Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Juni 2006 - 2 Q 7/06

bei uns veröffentlicht am08.06.2006

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 - 6 K 53/04.A - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger aus N (Türkei) und reiste im Januar 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er lebt mit seiner Ehefrau E und den beiden gemeinsamen Kindern S (1999) und R (2000) in A-Stadt.

Ein unmittelbar nach der Einreise angestrengtes erstes Asylverfahren des Klägers blieb erfolglos (vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 24.1.2000 – 2534732-163 -, VG des Saarlandes, Urteil vom 24.10.2001 – 5 K 26/01.A – (Klageabweisung) und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.12.2001 – 9 Q 110/01 – (Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung)). In den negativen Entscheidungen wurde unter anderem hinsichtlich von ihm geltend gemachter exilpolitischer Aktivitäten, konkret einer Mitgliedschaft im „Kurdischen Kulturverein B-Stadt e.V.“, die für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr notwendige Exponiertheit der Betätigung verneint.

Mit Eingang beim Bundesamt am 13.1.2004 (vgl. den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom „25.11.2003“, Blatt 17 der Beiakte 5074744-163) stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag unter Hinweis auf „neue Tatsachen“. Er machte geltend, er sei am 24.9.2003 als „weiteres Vorstandsmitglied“ des genannten „Kulturvereins“ in das Vereinsregister eingetragen worden, woraus sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bereits eine asylerhebliche Rückkehrgefährdung ergebe. Er – der Kläger – vertrete den Verein nach außen, wobei insbesondere folgende Veranstaltungen zu nennen seien: Er sei verantwortlicher Versammlungsleiter eines Demonstrationszugs von Völklingen nach B-Stadt „vor zirka einem Monat“ gewesen, über den in der Presse berichtet worden sei. Ferner sei er „Organisator eines Informationszeltes“ am 22.11. und 23.11. mit anschließender Demonstration an diesem Tag im Bereich der Saargalerie gewesen. Jeden Sonntag erteile er in den Vereinsräumen kurdischen Sprachunterricht und habe die Funktion eines „Jugendwartes im Vereinsvorstand“. Daher bitte er um eine „alsbaldige Anerkennung“.

Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen (vgl. den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.1.2004 – 5074744-163 -). In der Begründung heißt es, der Kläger habe keine beachtlichen Wiederaufgreifensgründe dargelegt. Auch unter Berücksichtigung der Aufnahme des Klägers in den Vorstand des „Kulturvereins“ könne nicht von einer exponierten exilpolitischen Betätigung ausgegangen werden. Dieser Vorgang habe sich inzwischen zu einem „Massenphänomen“ entwickelt, dem allein aufgrund der Anzahl solcher Ereignisse von den türkischen Sicherheitsbehörden kein größeres Gewicht mehr beigemessen werde. Diese seien durchaus in der Lage, zwischen zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschobenen und von echter innerer Haltung getragenen Verhaltensweisen zu unterscheiden. Gerade der sich aus den Vereinsregisterauszügen ergebende stetige Wechsel im Vorstand des „Kurdischen Kulturvereins B-Stadt e.V.“, der selbst türkischen Auslandsvertretungen nicht verborgen bleibe, bestätige das. Mitte des Jahres 2003 seien gleich fünf Mitglieder aus dem Vorstand ausgeschieden. Das lasse den Schluss zu, dass die Vorstandsmitglieder keinen bestimmenden Einfluss auf politische Ziele und Inhalte der Organisation hätten. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster sei die bloß formale Stellung als Mitglied im Vorstand eines Exilvereins nicht ausschlaggebend für die Rückkehrgefährdung. Dem folge inzwischen auch das Verwaltungsgericht des Saarlandes (In Bezug genommen wird insoweit ein Beschluss des VG des Saarlandes mit der Geschäftsnummer 5 F 57/03.A.).

