Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Juni 2006 - 2 Q 7/06

published on 08/06/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Juni 2006 - 2 Q 7/06
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 - 6 K 53/04.A - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger aus N (Türkei) und reiste im Januar 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er lebt mit seiner Ehefrau E und den beiden gemeinsamen Kindern S (1999) und R (2000) in A-Stadt.

Ein unmittelbar nach der Einreise angestrengtes erstes Asylverfahren des Klägers blieb erfolglos (vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 24.1.2000 – 2534732-163 -, VG des Saarlandes, Urteil vom 24.10.2001 – 5 K 26/01.A – (Klageabweisung) und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.12.2001 – 9 Q 110/01 – (Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung)). In den negativen Entscheidungen wurde unter anderem hinsichtlich von ihm geltend gemachter exilpolitischer Aktivitäten, konkret einer Mitgliedschaft im „Kurdischen Kulturverein B-Stadt e.V.“, die für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr notwendige Exponiertheit der Betätigung verneint.

Mit Eingang beim Bundesamt am 13.1.2004 (vgl. den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom „25.11.2003“, Blatt 17 der Beiakte 5074744-163) stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag unter Hinweis auf „neue Tatsachen“. Er machte geltend, er sei am 24.9.2003 als „weiteres Vorstandsmitglied“ des genannten „Kulturvereins“ in das Vereinsregister eingetragen worden, woraus sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bereits eine asylerhebliche Rückkehrgefährdung ergebe. Er – der Kläger – vertrete den Verein nach außen, wobei insbesondere folgende Veranstaltungen zu nennen seien: Er sei verantwortlicher Versammlungsleiter eines Demonstrationszugs von Völklingen nach B-Stadt „vor zirka einem Monat“ gewesen, über den in der Presse berichtet worden sei. Ferner sei er „Organisator eines Informationszeltes“ am 22.11. und 23.11. mit anschließender Demonstration an diesem Tag im Bereich der Saargalerie gewesen. Jeden Sonntag erteile er in den Vereinsräumen kurdischen Sprachunterricht und habe die Funktion eines „Jugendwartes im Vereinsvorstand“. Daher bitte er um eine „alsbaldige Anerkennung“.

Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen (vgl. den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.1.2004 – 5074744-163 -). In der Begründung heißt es, der Kläger habe keine beachtlichen Wiederaufgreifensgründe dargelegt. Auch unter Berücksichtigung der Aufnahme des Klägers in den Vorstand des „Kulturvereins“ könne nicht von einer exponierten exilpolitischen Betätigung ausgegangen werden. Dieser Vorgang habe sich inzwischen zu einem „Massenphänomen“ entwickelt, dem allein aufgrund der Anzahl solcher Ereignisse von den türkischen Sicherheitsbehörden kein größeres Gewicht mehr beigemessen werde. Diese seien durchaus in der Lage, zwischen zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschobenen und von echter innerer Haltung getragenen Verhaltensweisen zu unterscheiden. Gerade der sich aus den Vereinsregisterauszügen ergebende stetige Wechsel im Vorstand des „Kurdischen Kulturvereins B-Stadt e.V.“, der selbst türkischen Auslandsvertretungen nicht verborgen bleibe, bestätige das. Mitte des Jahres 2003 seien gleich fünf Mitglieder aus dem Vorstand ausgeschieden. Das lasse den Schluss zu, dass die Vorstandsmitglieder keinen bestimmenden Einfluss auf politische Ziele und Inhalte der Organisation hätten. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster sei die bloß formale Stellung als Mitglied im Vorstand eines Exilvereins nicht ausschlaggebend für die Rückkehrgefährdung. Dem folge inzwischen auch das Verwaltungsgericht des Saarlandes (In Bezug genommen wird insoweit ein Beschluss des VG des Saarlandes mit der Geschäftsnummer 5 F 57/03.A.).

