Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. März 2006 - 2 R 8/05

published on 09/03/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. März 2006 - 2 R 8/05
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer Baugenehmigung für zwei auf dem Wohngrundstück der Kläger Parzellen Nr. 177/20 und Nr. 177/18 in Flur 4 der Gemarkung H (Anwesen A-Straße) in der Ortslage des Ortsteils H der Beigeladenen eingerichtete PKW-Stellplätze. Ein Bebauungsplan für den Bereich existiert nicht.

Mit Bauantrag vom 29.8.2002, beim Beklagten eingegangen am 2.9.2002, suchten die Kläger um die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung nach. Die beiden Stellplätze sind vor dem Wohngebäude zu einem dort befindlichen, insgesamt neun Baugrundstücke erschließenden Seitenast der G straße hin orientiert, an dem nach den Plänen außer demjenigen der Kläger noch sieben weitere Wohnhäuser errichtet sind. Im Einmündungsbereich zu dem südlich verlaufenden Hauptstrang der Straße sind im Lageplan mehrere Kfz-Abstellmöglichkeiten dargestellt.

Unter dem 15.1.2003 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Bauantrag bearbeitungsfähig sei und im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO 1996 entschieden werde. Es seien indes noch „andere Stellen zu hören“. Mit gleicher Post wurde die Beigeladene um die Herstellung ihres Einvernehmens zu dem Vorhaben ersucht. Mit Eingang beim Beklagten am 6.2.2003 verweigerte die Beigeladene das Einvernehmen und verwies zur Begründung darauf, dass es sich bei dem als Zufahrt für die Stellplätze ausersehenen Weg um einen Wohnweg handele, der ausschließlich zum Be- und Entladen befahren werden solle.

Mit Bescheid vom 21.5.2003 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Kläger ab und verwies zur Begründung auf seine Bindung an die negative Stellungnahme der Beigeladenen zu dem Vorhaben.

Der Bescheid wurde den Klägern am 24.5.2003 zugestellt. Mit Eingang am 11.6.2003 erhoben sie Widerspruch. Zur Begründung verwiesen die Kläger darauf, dass aufgrund der seit der Bauantragstellung verstrichenen Frist von mehr als achteinhalb Monaten bis zur Ablehnung vom Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996 auszugehen sei, was der Beklagte auf ihr Verlangen zu bescheinigen habe. Die im Übrigen erst nach Eintritt der Genehmigungsfiktion erfolgte Einschaltung der Beigeladenen und deren Verweigerung des Einvernehmens könne eine andere Betrachtung nicht rechtfertigen. Die von der Beigeladenen angesprochene Zuwegung sei zudem von der Einrichtung der Stellplätze nicht betroffen. Inwieweit der als solcher bezeichnete „Wohnweg“ hier relevant sein sollte, sei nicht erkennbar.

Der Widerspruch wurde mit auf die mündliche Verhandlung vom 27.2.2004 ergangenem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, den Klägern stünde weder ein Anspruch auf Bescheinigung noch ein solcher auf Erteilung der Baugenehmigung zu. Die Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten, da der Beklagte „fristgemäß“ über den Bauantrag entschieden habe. Die in der Regel dreimonatige Frist des § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996 werde erst mit der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Lauf gesetzt. Eine andere Auslegung widerspreche dem Schutzzweck vorrangigen Bundesrechts. Der § 36 BauGB räume den Gemeinden eine im Verwaltungsverfahren durchsetzungsfähige Position zur Wahrung ihrer Planungshoheit ein. Letztlich gebiete daher auch die verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 GG) diese Auslegung. § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996 enthalte nach dem Wortlaut keine Bearbeitungs-, sondern eine Entscheidungsfrist und eine Entscheidung setzte voraus, dass alle entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere auch die Stellungnahme der Gemeinde zu dem Vorhaben, bekannt seien. Vorher könne auch nicht von einem „vollständigen Antrag“ gesprochen werden. Dass die saarländische Regelung das, anders als die vergleichbare Vorschrift in Rheinland-Pfalz, nicht ausdrücklich bestimme, spiele keine Rolle. Der Ablehnungsbescheid sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte nach Verweigerung des Einvernehmens weitere drei Monate untätig geblieben sei. Mit Blick auf den im Schreiben vom 15.1.2003 gemachten Vorbehalt einer Anforderung weiterer Unterlagen und die im Anhörungsschreiben vom 11.2.2003 enthaltene Ankündigung der beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags könne auch nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen auf Seiten der Kläger ausgegangen werden, selbst wenn die Genehmigungsfiktion eingetreten wäre. Zu diesen Zeitpunkten hätten die Kläger noch keine Vermögensdispositionen im Verständnis des § 48 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG getroffen gehabt. In der Sache sei auch die Widerspruchsbehörde an die negative Entscheidung der Beigeladenen gebunden.

Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 6.4.2004 zugestellt. Mit Eingang am 4.5.2004 haben sie Klage erhoben. Die Kläger haben ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren bekräftigt und weiter vorgetragen, die Begründung des Widerspruchsbescheids sei von dem Bestreben geprägt, den Sachverhalt so „zurechtzubiegen“, dass den beteiligten Behörden kein Versäumnis anzulasten sei. Die vorgenommene „bundesrechts- und verfassungskonforme Auslegung“ werde durch keinerlei Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte gestützt. Liege ein vollständiger und damit bearbeitungsfähiger Bauantrag vor, so habe die Bauaufsichtsbehörde die Wahrung der Rechte der Gemeinde innerhalb der dafür ausreichend bemessenen Frist sicherzustellen. Es könne nicht zu Lasten des Bürgers gehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde hiergegen verstoße. Dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber einen anderen Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn gewählt habe, spiele keine Rolle. Der Fall sei letztlich nicht anders zu behandeln als derjenige, in dem die Bauaufsichtsbehörde unter Missachtung einer rechtzeitigen Verweigerung des Einvernehmens durch eine Gemeinde zugunsten des Bauherrn entschieden habe. Auch dabei müsse die betroffene Gemeinde zur Wahrung ihrer Planungshoheit selbst aktiv werden. In der Sache könne der Begründung der Beigeladenen für die Nichtherstellung ihres Einvernehmens ein Nichtvorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB nicht entnommen werden.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.5.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 27.2.2004 zu verpflichten, die gemäß § 67 Abs. 5 LBO 1996 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Stellplätzen auf dem Grundstück in A-Stadt, Gemarkung H , Flur 4, Parzellen Nr. 177/18 und Nr. 177/20 gemäß dem Bauantrag vom 29.8.2002 zu bestätigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen wegen des von ihm angedachten Normenkontrollverfahrens.

