Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Juli 2006 - 2 Q 5/06

published on 05/07/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 05. Juli 2006 - 2 Q 5/06
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Januar 2006 - 6 K 234/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind kurdische Volkszugehörige und begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für die Bundesrepublik Deutschland durch den Beklagten nach der so genannten Altfallregelung.

Die Kläger zu 1) bis 6) reisten im Oktober 1992 nach eigenen Angaben aus dem Libanon kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein damals unter den Aliasnamen „S.“ sowie unter Hinweis auf eine angebliche libanesische Staatsangehörigkeit eingeleitetes Asylverfahren, in das auch der in seinem Verlauf geborene Kläger zu 7) einbezogen worden war, wurde im Jahre 1997 rechtskräftig negativ abgeschlossen. (vgl. den Ablehnungsbescheid vom 28.6.1994 – A 1497368-451 -, in dem auch ein weiterer Sohn namens „Y S“ (1.1.1980) aufgeführt ist, VG des Saarlandes, Urteil vom 14.11.1996 – 11 K 129/94.A – (Klageabweisung))

Der im Juli 1997 geborene Kläger zu 8) erhielt Duldungen. (vgl. dazu das inzwischen auf der Grundlage des § 14a AsylVfG n.F. eingeleitete Asylverfahren 5160556-163 mit dem Ablehnungsbescheid vom 17.3.2006) Ein für die im Jahr 2000 geborene Klägerin zu 9) gestellter Asylantrag wurde ebenfalls abgelehnt. (vgl. den Ablehnungsbescheid vom 24.3.2000 – 2551713-451 – (Angabe libanesischer Staatsangehörigkeit))

Am 1.3.1999 wurden die Kläger zu 1) und 2) darüber informiert, dass ihre Abschiebung mit Blick auf eine zu erwartende Altfallregelung nach § 54 AuslG ausgesetzt worden sei. Mit Schreiben vom 7.8.2000 wurden sie über die Voraussetzungen für die Anwendung der am 18./19.11.1999 von der Innenministerkonferenz beschlossenen Altfallregelung belehrt.

Mit Bescheid vom 31.8.2000 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der „Altfallregelung“ (Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt) nicht erfüllten. Für keinen der Kläger sei ein gültiger Nationalpass vorgelegt worden. Auch bei Berücksichtigung inzwischen dargelegter Einkommensmöglichkeiten ergebe sich ferner ein ergänzender Sozialhilfeanspruch, wobei nicht ersichtlich sei, dass diese Hilfe nur vorübergehend erforderlich sei.

Mit Eingang am 30.10.2000 erhoben die Kläger Widerspruch und machten geltend, sie könnten keine Nationalpässe vorlegen, weil sie im Libanon als Staatenlose gegolten hätten. Im Übrigen habe sich der älteste Sohn beziehungsweise Bruder Y S. zwischenzeitlich verpflichtet, sein Einkommen „voll in die Familienkasse einzubringen“.

Im Verlaufe des Jahres 2000 legten die Kläger (angeblich) von einer „World Service Authority“ ausgestellte „World Identity Cards“ vor, die das Landeskriminalamt nach einer Überprüfung als „Phantasieprodukte“ bezeichnete. Bemühungen des Beklagten um Klärung der Identität der nach wie vor unter dem Namen S. auftretenden Kläger über die Deutsche Botschaft in Beirut blieben ohne Erfolg. Die Botschaft teilte im Januar 2001 mit, dass die Kläger nicht in den Registern der „Generaldirektion für öffentliche Sicherheit“ eingetragen seien.

