 49/83 - zur Vorgängervorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1974). Wie § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV verdeutlicht, kommt es auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbständigen Erwerbstätigkeit nicht an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen (vgl. die Begründung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, LT-Drs. 10/5930, S. 112; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994 - 2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417). Mithin reicht - auch eine völlig untergeordnete - Nutzung des Kraftfahrzeugs zu den angeführten Zwecken und damit zum Ausschluss der Gebührenfreiheit aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994, aaO).
22 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze darf nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Geschäftsmann sein Fahrzeug auch für Fahrten aus Anlass seiner Geschäftstätigkeit nutzt. Allerdings können Annahmen, die sich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aufdrängen, widerlegt werden. Macht ein Geschäftsmann das auf ihn zugelassene Fahrzeug etwa in keiner Weise steuerlich geltend, spricht die allgemeine Lebenserfahrung in diesem Fall dafür, dass das Fahrzeug ausnahmsweise nicht zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt wird.
23 
b) Der Kläger hat zwar in Anwendung dieser Maßstäbe nachvollziehbar dargelegt, dass er keine Friseurleistungen außerhalb seiner Geschäftsräume - etwa bei Kunden in Altenheimen oder solchen, die behindert sind - erbracht hat. Er hat auch dargelegt, dass er weder für Bank- und Postbesorgungen noch zur Materialbeschaffung für sein Friseurgeschäft auf sein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage wird durch die vom Kläger vorgelegten Steuerunterlagen - insbesondere seine Gewinn- und Verlustrechnungen - gestützt und bestätigt. Allerdings sind die von ihm eingeräumten täglichen Fahrten von der Wohnung zum Friseursalon bereits seiner selbständigen Tätigkeit zuzurechnen und führen zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit. Im Einzelnen:
24 
aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob bei Selbständigen die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit oder dem privaten Bereich zuzurechnen sind, ist auf die Begriffe und die Systematik des Einkommensteuerrechts zurückzugreifen. Mit dem Einkommensteuerrecht werden die Einkünfte des Bürgers (vgl. § 2 Abs. 1 EStG) und damit seine gesamte wirtschaftliche Betätigung steuerlich geregelt. Das Einkommensteuerrecht ist damit das Hauptanwendungsgebiet für die Abgrenzung zwischen gewerblicher/betrieblicher Betätigung einerseits und privater Betätigung andererseits. Zur Abgrenzung der betrieblichen/beruflichen Aufwendungen von den privaten Aufwendungen (vgl. etwa §§ 4, 9 EStG) hat sich ein differenziertes System herausgebildet, auf das bereits aus Gründen der Rechtseinheit und der Verwaltungspraktikabilität auch für das (enge) Rechtsgebiet der Rundfunkgebührenerhebung zurückzugreifen ist. Besonderheiten dieses Rechtsgebiets, die eine vom Einkommensteuerrecht abweichende Bewertung und Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
25 
bb) Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der Gesetzgeber des Einkommensteuerrechts nach dem objektiven Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen Erwerbsaufwendungen andererseits. Deshalb sind Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit gemäß § 4 EStG grundsätzlich steuerlich abziehbar. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4 EStG).
26 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind Fahrten von der Wohnung zum Betrieb nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - vom Grundsatz her - als betrieblich veranlasst anzusehen (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a.F.). Es galt der allgemeine Grundsatz, dass Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich voll, bei privater Veranlassung grundsätzlich nicht, bei Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nur mit pauschalen Höchstbeträgen des § 9 Abs. 2 EStG a.F. wie Betriebsausgaben abgesetzt werden können (vgl. zum Ganzen Heinicke in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 27. Aufl., § 4 RdNr. 580). Dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nur mit pauschalen Höchstbeträgen abgesetzt werden konnten und demzufolge eine gewisse Einschränkung des objektiven Nettoprinzips galt, ändert nichts an dem Grundsatz, wonach Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte als betrieblich veranlasst zu qualifizieren sind. Diese Einschätzung wird im Fall des Klägers im Übrigen dadurch belegt, dass dieser konsequenterweise die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte als Betriebsaufwand im Rahmen der von ihm erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesen hat; im Rahmen seiner Steuererklärungen geht der Kläger mithin selbst davon aus, diese Fahrten seien betrieblich veranlasst.
27 
2. In Bezug auf den nach Inkrafttreten der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages liegenden Zeitraum von April 2005 bis einschließlich Juli 2007 besteht für das Autoradio des Klägers ebenfalls keine Gebührenfreiheit.
28 
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. gilt die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Mit dieser wenig geglückten Formulierung sollte der Vorschrift kein neuer Inhalt gegeben werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage lediglich bestätigen und verdeutlichen, nach der es Normzweck ist, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - 2 A 10913/07 - ZUM-RD 2008, 268 und Göhmann/Naujock/Siekmann in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, RdNr. 38; vgl. auch BayLT-Drs. 15/1921, S. 19). Damit führt weiterhin nur die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten zu einer gesonderten Gebührenpflicht. Eine weitere Einschränkung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte - über die geschäftliche Betätigung hinaus - sollte dagegen mit der Neuregelung nicht erfolgen. Arbeitnehmer, die ihr mit einem Radio ausgestattetes Kraftfahrzeug für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen, sind folglich weiterhin gebührenbefreit. Im Gegensatz dazu sind beim Kläger diese Fahrten auch nach der neuen Rechtslage seiner geschäftlichen Tätigkeit zuzuordnen.
29 
Diese Einschätzung wird durch die ab dem 01.01.2007 geltende Neuregelung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 (BGBl. I, 1652) nicht in Frage gestellt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 (im Folgenden: EStG n.F.) hat der Gesetzgeber angeordnet, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Dagegen können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. Aufwendungen, die für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer entstehen, wie Werbungskosten abgezogen werden. Eine entsprechende Regelung für Selbständige enthält § 4 Abs. 5 a EStG n.F. für den Bereich der Gewinneinkünfte im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Danach rechnen die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht mehr zu den Betriebsausgaben, sind jedoch im gekürzten Rahmen von § 4 Abs. 5 a Satz 2 bis 4 EStG n.F. weiterhin wie Betriebsausgaben abziehbar (vgl. dazu etwa Wied in Blümich: EStG, Komm., § 4 EStG RdNrn. 794, 798 und 799). Auch nach der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 werden folglich die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer „wie“ Betriebsausgaben behandelt und für diese Aufwendungen im Ergebnis damit die alte Rechtslage aufrechterhalten.
30 
Die dargestellte Neuregelung in § 4 Abs. 5 a EStG n.F. und die damit vom Gesetzgeber vorgenommene - teilweise - Durchbrechung des Veranlassungsprinzips bei der Zuordnung von Aufwendungen zur betrieblichen oder zur privaten Sphäre führt jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum bis März 2007 zu keiner abweichenden Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV n.F. Da das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - (BGBl. I 2008, 2888) die Neuregelung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 01.01.2007 für verfassungswidrig erklärt hat, sind die hier streitigen Fahrten auch für das Jahr 2007 als betrieblich veranlasst zu qualifizieren. Die Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 führt damit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige (vgl. § 4 Abs. 5 a Satz 4 EStG) dazu, dass jedenfalls für die Jahre 2007 und 2008 wieder die alte Rechtslage gilt.
31 
3. Die sich auf der Grundlage der dargestellten Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sowohl in der ursprünglichen als auch in der heutigen Fassung ergebende Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ihr Fahrzeug wie der Kläger nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen und dafür gesondert Rundfunkgebühren entrichten müssen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 23.08.2005 - RO 3 K 05.434 - Juris; a.A. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 394/06 - ZUM-RD 2007, 394; VG München, Urteil vom 15.02.2000 - M 32a K 99.370 - Juris).
32 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008, aaO).
33 
Vor diesem Hintergrund ist bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geltenden Grundsatz durchbrechen, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, der erst an der Willkürgrenze endet (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 - 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163). Ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist deshalb nicht zu prüfen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlicher ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
34 
a) Die Ungleichbehandlung von Selbständigen gegenüber Arbeitnehmern wird in Anwendung des dargestellten Maßstabs durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten mit der Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996, aaO). Deshalb sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV sinngemäß vor, dass auch einegeringfügige Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers bzw. - nach der Neufassung - zu anderen als privaten Zwecken die Gebührenfreiheit ausschließt. Denn die notwendigen Feststellungen, in welchem Umfang ein Kraftfahrzeug und damit das Zweitradio eines Kraftfahrzeughalters einmal geschäftlichen und zum anderen privaten Zwecken dient, würde zeitraubende Ermittlungen erfordern und damit einen außerordentlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.
35 
Auch die Behauptung eines Selbständigen, er nutze sein Kraftfahrzeug betrieblich nur für die Fahrten von seiner Wohnung zur Betriebsstätte und darüber hinaus nicht für weitere betriebliche Fahrten, können die Rundfunkanstalten - wenn überhaupt - nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verifizieren. Bereits das Anfordern der Steuererklärung des Selbständigen - einschließlich der Beiziehung und Überprüfung der Steuerakte des Finanzamts - würde für die Rundfunkanstalten zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen, zumal sie in jedem Einzelfall auf Mitwirkungshandlungen des Steuerpflichtigen (etwa Einverständniserklärung hinsichtlich der Einsichtnahme in die Steuerakten des Finanzamts) angewiesen sind und sich in diesem Zusammenhang zudem datenschutzrechtliche Fragestellungen ergeben. Auch wenn den Mitarbeitern der Rundfunkanstalten alle erforderlichen Steuerunterlagen vorliegen würden, müssten sie zur Aufklärung des Sachverhalts in aller Regel eine aufwändige und komplizierte Bewertung dieser Unterlagen vornehmen, zu der die Mitarbeiter nicht ohne weiteres in der Lage sein dürften. Im Fall des Klägers war die Aufklärung dem Senat zwar ausnahmsweise möglich, weil bei einer Gesamtschau der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der dazugehörigen Aufstellung seiner Fahrtkosten für die jeweiligen Steuerjahre ersichtlich ist, dass er lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und Friseursalon steuerlich geltend gemacht hat. Im Regelfall aber, bei dem ein Selbständiger sein Kraftfahrzeug in seinem Betriebsvermögen führt, lassen allein seine Steuerunterlagen keinen sicheren Schluss darauf zu, ob das Fahrzeug betrieblich lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstelle oder auch darüber hinaus genutzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Privatanteil bei der Kraftfahrzeugnutzung nach der sogenannten Listenpreismethode oder der sogenannten Fahrtenbuchmethode ermittelt wird (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 - 4 EStG und § 4 Abs. 5 a Satz 2 EStG). Schließlich kann ein Selbständiger die Nutzung seines Kraftfahrzeugs „lediglich für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit“ auch jederzeit wieder ändern, was zu einem weiteren Kontroll- und Überwachungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen würde.
36 
Vor diesem Hintergrund ist Zweck der typisierenden Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV auch, die Anzahl der „Befreiungsbegehren“ von Selbständigen möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung von streitigen Abgrenzungsfällen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Selbständige sind nach der gesetzlichen Regelung für das Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug nur dann gebührenbefreit, wenn sie das Kraftfahrzeug ausschließlich privat nutzen. Die Bearbeitung und Überprüfung dieser seltenen Ausnahmefälle wird den Rundfunkanstalten ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich sein. In diesen Fällen wird der Selbständige für sein Kraftfahrzeug auch keine Kosten steuerlich geltend machen; eine Überprüfung des Vortrags wird dementsprechend durch „einen Blick“ in die Steuerunterlagen möglich sein. Wird dagegen § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, kann - nach allgemeiner Lebenserfahrung - mit einer Vielzahl von streitigen Fällen gerechnet werden.
37 
b) Würde § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug betrieblich nur von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, würde dies wiederum eine Ungleichbehandlung in der Gruppe der Selbständigen nach sich ziehen. Die Selbständigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, würden dann besser gestellt als diejenigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur in geringem Umfang nutzen und etwa mit ihrem Kraftfahrzeug weniger Kilometer zurücklegen als die erstgenannte Gruppe; man könnte beispielsweise an einen Selbständigen denken, der sein Kraftfahrzeug nur einmal in der Woche für die Materialbeschaffung benötigt und dazu nur wenige Kilometer zurücklegt. Ein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung dieser Gruppe von Selbständigen ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch dieser Beispielsfall zeigt, dass allein eine pauschalierende und typisierende Regelung, wonach die Zweitgerätefreiheit für Selbständige dann entfällt, wenn das Kraftfahrzeug und damit das Autoradio für irgendeine betriebliche Betätigung genutzt wird, dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerecht wird; nur die vorgenommene Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV macht das Gebühreneinzugsverfahren für die Rundfunkanstalten handhabbar.
38 
c) Schließlich wird die dargestellte Ungleichbehandlung auch durch den sogenannten Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt. Dieser Grundsatz gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem „Typ“ widersprechenden „Ausnahmen“ geringfügig ist; widersprechen mehr als 10 % der von einer Regelung erfassten Fälle dem Regeltyp, so soll der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59) die Ungleichbehandlung nicht mehr im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können.
39 
Bei pauschalierender und generalisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Selbständige ihr Kraftfahrzeug betrieblich nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen, sondern darüber hinaus - ausgehend von den Betriebsabläufen im jeweiligen Einzelfall - in vielfältiger Weise das Kraftfahrzeug für ihren Betrieb einsetzen. Der Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Selbständigen unterscheidet sich demnach in aller Regel grundlegend vom Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Arbeitnehmer. Dementsprechend besteht für einen Selbständigen - im Vergleich zum Arbeitnehmer - in weitaus größerem Umfang die Möglichkeit, die mit dem Halten eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten (einschließlich der Autoradiokosten) steuerlich geltend zu machen. Der Selbständige kann insbesondere sein Kraftfahrzeug ins Betriebsvermögen überführen und damit die mit dem Halten des Kraftfahrzeugs insgesamt verbundenen Kosten - abzüglich des Privatanteils (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 bis 4 EStG) - steuerlich geltend machen. An diese Regelfälle des Sachbereichs knüpft § 5 Abs. 2 RGebStV und der damit verbundene Ausschluss der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte bei Selbständigen an. Lediglich bei einer geringen Anzahl von Selbständigen und damit in atypischen Fällen liegt dagegen eine vergleichbare Situation wie bei einem Arbeitnehmer vor. Selbständige wie der Kläger, die weder für die Erbringung ihrer Leistungen auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind noch die für jeden Gewerbebetrieb typischen „Tätigkeiten“ - wie etwa Fahrten zur Bank, zur Post, zum Steuerberater, zur Materialbeschaffung und dergleichen mehr - mit Hilfe ihres Kraftfahrzeugs erledigen, und die deshalb ihr Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, sind seltene Ausnahmefälle.
40 
4. Der Kläger kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten schließlich nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von März 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
41 
a) Die Verjährung ist durch die zum 1. April 2005 in Kraft getretene Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, aaO, § 4 RGebStV, RdNr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
42 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000. Gehemmt (§ 53 Abs. 1 VwVfG entsprechend) wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 03.08.2007 erlassen hat, sind folglich die gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
43 
b) Die Verjährungseinrede des Klägers ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - Juris und vom 14.04.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.05.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
44 
Der Kläger kann sich gegenüber seiner Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass er seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für sein Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Seine Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Aufgrund seines jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassens hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die vom Kläger geschuldeten Gebühren festzusetzen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46 
Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die Nutzung eines Kraftfahrzeugs (und damit des in dem Kraftfahrzeug sich befindenden Autoradios) durch einen Selbständigen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. führt, hat grundsätzliche Bedeutung. Da diese Frage vorliegend u.a. auch für den Zeitraum von März bis Juli 2007 entscheidungserheblich ist, ist nicht nur irrevisibles Landesrecht betroffen. Denn die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind mittlerweile durch § 10 RGebStV in der Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 01. März 2007 in Kraft getreten ist, für revisibel erklärt worden. Die Revisibilität gilt damit jedenfalls für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01. März 2007 maßgeblich ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2, Rundfunkrecht Nr. 42 und vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 208, 704).
47 
Beschluss vom 18. Mai 2009
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 648,11 EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Obwohl die Einverständniserklärung des Klägers zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) abgegeben worden ist, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Prozesserklärung keine Bedenken. Denn der Verzicht des Berufungsbeklagten auf mündliche Verhandlung unterliegt im Berufungsverfahren nicht dem Anwaltszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.02.2005 - 9 UE 911/04 - Juris; zum Verzicht auf mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren: BVerwG, Urteil vom 24.02.1961 - 4 C 327.60 - DVBl. 1961, 518).
