Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom . März 2005 – 5 K
117/03 - wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren und –
insoweit unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
– für das erstinstanzliche Verfahren, soweit es die
Anfechtung der Baugenehmigung betraf, auf jeweils 7.500,- EUR
festgesetzt.
Gründe
Der fristgerecht gestellte und auch ansonsten zulässige Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 II Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.
Soweit sich der Beigeladene auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 II Nr. 1 VwGO beruft, rechtfertigt sein Vortrag keine Zulassung der Berufung, denn das angefochtene Urteil begegnet keinen erheblichen rechtlichen Bedenken.
Das Verwaltungsgericht hat zunächst entgegen der Meinung des Beigeladenen überzeugend die Unterschiede zwischen einem Metzgerei-Betrieb und einem Partyservice und die sich daraus ableitende Baugenehmigungsbedürftigkeit im Falle der Nutzungsänderung bzw. Nutzungserweiterung einer vorhandenen Metzgerei in einen Partyservice dargelegt. Hierauf kann Bezug genommen werden. Dass der Partyservice zur „klassischen Berufsausübung der Metzgerei“ – gemeint wohl: Metzger - gehörte, wie der Beigeladene vorträgt, ist in dieser Allgemeinheit offensichtlich unzutreffend. Sicherlich gibt es Überschneidungen bei dem Warenangebot, wenn in einer Metzgerei - entsprechend dem Berufsbild für das Fleischer-Handwerk - etwa selbst hergestellte Delikatessen (gefülltes Fleisch, Braten, Pasteten, Tunken, Mayonnaisen, Salate u.ä.) angeboten werden. Eine Metzgerei hat aber auch bei diesen Waren keinen Partyservice-Bereich, wenn sie wie die üblichen Wurst- und Fleischwaren in ihrem Ladenlokal und nur zu den üblichen Geschäftszeiten angeboten werden. Einen Partyservice im eigentlichen Sinne zeichnet hingegen insbesondere aus, dass dem Kunden zu der von ihm gewünschten Zeit die bestellten Speisen angeliefert oder zur Abholung bereit gestellt werden, wobei keine Bindung an die üblichen Geschäftszeiten einer Metzgerei besteht. Ob eine Genehmigungsbedürftigkeit auch dann besteht, wenn der Metzger nur gelegentlich und/ oder im geringen Umfang Leistungen eines Partyservices erbringt, kann dahinstehen, da dies vorliegend nicht der Fall ist.
Auch die gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Weiteren erhobenen Rügen des Beigeladenen greifen nicht durch.
Dies gilt zunächst für die zutreffend begründete Feststellung, die erteilte Baugenehmigung, die auch eine Erhöhung der vorhandenen Entlüftungsanlage auf dem Dach der als solche privilegierten Grenzgarage um 2 m umfasse, sei rechtswidrig, weil sie gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Einhaltung von Abstandsflächen verstoße und die vorhandene Verletzung der Rechte der Kläger vertiefe. Soweit der Beigeladene insofern auf § 7 III LBO 1996 verweist, wonach untergeordnete Gebäude zur Unterbringung von Geräten, Fahrrädern und Kinderwagen in Abstandsflächen und ohne eigene Abstandsfläche zulässig seien, und meint, hierunter falle auch die Entlüftungsanlage, verkennt er bereits, dass diese nicht "untergebracht", nämlich eingestellt wurde, sondern einen Aufbau auf der Grenzgarage darstellt, deshalb – wie vom Verwaltungsgericht auch so gesehen – mit dieser eine Einheit bildet und abstandsrechtlich unzulässig ist. Soweit der Beigeladene in diesem Zusammenhang beanstandet, dass die Baugenehmigung insgesamt und nicht nur hinsichtlich dieses Teils aufgehoben worden sei, übersieht er, dass nicht nur dieser Teil, sondern die Baugenehmigung insgesamt rechtswidrig ist.
Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erteilte Baugenehmigung im Einklang mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts steht. Dass die maßgebliche Umgebung des Bauvorhabens in ihrer Eigenart nicht einem der in der BauNVO beschriebenen Baugebiete entspricht, insbesondere nicht einem Mischgebiet, hat das Verwaltungsgericht in seinen Ausführungen, auf die Bezug genommen werden kann, eingehend dargelegt. Der Einwand des Beigeladenen, dass sich trotz eindeutig – zahlenmäßig - überwiegender Wohnnutzung in dieser Umgebung seine Metzgerei, der Kramladen und insbesondere die Tanzschule, deren Kundenkreis sich auf das gesamte Saarland erstrecke, als gebietsprägende Faktoren, da auf einer relativ kurzen Distanz angesiedelt, – zumal angesichts einer Verkehrsbelastung von 7.900 Kfz/ Tag in der Steinwaldstraße -, darstellten, ist danach nicht nachvollziehbar. Zudem lässt er keine Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts erkennen, das unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die normativ bestimmte Funktion eines Mischgebiets, mit der sich dieses von den anderen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung unterscheide und zugleich dessen Eigenart bestimme, in der sowohl qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe liege, die bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse über die Art der Bebauung der näheren Umgebung des Bauvorhabens beurteilt hat. Daran ändert auch der Hinweis des Beigeladenen, auf einer Straßenlänge von ca. 300 m befänden sich neben den vorgenannten Gewerbebetrieben zudem eine Bäckerei und ein leerstehendes Ladenlokal eines früheren Cafés, nichts.
Ernstliche Bedenken wirft auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts auf, dass der Partyservice des Beigeladenen gegenüber den Klägern insbesondere aufgrund der in dem hinteren Grundstücksteil abgerückten Lage im Rechtssinne rücksichtslos sei. Dass diese Feststellung unzutreffend wäre, machen die gegenteiligen relativ pauschalen Behauptungen des Beigeladenen nicht deutlich, der nicht bestreitet, dass der gesamte Produktionsablauf des Partyservices einschließlich des Zu- und Abgangsverkehrs in dem rückwärtigen Bereich stattfindet, wo sich sämtliche Verarbeitungsräume befinden. Allerdings gibt er an, dass die Essenszubereitung in den geschlossenen Räumen der Metzgerei stattfinde und die Arbeitsabläufe des Partyservices nicht störender als die der Metzgerei seien. Abgesehen davon, dass sein bagatellisierender Hinweis darauf, dass das Belegen von Brötchen mit Wurst keine störende Tätigkeit sei, im Widerspruch zu seinem eigenen Anspruch, im Rahmen des Partyservices Delikatessen herzustellen, (Vgl. Bl. 9 seiner Antragsbegründungsschrift) steht und kaum als realistische Beschreibung seiner Tätigkeiten im Rahmen dieses Arbeitsgebiets angesehen werden kann, stellt diese Äußerung keine Auseinandersetzung mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts dar, dass sämtliche Türen und Fenster der Produktionsräume zum Hof und damit zum Grundstück der Kläger gerichtet seien und gerade bei dem typischen Betriebsablauf eines Partyservices es unvermeidbar sei, dass häufig – trotz entsprechender Auflage in der Genehmigung - zumindest die Türen offen stünden, (Vgl. hierzu auch Nr. 6.4 des Gutachtens der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 20.10.1999 über die Durchführung von Geräuschimmissionsmessungen in der Nachbarschaft der Metzgerei A in N, Bl. 43 Verwaltungsunterlagen) um z.B. Waren zu verladen oder Geschirr entgegenzunehmen und damit Lärmimmissionen und Essensgerüche jeder Art auf das Grundstück der Kläger und in ihr Wohnhaus dringen könnten. Die Antragsbegründung enthält auch außer dem Hinweis, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die (Tür der) Metzgereiküche nicht dauerhaft geschlossen bleiben solle, keine Erklärung, wie – durch welche Tür welchen Raumes - der Hofraum betreten bzw. vom Hofraum in den Betriebsbereich eingetreten werden kann, ohne dass Geräusche und Essensgerüche aus dem Arbeitsbereich in den Hof gelangen. Der Hinweis des Beigeladenen, dass die Warenbelieferung und die Auslieferung bei dem Partyservice ebenso wie die Belieferung der Metzgerei über den Hofraum erfolge, belegt, dass insoweit – wie vom Verwaltungsgericht auch erkannt, Lärmquellen existieren, die jedoch – dies erwähnt der Beigeladene nicht - auch außerhalb der Geschäftszeiten der Metzgerei die Kläger belästigen und insofern schwerer wiegen. Die Vorbelastung