Mit Eingang am 26.1.2004 erhob der Kläger erneut Klage, mit der er sich insbesondere gegen die aus seiner Sicht unzutreffende Bewertung seiner Betätigung im „Kurdischen Kulturverein e.V. B-Stadt“ wandte. Auch wenn die Mitgliederzahl im Vorstand von fünf auf sieben erweitert worden sei, könne nicht von eine „Masse“ oder einer bloßen „Kulisse, vor der wenige Hauptverantwortliche agierten“, gesprochen werden. Vier Mitglieder des bisherigen Vorstands hätten sich trotz zwischenzeitlicher Anerkennung als Asylberechtigte/Flüchtlinge wieder zur Wahl gestellt, allerdings nicht mehr die notwendigen Stimmen erhalten. Auch seien mehrere gewählte Mitglieder bereits anerkannt beziehungsweise seit langem im Verein oder Vorstand engagiert. Er - der Kläger – könne mittlerweile ebenfalls auf eine langjährige exilpolitische Betätigung zurückblicken. Es müsse davon ausgegangen werden, dass kurdische politische Organisationen Einfluss auf einen derart mitgliederstarken Verein zu erlangen versuchten. Die PKK werde vom Bundesamt als „orthodoxe kommunistische Vereinigung“ angesehen. Gerade solche hätten in der Vergangenheit eine stark basisorientierte Arbeit geleistet. Die angestrebte Revolution der Arbeiterklasse lasse sich nicht erreichen, wenn sich die Mitglieder solcher Organisationen – wie das Bundesamt meine – nicht nach außen betätigten. Da die Sympathien in der kurdischen Bevölkerung für die PKK beziehungsweise deren Nachfolgeorganisationen ein hohes Maß erreichten, seien auch viele Vereinsmitglieder „mehr oder weniger überzeugte Sympathisanten“ der PKK/KADEK. Das gelte auch für Vorstandsmitglieder. Er – der Kläger – habe solche Sympathien durch entsprechende Interviews nach außen kundgetan. Der türkische Geheimdienst sehe Vorstandsmitglieder kurdischer Vereine, deren Identifizierung durch die Register möglich sei, als Regimegegner an. Seine Vorstandskollegen seien inzwischen anerkannt; es bestehe kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Durch Beschluss vom 30.1.2004 – 6 F 12/04.A – ordnete das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung die aufschiebende Wirkung der Klage an.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24.5.2005 (vgl. hierzu die Protokollniederschrift vom 24.5.2005, Blätter 74 ff. der Gerichtsakte) führte der Kläger aus, er sei „momentan nicht mehr im Vorstand des Kurdischen Kulturvereins“. Er könne nicht mehr so intensiv dabei sein, weil er zurzeit arbeite. Er sei aber nach wie vor für den Verein tätig. Er nehme an jeder Veranstaltung teil und verteile Zeitschriften sowie Einladungen. Außerdem wirke er bei der Organisation von Veranstaltungen mit. Ferner sei er der „PKK-Verantwortliche für den Raum A-Stadt“. Am 10.5. hätten sie eine Versammlung gehabt, bei der sie eine Demonstration anlässlich der Urteilsverkündung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 12.5. in Sachen Öcalan geplant hätten.