16 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 zu Unrecht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Streitgegenstand dieser Klage sind Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum von März 1997 bis einschließlich Juli 2007. Danach findet der angegriffene Gebührenbescheid seine Rechtsgrundlage in Bezug auf den Zeitraum bis einschließlich März 2005 im Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31.08.1991 (GBl. 1991, 745), betreffend den Zeitraum ab April 2005 in der zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GBl. 2005, 189).
18 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Kläger ist demnach als Rundfunkteilnehmer für das in dem auf ihn zugelassenen Wagen befindliche Radio anzusehen.
19 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Gebührenfreiheit gilt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der bis zum 1. April 2005 geltenden Fassung (RGebStV a.F.) nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Die bisherigen Worte in Abs. 2 Satz 1 „zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten“ sind nach Inkrafttreten der 8. Fassung des Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2005 entfallen und durch die Worte „zu anderen als privaten Zwecken“ ersetzt worden (im Folgenden: § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F.). Unverändert geblieben ist die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Der Umstand, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug unstreitig für die tägliche Fahrt von seiner Wohnung zu seinem Friseursalon nutzt, führt in Anwendung der dargestellten gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss der Gebührenfreiheit für das streitige Zweitgerät sowohl für den Zeitraum vor dem 01.04.2005 (1.) als auch für den Zeitraum danach (2.). Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden bzw. freiberuflich Tätigen gegenüber Arbeitnehmern, die ebenfalls ihr mit einem Radio ausgestattetes Fahrzeug für die tägliche Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle nutzen und die von der Gebühr für dieses Zweitgerät befreit sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (3.). Der Kläger kann sich schließlich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten - auch nicht teilweise - auf Verjährung berufen (4.).
20 
1. In Bezug auf den Zeitraum bis April 2005 besteht für das Autoradio des Klägers keine Gebührenfreiheit als Zweitgerät.
21 
a) Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. erfasst lediglich einen bestimmten Bereich der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nämlich die freiberufliche, selbständige, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll keine Gebührenfreiheit für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräte bestehen, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) fördern. Folglich besteht das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen „geschäftlichen“ von dem gebührenbefreiten „privaten“ Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 2 S 2828/97 - und Urteil vom 12.08.1983 - 2 S 49/83 - zur Vorgängervorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1974). Wie § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV verdeutlicht, kommt es auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbständigen Erwerbstätigkeit nicht an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen (vgl. die Begründung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, LT-Drs. 10/5930, S. 112; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994 - 2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417). Mithin reicht - auch eine völlig untergeordnete - Nutzung des Kraftfahrzeugs zu den angeführten Zwecken und damit zum Ausschluss der Gebührenfreiheit aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994, aaO).
22 
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze darf nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Geschäftsmann sein Fahrzeug auch für Fahrten aus Anlass seiner Geschäftstätigkeit nutzt. Allerdings können Annahmen, die sich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aufdrängen, widerlegt werden. Macht ein Geschäftsmann das auf ihn zugelassene Fahrzeug etwa in keiner Weise steuerlich geltend, spricht die allgemeine Lebenserfahrung in diesem Fall dafür, dass das Fahrzeug ausnahmsweise nicht zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt wird.
23 
b) Der Kläger hat zwar in Anwendung dieser Maßstäbe nachvollziehbar dargelegt, dass er keine Friseurleistungen außerhalb seiner Geschäftsräume - etwa bei Kunden in Altenheimen oder solchen, die behindert sind - erbracht hat. Er hat auch dargelegt, dass er weder für Bank- und Postbesorgungen noch zur Materialbeschaffung für sein Friseurgeschäft auf sein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage wird durch die vom Kläger vorgelegten Steuerunterlagen - insbesondere seine Gewinn- und Verlustrechnungen - gestützt und bestätigt. Allerdings sind die von ihm eingeräumten täglichen Fahrten von der Wohnung zum Friseursalon bereits seiner selbständigen Tätigkeit zuzurechnen und führen zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit. Im Einzelnen:
24 
aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob bei Selbständigen die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit oder dem privaten Bereich zuzurechnen sind, ist auf die Begriffe und die Systematik des Einkommensteuerrechts zurückzugreifen. Mit dem Einkommensteuerrecht werden die Einkünfte des Bürgers (vgl. § 2 Abs. 1 EStG) und damit seine gesamte wirtschaftliche Betätigung steuerlich geregelt. Das Einkommensteuerrecht ist damit das Hauptanwendungsgebiet für die Abgrenzung zwischen gewerblicher/betrieblicher Betätigung einerseits und privater Betätigung andererseits. Zur Abgrenzung der betrieblichen/beruflichen Aufwendungen von den privaten Aufwendungen (vgl. etwa §§ 4, 9 EStG) hat sich ein differenziertes System herausgebildet, auf das bereits aus Gründen der Rechtseinheit und der Verwaltungspraktikabilität auch für das (enge) Rechtsgebiet der Rundfunkgebührenerhebung zurückzugreifen ist. Besonderheiten dieses Rechtsgebiets, die eine vom Einkommensteuerrecht abweichende Bewertung und Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
25 
bb) Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der Gesetzgeber des Einkommensteuerrechts nach dem objektiven Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen Erwerbsaufwendungen andererseits. Deshalb sind Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit gemäß § 4 EStG grundsätzlich steuerlich abziehbar. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4 EStG).
26 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind Fahrten von der Wohnung zum Betrieb nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - vom Grundsatz her - als betrieblich veranlasst anzusehen (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a.F.). Es galt der allgemeine Grundsatz, dass Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich voll, bei privater Veranlassung grundsätzlich nicht, bei Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nur mit pauschalen Höchstbeträgen des § 9 Abs. 2 EStG a.F. wie Betriebsausgaben abgesetzt werden können (vgl. zum Ganzen Heinicke in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 27. Aufl., § 4 RdNr. 580). Dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nur mit pauschalen Höchstbeträgen abgesetzt werden konnten und demzufolge eine gewisse Einschränkung des objektiven Nettoprinzips galt, ändert nichts an dem Grundsatz, wonach Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte als betrieblich veranlasst zu qualifizieren sind. Diese Einschätzung wird im Fall des Klägers im Übrigen dadurch belegt, dass dieser konsequenterweise die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte als Betriebsaufwand im Rahmen der von ihm erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesen hat; im Rahmen seiner Steuererklärungen geht der Kläger mithin selbst davon aus, diese Fahrten seien betrieblich veranlasst.
27 
2. In Bezug auf den nach Inkrafttreten der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages liegenden Zeitraum von April 2005 bis einschließlich Juli 2007 besteht für das Autoradio des Klägers ebenfalls keine Gebührenfreiheit.
28 
Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. gilt die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Mit dieser wenig geglückten Formulierung sollte der Vorschrift kein neuer Inhalt gegeben werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage lediglich bestätigen und verdeutlichen, nach der es Normzweck ist, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - 2 A 10913/07 - ZUM-RD 2008, 268 und Göhmann/Naujock/Siekmann in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, RdNr. 38; vgl. auch BayLT-Drs. 15/1921, S. 19). Damit führt weiterhin nur die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten zu einer gesonderten Gebührenpflicht. Eine weitere Einschränkung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte - über die geschäftliche Betätigung hinaus - sollte dagegen mit der Neuregelung nicht erfolgen. Arbeitnehmer, die ihr mit einem Radio ausgestattetes Kraftfahrzeug für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen, sind folglich weiterhin gebührenbefreit. Im Gegensatz dazu sind beim Kläger diese Fahrten auch nach der neuen Rechtslage seiner geschäftlichen Tätigkeit zuzuordnen.
29 
Diese Einschätzung wird durch die ab dem 01.01.2007 geltende Neuregelung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 (BGBl. I, 1652) nicht in Frage gestellt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 (im Folgenden: EStG n.F.) hat der Gesetzgeber angeordnet, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Dagegen können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. Aufwendungen, die für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer entstehen, wie Werbungskosten abgezogen werden. Eine entsprechende Regelung für Selbständige enthält § 4 Abs. 5 a EStG n.F. für den Bereich der Gewinneinkünfte im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Danach rechnen die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht mehr zu den Betriebsausgaben, sind jedoch im gekürzten Rahmen von § 4 Abs. 5 a Satz 2 bis 4 EStG n.F. weiterhin wie Betriebsausgaben abziehbar (vgl. dazu etwa Wied in Blümich: EStG, Komm., § 4 EStG RdNrn. 794, 798 und 799). Auch nach der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 werden folglich die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer „wie“ Betriebsausgaben behandelt und für diese Aufwendungen im Ergebnis damit die alte Rechtslage aufrechterhalten.
30 
Die dargestellte Neuregelung in § 4 Abs. 5 a EStG n.F. und die damit vom Gesetzgeber vorgenommene - teilweise - Durchbrechung des Veranlassungsprinzips bei der Zuordnung von Aufwendungen zur betrieblichen oder zur privaten Sphäre führt jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum bis März 2007 zu keiner abweichenden Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV n.F. Da das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - (BGBl. I 2008, 2888) die Neuregelung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 01.01.2007 für verfassungswidrig erklärt hat, sind die hier streitigen Fahrten auch für das Jahr 2007 als betrieblich veranlasst zu qualifizieren. Die Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 führt damit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige (vgl. § 4 Abs. 5 a Satz 4 EStG) dazu, dass jedenfalls für die Jahre 2007 und 2008 wieder die alte Rechtslage gilt.
31 
3. Die sich auf der Grundlage der dargestellten Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sowohl in der ursprünglichen als auch in der heutigen Fassung ergebende Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ihr Fahrzeug wie der Kläger nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen und dafür gesondert Rundfunkgebühren entrichten müssen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 23.08.2005 - RO 3 K 05.434 - Juris; a.A. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 394/06 - ZUM-RD 2007, 394; VG München, Urteil vom 15.02.2000 - M 32a K 99.370 - Juris).
32 
Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008, aaO).
33 
Vor diesem Hintergrund ist bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geltenden Grundsatz durchbrechen, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, der erst an der Willkürgrenze endet (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 - 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163). Ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist deshalb nicht zu prüfen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlicher ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
34 
a) Die Ungleichbehandlung von Selbständigen gegenüber Arbeitnehmern wird in Anwendung des dargestellten Maßstabs durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten mit der Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996, aaO). Deshalb sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV sinngemäß vor, dass auch einegeringfügige Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers bzw. - nach der Neufassung - zu anderen als privaten Zwecken die Gebührenfreiheit ausschließt. Denn die notwendigen Feststellungen, in welchem Umfang ein Kraftfahrzeug und damit das Zweitradio eines Kraftfahrzeughalters einmal geschäftlichen und zum anderen privaten Zwecken dient, würde zeitraubende Ermittlungen erfordern und damit einen außerordentlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.
35 
Auch die Behauptung eines Selbständigen, er nutze sein Kraftfahrzeug betrieblich nur für die Fahrten von seiner Wohnung zur Betriebsstätte und darüber hinaus nicht für weitere betriebliche Fahrten, können die Rundfunkanstalten - wenn überhaupt - nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verifizieren. Bereits das Anfordern der Steuererklärung des Selbständigen - einschließlich der Beiziehung und Überprüfung der Steuerakte des Finanzamts - würde für die Rundfunkanstalten zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen, zumal sie in jedem Einzelfall auf Mitwirkungshandlungen des Steuerpflichtigen (etwa Einverständniserklärung hinsichtlich der Einsichtnahme in die Steuerakten des Finanzamts) angewiesen sind und sich in diesem Zusammenhang zudem datenschutzrechtliche Fragestellungen ergeben. Auch wenn den Mitarbeitern der Rundfunkanstalten alle erforderlichen Steuerunterlagen vorliegen würden, müssten sie zur Aufklärung des Sachverhalts in aller Regel eine aufwändige und komplizierte Bewertung dieser Unterlagen vornehmen, zu der die Mitarbeiter nicht ohne weiteres in der Lage sein dürften. Im Fall des Klägers war die Aufklärung dem Senat zwar ausnahmsweise möglich, weil bei einer Gesamtschau der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der dazugehörigen Aufstellung seiner Fahrtkosten für die jeweiligen Steuerjahre ersichtlich ist, dass er lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und Friseursalon steuerlich geltend gemacht hat. Im Regelfall aber, bei dem ein Selbständiger sein Kraftfahrzeug in seinem Betriebsvermögen führt, lassen allein seine Steuerunterlagen keinen sicheren Schluss darauf zu, ob das Fahrzeug betrieblich lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstelle oder auch darüber hinaus genutzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Privatanteil bei der Kraftfahrzeugnutzung nach der sogenannten Listenpreismethode oder der sogenannten Fahrtenbuchmethode ermittelt wird (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 - 4 EStG und § 4 Abs. 5 a Satz 2 EStG). Schließlich kann ein Selbständiger die Nutzung seines Kraftfahrzeugs „lediglich für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit“ auch jederzeit wieder ändern, was zu einem weiteren Kontroll- und Überwachungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen würde.
36 
Vor diesem Hintergrund ist Zweck der typisierenden Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV auch, die Anzahl der „Befreiungsbegehren“ von Selbständigen möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung von streitigen Abgrenzungsfällen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Selbständige sind nach der gesetzlichen Regelung für das Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug nur dann gebührenbefreit, wenn sie das Kraftfahrzeug ausschließlich privat nutzen. Die Bearbeitung und Überprüfung dieser seltenen Ausnahmefälle wird den Rundfunkanstalten ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich sein. In diesen Fällen wird der Selbständige für sein Kraftfahrzeug auch keine Kosten steuerlich geltend machen; eine Überprüfung des Vortrags wird dementsprechend durch „einen Blick“ in die Steuerunterlagen möglich sein. Wird dagegen § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, kann - nach allgemeiner Lebenserfahrung - mit einer Vielzahl von streitigen Fällen gerechnet werden.
37 
b) Würde § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug betrieblich nur von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, würde dies wiederum eine Ungleichbehandlung in der Gruppe der Selbständigen nach sich ziehen. Die Selbständigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, würden dann besser gestellt als diejenigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur in geringem Umfang nutzen und etwa mit ihrem Kraftfahrzeug weniger Kilometer zurücklegen als die erstgenannte Gruppe; man könnte beispielsweise an einen Selbständigen denken, der sein Kraftfahrzeug nur einmal in der Woche für die Materialbeschaffung benötigt und dazu nur wenige Kilometer zurücklegt. Ein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung dieser Gruppe von Selbständigen ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch dieser Beispielsfall zeigt, dass allein eine pauschalierende und typisierende Regelung, wonach die Zweitgerätefreiheit für Selbständige dann entfällt, wenn das Kraftfahrzeug und damit das Autoradio für irgendeine betriebliche Betätigung genutzt wird, dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerecht wird; nur die vorgenommene Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV macht das Gebühreneinzugsverfahren für die Rundfunkanstalten handhabbar.
38 
c) Schließlich wird die dargestellte Ungleichbehandlung auch durch den sogenannten Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt. Dieser Grundsatz gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem „Typ“ widersprechenden „Ausnahmen“ geringfügig ist; widersprechen mehr als 10 % der von einer Regelung erfassten Fälle dem Regeltyp, so soll der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59) die Ungleichbehandlung nicht mehr im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können.
39 
Bei pauschalierender und generalisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Selbständige ihr Kraftfahrzeug betrieblich nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen, sondern darüber hinaus - ausgehend von den Betriebsabläufen im jeweiligen Einzelfall - in vielfältiger Weise das Kraftfahrzeug für ihren Betrieb einsetzen. Der Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Selbständigen unterscheidet sich demnach in aller Regel grundlegend vom Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Arbeitnehmer. Dementsprechend besteht für einen Selbständigen - im Vergleich zum Arbeitnehmer - in weitaus größerem Umfang die Möglichkeit, die mit dem Halten eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten (einschließlich der Autoradiokosten) steuerlich geltend zu machen. Der Selbständige kann insbesondere sein Kraftfahrzeug ins Betriebsvermögen überführen und damit die mit dem Halten des Kraftfahrzeugs insgesamt verbundenen Kosten - abzüglich des Privatanteils (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 bis 4 EStG) - steuerlich geltend machen. An diese Regelfälle des Sachbereichs knüpft § 5 Abs. 2 RGebStV und der damit verbundene Ausschluss der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte bei Selbständigen an. Lediglich bei einer geringen Anzahl von Selbständigen und damit in atypischen Fällen liegt dagegen eine vergleichbare Situation wie bei einem Arbeitnehmer vor. Selbständige wie der Kläger, die weder für die Erbringung ihrer Leistungen auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind noch die für jeden Gewerbebetrieb typischen „Tätigkeiten“ - wie etwa Fahrten zur Bank, zur Post, zum Steuerberater, zur Materialbeschaffung und dergleichen mehr - mit Hilfe ihres Kraftfahrzeugs erledigen, und die deshalb ihr Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, sind seltene Ausnahmefälle.