Er hat die Auffassung vertreten, die Fiktionsregelung in § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996 und in der entsprechenden Nachfolgebestimmung in § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004 verstoße gegen Bundesrecht. Sie eröffne jeder Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, die Planungshoheit der Gemeinde durch „bloßes Liegenlassen“ einer Genehmigungsakte zu umgehen.

Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Sie hat ihre negative Stellungnahme zu dem Bauvorhaben bekräftigt. Die Bebauung in dem Bereich sei so gestaltet, dass die Wohn-, Erholungs- und Ruhebereiche nach vorne zum Wohnweg hin ausgerichtet seien. Daher befänden sich entlang der als Haupterschließung dienenden G.straße Sammelgaragen für die Anlieger.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit auf die mündliche Verhandlung vom 30.3.2005 ergangenem Urteil entsprochen. In den Entscheidungsgründen ist unter anderem ausgeführt, die Klage sei in der Rechtsschutzform einer Verpflichtungsklage zulässig. Die von den Klägern begehrte Bestätigung der fiktiven Genehmigung nach dem hier noch maßgeblichen § 67 Abs. 5 Satz 6 LBO 1996 sei ein feststellender Verwaltungsakt. Die Kläger hätten auch einen Anspruch hierauf. Die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion seien bezogen auf ihren Bauantrag vom 29.8.2002 erfüllt. Das Vorhaben sei gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 LBO 1996 in den Anwendungsbereich des damaligen vereinfachten Genehmigungsverfahrens gefallen. Für den Fristbeginn sei nach § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996 ein vollständiger Bauantrag, also die Einreichung der notwendigen Bauvorlagen durch den Bauherrn, ausreichend. Das sei unstreitig geschehen und vom Beklagten unter dem 15.1.2003 bestätigt worden. Die Frist des § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996 sei am 2.12.2002 abgelaufen, und zwar nach dem Gesetzeswortlaut unabhängig vom Vorliegen einer Stellungnahme der Gemeinde. Bereits die Verlängerungsmöglichkeit für die Frist beim Erfordernis anderweitiger Stellungnahmen zu dem Bauvorhaben, von welcher der Beklagte hier ohnedies keinen Gebrauch gemacht habe und auf die es wegen des langen Zeitraums der Nichtentscheidung vorliegend ohnehin nicht ankomme, belege, dass der saarländische Landesgesetzgeber davon ausgegangen sei, dass der Fristlauf, ohne den eine Verlängerung keinen Sinn mache, unabhängig vom Einvernehmen der Gemeinde sei. Die Regelung unterliege entgegen der Ansicht des Beklagten auch keinen durchgreifenden Bedenken am Maßstab höherrangigen Rechts. Der zur Verfügung stehende Zeitraum lasse eine nach § 36 BauGB erforderliche Beteiligung der Gemeinde ohne weiteres zu. Ein mehrmonatiges Zuwarten wie im vorliegenden Fall sei mit der vom Gesetzgeber gewollten Beschleunigungswirkung nicht zu vereinbaren. Eine „übergangene“ Gemeinde sei auch nicht rechtlos, könne vielmehr die fingierte Baugenehmigung allein unter Berufung auf ihre Planungshoheit erfolgreich anfechten. Des Weiteren könne eine fingierte Baugenehmigung auch grundsätzlich gemäß § 48 SVwVfG zurückgenommen werden, wenn dies auch möglicherweise Entschädigungspflichten begründe.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 21.4.2005 zugestellt. Seine vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung ist am 12.5.2005 eingegangen. In der fristgerecht vorgelegten Begründung seines Rechtsmittels verweist der Beklagte erneut auf eine aus seiner Sicht bei der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 67 Abs. 5 LBO 1996 zu befürchtende Aushöhlung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Diese könne nicht aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung „aus den Angeln gehoben“ werden. Entsprechend sei zu Art. 69 Abs. 1 Satz 4 BayBO, der auch Zustimmungen und Einvernehmen anderer Stellen nach Ablauf einer bestimmten Frist fingiere, anerkannt, dass sich das nicht auf das Einvernehmen nach § 36 BauGB erstrecke. Für den Eintritt der Genehmigungsfiktion könne mit Blick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde nichts anderes gelten als für die unter Missachtung eines verweigerten Einvernehmens erteilte Baugenehmigung. Außerdem sei eine Rücknehmbarkeit nach § 48 SVwVfG zu bezweifeln. Die Vorschrift beziehe sich nicht auf Gesetzesfiktionen und verwaltungsinterne Mitwirkungsakte. Ferner sei in gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren, in denen es um Baueinstellungen gehe, nach ständiger Rechtsprechung eine Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Nichts anderes könne auch für den Fall gelten, dass – wie hier – ein Bauherr auf Grund des Eintritts einer Gesetzesfiktion vollendete Tatsachen gegenüber Bauaufsicht und Gemeinde schaffen wolle. Auch könne die – unter Berücksichtigung der Verlängerungsmöglichkeit – auf vier Monate bemessene Frist des saarländischen Landesrechts nicht dazu führen, dass das Einvernehmen der Gemeinde verzichtbar werde, wobei die gemeindeinternen Entscheidungsmodalitäten in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen seien. Das verdeutliche die Sinnhaftigkeit der rheinland-pfälzischen Regelung.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30.3.2005 – 5 K 100/04 – die Klage abzuweisen.

Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen vor, es sei unverständlich, wenn sich der Beklagte zum Sachwalter der Interessen der Beigeladenen mache, obwohl er selbst es über Monate unterlassen habe, den Vorgang an diese weiter zu leiten. Es bedürfe erheblicher, an Sinn und Zweck der Vorschrift vorbei gehender „Interpretationsphantasie“ wenn man das vorgeschaltete Einholen des gemeindlichen Einvernehmens als Voraussetzung für das Anlaufen der Frist des § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996 „konstruieren“ wollte. Der Umstand, dass nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch ein gemeindliches Einvernehmen fingiert werden könne, zeige, dass keineswegs immer eine positive Stellungnahme der Gemeinde vorliegen müsse. Der Hinweis des Beklagten auf einen eingeschränkten Anwendungsbereich der Rücknahmeermächtigung des § 48 SVwVfG beruhe auf einer Fehlinterpretation des erstinstanzlichen Urteils. Die Thematisierung von Baueinstellungen in dem Zusammenhang liege neben der Sache. Sie – die Kläger – hätten sich vollkommen rechtmäßig verhalten und nicht „schwarz“ gebaut.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte innerhalb der hierfür vorgegebenen Frist (§ 124a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO) keinen bestimmten Berufungsantrag formuliert hat, obwohl er auf dieses Erfordernis in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war. Aus dem schriftlichen Vorbringen des Beklagten, insbesondere aus der ausführlichen Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 15.6.2005 ist eindeutig zu ersehen, dass der Beklagte das Rechtsmittelverfahren durchführen möchte und dass sein Ziel die (uneingeschränkte) Abweisung der Klage ist. In solchen Fällen kann die Ausformulierung des Berufungsantrags noch – wie geschehen - in der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden (vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.2006 – 2 R 9/05 -, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung ).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Recht entsprochen. Den Klägern steht ein Anspruch auf Bestätigung der Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben nach Maßgabe des § 67 Abs. 5 Satz 6 LBO 1996 (§ 88 Abs. 1 LBO 2004) zu.

In dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts ist zutreffend ausgeführt, dass die von den Klägern unter dem 29.8.2002 beantragte Baugenehmigung für die beiden gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 LBO 1996 dem so genannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zugewiesenen Stellplätze nach Maßgabe des § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996 als erteilt gilt. Das bedarf in den Einzelheiten keiner Wiederholung. Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Soweit der Beklagte im Rechtsmittelverfahren erneut im Anschluss an die entsprechende Norminterpretation des Rechtsausschusses im Widerspruchsbescheid die Ansicht vertritt, dass der Beginn der den Unteren Bauaufsichtsbehörden in § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996 eingeräumten Entscheidungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren von regelmäßig drei Monaten allgemein das Vorliegen einer (positiven) Stellungnahme der Gemeinden zu dem jeweiligen Bauvorhaben im Sinne des § 36 BauGB (Einvernehmen) erfordere, kann dem weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch mit Blick auf höherrangiges Recht gefolgt werden.

Durch die Vorgabe der Entscheidungsfrist wollte der Landesgesetzgeber eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens im Interesse des Bauwilligen erreichen (vgl. dazu etwa die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 14.6.1995, Landtagsdruckdache 11/332, Seite 34 der Begründung zum Entwurf der Bauordnung für das Saarland (1996) betreffend § 67 Abs. 5LBOE, der im Übrigen erst später im Ausschussverfahren im Wege eines Abänderungsantrags durch die Einführung des Bestätigungsanspruchs des Bauherrn hinsichtlich des Fiktionseintritts ergänzt wurde, Landtagsdrucksache 11/655 vom 25.3.1996). Einzige, die befristete Entscheidungspflicht der Unteren Bauaufsicht in diesem Sinne auslösende Voraussetzung war – nicht anders als bei dem heute einschlägigen § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 – die Vollständigkeit des „Antrags“. Aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift ergibt sich eindeutig, dass mit „Antrag“ nicht die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Bauherrn stehende verwaltungsinterne Beteiligung der Gemeinde oder gar – wie der Beklagte meint – die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gemeint ist. Vielmehr wird von dem Bauantragsteller verlangt, dass er seinerseits alles vorgelegt hat, was nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung (vgl. hier konkret die Bauvorlagenverordnung vom 9.8.1996 (BauVorlVO, Amtsblatt Seite 887)) zur Beurteilung seines Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist. Das hatten die Kläger getan. Die „Bearbeitungsfähigkeit“ ihres Bauantrags in diesem Sinne wurde ihnen von dem Beklagten mit Schreiben vom 15.1.2003 (nachträglich) auch ausdrücklich bestätigt. Darüber, dass bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags bei dem Beklagten am 2.9.2002 die gesetzliche Entscheidungsfrist vom Beklagten (bei weitem) nicht eingehalten worden ist, besteht zwischen den Beteiligten ebenfalls kein Streit.

Dem daraus herzuleitenden Eintritt der Genehmigungsfiktion (§ 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996) am 2.12.2002 steht nach dem Gesagten nicht entgegen, dass die – übrigens erst danach überhaupt um eine Stellungnahme ersuchte – Beigeladene ihr Einvernehmen im Sinne des auf die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens zielenden § 36 BauGB mit Eingang beim Beklagten am 6.2.2003 verweigert hat. Im Übrigen weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass – ohne dass dies hier entscheidend wäre – der Beklagte auch danach nicht innerhalb der Frist des § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996 über ihren Bauantrag entschieden hat. Der Ablehnungsbescheid wurde den Klägern erst am 24.5.2003 zugestellt.

Die weiteren Ausführungen des Beklagten (auch) im Berufungsverfahren verkennen Inhalt und Gegenstand der bei Einschlägigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 67 Abs. 1 LBO 1996) allein an die nicht fristgemäße Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über den ordnungsgemäßen Bauantrag anknüpfenden Fiktionsregelung in § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996. Fingiert wird die beantragte Baugenehmigung mit dem materiellen Entscheidungsrahmen des § 67 Abs. 2 LBO 1996 (heute nur noch § 64 Abs. 2 LBO 2004).

