Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Okt. 2005 - 2 W 15/05

published on 18/10/2005 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 18. Okt. 2005 - 2 W 15/05
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Juni 2005 – 6 F 39/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss auch für die erste Instanz auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des am 19.5.2005 in die Türkische Republik abgeschobenen Antragstellers, eines türkischen Staatsangehörigen, der aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer geistigen Behinderung leidet, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.6.2005 – 6 F 39/05 – muss erfolglos bleiben. Mit dieser Entscheidung wurde der Antrag zurückgewiesen,

„dem Antragsteller vorläufig das Betreten der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend zu erlauben,

die von der Bundesrepublik Deutschland her möglichen Voraussetzungen für eine Rückschaffung des Antragstellers unter Übernahme der Reisekosten ab Istanbul binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu schaffen, und

dem Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten unverzüglich nach Herstellung der Rückschaffungsvoraussetzungen unter Fristsetzung Gelegenheit zur Wiedereinreise in das Bundesgebiet einzuräumen“.

Das den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren (§146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich im Falle bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen – hier in Form der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung eines Ausländers – aus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) unter ganz besonderen Umständen eine vorläufig über §123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch ergeben kann, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wurde, und hierdurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist. Die nach der Rechtsprechung hierfür geltenden strengen Voraussetzungen liegen hier allerdings nicht vor.

Der Antragsteller beanstandet eine Nichtbeachtung „seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und seiner Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, weiterhin im Familienverband seines Onkels und Betreuers leben zu dürfen, wo er bis zu seiner Abschiebung 9 Jahre lebte“. Das Verwaltungsgericht habe wie bereits in dem der Abschiebung vorausgegangenen Eilverfahren erneut keinen Anlass gesehen, auf diese Argumentation einzugehen. Er – der Antragsteller – habe ausdrücklich auf eine Entscheidung des VGH Mannheim hingewiesen, der in einem „fast identisch gelagerten Fall“ einen Aufenthaltsanspruch zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft bejaht habe. Demgegenüber sei von ihm nie – wie das Verwaltungsgericht unterstellt habe – vorgetragen worden, dass „die notwendige Lebenshilfe gerade nur durch seinen in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Onkel erbracht werden könnte“. Dieses Vorbringen lässt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Rechtsschutzersuchens des Antragstellers zu.

Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie der in diesem Anwendungsbereich einen entsprechenden Schutz vermittelnde Art. 8 EMRK verpflichten die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestehende familiäre Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen, so dass sich im Einzelfall eine ausländerbehördlich bewirkte längere Trennung von Familienmitgliedern, insbesondere kleinen Kindern von den Eltern oder gegebenenfalls auch nur von einem Elternteil im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG als unzumutbar und eine Abschiebung daher als unverhältnismäßig erweisen kann. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Vorliegend ist bereits der Schutzbereich der genannten Grundrechtsnorm nicht betroffen. Der mit seiner Familie in B. lebende Onkel des Antragstellers, Herr AA., bei dem der Antragsteller über Jahre hinweg gelebt hat, ist vom Amtsgericht B-Stadt im Jahre 2004 nach Maßgabe des §1896 Abs. 1 BGB zum ehrenamtlichen Betreuer bestimmt worden, nachdem er zuvor bereits die Vormundschaft des Antragstellers wahrgenommen hatte. Das Betreuungsverhältnis ist indes, wie schon die Überschrift vor §1896 ff. BGB ausdrücklich klarstellt, vom Gesetzgeber auf eine rechtliche Betreuung reduziert worden. Rechtlich gesehen kann daher, auch wenn dies im konkreten Fall faktisch weitergehend gewesen sein dürfte, nicht von einer dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallenden familiären Beziehung zwischen dem betreuten Antragsteller und seinem zum Betreuer bestellten Onkel aufgrund dieser Bestellung ausgegangen werden. Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu dem der Entscheidung des VGH Mannheim zugrunde liegenden Sachverhalt. In dem dortigen Fall hatte der Onkel der zunächst auch über eine Vormundschaft verstärkten faktisch bestehenden „Eltern-Kind-Beziehung“ durch eine Adoption des Neffen in rechtlicher Hinsicht Rechnung getragen. Dort stand daher eine durch die Abschiebung der früheren Neffen zu befürchtende Trennung von Adoptiveltern beziehungsweise Vater und Sohn in Rede. Das unterscheidet sich entgegen der Ansicht des Antragstellers ganz wesentlich von seinem Fall, in welchem demnach nicht von einer durch die Rückführung in die Türkei zerstörten rechtlich „schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft“ auszugehen ist. Der Betroffenheit des Aufgabenkreises seines Betreuers, der unter anderem die Aufenthaltsbestimmung umfasste, wurde im konkreten Fall dadurch Rechnung getragen, dass der Betreuer in dem im Zusammenhang mit der Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in seiner Stellung berücksichtigt und in den einschlägigen Entscheidungen als solcher aufgeführt worden ist.