40 
4. Der Kläger kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten schließlich nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von März 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).
41 
a) Die Verjährung ist durch die zum 1. April 2005 in Kraft getretene Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, aaO, § 4 RGebStV, RdNr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.
42 
Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000. Gehemmt (§ 53 Abs. 1 VwVfG entsprechend) wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 03.08.2007 erlassen hat, sind folglich die gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.
43 
b) Die Verjährungseinrede des Klägers ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV als „Schwarzhörer“ ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - Juris und vom 14.04.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.05.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).
44 
Der Kläger kann sich gegenüber seiner Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass er seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für sein Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Seine Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Aufgrund seines jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassens hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die vom Kläger geschuldeten Gebühren festzusetzen.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46 
Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die Nutzung eines Kraftfahrzeugs (und damit des in dem Kraftfahrzeug sich befindenden Autoradios) durch einen Selbständigen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. führt, hat grundsätzliche Bedeutung. Da diese Frage vorliegend u.a. auch für den Zeitraum von März bis Juli 2007 entscheidungserheblich ist, ist nicht nur irrevisibles Landesrecht betroffen. Denn die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind mittlerweile durch § 10 RGebStV in der Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 01. März 2007 in Kraft getreten ist, für revisibel erklärt worden. Die Revisibilität gilt damit jedenfalls für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01. März 2007 maßgeblich ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2, Rundfunkrecht Nr. 42 und vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 208, 704).
47 
Beschluss vom 18. Mai 2009
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 648,11 EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - wird zurück gewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in L. ein Autohaus, in dem sie u. a. Neufahrzeuge der Firma Peugeot zum Verkauf anbietet. Der Betrieb der Klägerin ist seit Januar 1976 bei der Gebühreneinzugszentrale als Rundfunkteilnehmerin erfasst. Seit Oktober 2002 ist die Klägerin mit drei Radios am Standort und sechs Radios in Kraftfahrzeugen gemeldet.
Am 4.5.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Geschäftsräume der Klägerin in L. auf. Dabei wurde ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin zwei "rote Kennzeichen" (LB 06247 und LB 06429) vorhalte. Mit Bescheid vom 4.8.2006 setzte der Beklagte daraufhin (zusätzliche) Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 12,79 EUR "für zwei Hörfunkgeräte im Kfz (rote Kennzeichen)" im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 gegen die Klägerin fest.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 18.8.2006 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die von ihr bereit gehaltenen Neuwagen seien grundsätzlich Grundmodelle, in die keine Rundfunkempfangsgeräte eingebaut seien. Ein Gebührenanspruch entfalle daher bereits aus tatsächlichen Gründen. Davon abgesehen müsse ein Kfz-Händler nur eine Händlergebühr bezahlen und nicht zusätzliche Gebühren für Vorführwagen oder "rote Kennzeichen". Nach der Verjährungsregelung in § 4 Abs. 4 RGebStV könnten außerdem Gebührenansprüche allenfalls bis zum Jahr 2003 geltend gemacht werden. Die Klägerin bezog sich ferner auf ein an den Intendanten des Beklagten gerichtetes Schreiben des Verbands des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg e.V. vom 15.3.2006, mit dem sich der Verband zu verschiedenen im Kfz-Gewerbe auftretenden Fallgruppen einer etwaigen Gebührenpflicht für Autoradios äußerte und sich insbesondere gegen eine Gebührenpflicht anhand von "roten Kennzeichen" aussprach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.10.2006 zuging, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe mit der Unterschrift unter den Anmeldebeleg die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt. Eine solche Urkunde müsse nach ihrem objektiven Inhalt behandelt werden. Die Berufung der Klägerin auf Verjährung sei eine unzulässige Rechtsausübung, da sie die Geltendmachung des Gebührenanspruchs durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Anmeldepflicht vereitelt habe. Rundfunkgeräte in Vorführwagen würden nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten, da nicht die Autoradios, sondern die Kraftfahrzeuge zur Vorführung dienten. Diese Geräte seien daher einzeln gebührenpflichtig. Mit dem Anbringen eines "roten Nummernschilds" werde das Kraftfahrzeug zum Vorführwagen. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend wäre jedes Radio in einem Fahrzeug, das mindestens einmal im Monat mit einem "roten Nummernschild" ausgestattet und somit zugelassen werde, gebührenpflichtig. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler werde jedoch in diesen Fällen nur eine Gebühr je "rotem Kennzeichen" erhoben.
Die Klägerin hat am 24.11.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4.8.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 aufzuheben, und zur Begründung ihren Standpunkt bekräftigt, dass auch für Autoradios in Vorführwagen die Rundfunkgebührenpflicht durch die Zahlung einer Händlergebühr erfüllt sei.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich auf die im Schreiben seines Verwaltungsdirektors vom 12.6.2006 an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg dargelegte Rechtsauffassung bezogen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.2.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht zur Zahlung der mit dem angefochtenen Bescheid verlangten zusätzlichen Rundfunkgebühren für Autoradios in mit „roten Kennzeichen“ betriebenen Fahrzeugen verpflichtet. Die Klägerin sei ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse. Der Umstand, dass der Handel mit Autoradios, Audioanlagen und Navigationsgeräten mit Rundfunkempfangsteil nur Teil des Handels mit Autos sei, ändere daran nichts. Die Klägerin dürfe somit nach § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV am Standort weitere Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei bereit halten. Auch ein Radiogerät in einem Fahrzeug, das zum Verkauf dem Kunden vorgeführt oder von diesem Probe gefahren werde, bleibe demnach gebührenfrei. § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV werde allerdings vom überwiegenden Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf den Kfz-Handel nicht oder jedenfalls nicht auf Vorführwagen angewandt. Die dafür angeführten Argumente seien jedoch nicht überzeugend. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ergebe sich nicht, dass die Vorschrift sich nur auf den reinen Rundfunkfachhandel beziehe. Die Berufung auf den Sinn und Zweck der Vorschrift gehe ebenfalls fehl. Das Händlerprivileg komme nicht nur den Unternehmen zu gute, sondern entlaste auch die Rundfunkanstalten von dem mit häufigen An- und Abmeldungen verbundenen Verwaltungsaufwand. Dass dieser doppelte Entlastungszweck im Kfz-Handel nicht genauso wie im klassischen Rundfunkeinzelhandel einschlägig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Das gelte um so mehr, als die ARD sich entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehre und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen nach einem Ausweg suche.
Gegen das am 15.3.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.4.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Schriftsatz ist dort am 10.4.2008 eingegangen. In der Eingangsbestätigung hat der Senat dem Beklagten fälschlicherweise mitgeteilt, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8.5.2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und mit einem weiteren, an das Verwaltungsgericht adressierten Schreiben vom gleichen Tag erneut Berufung eingelegt.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags macht der Beklagte geltend: Die fehlerhafte Übersendung des Berufungsschriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof sei für die Versäumung der Berufungsfrist nicht kausal, da die Fristversäumung durch die sofortige Weiterleitung des Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht hätte vermieden werden können. Die Pflicht zur Weiterleitung des Schriftsatzes ergebe sich aus dem Gebot des fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Beteiligten. Davon, dass der Schriftsatz vom 8.4.2008 nicht an das Verwaltungsgericht weiter geleitet worden und entgegen der Eingangsbestätigung vom 11.4.2008 dort nicht am 10.4.2008 eingegangen sei, habe er erst mit der Übersendung des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.4.2008 erfahren.
10 
In der Sache selbst wird vorgetragen: Die Klägerin halte in ihrem Autohaus seit Juli 1980 ein rotes Kennzeichen und seit Januar 2003 ein zweites solches Kennzeichen vor. Die roten Kennzeichen würden an einzelnen auf den Ausstellungsflächen zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen angebracht, um mit den Fahrzeugen Probe- oder Überführungsfahrten durchführen zu können. Durch das Anbringen des Kennzeichens werde das Fahrzeug zu einem Vorführwagen, weshalb die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV für das in dem Fahrzeug zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät rundfunkgebührenpflichtig sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Gebühr nicht mit der Gebühr nach § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV abgegolten, da diese Vorschrift nur für den Radio- und Fernsehhandel und nicht für den gewerblichen Autohandel gelte. Bei einer strengen Handhabung der Vorschrift sei deshalb nicht nur jedes in einen Vorführwagen eingebaute Autoradio, sondern auch jedes Autoradio, das sich in einem von dem Autohändler auf seinem Gelände zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug befinde, rundfunkgebührenpflichtig. Ein Autohändler müsse somit an sich seine mit einem Rundfunkempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeuge, die nicht als Vorführwagen zugelassen und daher gesondert gebührenpflichtig seien, an- und nach einem Verkauf wieder abmelden. Was die Fahrzeuge betreffe, die sich auf dem Geschäftsgrundstück befänden, werde allerdings § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV entsprechend angewendet. Dies gelte jedoch nicht in den Fällen, in denen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb des Geschäftsgrundstücks zum Empfang bereit gehalten würden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da sich ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht darauf verlassen dürfe, dass ein bei dem falschen Gericht eingelegter Berufungsschriftsatz rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist an das richtige Gericht weitergeleitet werde. Die Berufung sei daher unzulässig. Sie könne jedoch auch in der Sache keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben habe. Die vom Beklagten angeführten Gründe rechtfertigten keine andere Entscheidung.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
18 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, da ihm wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
19 
1. Nach § 124 a Abs. 2 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerichteten und dort am 9.4.2008 eingegangenen Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 8.4.2008 wurde diese Frist somit nicht gewahrt. Für den ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart adressierten Schriftsatz vom 8.5.2008, mit dem der Beklagte erneut Berufung eingelegt hat, gilt im Ergebnis das Gleiche, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
20 
2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsfrist unter den gegebenen Umständen als unverschuldet anzusehen ist.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99) ist ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allerdings auf das zivilgerichtliche Verfahren und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ZPO keine Verpflichtung enthält, gerichtliche Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist diese Rechtsprechung deshalb nicht übertragbar, da Urteile im Verwaltungsprozess gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die Berufung ist ferner, anders als im Zivilprozess (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für das bisher mit der Sache nicht befasste Berufungsgericht gibt es daher keine "nachwirkende" Fürsorgepflicht. Nach der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 28.7.2006 - 9 BV 05.1863 - Juris) besteht gleichwohl auch im Verwaltungsprozess für das Berufungsgericht eine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Inhalts, dass eine unter Verstoß gegen § 124 a Abs. 2 S. 1 VwGO beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten ist, da die in dieser Vorschrift getroffene Regelung über den Einlegungsort der Berufung von allgemeinen Prinzipien des Prozessrechts abweiche, ohne dass für diese Abweichung ein sachlicher Grund zu erkennen sei, und die Regelung deshalb selbst für prozesserfahrene Rechtsanwälte "überraschend" wirke.
22 
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass durch das Schreiben des Senats vom 11.4.2008 der Eindruck hervor gerufen werden konnte, der Berufungsschriftsatz vom 8.4.2008 sei tatsächlich an das Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb der noch offenen Berufungsfrist weitergeleitet worden, da dem Beklagten darin (fälschlich) mitgeteilt wurde, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Zu dem von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu vertretenden Fehler ist damit ein zusätzlicher Fehler des Gerichts getreten, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf ihm letztlich die Versäumnis der Berufungsfrist beruht. Die Fristversäumnis ist auch in einem solchen Fall als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - WDB 1.07 - NJW 2007, 3797; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).
II.
23 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, für diejenigen Radioempfangsgeräte zusätzliche Rundfunkgebühren zu bezahlen, die sich in den mit "roten Kennzeichen" versehenen Vorführwagen befinden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
24 
1. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.8.2006, mit dem - außer einem Säumniszuschlag von 12,79 EUR - Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR für zwei im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 zum Empfang gehaltene Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen mit den "roten Nummern" LB 06427 und LB 06429 erhoben wurden. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juli 1980 bis Juni 2005 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.2.2007 unterscheiden. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags enthielten insbesondere bereits mit § 5 Abs. 4 RGebStV 2007 übereinstimmende Regelungen.
25 
2. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Die in ein Kraftfahrzeug eingebauten Rundfunkempfangsgeräte machen davon keine Ausnahme. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV nieder gelegten Grundsatzes ergibt sich jedoch u. a. aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV. Die Klägerin muss danach im Grundsatz für alle geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereitgehalten hat.
26 
3. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten der Klägerin die Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ein, wonach Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt sind, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.
27 
a) Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst, auch wenn der Handel mit Autoradios nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Ein Rundfunkempfangsgerät wird auch dann im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV verkauft, wenn der eigentliche Kaufgegenstand ein Auto ist und das Rundfunkempfangsgerät nur zusammen mit dem Auto als Teil der Ausstattung oder als Zubehör verkauft wird (Urt. des Senats v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 - ESVGH 33, 17 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379; Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 56; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 200). Der Umstand, dass der Verkauf des Radios im Verhältnis zum Wert des Kraftfahrzeugs regelmäßig nur vor untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (a. A. BayVGH, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82 A.968 -).
28 
Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung lässt sich § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch nicht einschränkend in der Weise auslegen, dass er nur auf solche Unternehmen Anwendung findet, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2005, 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO). Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV dem Zweck diene, den herkömmlichen Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit halte, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Da im Rundfunkfachhandel regelmäßig zahlreiche Rundfunkgeräte verschiedenster Art zur Vorführung zum Empfang bereit gehalten würden, die zudem oftmals nach kurzer Zeit durch neue Modelle ersetzt würden, würde die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Gerät zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung des Rundfunkfachhandels führen und - wegen des häufig erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte - zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen. Auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern treffe dies nicht oder jedenfalls nicht im vergleichbaren Maße zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO).
29 
Das überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass die in Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV mit einem Bedürfnis des "Radiohandels" begründet wird (LT-Drs. 10/5930, S. 115). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass die für erforderlich gehaltene Gebührenbefreiung nur solchen Unternehmen gewährt werden soll, die hauptsächlich und nicht nur nebenbei mit Radios handeln. Nicht zu bestreiten ist zwar, dass die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes zu Vorführzwecken bereit gehaltene Gerät für Unternehmen, die hauptsächlich mit Radios handeln, eine größere finanzielle Belastung bedeutet als für Unternehmen, die dies nur nebenbei tun. Dieser Unterschied ist jedoch nur gradueller Natur. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch dem Interesse der Rundfunkanstalten dient, den mit der Erhebung von Rundfunkgebühren verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Bei einer Beschränkung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf den "klassischen Rundfunkeinzelhandel" wären die Rundfunkanstalten gehalten, von jedem Autohändler für jedes einzelne in einem zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu erheben, sofern das Fahrzeug auf den Händler zugelassen oder - bei nicht zugelassenen Fahrzeugen - der Händler Halter des Fahrzeugs ist. Wegen des dadurch in raschem Wechsel erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte würde dies ebenfalls einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten. Das Verwaltungsgericht weist dementsprechend zu Recht darauf hin, dass sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen einen Ausweg sucht. Dies kommt auch in dem an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg gerichteten Schreiben des Beklagten vom 15.3.2006 deutlich zum Ausdruck. In dem Schreiben wird als Beispiel ein Kraftfahrzeug-Betrieb genannt, der über fünf "rote Nummernschilder" verfügt und diese innerhalb eines Monats an 20 verschiedenen Tagen an Kraftfahrzeugen zu Vorführzwecken anbringt. Nach der Ansicht des Beklagten entstünden dadurch 20 Hörfunkgebühren. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke er sich jedoch in diesen Fällen auf die Erhebung nur einer Gebühr je "rotem Kennzeichen".