Mit Urteil vom 24.5.2005 – 6 K 53/04.A – verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG. Hinsichtlich der Abweisung der Klage im Übrigen heißt es in der Entscheidung, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) lägen nicht vor. § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG71 AsylVfG) verlange von einem Folgeantragsteller die Geltendmachung von Gründen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen drei Monaten. Die Frist sei hinsichtlich des überwiegenden Teils seiner Gründe vom Kläger nicht eingehalten worden. Seine Eintragung als Vorstandsmitglied am 24.9.2003 sei erst am 13.1.2004 und damit nach Ablauf der genannten Frist geltend gemacht worden. Entgegen der Ansicht des Klägers führten nicht erst seine im Rahmen der Vorstandmitgliedschaft vorgenommen Betätigungen zu einer möglicherweise entscheidungserheblichen Veränderung der Sachlage. Bei Dauersachverhalten wie etwa Eintritt und Aufstieg eines Asylsuchenden in eine(r) Organisation sei die erstmalige Kenntnis maßgeblich. Auch hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten habe der Kläger die Einhaltung der Frist nicht substantiiert dargelegt. Die behauptete Betätigung als Versammlungsleiter der Demonstration von Völklingen nach B-Stadt falle gleichfalls unter die Ausschlussfrist. Der Folgeantrag enthalte keine hinreichenden Darlegungen zur Fristwahrung. Aus der Angabe „vor ca. einem Monat“ ergebe sich mit Blick auf das Datum des Schriftsatzes (25.11.2003) „nicht ohne weiteres die Einhaltung der Frist“. Der Präklusion dieses Wiederaufgreifensgrundes stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Bescheid vom 14.10.2003 hinsichtlich der Anmeldung eines Aufzugs für den 18.10.2003 vorgelegt habe. Allein die behauptete Tätigkeit als Organisator eines Informationszeltes am 22./23.11.2003 mit anschließender Demonstration dürfte rechtzeitig geltend gemacht worden sein. Dieser daher berücksichtigungsfähige Vortrag sei indes mangels hinreichender Substantiierung nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Mit dem Folgeantrag seien keinerlei Angaben zur inhaltlichen Ausgestaltung gemacht worden, so dass schon nicht erkennbar sei, dass es sich um eine „prokurdische Veranstaltung“ gehandelt habe. Auch die Organisationstätigkeit des Klägers sei nicht weiter erläutert worden, so dass deren Erkennbarkeit nach außen nicht ersichtlich geworden sei. Könne der Kläger aus den genannten Gründen mit seinem Flüchtlingsanerkennungsbegehren nicht durchdringen, so stehe ihm aber ein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungshindernissen zu. Ihm drohten im Rückkehrfall Folter und menschenrechtswidrige Behandlung wegen der „entfalteten exilpolitischen Aktivitäten“.

Mit seinem gegen den abweisenden Teil der Entscheidung gerichteten Berufungszulassungsantrag macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Sache sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

II.

Der statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.5.2005 – 6 K 53/04.A -, soweit damit seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Aus dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 23.6.2005 ergibt sich kein Zulassungsgrund (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG).

Dem Vorbringen kann zunächst die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht entnommen werden. Dieses zeigt keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame, in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren im Interesse der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf. Der Kläger sieht insoweit als (allgemein) zu klären an, ob die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG „zwingend und ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eintragung als Vorstandsmitglied eines vom Heimatland als regierungsfeindlich angesehenen (Ausländer)Vereins in Deutschland anzuwenden“ ist. Die Frage stellt sich nach dem zugrunde zu legenden Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung so nicht.

Dass für die Herleitung eines Anspruchs auf Flüchtlingsanerkennung allein aus einer Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen – hier einmal unterstellt – aus politischen Gründen im Focus des Geheimdienstes des Heimatstaates stehenden Vereins eine Geltendmachung der Innehabung beziehungsweise Erlangung dieser Stellung innerhalb der Ausschlussfrist der §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG erforderlich ist, dürfte auch der Kläger nicht in Abrede stellen (wollen). Konkret wendet er sich dagegen, dass infolge eines entsprechenden Versäumnisses alle später stattfindenden Einzelaktivitäten quasi mit präkludiert werden sollen. Eine solche (grundsätzliche) Aussage kann dem angegriffenen Urteil aber gerade nicht entnommen werden (vgl. zum Erfordernis der für jeden Sachvortrag gesondert vorzunehmenden Prüfung etwa Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 71 AsylVfG, RNr. 21, Marx, AsylVfG, 6. Auflage, 2005, § 71, Rnr. 320 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Zwar verweist das Verwaltungsgericht in der Tat hinsichtlich des Eintritts in den „Kulturverein“ und des Aufstiegs des Klägers als „Funktionär“ in Form der Erlangung der Stellung als Vorstandsmitglied – auf das Vorliegen eines „Dauersachverhalts“. Das ist in dem eingangs genannten Verständnis auch (sicher) richtig. Was die aus Sicht des Klägers entscheidende Frage eines automatischen „Mitausschlusses“ aller späteren Aktivitäten in dieser Rolle angeht, so lässt sich dem verwaltungsgerichtlichen Urteil unschwer entnehmen, dass hiervon gerade nicht ausgegangen wurde.

