Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt die – teilweise, hilfsweise vollständige - Unwirksamerklärung des am 28.8.2008 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ im Ortsteil Spiesen der Antragsgegnerin.
Am 4.4.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum einen die Aufstellung des Bebauungsplans "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“ gemäß § 13a BauGB und zum anderen die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Beide Beschlüsse wurden am 11.6.2008 ortsüblich bekanntgemacht; der Beschluss über die Auslegung enthielt einen Hinweis im Sinne des § 3 II 2 2. HS BauGB.
Die öffentliche Auslegung erfolgte – parallel zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - vom 19. 6. bis 21.7.2008. Hierzu erhob allein der Antragsteller mit Schreiben vom 21.7.2008 Einwendungen. Er trug vor, dass vor ca. 4 bis 5 Jahren, als der Bebauungsplan „!n der Dreispitz“, 1. Bauabschnitt, beschlossen worden sei, das Gebiet, das jetzt in den 2. Bauabschnitt aufgenommen worden sei, ohne ersichtlichen Grund ausdrücklich ausgegliedert worden sei. Durch die nachträgliche Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt entstünden für die Anlieger Mehrkosten. Zudem bestehe kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude (28 Wohneinheiten), da in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien, die nach der Vorgabe der Obersten Planungsbehörde zunächst geschlossen werden müssten. Des Weiteren befänden sich die Grundstücke, die erschlossen werden sollten, überwiegend im Privatbesitz; er selbst sei zur Veräußerung seiner Grundstücke nicht bereit. Der Bebauungsplan solle aufgrund der Interessenanmeldung nur eines Anliegers beschlossen werden. Auch sei ein Großteil der Flächen nicht als Baugebiet geeignet, da der Untergrund nicht ausreichend tragfähig sei. Die angrenzenden Unternehmen wie Reisebüro B und Bäckerei C verursachten erhebliche Lärmbelästigungen, die das Plangebiet für Wohnraum nicht geeignet erscheinen ließen. Die ermittelten Geräuschimmissionen (nachts 40 dB(A), tags 55 dB(A)) seien insbesondere nachts grenzwertig, so dass mit einer Überschreitung der zulässigen Werte zu rechnen sei. Durch die Umsetzung des Bebauungsplans würden 44 % des nahezu unversiegelten Plangebiets versiegelt, was einen weiteren Eingriff und Auswirkungen auf die Umwelt und das Naturgut Wasser bedeute.
In seiner Sitzung vom 28.8.2008 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Abwägung aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen des Antragstellers und der Träger öffentlicher Belange vor und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.
Der Bebauungsplan wurde am 2.9.2008 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 1.10.2008 gemäß § 10 III BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Der Geltungsbereich der Satzung, der in die nicht aneinander angrenzenden Teilbereiche A, B und C aufgeteilt ist, umfasst ausweislich der Planbegründung eine Fläche von ca. 0,8 ha (Nr. 4.1 der Planbegründung) . Der Teilbereich A liegt im Süd-Osten der Wohnbebauung der Hauptstraße und grenzt im Süden, wo er in das Plangebiet des 1999 beschlossenen und insoweit nunmehr geänderten Bebauungsplans „In der Dreispitz“ hineinragt, und im Südwesten an die Straße In der Dreispitz sowie im Osten an Wohnbauflächen der Schubertstraße an. Der Teilbereich B liegt südlich der Hauptstraße und ist von dem südlichen Teil des Teilbereichs A durch die Straße In der Dreispitz und von dem sich südlich anschließenden Teilbereich C durch Wohnbebauung getrennt. Im Bebauungsplan „In der Dreispitz“ von 1999, an dessen Plangebiet alle drei (Teil-) Planbereiche angrenzen, war das Plangebiet bei der Beschlussfassung über die Satzung wegen eigentumsrechtlicher Vorbehalte/ Schwierigkeiten ausgenommen worden. Das Plangebiet wird im Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt; nicht zulässige Arten von Nutzungen sind Anlagen für sportliche Zwecke (§ 1 V BauNVO) sowie für Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 1 VI Nr. 1 BauNVO). Im Teilbereich A sind Flächen festgesetzt, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 V Nr. 1 und VI BauGB).
Am 16.6.2009 hat der Antragsteller, der nach eigenen Angaben Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke Gemarkung Spiesen, Flur …, Parzellen Nrn. … ist, Normenkontrollantrag gegen die Satzung erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, er werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten und Interessen verletzt. Durch den Bebauungsplan sollten im Plangebiet ca. 14 Grundstücke erschlossen und dadurch ca. 28 Wohneinheiten, d.h. zwei Wohneinheiten pro Grundstück geschaffen werden. Die Grundstücke stünden überwiegend im Eigentum Privater, die ebenso wie er selbst ausdrücklich erklärt hätten, dass sie nicht zum Verkauf der Grundstücke bereit seien. Daher sei die Erforderlichkeit des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde zweifelhaft. Bereits bei seiner Anhörung habe er darauf hingewiesen, dass kein Bedarf an Baugrundstücken für Wohngebäude in der Gemeinde bestehe, da noch mehr als 70 Baulücken vorhanden seien. Von den insgesamt ca. 8 ha (richtig: 0,8 ha) Fläche stünden ca. 3600 qm in seinem Eigentum. Die Antragsgegnerin habe hingegen bei ihrer Ermessensausübung sowohl die erhebliche Anzahl von Baulücken als auch seine fehlende Verkaufsbereitschaft bzw. seine fehlenden Bauabsichten völlig außer Acht gelassen. Auf sein hierauf hinweisendes Schreiben vom 21.7.2008 habe die Antragsgegnerin unter dem 3.9.2008 lediglich dargelegt, dass die Baulücken sicherlich zusätzliches Wohnbaulandpotenzial darstellten, jedoch die Grundstücksverfügbarkeit aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen oft sehr schwierig sei und eine kurzfristige Bebauung solcher einzelner Baugrundstücke unmöglich machten. Diese Darstellung sei jedoch unzutreffend, da nicht alle 70 Baulücken in Händen von Erbengemeinschaften stünden, sondern sehr wohl gekauft und bebaut werden könnten. Auch die im Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücke privater Eigentümer stünden nicht zum Verkauf und könnten daher ebenfalls zur Bebauung nicht kurzfristig zur Verfügung stehen. Der vorliegende Bebauungsplan, dessen Flächen der Plan von 1999 ausdrücklich ausgegrenzt habe, sei nur wegen eines einzigen Anliegers, des Reisebusunternehmers B, beschlossen worden, weil die Antragsgegnerin diesem in einem Notarvertrag zugesichert habe, dass in dem entsprechenden Bereich bereits ein Bebauungsplan aufgestellt worden sei, was tatsächlich aber nicht zutreffend gewesen sei. Dieser Anlieger habe Schadensersatzforderungen für den Fall angekündigt, dass der Plan nicht aufgestellt und durchgesetzt werde. Da dies der einzige Grund für die Aufstellung des Planes gewesen sei, habe auch deshalb keine ordnungsgemäße Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stattgefunden. Zudem sei ein Großteil der Grundstücksfläche nicht als Bauland geeignet, da der Untergrund nicht tragfähig sei. Dies gelte für etwa die Hälfte des im Plan gemäß § 9 V BauGB entsprechend gekennzeichneten Teilbereichs A. Dort seien für nicht unterkellerte Gebäude Bodenaustauschmaßnahmen notwendig, da der Baugrund in den oberen Schichten ca. 1 bis 1,50 m (östlich der Erschließungsstraße) bzw. 3 m (südlich der Erschließungsstraße) zum Teil nicht ausreichend tragfähig sei. Ein Großteil des Baugebiets sei daher nur durch erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung und entsprechenden Mehraufwand möglich, was auch die Anzahl der Interessenten, soweit vorhanden, erheblich reduzieren werde. Zudem habe er ebenfalls bei seiner Anhörung schon gerügt, dass aufgrund der angrenzenden Unternehmen wie Reisebus B und Bäckerei C mit erheblichen Geräuschimmissionen zu rechnen sei, so dass das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet nicht geeignet sei. Die im Rahmen des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens gemessenen Geräuschimmissionen lägen nachts bei 40 dB(A) und tagsüber bei 45 dB(A) und seien so grenzwertig, dass zu vermuten sei, dass diese auch überschritten werden könnten. Auch insoweit seien die Bedenken hinsichtlich möglicher Lärmkonflikte ohne weitere Abwägung zurückgewiesen worden. Dem Einwand des Antragstellers, dass nach der Umsetzung des Bebauungsplans ca. 44 % des Plangebiets versiegelt sein werde, habe die Antragsgegnerin entgegengehalten, dass eine brachliegende innerörtliche Fläche, die keine besondere Bedeutung für die Naherholung habe, im vorliegenden Fall einer konkreten Nutzung zugeführt und damit funktionell aufgewertet würde. Des Weiteren grenze sein Grundstück in der H-str. der Antragsgegnerin unmittelbar an die im Plangebiet gelegenen Grundstücke an und werde durch die geplante Bebauung beeinträchtigt. Vorliegend sei das Abwägungsgebot mangels ordnungsgemäßer Abwägung verletzt, da sie nur das Interesse eines einzelnen Anliegers und ihr eigenes Interesse berücksichtigt habe. Sie habe weder den fehlenden Bedarf für weitere Baugrundstücke, der die Möglichkeit eines Verkaufs fraglich erscheinen lasse, noch seine Interessen erwogen. Durch die Erschließung müsse er nämlich erhebliche Erschließungskosten zahlen, ohne dass er seine Grundstücke bebauen wolle oder verkaufen wolle bzw. könne.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan „In der Dreispitz, 2. BA“ der Gemeinde Spiesen-Elversberg, beschlossen als Satzung am 28.8.2008, für unwirksam zu erklären, soweit er sich auf den Teilbereich A erstreckt,
hilfsweise – sofern der Plan nicht teilbar sein sollte -, den vorbezeichneten Bebauungsplan vollumfänglich für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass der angegriffene Bebauungsplan aus dem am 7.7.2006 von ihrem Gemeinderat beschlossenen Flächennutzungsplan, der den Flächennutzungsplan von 1982 fortschreibe, entwickelt sei. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung und der Prognose für die Zukunft seien die Wohnbauflächen bereits von ca. 52 ha auf rund 13 ha zurückgefahren worden. Der Flächennutzungsplan sei vom Ministerium für Umwelt unter dieser Vorgabe am 12.7.2006 genehmigt worden. Der Bebauungsplan folge dem Landesentwicklungsplan „Umwelt“, nach dem der innerörtlichen Bebauung Vorrang zu gewähren sei. Ausweislich der Veröffentlichung des Planes seien nur die Einwendungen zu berücksichtigen, die binnen Jahresfrist gegen ihn vorgebracht worden seien. Insgesamt hätten sich 127 Bauwillige bei der Antragsgegnerin gemeldet. Dass das Plangebiet zur Bebauung geeignet sei, ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten sowie der Baugrunduntersuchung des Gutachters Dr. H. M.. Im Rahmen der erfolgten Umlegung habe der Antragsteller den Vorschlag des Umlegungsausschusses - 5 Bauflächen und die Zahlung von 7.416,50 EUR - zurückgewiesen und stattdessen 6 Grundstücke gefordert und erhalten gegen eine Zuzahlung von 19.219,50 EUR. In diesem Verhalten liege eine konkludente Zustimmung des Antragstellers. Im Übrigen sei bereits mit Schreiben vom 30.12.1999 im Vorfeld des Vertrages vom 9.2.2000 auf die Grenze des rechtsgültigen Bebauungsplanes hingewiesen worden.
Der Umlegungsausschuss hat durch zwischenzeitlich bestandskräftigen Beschluss vom 23.10.2009, den der Antragsteller nicht angefochten hatte, den Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „In der Dreispitz“ aufgestellt.
Der Senat hat am 8.10.2010 eine Ortsbesichtigung durchgeführt; die hierüber gefertigte Niederschrift ist den Beteiligten unter Eröffnung der Möglichkeit zur Äußerung übersandt worden.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.
Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.
Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.
Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.
Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.
Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.
Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.
Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.
Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.
Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.
Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.
Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.
Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.
Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.
Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.
Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.
Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.
In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.
Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.
Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.
Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.
Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.
Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.
Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.
Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.
Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.
Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.
Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.
Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Wie der Antragsteller durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ist der Normenkontrollantrag nur auf Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gerichtet, sofern dieser teilbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Das Plangebiet besteht aus den nicht aneinander angrenzenden Teilbereichen A, B und C. Da die Teilbereiche B und C sich an das von dem 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesene - und in der Folge realisierte - Plangebiet (1. BA) anschließen, auch ohne Teil A zur Schließung westlich der Straße In der Dreispitz vorhandener Baulücken beitragen und die weitere Umsetzung des ursprünglichen Gesamtkonzepts für ein Wohngebiet „In der Dreispitz“ der Antragsgegnerin fördern, kann davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin diese Teile auch bei Kenntnis einer Unwirksamkeit von Teil A festgesetzt hätte, zumal auch die Antragsgegnerseite in der mündlichen Verhandlung dieser Einschätzung ausdrücklich zugestimmt hat.