30 
b) Die Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf die Klägerin wird ferner nicht dadurch gehindert, dass nach dieser Vorschrift nur Rundfunkgeräte gebührenbefreit sind, die "zu Prüf- und Vorführzwecken" zum Empfang bereit gehalten werden. Im Hinblick auf diese Einschränkung sollen zwar nach dem Urteil des Senats vom 16.12.1982 (aaO) in Vorführwagen eingebaute Autoradios nur dann unter diese Vorschrift fallen, wenn sie typischerweise und ausschließlich für Vorführzwecke in objektiv erkennbarer Weise zum Empfang bereitgehalten werden. Bei den in Vorführwagen vorhandenen Autoradios sei dies in der Regel nicht der Fall. Zwar sei nicht zu verkennen, dass in Einzelfällen das in den Vorführwagen eingebaute Gerät dazu geeignet sei, den Kunden zum Erwerb eines Autoradios überhaupt oder des zufällig im Vorführwagen vorhandenen Modells zu bewegen. Das Auswählen unter verschiedenen Modellen werde jedoch nur durch die Verkaufsraum unter gleichen Bedingungen zum Empfang bereit gehaltenen Geräten ermöglicht. Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn in einen Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle eingebaut sei (ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2006 - 10 LC 73/05 - Juris).
31 
An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Ein Autoradio wird auch dann im Sinn des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV vorgeführt, wenn das Interesse des Kunden zunächst dem Auto und erst in zweiter Linie dem in das Auto eingebauten Radiogerät gilt. Auch setzt der Begriff des Vorführens nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besondere Vorzüge zu demonstrieren (Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, aaO). Der Umstand, dass ein sich für ein Auto mit Radio interessierender Kunde seine Wahl, was das Radio betrifft, vielfach erst an Hand der im Verkaufsraum zum Empfang bereit gehaltenen Geräte treffen wird, ist daher in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Davon abgesehen ist ohne weiteres denkbar, dass bereits die Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts einen Kunden dazu veranlasst, sich für eben dieses Gerät zu entscheiden, was insbesondere dann naheliegt, wenn es sich dabei um das Grundmodell des betreffenden Herstellers handelt und der Interessent aus Kosten- oder anderen Gründen keinen Wert auf ein aufwändigeres Gerät mit zusätzlichen Funktionen legt. Genauso möglich ist, dass ein Kunde nach Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts beschließt, vom Kauf eines Autoradios des von dem betreffenden Händler angebotenen Typs generell Abstand zu nehmen, oder er sich dazu entschließt, ein weniger leistungsfähiges und dafür billigeres oder umgekehrt ein besser ausgestattetes und dementsprechend teueres Gerät zu erwerben. Für das in einen Vorführwagen eingebaute Radio gilt insoweit nichts anderes als bspw. für den Motor, mit dem dieser Wagen ausgestattet ist. Auch hier kann es sein, dass der Kunde nach einer mit dem Wagen unternommenen Probefahrt entscheidet, dasselbe Fahrzeugmodell mit einem schwächeren oder stärkeren Motor zu erwerben, was aber nichts daran ändert, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der in das Fahrzeug eingebaute Motor zu Vorführzwecken bereit gehalten wird.
32 
c) Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Vorschrift es nur gestattet, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke "auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" gebührenfrei zum Empfang bereit halten. Von den Kraftfahrzeugen, die von einem Autohändler ausschließlich zum Verkauf angeboten werden, unterscheidet sich ein Vorführwagen dadurch, dass er auch zu Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solcher Wagen sich die meiste Zeit über auf dem Betriebsgelände befindet. Jedenfalls im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV getroffene Regelung ist danach auch in Bezug auf das in einen solchen Wagen eingebaute Radio von einem auf demselben Grundstück zum Empfang bereit gehaltenen Gerät auszugehen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV können von den in Satz 1 genannten Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Geschäftsräume gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereit gehalten werden. Die Vorschrift stellt damit klar, dass die zu Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereit gehaltenen Geräte sich nicht durchweg auf dem Betriebsgrundstück befinden müssen, sondern auch vorübergehend von diesem Grundstück entfernt werden dürfen, sofern dies ebenfalls zu Vorführzwecken geschieht.
33 
4. Die Klägerin ist auch nicht deshalb zur Bezahlung der von ihr verlangten Rundfunkgebühren verpflichtet, weil einer ihrer Angestellten bei dem Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten am 4.5.2005 ein Anmeldeformular unterzeichnet hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Unterzeichnung des Formulars lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum zwei "rote Kennzeichen" vorgehalten hat. Die Klägerin hat damit jedoch nicht anerkannt, wegen dieses Sachverhalts zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren verpflichtet zu sein.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung der in § 5 Abs. 4 RGebStV getroffenen Regelung bezieht sich im vorliegenden Fall (noch) auf das irrevisible baden-württembergische Landesrecht, da die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revisibel erklärt worden sind, der zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist (s. Gesetz vom 14.2.2007, GBl. S. 108). Unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.292,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
18 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, da ihm wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
19 
1. Nach § 124 a Abs. 2 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerichteten und dort am 9.4.2008 eingegangenen Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 8.4.2008 wurde diese Frist somit nicht gewahrt. Für den ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart adressierten Schriftsatz vom 8.5.2008, mit dem der Beklagte erneut Berufung eingelegt hat, gilt im Ergebnis das Gleiche, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
20 
2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsfrist unter den gegebenen Umständen als unverschuldet anzusehen ist.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99) ist ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allerdings auf das zivilgerichtliche Verfahren und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ZPO keine Verpflichtung enthält, gerichtliche Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist diese Rechtsprechung deshalb nicht übertragbar, da Urteile im Verwaltungsprozess gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die Berufung ist ferner, anders als im Zivilprozess (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für das bisher mit der Sache nicht befasste Berufungsgericht gibt es daher keine "nachwirkende" Fürsorgepflicht. Nach der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 28.7.2006 - 9 BV 05.1863 - Juris) besteht gleichwohl auch im Verwaltungsprozess für das Berufungsgericht eine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Inhalts, dass eine unter Verstoß gegen § 124 a Abs. 2 S. 1 VwGO beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten ist, da die in dieser Vorschrift getroffene Regelung über den Einlegungsort der Berufung von allgemeinen Prinzipien des Prozessrechts abweiche, ohne dass für diese Abweichung ein sachlicher Grund zu erkennen sei, und die Regelung deshalb selbst für prozesserfahrene Rechtsanwälte "überraschend" wirke.
22 
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass durch das Schreiben des Senats vom 11.4.2008 der Eindruck hervor gerufen werden konnte, der Berufungsschriftsatz vom 8.4.2008 sei tatsächlich an das Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb der noch offenen Berufungsfrist weitergeleitet worden, da dem Beklagten darin (fälschlich) mitgeteilt wurde, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Zu dem von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu vertretenden Fehler ist damit ein zusätzlicher Fehler des Gerichts getreten, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf ihm letztlich die Versäumnis der Berufungsfrist beruht. Die Fristversäumnis ist auch in einem solchen Fall als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - WDB 1.07 - NJW 2007, 3797; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).
II.
23 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, für diejenigen Radioempfangsgeräte zusätzliche Rundfunkgebühren zu bezahlen, die sich in den mit "roten Kennzeichen" versehenen Vorführwagen befinden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
24 
1. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.8.2006, mit dem - außer einem Säumniszuschlag von 12,79 EUR - Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR für zwei im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 zum Empfang gehaltene Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen mit den "roten Nummern" LB 06427 und LB 06429 erhoben wurden. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juli 1980 bis Juni 2005 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.2.2007 unterscheiden. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags enthielten insbesondere bereits mit § 5 Abs. 4 RGebStV 2007 übereinstimmende Regelungen.
25 
2. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Die in ein Kraftfahrzeug eingebauten Rundfunkempfangsgeräte machen davon keine Ausnahme. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV nieder gelegten Grundsatzes ergibt sich jedoch u. a. aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV. Die Klägerin muss danach im Grundsatz für alle geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereitgehalten hat.
26 
3. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten der Klägerin die Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ein, wonach Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt sind, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.
27 
a) Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst, auch wenn der Handel mit Autoradios nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Ein Rundfunkempfangsgerät wird auch dann im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV verkauft, wenn der eigentliche Kaufgegenstand ein Auto ist und das Rundfunkempfangsgerät nur zusammen mit dem Auto als Teil der Ausstattung oder als Zubehör verkauft wird (Urt. des Senats v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 - ESVGH 33, 17 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379; Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 56; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 200). Der Umstand, dass der Verkauf des Radios im Verhältnis zum Wert des Kraftfahrzeugs regelmäßig nur vor untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (a. A. BayVGH, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82 A.968 -).
28 
Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung lässt sich § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch nicht einschränkend in der Weise auslegen, dass er nur auf solche Unternehmen Anwendung findet, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2005, 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO). Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV dem Zweck diene, den herkömmlichen Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit halte, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Da im Rundfunkfachhandel regelmäßig zahlreiche Rundfunkgeräte verschiedenster Art zur Vorführung zum Empfang bereit gehalten würden, die zudem oftmals nach kurzer Zeit durch neue Modelle ersetzt würden, würde die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Gerät zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung des Rundfunkfachhandels führen und - wegen des häufig erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte - zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen. Auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern treffe dies nicht oder jedenfalls nicht im vergleichbaren Maße zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO).
29 
Das überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass die in Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV mit einem Bedürfnis des "Radiohandels" begründet wird (LT-Drs. 10/5930, S. 115). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass die für erforderlich gehaltene Gebührenbefreiung nur solchen Unternehmen gewährt werden soll, die hauptsächlich und nicht nur nebenbei mit Radios handeln. Nicht zu bestreiten ist zwar, dass die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes zu Vorführzwecken bereit gehaltene Gerät für Unternehmen, die hauptsächlich mit Radios handeln, eine größere finanzielle Belastung bedeutet als für Unternehmen, die dies nur nebenbei tun. Dieser Unterschied ist jedoch nur gradueller Natur. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch dem Interesse der Rundfunkanstalten dient, den mit der Erhebung von Rundfunkgebühren verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Bei einer Beschränkung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf den "klassischen Rundfunkeinzelhandel" wären die Rundfunkanstalten gehalten, von jedem Autohändler für jedes einzelne in einem zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu erheben, sofern das Fahrzeug auf den Händler zugelassen oder - bei nicht zugelassenen Fahrzeugen - der Händler Halter des Fahrzeugs ist. Wegen des dadurch in raschem Wechsel erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte würde dies ebenfalls einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten. Das Verwaltungsgericht weist dementsprechend zu Recht darauf hin, dass sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen einen Ausweg sucht. Dies kommt auch in dem an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg gerichteten Schreiben des Beklagten vom 15.3.2006 deutlich zum Ausdruck. In dem Schreiben wird als Beispiel ein Kraftfahrzeug-Betrieb genannt, der über fünf "rote Nummernschilder" verfügt und diese innerhalb eines Monats an 20 verschiedenen Tagen an Kraftfahrzeugen zu Vorführzwecken anbringt. Nach der Ansicht des Beklagten entstünden dadurch 20 Hörfunkgebühren. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke er sich jedoch in diesen Fällen auf die Erhebung nur einer Gebühr je "rotem Kennzeichen".
30 
b) Die Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf die Klägerin wird ferner nicht dadurch gehindert, dass nach dieser Vorschrift nur Rundfunkgeräte gebührenbefreit sind, die "zu Prüf- und Vorführzwecken" zum Empfang bereit gehalten werden. Im Hinblick auf diese Einschränkung sollen zwar nach dem Urteil des Senats vom 16.12.1982 (aaO) in Vorführwagen eingebaute Autoradios nur dann unter diese Vorschrift fallen, wenn sie typischerweise und ausschließlich für Vorführzwecke in objektiv erkennbarer Weise zum Empfang bereitgehalten werden. Bei den in Vorführwagen vorhandenen Autoradios sei dies in der Regel nicht der Fall. Zwar sei nicht zu verkennen, dass in Einzelfällen das in den Vorführwagen eingebaute Gerät dazu geeignet sei, den Kunden zum Erwerb eines Autoradios überhaupt oder des zufällig im Vorführwagen vorhandenen Modells zu bewegen. Das Auswählen unter verschiedenen Modellen werde jedoch nur durch die Verkaufsraum unter gleichen Bedingungen zum Empfang bereit gehaltenen Geräten ermöglicht. Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn in einen Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle eingebaut sei (ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2006 - 10 LC 73/05 - Juris).
31 
An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Ein Autoradio wird auch dann im Sinn des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV vorgeführt, wenn das Interesse des Kunden zunächst dem Auto und erst in zweiter Linie dem in das Auto eingebauten Radiogerät gilt. Auch setzt der Begriff des Vorführens nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besondere Vorzüge zu demonstrieren (Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, aaO). Der Umstand, dass ein sich für ein Auto mit Radio interessierender Kunde seine Wahl, was das Radio betrifft, vielfach erst an Hand der im Verkaufsraum zum Empfang bereit gehaltenen Geräte treffen wird, ist daher in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Davon abgesehen ist ohne weiteres denkbar, dass bereits die Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts einen Kunden dazu veranlasst, sich für eben dieses Gerät zu entscheiden, was insbesondere dann naheliegt, wenn es sich dabei um das Grundmodell des betreffenden Herstellers handelt und der Interessent aus Kosten- oder anderen Gründen keinen Wert auf ein aufwändigeres Gerät mit zusätzlichen Funktionen legt. Genauso möglich ist, dass ein Kunde nach Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts beschließt, vom Kauf eines Autoradios des von dem betreffenden Händler angebotenen Typs generell Abstand zu nehmen, oder er sich dazu entschließt, ein weniger leistungsfähiges und dafür billigeres oder umgekehrt ein besser ausgestattetes und dementsprechend teueres Gerät zu erwerben. Für das in einen Vorführwagen eingebaute Radio gilt insoweit nichts anderes als bspw. für den Motor, mit dem dieser Wagen ausgestattet ist. Auch hier kann es sein, dass der Kunde nach einer mit dem Wagen unternommenen Probefahrt entscheidet, dasselbe Fahrzeugmodell mit einem schwächeren oder stärkeren Motor zu erwerben, was aber nichts daran ändert, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der in das Fahrzeug eingebaute Motor zu Vorführzwecken bereit gehalten wird.
32 
c) Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Vorschrift es nur gestattet, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke "auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" gebührenfrei zum Empfang bereit halten. Von den Kraftfahrzeugen, die von einem Autohändler ausschließlich zum Verkauf angeboten werden, unterscheidet sich ein Vorführwagen dadurch, dass er auch zu Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solcher Wagen sich die meiste Zeit über auf dem Betriebsgelände befindet. Jedenfalls im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV getroffene Regelung ist danach auch in Bezug auf das in einen solchen Wagen eingebaute Radio von einem auf demselben Grundstück zum Empfang bereit gehaltenen Gerät auszugehen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV können von den in Satz 1 genannten Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Geschäftsräume gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereit gehalten werden. Die Vorschrift stellt damit klar, dass die zu Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereit gehaltenen Geräte sich nicht durchweg auf dem Betriebsgrundstück befinden müssen, sondern auch vorübergehend von diesem Grundstück entfernt werden dürfen, sofern dies ebenfalls zu Vorführzwecken geschieht.
33 
4. Die Klägerin ist auch nicht deshalb zur Bezahlung der von ihr verlangten Rundfunkgebühren verpflichtet, weil einer ihrer Angestellten bei dem Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten am 4.5.2005 ein Anmeldeformular unterzeichnet hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Unterzeichnung des Formulars lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum zwei "rote Kennzeichen" vorgehalten hat. Die Klägerin hat damit jedoch nicht anerkannt, wegen dieses Sachverhalts zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren verpflichtet zu sein.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung der in § 5 Abs. 4 RGebStV getroffenen Regelung bezieht sich im vorliegenden Fall (noch) auf das irrevisible baden-württembergische Landesrecht, da die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revisibel erklärt worden sind, der zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist (s. Gesetz vom 14.2.2007, GBl. S. 108). Unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.292,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. September 2008 - 2 K 959/08 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren.
Er betreibt in H. seit Juni 1999 einen Gebrauchtwagenhandel. Am 21.07.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Geschäftsräume des Klägers auf. Laut Aktenvermerk vom 23.07.2005 habe der Kläger mitgeteilt, dass er zwei „rote Kennzeichen“ vorhalte; auf dem Betriebsgelände befänden sich auch einige Kraftfahrzeuge mit Hörfunkgeräten. Der Beklagte meldete daraufhin den Kläger rückwirkend ab Juni 1999 mit drei Radiogeräten in Kraftfahrzeugen (zwei „rote Kennzeichen“, eine Händlergebühr) selbst an. Im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Klägers, er verfüge lediglich über ein „rotes Kennzeichen“ setzte der Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2007 Rundfunkgebühren in Höhe von 1.023,35 EUR für zwei Hörfunkgeräte im Zeitraum von Juni 1999 bis Mai 2007 gegenüber dem Kläger fest.