durch die Metzgerei, auf die sich der Beigeladene insofern beruft, wirkt sich gerade in diesen Zeiten nicht aus. Dies gilt auch für die nach Beigeladenen-Meinung vom Verwaltungsgericht „erfundenen“ Sachverhalte - in Wahrheit jedoch bei seiner typisierenden Betrachtung herangezogenen üblichen Verhaltensweisen - wie lautes Gelächter. Dass diese Annahme keineswegs abwegig ist, belegt schon das von ihm selbst vorgelegte Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 20.10.1999 über die Durchführung von Geräuschimmissionsmessungen in der Nachbarschaft der Metzgerei. Darin werden als Ursache der vom Betrieb des Partyservices ausgehenden Geräusche neben dem Ablüfter, den ankommenden und abfahrenden Lieferfahrzeugen und deren Beladung mit Blechen, Kisten und Töpfen im Hof auch die Kommunikationsgeräusche der Fahrer und des Küchenpersonals genannt (Nr. 4 , Bl. 45 Verwaltungsunterlagen) und auch "Rufen des Personals" erwähnt.
Keinen Erfolg hat der Zulassungsantrag auch, soweit ihn der Beigeladene auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 II Nr. 2 VwGO stützt. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, nämlich überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Konkrete Anhaltspunkte für solche besonderen Schwierigkeiten bestehen entgegen der Meinung des Beigeladenen weder bezüglich der Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit einer "Nutzungsänderung für den Betrieb eines Partyservices innerhalb einer Metzgerei" unter Klärung der damit zusammenhängenden Frage, "inwieweit der Partyservice zu dem Betrieb einer Metzgerei gehört" und einer eigenständigen Genehmigung bedarf, noch hinsichtlich der Klärung des Gebietscharakters und des Ausmaßes der Lärmverursachung des Partyservices unter Berücksichtigung der Auflagen der erteilten Baugenehmigung, auch wenn der Beigeladene meint, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung diesen Aspekten unzutreffend Rechnung getragen habe.
Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht mit Blick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 II Nr. 3 VwGO geboten.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 II Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.
Die vom Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob eine "Baugenehmigung in Form einer Nutzungsänderung für den Betrieb eines Partyservices" erforderlich ist, ist schon nicht grundsätzlich klärungsfähig, da sie offensichtlich von der Ausgestaltung und dem Umfang des Betriebs im Einzelfalls abhängt. Gleiches gilt für die weiter gestellte Frage "welcher Lärm (beim Betrieb eines Partyservices) entsteht und wann welcher Lärm rücksichtslos ist". Soweit der Beigeladene im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu der Bewertung der in der Baugenehmigung enthaltenen, vom Verwaltungsgericht beanstandeten Auflage, "Türen und Fenster stets geschlossen zu halten", (Vgl. S. 8 seines Antragsbegründungsschriftsatzes) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, lässt sich seinen Darlegungen keine konkrete Fragestellung im Sinne des § 124 II Nr. 3 VwGO entnehmen.
Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 II Nr. 5 VwGO vor. Der Beigeladene rügt insofern erstinstanzliche Aufklärungsdefizite. Die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung zu § 132 II Nr. 3 VwGO grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn – wie der Beigeladene - ein anwaltlich vertretener Beteiligter von einem Beweisantrag abgesehen hat; anderes gilt nur, wenn sich dem Gericht eine Beweisaufnahme offensichtlich aufdrängen musste. (Vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 124 VwGO, Rdnr. 13)
Zunächst beanstandet der Beigeladene, dass das Verwaltungsgericht nicht überprüft habe, "welche Prägung durch die vorhandene Tanzschule auf das Gebiet erfolgt", da sie der größte Gewerbetreibende sei, saarlandweit Kunden habe und damit von besonderer Bedeutung sei. Dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hätte, ist jedoch nicht feststellbar. Das erstinstanzliche Gericht hat am 18.1.2005 eine Ortsbesichtigung durchgeführt und dabei auch Feststellungen zu der Tanzschule gemacht hat. (Vgl. Niederschrift über die Ortsbesichtigung der 5. Kammer, S. 3 und Anlage (Katasterplan)) Zur weitergehenden Aufklärung bestand kein Anlass, zumal der anwaltlich vertretene Beigeladene auch nach - Erhalt der Niederschrift bzw. - der Ortsbesichtigung keine Ausführungen zu deren aus seiner Sicht gebietsprägender Bedeutung gemacht.