Mit Eingang am 26.1.2004 erhob der Kläger erneut Klage, mit der er sich insbesondere gegen die aus seiner Sicht unzutreffende Bewertung seiner Betätigung im „Kurdischen Kulturverein e.V. B-Stadt“ wandte. Auch wenn die Mitgliederzahl im Vorstand von fünf auf sieben erweitert worden sei, könne nicht von eine „Masse“ oder einer bloßen „Kulisse, vor der wenige Hauptverantwortliche agierten“, gesprochen werden. Vier Mitglieder des bisherigen Vorstands hätten sich trotz zwischenzeitlicher Anerkennung als Asylberechtigte/Flüchtlinge wieder zur Wahl gestellt, allerdings nicht mehr die notwendigen Stimmen erhalten. Auch seien mehrere gewählte Mitglieder bereits anerkannt beziehungsweise seit langem im Verein oder Vorstand engagiert. Er - der Kläger – könne mittlerweile ebenfalls auf eine langjährige exilpolitische Betätigung zurückblicken. Es müsse davon ausgegangen werden, dass kurdische politische Organisationen Einfluss auf einen derart mitgliederstarken Verein zu erlangen versuchten. Die PKK werde vom Bundesamt als „orthodoxe kommunistische Vereinigung“ angesehen. Gerade solche hätten in der Vergangenheit eine stark basisorientierte Arbeit geleistet. Die angestrebte Revolution der Arbeiterklasse lasse sich nicht erreichen, wenn sich die Mitglieder solcher Organisationen – wie das Bundesamt meine – nicht nach außen betätigten. Da die Sympathien in der kurdischen Bevölkerung für die PKK beziehungsweise deren Nachfolgeorganisationen ein hohes Maß erreichten, seien auch viele Vereinsmitglieder „mehr oder weniger überzeugte Sympathisanten“ der PKK/KADEK. Das gelte auch für Vorstandsmitglieder. Er – der Kläger – habe solche Sympathien durch entsprechende Interviews nach außen kundgetan. Der türkische Geheimdienst sehe Vorstandsmitglieder kurdischer Vereine, deren Identifizierung durch die Register möglich sei, als Regimegegner an. Seine Vorstandskollegen seien inzwischen anerkannt; es bestehe kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Durch Beschluss vom 30.1.2004 – 6 F 12/04.A – ordnete das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung die aufschiebende Wirkung der Klage an.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24.5.2005 (vgl. hierzu die Protokollniederschrift vom 24.5.2005, Blätter 74 ff. der Gerichtsakte) führte der Kläger aus, er sei „momentan nicht mehr im Vorstand des Kurdischen Kulturvereins“. Er könne nicht mehr so intensiv dabei sein, weil er zurzeit arbeite. Er sei aber nach wie vor für den Verein tätig. Er nehme an jeder Veranstaltung teil und verteile Zeitschriften sowie Einladungen. Außerdem wirke er bei der Organisation von Veranstaltungen mit. Ferner sei er der „PKK-Verantwortliche für den Raum A-Stadt“. Am 10.5. hätten sie eine Versammlung gehabt, bei der sie eine Demonstration anlässlich der Urteilsverkündung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 12.5. in Sachen Öcalan geplant hätten.

Mit Urteil vom 24.5.2005 – 6 K 53/04.A – verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG. Hinsichtlich der Abweisung der Klage im Übrigen heißt es in der Entscheidung, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) lägen nicht vor. § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG71 AsylVfG) verlange von einem Folgeantragsteller die Geltendmachung von Gründen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen drei Monaten. Die Frist sei hinsichtlich des überwiegenden Teils seiner Gründe vom Kläger nicht eingehalten worden. Seine Eintragung als Vorstandsmitglied am 24.9.2003 sei erst am 13.1.2004 und damit nach Ablauf der genannten Frist geltend gemacht worden. Entgegen der Ansicht des Klägers führten nicht erst seine im Rahmen der Vorstandmitgliedschaft vorgenommen Betätigungen zu einer möglicherweise entscheidungserheblichen Veränderung der Sachlage. Bei Dauersachverhalten wie etwa Eintritt und Aufstieg eines Asylsuchenden in eine(r) Organisation sei die erstmalige Kenntnis maßgeblich. Auch hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten habe der Kläger die Einhaltung der Frist nicht substantiiert dargelegt. Die behauptete Betätigung als Versammlungsleiter der Demonstration von Völklingen nach B-Stadt falle gleichfalls unter die Ausschlussfrist. Der Folgeantrag enthalte keine hinreichenden Darlegungen zur Fristwahrung. Aus der Angabe „vor ca. einem Monat“ ergebe sich mit Blick auf das Datum des Schriftsatzes (25.11.2003) „nicht ohne weiteres die Einhaltung der Frist“. Der Präklusion dieses Wiederaufgreifensgrundes stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Bescheid vom 14.10.2003 hinsichtlich der Anmeldung eines Aufzugs für den 18.10.2003 vorgelegt habe. Allein die behauptete Tätigkeit als Organisator eines Informationszeltes am 22./23.11.2003 mit anschließender Demonstration dürfte rechtzeitig geltend gemacht worden sein. Dieser daher berücksichtigungsfähige Vortrag sei indes mangels hinreichender Substantiierung nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Mit dem Folgeantrag seien keinerlei Angaben zur inhaltlichen Ausgestaltung gemacht worden, so dass schon nicht erkennbar sei, dass es sich um eine „prokurdische Veranstaltung“ gehandelt habe. Auch die Organisationstätigkeit des Klägers sei nicht weiter erläutert worden, so dass deren Erkennbarkeit nach außen nicht ersichtlich geworden sei. Könne der Kläger aus den genannten Gründen mit seinem Flüchtlingsanerkennungsbegehren nicht durchdringen, so stehe ihm aber ein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungshindernissen zu. Ihm drohten im Rückkehrfall Folter und menschenrechtswidrige Behandlung wegen der „entfalteten exilpolitischen Aktivitäten“.