Auf den Widerspruch des Klägers ermäßigte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 die Rundfunkgebühren auf 511,72 EUR für eine Händlergebühr im streitgegenständlichen Zeitraum und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Nach § 5 Abs. 4 RGebStV sei ein Unternehmer, der sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät (Händlergebühr) weitere entsprechende Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein- und demselben Grundstück gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Der Unternehmer halte ein Autoradio zu Prüf- oder Vorführzwecken auch dann bereit, wenn es eingelagert sei und erst auf Verlangen des Käufers eingebaut werde. Beim Einbau von Autoradios und beim Verkauf entsprechender Kraftfahrzeuge halte der betreffende Unternehmer ein Autoradio ebenfalls zu Prüf- oder Vorführzwecken bereit, wenn es - vom Verkäufer, vom Monteur oder von einem Kaufinteressenten - kurzfristig zu einer Prüfung der Funktionstüchtigkeit in Betrieb genommen werde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25.04.2008 zugestellt.
Der Kläger hat am 26.05.2007 - einem Montag - beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger betreibe einen Gebrauchtwagenhandel überwiegend mit Unfallfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufwiesen; seinen Angaben zufolge würden die Fahrzeuge großenteils ins Ausland verkauft bzw. dienten zum „Ausschlachten“. Entsprechend wenig repräsentativ und eher provisorisch wirkend habe der Kläger ausweislich der vorgelegten Lichtbilder die teilweise deutlich beschädigten Fahrzeuge (eingedrückte Windschutzscheiben, Fehlen von Kühlergrill und Scheinwerfern, verbeulte Motorhauben etc.) dicht an dicht auf einem von einem Metallzaun umgebenen Bracheplatz abgestellt. Neben den Fahrzeugen befänden sich auf dem Platz lediglich zwei ebenfalls provisorisch anmutende Container, die nach Angaben des Klägers nicht einmal über einen Stromanschluss verfügten; feste bauliche Anlagen, etwa eine Werkstatt, gebe es offenbar nicht. Vor dem Hintergrund des Zustand der Fahrzeuge sei der Vortrag des Klägers nachvollziehbar, er baue Zubehörteile, die möglicherweise einen gewissen wirtschaftlichen Wert verkörpern würden und nicht fahrzeuggebunden seien - wie Fußmatten oder auch Autoradios - aus und lagere sie getrennt, weil er sich hiervon zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen verspreche, sei es, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose „Dreingabe“ weiterzugeben, sei es, um sie für einen geringen zusätzlichen Preis veräußern zu können. Die Kammer halte daher die Behauptung des Klägers, in den meisten Fahrzeugen auf seinem Grundstück befände sich kein Autoradio, für glaubhaft. Dem entsprächen im Übrigen auch die Erkenntnisse des Rundfunkgebührenbeauftragten bei einem offiziellen Anruf am 17.10.2006 sowie bei einem anonymen Testanruf am 19.03.2007, in deren Verlauf der Kläger ihm jeweils mitgeteilt habe, er baue die Autoradios bei Ankauf aus den Autos aus, sie würden auf Wunsch aber wieder eingebaut.
Da die vom Kläger angebotenen Autos regelmäßig in derart schlechtem technischen Zustand und in vielerlei Hinsicht reparaturbedürftig seien, wäre es geradezu lebensfremd anzunehmen, er und seine Kunden legten gerade auf die Funktionstüchtigkeit der Autoradios wert und der Kläger führe diesbezüglich irgendwelche technischen Überprüfungen durch bzw. führe dem Kunden ausgerechnet das Autoradio vor. Vielmehr halte die Kammer die Angaben des Klägers für glaubhaft, er verkaufe die Radios ungeprüft in größeren Mengen ins Ausland oder ermögliche es Kunden, sich bei Interesse auf eigenes Risiko ein Gerät aus dem Container auszusuchen. Auch nehme das Gericht es dem Kläger ab, dass er weder Interesse daran noch die technischen Möglichkeiten dazu habe, das vom Kunden gewünschte Autoradio selbst einzubauen. Dafür sprächen im Übrigen auch die Angaben des Zeugen E., dem gelegentlich vom Kläger ein Kunde vermittelt werde, der ein gebrauchtes Autoradio in ein gebrauchtes Kfz eingebaut haben wolle.
Habe der Kläger zur Überzeugung der Kammer nach Würdigung der Beweisaufnahme die auf seinem Betriebsgrundstück befindlichen Autoradios dort nicht zu Prüf- und Vorführzwecken vorrätig, so unterliege er diesbezüglich nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - in Abkehr von seiner bisherigen „Discounter-Rechtsprechung“ entschieden, dass Geräte, die von Unternehmen lediglich zum Verkauf vorgehalten würden, ohne zu Prüf- und Vorführzwecken im Sinne von § 5 Abs. 4 RGewStV genutzt zu werden, nicht zum Empfang bereitgehalten würden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei zwar zu originalverpackter Neuware ergangen, die von Discountern im Rahmen von Sonderaktionen zum Verkauf angeboten werde; die hinter dieser Rechtsprechung stehende Begründung, nämlich solche Rundfunkgeräte, die ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt würden, nicht der Rundfunkgebührenpflicht zu unterwerfen, müsse aber gleichermaßen auch auf Fälle wie den des Klägers Anwendung finden, in denen ein Rundfunkempfang vor Veräußerung bzw. kostenloser Weitergabe des gebrauchten Autoradios ebenso wenig stattfinde.
Sei der Kläger danach hinsichtlich der von ihm entgeltlich bzw. unentgeltlich weitergegebenen Autoradios nicht Rundfunkteilnehmer, weil die Rundfunkgeräte tatsächlich vor der Weitergabe nicht genutzt würden, komme es auch nicht darauf an, ob eine Nutzung dieser Geräte - etwa indem das Radio in ein noch funktionstüchtiges Kraftfahrzeug eingebaut werde, was nach Auskunft des Zeugen E. bei Vorhandensein aller Stecker etwa zehn Minuten dauere und ein gewisses Vorwissen erfordere - ohne besonderen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen wäre.
Gegen das ihm am 18.09.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 06.10.2008 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 08.12.2008 zugelassenen Berufung macht er geltend: Unstreitig sei, dass der Kläger mit Gebrauchtfahrzeugen handele, die mit Autoradios ausgestattet seien, wenn er die Fahrzeuge auf sein Firmengelände verbringe. Ebenso unstreitig sei, dass der Kläger aus einem Teil der Fahrzeuge die Autoradios ausbaue und diese in einem Container aufbewahre. Vor diesem Hintergrund halte der Kläger die in den Fahrzeugen befindlichen Autoradios sowie die im Container befindlichen Autoradios zum Empfang bereit. Er habe die Möglichkeit, mit diesen Autoradios ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen zu empfangen. Er könne die ausgebauten Radios wieder in die Fahrzeuge einbauen. Dies stelle kein erheblichen technischen Aufwand dar. Der Zeuge E. habe angegeben, dass dieser Einbau ca. zehn Minuten dauere.
10 
Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, der Kläger halte die auf seinem Gelände befindlichen Autoradios nicht zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit, so führe diese Ansicht nicht dazu, dass der Kläger kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte, sondern dazu, dass der Kläger für jedes auf seinem Gelände befindliche Autoradio rundfunkgebührenpflichtig sei. Die Situation des Klägers sei auch nicht mit der Situation der „Discounter“ zu vergleichen. Diese verkauften originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte, die von ihnen weder vorgeführt noch geprüft würden.
11 
Unabhängig davon hätten weitere Ermittlungen vor Ort ergeben, dass der Kläger nicht nur mit „Schrottautos“ handele und die verwertbaren Teile ausbaue, sondern dass er fahrtüchtige Fahrzeuge, die mit Autoradios ausgestattet seien, auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete. Die Autoradios in diesen Fahrzeugen würden jedenfalls zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.09.2008 - 2 K 959/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verweist auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor: Es werde bestritten, dass die Fahrzeuge, die er auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete, mit einem funktionstüchtigen Autoradio ausgestattet seien. Auch die Autoradios, die er auf seinem Betriebsgelände im Container lagere, halte er nicht zum Empfang bereit. Sein Betriebsgelände bzw. seine Büroräume seien nicht elektrifiziert und er habe nicht die Absicht, die Autoradios in Funktion zu nehmen. Er habe die definitive Entscheidung getroffen, dass er sich nicht mit alten Autoradios beschäftigen wolle und diese Radios vom Prinzip her und tatsächlich auch nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereithalte.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.
II.
18 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 3 VwGO). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 zu Unrecht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Streitgegenstand dieser Klage sind Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum zwischen Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags, die er durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23.07.2008 (GBl. 237) erfahren hat, unterscheiden.
20 
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über ein Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - Juris; Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 - VBlBW 2004, 30 m.w.N.). Ferner gilt nach § 1 Abs. 3 RGebStV für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs.
21 
Nach diesen Vorschriften ist der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den streitgegenständlichen Zeitraum deshalb Rundfunkteilnehmer, weil er auf seinem Betriebsgelände in H. zumindest ein Hörfunkgerät zum Empfang bereitgehalten hat. Nach der Darstellung des Klägers handelt er überwiegend mit Unfallfahrzeugen sowie Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufweisen. Der Kläger trägt dazu weiter vor, er baue - soweit vorhanden - die Autoradios in den ihm übereigneten Kraftfahrzeugen aus und lagere sie in einem Container auf seinem Betriebsgrundstück ein, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose „Dreingabe“ weiterzugeben oder sie zu veräußern. Ob dieser Vortrag des Klägers in jedem Punkt zutreffend ist, erscheint fraglich, da die Bevollmächtigte des Beklagten im Berufungsverfahren Fotos von fahrbereiten Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Klägers vorgelegt hat, die mit Autoradios ausgestattet sind und vom Kläger zum Verkauf angeboten werden. Das kann jedoch dahinstehen. Denn ausgehend von dem vom Kläger eingeräumten Sachverhalt hält er jedenfalls die von ihm ausgebauten und im Container eingelagerten Autoradios im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit und ist damit zur Bezahlung der von ihm geforderten Gebühren verpflichtet. Im Einzelnen:
22 
Hat der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - bei sämtlichen von ihm erworbenen Fahrzeugen das Autoradio - soweit vorhanden - ausgebaut, bevor er das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände verbracht hat, scheidet zwar die Anwendbarkeit der Spezialregelung in § 1 Abs. 3 RGebStV für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte aus. Der Kläger als Unternehmer wäre dann mangels Autoradios in den sich auf seinem Gelände befindenden Kraftfahrzeugen nicht Rundfunkteilnehmer im Sinne dieser Vorschrift.
23 
Auf der Grundlage seines Vortrags greift jedoch die allgemeine Regelung in § 1 Abs. 2 RGebStV ein. Gerichtsbekanntermaßen erfordert die Inbetriebnahme eines ausgebauten Autoradios weder in zeitlicher noch in technischer Hinsicht einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand im Sinne der Vorschrift. Insbesondere ist weder die Inanspruchnahme einer Reparaturwerkstätte noch einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich. Auch der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge E., der eigenen Angaben zufolge „für den Kläger bzw. dessen Kunden ab und zu ein Autoradio einbaut“, hat dies sinngemäß bestätigt und die Dauer für das Einbauen eines Autoradios in ein Kraftfahrzeug auf ca. 10 bis 15 Minuten geschätzt. Die alleinige Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines Autoradios erfordert noch einen wesentlich geringeren Zeitaufwand.
24 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, weder führe er die auf seinem Betriebsgelände im Container eingelagerten Autoradios zu Demonstrationszwecken vor noch nehme er diese ansonsten in Betrieb noch baue er sie selbst in Kraftfahrzeuge ein. Für ein Bereithalten zum Empfang im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV kommt es allein darauf an, dass der Kläger dieMöglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich. Die Erhebung von Rundfunkgebühren ist auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrungen auf typisierende Regelungen angewiesen; weder die Rundfunkgebührenanstalten noch die Verwaltungsgerichte sind mit vertretbarem Aufwand in der Lage, im Einzelfall Beweis darüber zu erheben, ob und in welchem Umfang derjenige, der die sachliche Verfügungsmacht über ein grundsätzlich funktionstüchtiges Rundfunkempfangsgerät besitzt, Rundfunkdarbietungen empfängt. Eine abweichende Sichtweise wird auch nicht mit der Behauptung des Klägers gerechtfertigt, er habe auf seinem Betriebsgelände überhaupt keinen Stromanschluss, um die Autoradios vorzuführen. Es ist gerichtsbekanntermaßen ohne Weiteres möglich, die sich auf dem Betriebsgelände des Klägers befindlichen Autoradios etwa mit Hilfe einer Batterie in Betrieb zu nehmen und sie auf diese Weise dem jeweiligen Kunden vorzuführen.
25 
Auch die Rechtsprechung des Senats, wonach die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden (Urteil vom 08.05.2008, a.a.O.), kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen werden. Originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte werden im Rahmen der Sonderaktionen ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt. Das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens zum Empfang ist im Hinblick auf eine atypische Sondersituation einschränkend auszulegen. Die Rechtsprechung zu originalverpackten Rundfunkempfangsgeräten beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, die sich auf den Ablauf der Sonderaktionen bei Lebensmitteldiscountern und jedermann zugänglichen Erkenntnissen über den Ablauf dieser Sonderaktionen gründet. Eine solche allgemeine Lebenserfahrung streitet für den Kläger aber hier gerade nicht. Die Angaben des Klägers über die Abläufe auf seinem Betriebsgelände und über die Nutzung der auf seinem Betriebsgelände eingelagerten Autoradios sind weder offensichtlich noch allgemeinkundig. Auch hat der Kläger die Möglichkeit, die von ihm behauptete Übung hinsichtlich der Autoradios jederzeit zu ändern, ohne dass dies der Allgemeinheit und damit auch den Rundfunkanstalten bekannt würde. Anders als bei den Sonderaktionen der Lebensmitteldiscounter ist die Nutzung der Hörfunkgeräte auf dem Betriebsgelände des Klägers weder objektiv noch von Dauer ausgeschlossen. Allein die Behauptung des Klägers, Rundfunkdarbietungen auf seinem Betriebsgelände nicht empfangen zu wollen, lässt eine einschränkende Auslegung von § 1 Abs. 2 RGebStV nicht zu, zumal dieser Wille vom Kläger jederzeit geändert werden kann.
26 
Offen bleiben kann ferner, wie viele Hörfunkgeräte der Kläger im jeweiligen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums auf seinem Betriebsgelände „eingelagert“ und damit zum Empfang bereitgehalten hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann jedenfalls zumindest von einem Hörfunkgerät ausgegangen werden, für das der Kläger nach § 2 Abs. 2 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig war. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV niedergelegten Grundsatzes ergibt sich zwar aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte in Räumen - die auf dem Betriebsgelände des Klägers aufgestellten Container sind als Räume zu qualifizieren - bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV.
27 
Da der Beklagte den Kläger lediglich zu einer „Händlergebühr“, d.h. zu Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Monat herangezogen hat, kann offen bleiben, ob sich der Kläger auf das sogenannte „Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV berufen kann. Danach sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Senats findet das Händlerprivileg auch auf Rundfunkempfangsgeräte Anwendung, die in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler eingebaut sind (Urteil vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 - Juris). Gleiches muss wohl auch gelten, wenn ein gewerbsmäßiger Autohändler ausgebaute Rundfunkempfangsgeräte auf seinem Betriebsgelände zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit hält.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 03. März 2009
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 511,72 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
32 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durchzuführen und das Gutachten nach einem in der Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es sei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 erstellt wird. Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Absatz 3.

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - wird zurück gewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in L. ein Autohaus, in dem sie u. a. Neufahrzeuge der Firma Peugeot zum Verkauf anbietet. Der Betrieb der Klägerin ist seit Januar 1976 bei der Gebühreneinzugszentrale als Rundfunkteilnehmerin erfasst. Seit Oktober 2002 ist die Klägerin mit drei Radios am Standort und sechs Radios in Kraftfahrzeugen gemeldet.