Der Widerspruch der Kläger wurde durch Bescheid der Beklagten vom 19.11.2004 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, eine Anordnung der Obersten Landesbehörden nach § 32 AuslG begründe keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Bei den Klägern lägen mehrere Ausschlusstatbestände der Altfallregelung vor. Sie seien ihren Mitwirkungspflichten bei Passbeschaffungsmaßnahmen und bei der Klärung ihrer Staatsangehörigkeit nicht nachgekommen und hätten dadurch ihre Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert. Durch Ermittlungen der Deutschen Botschaft in Ankara habe nun geklärt werden können, dass die Kläger zu 1) bis 7) im Personenstandsregister der Region Mardin-Savur-Ückavak mit den Familiennamen Y. registriert seien, was zumindest die Vermutung der türkischen Staatsangehörigkeit begründe. Auch wenn sie – ihren Angaben zufolge- unter dem Namen „S.“ im Libanon gelebt haben sollten, sei ihnen bereits bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bekannt gewesen, dass sie die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Das ergebe sich hinsichtlich des Klägers zu 1) aus dessen Einlassungen in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft A-Stadt, (Das Ermittlungsverfahren gegen die Kläger zu 1) und 2) wegen Falschbeurkundung, Betruges und Verstoßes gegen das Ausländergesetz – 11 Js 168/02 - wurde im Jahre 2005 eingestellt.) wonach dieser von der durch seinen Vater S Y. veranlassten Registrierung der Familie in der Türkei gewusst habe. Die Klägerin zu 2) sei bereits seit 1982, also vor der 1984 erfolgten Eheschließung in Ückavak, im Personenstandsregister verzeichnet. Dass diese zwischenzeitlich einen durch die libanesische Botschaft in Berlin ausgestellten Reisepass auf die Personalien S F O vorgelegt habe, sei nicht geeignet, eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Das Verschweigen der türkischen Staatsangehörigkeit nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohungen habe zur Folge gehabt, dass den Klägern Duldungen hätten erteilt werden müssen, da das Ausländerrecht einen „ungeregelten“ Aufenthalt nicht vorsehe.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage haben die Kläger das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach der Härtefallregelung in Abrede gestellt und die angeblichen Hintergründe ihrer Registrierungen in den türkischen Personenstandsregistern geschildert.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung mit Urteil vom 2.1.2006 – 6 K 234/04 – abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei allein die Gewährung eines Aufenthaltsrechts auf der Grundlage der Altfallregelung (1999), was auch der Umstand belege, dass die Kläger zwischenzeitlich einen gesonderten Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 AufenthG gestellt hätten. (vgl. dazu den im Wesentlichen mit Integrationsargumenten begründeten Antrag vom 9.5.2005) Zugrundezulegen seien die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Der Beklagte habe das Vorliegen des in dem insoweit weiter geltenden Erlasses aus dem Jahre 1999 enthaltenen Ausschlussgrundes (Ziffer 3, 3. Spiegelstrich) zutreffend festgestellt. Die Kläger seien ihren Mitwirkungspflichten bei Passbeschaffungsmaßnahmen nicht nachgekommen, weil sie trotz Aufforderung durch den Beklagten zur Vorlage gültiger Nationalpässe oder einer Bescheinigung über deren Beantragung nichts unternommen hätten, obwohl ihnen das möglich und zumutbar gewesen sei. Den Klägern sei ihre türkische Staatsangehörigkeit bekannt gewesen. Dass der Kläger zu 1) etwa von den türkischen Behörden als türkischer Staatsangehöriger betrachtet werde, belege der Umstand, dass er dort 1986/87 seinen Militärdienst geleistet habe und zwar zu einem Zeitpunkt, als – entgegen seinen Behauptungen – die Kläger zu 2) bis 4) ebenfalls bereits registriert gewesen seien. Auch hinsichtlich der übrigen Kläger, insbesondere der in Deutschland geborenen Kläger zu 8) und 9), sei von der türkischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Nach der Praxis des Beklagten werde der Ausschlussgrund herangezogen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Aufenthaltsbeendigung im konkreten Fall tatsächlich verzögert worden sei. Die türkische Staatsangehörigkeit werde nicht durch die Vorlage eines libanesischen Reisepasses widerlegt. Zwar könne auf Antrag eine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erfolgen. Dass ein solcher gestellt worden sei, sei aber nicht ersichtlich. Ohne dass der Beklagte in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen habe, sei eine Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung auch darin zu sehen, dass für die Klägerin zu 9) nach deren Geburt im Jahre 2000, also im Zeitpunkt des Bestehens einer Ausreisepflicht der Kläger zu 1) und 2), ebenfalls ein Asylantrag gestellt worden sei.

Dagegen wenden sich die Kläger mit dem Zulassungsantrag.

II.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 bs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2.1.2006 – 6 K 234/04 -, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen im Schriftsatz vom 10.3.2006 kann das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Dieses vermag weder die geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung, ebenso etwa Beschluss vom 30.8.2004 – 1 Q 50/04 -; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 -  die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist) noch eine besondere Schwierigkeit der Sache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer – nunmehr – Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Verbindung mit der so genannten „Altfallregelung“ (1999) zu Recht abgelehnt. Den zentralen inhaltlichen Streitpunkt zwischen den Beteiligten bildet die Frage, ob der Beklagte in dem genannten Verständnis „zu Recht“ das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands nach Ziffer 3. der saarländischen „Altfallregelung“ aus dem Jahre 1999 (vgl. die auf § 32 AuslG gestützte „Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt“ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.1999 – B 5-5510/1 Altfall – zur Umsetzung des entsprechenden Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999) bejaht hat. Diese Frage stellt sich aber so eigentlich nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