In der Entscheidung wurde zusätzlich („auch“) die Einhaltung der Drei-Monats-Frist „hinsichtlich der von dem Kläger in dem Kulturverein ausgeübten Tätigkeiten“ beziehungsweise die ausreichende Darlegung der die Frist wahrenden Umstände thematisiert (vgl. dazu die Ausführungen ab Seite 9 oben der Entscheidungsgründe des Urteils vom 24.5.2005 – 6 K 53/04.A -). Dem hätte es nicht bedurft, wenn das Verwaltungsgericht von einem generellen Ausschluss bereits infolge nicht fristgemäßer Geltendmachung der Vorstandsmitgliedschaft als solcher ausgegangen wäre. In der Sache wurde die „behauptete Tätigkeit als verantwortlicher Versammlungsleiter der Demonstration von Völklingen nach B-Stadt“ als ebenfalls ausgeschlossen, hingegen wurde die „behauptete Tätigkeit als Organisator eines Informationszeltes“ als „allein rechtzeitig in das Verfahren eingebracht“ und damit als „allein berücksichtigungsfähiger Vortrag“ angesehen.

Ob hinsichtlich der genannten einzelnen Gründe, was das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten – allerdings auch nur - zum Teil angenommen hat, die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten wurde oder nicht, ist ebenso wie die Frage hinreichender Substantiierung der Geltendmachung des jeweiligen Wiederaufgreifensgrundes oder gar die Frage, ob derartige Betätigungen konkret eine asylerhebliche Gefährdung des Betroffenen im Rückkehrfall auslösen, keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, sondern (allein) eine solche des jeweiligen Einzelfalls. Deren Beantwortung in der ein oder anderen Weise durch das Verwaltungsgericht kann mit Blick auf den abschließenden Katalog der Zulassungsgründe im Asylverfahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG) eine Rechtsmittelzulassung nicht rechtfertigen.

Dem Antragsvorbringen des Klägers kann ferner der geltend gemachte qualifizierte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 108 Abs. 1, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht entnommen werden. Dabei ist allgemein anerkannt, dass es dem Gehörsgebot im Regelfall genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat und dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass auch der sonstige Sachvortrag berücksichtigt wurde, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt (vgl. statt vieler etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.3.1999 – 3 Q 47/99 -, SKZ 1999, 292, Leitsatz Nr. 110, ständige Rechtsprechung, wonach ein Verstoß gegen das Gehörsgebot unter dem Aspekt erst angenommen werden kann, wenn „im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist“, wie hier etwa Beschluss vom 19.7.2005 -2 Q 11/05 -, m.w.N., SKZ 2006, 43, Leitsatz Nr. 1).

Der Kläger möchte eine Gehörsverletzung daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass sein – des Klägers – Sachvortrag hinsichtlich seiner Betätigung als „verantwortlicher Versammlungsleiter einer Demonstration von Völklingen nach B-Stadt“ bezogen auf die Einhaltung der Präklusionsfrist für Folgeverfahren (§ 51 Abs. 3 VwVfG) nicht ausreichend substantiiert gewesen sei. In seinem Folgeantrag habe er die Vorlage von „Materialien“ zu der Veranstaltung angeboten. Da das Bundesamt hierauf nicht zurückgekommen sei und hierdurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe, habe es eine substantiierte Darlegung des Zeitpunkts und des Inhalts der Veranstaltung „vereitelt“. Er – der Kläger – habe „entsprechende Materialien“ daher „erst in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht vorlegen können“.