Ein derartiger Verfahrensfehler liegt entgegen der Meinung des Beigeladenen auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt hat, welcher Lärm durch das Be- und Entladen der Lieferfahrzeuge im Hof entsteht, welche lärmmäßige Vorbelastung durch den Betrieb der Metzgerei besteht und ob durch den Betrieb des Partyservices das Nachbargrundstück zusätzlich belastet wird. Eine Beweisaufnahme hat sich dem Verwaltungsgericht aber auch nicht aufdrängen müssen, da ihm zum einen ein vom Beigeladenen vorgelegtes Geräuschimmissionengutachten (Vgl. SGS-TÜV Saarland GmbH, Bl. 39 ff. Verwaltungsunterlagen) vorlag, das – trotz der ungünstigen Positionierung des Mikrophons zur Durchführung einer unbemerkten Messung und der damit verbundenen tendenziell niedrigeren Messwerte (Vgl. SGS-TÜV Saarland GmbH, a.a.O., Nr. 6.2, Bl. 44 Verwaltungsunterlagen) - neben den Geräuschen der noch nicht erhöhten Entlüftungsanlage sehr gut hörbare vom Lieferbetrieb ausgehende Geräusche (Vgl. SGS-TÜV Saarland GmbH, a.a.O., Nr. 6.4, Bl. 43 Verwaltungsunterlagen) und für den Lieferbetrieb ohne Ablüfter einen Beurteilungspegel von 57 dB (A) (Vgl. SGS-TÜV Saarland GmbH, a.a.O., Nr. 8, Bl. 40 Verwaltungsunterlagen) ergab, wobei die Repräsentativität des Betriebes am Messtag nicht feststand. (Vgl. SGS-TÜV Saarland GmbH, a.a.O., Nr. 9, Bl. 39 Verwaltungsunterlagen) Zum anderen war die nunmehr geforderte Aufklärung auch deshalb nicht erforderlich, weil sich der Partyservice typischerweise zu Zeiten außerhalb der Geschäftszeiten der Metzgerei besonders störend auswirkt, in denen es keine Vorbelastung durch die Metzgerei gibt und bei Nachbarn ein besonderes Ruhebedürfnis besteht.
Was die Rüge des Beigeladenen angeht, das Verwaltungsgericht habe nicht einfach unterstellen dürfen, dass es offene Fenster und Türen gebe, durch die Essensgerüche in den Hof gelangen könnten, sondern den Sachverhalt aufklären müssen, ist festzustellen, dass sich die erkennende Kammer von den Örtlichkeiten bei der Ortsbesichtigung einen Eindruck verschafft hat. Sie hat darauf aufbauend – vom Beigeladenen im Zulassungsverfahren unwidersprochen – im Urteil ausgeführt, dass sämtliche Türen und Fenster der Produktionsräume zum Hof hin ausgerichtet seien. Die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage, dass Türen und Fenster der Metzgerei-Küche stets geschlossen zu halten seien, hat sie als nicht zur Herstellung der Gebietsverträglichkeit eines ansonsten als störend zu qualifizierenden Betriebes geeignet angesehen, da die Einhaltung der Auflage schwierig, wenn nicht gar unmöglich zu kontrollieren sei. Daher sei von zeitweise offenen Fenstern und Türen auszugehen, durch die Essensgerüche auf das Grundstück der Kläger dringen könnten. Diese Überlegung begegnet, wie bereits oben dargelegt wurde, keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere ist nicht ersichtlich, wie hier eine weitere Aufklärung aussehen könnte. Der Beigeladene selbst äußert sich zu Aufklärungsmöglichkeiten nicht und gibt auch keine Gründe an, aus denen ausgeschlossen wäre, dass Türen und Fenster geöffnet würden oder Essensgerüche – selbst bei geöffneten Fenstern oder Türen – nicht austreten könnten. Der Senat geht dabei davon aus, dass der Beigeladene mit seinem an anderer Stelle befindlichen Hinweis auf das Belegen von Brötchen nicht darlegen will, sein Partyservice beschränke sich auf diese Art von Speisen. Eine Aufklärung der Bereitschaft und Fähigkeit des möglicherweise sogar häufiger wechselnden Personals zur Einhaltung von Auflagen war hingegen offensichtlich nicht sinnvoll, eine Aufklärung hinsichtlich außenstehender Personen wie Lieferanten und Kunden, die ohnehin in ihrem Verhalten kaum beeinflussbar sind, nicht möglich.