Grundsätzlich, unabhängig vom konkreten Fall, ist davon auszugehen, dass derartige auf ein Bleiberecht zielende Anordnungen der Obersten Landesbehörden aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (hier: „Altfallregelung“) nicht wie Rechtssätze anzuwenden und auszulegen sind und dementsprechend für die von ihr begünstigten Ausländer keine Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründen. (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 – 1 C 19.99 -, InfAuslR 2001, 70, noch zu § 32 AuslG (Aufenthaltsbefugnis) und zur Altfallregelung 1996 in Bayern) Die allein an den genannten Gründen zu orientierende politische Entscheidung, ob die zuständigen Behörden eine solche Anordnung überhaupt treffen und wie sie dabei den begünstigten Personenkreis der Ausländer abgrenzen, unterliegt grundsätzlich keiner gerichtlichen Kontrolle und ein subjektiver Anspruch eines einzelnen Ausländers auf Einbeziehung in eine entsprechende Anordnung oder gar (erst) auf Erlass einer solchen besteht nicht. Der einzelne Ausländer hat – sofern eine entsprechende Anordnung getroffen wird – aus allgemein rechtsstaatlichen Gründen heraus nach Maßgabe des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung, für den allerdings nicht die ministerielle Anordnung als solche Maßstab gebend ist, sondern allein deren von der obersten Landesbehörde gebilligte praktische Anwendung bezogen auf das jeweilige Bundesland. (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2000 – 3 Q 257/00 -, SKZ 2001, 120, Leitsatz Nr. 91, m.w.N.) Der gerichtliche Prüfungsrahmen in solchen Rechtsstreitigkeiten beschränkt sich daher darauf, ob diesem Anspruch des Ausländers (allein) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und Beachtung der durch die Anwendung der Anordnung erzeugten internen Bindungen unter Berücksichtigung der bisherigen behördlichen Praxis im Saarland Rechnung getragen wurde. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.2.2001 – 9 V 39/00 und 9 V 40/00 -, SKZ 2001, 207, Leitsatz Nr. 80) Dass dies im Fall der Kläger der Fall gewesen ist, das heißt, dass der Beklagte hier nicht willkürlich von einer bisher in mit dem ihren vergleichbaren Fällen geübten und auch künftig von ihm beabsichtigten Praxis abgewichen ist, unterliegt keinen ernst zu nehmenden Zweifeln.

Das ergibt sich letztlich schon daraus, dass die Kläger keinen dem eigenen vergleichbaren Fall benennen (können), in dem der Beklagte – mit Billigung der Obersten Landesbehörde – bei gleicher Faktenlage nicht von der Erfüllung des Ausschlussmerkmals in Ziffer 3. der Altfallregelung 1999 ausgegangen ist.

Selbst wenn man – über das bisher Gesagte hinaus – wie bei einem Rechtssatz eine „Subsumtion“ des von den Klägern dargebotenen vielschichtigen Lebenssachverhalts unter die Formulierungen des „Ausschlusstatbestands“ in Ziffer 3. der saarländischen Altfallregelung vornehmen und für den Rechtsstreit als entscheidungserheblich ansehen wollte, ergäben sich auf der Grundlage des Antragsvorbringens im Schriftsatz vom 10.3.2006 weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine „besondere“ Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Nach dem genannten Ausschlusstatbestand (3. Spiegelstrich, Seite 5 der Anordnung vom 20.12.1999), sollen diejenigen Ausländer nicht in den Genuss des Bleiberechts kommen, die trotz Ablehnung ihres Asylantrags aus von ihnen zu vertretenden Gründen Deutschland nicht verlassen haben. Das ist danach „beispielsweise“ der Fall, wenn die Personen (Ausländer) ihren Mitwirkungspflichten bei Passbeschaffungsmaßnahmen nicht nachgekommen sind beziehungsweise, wenn sie bei der „Erklärung“ (gemeint wohl: Klärung) ihrer Staatsangehörigkeit nicht mitgewirkt haben. Dass dies bei den Klägern der Fall war, hat das Verwaltungsgericht ganz zutreffend bejaht.