Mit seinem gegen den abweisenden Teil der Entscheidung gerichteten Berufungszulassungsantrag macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Sache sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

II.

Der statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.5.2005 – 6 K 53/04.A -, soweit damit seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Aus dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 23.6.2005 ergibt sich kein Zulassungsgrund (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG).

Dem Vorbringen kann zunächst die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht entnommen werden. Dieses zeigt keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame, in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren im Interesse der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf. Der Kläger sieht insoweit als (allgemein) zu klären an, ob die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG „zwingend und ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eintragung als Vorstandsmitglied eines vom Heimatland als regierungsfeindlich angesehenen (Ausländer)Vereins in Deutschland anzuwenden“ ist. Die Frage stellt sich nach dem zugrunde zu legenden Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung so nicht.

Dass für die Herleitung eines Anspruchs auf Flüchtlingsanerkennung allein aus einer Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen – hier einmal unterstellt – aus politischen Gründen im Focus des Geheimdienstes des Heimatstaates stehenden Vereins eine Geltendmachung der Innehabung beziehungsweise Erlangung dieser Stellung innerhalb der Ausschlussfrist der §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG erforderlich ist, dürfte auch der Kläger nicht in Abrede stellen (wollen). Konkret wendet er sich dagegen, dass infolge eines entsprechenden Versäumnisses alle später stattfindenden Einzelaktivitäten quasi mit präkludiert werden sollen. Eine solche (grundsätzliche) Aussage kann dem angegriffenen Urteil aber gerade nicht entnommen werden (vgl. zum Erfordernis der für jeden Sachvortrag gesondert vorzunehmenden Prüfung etwa Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 71 AsylVfG, RNr. 21, Marx, AsylVfG, 6. Auflage, 2005, § 71, Rnr. 320 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG). Zwar verweist das Verwaltungsgericht in der Tat hinsichtlich des Eintritts in den „Kulturverein“ und des Aufstiegs des Klägers als „Funktionär“ in Form der Erlangung der Stellung als Vorstandsmitglied – auf das Vorliegen eines „Dauersachverhalts“. Das ist in dem eingangs genannten Verständnis auch (sicher) richtig. Was die aus Sicht des Klägers entscheidende Frage eines automatischen „Mitausschlusses“ aller späteren Aktivitäten in dieser Rolle angeht, so lässt sich dem verwaltungsgerichtlichen Urteil unschwer entnehmen, dass hiervon gerade nicht ausgegangen wurde.

In der Entscheidung wurde zusätzlich („auch“) die Einhaltung der Drei-Monats-Frist „hinsichtlich der von dem Kläger in dem Kulturverein ausgeübten Tätigkeiten“ beziehungsweise die ausreichende Darlegung der die Frist wahrenden Umstände thematisiert (vgl. dazu die Ausführungen ab Seite 9 oben der Entscheidungsgründe des Urteils vom 24.5.2005 – 6 K 53/04.A -). Dem hätte es nicht bedurft, wenn das Verwaltungsgericht von einem generellen Ausschluss bereits infolge nicht fristgemäßer Geltendmachung der Vorstandsmitgliedschaft als solcher ausgegangen wäre. In der Sache wurde die „behauptete Tätigkeit als verantwortlicher Versammlungsleiter der Demonstration von Völklingen nach B-Stadt“ als ebenfalls ausgeschlossen, hingegen wurde die „behauptete Tätigkeit als Organisator eines Informationszeltes“ als „allein rechtzeitig in das Verfahren eingebracht“ und damit als „allein berücksichtigungsfähiger Vortrag“ angesehen.

Ob hinsichtlich der genannten einzelnen Gründe, was das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten – allerdings auch nur - zum Teil angenommen hat, die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten wurde oder nicht, ist ebenso wie die Frage hinreichender Substantiierung der Geltendmachung des jeweiligen Wiederaufgreifensgrundes oder gar die Frage, ob derartige Betätigungen konkret eine asylerhebliche Gefährdung des Betroffenen im Rückkehrfall auslösen, keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, sondern (allein) eine solche des jeweiligen Einzelfalls. Deren Beantwortung in der ein oder anderen Weise durch das Verwaltungsgericht kann mit Blick auf den abschließenden Katalog der Zulassungsgründe im Asylverfahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG) eine Rechtsmittelzulassung nicht rechtfertigen.