Die fiktive Baugenehmigung ist verfahrensrechtlich und prozessual so zu behandeln wie eine in Schriftform durch Bauschein erteilte Baugenehmigung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996, heute § 73 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004). Das gilt beispielsweise für die speziell bauordnungsrechtlich limitierte Geltungsdauer (§§ 80 LBO 1996, 74 LBO 2004), aber auch für die Regeln des gegebenenfalls ergänzend heranzuziehenden allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, etwa über eine Rücknahme (materiell) rechtswidriger bestandskräftiger Verwaltungsakte (§ 48 SVwVfG) unter Beachtung der hierfür geltenden Vertrauensschutzgesichtspunkte und Ausschlussfristen (§ 48 Abs. 4 SVwVfG). Auch wenn im Widerspruchsbescheid vom 27.2.2004 Fragen des „Vertrauensschutzes“ unter Hinweis auf § 48 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG angesprochen werden, rechtfertigt das im Übrigen keinesfalls die Annahme einer mit dieser Entscheidung gewollten Rücknahme. Eine solche muss zum einen aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig von der Behörde erklärt werden. Zum anderen lag nach Auffassung des Ausschusses überhaupt kein (fingierter) Verwaltungsakt vor, der zurückgenommen hätte werden können oder müssen. Schließlich handelte es sich um eine Entscheidung, die auf den Widerspruch der Kläger hin erging.

Auch die fingierte („vereinfachte“) Baugenehmigung steht ferner für die Dauer ihres Bestands auf der Tatbestandsseite der bauaufsichtlichen Einschreitenstatbestände (§§ 86, 88 LBO 1996, nunmehr §§ 81, 82 LBO 2004) einem Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde unter Geltendmachung materieller Rechtsverstöße aus dem Entscheidungsprogramm des § 67 Abs. 2 LBO 1996 (heute § 64 Abs. 2 LBO 2004) entgegen. Von daher ist die vorliegende Situation von vorneherein nicht mit der vom Beklagten angesprochenen Konstellation des formell illegalen Bauens zu vergleichen, die der Bauaufsichtsbehörde die Handhabe bietet, derartige Bauarbeiten wirksam zu unterbinden.

Gleiches gilt für eine erfolgreiche Geltendmachung nachbarlicher Abwehr- und Einschreitensansprüche gegen das Vorhaben in dem für das vereinfachte Verfahren vorgegebenen materiell-rechtlichen Prüfungs- und Entscheidungsrahmen. Ein Nachbar, der eine Nachbarrechtsverletzung durch die Nichtbeachtung von zum Entscheidungsprogramm des vereinfachten Verfahrens gehörenden Normen des materiellen öffentlichen Rechts reklamiert, ist daher – wie im Falle der förmlich erteilten Genehmigung – gehalten, die fingierte Baugenehmigung (§ 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996) mit den ihm nach der Rechtsordnung gegen Verwaltungsakte zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen, also Widerspruch und gegebenenfalls Anfechtungsklage, anzufechten, bevor er ein diesbezügliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangen kann. Ob für die in dem Rahmen geltenden Fristen auf den Zeitpunkt des Fiktionseintritts oder auf den Zeitpunkt der aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehenen Bestätigung nach § 67 Abs. 5 Satz 6 LBO 1996 in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes beziehungsweise dessen Bekanntgabe an Drittbetroffene abzustellen ist, mag dabei dahinstehen. Auch diese Auseinandersetzung wird freilich bei Ausführung des Vorhabens durch die Regeln über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis und die hieraus abgeleiteten Gesichtspunkte der Verwirkung materieller nachbarlicher Abwehrrechte „überlagert“. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Bestätigung des Fiktionseintritts (§ 67 Abs. 5 Satz 6 LBO 1996) ist – anders als bei der eine positive Entscheidung über die materiellrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen des § 67 Abs. 2 LBO 1996 beinhaltenden Baugenehmigung selbst – nicht vom Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens abhängig. Die Bestätigung ist nicht konstitutiv für den Fiktionseintritt und hat rein verfahrensrechtlich feststellenden Charakter ohne eigene Aussage zur bodenrechtlichen Zulässigkeit des jeweiligen Bauvorhabens. Für den heute insoweit maßgeblichen § 64 Abs. 3 Sätze 5 und 6 LBO 2004 gilt nichts anderes.

Die Gleichstellung der fingierten Baugenehmigung mit dem förmlich erteilten Bauschein (§§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996, 73 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) gilt auch für die Rechtsstellung der Gemeinden, wobei – und hierin dürfte das grundlegende Missverständnis des Beklagten begründet sein – mit dem Eintritt der Fiktion (§ 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996) ein fiktiver Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens eintritt (§ 9 SVwVfG), so dass sich die Frage der Rechtsmacht der Gemeinden, über die Verweigerung des verwaltungsinternen Einvernehmens (§ 36 BauGB) die Kompetenz der Behörde zur Entscheidung im Außenverhältnis gegenüber dem Bauherrn entfallen zu lassen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 7.2.1986 – 4 C 43.83 -, BRS 46 Nr. 142; siehe zu den heutigen Möglichkeiten der Ersetzung rechtwidrig verweigerten gemeindlichen Einvernehmens durch die Bauaufsichtsbehörden §§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 LBO 2004, dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kapitel VI, Randnummern 99 ff.), nicht mehr stellt.

Die vom Saarländischen Landesgesetzgeber in § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996 (§ 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004) gewählte Konstruktion begegnet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch keinen Bedenken am Maßstab des Bundesrechts. Sie beinhaltet insbesondere keine „Aushebelung“ der aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) abgeleiteten gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde, hier die Beigeladene, erleidet keinen Rechtsverlust durch den Eintritt der Fiktion. Es handelt sich vielmehr – und das ist dem Beklagten oder vielmehr der Beigeladenen zuzugestehen – um einen Fall, in dem das verfahrensrechtliche Sicherungssystem des § 36 BauGB aufgrund der Behandlung des konkreten Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde nicht zum Zuge gekommen ist. Darauf hatten indes die Kläger als Bauherrn weder einen Einfluss, noch lässt sich dies, was der Beklagte letztlich versucht, deren Risiko- oder gar Verantwortungssphäre zuordnen.