Bei dieser Argumentation ist zum einen schon nicht nachvollziehbar, was den Kläger gehindert haben sollte, solche „Materialien“ früher (rechtzeitig) zur Akte zu reichen. Zum anderen geht der gegenüber dem Bundesamt in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhobene Vorwurf offensichtlich ins Leere. Auch Behörden sind auf der Grundlage der ihnen im Verwaltungsverfahren obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 24 Abs. 1 VwVfG) nicht gehalten, quasi Ermittlungen „in alle Richtungen“ anzustellen. Vielmehr kann sich die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nur auf die nach der Rechtsauffassung der Behörde für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände des Falles beziehen. Da das Bundesamt – unabhängig von der Frage rechtzeitiger Geltendmachung – ganz grundsätzlich von einer Unbeachtlichkeit der „Aktivitäten“ des Klägers im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgegangen ist, hatte es weder die Pflicht noch einen Anlass, Einzelheiten zum Zeitpunkt oder der genauen Form der Versammlungsleitertätigkeit des Klägers zu erforschen. Vor diesem Hintergrund kann von einer „Pflichtverletzung“ oder gar einer „Vereitelung“ ausreichend substantiierten Vortrags des Klägers durch das Bundesamt, die es unter Umständen rechtfertigen könnte, im konkreten Einzelfall geringere Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags bei Anbringung des Folgeantrags zu stellen, nicht gesprochen werden. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Asylsuchenden obliegt, innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten (§§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG) die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, schlüssig darzulegen (vgl. zum diesem Erfordernis Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005 § 71, Rnrn. 316 und 318). Weshalb der Kläger hieran gehindert gewesen sein sollte, erschließt sich nicht.

Daher handelt es sich im Ergebnis hierbei entgegen der Ansicht des Klägers nicht um ein Problem des Verfahrensrechts. Das Verwaltungsgericht hat - was der Kläger letztlich nicht bestreitet – sein Vorbringen im Prozess vollumfänglich zur Kenntnis genommen und, wie die diesbezügliche Passage in dem angegriffenen Urteil zeigt (vgl. die Ausführungen auf Seite 9 der Entscheidungsgründe), dieses bei seiner Entscheidung auch verwertet, allerdings – und (allein) das ist dem Kläger zuzugestehen - mit einem von ihm nicht erwünschten Ergebnis. Darin kann aber offensichtlich keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht erblickt werden. Auch für die Frage des Bestehens einer Pflicht des Verwaltungsgerichts zu (weiterer) Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist die Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich durch den jeweiligen Rechtsstreit aufgeworfener Fragen entscheidend; ob diese zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.12.2005 – 2 Q 5/05 -, SKZ 2006, 44, Leitsatz Nr. 7, ebenso zuletzt Beschluss vom 23.5.2005 - 2 Q 9/05 -, mit weiteren Nachweisen).

Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts eine Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zugrunde liegt.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Juni 2006 - 2 Q 7/06

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Juni 2006 - 2 Q 7/06

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Juni 2006 - 2 Q 7/06 zitiert 11 §§.

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

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(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Juni 2006 - 2 Q 7/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 21. Dez. 2005 - 2 Q 5/05

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Januar 2005 - 12 K 20/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.

(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Januar 2005 - 12 K 20/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.711,89 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Änderung der Behördenbezeichnung im Rubrum hinsichtlich der Beklagtenseite ist wegen einer im Zuge der so genannten Kommunalisierung erfolgten Übertragung der ausländerbehördlichen Aufgaben (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt B-Stadt veranlasst.

I.Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung der Kosten für die Abschiebung seiner früheren Ehefrau durch den Beklagten als Ausländerbehörde.

Der Kläger hat im Dezember 2001 die am 30.12.1969 geborene dominikanische Staatsangehörige Y E C geheiratet. Nach Abgabe einer so genannten Verpflichtungserklärung am 9.1.2002 unter anderem hinsichtlich etwaig anfallender „Ausreisekosten (z.B. Flugticket)“ reiste Frau C gemeinsam mit zwei minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe am 16.1.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt zur Gewährleistung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine bis zum 30.1.2005 befristete Aufenthaltserlaubnis vom Beklagten.

Nachdem er Kenntnis von dem von der Ehefrau beim Amtsgericht B-Stadt eingeleiteten Scheidungsverfahren erhalten hatte, verfügte der Beklagte unter dem 17.3.2003 die Befristung der Aufenthaltserlaubnis „mit sofortiger Wirkung“, forderte Frau C zur Ausreise mit den beiden Kindern auf und drohte ihnen unter Hinweis auf die Kostentragungspflicht die Abschiebung für den Fall der Nichtbefolgung an. Rechtsbehelfe dagegen hat Frau C , die eine Duldung bis 19.4.2003 erhielt, nicht erhoben.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten Ende März erklärte sich Frau C ausweislich eines darüber gefertigten Aktenvermerks zunächst bereit, freiwillig auszureisen, verwies aber auf ihre Mittellosigkeit. Im April 2003 teilte Frau C dann telefonisch mit, sie habe ihre Pläne geändert, wolle in Deutschland bleiben und hier ihren neuen deutschen Freund heiraten.