Dem Antragsvorbringen des Klägers kann ferner der geltend gemachte qualifizierte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 108 Abs. 1, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht entnommen werden. Dabei ist allgemein anerkannt, dass es dem Gehörsgebot im Regelfall genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat und dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass auch der sonstige Sachvortrag berücksichtigt wurde, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt (vgl. statt vieler etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.3.1999 – 3 Q 47/99 -, SKZ 1999, 292, Leitsatz Nr. 110, ständige Rechtsprechung, wonach ein Verstoß gegen das Gehörsgebot unter dem Aspekt erst angenommen werden kann, wenn „im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist“, wie hier etwa Beschluss vom 19.7.2005 -2 Q 11/05 -, m.w.N., SKZ 2006, 43, Leitsatz Nr. 1).

Der Kläger möchte eine Gehörsverletzung daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass sein – des Klägers – Sachvortrag hinsichtlich seiner Betätigung als „verantwortlicher Versammlungsleiter einer Demonstration von Völklingen nach B-Stadt“ bezogen auf die Einhaltung der Präklusionsfrist für Folgeverfahren (§ 51 Abs. 3 VwVfG) nicht ausreichend substantiiert gewesen sei. In seinem Folgeantrag habe er die Vorlage von „Materialien“ zu der Veranstaltung angeboten. Da das Bundesamt hierauf nicht zurückgekommen sei und hierdurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe, habe es eine substantiierte Darlegung des Zeitpunkts und des Inhalts der Veranstaltung „vereitelt“. Er – der Kläger – habe „entsprechende Materialien“ daher „erst in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht vorlegen können“.

Bei dieser Argumentation ist zum einen schon nicht nachvollziehbar, was den Kläger gehindert haben sollte, solche „Materialien“ früher (rechtzeitig) zur Akte zu reichen. Zum anderen geht der gegenüber dem Bundesamt in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhobene Vorwurf offensichtlich ins Leere. Auch Behörden sind auf der Grundlage der ihnen im Verwaltungsverfahren obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 24 Abs. 1 VwVfG) nicht gehalten, quasi Ermittlungen „in alle Richtungen“ anzustellen. Vielmehr kann sich die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nur auf die nach der Rechtsauffassung der Behörde für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände des Falles beziehen. Da das Bundesamt – unabhängig von der Frage rechtzeitiger Geltendmachung – ganz grundsätzlich von einer Unbeachtlichkeit der „Aktivitäten“ des Klägers im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgegangen ist, hatte es weder die Pflicht noch einen Anlass, Einzelheiten zum Zeitpunkt oder der genauen Form der Versammlungsleitertätigkeit des Klägers zu erforschen. Vor diesem Hintergrund kann von einer „Pflichtverletzung“ oder gar einer „Vereitelung“ ausreichend substantiierten Vortrags des Klägers durch das Bundesamt, die es unter Umständen rechtfertigen könnte, im konkreten Einzelfall geringere Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags bei Anbringung des Folgeantrags zu stellen, nicht gesprochen werden. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Asylsuchenden obliegt, innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten (§§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG) die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, schlüssig darzulegen (vgl. zum diesem Erfordernis Marx, AsylVfG, 6. Auflage 2005 § 71, Rnrn. 316 und 318). Weshalb der Kläger hieran gehindert gewesen sein sollte, erschließt sich nicht.

Daher handelt es sich im Ergebnis hierbei entgegen der Ansicht des Klägers nicht um ein Problem des Verfahrensrechts. Das Verwaltungsgericht hat - was der Kläger letztlich nicht bestreitet – sein Vorbringen im Prozess vollumfänglich zur Kenntnis genommen und, wie die diesbezügliche Passage in dem angegriffenen Urteil zeigt (vgl. die Ausführungen auf Seite 9 der Entscheidungsgründe), dieses bei seiner Entscheidung auch verwertet, allerdings – und (allein) das ist dem Kläger zuzugestehen - mit einem von ihm nicht erwünschten Ergebnis. Darin kann aber offensichtlich keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht erblickt werden. Auch für die Frage des Bestehens einer Pflicht des Verwaltungsgerichts zu (weiterer) Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist die Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich durch den jeweiligen Rechtsstreit aufgeworfener Fragen entscheidend; ob diese zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.12.2005 – 2 Q 5/05 -, SKZ 2006, 44, Leitsatz Nr. 7, ebenso zuletzt Beschluss vom 23.5.2005 - 2 Q 9/05 -, mit weiteren Nachweisen).

Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts eine Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zugrunde liegt.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 21/12/2005 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Januar 2005 - 12 K 20/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.

(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.