Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Feb. 2013 - 3 A 253/11

published on 26/02/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. Feb. 2013 - 3 A 253/11
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Februar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 419/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit diesem Urteil wurde die Klage der Kläger auf Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung des zwischen der W Straße und der I Straße, Höhe Nummer in A-Stadt gelegenen Bolzplatzes, hilfsweise zur Beseitigung des Ballfangzauns sowie der Tore des Platzes, abgewiesen.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger in der Antragsbegründung vom 13.5.2011 gibt keine Veranlassung, das vorgenannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht gegeben.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Das Vorbringen der Kläger vermag keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran zu begründen, dass das Verwaltungsgericht ihre auf die §§ 906, 1004 BGB analog bzw. auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und die Grundrechte des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. den §§ 22, 3 BImSchG gestützte Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung des in ihrer Trägerschaft stehenden vorgenannten Bolzplatzes, hilfsweise zur Beseitigung des Ballfangzaunes und der Tore, zu Recht abgewiesen hat.

Die Kläger machen zunächst geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden schon deshalb, weil das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft nicht sämtliche Anträge beschieden habe. Es habe über den ausweislich Seite 3 der Sitzungsniederschrift gestellten zweiten Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, den Bolzplatz außerhalb der Nutzungszeiten abzusperren, nicht befunden. Dieser Antrag sei auch bei der Wiedergabe der Anträge auf Seite 6 des angefochtenen Urteils nicht aufgeführt. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag sei dahingehend auszulegen, dass eine Schließeinrichtung durch die Beklagte habe hergestellt und auch kontrolliert werden sollen. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung hätten die Beklagtenvertreter ausweislich Seite 3 des Sitzungsprotokolls zugesagt, die Möglichkeit zu prüfen, ob durch ein Mitglied der angrenzend angesiedelten Feuerwehr oder möglicherweise durch den Hausmeister der nahegelegenen Schule des A-Stadt der Bolzplatz nach Anbringung eines abschließbaren Tores in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 8.00 Uhr morgens abgesperrt werden könne. Mit Schreiben vom 2.3.2011 habe die Beklagte dann aber mitgeteilt, dass die Anregung des Gerichtes praktisch nicht umsetzbar sei.

Entgegen der Auffassung der Kläger sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht (bereits) dadurch begründet, dass das Verwaltungsgericht über den ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich gestellten zweiten Hilfsantrag der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, den streitgegenständlichen Bolzplatz außerhalb der Nutzungszeiten abzusperren, tatsächlich nicht befunden hat. Da der zweite Hilfsantrag der Kläger Gegenstand einer gerichtlichen Vergleichsanregung in der mündlichen Verhandlung am 2.2.2011 (siehe Seite 3 der Sitzungsniederschrift) und nachfolgender schriftsätzlicher Korrespondenz (Bl. 119-124 der Gerichtsakte) war, ist insoweit von einem offenkundigen Versehen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Demgegenüber gibt es keine Anhaltspunkte für eine rechtsirrtümliche (einschränkende) Klagezielauslegung oder gar eine bewusste Teilentscheidung

vgl. zur diesbezüglichen Abgrenzung etwa BVerwG, Beschluss vom 25.8.1992 - 7 B 58/92 u. 7 B 113/92 -.

Das erstinstanzliche Urteil ist damit zwar lückenhaft bzw. unvollständig, nicht aber unrichtig i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Wenn ein Gericht wie hier (versehentlich) einen Klageantrag übergangen hat, kann der Kläger nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung

vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.8.2009 – 8 B 17/09 – juris und Urteil vom 10.11.1988 – 3 C 19/87 -, NVwZ-RR 1990, 134; Beschluss vom 22.11.1979 – 7 B 146/78, siehe etwa auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2006 – 1 LA 120/06 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.1.2011 – 3 L 337/09 -, juris, dagegen zur rechtsirrtümlichen Klagezielbestimmung etwa BVerwG, Beschluss vom 27.4.2011 – 8 B 56/10 -; ebenso Hess.VGH, Urteil vom 11.7.1996 – 9 UE 2289/94 -, juris

hiergegen allein nach § 120 Abs. 1 VwGO durch einen Antrag auf Ergänzung des Urteils durch nachträgliche Entscheidung vorgehen. Sofern ein Ergänzungsantrag nach § 120 Abs. 1 VwGO nicht gestellt worden ist, ist mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO die Rechtshängigkeit des nicht beschiedenen Antrags entfallen

vgl. BVerwG, Entscheidungen vom 11.8.2009, a.a.O., vom 22.3.1994 - 9 C 529/93 - und vom 22.2.1994 - 9 B 510/93 -, juris.