Auch in der vorliegenden Fallkonstellation ist die fiktive Genehmigung dem schriftlichen Bauschein gleichzustellen. Da – und dies wäre in der Tat mit Blick auf § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unzulässig – nicht etwa (auch) das gemeindliche Einvernehmen zu dem von der Fiktion des § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996 erfassten Bauvorhaben fingiert wird, bleibt es der Gemeinde unbenommen, ihre aus der Planungshoheit herzuleitende Rechtsposition gegenüber der insoweit rechtswidrigen fingierten Baugenehmigung beziehungsweise dem Bauvorhaben ebenso wie in den Fällen geltend zu machen, in denen die Bauaufsichtsbehörde eine ebenfalls im Außenverhältnis zum Bauherrn wirksame förmliche, dem Einvernehmenserfordernis unterliegende Genehmigungsentscheidung gänzlich ohne Einschaltung der Gemeinde oder unter Missachtung eines (rechtzeitig) verweigerten Einvernehmens getroffen hat. Für diese Fälle ist seit langem anerkannt, dass derartige Rechtsverstöße der Bauaufsichtsbehörden bei der Genehmigung von Bauvorhaben unter Einschluss der Frage planungsrechtlicher Zulässigkeitsanforderungen einen Anspruch der betroffenen Gemeinde auf Aufhebung der Baugenehmigung begründen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Einvernehmen im konkreten Fall zu Recht oder zu Unrecht verweigert worden ist (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.4.1995 – 2 W 13/95 –, insoweit n.v., und vom 17.2.1994 – 2 W 44/93 -, SKZ 1994, 254, Leitsatz Nr. 16, siehe auch BVerwG, Urteile vom 7.2.1986 – 4 C 43.83 -, BRS 46 Nr. 142, vom 10.8.1988, - 4 C 20.88 –, BRS 48 Nr. 144, und vom 12.12.1991, - 4 C 31.89, – BRS 52 Nr. 136 ; siehe auch – weiter gehend – VGH Mannheim, Urteil vom 23.5.1995 – 8 S 3600/94 -, UPR 1996, 40, Leitsatz, wonach die Frage, ob das Einvernehmen zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde, auch dann nicht zu prüfen sein soll, wenn der Bauantragsteller gegen den einem Widerspruch der Gemeinde gegen die Baugenehmigung stattgebenden Widerspruchsbescheid klagt (zweifelhaft)). In einem Anfechtungsprozess, in dem sich die Gemeinde gegen ein missachtetes Einvernehmenserfordernis wehrt, prüft das Gericht daher insbesondere nicht, ob der Bauherr einen materiellen Genehmigungsanspruch hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 – 4 B 62.98 -, BauR 1999, 1281, BRS 52 Nr. 178). Der Rechtsgedanke des § 46 SVwVfG einer Alternativlosigkeit der Entscheidung gebietet keine abweichende Beurteilung. Die Gemeinden haben nach den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit, auch nach Eingang eines Bauantrags in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit die materielle Rechtslage für die Beurteilung des Vorhabens mit Auswirkung auf die Genehmigungsentscheidung zu verändern und – vorgelagert – auf das Sicherungsinstrumentarium für die gemeindlichen Planungen in §§ 14 ff. BauGB zurückzugreifen.

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise in Ansehung einer nach § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996 (§ 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004) fingierten Baugenehmigung. Ob es vor dem Hintergrund dieser möglichen künftigen Verfahrensabläufe sinnvoller gewesen wäre, wie nach dem Vortrag des Beklagten in anderen Bundesländern geschehen, das Einvernehmenserfordernis bei der Fiktionsnorm im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Saarländische Gesetzgeber hat sich bewusst für eine im Ansatz bauherrenfreundliche Form der Verfahrensbeschleunigung entschieden und diese begegnet am Maßstab höherrangigen Rechts keinen Bedenken.

Soweit der Beklagte auf die Vorschrift des Art. 69 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) hinweist, dessen Fiktionsregelung das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) gerade nicht erfasse, bleibt festzuhalten, dass dies – wie gesagt – auch der saarländischen Vorschrift nicht entnommen werden kann. Dazu bedarf es im Falle des Art. 69 Abs. 1 Satz 4 BayBO im Übrigen keiner Norminterpretation. Die Bestimmung spricht im Tatbestand ausdrücklich – und aus gutem Grund – (nur) von „nach landesrechtlichen Vorschriften“ notwendigen Einvernehmenserklärungen oder Zustimmungen und entspricht insoweit den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004, 74 Abs. 1 LBO 1996. Vom Anwendungsbereich dieser Normen wird die bundesrechtliche Vorschrift des § 36 BauGB von vorneherein nicht erfasst.

Was schließlich den Einwand des Beklagten anbelangt, die Bauaufsichtsbehörden könnten „durch Liegenlassen“ von Bauanträgen im vereinfachten Verfahren mit der Folge des Fiktionseintritts nach § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996 (§ 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004) die gemeindliche Planungshoheit „aushebeln“, so trifft das nach dem Gesagten nicht zu. Dabei ist zunächst generell festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber bei Erlass (auch) solcher Vorschriften ohne weiteres von einem gesetzmäßigen Verhalten der Behörden ausgehen darf. Im Übrigen ginge es, wollte man der Norminterpretation des Beklagten folgen, umgekehrt entgegen dem Beschleunigungsanliegen hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens zu Lasten des Bauherrn, wenn die Behörde einen bearbeitungsfähigen Bauantrag „liegen“ ließe. Wieso es einerseits zwingend geboten sein sollte, in diesen Fällen der behördlichen Untätigkeit dem Bauherrn die Last der Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) aufzuerlegen, wohingegen es der „übergangenen“ Gemeinde nicht zumutbar sein sollte, gegen die fiktive Genehmigung – unter Beachtung der Rechtsbehelfsfristen – Klage unter Verweis auf die Verletzung ihrer Planungshoheit zu erheben, erschließt sich nicht.

