Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Mai 2007 - 2 R 6/06

published on 24/05/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Mai 2007 - 2 R 6/06
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. April 2006 – 6 K 31/06.A – ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Gleichzeitig ist das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären (§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entspr.) und nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO insgesamt über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens wie geschehen gegeneinander aufzuheben. Bestimmend hierfür sind folgende Erwägungen:

Nach den übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist die Beantwortung durch den Prozess aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen allein mit Blick auf § 161 Abs. 2 VwGO nicht (mehr) geboten. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2004 – 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 66, und vom 29.12.2004 – 1 U 3/04 und 1 U 4/04 -, SKZ 2005, 101, Leitsatz Nr. 67, zuletzt Beschlüsse vom 26.5.2006 – 2 R 5/06 – und vom 31.5.2006 – 2 Q 3/06 –, SKZ 2006, 227, Leitsatz Nr. 82) Durch die zwischenzeitlich ergangene Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.2006 – 1 C 10.06 -, bei juris) ist jedoch einerseits geklärt, dass die seitens der Kläger zur Stützung ihres Anfechtungsbegehrens vertretene und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Ansicht, dass für bereits vor dem Inkrafttreten des § 14a Abs. 2 AsylVfG (2005) in Deutschland geborene Kinder von Asylbewerbern auf dieser Grundlage kein Asylverfahren durchgeführt werden dürfe, nicht zutrifft. Entgegen der vorliegend gewählten Verfahrensweise der Beklagten (Bundesamt) kann andererseits ein – wie hier - auf der Grundlage des § 14a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltender Asylantrag nicht nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG, der eine missbräuchliche Aneinanderreihung der Asylanträge von Familienangehörigen verhindern soll, als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Darauf haben die Beteiligten in dem Termin am 24.5.2007 angemessen reagiert.

Gerichtskosten werden nach § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss nicht anfechtbar.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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published on 29/12/2004 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 12.500,- EUR festgesetzt. Gründe Nachdem die Beteiligten das Verfahr
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.