Ansonsten macht der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe „die Grundsätze über das Erfordernis der Glaubhaftmachung … auf den Kopf gestellt.“ Er – der Antragsteller - habe vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass er in Istanbul „nicht irgendwelchen Familienangehörigen übergeben, sondern einfach auf die Straße gesetzt“ worden und jetzt nur vorübergehend bei dem Bruder eines Bekannten untergebracht sei. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss darauf verwiesen, dass der Antragsteller nicht substantiiert in Abrede gestellt habe, dass die Angaben des Antragsgegners beziehungsweise des türkischen Generalkonsulats in Mainz nicht richtig seien, wonach im Vorfeld der Rückführung des Antragstellers seine Familie habe ausfindig gemacht werden können, die sich bereit erklärt habe, ihn in Empfang zu nehmen und in deren „Kreis“ er letztendlich auch gelangt sei.

Dem muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht weiter nachgegangen werden. Welche der beiden extrem unterschiedlichen Schilderungen hinsichtlich der Abläufe bei der Rückkehr des Antragstellers in die Türkei auch zutrifft, so steht jedenfalls fest, dass sich – selbst wenn man die an telefonische Auskünfte anknüpfenden Behauptungen des Onkels des Antragstellers und des Herrn EB zugrunde legt – der Antragsteller sich offensichtlich gegenwärtig nicht in einer existenziellen Notsituation befindet, die eine weitere Prüfung rechtfertigen könnte, ob dies Folge einer rechtswidrigen Abschiebung sein könnte, welche dann seine Rückschaffung nach Deutschland gebieten könnte. Insofern wären im Übrigen weitere Ermittlungen vor Ort, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Deutschen Auslandsvertretung in der Türkei anzustellen. Was allerdings – selbst im schlimmsten Fall, auch wenn die Darstellung des Antragsgegners völlig falsch wäre – verhindern sollte, dass der Antragsteller einer notwendigen Obhut einer Betreuungseinrichtung in der Türkei zugeführt wird, ist nicht ersichtlich.

Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Was erstens den Vollstreckungsablauf (Abschiebung) als solchen angeht, so steht nach dem Akteninhalt außer Frage, dass der Antragsgegner nach den in der Ausländerakte befindlichen Unterlagen alles Erdenkliche unternommen hat, um eine ausreichend betreute Rückführung in die Türkei sicherzustellen. Die Rückführungsmaßnahme selbst war ärztlich begleitet und für die Inempfangnahme des Antragstellers in Istanbul durch einen Vertrauensarzt der deutschen Botschaft wurde alles Mögliche getan. Zweitens ist der Antragsteller nochmals darauf zu verweisen, dass er als ehemaliger Asylbewerber zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher §53 Abs. 6 AuslG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem §42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidung des Bundesamtes nicht mit Erfolg geltend machen kann. In dem Zusammenhang spricht alles dafür, dass es sich bei den von dem Antragsteller beziehungsweise dem Onkel behaupteten Problemen und Folgen einer mangelhaften Betreuung in der Türkei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat wurzelnde Gefahren handeln würde, da sie – und das trägt der Antragsteller selbst vor - nicht aus dem Wegfall einer nicht ersetzbaren in Deutschland befindlichen Betreuungsperson resultieren würden, sondern aus der Nichteinschaltung einer benötigten – generell vorhandenen – Betreuungseinrichtung im Heimatland. Von daher konsequent und richtig wurde auch im Rahmen des Asylverfahrens des Antragstellers unter dem Aspekt des Vorliegens von Abschiebungshindernissen die Frage seiner Möglichkeiten, den Eintritt existenzieller Gefährdungen bei Rückkehr durch die Inanspruchnahme von Sozialeinrichtungen zu vermeiden, in den Blick genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei hier die Halbierung des Auffangstreitwerts nicht gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I.
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Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. IV. Die Bewilligung von Prozess
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Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 19. Mai 2017 wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird, zugleich unter
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.