Am 4.5.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Geschäftsräume der Klägerin in L. auf. Dabei wurde ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin zwei "rote Kennzeichen" (LB 06247 und LB 06429) vorhalte. Mit Bescheid vom 4.8.2006 setzte der Beklagte daraufhin (zusätzliche) Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 12,79 EUR "für zwei Hörfunkgeräte im Kfz (rote Kennzeichen)" im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 gegen die Klägerin fest.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 18.8.2006 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die von ihr bereit gehaltenen Neuwagen seien grundsätzlich Grundmodelle, in die keine Rundfunkempfangsgeräte eingebaut seien. Ein Gebührenanspruch entfalle daher bereits aus tatsächlichen Gründen. Davon abgesehen müsse ein Kfz-Händler nur eine Händlergebühr bezahlen und nicht zusätzliche Gebühren für Vorführwagen oder "rote Kennzeichen". Nach der Verjährungsregelung in § 4 Abs. 4 RGebStV könnten außerdem Gebührenansprüche allenfalls bis zum Jahr 2003 geltend gemacht werden. Die Klägerin bezog sich ferner auf ein an den Intendanten des Beklagten gerichtetes Schreiben des Verbands des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg e.V. vom 15.3.2006, mit dem sich der Verband zu verschiedenen im Kfz-Gewerbe auftretenden Fallgruppen einer etwaigen Gebührenpflicht für Autoradios äußerte und sich insbesondere gegen eine Gebührenpflicht anhand von "roten Kennzeichen" aussprach.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.10.2006 zuging, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe mit der Unterschrift unter den Anmeldebeleg die Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt. Eine solche Urkunde müsse nach ihrem objektiven Inhalt behandelt werden. Die Berufung der Klägerin auf Verjährung sei eine unzulässige Rechtsausübung, da sie die Geltendmachung des Gebührenanspruchs durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Anmeldepflicht vereitelt habe. Rundfunkgeräte in Vorführwagen würden nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehalten, da nicht die Autoradios, sondern die Kraftfahrzeuge zur Vorführung dienten. Diese Geräte seien daher einzeln gebührenpflichtig. Mit dem Anbringen eines "roten Nummernschilds" werde das Kraftfahrzeug zum Vorführwagen. Dem Wortlaut des Gesetzes folgend wäre jedes Radio in einem Fahrzeug, das mindestens einmal im Monat mit einem "roten Nummernschild" ausgestattet und somit zugelassen werde, gebührenpflichtig. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler werde jedoch in diesen Fällen nur eine Gebühr je "rotem Kennzeichen" erhoben.
Die Klägerin hat am 24.11.2006 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4.8.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 aufzuheben, und zur Begründung ihren Standpunkt bekräftigt, dass auch für Autoradios in Vorführwagen die Rundfunkgebührenpflicht durch die Zahlung einer Händlergebühr erfüllt sei.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich auf die im Schreiben seines Verwaltungsdirektors vom 12.6.2006 an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg dargelegte Rechtsauffassung bezogen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.2.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei nicht zur Zahlung der mit dem angefochtenen Bescheid verlangten zusätzlichen Rundfunkgebühren für Autoradios in mit „roten Kennzeichen“ betriebenen Fahrzeugen verpflichtet. Die Klägerin sei ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse. Der Umstand, dass der Handel mit Autoradios, Audioanlagen und Navigationsgeräten mit Rundfunkempfangsteil nur Teil des Handels mit Autos sei, ändere daran nichts. Die Klägerin dürfe somit nach § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV am Standort weitere Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke gebührenfrei bereit halten. Auch ein Radiogerät in einem Fahrzeug, das zum Verkauf dem Kunden vorgeführt oder von diesem Probe gefahren werde, bleibe demnach gebührenfrei. § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV werde allerdings vom überwiegenden Teil der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf den Kfz-Handel nicht oder jedenfalls nicht auf Vorführwagen angewandt. Die dafür angeführten Argumente seien jedoch nicht überzeugend. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ergebe sich nicht, dass die Vorschrift sich nur auf den reinen Rundfunkfachhandel beziehe. Die Berufung auf den Sinn und Zweck der Vorschrift gehe ebenfalls fehl. Das Händlerprivileg komme nicht nur den Unternehmen zu gute, sondern entlaste auch die Rundfunkanstalten von dem mit häufigen An- und Abmeldungen verbundenen Verwaltungsaufwand. Dass dieser doppelte Entlastungszweck im Kfz-Handel nicht genauso wie im klassischen Rundfunkeinzelhandel einschlägig sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Das gelte um so mehr, als die ARD sich entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehre und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen nach einem Ausweg suche.
Gegen das am 15.3.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8.4.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der an den Verwaltungsgerichtshof adressierte Schriftsatz ist dort am 10.4.2008 eingegangen. In der Eingangsbestätigung hat der Senat dem Beklagten fälschlicherweise mitgeteilt, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8.5.2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und mit einem weiteren, an das Verwaltungsgericht adressierten Schreiben vom gleichen Tag erneut Berufung eingelegt.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags macht der Beklagte geltend: Die fehlerhafte Übersendung des Berufungsschriftsatzes an den Verwaltungsgerichtshof sei für die Versäumung der Berufungsfrist nicht kausal, da die Fristversäumung durch die sofortige Weiterleitung des Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht hätte vermieden werden können. Die Pflicht zur Weiterleitung des Schriftsatzes ergebe sich aus dem Gebot des fairen Verfahrens und der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Beteiligten. Davon, dass der Schriftsatz vom 8.4.2008 nicht an das Verwaltungsgericht weiter geleitet worden und entgegen der Eingangsbestätigung vom 11.4.2008 dort nicht am 10.4.2008 eingegangen sei, habe er erst mit der Übersendung des Schriftsatzes der Klägerin vom 25.4.2008 erfahren.
10 
In der Sache selbst wird vorgetragen: Die Klägerin halte in ihrem Autohaus seit Juli 1980 ein rotes Kennzeichen und seit Januar 2003 ein zweites solches Kennzeichen vor. Die roten Kennzeichen würden an einzelnen auf den Ausstellungsflächen zum Verkauf angebotenen Fahrzeugen angebracht, um mit den Fahrzeugen Probe- oder Überführungsfahrten durchführen zu können. Durch das Anbringen des Kennzeichens werde das Fahrzeug zu einem Vorführwagen, weshalb die Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV für das in dem Fahrzeug zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät rundfunkgebührenpflichtig sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Gebühr nicht mit der Gebühr nach § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV abgegolten, da diese Vorschrift nur für den Radio- und Fernsehhandel und nicht für den gewerblichen Autohandel gelte. Bei einer strengen Handhabung der Vorschrift sei deshalb nicht nur jedes in einen Vorführwagen eingebaute Autoradio, sondern auch jedes Autoradio, das sich in einem von dem Autohändler auf seinem Gelände zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug befinde, rundfunkgebührenpflichtig. Ein Autohändler müsse somit an sich seine mit einem Rundfunkempfangsgerät ausgestatteten Fahrzeuge, die nicht als Vorführwagen zugelassen und daher gesondert gebührenpflichtig seien, an- und nach einem Verkauf wieder abmelden. Was die Fahrzeuge betreffe, die sich auf dem Geschäftsgrundstück befänden, werde allerdings § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV entsprechend angewendet. Dies gelte jedoch nicht in den Fällen, in denen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb des Geschäftsgrundstücks zum Empfang bereit gehalten würden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2008 - 3 K 4218/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie erwidert: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da sich ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht darauf verlassen dürfe, dass ein bei dem falschen Gericht eingelegter Berufungsschriftsatz rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist an das richtige Gericht weitergeleitet werde. Die Berufung sei daher unzulässig. Sie könne jedoch auch in der Sache keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben habe. Die vom Beklagten angeführten Gründe rechtfertigten keine andere Entscheidung.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten des Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
18 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, da ihm wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
19 
1. Nach § 124 a Abs. 2 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerichteten und dort am 9.4.2008 eingegangenen Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 8.4.2008 wurde diese Frist somit nicht gewahrt. Für den ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart adressierten Schriftsatz vom 8.5.2008, mit dem der Beklagte erneut Berufung eingelegt hat, gilt im Ergebnis das Gleiche, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
20 
2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsfrist unter den gegebenen Umständen als unverschuldet anzusehen ist.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99) ist ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allerdings auf das zivilgerichtliche Verfahren und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ZPO keine Verpflichtung enthält, gerichtliche Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist diese Rechtsprechung deshalb nicht übertragbar, da Urteile im Verwaltungsprozess gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die Berufung ist ferner, anders als im Zivilprozess (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für das bisher mit der Sache nicht befasste Berufungsgericht gibt es daher keine "nachwirkende" Fürsorgepflicht. Nach der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 28.7.2006 - 9 BV 05.1863 - Juris) besteht gleichwohl auch im Verwaltungsprozess für das Berufungsgericht eine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Inhalts, dass eine unter Verstoß gegen § 124 a Abs. 2 S. 1 VwGO beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten ist, da die in dieser Vorschrift getroffene Regelung über den Einlegungsort der Berufung von allgemeinen Prinzipien des Prozessrechts abweiche, ohne dass für diese Abweichung ein sachlicher Grund zu erkennen sei, und die Regelung deshalb selbst für prozesserfahrene Rechtsanwälte "überraschend" wirke.
22 
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass durch das Schreiben des Senats vom 11.4.2008 der Eindruck hervor gerufen werden konnte, der Berufungsschriftsatz vom 8.4.2008 sei tatsächlich an das Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb der noch offenen Berufungsfrist weitergeleitet worden, da dem Beklagten darin (fälschlich) mitgeteilt wurde, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Zu dem von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu vertretenden Fehler ist damit ein zusätzlicher Fehler des Gerichts getreten, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf ihm letztlich die Versäumnis der Berufungsfrist beruht. Die Fristversäumnis ist auch in einem solchen Fall als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - WDB 1.07 - NJW 2007, 3797; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).
II.
23 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, für diejenigen Radioempfangsgeräte zusätzliche Rundfunkgebühren zu bezahlen, die sich in den mit "roten Kennzeichen" versehenen Vorführwagen befinden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
24 
1. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.8.2006, mit dem - außer einem Säumniszuschlag von 12,79 EUR - Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR für zwei im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 zum Empfang gehaltene Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen mit den "roten Nummern" LB 06427 und LB 06429 erhoben wurden. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juli 1980 bis Juni 2005 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.2.2007 unterscheiden. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags enthielten insbesondere bereits mit § 5 Abs. 4 RGebStV 2007 übereinstimmende Regelungen.
25 
2. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Die in ein Kraftfahrzeug eingebauten Rundfunkempfangsgeräte machen davon keine Ausnahme. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV nieder gelegten Grundsatzes ergibt sich jedoch u. a. aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV. Die Klägerin muss danach im Grundsatz für alle geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereitgehalten hat.
26 
3. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten der Klägerin die Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ein, wonach Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt sind, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.
27 
a) Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst, auch wenn der Handel mit Autoradios nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Ein Rundfunkempfangsgerät wird auch dann im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV verkauft, wenn der eigentliche Kaufgegenstand ein Auto ist und das Rundfunkempfangsgerät nur zusammen mit dem Auto als Teil der Ausstattung oder als Zubehör verkauft wird (Urt. des Senats v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 - ESVGH 33, 17 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379; Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 56; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 200). Der Umstand, dass der Verkauf des Radios im Verhältnis zum Wert des Kraftfahrzeugs regelmäßig nur vor untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (a. A. BayVGH, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82 A.968 -).
28 
Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung lässt sich § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch nicht einschränkend in der Weise auslegen, dass er nur auf solche Unternehmen Anwendung findet, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2005, 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO). Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV dem Zweck diene, den herkömmlichen Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit halte, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Da im Rundfunkfachhandel regelmäßig zahlreiche Rundfunkgeräte verschiedenster Art zur Vorführung zum Empfang bereit gehalten würden, die zudem oftmals nach kurzer Zeit durch neue Modelle ersetzt würden, würde die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Gerät zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung des Rundfunkfachhandels führen und - wegen des häufig erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte - zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen. Auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern treffe dies nicht oder jedenfalls nicht im vergleichbaren Maße zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO).
29 
Das überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass die in Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV mit einem Bedürfnis des "Radiohandels" begründet wird (LT-Drs. 10/5930, S. 115). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass die für erforderlich gehaltene Gebührenbefreiung nur solchen Unternehmen gewährt werden soll, die hauptsächlich und nicht nur nebenbei mit Radios handeln. Nicht zu bestreiten ist zwar, dass die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes zu Vorführzwecken bereit gehaltene Gerät für Unternehmen, die hauptsächlich mit Radios handeln, eine größere finanzielle Belastung bedeutet als für Unternehmen, die dies nur nebenbei tun. Dieser Unterschied ist jedoch nur gradueller Natur. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch dem Interesse der Rundfunkanstalten dient, den mit der Erhebung von Rundfunkgebühren verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Bei einer Beschränkung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf den "klassischen Rundfunkeinzelhandel" wären die Rundfunkanstalten gehalten, von jedem Autohändler für jedes einzelne in einem zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu erheben, sofern das Fahrzeug auf den Händler zugelassen oder - bei nicht zugelassenen Fahrzeugen - der Händler Halter des Fahrzeugs ist. Wegen des dadurch in raschem Wechsel erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte würde dies ebenfalls einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten. Das Verwaltungsgericht weist dementsprechend zu Recht darauf hin, dass sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen einen Ausweg sucht. Dies kommt auch in dem an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg gerichteten Schreiben des Beklagten vom 15.3.2006 deutlich zum Ausdruck. In dem Schreiben wird als Beispiel ein Kraftfahrzeug-Betrieb genannt, der über fünf "rote Nummernschilder" verfügt und diese innerhalb eines Monats an 20 verschiedenen Tagen an Kraftfahrzeugen zu Vorführzwecken anbringt. Nach der Ansicht des Beklagten entstünden dadurch 20 Hörfunkgebühren. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke er sich jedoch in diesen Fällen auf die Erhebung nur einer Gebühr je "rotem Kennzeichen".
30 
b) Die Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf die Klägerin wird ferner nicht dadurch gehindert, dass nach dieser Vorschrift nur Rundfunkgeräte gebührenbefreit sind, die "zu Prüf- und Vorführzwecken" zum Empfang bereit gehalten werden. Im Hinblick auf diese Einschränkung sollen zwar nach dem Urteil des Senats vom 16.12.1982 (aaO) in Vorführwagen eingebaute Autoradios nur dann unter diese Vorschrift fallen, wenn sie typischerweise und ausschließlich für Vorführzwecke in objektiv erkennbarer Weise zum Empfang bereitgehalten werden. Bei den in Vorführwagen vorhandenen Autoradios sei dies in der Regel nicht der Fall. Zwar sei nicht zu verkennen, dass in Einzelfällen das in den Vorführwagen eingebaute Gerät dazu geeignet sei, den Kunden zum Erwerb eines Autoradios überhaupt oder des zufällig im Vorführwagen vorhandenen Modells zu bewegen. Das Auswählen unter verschiedenen Modellen werde jedoch nur durch die Verkaufsraum unter gleichen Bedingungen zum Empfang bereit gehaltenen Geräten ermöglicht. Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn in einen Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle eingebaut sei (ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2006 - 10 LC 73/05 - Juris).
31 
An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Ein Autoradio wird auch dann im Sinn des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV vorgeführt, wenn das Interesse des Kunden zunächst dem Auto und erst in zweiter Linie dem in das Auto eingebauten Radiogerät gilt. Auch setzt der Begriff des Vorführens nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besondere Vorzüge zu demonstrieren (Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, aaO). Der Umstand, dass ein sich für ein Auto mit Radio interessierender Kunde seine Wahl, was das Radio betrifft, vielfach erst an Hand der im Verkaufsraum zum Empfang bereit gehaltenen Geräte treffen wird, ist daher in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Davon abgesehen ist ohne weiteres denkbar, dass bereits die Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts einen Kunden dazu veranlasst, sich für eben dieses Gerät zu entscheiden, was insbesondere dann naheliegt, wenn es sich dabei um das Grundmodell des betreffenden Herstellers handelt und der Interessent aus Kosten- oder anderen Gründen keinen Wert auf ein aufwändigeres Gerät mit zusätzlichen Funktionen legt. Genauso möglich ist, dass ein Kunde nach Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts beschließt, vom Kauf eines Autoradios des von dem betreffenden Händler angebotenen Typs generell Abstand zu nehmen, oder er sich dazu entschließt, ein weniger leistungsfähiges und dafür billigeres oder umgekehrt ein besser ausgestattetes und dementsprechend teueres Gerät zu erwerben. Für das in einen Vorführwagen eingebaute Radio gilt insoweit nichts anderes als bspw. für den Motor, mit dem dieser Wagen ausgestattet ist. Auch hier kann es sein, dass der Kunde nach einer mit dem Wagen unternommenen Probefahrt entscheidet, dasselbe Fahrzeugmodell mit einem schwächeren oder stärkeren Motor zu erwerben, was aber nichts daran ändert, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der in das Fahrzeug eingebaute Motor zu Vorführzwecken bereit gehalten wird.