Aus den genannten Gründen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand kein Anlass, da diese auch im Berufungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

Die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte innerhalb der hierfür vorgegebenen Frist (§ 124a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO) keinen bestimmten Berufungsantrag formuliert hat, obwohl er auf dieses Erfordernis in der dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war. Aus dem schriftlichen Vorbringen des Beklagten, insbesondere aus der ausführlichen Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 15.6.2005 ist eindeutig zu ersehen, dass der Beklagte das Rechtsmittelverfahren durchführen möchte und dass sein Ziel die (uneingeschränkte) Abweisung der Klage ist. In solchen Fällen kann die Ausformulierung des Berufungsantrags noch – wie geschehen - in der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden (vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.2006 – 2 R 9/05 -, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung ).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage zu Recht entsprochen. Den Klägern steht ein Anspruch auf Bestätigung der Baugenehmigung für das beantragte Vorhaben nach Maßgabe des § 67 Abs. 5 Satz 6 LBO 1996 (§ 88 Abs. 1 LBO 2004) zu.

In dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts ist zutreffend ausgeführt, dass die von den Klägern unter dem 29.8.2002 beantragte Baugenehmigung für die beiden gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 LBO 1996 dem so genannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zugewiesenen Stellplätze nach Maßgabe des § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996 als erteilt gilt. Das bedarf in den Einzelheiten keiner Wiederholung. Das Berufungsvorbringen des Beklagten gibt Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Soweit der Beklagte im Rechtsmittelverfahren erneut im Anschluss an die entsprechende Norminterpretation des Rechtsausschusses im Widerspruchsbescheid die Ansicht vertritt, dass der Beginn der den Unteren Bauaufsichtsbehörden in § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996 eingeräumten Entscheidungsfrist im vereinfachten Genehmigungsverfahren von regelmäßig drei Monaten allgemein das Vorliegen einer (positiven) Stellungnahme der Gemeinden zu dem jeweiligen Bauvorhaben im Sinne des § 36 BauGB (Einvernehmen) erfordere, kann dem weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch mit Blick auf höherrangiges Recht gefolgt werden.

Durch die Vorgabe der Entscheidungsfrist wollte der Landesgesetzgeber eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens im Interesse des Bauwilligen erreichen (vgl. dazu etwa die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 14.6.1995, Landtagsdruckdache 11/332, Seite 34 der Begründung zum Entwurf der Bauordnung für das Saarland (1996) betreffend § 67 Abs. 5LBOE, der im Übrigen erst später im Ausschussverfahren im Wege eines Abänderungsantrags durch die Einführung des Bestätigungsanspruchs des Bauherrn hinsichtlich des Fiktionseintritts ergänzt wurde, Landtagsdrucksache 11/655 vom 25.3.1996). Einzige, die befristete Entscheidungspflicht der Unteren Bauaufsicht in diesem Sinne auslösende Voraussetzung war – nicht anders als bei dem heute einschlägigen § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 – die Vollständigkeit des „Antrags“. Aus Wortlaut und Zweck der Vorschrift ergibt sich eindeutig, dass mit „Antrag“ nicht die außerhalb des Einwirkungsbereichs des Bauherrn stehende verwaltungsinterne Beteiligung der Gemeinde oder gar – wie der Beklagte meint – die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens gemeint ist. Vielmehr wird von dem Bauantragsteller verlangt, dass er seinerseits alles vorgelegt hat, was nach den einschlägigen Bestimmungen der Bauvorlagenverordnung (vgl. hier konkret die Bauvorlagenverordnung vom 9.8.1996 (BauVorlVO, Amtsblatt Seite 887)) zur Beurteilung seines Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist. Das hatten die Kläger getan. Die „Bearbeitungsfähigkeit“ ihres Bauantrags in diesem Sinne wurde ihnen von dem Beklagten mit Schreiben vom 15.1.2003 (nachträglich) auch ausdrücklich bestätigt. Darüber, dass bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrags bei dem Beklagten am 2.9.2002 die gesetzliche Entscheidungsfrist vom Beklagten (bei weitem) nicht eingehalten worden ist, besteht zwischen den Beteiligten ebenfalls kein Streit.

Dem daraus herzuleitenden Eintritt der Genehmigungsfiktion (§ 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996) am 2.12.2002 steht nach dem Gesagten nicht entgegen, dass die – übrigens erst danach überhaupt um eine Stellungnahme ersuchte – Beigeladene ihr Einvernehmen im Sinne des auf die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens zielenden § 36 BauGB mit Eingang beim Beklagten am 6.2.2003 verweigert hat. Im Übrigen weisen die Kläger zu Recht darauf hin, dass – ohne dass dies hier entscheidend wäre – der Beklagte auch danach nicht innerhalb der Frist des § 67 Abs. 5 Satz 1 LBO 1996 über ihren Bauantrag entschieden hat. Der Ablehnungsbescheid wurde den Klägern erst am 24.5.2003 zugestellt.

Die weiteren Ausführungen des Beklagten (auch) im Berufungsverfahren verkennen Inhalt und Gegenstand der bei Einschlägigkeit des vereinfachten Verfahrens (§ 67 Abs. 1 LBO 1996) allein an die nicht fristgemäße Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde über den ordnungsgemäßen Bauantrag anknüpfenden Fiktionsregelung in § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996. Fingiert wird die beantragte Baugenehmigung mit dem materiellen Entscheidungsrahmen des § 67 Abs. 2 LBO 1996 (heute nur noch § 64 Abs. 2 LBO 2004).

Die fiktive Baugenehmigung ist verfahrensrechtlich und prozessual so zu behandeln wie eine in Schriftform durch Bauschein erteilte Baugenehmigung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996, heute § 73 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004). Das gilt beispielsweise für die speziell bauordnungsrechtlich limitierte Geltungsdauer (§§ 80 LBO 1996, 74 LBO 2004), aber auch für die Regeln des gegebenenfalls ergänzend heranzuziehenden allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts, etwa über eine Rücknahme (materiell) rechtswidriger bestandskräftiger Verwaltungsakte (§ 48 SVwVfG) unter Beachtung der hierfür geltenden Vertrauensschutzgesichtspunkte und Ausschlussfristen (§ 48 Abs. 4 SVwVfG). Auch wenn im Widerspruchsbescheid vom 27.2.2004 Fragen des „Vertrauensschutzes“ unter Hinweis auf § 48 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG angesprochen werden, rechtfertigt das im Übrigen keinesfalls die Annahme einer mit dieser Entscheidung gewollten Rücknahme. Eine solche muss zum einen aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig von der Behörde erklärt werden. Zum anderen lag nach Auffassung des Ausschusses überhaupt kein (fingierter) Verwaltungsakt vor, der zurückgenommen hätte werden können oder müssen. Schließlich handelte es sich um eine Entscheidung, die auf den Widerspruch der Kläger hin erging.