Der somit auf die begehrte Unwirksamerklärung des Teilbereichs A des Bebauungsplans beschränkte Normenkontrollantrag des Antragstellers im Sinne des § 47 I Nr. 1 VwGO ist zulässig.
Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt gemäß § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO a.F. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 N 2/91-, BVerwGE 91, 318) konnte der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift geltend machen, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt wurden; dies galt auch dann, wenn die planerischen Festsetzungen für den Grundeigentümer aufs Ganze gesehen vorteilhaft waren. Der Begriff des Nachteils war also weit auszulegen. Auch nach der Änderung der Voraussetzungen der Antragsbefugnis durch das 6. VwGO-ÄndG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine höheren Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte nach § 47 II 1 VwGO zu stellen als nach § 42 II VwGO. (BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740) Die Antragsbefugnis ist daher regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen wendet, die sein Grundeigentum unmittelbar betreffen. (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) Da der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nach seiner Erklärung Eigentümer von 9 Parzellen im Teilbereich A des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans (Flur …, Gemarkung Spiesen) war und nach der zwischenzeitlich erfolgten Umlegung Eigentümer von Parzellen im genannten Teilbereich ist, somit die planerischen Festsetzungen im Sinne des Art. 14 I 2 GG Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen, ist er berechtigt, die sein Eigentum ausgestaltende Rechtsnorm der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen.
Dem Antragsteller fehlt auch nicht das für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, dass also die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) Dies ist auch dann der Fall, wenn die beantragte Unwirksamerklärung für ihn aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist. (BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50) Eine derartige tatsächliche Verbesserung kann sich bei Erfolg des Normenkontrollantrags für den Antragsteller ergeben, da bei Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die von ihm abgelehnte Bebauung des Teilbereichs A auch auf ihm nicht gehörenden Grundstücken zumindest weitgehend unterbleiben müsste. Gegen das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg einwenden, dass er den im zur Realisierung des Bebauungsplans durchgeführten Umlegungsverfahren erlassenen Umlegungsplan nicht angefochten hatte. Darin ist schon deshalb keine Zustimmung zum Bebauungsplan zu sehen, da ein Anspruch auf Änderung des Umlegungsplanes bestehen kann, wenn sich der Umlegungszweck wegen der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1992 – 4 NB 25/90 -, NVwZ 1993, 1183) , das Umlegungsverfahren den Erfolg des Normenkontrollverfahrens also nicht in Frage stellen kann. Zudem hat der Antragsteller auch durch Anbringung des Vermerks „Unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans“ auf dem Überweisungsträger, mit dem er die Ausgleichszahlung für die Mehrzuteilung im Umlegungsverfahren an die Antragsgegnerin überwiesen hat, in diesem Verfahren deutlich gemacht, dass er weiterhin den Bebauungsplan nicht akzeptiert.
Der Normenkontrollantrag ist am 16.6.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 1.10.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet, da der als Satzung beschlossene Bebauungsplan "In der Dreispitz 2. BA einschließlich Teiländerung Bebauungsplan In der Dreispitz“, soweit dessen hier allein zur Überprüfung gestellter Teilbereich A betroffen ist, nicht an einem Mangel leidet, der seine Unwirksamkeit begründet.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes zur Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB wurden unbeschadet der im Zusammenhang mit der Prüfung der Abwägung noch näher zu erörternden Frage, ob die Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) an einem nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Mangel leidet, keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; insoweit sind vom Antragsteller auch keine Rügen erhoben worden.
Die Planung ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch mit dem materiellen Recht vereinbar.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Antragsteller in Frage gestellten Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB.
Der Antragsteller hat insoweit gerügt, dass es für die Bauleitplanung, durch die ca. 28 Wohneinheiten auf 14 Baugrundstücken (tatsächlich nach Umlegungsplan: 12 Baugrundstücke) geschaffen werden sollten, keine ausreichende Baulandnachfrage gebe. Es gebe in der Gemeinde noch mehr als 70 Baulücken. Ferner sei das Kaufinteresse an den Grundstücken auch deshalb gering, weil das Plangebiet für ein Wohngebiet nicht geeignet sei. Der Baugrund etwa der Hälfte des Plangebiets A sei nicht tragfähig, stelle daher erhöhte Anforderungen an die Bebaubarkeit und verursache Mehrkosten. Zudem seien von einer Bäckerei und einem Reisebusunternehmen erhebliche grenzwertige Lärmimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus hält er den Plan größtenteils für nicht realisierbar, da sich das Plangebiet überwiegend in privatem Eigentum befinde und diese privaten Eigentümer, zu denen er zähle, erklärt hätten, nicht zum Verkauf ihrer Grundstücke bereit zu sein. Er wolle seine Grundstücke auch nicht selbst bebauen. Schließlich sei der Bebauungsplan nur wegen eines einzigen Anliegers, des vorgenannten Busunternehmers, aufgestellt worden, um Schadensersatzforderungen zu entgehen.
Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301) . Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt. 9 (BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht. 10 (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt. (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.
Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Bestehen eines die Planung rechtfertigenden Baulandbedarfs ausgegangen ist. Der Antragsgegnerin war bekannt, dass es in der Gemeinde – zum 31.12.2007 - 95 Baulücken 12 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 19) gab, deren Grundstücksverfügbarkeit sie – zumal es sich in der Regel um einzelne Baugrundstücke handelte - aufgrund komplexer Eigentumsstrukturen jedoch als „oftmals sehr schwierig“ (z.B. Erbengemeinschaften) bewertet und deren kurzfristige Bebauung sie deshalb ausgeschlossen hat. Sie hat festgestellt, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels Nachfrage nach zentral gelegenem Bauland in der Gemeinde besteht. Für das Bestehen einer solchen Nachfrage sprechen – mit Blick auf die Grundeigentümer im Plangebiet - jedenfalls das unstreitig bei dem Reisebusunternehmer B bestehende Interesse, ferner die bei der Antragsgegnerin seit 1996 geführte Baustellenbewerberliste, in der allein 2006 und 2007 - von insgesamt 13 registrierten Baubewerbern - 9 Interessenten ohne vorhandenes Wohneigentum registriert wurden, sowie der Umstand, dass das durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ festgesetzte, an das Plangebiet angrenzende Wohngebiet - unstreitig - bei Planaufstellung bereits vollständig bebaut war. Zudem muss sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung nicht auf die Deckung eines vorhandenen, konkret nachgewiesenen Bedarfs beschränken, sondern darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge auch in gewissem Umfang Flächenvorsorge betreiben. Hiervon ausgehend konnte daher ein hinreichender Bedarf für die geplante Wohnbebauung angenommen werden, zumal sich die Antragsgegnerin hierbei auf die Festsetzung eines kleinen Wohngebiets mit geplanten 14 Baugrundstücken (28 Wohneinheiten) auf einer Fläche von 0,8 ha und der Grundlage des eine innerörtliche Nachverdichtung im vereinfachten Verfahren ermöglichenden § 13a BauGB beschränkt hat.
Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Planung bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung als nicht realisierbar und damit nicht erforderlich anzusehen war, weil der Antragsteller als Eigentümer mehrerer Grundstücke von Anfang an erklärt hat, diese weder selbst bebauen noch verkaufen zu wollen. Ausweislich der dokumentierten Abwägungserwägungen des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 28.8.2008 hat dieser die entsprechende Stellungnahme des Antragstellers zur Kenntnis genommen. Da der Rat den Bebauungsplan gleichwohl beschlossen hat, hat er jedenfalls im Ergebnis im Interesse einer Schaffung von Baumöglichkeiten im übrigen Plangebiet in Kauf genommen, dass die Baugrundstücke des Antragstellers gegebenenfalls zunächst nicht bebaut werden. Insofern stellt sich die Planung jedenfalls als zulässige Vorsorge für einen künftig entstehenden Bedarf dar.
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Bebauungsplan, der das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO festsetzt, die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, Bauland für Wohnbebauung zur Verfügung zu stellen, fehlte.
Dies gilt zunächst mit Blick auf die gerügte Qualität des Baugrunds. Die Antragsgegnerin hat vorab die Eignung des Baugrundes im Plangebiet (Teil A) im Zusammenhang mit der geplanten Erschließungsstraße und dem erwogenen Bau eines Abwasserkanals von dem Gutachter Dr. H. M. überprüfen lassen. Das von diesem erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 enthält auch allgemeine Angaben zur Baugrundqualität der an die geplante Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Baugrund in diesem Gebiet zwar unterschiedlich tragfähig, die Bebaubarkeit aber nicht generell in Frage gestellt ist, wenngleich in Abhängigkeit von dem konkreten Bauvorhaben Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sein können. Anhaltspunkte dafür, dass anfallende Kosten für Bodenverbesserungsmaßnahmen so hoch sein könnten, dass das Wohngebiet völlig unattraktiv für Bauinteressenten wäre, sind nicht aufgezeigt und auch sonst ersichtlich.
Auch der von zwei Gewerbebetrieben ausgehende Lärm steht entgegen der Meinung des Antragstellers einer grundsätzlichen Eignung des Plangebiets für Wohnbebauung nicht entgegen. Aus dem von der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH „zu den Geräuschimmissionen durch den Reisebusbetrieb Horst B und die Bäckerei C auf die geplante Wohnbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz, 2. BA“ vom 16.5.2008 ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft wird. Soweit der Antragsteller insofern gegen die Planung einwendet, dass diese für nachts ausgewiesenen Werte möglicherweise auch überschritten werden könnten, ist festzustellen, dass die in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung eingeführten Werte keine verbindlichen Grenzwerte, sondern lediglich Orientierungswerte darstellen. Eine Überschreitung dieser Werte um bis zu 5 dB(A) ist in Wohnbereichen noch zulässig, wie die Orientierungswerte für die ebenfalls dem Wohnen dienenden Dorf- und Mischgebiete zeigen. Vorliegend gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Orientierungswerte in einem solchen Maße überschritten werden könnten, zumal die Bäckerei mittlerweile aufgegeben und das zugehörige Ladengeschäft – wie die Ortsbesichtigung gezeigt hat - beseitigt wurde.
Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.
Der umstrittene Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen einer fehlerhaften Abwägung als unwirksam.
Für ihre planerische Entscheidung hat die Gemeinde zunächst gemäß § 2 III BauGB die abwägungsbeachtlichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Die hieran anschließende Abwägung dieser Belange muss den Anforderungen des in § 1 VII BauGB gesetzlich positivierten Abwägungsgebotes Rechnung tragen, zu denen prinzipiell gehört, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in ihr die von dem Planungsträger ermittelten und bewerteten abwägungsbeachtlichen öffentlichen und privaten Belange bedeutungsangemessen berücksichtigt werden und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Beachtung der Anforderungen des § 2 III BauGB und des Abwägungsgebotes wird zum einen eingeschränkt durch § 214 I 1 Nr.1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit u.a. der Satzungen nach diesem Gesetz nur beachtlich sind, wenn entgegen § 2 III BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist, und durch § 214 III 2 2. HS BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Offensichtlich im Sinne der genannten Bestimmungen ist ein Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 – 4 C 57/80 -, BRS 38 Nr. 37, und Beschluss vom 20.1.1995 – 4 NB 43/93 -, BauR 1996, 63) dann, wenn er sich etwa aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens, zum Beispiel aus der Entwurfs- oder aus der Planbegründung oder aus Niederschriften der gemeindlichen Beschlussgremien ergibt und die "äußere Seite" der Abwägung betrifft, d.h. auf objektiv fassbaren Sachumständen beruht. Mängel auf der sogenannten "innen Seite" der Abwägung, d.h. im Bereich der Motive und Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Ratsmitglieder sind hingegen nicht in dem genannten Sinne offensichtlich und deshalb für den Bestand der Planung ohne Belang. Ebenso wenig kann ein offensichtlicher Mangel allein deshalb angenommen werden, weil weder die Planbegründung noch die sonstigen Aufstellungsvorgänge einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 – 4 NB 22/90 -, BauR 1992, 342) Zum anderen setzt die Notwendigkeit, den den Gemeinden zustehenden planerischen Gestaltungsspielraum zu respektieren, der inhaltlichen Nachprüfung der einem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung durch die Gerichte Grenzen. Diese sind nicht befugt, ihre eigenen Vorstellungen über die planerische Gestal-tung an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Planung allein deshalb zu beanstanden, weil sie eine andere Lösung für "besser" halten. Die gerichtliche Kontrolle hat sich vielmehr im Ansatz auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis die aufgezeigten Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst kein nach näherer Maßgabe von § 214 I 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sowohl die für die Planung sprechenden öffentlichen Belange angeführt als auch im Wege der Planoffenlegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegenläufige Belange ermittelt sowie zur Klärung von Betroffenheiten Gutachten eingeholt.
Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Nr. 8 der Begründung zum Bebauungsplan von den in § 1 VI BauGB genannten öffentlichen Belangen insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (Nr. 1), den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und dem Kosten sparenden Bauen (Nr. 2), den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung, insbesondere der Familien und der älteren Menschen (Nr. 3), der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile sowie der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 4) sowie Belangen des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 7) im Rahmen der Planaufstellung Beachtung geschenkt. Diese öffentlichen Belange sind in der Planbegründung bzw. dem Beschluss zur Abwägung der aufgrund der Planauslegung eingegangenen Stellungnahmen vom 28.8.2008 im einzelnen dahingehend erläutert, dass auf eine festgestellte erhöhte Wohnbaulandnachfrage hin das Angebot an zentral gelegenen Wohnbauflächen im Ortsteil Spiesen verbessert werden solle, die wegen ihrer Nähe zum Ortszentrum und der Einbindung zu den dortigen Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen sowie öffentlichen Nutzungen wie Rathaus und Kindergarten sowohl für junge Familien als auch ältere Generationen interessant seien. Die Attraktivität solcher Flächen habe sich schon für das Plangebiet des durch den 1999 beschlossenen Bebauungsplan „In der Dreispitz“ (1. BA) gezeigt, das bereits vollständig bebaut sei. Durch das innerhalb der bereits bebauten Ortslage geplante Wohngebiet ergebe sich nicht nur eine wesentlich wirtschaftlichere Nutzung der in der Umgebung bereits vorhandenen Ver- und Entsorgungssysteme, sondern es würden im Vergleich zur Nutzung einer im Außenbereich gelegenen Fläche auch erhebliche Kosten eingespart, da keine aufwendigen Leitungs- und Straßenzuführungen zum Plangebiet gebaut werden müssten. Da vorhandene Erschließungsansätze und technische Infrastruktur genutzt werden könnten, sei eine kostengünstige Erschließung des Gebietes für die künftigen Grundstückseigentümer, die Käufer, möglich. Die innerörtliche Nachverdichtung, für die eine ökologisch geringwertigere Fläche in Anspruch genommen werde, bewahre ökologisch deutlich wertvollere Flächen an den Ortsrändern oder im Außenbereich vor einer baulichen Nutzung.
Die vom Antragsteller gegen diese Planung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Zunächst ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Frage, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan eine ausreichende Baulandnachfrage anzunehmen war, jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt hat. Soweit der Antragsteller jeglichen Bedarf für die geplante Wohnbebauung unter Hinweis auf die vorhandenen „mehr als 70“ Baulücken in Abrede gestellt hat, hat die Antragsgegnerin, wie bereits oben dargestellt, hinsichtlich der von ihr festgestellten 95, in der Regel als einzelne Baugrundstücke vorkommenden Baulücken auf „komplexe Eigentumsstrukturen“ hingewiesen, die deren Verfügbarkeit oft sehr schwierig machten und eine kurzfristige Bebauung ausschlössen, und diese daher nur als „zusätzliches Wohnbaulandpotenzial“ bewertet. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung hat sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nicht substantiiert auseinandergesetzt. Zudem ist - unabhängig davon, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht wegen einer erhöhten Baulandnachfrage, sondern nur zur Abwendung seitens des Reisebusunternehmers B drohender Schadensersatzforderungen aufgestellt habe - zunächst offensichtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Bedarfsprüfung auch das unstreitig vorhandene Interesse des Grundeigentümers B an der Festsetzung des geplanten Wohngebiets berücksichtigte. Des Weiteren sprechen die bei der Antragsgegnerin zumindest in den Jahren 2006 und 2007 – also zeitnah zur Planaufstellung - registrierten Bauinteressenten, deren Zahl üblicherweise kleiner ist als der Kreis der potenziellen Käufer, die sich nicht bei einer Gemeinde zur Registrierung melden, sowie die Kürze der Zeit, in der das durch den Bebauungsplan von 1999 ausgewiesene Baugebiet (1. BA) vollständig bebaut wurde, mit Gewicht für einen bestehenden Bedarf an weiteren, sich hieran unmittelbar anschließenden Baugrundstücken in innerörtlicher Lage. Schließlich wird ein Bedarf an Baugrundstücken auch nicht durch den Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 17.11.2010 durchgreifend in Frage gestellt, der Grundstückseigentümer D versuche seit geraumer Zeit vergeblich, in der Dreispitz seine noch unbebauten Baustellen zu verkaufen. Zum einen ist die seit Bekanntmachung des Bebauungsplans vergangene Zeitspanne noch nicht so groß, dass sie überhaupt Rückschlüsse auf einen fehlenden Bedarf an Baugrundstücken in der Gemeinde zuließe. Zum anderen hängt die Frage, ob Baugrundstücke einen Käufer finden, bekanntlich nicht nur vom Vorhandensein von Bauinteressenten, sondern auch von weiteren Umständen wie etwa Preisvorstellungen ab. Schließlich vermag auch die Tatsache, dass wegen der Anhängigkeit eines Normenkontrollantrags die Wirksamkeit des Bebauungsplans noch ungeklärt ist, potentielle Käufer fernzuhalten. Im Übrigen braucht sich die Gemeinde – wie bereits ausgeführt – nicht auf die Deckung eines bereits nachgewiesenen Bedarfs zu beschränken, sondern darf auch Vorsorge für künftige Nachfrage treffen.
In diesem Zusammenhang ist dann festzustellen, dass es entgegen der Meinung des Antragstellers keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der von der Antragsgegnerin angegebene Baulandbedarf nur vorgeschoben, wahrer und alleiniger Grund für die Bebauungsplan-Aufstellung eine sonst drohende Schadensersatzforderung des Reisebusunternehmers B wegen einer gemeindlichen falschen Zusicherung in einem notariellen Vertrag über die Bebaubarkeit der dort genannten Parzellen wäre. Zwar wurden in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten notariellen, zwischen ihr und dem Reisebusunternehmer am 9.2.2000 geschlossenen Tauschvertrag die betreffenden, im Teilbereich A des angefochtenen Bebauungsplans liegenden Parzellen tatsächlich unzutreffend als von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „In der Dreispitz“ erfasst dargestellt. Die Antragsgegnerin hatte jedoch schon zuvor in ihrem – ebenfalls, allerdings ohne Anlage vorgelegten - an die damalige Erbengemeinschaft zu Händen des Herrn B gerichteten Schreiben vom 30.12.1999 ausgeführt, dass sie in dem beigefügten Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „In der Dreispitz“ u.a. den „Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans markiert (grüne Linie)“ habe und dass „der Bereich nördlich der grünen Linie in Richtung Ihres Grundstücks kein Bauland darstellt“. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Da die Fehlerhaftigkeit dieser wohl versehentlich in den Vertrag aufgenommenen Passage für die Vertragspartner somit offensichtlich war, erscheinen drohende Schadensersatzforderungen gegen die Antragsgegnerin sowohl in der Sache als auch mit Blick auf die Länge der seit Vertragsschluss vergangenen Zeit unwahrscheinlich.