Durch Einlegung eines Rechtsmittels kann die Vervollständigung des Urteils dagegen nicht erreicht werden. Hierfür fehlt es mangels (verbleibender) Rechtshängigkeit und Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einer Beschwer. Stattdessen kann das übergangene Klagebegehren durch erneute Klageerhebung geltend gemacht werden

hierzu etwa Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 120 Rdnr. 19, Posser/Wolf, VwGO, § 120, Rdnr. 11, m.w.N..

Vorliegend haben die Kläger, denen das erstinstanzliche Urteil am 1.4.2011 zugestellt worden war und die ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der fehlenden Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag erlangt hatten, innerhalb der Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 1 VwGO einen Antrag auf Ergänzung durch nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht gestellt. Der am 26.4.2011 - und damit bereits außerhalb der Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 1 VwGO - eingegangene Schriftsatz der Kläger enthält lediglich einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der am 20.5.2011 eingegangene Schriftsatz dessen Begründung.

Mit Ablauf der genannten Frist sind damit nur noch der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag als rechtshängig verblieben. Die Rechtshängigkeit des zweiten Hilfsantrags ist entfallen, so dass aus dessen Nichtbescheidung keine Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hergeleitet werden können.

Auch der weitere Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die Beklagte einen Anreiz für eine missbräuchliche Nutzung des streitgegenständlichen Bolzplatzes nicht hervorgerufen habe, weshalb mangels Zurechenbarkeit ihr gegenüber ein Anspruch auf Beseitigung der Anlage nicht gegeben sei, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen.

Insoweit haben die Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe durch die Ausgestaltung des streitgegenständlichen Bolzplatzes mit einem Bitumenbelag und einer Umzäunung einen besonderen Anreiz für dessen missbräuchliche Nutzung über die zulässigen Nutzungszeiten hinaus durch einen unbefugten Nutzerkreis (ältere Jugendliche, junge Heranwachsende und junge Erwachsene) geschaffen.

Die besondere Anziehungskraft des Platzes für Ältere nach 20.00 Uhr folge auch aus der Beleuchtung des Platzes, die die Beklagte bei der Ausgestaltung des Platzes hätte berücksichtigen müssen. Zwar gebe es keine Flutlichtanlage, jedoch beleuchteten die Straßenbeleuchtung der W Straße und der I Straße den Platz, sodass dieser praktisch die ganze Nacht bespielbar sei.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Das Verwaltungsgericht hat der Beurteilung des von den Klägern geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs betreffend Lärmimmissionen zutreffend den Maßstab der §§ 22, 3 BImSchG zugrunde gelegt. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen, hier Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und, soweit das nicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Einen Anspruch auf Beseitigung der Anlage wegen unzumutbarer Lärmimmissionen hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die prinzipielle Zulässigkeit von Bolz- und Spielplätzen als Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke auch in Wohngebieten, die Lage des Bolzplatzes in einem Grenzbereich zwischen einem Wohngebiet und einer Gemeindebedarfsfläche (für Feuerwehr, Jugendsozialwerk und Schule) und das Vorhandensein des Bolzplatzes schon bei Ankauf des nahegelegenen Grundstücks durch die Kläger verneint. Hinsichtlich der von den Klägern angeführten Lärmeinwirkungen durch missbräuchliche Nutzung der Anlage hat es unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung

vgl. Urteil des VGH München vom 30.11.1987 - 26 B 82 A. 2088 -, NVwZ 1989, 269

ausgeführt, dass Lärmimmissionen infolge missbräuchlicher Nutzung des Bolzplatzes außerhalb der zugelassenen Betriebszeiten durch Jugendliche über 16 Jahre und junge Erwachsene einen Anspruch auf Schließung bzw. Beseitigung der hier in Rede stehenden Anlage insgesamt bzw. deren wesentlicher Teile nur dann begründen könnten, wenn diese Nutzung der Beklagten als Betreiberin der Anlage zuzurechnen sei. Eine derartige Zurechnung sei indes nur dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte als Betreiberin durch die Gestaltung der entsprechenden Einrichtung einen besonderen Anreiz für die missbräuchliche Nutzung geschaffen habe. Die sich aus der Errichtung einer solchen öffentlichen Anlage stets ergebende allgemeine Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung reiche nicht aus. Die streitgegenständliche Anlage sei ein ganz normaler Bolzplatz mit zwei Toren und einer Umzäunung, der keine besonders hohe Attraktivität aufweise. Zudem habe die Beklagte durch Aufstellen mehrerer Schilder mit dem Hinweis auf die zulässigen Nutzungszeiten und den zulässigen Nutzerkreis sowie mittels begleitender Durchführung entsprechender Kontrollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen, die gleichfalls zu einer Verneinung der Zurechenbarkeit führten.

Dem stimmt der Senat zu

vgl. zur Zurechenbarkeit der missbräuchlichen Nutzung gemeindlicher Anlagen etwa auch OVG Münster, Beschluss vom 5.1.2001 - 7 B 6/01 -, juris und Urteil vom 16.9.1985 - 15 A 2856/83 -, DVBl. 1986, 697.

Die von den Klägern hiergegen erhobenen Einwände vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen nicht zu rechtfertigen.

Auch aus Sicht des Senats sind der von den Klägern insoweit angeführte Bitumenbelag und die vorhandene Umzäunung keineswegs unübliche Merkmale eines ganz „normalen“ Bolzplatzes für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre und vermögen weder dessen besondere Attraktivität noch einen Anreiz zu missbräuchlicher Nutzung über zulässige Betriebszeiten hinaus durch einen unbefugten Nutzerkreis zu begründen. Inwieweit gerade ältere Jugendliche, junge Heranwachsende und junge Erwachsene von der eher gebräuchlichen Ausstattung des Platzes angezogen werden und zu missbräuchlicher Nutzung verleitet werden könnten, ist nicht substantiiert dargelegt oder sonst ersichtlich. Ebenso wenig vermag der Vortrag der Kläger, durch die Straßenbeleuchtung der W Straße und der I Straße werde der streitgegenständliche Bolzplatz auch in der Nacht beleuchtet, woraus sich eine besondere Anziehungskraft ergebe, einen - der Beklagten zurechenbaren - Anreiz zu missbräuchlicher Nutzung zu belegen.

In der Rechtsprechung

vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3.3.1992 - 4 B 70.91 - und Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 -, juris

ist - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - anerkannt, dass Kinderspielplätze für Kinder bis zu 14 Jahren grundsätzlich sozialadäquate Einrichtungen innerhalb von Wohnbebauung sind und dass selbst Bolzplätze in allgemeinen Wohngebieten prinzipiell und in reinen Wohngebieten ausnahmsweise - unter dem Vorbehalt einer Beurteilung nach § 15 Abs. 1 BauNVO - zugelassen werden dürfen. Damit bewegt sich auch die Lage eines Bolzplatzes in der Nähe beleuchteter Straßen in einem Wohngebiet im Rahmen des Üblichen, zumal eine derartige Beleuchtung in erster Linie Sicherheitsaspekten dient. Die Schaffung eines Anreizes zu missbräuchlicher Nutzung durch die Beklagte und dementsprechend eine Zurechenbarkeit der infolge einer derartigen Nutzung entstandenen Lärmeinwirkungen ist daher zu verneinen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind daher auch insoweit nicht gegeben.

Schließlich rechtfertigt auch der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die von ihnen erstrebte Zulassung der Berufung nicht. Auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels haben die Kläger mit dem Übergehen ihres zweiten Hilfsantrages im erstinstanzlichen Urteil begründet.

Wird - wie hier geschehen - im erstinstanzlichen Urteil ein Hilfsantrag (versehentlich) nicht beschieden, kann indes nach der bereits angeführten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung weder unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung noch eines Verfahrensmangels i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO erlangt werden. Das (unvollständige) Urteil kann vielmehr nur im Wege eines fristgebundenen Antrags nach § 120 VwGO ergänzt werden. Wird ein solcher Antrag nicht (fristgemäß) gestellt, entfällt - wie dargelegt - mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO die Rechtshängigkeit des übergangenen Antrags und kann mangels Beschwer eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht erreicht werden

siehe in diesem Zusammenhang ferner BVerwG, Beschluss vom 16.11.1992 - 11 B 65/92 -, juris.

Nach allem ist das Zulassungsbegehren der Kläger mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 27/04/2011 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet; die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.