Auch die fingierte („vereinfachte“) Baugenehmigung steht ferner für die Dauer ihres Bestands auf der Tatbestandsseite der bauaufsichtlichen Einschreitenstatbestände (§§ 86, 88 LBO 1996, nunmehr §§ 81, 82 LBO 2004) einem Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde unter Geltendmachung materieller Rechtsverstöße aus dem Entscheidungsprogramm des § 67 Abs. 2 LBO 1996 (heute § 64 Abs. 2 LBO 2004) entgegen. Von daher ist die vorliegende Situation von vorneherein nicht mit der vom Beklagten angesprochenen Konstellation des formell illegalen Bauens zu vergleichen, die der Bauaufsichtsbehörde die Handhabe bietet, derartige Bauarbeiten wirksam zu unterbinden.

Gleiches gilt für eine erfolgreiche Geltendmachung nachbarlicher Abwehr- und Einschreitensansprüche gegen das Vorhaben in dem für das vereinfachte Verfahren vorgegebenen materiell-rechtlichen Prüfungs- und Entscheidungsrahmen. Ein Nachbar, der eine Nachbarrechtsverletzung durch die Nichtbeachtung von zum Entscheidungsprogramm des vereinfachten Verfahrens gehörenden Normen des materiellen öffentlichen Rechts reklamiert, ist daher – wie im Falle der förmlich erteilten Genehmigung – gehalten, die fingierte Baugenehmigung (§ 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996) mit den ihm nach der Rechtsordnung gegen Verwaltungsakte zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen, also Widerspruch und gegebenenfalls Anfechtungsklage, anzufechten, bevor er ein diesbezügliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangen kann. Ob für die in dem Rahmen geltenden Fristen auf den Zeitpunkt des Fiktionseintritts oder auf den Zeitpunkt der aus Gründen der Rechtssicherheit vorgesehenen Bestätigung nach § 67 Abs. 5 Satz 6 LBO 1996 in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes beziehungsweise dessen Bekanntgabe an Drittbetroffene abzustellen ist, mag dabei dahinstehen. Auch diese Auseinandersetzung wird freilich bei Ausführung des Vorhabens durch die Regeln über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis und die hieraus abgeleiteten Gesichtspunkte der Verwirkung materieller nachbarlicher Abwehrrechte „überlagert“. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Bestätigung des Fiktionseintritts (§ 67 Abs. 5 Satz 6 LBO 1996) ist – anders als bei der eine positive Entscheidung über die materiellrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen des § 67 Abs. 2 LBO 1996 beinhaltenden Baugenehmigung selbst – nicht vom Vorliegen des gemeindlichen Einvernehmens abhängig. Die Bestätigung ist nicht konstitutiv für den Fiktionseintritt und hat rein verfahrensrechtlich feststellenden Charakter ohne eigene Aussage zur bodenrechtlichen Zulässigkeit des jeweiligen Bauvorhabens. Für den heute insoweit maßgeblichen § 64 Abs. 3 Sätze 5 und 6 LBO 2004 gilt nichts anderes.

Die Gleichstellung der fingierten Baugenehmigung mit dem förmlich erteilten Bauschein (§§ 77 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996, 73 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) gilt auch für die Rechtsstellung der Gemeinden, wobei – und hierin dürfte das grundlegende Missverständnis des Beklagten begründet sein – mit dem Eintritt der Fiktion (§ 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996) ein fiktiver Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens eintritt (§ 9 SVwVfG), so dass sich die Frage der Rechtsmacht der Gemeinden, über die Verweigerung des verwaltungsinternen Einvernehmens (§ 36 BauGB) die Kompetenz der Behörde zur Entscheidung im Außenverhältnis gegenüber dem Bauherrn entfallen zu lassen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 7.2.1986 – 4 C 43.83 -, BRS 46 Nr. 142; siehe zu den heutigen Möglichkeiten der Ersetzung rechtwidrig verweigerten gemeindlichen Einvernehmens durch die Bauaufsichtsbehörden §§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 LBO 2004, dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kapitel VI, Randnummern 99 ff.), nicht mehr stellt.

Die vom Saarländischen Landesgesetzgeber in § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996 (§ 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004) gewählte Konstruktion begegnet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch keinen Bedenken am Maßstab des Bundesrechts. Sie beinhaltet insbesondere keine „Aushebelung“ der aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) abgeleiteten gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde, hier die Beigeladene, erleidet keinen Rechtsverlust durch den Eintritt der Fiktion. Es handelt sich vielmehr – und das ist dem Beklagten oder vielmehr der Beigeladenen zuzugestehen – um einen Fall, in dem das verfahrensrechtliche Sicherungssystem des § 36 BauGB aufgrund der Behandlung des konkreten Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde nicht zum Zuge gekommen ist. Darauf hatten indes die Kläger als Bauherrn weder einen Einfluss, noch lässt sich dies, was der Beklagte letztlich versucht, deren Risiko- oder gar Verantwortungssphäre zuordnen.