Des Weiteren trägt der Beigeladene vor, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt, indem es unterstellt habe, dass der Warenumschlag für die Metzgerei nicht im rückwärtigen Hofbereich, sondern über das zur Straße hin gelegene Ladenlokal erfolge. Denn tatsächlich erfolge die Belieferung der Metzgerei über den rückwärtigen Hofbereich. Ein Verfahrensfehler ergibt sich daraus offensichtlich nicht. Zunächst ist festzustellen, dass "Warenumschlag" und "Belieferung" keine Synonyme sind. Mit dem Begriff "Warenumschlag", der allgemein Be- und Entladen von Transportmittel, Ein- und Auslagerung bedeutet, hat das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht die Belieferung, also die Anlieferung von Waren, ansprechen wollen, sondern den Vertriebsweg. Die zitierte Aussage knüpft an die vorausgehende Feststellung an, dass gerade der Be- und Entladeverkehr, der einen Partyservice auszeichne und maßgeblich zu den unzumutbaren Emissionen im Hofbereich des Beigeladenen beitrage, bei der Metzgerei nicht stattfinde. Dieser Verkehr, der u.a. durch Transportfahrzeuge entsteht, die Behältnisse mit zubereiteten Speisen aufnehmen, um sie zum Kunden zu bringen, oder leere Behältnisse zurückbringen, findet naturgemäß bei einer Metzgerei nicht statt, denn diese verkauft und übergibt ihre Waren in der Regel im Ladenlokal. Dazu, wo die Belieferung der Metzgerei selbst mit Fleisch und den für dessen Verarbeitung erforderlichen Waren erfolgt, äußert sich das Verwaltungsgericht somit nicht, kann folglich insofern auch keinen falschen Sachverhalt unterstellen.
Auch musste sich dem Verwaltungsgericht keine Aufklärung des Sachverhalts dahingehend, "ob durch die Straße eine Beeinträchtigung des rückwärtigen Bereiches des klägerischen Grundstückes erfolgt", "so dass durch den Betrieb des Partyservices am Wochenende keine rücksichtslose Mehrbelastung des klägerischen Grundstücks entsteht", aufdrängen. Anhaltspunkte dafür, dass die rückwärtige Ruhezone der Kläger ihre Schutzbedürftigkeit durch den vorhandenen Straßenverkehr verloren haben könnte, sind nicht ersichtlich und angesichts der völlig anders gearteten - zusätzlichen - Belastung durch den Partyservice auch fernliegend.
Schließlich ist der vom Beigeladenen ebenfalls für aufklärungsbedürftig gehaltenen Frage, "ob durch den Betrieb des Partyservices eine gestiegene Häufigkeit von Kochgerüchen aller Art sich über die Umgebung ausbreitet" - abgesehen von der interpretationsbedürftigen, wenig konkreten Formulierung – nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen, ob und ggf. wie diese Sachverhaltsermittlung vorgenommen werden könnte. Im Übrigen hängt die Ausbreitung von Essensgerüchen nach Aktenlage von der Öffnung von Türen oder Fenstern und damit von Verstößen gegen die in der Baugenehmigung erteilte Auflagen ab; insoweit kann auf die hierzu gemachten vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
Der Berufungszulassungsantrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 52 I, 47 GKG 2004 und erfolgt in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004; die Änderung der Streitwertfestsetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren – betreffend die Anfechtungsklage - erfolgt von Amts wegen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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