Eine daraufhin für den 24.4.2003 vorgesehene Abschiebung scheiterte, da Frau C und die Kinder nicht in ihrer Wohnung angetroffen wurden. Die Abschiebung erfolgte nach Zugriff in der Wohnung des neuen Freundes schließlich am 30.4.2003 über den Flughafen Frankfurt/Main, wohin die Betroffenen von der Abschiebegruppe der Landespolizeidirektion verbracht wurden. Für dabei gefahrene 400 km wurden unter Zugrundelegung eines Pauschalsatzes von 1,50 EUR/Km Transportkosten von rund 600,- EUR in Ansatz gebracht.

Mit Schreiben vom 28.5.2003 bezifferte das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten die ihm im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung entstandenen Kosten gegenüber dem Beklagten auf insgesamt 2.711,89 EUR. Der Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten für die Beschaffung der Flugtickets für Frau C und die beiden Kinder (1.876,89 EUR), einer Stornogebühr hinsichtlich der Tickets für die fehlgeschlagene Abschiebung am 24.4.2003 in Höhe von 235,- EUR und den erwähnten Transportkosten (600,- EUR).

Mit Bescheid vom 16.6.2003 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung sowie Angabe der die Kosten verursachenden Tatbestände zur Zahlung des Gesamtbetrags (2.711,89 EUR) auf und drohte ihm für den Fall der Nichtzahlung die Beitreibung an.

Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde von diesem nach Einsichtnahme in die Akten damit begründet, dass die ergangene Abschiebungsandrohung rechtswidrig gewesen sei. Damals sei noch keine rechtskräftige Ehescheidung erfolgt und eine Versöhnung daher immer noch möglich gewesen. Des ungeachtet seien die in Rechnung gestellten Kosten der Höhe nach unberechtigt. Ein Betrag von 1.876,89 EUR für die Beschaffung eines Flugticket sei unverhältnismäßig hoch und daher „nicht erstattungsfähig“. Gleiches gelte für die vermeidbare Stornogebühr. Dem Beklagten sei bei der Buchung am 17.4.2003 bekannt gewesen, dass Frau C nicht freiwillig ausreisen wollte. Ein pauschaler Ansatz von 600,- EUR für die Beförderung nach Frankfurt widerspreche dem Äquivalenzgebot.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 5.11.2003 zurückgewiesen. Die Zustellung an den Kläger erfolgte am 21.11.2003; am 22.12.2003, einem Montag, ging dessen Klage bei Gericht ein, die wesentlich mit dem Hinweis auf eine unzureichende Bestimmtheit des Leistungsbescheids begründet wurde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18.1.2005 hat der Kläger förmlich beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass die Deutsche Lufthansa seinerzeit Flugtickets zum Preis von 428,- EUR pro Person angeboten habe. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und die Klage durch Urteil vom selben Tag abgewiesen. In den Gründen heißt es, die Kostenpflichtigkeit des Klägers ergebe sich aus den im Zeitpunkt der Abschiebung einschlägigen §§ 82, 83 AuslG in Verbindung mit der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung. Die Abschiebung sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Der Leistungsbescheid sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen, zumal der Kläger im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens genaue Kenntnis von der Zusammensetzung des Betrages erhalten habe. Die gegen die Höhe der Forderung erhobenen Einwendungen seien unberechtigt. Das gelte insbesondere für die Flugkosten, die nicht unverhältnismäßig hoch seien. Aus vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten heraus bestehe keine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Einholung von Vergleichsangeboten. Auch die Kosten für den wegen des unbekannten Aufenthalts in der Wohnung des neuen Freundes fehlgeschlagenen Abschiebungsversuch am 24.4.2003 und die Transportkosten habe der Kläger zu tragen.

Gegen das ihm am 1.2.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.3.2005 die Zulassung der Berufung beantragt.