Auch in der vorliegenden Fallkonstellation ist die fiktive Genehmigung dem schriftlichen Bauschein gleichzustellen. Da – und dies wäre in der Tat mit Blick auf § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB unzulässig – nicht etwa (auch) das gemeindliche Einvernehmen zu dem von der Fiktion des § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996 erfassten Bauvorhaben fingiert wird, bleibt es der Gemeinde unbenommen, ihre aus der Planungshoheit herzuleitende Rechtsposition gegenüber der insoweit rechtswidrigen fingierten Baugenehmigung beziehungsweise dem Bauvorhaben ebenso wie in den Fällen geltend zu machen, in denen die Bauaufsichtsbehörde eine ebenfalls im Außenverhältnis zum Bauherrn wirksame förmliche, dem Einvernehmenserfordernis unterliegende Genehmigungsentscheidung gänzlich ohne Einschaltung der Gemeinde oder unter Missachtung eines (rechtzeitig) verweigerten Einvernehmens getroffen hat. Für diese Fälle ist seit langem anerkannt, dass derartige Rechtsverstöße der Bauaufsichtsbehörden bei der Genehmigung von Bauvorhaben unter Einschluss der Frage planungsrechtlicher Zulässigkeitsanforderungen einen Anspruch der betroffenen Gemeinde auf Aufhebung der Baugenehmigung begründen, ohne dass es darauf ankommt, ob das Einvernehmen im konkreten Fall zu Recht oder zu Unrecht verweigert worden ist (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.4.1995 – 2 W 13/95 –, insoweit n.v., und vom 17.2.1994 – 2 W 44/93 -, SKZ 1994, 254, Leitsatz Nr. 16, siehe auch BVerwG, Urteile vom 7.2.1986 – 4 C 43.83 -, BRS 46 Nr. 142, vom 10.8.1988, - 4 C 20.88 –, BRS 48 Nr. 144, und vom 12.12.1991, - 4 C 31.89, – BRS 52 Nr. 136 ; siehe auch – weiter gehend – VGH Mannheim, Urteil vom 23.5.1995 – 8 S 3600/94 -, UPR 1996, 40, Leitsatz, wonach die Frage, ob das Einvernehmen zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde, auch dann nicht zu prüfen sein soll, wenn der Bauantragsteller gegen den einem Widerspruch der Gemeinde gegen die Baugenehmigung stattgebenden Widerspruchsbescheid klagt (zweifelhaft)). In einem Anfechtungsprozess, in dem sich die Gemeinde gegen ein missachtetes Einvernehmenserfordernis wehrt, prüft das Gericht daher insbesondere nicht, ob der Bauherr einen materiellen Genehmigungsanspruch hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 – 4 B 62.98 -, BauR 1999, 1281, BRS 52 Nr. 178). Der Rechtsgedanke des § 46 SVwVfG einer Alternativlosigkeit der Entscheidung gebietet keine abweichende Beurteilung. Die Gemeinden haben nach den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit, auch nach Eingang eines Bauantrags in Wahrnehmung ihrer Planungshoheit die materielle Rechtslage für die Beurteilung des Vorhabens mit Auswirkung auf die Genehmigungsentscheidung zu verändern und – vorgelagert – auf das Sicherungsinstrumentarium für die gemeindlichen Planungen in §§ 14 ff. BauGB zurückzugreifen.

Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise in Ansehung einer nach § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996 (§ 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004) fingierten Baugenehmigung. Ob es vor dem Hintergrund dieser möglichen künftigen Verfahrensabläufe sinnvoller gewesen wäre, wie nach dem Vortrag des Beklagten in anderen Bundesländern geschehen, das Einvernehmenserfordernis bei der Fiktionsnorm im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Saarländische Gesetzgeber hat sich bewusst für eine im Ansatz bauherrenfreundliche Form der Verfahrensbeschleunigung entschieden und diese begegnet am Maßstab höherrangigen Rechts keinen Bedenken.

Soweit der Beklagte auf die Vorschrift des Art. 69 Abs. 1 Satz 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) hinweist, dessen Fiktionsregelung das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) gerade nicht erfasse, bleibt festzuhalten, dass dies – wie gesagt – auch der saarländischen Vorschrift nicht entnommen werden kann. Dazu bedarf es im Falle des Art. 69 Abs. 1 Satz 4 BayBO im Übrigen keiner Norminterpretation. Die Bestimmung spricht im Tatbestand ausdrücklich – und aus gutem Grund – (nur) von „nach landesrechtlichen Vorschriften“ notwendigen Einvernehmenserklärungen oder Zustimmungen und entspricht insoweit den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004, 74 Abs. 1 LBO 1996. Vom Anwendungsbereich dieser Normen wird die bundesrechtliche Vorschrift des § 36 BauGB von vorneherein nicht erfasst.

Was schließlich den Einwand des Beklagten anbelangt, die Bauaufsichtsbehörden könnten „durch Liegenlassen“ von Bauanträgen im vereinfachten Verfahren mit der Folge des Fiktionseintritts nach § 67 Abs. 5 Satz 5 LBO 1996 (§ 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004) die gemeindliche Planungshoheit „aushebeln“, so trifft das nach dem Gesagten nicht zu. Dabei ist zunächst generell festzuhalten, dass der Landesgesetzgeber bei Erlass (auch) solcher Vorschriften ohne weiteres von einem gesetzmäßigen Verhalten der Behörden ausgehen darf. Im Übrigen ginge es, wollte man der Norminterpretation des Beklagten folgen, umgekehrt entgegen dem Beschleunigungsanliegen hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens zu Lasten des Bauherrn, wenn die Behörde einen bearbeitungsfähigen Bauantrag „liegen“ ließe. Wieso es einerseits zwingend geboten sein sollte, in diesen Fällen der behördlichen Untätigkeit dem Bauherrn die Last der Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) aufzuerlegen, wohingegen es der „übergangenen“ Gemeinde nicht zumutbar sein sollte, gegen die fiktive Genehmigung – unter Beachtung der Rechtsbehelfsfristen – Klage unter Verweis auf die Verletzung ihrer Planungshoheit zu erheben, erschließt sich nicht.

Aus den genannten Gründen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand kein Anlass, da diese auch im Berufungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Sonstige Literatur

Rechtsmittelbelehrung:

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist ebenfalls bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Hausadresse: Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis/Postanschrift: 66724 Saarlouis) einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, bezeichnet werden. Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten erfolgen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 600,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 11.10.2005 – 2 R 8/05 <1 R 14/05> -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/03/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau an ein Gebäude zur Nutzung eines Drogeriemarktes. 2 Unter dem 05.10.2012 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Anbau / Ladenerweit
published on 12/02/2009 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Koste
published on 13/03/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. November 2005 - 5 F 28/05 – abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf d
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Annotations

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.