Die Kläger haben sich von Anfang an und trotz Kenntnis der Umstände und insbesondere der vielfältigen, bereits unmittelbar nach Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 1997 aufgenommenen Bemühungen des Beklagten, mit dem von ihnen als Herkunftsland bezeichneten Libanon die für eine Rückführung erforderlichen Modalitäten zu klären, (vgl. beispielsweise bereits die Schreiben des Beklagten vom 2.6.1997 an die libanesische Botschaft in Bonn, und vom 4.12.1998 an die Deutsche Botschaft in Beirut, wobei sich deren Antwort vom 22.12.1998 erstmals Hinweise auf das Fehlen einer libanesischen Staatsangehörigkeit entnehmen ließen) nie auch nur ansatzweise bemüht, auf ihre (eigentliche) türkische Staatsangehörigkeit auch nur hinzuweisen, geschweige denn, sich Nationalpässe zu besorgen, um der nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren bestehenden Ausreisepflicht nachzukommen. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und bedarf in den Einzelheiten keiner Wiederholung. Dass dieser „Rückgriff“ auf die türkische Staatsangehörigkeit beziehungsweise türkische Dokumente für eine Ausreise aus Deutschland und die Einreise in die Türkei problemlos möglich gewesen wäre, zeigen unter anderem – das sei hier beispielhaft erwähnt – die Vorgänge im Zusammenhang mit den Eheschließungen der Klägerin zu 4) und des ältesten Sohnes/Bruders Y. Im Vorfeld einer von ihr beabsichtigten Eheschließung mit einem F S. legte die Klägerin zu 4) dem Standesamt A-Stadt im Jahr 2003 Unterlagen, unter anderem ein im November 2002 ausgestelltes türkisches Ehefähigkeitszeugnis auf den Namen Z Y., vor. Auch die „Heiratsurkunde“ des Pakistanisch-Deutschen Kultur- und Wohlfahrtsvereins e.V. für den ältesten Sohn/Bruder vom Juli 2002 weist diesen als Y Y. aus. Außerdem heißt es in einem Beschluss des Amtsgerichts Bückeburg, (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Bückeburg vom 16.5.2003 – 21 III 4/03 -) in dem der Standesbeamte des Standesamts Bad Nenndorf angewiesen wurde, die Eheschließung zwischen Y Y. und Frau R S vorzunehmen, unter anderem, dieser Sohn/Bruder der Kläger habe „seine Identität als türkischer Staatsangehöriger“ zwischenzeitlich durch Vorlage seines türkischen Reisepasses belegt. Die Ablichtung dieses Dokuments befindet sich bei den Akten. Selbst wenn man nicht von einer bewussten und planmäßigen Täuschung oder Verschleierung der Staatsangehörigkeit ausgehen wollte, die letztlich in dem Sinne auch „zielführend“ gewesen ist, unterliegt es keinen Zweifeln, dass die Kläger sich ohne weiteres – ebenfalls – türkische Papiere hätten besorgen können, um in die Türkei zurückzukehren, wo sie in den Personenstandsregistern als türkische Staatsangehörige registriert sind. Das gilt insbesondere auch für die Klägerin zu 2), wobei sich nicht erschließt, inwiefern der in der Antragsschrift enthaltene Hinweis auf die zwischenzeitliche Vorlage eines – wie auch immer erlangten – libanesischen Passes eine andere Beurteilung rechtfertigen sollte. Auch die Klägerin zu 2) war schon zum Zeitpunkt ihres Aufenthalts in der Türkei und zwar bereits seit 1982, also vor der 1984 erfolgten Eheschließung in Ü, im türkischen Personenstandsregister eingetragen, was ihr von Anfang an bekannt sein musste und worauf sie nach Abschluss des Asylverfahrens 1997 hätte hinweisen beziehungsweise – bezogen auf die Schaffung einer Ausreisemöglichkeit – hätte zurückgreifen können. Stattdessen haben die Kläger „Weltbürgerpässe“ vorgelegt, bei denen es sich nach Aussage des Landeskriminalamts (A-Stadt) um „Phantasieprodukte“ handelte. (vgl. Schreiben des LKA Saarland (Kriminaltechnik) vom 19.6.2000 an den Beklagten)

Erst die Hilfe sonstiger Ausländerbehörden (vgl. das Schreiben des Landkreises Hildesheim vom 10.12.2003 mit anliegendem türkischem Registerauszug) und schließlich der Deutschen Botschaft in Ankara (vgl. das Schreiben der Botschaft vom 27.10.2004 (Antwort auf die Anfrage des Beklagten vom 15.11.2004)) förderte dann die Identitäten und früheren Anschriften der Kläger in der Türkei zu Tage. Vor diesem Tatsachenhintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass die Kläger – speziell die Kläger zu 1) und 2) – ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Ausreisepapieren oder bei der Klärung ihrer Staatsangehörigkeit im Verständnis der Ziffer 3 der Altfallregelung (1999) genügt haben. Auch insoweit kann daher nicht von „ernstlichen Zweifeln“ an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ausgegangen werden.