Des Weiteren ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die von der Antragsgegnerin bei der Abwägung angenommene Verbesserung der Verfügbarkeit der Grundstücke für den Planbereich (2. BA) dergestalt, dass eine „kurzfristige Realisierung“ möglich sei, auf einer insoweit allenfalls beachtlichen offensichtlichen und unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Zwar bestreitet der Antragsteller insoweit unter Hinweis auf andere nicht benannte Grundeigentümer, die zum Verkauf nicht bereit seien, und seine eigene Bau- und Verkaufsunwilligkeit, dass das Plangebiet kurzfristig zur Bebauung zur Verfügung stehe. Eine solche Schlussfolgerung ist indes nach Aktenlage nicht geboten. Zum einen ist abgesehen davon, dass die vom Antragsteller behauptete fehlende Verkaufsbereitschaft der übrigen – privaten - Grundeigentümer schon vom Begriff her nicht die ebenfalls der Planumsetzung dienende Absicht ausschließt, ihre Grundstücke selbst zu bebauen oder etwa von Familienangehörigen bebauen zu lassen, festzustellen, dass nach Aktenlage der Reisebusunternehmer unstreitig an der Planung interessiert war und keiner der sonstigen Eigentümer Einwendungen gegen die Planung erhoben hat. Auch hat der Antragsteller selbst in seinem Einwendungsschreiben vom 21.7.2008 lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Plangrundstücke „überwiegend im Privatbesitz“ befänden. Mit diesem Hinweis wollte er aber offensichtlich nur die unzutreffende – aber unschädliche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan richtigstellen, wonach der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sich „weitestgehend“ im Eigentum der Gemeinde 15 (Begründung zum Bebauungsplan, Bl. 14, Nr. 4.6) befinde. Bei weiter Auslegung dieser Erklärung kann ihr allenfalls noch ein Hinweis auf eine grundsätzlich erforderliche Mitwirkung der privaten Grundstückseigentümer bei der Umsetzung des Planes, nicht aber auf eine ablehnende Einstellung dieses Personenkreises im nunmehr vorgetragenen Sinne entnommen werden. Dafür, dass die - allerdings mit Blick auf den Antragsteller offenbar falsche - Darstellung in der Begründung zum Bebauungsplan, die privaten Grundeigentümer hätten grundsätzlich Verkaufsbereitschaft signalisiert, ansonsten nicht völlig unzutreffend war, sprechen im Übrigen die vom Antragsteller im Normenkontrollverfahren mitgeteilten Verkaufsbemühungen „u.a.“ des Grundstückseigentümers D. Zum anderen zeigte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben kein privates Interesse auf, das seine eigene Mitwirkung dauerhaft ausschließen müsste. Denn er hat im Auslegungsverfahren lediglich die Befürchtung vorgetragen, dass durch den „nachträglichen“ Beschluss eines Bebauungsplans, 2. Bauabschnitt, für die Anlieger „Mehrkosten“ entstünden, mit denen er – wie die Antragsgegnerin erkannt hat und der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren bestätigt – auf bei der Umsetzung der Planung anfallende Erschließungskosten hinweisen wollte. Damit hat er aber für die mitgeteilte Weigerung, Grundeigentum zur Umsetzung des Bebauungsplans zu verkaufen, als privaten Belang nur einen befürchteten wirtschaftlichen Nachteil gegen die Planung eingewandt, der indes, worauf der Gemeinderat in der Abwägungsentscheidung aber ausdrücklich hingewiesen hat, im Falle eines Verkaufs vom Erwerber zu tragen ist. Hatte der Antragsteller aus Sicht des Gemeinderats durch die Umsetzung der Planung, die für dessen zu Bauland werdenden Flächen zudem eine Wertsteigerung bedeutete, bei Verkauf auch den allein geltend gemachten Nachteil anfallender Mehrkosten in Gestalt von Erschließungskosten nicht zu erwarten, so liegt, da eine Beeinträchtigung etwa persönlicher Nutzungen nicht mitgeteilt oder sonst bekannt war, eine begründete Erwartung des Rats auf der Hand, dass der Antragsteller nicht auf Dauer bei seiner ablehnenden Haltung zu einem Grundstücksverkauf bleiben würde, wenngleich dies aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Dass der Rat in Kenntnis der Einwendungen des Antragstellers den Bebauungsplan aber gleichwohl beschlossen hat, verdeutlicht, dass er keineswegs von einer Bebauung-/smöglichkeit innerhalb kurzer Zeit auf sämtlichen Grundstücken ausging, sondern mit seiner Entscheidung bewusst in Kauf genommen hat, dass die Grundstücke des Antragstellers bis auf Weiteres unbebaut bleiben. Nach allem hatte der Rat der Antragsgegnerin, die nach den vorgelegten Unterlagen im Plangebiet Kaufinteressenten auch eigenes Grundeigentum zur Verfügung stellen kann und zudem Eigentümerin der für die Erschließungsstraße vorgesehenen Parzelle ist, durchaus Veranlassung, hieraus auf eine alsbaldige Realisierbarkeit ihrer Planung – gegebenenfalls vorerst ohne die Flächen des Antragstellers - zu schließen. Diese Einschätzung hat sich bisher als tragfähig erwiesen, wie sich zum einen daraus ergibt, dass das der Umsetzung des Bebauungsplans dienende Umlegungsverfahren bereits Ende 2009 bestandskräftig abgeschlossen werden konnte, und zum anderen nach Angaben des Antragstellers „u.a.“ der Grundstückseigentümer D Käufer für seine Baustellen sucht.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ferner nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Baugebiet trotz der dort stellenweise anzutreffenden ungünstigen Baugrundverhältnisse auszuweisen, an einem nach den eingangs dargelegten Bestimmungen beachtlichen Mangel bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials leidet. Die Antragsgegnerin hat im Vorfeld der anstehenden Erschließungsmaßnahmen die Eignung des Baugrunds für die geplante Erschließungsstraße, einen Abwasserkanal und auch für die an die Erschließungsstraße angrenzenden Baugrundstücke durch das Büro Dr. H. M. überprüfen lassen. Das erstellte Baugrundgutachten vom März 2008 basiert auf 7 Rammkernbohrungen und 7 Rammsondierungen im Teilbereich A. Für unterkellerte Bauwerke, bei denen von einer Aushubtiefe von 2,50 m auszugehen sei, gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Baugrund im nördlichen und zentralen Bereich gut tragfähig sei; für sie seien Bodenverbesserungsmaßnahmen – in Art und Umfang in Abhängigkeit vom jeweils vorgesehenen Bauwerk - nur im südlichen Teil notwendig, wo die Sande bis zu einer Tiefe von 3,60 m locker gelagert seien. Für nicht unterkellerte Gebäude ergebe sich voraussichtlich im nördlichen und im südlichen Gebiet die Notwendigkeit von Bodenverbesserungsmaßnahmen, da der Baugrund bis zu 1,0 m bis 1,5 m Tiefe (nördlicher Bereich) bzw. > 3 m (südlicher Bereich) nicht ausreichend tragfähig sei. Diesen Untersuchungsergebnissen, die der Antragsteller nicht angreift, hat die Antragsgegnerin zu Recht entnommen, dass eine prinzipielle Erschließung der Flächen möglich sei, allerdings in Teilbereichen erhöhte Anforderungen an die Gebäudegründung zu stellen seien; daher hat sie auf die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse sowohl in der Planzeichnung selbst durch eine in der Planzeichenerläuterung aufgeführte „Umgrenzung der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 BauGB)“ - als auch in der Begründung zum Plan hingewiesen.