32 
c) Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Vorschrift es nur gestattet, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke "auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" gebührenfrei zum Empfang bereit halten. Von den Kraftfahrzeugen, die von einem Autohändler ausschließlich zum Verkauf angeboten werden, unterscheidet sich ein Vorführwagen dadurch, dass er auch zu Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solcher Wagen sich die meiste Zeit über auf dem Betriebsgelände befindet. Jedenfalls im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV getroffene Regelung ist danach auch in Bezug auf das in einen solchen Wagen eingebaute Radio von einem auf demselben Grundstück zum Empfang bereit gehaltenen Gerät auszugehen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV können von den in Satz 1 genannten Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Geschäftsräume gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereit gehalten werden. Die Vorschrift stellt damit klar, dass die zu Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereit gehaltenen Geräte sich nicht durchweg auf dem Betriebsgrundstück befinden müssen, sondern auch vorübergehend von diesem Grundstück entfernt werden dürfen, sofern dies ebenfalls zu Vorführzwecken geschieht.
33 
4. Die Klägerin ist auch nicht deshalb zur Bezahlung der von ihr verlangten Rundfunkgebühren verpflichtet, weil einer ihrer Angestellten bei dem Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten am 4.5.2005 ein Anmeldeformular unterzeichnet hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Unterzeichnung des Formulars lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum zwei "rote Kennzeichen" vorgehalten hat. Die Klägerin hat damit jedoch nicht anerkannt, wegen dieses Sachverhalts zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren verpflichtet zu sein.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung der in § 5 Abs. 4 RGebStV getroffenen Regelung bezieht sich im vorliegenden Fall (noch) auf das irrevisible baden-württembergische Landesrecht, da die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revisibel erklärt worden sind, der zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist (s. Gesetz vom 14.2.2007, GBl. S. 108). Unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.292,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
18 
Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Berufungsfrist versäumt hat, da ihm wegen der Versäumung dieser Frist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
19 
1. Nach § 124 a Abs. 2 VwGO ist die Berufung, wenn sie - wie hier - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Verwaltungsgericht einzulegen. Mit dem an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerichteten und dort am 9.4.2008 eingegangenen Berufungsschriftsatz des Beklagten vom 8.4.2008 wurde diese Frist somit nicht gewahrt. Für den ordnungsgemäß an das Verwaltungsgericht Stuttgart adressierten Schriftsatz vom 8.5.2008, mit dem der Beklagte erneut Berufung eingelegt hat, gilt im Ergebnis das Gleiche, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
20 
2. Dem Beklagten ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die Versäumung der Berufungsfrist unter den gegebenen Umständen als unverschuldet anzusehen ist.
21 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99) ist ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, aufgrund des Gebots eines fairen Verfahrens verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich allerdings auf das zivilgerichtliche Verfahren und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ZPO keine Verpflichtung enthält, gerichtliche Entscheidungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist diese Rechtsprechung deshalb nicht übertragbar, da Urteile im Verwaltungsprozess gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen. Die Berufung ist ferner, anders als im Zivilprozess (§ 519 Abs. 1 ZPO), nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für das bisher mit der Sache nicht befasste Berufungsgericht gibt es daher keine "nachwirkende" Fürsorgepflicht. Nach der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 28.7.2006 - 9 BV 05.1863 - Juris) besteht gleichwohl auch im Verwaltungsprozess für das Berufungsgericht eine aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Inhalts, dass eine unter Verstoß gegen § 124 a Abs. 2 S. 1 VwGO beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten ist, da die in dieser Vorschrift getroffene Regelung über den Einlegungsort der Berufung von allgemeinen Prinzipien des Prozessrechts abweiche, ohne dass für diese Abweichung ein sachlicher Grund zu erkennen sei, und die Regelung deshalb selbst für prozesserfahrene Rechtsanwälte "überraschend" wirke.
22 
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass durch das Schreiben des Senats vom 11.4.2008 der Eindruck hervor gerufen werden konnte, der Berufungsschriftsatz vom 8.4.2008 sei tatsächlich an das Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb der noch offenen Berufungsfrist weitergeleitet worden, da dem Beklagten darin (fälschlich) mitgeteilt wurde, die Berufung sei am 10.4.2008 "beim Verwaltungsgericht" eingegangen. Zu dem von der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu vertretenden Fehler ist damit ein zusätzlicher Fehler des Gerichts getreten, von dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf ihm letztlich die Versäumnis der Berufungsfrist beruht. Die Fristversäumnis ist auch in einem solchen Fall als unverschuldet anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2007 - WDB 1.07 - NJW 2007, 3797; BGH, Urt. v. 13.5.2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217).
II.
23 
Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet, für diejenigen Radioempfangsgeräte zusätzliche Rundfunkgebühren zu bezahlen, die sich in den mit "roten Kennzeichen" versehenen Vorführwagen befinden. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid daher zu Recht aufgehoben.
24 
1. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 4.8.2006, mit dem - außer einem Säumniszuschlag von 12,79 EUR - Rundfunkgebühren in Höhe von 1.279,99 EUR für zwei im Zeitraum vom Juli 1980 bis Juni 2005 bzw. Januar 2003 bis Juni 2005 zum Empfang gehaltene Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen mit den "roten Nummern" LB 06427 und LB 06429 erhoben wurden. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juli 1980 bis Juni 2005 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14.2.2007 unterscheiden. Die früheren Fassungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags enthielten insbesondere bereits mit § 5 Abs. 4 RGebStV 2007 übereinstimmende Regelungen.
25 
2. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Die in ein Kraftfahrzeug eingebauten Rundfunkempfangsgeräte machen davon keine Ausnahme. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV nieder gelegten Grundsatzes ergibt sich jedoch u. a. aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV. Die Klägerin muss danach im Grundsatz für alle geschäftlich genutzten Kraftfahrzeuge, die auf sie zugelassen sind oder deren Halter sie ist, eine Grundgebühr (Radiogebühr) für die Zeiträume entrichten, in denen sie ein Autoradio in den betreffenden Fahrzeugen zum Empfang bereitgehalten hat.
26 
3. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, greift jedoch zu Gunsten der Klägerin die Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV ein, wonach Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt sind, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten.
27 
a) Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befasst, auch wenn der Handel mit Autoradios nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Ein Rundfunkempfangsgerät wird auch dann im Sinne des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV verkauft, wenn der eigentliche Kaufgegenstand ein Auto ist und das Rundfunkempfangsgerät nur zusammen mit dem Auto als Teil der Ausstattung oder als Zubehör verkauft wird (Urt. des Senats v. 16.12.1982 - 2 S 261/82 - ESVGH 33, 17 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004 - 4 Bf 286/99 - NJW 2005, 379; Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 56; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 200). Der Umstand, dass der Verkauf des Radios im Verhältnis zum Wert des Kraftfahrzeugs regelmäßig nur vor untergeordneter Bedeutung ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung (a. A. BayVGH, Urt. v. 28.9.1982 - 8 B 82 A.968 -).
28 
Entgegen einer verschiedentlich vertretenen Auffassung lässt sich § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch nicht einschränkend in der Weise auslegen, dass er nur auf solche Unternehmen Anwendung findet, die sich typischerweise mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassen (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 14.5.2004 - 12 B 10630/04 - NVwZ-RR 2005, 42; OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO). Begründet wird diese Auffassung damit, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV dem Zweck diene, den herkömmlichen Rundfunkfachhandel, der typischerweise eine große Zahl von Rundfunkgeräten ausschließlich für Vorführzwecke zum Empfang bereit halte, von einer ansonsten unverhältnismäßig hohen Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Da im Rundfunkfachhandel regelmäßig zahlreiche Rundfunkgeräte verschiedenster Art zur Vorführung zum Empfang bereit gehalten würden, die zudem oftmals nach kurzer Zeit durch neue Modelle ersetzt würden, würde die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes einzelne Gerät zu einer finanziell kaum tragbaren Belastung des Rundfunkfachhandels führen und - wegen des häufig erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte - zu einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen. Auf Autoradios in Vorführwagen von Kraftfahrzeughändlern treffe dies nicht oder jedenfalls nicht im vergleichbaren Maße zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2004, aaO).
29 
Das überzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass die in Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV mit einem Bedürfnis des "Radiohandels" begründet wird (LT-Drs. 10/5930, S. 115). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass die für erforderlich gehaltene Gebührenbefreiung nur solchen Unternehmen gewährt werden soll, die hauptsächlich und nicht nur nebenbei mit Radios handeln. Nicht zu bestreiten ist zwar, dass die Heranziehung zu einer Rundfunkgebühr für jedes zu Vorführzwecken bereit gehaltene Gerät für Unternehmen, die hauptsächlich mit Radios handeln, eine größere finanzielle Belastung bedeutet als für Unternehmen, die dies nur nebenbei tun. Dieser Unterschied ist jedoch nur gradueller Natur. Das Gleiche gilt unter dem Aspekt, dass § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auch dem Interesse der Rundfunkanstalten dient, den mit der Erhebung von Rundfunkgebühren verbundenen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Bei einer Beschränkung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf den "klassischen Rundfunkeinzelhandel" wären die Rundfunkanstalten gehalten, von jedem Autohändler für jedes einzelne in einem zum Verkauf angebotenen Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät Gebühren zu erheben, sofern das Fahrzeug auf den Händler zugelassen oder - bei nicht zugelassenen Fahrzeugen - der Händler Halter des Fahrzeugs ist. Wegen des dadurch in raschem Wechsel erforderlichen An- und Abmeldens der Geräte würde dies ebenfalls einen immensen Verwaltungsaufwand bedeuten. Das Verwaltungsgericht weist dementsprechend zu Recht darauf hin, dass sich die ARD entschieden gegen den Verwaltungsaufwand einer Einzelerhebung der Radiogebühren bei Autohändlern wehrt und mit der "Pauschalierung" anhand der roten Kennzeichen einen Ausweg sucht. Dies kommt auch in dem an den Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg gerichteten Schreiben des Beklagten vom 15.3.2006 deutlich zum Ausdruck. In dem Schreiben wird als Beispiel ein Kraftfahrzeug-Betrieb genannt, der über fünf "rote Nummernschilder" verfügt und diese innerhalb eines Monats an 20 verschiedenen Tagen an Kraftfahrzeugen zu Vorführzwecken anbringt. Nach der Ansicht des Beklagten entstünden dadurch 20 Hörfunkgebühren. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und im Sinne einer Kostenentlastung der Kraftfahrzeughändler beschränke er sich jedoch in diesen Fällen auf die Erhebung nur einer Gebühr je "rotem Kennzeichen".
30 
b) Die Anwendung des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf die Klägerin wird ferner nicht dadurch gehindert, dass nach dieser Vorschrift nur Rundfunkgeräte gebührenbefreit sind, die "zu Prüf- und Vorführzwecken" zum Empfang bereit gehalten werden. Im Hinblick auf diese Einschränkung sollen zwar nach dem Urteil des Senats vom 16.12.1982 (aaO) in Vorführwagen eingebaute Autoradios nur dann unter diese Vorschrift fallen, wenn sie typischerweise und ausschließlich für Vorführzwecke in objektiv erkennbarer Weise zum Empfang bereitgehalten werden. Bei den in Vorführwagen vorhandenen Autoradios sei dies in der Regel nicht der Fall. Zwar sei nicht zu verkennen, dass in Einzelfällen das in den Vorführwagen eingebaute Gerät dazu geeignet sei, den Kunden zum Erwerb eines Autoradios überhaupt oder des zufällig im Vorführwagen vorhandenen Modells zu bewegen. Das Auswählen unter verschiedenen Modellen werde jedoch nur durch die Verkaufsraum unter gleichen Bedingungen zum Empfang bereit gehaltenen Geräten ermöglicht. Anders könne es sich nur dann verhalten, wenn in einen Vorführwagen eine Schnellwechselvorrichtung zum raschen Austausch verschiedener Radiomodelle eingebaut sei (ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 19.12.2006 - 10 LC 73/05 - Juris).
31 
An dieser Auffassung hält der Senat nicht fest. Ein Autoradio wird auch dann im Sinn des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV vorgeführt, wenn das Interesse des Kunden zunächst dem Auto und erst in zweiter Linie dem in das Auto eingebauten Radiogerät gilt. Auch setzt der Begriff des Vorführens nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besondere Vorzüge zu demonstrieren (Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, aaO). Der Umstand, dass ein sich für ein Auto mit Radio interessierender Kunde seine Wahl, was das Radio betrifft, vielfach erst an Hand der im Verkaufsraum zum Empfang bereit gehaltenen Geräte treffen wird, ist daher in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung. Davon abgesehen ist ohne weiteres denkbar, dass bereits die Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts einen Kunden dazu veranlasst, sich für eben dieses Gerät zu entscheiden, was insbesondere dann naheliegt, wenn es sich dabei um das Grundmodell des betreffenden Herstellers handelt und der Interessent aus Kosten- oder anderen Gründen keinen Wert auf ein aufwändigeres Gerät mit zusätzlichen Funktionen legt. Genauso möglich ist, dass ein Kunde nach Vorführung des in einen Vorführwagen eingebauten Geräts beschließt, vom Kauf eines Autoradios des von dem betreffenden Händler angebotenen Typs generell Abstand zu nehmen, oder er sich dazu entschließt, ein weniger leistungsfähiges und dafür billigeres oder umgekehrt ein besser ausgestattetes und dementsprechend teueres Gerät zu erwerben. Für das in einen Vorführwagen eingebaute Radio gilt insoweit nichts anderes als bspw. für den Motor, mit dem dieser Wagen ausgestattet ist. Auch hier kann es sein, dass der Kunde nach einer mit dem Wagen unternommenen Probefahrt entscheidet, dasselbe Fahrzeugmodell mit einem schwächeren oder stärkeren Motor zu erwerben, was aber nichts daran ändert, dass nicht nur das Fahrzeug, sondern auch der in das Fahrzeug eingebaute Motor zu Vorführzwecken bereit gehalten wird.
32 
c) Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV auf in Vorführwagen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte ist schließlich auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese Vorschrift es nur gestattet, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassen, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke "auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken" gebührenfrei zum Empfang bereit halten. Von den Kraftfahrzeugen, die von einem Autohändler ausschließlich zum Verkauf angeboten werden, unterscheidet sich ein Vorführwagen dadurch, dass er auch zu Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes genutzt wird. Das ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solcher Wagen sich die meiste Zeit über auf dem Betriebsgelände befindet. Jedenfalls im Hinblick auf die in § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV getroffene Regelung ist danach auch in Bezug auf das in einen solchen Wagen eingebaute Radio von einem auf demselben Grundstück zum Empfang bereit gehaltenen Gerät auszugehen. Nach § 5 Abs. 4 S. 2 RGebStV können von den in Satz 1 genannten Unternehmen Rundfunkempfangsgeräte außerhalb der Geschäftsräume gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereit gehalten werden. Die Vorschrift stellt damit klar, dass die zu Prüf- und Vorführzwecke zum Empfang bereit gehaltenen Geräte sich nicht durchweg auf dem Betriebsgrundstück befinden müssen, sondern auch vorübergehend von diesem Grundstück entfernt werden dürfen, sofern dies ebenfalls zu Vorführzwecken geschieht.
33 
4. Die Klägerin ist auch nicht deshalb zur Bezahlung der von ihr verlangten Rundfunkgebühren verpflichtet, weil einer ihrer Angestellten bei dem Besuch des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten am 4.5.2005 ein Anmeldeformular unterzeichnet hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestätigt die Unterzeichnung des Formulars lediglich die ohnehin unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum zwei "rote Kennzeichen" vorgehalten hat. Die Klägerin hat damit jedoch nicht anerkannt, wegen dieses Sachverhalts zur Zahlung weiterer Rundfunkgebühren verpflichtet zu sein.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
35 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung der in § 5 Abs. 4 RGebStV getroffenen Regelung bezieht sich im vorliegenden Fall (noch) auf das irrevisible baden-württembergische Landesrecht, da die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erst durch § 10 RGebStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages für revisibel erklärt worden sind, der zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist (s. Gesetz vom 14.2.2007, GBl. S. 108). Unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (BVerwG, Beschl. v. 5.4.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42).