II.Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.1.2005 – 12 K 20/04 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung des Leistungsbescheids des Beklagten vom 16.6.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2003 abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 24.3.2005 kann das Vorliegen der darin angeführten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO nicht entnommen werden.

Der Sachvortrag des Klägers begründet zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das gilt zunächst soweit der Kläger im Zulassungsantrag erneut geltend macht, der Leistungsbescheid (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG) des Beklagten sei inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, weil in ihm – wie auch im Widerspruchsbescheid - keine Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsposten erfolgt sei. Dieser Mangel sei nicht durch die im Zuge der Einsichtnahme in die Akten von seinem Prozessbevollmächtigten erlangten Kenntnisse über die Zusammensetzung des Betrags heilbar. Diese formale Argumentation des Klägers vermag seiner Klage offensichtlich nicht zum Erfolg zu verhelfen und rechtfertigt daher die begehrte Rechtsmittelzulassung – ebenso offensichtlich – nicht. Das allgemeine Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 SVwVfG gebietet, dass die Behörde in einem belastenden, insbesondere in einem der Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs zugänglichen Verwaltungsakt eindeutig zum Ausdruck bringt, was von dem Adressaten der Regelung im Einzelfall verlangt wird. Vorliegend spricht alles dafür, dass der Bescheid des Beklagten vom 16.6.2003 dem genügt. In ihm kommt unzweifelhaft zum Ausdruck, welcher Geldbetrag von dem Kläger gefordert wird und wodurch diese Kosten verursacht wurden, nämlich durch den Kauf von Flugtickets, den Transport zum Flughafen und Stornogebühren für einen fehlgeschlagenen, terminlich bezeichneten Abschiebungsversuch am 24.4.2003. Sofern man dies nicht als ausreichend am Maßstab des § 37 Abs. 1 SVwVfG ansehen wollte, so bleibt jedenfalls festzuhalten, dass die Berufung des Klägers auf eine fehlende weitere betragsmäßige Aufschlüsselung hinsichtlich der Einzelpositionen geradezu treuwidrig erscheinen muss. Hier stellt sich ernsthaft die Frage, was ihm im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch hätte „aufgeschlüsselt“ werden sollen, nachdem er selbst in der Begründung seines Widerspruchs, konkret im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 5.11.2005 an den Rechtsausschuss ganz detailliert die Einzelpositionen quasi auf „Heller und Pfennig“ thematisiert hatte. Vor dem Hintergrund ist der (auch) gegenüber der Widerspruchsbehörde erhobene Vorwurf mangelnder „Aufschlüsselung“ nicht nachzuvollziehen.

Soweit der Kläger ferner die Billigung der Höhe der geltend gemachten Forderung in dem erstinstanzlichen Urteil angreift, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der seine Klage abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zum einen zu Recht hervorgehoben, dass die Ausländerbehörden im Rahmen im Einzelfall bei fehlender Neigung des Ausländers, seinen vollziehbaren Ausreisepflichten nachzukommen, erforderlich werdender Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen nicht generell gehalten sind, Vergleichsangebote desselben oder anderer Reisebüros einzuholen, um dem gemäß § 82 Abs. 1 AuslG erstattungspflichtigen Ausländer auf jeden Fall den am Markt günstigsten Tarif zu sichern. Nichts anderes kann für einen nach § 82 Abs. 2 AuslG Erstattungspflichtigen – hier den Kläger – gelten. Im Verzicht auf eine Prüfung sonstiger Angebote kann daher entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht generell eine „unrichtige Sachbehandlung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 BVwKostG erblickt werden. Etwas anderes mag anzunehmen sein, wenn der Preis für das der Ausländerbehörde konkret angebotene Flugticket aus dem Rahmen des Üblichen herausfällt und daher deutlich erkennbar „überteuert“ ist. Davon kann hier indes zweifellos nicht ausgegangen werden. Der zwischen den Berechnungen des Klägers (3 x 428,- EUR = 1.284,- EUR) und den von der Ausländerbehörde für dessen mittellose Ehefrau und deren Kinder tatsächlich aufgewandten Flugkosten (rund 1.876,- EUR einschließlich Hinterlegungsgebühren) bestehende Differenzbetrag rechtfertigt – wie schon das Verwaltungsgericht richtig herausgestellt hat – die Annahme eines groben Missverhältnisses in dem Sinne nicht. Von einer der rechtlichen Überprüfung nicht mehr standhaltenden unverhältnismäßigen oder „unangemessenen“ Kostenforderung kann daher hier nicht ausgegangen werden. Der Kläger muss sich insoweit darauf hinweisen lassen, dass es in diesem Rahmen um eine Verteilung der Kostenrisiken für die Rückführung eines trotz entsprechender Verpflichtung nicht ausreisebereiten Ausländers zwischen der Allgemeinheit und einem Privaten nach dem § 82 Abs. 1 und 2 AuslG zugrunde liegenden Veranlassungsprinzip geht. Die damit verbundenen Kostenrisiken hat der Kläger durch seine Verpflichtungserklärung ausdrücklich übernommen und er musste damit rechnen, dass sich dieses Kostenrisiko nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau C realisieren wird. Wer es – wie der Kläger – in dieser Situation sehenden Auges dem Steuerzahler überlasst, in Vorleistung zu treten, der kann anschließend bis zur hier nicht erreichten Grenze deutlich unangemessener Verteuerung nicht damit gehört werden, es hätte aber auch noch einen billigeren Heimflug für den Ausländer oder (hier) die Ausländerin gegeben.