Die Zulassung des Rechtsmittels ist auch nicht durch den wohl auf den § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zielenden Vortrag der Kläger gerechtfertigt, das Verwaltungsgericht habe eine „Überraschungsentscheidung“ getroffen, weil das Vorliegen der in Bezug auf die Ableistung des Wehrdienstes in der türkischen Armee durch den Kläger zu 1) 1986/87 „zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemachten“ Auskunft der Deutschen Botschaft (Ankara/Türkei) vom 27.10.2004 ihnen nicht bekannt gegeben worden sei. Darin liege eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 VwGO). Der in dieser Argumentation liegende „Rückzug ins Formale“ ist nicht mehr nachzuvollziehen. Die Kläger, insbesondere der Kläger zu 1) selbst, stellen überhaupt nicht in Abrede, dass der unter Ziffer 1. dieses Schreibens der Botschaft mitgeteilte „Ermittlungsstand“ richtig ist, dass der Kläger zu 1) vom 4.3.1986 bis zum 6.9.1987 seinen Wehrdienst in der Provinz A in der Osttürkei geleistet hat. Auch aus dem Antragsvorbringen erschließt sich nicht, was die Kläger, die im Übrigen ohnedies auf eine mündliche Verhandlung und damit auf die Erörterung ihrer Sache verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), insoweit hätten einwenden wollen. Sogar in der Begründung der vorliegenden Klage (vgl. den Schriftsatz vom 11.7.2005, Seite 2, Blatt 27 der Gerichtsakte) wird der Wehrdienst erwähnt, indem darauf verwiesen wird, dass der Kläger zu 1) „im Zusammenhang mit der Ableistung des Militärdienstes in der Türkei“ darauf hingewiesen habe, dass er verheiratet sei. In der beigefügten Stellungnahme des Klägers zu 1) in seinem Strafverfahren (Einlassung, Anwaltsschriftsatz vom 11.10.2002, Blätter 29 ff. der Gerichtsakte) findet sich ebenfalls eine Schilderung der Umstände seines Militärdienstes. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht – ohne dass es nach dem Gesagten wesentlich darauf ankäme – den Militärdienst des Klägers zu 1) als einen unter mehreren Aspekten zusätzlich („darüber hinaus“) dafür angeführt, weshalb – und daran kann in der Tat kein Zweifel bestehen – die türkischen Behörden diesen als türkischen Staatsbürger betrachten. Schließlich findet sich das Schreiben der Botschaft in den Ausländerakten, die von dem Beklagten zur Gerichtsakte gereicht wurden und gegen deren Verwertbarkeit ohnehin keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Vor dem Hintergrund lässt sich weder aus den weiteren Darlegungen der Kläger zu den angeblichen Umständen ihrer Registrierung in der Türkei noch aus den sonstigen Ausführungen zu der vermeintlich unrichtigen „Anwendung“ der Altfallregelung in ihrem Fall hinsichtlich der Behandlung der Klägerin zu 2) als „Einzelperson“ oder als „allein stehende Frau mit minderjährigen Kindern“ auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 VwGO schließen. Auch der von den Klägern am Ende der Antragsbegründung aufgeworfenen Frage, ob – wie das Verwaltungsgericht in den Raum gestellt hat – allein schon die Stellung eines Asylantrages für die im Jahre 2000 geborene Klägerin zu 9) zu einem Zeitpunkt, als die übrigen Kläger vollziehbar ausreisepflichtig waren, einen Ausschlussgrund für die Anwendung der Altfallregelung auf die Kläger erfüllt, muss nicht nachgegangen werden. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.3.2001 – 9 V 48/00 -, SKZ 2001, 209, Leitsatz Nr. 84) Dass das vom Wortlaut her der Fall ist, ist übrigens ebenso wenig zweifelhaft wie der Umstand, dass der diesbezügliche Hinweis auf den Stichtag für die Erfüllung der positiven Integrationsanforderungen (19.11.1999) wenig überzeugend erscheint. Im Übrigen käme es aus den eingangs genannten Gründen auch in dem Zusammenhang allein auf die tatsächliche Handhabung durch den Beklagten an.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 GKG, wobei für jeden der (neun) Kläger der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 15/10/2009 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird
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Annotations

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; die Anordnung kann vorsehen, dass die zu erteilende Aufenthaltserlaubnis die Erwerbstätigkeit erlaubt oder diese nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden kann.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Niederlassungserlaubnis kann mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für eine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Aufnahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.