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.292,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
38 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. September 2008 - 2 K 959/08 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren.
Er betreibt in H. seit Juni 1999 einen Gebrauchtwagenhandel. Am 21.07.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Geschäftsräume des Klägers auf. Laut Aktenvermerk vom 23.07.2005 habe der Kläger mitgeteilt, dass er zwei „rote Kennzeichen“ vorhalte; auf dem Betriebsgelände befänden sich auch einige Kraftfahrzeuge mit Hörfunkgeräten. Der Beklagte meldete daraufhin den Kläger rückwirkend ab Juni 1999 mit drei Radiogeräten in Kraftfahrzeugen (zwei „rote Kennzeichen“, eine Händlergebühr) selbst an. Im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Klägers, er verfüge lediglich über ein „rotes Kennzeichen“ setzte der Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2007 Rundfunkgebühren in Höhe von 1.023,35 EUR für zwei Hörfunkgeräte im Zeitraum von Juni 1999 bis Mai 2007 gegenüber dem Kläger fest.
Auf den Widerspruch des Klägers ermäßigte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 die Rundfunkgebühren auf 511,72 EUR für eine Händlergebühr im streitgegenständlichen Zeitraum und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Nach § 5 Abs. 4 RGebStV sei ein Unternehmer, der sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät (Händlergebühr) weitere entsprechende Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein- und demselben Grundstück gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Der Unternehmer halte ein Autoradio zu Prüf- oder Vorführzwecken auch dann bereit, wenn es eingelagert sei und erst auf Verlangen des Käufers eingebaut werde. Beim Einbau von Autoradios und beim Verkauf entsprechender Kraftfahrzeuge halte der betreffende Unternehmer ein Autoradio ebenfalls zu Prüf- oder Vorführzwecken bereit, wenn es - vom Verkäufer, vom Monteur oder von einem Kaufinteressenten - kurzfristig zu einer Prüfung der Funktionstüchtigkeit in Betrieb genommen werde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25.04.2008 zugestellt.
Der Kläger hat am 26.05.2007 - einem Montag - beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger betreibe einen Gebrauchtwagenhandel überwiegend mit Unfallfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufwiesen; seinen Angaben zufolge würden die Fahrzeuge großenteils ins Ausland verkauft bzw. dienten zum „Ausschlachten“. Entsprechend wenig repräsentativ und eher provisorisch wirkend habe der Kläger ausweislich der vorgelegten Lichtbilder die teilweise deutlich beschädigten Fahrzeuge (eingedrückte Windschutzscheiben, Fehlen von Kühlergrill und Scheinwerfern, verbeulte Motorhauben etc.) dicht an dicht auf einem von einem Metallzaun umgebenen Bracheplatz abgestellt. Neben den Fahrzeugen befänden sich auf dem Platz lediglich zwei ebenfalls provisorisch anmutende Container, die nach Angaben des Klägers nicht einmal über einen Stromanschluss verfügten; feste bauliche Anlagen, etwa eine Werkstatt, gebe es offenbar nicht. Vor dem Hintergrund des Zustand der Fahrzeuge sei der Vortrag des Klägers nachvollziehbar, er baue Zubehörteile, die möglicherweise einen gewissen wirtschaftlichen Wert verkörpern würden und nicht fahrzeuggebunden seien - wie Fußmatten oder auch Autoradios - aus und lagere sie getrennt, weil er sich hiervon zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen verspreche, sei es, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose „Dreingabe“ weiterzugeben, sei es, um sie für einen geringen zusätzlichen Preis veräußern zu können. Die Kammer halte daher die Behauptung des Klägers, in den meisten Fahrzeugen auf seinem Grundstück befände sich kein Autoradio, für glaubhaft. Dem entsprächen im Übrigen auch die Erkenntnisse des Rundfunkgebührenbeauftragten bei einem offiziellen Anruf am 17.10.2006 sowie bei einem anonymen Testanruf am 19.03.2007, in deren Verlauf der Kläger ihm jeweils mitgeteilt habe, er baue die Autoradios bei Ankauf aus den Autos aus, sie würden auf Wunsch aber wieder eingebaut.
Da die vom Kläger angebotenen Autos regelmäßig in derart schlechtem technischen Zustand und in vielerlei Hinsicht reparaturbedürftig seien, wäre es geradezu lebensfremd anzunehmen, er und seine Kunden legten gerade auf die Funktionstüchtigkeit der Autoradios wert und der Kläger führe diesbezüglich irgendwelche technischen Überprüfungen durch bzw. führe dem Kunden ausgerechnet das Autoradio vor. Vielmehr halte die Kammer die Angaben des Klägers für glaubhaft, er verkaufe die Radios ungeprüft in größeren Mengen ins Ausland oder ermögliche es Kunden, sich bei Interesse auf eigenes Risiko ein Gerät aus dem Container auszusuchen. Auch nehme das Gericht es dem Kläger ab, dass er weder Interesse daran noch die technischen Möglichkeiten dazu habe, das vom Kunden gewünschte Autoradio selbst einzubauen. Dafür sprächen im Übrigen auch die Angaben des Zeugen E., dem gelegentlich vom Kläger ein Kunde vermittelt werde, der ein gebrauchtes Autoradio in ein gebrauchtes Kfz eingebaut haben wolle.
Habe der Kläger zur Überzeugung der Kammer nach Würdigung der Beweisaufnahme die auf seinem Betriebsgrundstück befindlichen Autoradios dort nicht zu Prüf- und Vorführzwecken vorrätig, so unterliege er diesbezüglich nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - in Abkehr von seiner bisherigen „Discounter-Rechtsprechung“ entschieden, dass Geräte, die von Unternehmen lediglich zum Verkauf vorgehalten würden, ohne zu Prüf- und Vorführzwecken im Sinne von § 5 Abs. 4 RGewStV genutzt zu werden, nicht zum Empfang bereitgehalten würden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei zwar zu originalverpackter Neuware ergangen, die von Discountern im Rahmen von Sonderaktionen zum Verkauf angeboten werde; die hinter dieser Rechtsprechung stehende Begründung, nämlich solche Rundfunkgeräte, die ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt würden, nicht der Rundfunkgebührenpflicht zu unterwerfen, müsse aber gleichermaßen auch auf Fälle wie den des Klägers Anwendung finden, in denen ein Rundfunkempfang vor Veräußerung bzw. kostenloser Weitergabe des gebrauchten Autoradios ebenso wenig stattfinde.
Sei der Kläger danach hinsichtlich der von ihm entgeltlich bzw. unentgeltlich weitergegebenen Autoradios nicht Rundfunkteilnehmer, weil die Rundfunkgeräte tatsächlich vor der Weitergabe nicht genutzt würden, komme es auch nicht darauf an, ob eine Nutzung dieser Geräte - etwa indem das Radio in ein noch funktionstüchtiges Kraftfahrzeug eingebaut werde, was nach Auskunft des Zeugen E. bei Vorhandensein aller Stecker etwa zehn Minuten dauere und ein gewisses Vorwissen erfordere - ohne besonderen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen wäre.
Gegen das ihm am 18.09.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 06.10.2008 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 08.12.2008 zugelassenen Berufung macht er geltend: Unstreitig sei, dass der Kläger mit Gebrauchtfahrzeugen handele, die mit Autoradios ausgestattet seien, wenn er die Fahrzeuge auf sein Firmengelände verbringe. Ebenso unstreitig sei, dass der Kläger aus einem Teil der Fahrzeuge die Autoradios ausbaue und diese in einem Container aufbewahre. Vor diesem Hintergrund halte der Kläger die in den Fahrzeugen befindlichen Autoradios sowie die im Container befindlichen Autoradios zum Empfang bereit. Er habe die Möglichkeit, mit diesen Autoradios ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen zu empfangen. Er könne die ausgebauten Radios wieder in die Fahrzeuge einbauen. Dies stelle kein erheblichen technischen Aufwand dar. Der Zeuge E. habe angegeben, dass dieser Einbau ca. zehn Minuten dauere.
10 
Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, der Kläger halte die auf seinem Gelände befindlichen Autoradios nicht zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit, so führe diese Ansicht nicht dazu, dass der Kläger kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte, sondern dazu, dass der Kläger für jedes auf seinem Gelände befindliche Autoradio rundfunkgebührenpflichtig sei. Die Situation des Klägers sei auch nicht mit der Situation der „Discounter“ zu vergleichen. Diese verkauften originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte, die von ihnen weder vorgeführt noch geprüft würden.
11 
Unabhängig davon hätten weitere Ermittlungen vor Ort ergeben, dass der Kläger nicht nur mit „Schrottautos“ handele und die verwertbaren Teile ausbaue, sondern dass er fahrtüchtige Fahrzeuge, die mit Autoradios ausgestattet seien, auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete. Die Autoradios in diesen Fahrzeugen würden jedenfalls zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.09.2008 - 2 K 959/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verweist auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor: Es werde bestritten, dass die Fahrzeuge, die er auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete, mit einem funktionstüchtigen Autoradio ausgestattet seien. Auch die Autoradios, die er auf seinem Betriebsgelände im Container lagere, halte er nicht zum Empfang bereit. Sein Betriebsgelände bzw. seine Büroräume seien nicht elektrifiziert und er habe nicht die Absicht, die Autoradios in Funktion zu nehmen. Er habe die definitive Entscheidung getroffen, dass er sich nicht mit alten Autoradios beschäftigen wolle und diese Radios vom Prinzip her und tatsächlich auch nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereithalte.
17 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.
II.
18 
Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 3 VwGO). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 zu Unrecht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Streitgegenstand dieser Klage sind Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum zwischen Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags, die er durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23.07.2008 (GBl. 237) erfahren hat, unterscheiden.
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Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über ein Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - Juris; Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 - VBlBW 2004, 30 m.w.N.). Ferner gilt nach § 1 Abs. 3 RGebStV für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs.
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Nach diesen Vorschriften ist der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den streitgegenständlichen Zeitraum deshalb Rundfunkteilnehmer, weil er auf seinem Betriebsgelände in H. zumindest ein Hörfunkgerät zum Empfang bereitgehalten hat. Nach der Darstellung des Klägers handelt er überwiegend mit Unfallfahrzeugen sowie Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufweisen. Der Kläger trägt dazu weiter vor, er baue - soweit vorhanden - die Autoradios in den ihm übereigneten Kraftfahrzeugen aus und lagere sie in einem Container auf seinem Betriebsgrundstück ein, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose „Dreingabe“ weiterzugeben oder sie zu veräußern. Ob dieser Vortrag des Klägers in jedem Punkt zutreffend ist, erscheint fraglich, da die Bevollmächtigte des Beklagten im Berufungsverfahren Fotos von fahrbereiten Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Klägers vorgelegt hat, die mit Autoradios ausgestattet sind und vom Kläger zum Verkauf angeboten werden. Das kann jedoch dahinstehen. Denn ausgehend von dem vom Kläger eingeräumten Sachverhalt hält er jedenfalls die von ihm ausgebauten und im Container eingelagerten Autoradios im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit und ist damit zur Bezahlung der von ihm geforderten Gebühren verpflichtet. Im Einzelnen:
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Hat der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - bei sämtlichen von ihm erworbenen Fahrzeugen das Autoradio - soweit vorhanden - ausgebaut, bevor er das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände verbracht hat, scheidet zwar die Anwendbarkeit der Spezialregelung in § 1 Abs. 3 RGebStV für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte aus. Der Kläger als Unternehmer wäre dann mangels Autoradios in den sich auf seinem Gelände befindenden Kraftfahrzeugen nicht Rundfunkteilnehmer im Sinne dieser Vorschrift.
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Auf der Grundlage seines Vortrags greift jedoch die allgemeine Regelung in § 1 Abs. 2 RGebStV ein. Gerichtsbekanntermaßen erfordert die Inbetriebnahme eines ausgebauten Autoradios weder in zeitlicher noch in technischer Hinsicht einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand im Sinne der Vorschrift. Insbesondere ist weder die Inanspruchnahme einer Reparaturwerkstätte noch einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich. Auch der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge E., der eigenen Angaben zufolge „für den Kläger bzw. dessen Kunden ab und zu ein Autoradio einbaut“, hat dies sinngemäß bestätigt und die Dauer für das Einbauen eines Autoradios in ein Kraftfahrzeug auf ca. 10 bis 15 Minuten geschätzt. Die alleinige Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines Autoradios erfordert noch einen wesentlich geringeren Zeitaufwand.
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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, weder führe er die auf seinem Betriebsgelände im Container eingelagerten Autoradios zu Demonstrationszwecken vor noch nehme er diese ansonsten in Betrieb noch baue er sie selbst in Kraftfahrzeuge ein. Für ein Bereithalten zum Empfang im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV kommt es allein darauf an, dass der Kläger dieMöglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich. Die Erhebung von Rundfunkgebühren ist auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrungen auf typisierende Regelungen angewiesen; weder die Rundfunkgebührenanstalten noch die Verwaltungsgerichte sind mit vertretbarem Aufwand in der Lage, im Einzelfall Beweis darüber zu erheben, ob und in welchem Umfang derjenige, der die sachliche Verfügungsmacht über ein grundsätzlich funktionstüchtiges Rundfunkempfangsgerät besitzt, Rundfunkdarbietungen empfängt. Eine abweichende Sichtweise wird auch nicht mit der Behauptung des Klägers gerechtfertigt, er habe auf seinem Betriebsgelände überhaupt keinen Stromanschluss, um die Autoradios vorzuführen. Es ist gerichtsbekanntermaßen ohne Weiteres möglich, die sich auf dem Betriebsgelände des Klägers befindlichen Autoradios etwa mit Hilfe einer Batterie in Betrieb zu nehmen und sie auf diese Weise dem jeweiligen Kunden vorzuführen.
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Auch die Rechtsprechung des Senats, wonach die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden (Urteil vom 08.05.2008, a.a.O.), kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen werden. Originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte werden im Rahmen der Sonderaktionen ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt. Das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens zum Empfang ist im Hinblick auf eine atypische Sondersituation einschränkend auszulegen. Die Rechtsprechung zu originalverpackten Rundfunkempfangsgeräten beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, die sich auf den Ablauf der Sonderaktionen bei Lebensmitteldiscountern und jedermann zugänglichen Erkenntnissen über den Ablauf dieser Sonderaktionen gründet. Eine solche allgemeine Lebenserfahrung streitet für den Kläger aber hier gerade nicht. Die Angaben des Klägers über die Abläufe auf seinem Betriebsgelände und über die Nutzung der auf seinem Betriebsgelände eingelagerten Autoradios sind weder offensichtlich noch allgemeinkundig. Auch hat der Kläger die Möglichkeit, die von ihm behauptete Übung hinsichtlich der Autoradios jederzeit zu ändern, ohne dass dies der Allgemeinheit und damit auch den Rundfunkanstalten bekannt würde. Anders als bei den Sonderaktionen der Lebensmitteldiscounter ist die Nutzung der Hörfunkgeräte auf dem Betriebsgelände des Klägers weder objektiv noch von Dauer ausgeschlossen. Allein die Behauptung des Klägers, Rundfunkdarbietungen auf seinem Betriebsgelände nicht empfangen zu wollen, lässt eine einschränkende Auslegung von § 1 Abs. 2 RGebStV nicht zu, zumal dieser Wille vom Kläger jederzeit geändert werden kann.
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Offen bleiben kann ferner, wie viele Hörfunkgeräte der Kläger im jeweiligen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums auf seinem Betriebsgelände „eingelagert“ und damit zum Empfang bereitgehalten hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann jedenfalls zumindest von einem Hörfunkgerät ausgegangen werden, für das der Kläger nach § 2 Abs. 2 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig war. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV niedergelegten Grundsatzes ergibt sich zwar aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte in Räumen - die auf dem Betriebsgelände des Klägers aufgestellten Container sind als Räume zu qualifizieren - bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV.
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Da der Beklagte den Kläger lediglich zu einer „Händlergebühr“, d.h. zu Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Monat herangezogen hat, kann offen bleiben, ob sich der Kläger auf das sogenannte „Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV berufen kann. Danach sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Senats findet das Händlerprivileg auch auf Rundfunkempfangsgeräte Anwendung, die in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler eingebaut sind (Urteil vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 - Juris). Gleiches muss wohl auch gelten, wenn ein gewerbsmäßiger Autohändler ausgebaute Rundfunkempfangsgeräte auf seinem Betriebsgelände zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit hält.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 03. März 2009
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 511,72 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.