Demgemäß weist der Fall entgegen der Ansicht des Klägers diesbezüglich auch keine „besondere“ Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Der Rechtssache kommt ferner die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Das Antragsvorbringen zeigt keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame, in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Fragen auf. Der Kläger wirft insoweit zum einen die Frage auf, „ob der Mangel der fehlenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts durch Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren geheilt werden kann“. Diese Frage wurde zuvor bereits beantwortet. Zum anderen thematisiert der Kläger in dem Zusammenhang, „ob die für eine Abschiebung zuständige Behörde verpflichtet ist, durch die Einholung von Konkurrenzangeboten die Angemessenheit der Flugkosten zu prüfen“. Diesbezüglich ist eine weitere allgemeine fallunabhängige Antwort nach dem Gesagten nicht möglich. Es kommt im Einzelfall – und das kann je nach Herkunftsland sehr verschieden sein – darauf an, welche Angebote die Ausländerbehörde hat. Liegt ihr ein Angebot vor, das jedenfalls nicht unangemessen hoch ist und insoweit nicht „aus dem Rahmen fällt“, so bedarf es im Aufenthaltsbeendigungsverfahren keiner weitergehenden Erforschung des Marktes. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung und im Übrigen für den Fall des Klägers – wie erwähnt – vom Verwaltungsgericht zutreffend beantwortet.

Schließlich kann nach der Antragsbegründung auch nicht vom Vorliegen eines die Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden beachtlichen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ausgegangen werden. Der Kläger sieht insoweit die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht als verletzt an, weil dieses seinen Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft der Deutschen Lufthansa zur Richtigkeit des von ihm bezeichneten günstigeren Flugpreisangebots zurückgewiesen hat. Wie bereits ausgeführt, kam es hierauf nicht an. Auch bei Richtigkeit der günstigeren Preisangabe des Klägers bestünde nach dem Gesagten rechtlich kein Hindernis, von dem Kläger die Erstattung der tatsächlich entstandenen Flugkosten zu verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht in der auf die Unerheblichkeit des Beweisthemas für seine Entscheidung abstellenden förmlichen Zurückweisung des Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) in der mündlichen Verhandlung zutreffend herausgestellt. Maßgeblich für die Frage des Bestehens einer Pflicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ist die Rechtsauffassung des Gerichts. Ob diese zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Selbst das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 VwGO) schützt einen Verfahrensbeteiligten in dem Zusammenhang nicht vor einer nach seiner Ansicht unrichtigen Ablehnung von ihm gestellter Beweisanträge. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall bedurfte es der beantragten Beweiserhebung nicht und – das sei hier ergänzend erwähnt – das war auch nicht nur verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, sondern – wie ausgeführt - auch in der Sache richtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.