Es drängt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht auf, dass diese festgestellten tatsächlichen Einschränkungen der Bebaubarkeit sich derart nachteilig auf die Attraktivität des Baugebietteils auswirkten, dass die geplanten Baugrundstücke unverkäuflich blieben. Zu sehen ist zum einen, dass die Frage, inwieweit Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich sind, von der Unterkellerung des geplanten Gebäudes abhängt. Nur für nicht unterkellerte Gebäude sind in allen Bereichen des Teilbereichs A – naturgemäß unterschiedlich aufwendige -Bodenverbesserungsmaßnahmen erforderlich, für unterkellerte Bauwerke dagegen nur im südlichen Bereich und nur bezogen auf einen - weiteren - Meter Tiefe. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Bebauung anfallende Bodenverbesserungsmaßnahmen regelmäßig den Hausbau in einem solchen Maße verteuerten, dass sie die Eignung des Plangebiets als Baugrund in Frage stellten, weil sie zu einer ausbleibenden Nachfrage bei potenziellen Kaufinteressenten führen könnten. Im Hinblick hierauf ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der - stellenweise – ungünstigen Baugrundverhältnisse auf die Realisierung der Planung erkannt und auf der Grundlage sachverständiger Begutachtung bewertet hat und dass ihre Entscheidung, die betreffenden Flächen trotz der Notwendigkeit stellenweiser Bodenverbesserungsmaßnahmen einer baulichen Nutzung zuzuführen, keineswegs als offensichtlich fehlerhaft beanstandet werden kann.
Ebenfalls kein nach näherer Maßgabe der dargelegten Grundsätze beachtlicher Mangel liegt der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde, den Teilbereich A des Plangebiets als Allgemeines Wohngebiet auszuweisen, obwohl er Immissionen benachbarter Gewerbebetriebe ausgesetzt ist. Der Antragsgegnerin war zunächst bewusst, dass sich in der Nachbarschaft dieses Teilbereichs - im Zeitpunkt der Planaufstellung - zwei Gewerbebetriebe befanden, deren Geräuschimmissionen auf das Plangebiet einwirkten. Um beurteilen zu können, ob gleichwohl im Plangebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind, hat die Antragsgegnerin daher ein schalltechnisches Gutachten der SGS-TÜV Saarland GmbH vom 16.5.2008 eingeholt. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Immissionsrichtwert tags an allen Immissionsorten um mindestens 8 dB(A) unterschritten wird und nachts an den Immissionsorten IP1, IP1a und IP2a vollständig ausgeschöpft, an den anderen Immissionsorten (IP2, IP3 und IP3a) hingegen um 1 bis 5 dB(A) unterschritten wird. Obwohl nach diesem Ergebnis dem - hauptsächlich von dem Gewerbelärm betroffenen - Teilgebiet A keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen drohten, hat der Antragsteller vorgetragen, dass die zulässigen Werte, die schon aufgrund der erfolgten Messungen erreicht würden, auch überschritten werden könnten. Für eine derartige Annahme fehlt indes jede tatsächliche Grundlage.
Zunächst ist mit Blick auf das Antragstellervorbringen festzustellen, dass die aus der Tabelle unter der Überschrift „8. Vergleich mit den zulässigen Werten“ ersichtlichen Geräuschimmissionen „ermittelt“, d.h. berechnet, und nur teilweise, nicht aber in der aufgeführten Größenordnung gemessen wurden. Sie beruhen auf einer Prognose, deren Grundlagen in dem Gutachten eingehend dargelegt werden. Außerdem handelt es sich – wie bereits dargelegt - bei diesen in der DIN 18005 für die städtebauliche Planung angeführten Werten nicht um Grenzwerte, sondern um Orientierungswerte, für die eine Überschreitung bis zu 5 dB(A) in Wohnbereichen – abhängig vom Einzelfall - noch zulässig sein kann. Gleichwohl hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin seiner Abwägungsentscheidung die prognostizierten Werte als maßgeblich zugrunde gelegt und außerdem angenommen, dass die zulässigen Spitzenpegel durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen weder am Tag noch in der Nacht überschritten werden. Dass diese Vorgabe nicht einzuhalten sei, ist nach dem Gutachten nicht zu erwarten.
Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr. 2.3 der TA Lärm wurden danach hinsichtlich des von dem - nördlich des Teilbereichs A an der Hauptstraße liegenden - Reisebusunternehmen ausgehenden Lärms vier Immissionsorte (IP 1, IP 1a, IP 2 und IP 2a) - im Bereich der nördlichen Grenze dieses Teilbereichs und hinsichtlich der im Anwesen Ecke Hauptstraße/ Straße In der Dreispitz befindlichen Bäckerei, die mittlerweile seit einem halben Jahr geschlossen ist, die Immissionsorte IP 3 und IP 3a im unteren südwestlichen Teil des Planbereichs A festgelegt. Ferner wurden alle relevanten Geräuschvorgänge beider Betriebe u.a. nach Art, Häufigkeit und zeitlichem Vorkommen erfasst. Sodann wurden die Geräuschemissionen für jeden Betrieb auf der Grundlage jeweils einer sogenannten „Maximalbetrachtung“ ermittelt, das heißt, bei allen tatsächlichen Grundlagen, die mit einer „Bandbreite“ angegeben wurden, wurde kein Durchschnittswert, sondern die größtmögliche Belastung der Ermittlung zugrunde gelegt. So wurde bei dem Busunternehmen etwa eine Bewegungshäufigkeit bei den Bussen für den Tageszeitraum von 4,1 Bewegungen pro Stunde ermittelt, die im weiteren aufgerundet mit 5 Bewegungen pro Stunde Berücksichtigung findet. Die Angabe, dass an einem Tag maximal 10 bis 15 Busse in der Portalwaschanlage gewaschen werden, findet im Gutachten Berücksichtigung als Waschen von 15 Bussen. Der Zeitbedarf für eine Bus-Innenreinigung mit einem Industriestaubsauger, für die zwischen 5 und 10 Minuten benötigt wird, wird mit 10 Minuten veranschlagt. Außerdem wurden etwa alle nachts auf dem Betriebshof stattfindenden Fahrten und sonstigen relevanten Tätigkeiten in den für die Nachtzeit heranzuziehenden Beurteilungszeitraum „lauteste Nachtstunde“ gelegt, obwohl davon auszugehen ist, dass diese Vorgänge sich tatsächlich auf mehrere Stunden verteilen. Der lauteste stattfindende Geräuschvorgang in dem Unternehmen ist das gelegentliche Wechseln von Rädern mit einem Druckschrauber; dieser Vorgang wurde bei der Immissionsberechnung durchgängig für vier Stunden berücksichtigt. Bei der Bäckerei, die nur 14tägig mit Mehl und viermal pro Woche mit Backzutaten mit einem Lkw beliefert wurde, wird im Sinne einer Maximalbetrachtung etwa davon ausgegangen, dass während des Tageszeitraums beide Anlieferungen erfolgen. In dem Gutachten ist daher zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Praxis mit „tendenziell geringeren Geräuschemissionen“ zu rechnen ist als in der vorliegenden Untersuchung ermittelt. Da der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens somit durchgängig darauf geachtet hat, „auf der sicheren Seite“ zu sein, bestehen keine Bedenken, dass die vom Gemeinderat seiner Beschlussfassung zugrunde gelegten Immissionswerte eingehalten werden können. Der Antragsteller hat sich im Übrigen darauf beschränkt, die prognostizierten Werte allein wegen der teilweise – punktgenauen – Übereinstimmung mit den Nachtrichtwerten zu bezweifeln, und keine Umstände aufgezeigt, die auf methodische oder sonstige Mängel des Schallgutachtens hindeuten und Anlass geben könnten, dies einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Im Hinblick hierauf hat der Senat keine Veranlassung, die Ermittlung und die Bewertung der Immissionsproblematik als beachtlich fehlerhaft zu beanstanden.
Soweit der Antragsteller gegen die Planung einwendet, dass deren Umsetzung dazu führe, dass 44 % des Plangebiets versiegelt würde, was einen Eingriff darstelle und Auswirkungen auf die Umwelt und das Grundwasser habe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die nachteiligen Auswirkungen der ansteigenden Versiegelung des Plangebiets auf die Umwelt und insbesondere die ökologischen Bodenfunktionen und das Naturgut Wasser erkannt hat. Dieser Eingriff ist jedoch, wie die Antragsgegnerin auch geprüft hat, weder unzulässig noch ausgleichpflichtig. Da die Aufstellung des Bebauungsplans für ein Plangebiet von – deutlich – unter 20.000 qm vorliegend zutreffend im beschleunigten Verfahren auf der Grundlage des § 13a I 2 Nr. 1 BauGB erfolgt ist, gelten gemäß § 13a II Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a III 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gesetzliche Fiktion). Eingriffe in diesem Sinne sind erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 VI Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen, zu denen auch Boden und Wasser zählen.
Die Ermittlung von der Planung berührter, gegenläufiger Belange Betroffener durch Offenlegung des Planentwurfs hat nur den mit Schreiben vom 21.7.2008 erhobenen Einwand des Antragstellers ergeben, durch die „nachträglich“ durchgeführte Aufstellung eines Bebauungsplans für den 2. Bauabschnitt „In der Dreispitz“ entstünden den Anliegern „Mehrkosten“. Mit diesem Vorbringen rügt er, wie der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Beschlussvorlage vom 28.8.2008, die er sich zu eigen gemacht hat, erkannt und der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat, der Sache nach seine Belastung - als nicht verkaufs- und nicht bauwilliger - Grundstückeigentümer durch die bei einer Umsetzung des Bebauungsplans anfallenden Erschließungskosten. Der Gemeinderat hat hierzu darauf hingewiesen, dass zum einen durch die Möglichkeit, vorhandene Erschließungsansätze sowie die technische Infrastruktur nutzen zu können, eine vergleichsweise kostengünstige Erschließung des Gebietes gewährleistet sei und zum anderen Erschließungskosten letztlich auf den künftigen Eigentümer, den Erwerber, umgelegt würden. Aus dieser Argumentation ergibt sich, dass der Rat dem Interesse des Antragstellers, keine Erschließungskosten für die neu ausgewiesenen Bauflächen aufbringen zu müssen, wenn er diese nicht verkauft, keine in der Abwägung durchgreifende Bedeutung beigemessen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) Dass vorliegend die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in einem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stünden, ist zudem nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller nach der eher beiläufigen Erwähnung seiner (Brief-)Taubenzucht bei der Ortsbesichtigung erstmals in der mündlichen Verhandlung gegen die Planung vorgetragen hat, er züchte auf seinem Grundstück in Spiesen-Elversberg (H-Straße ) Brieftauben und befürchte, dass er im Falle einer Bebauung des angrenzenden (Plan-) Gebietes mit Nachbarbeschwerden wegen der umher fliegenden Tauben konfrontiert werde, die er aber von vornherein vermeiden wolle, ist festzustellen, dass er diesen privaten Belang im Auslegungsverfahren nicht geltend gemacht hat; dieser war – nach Aktenlage und unter Zugrundelegung seines Vorbringens im Normenkontrollverfahren – der Antragsgegnerin, die das Bestehen einer Taubenproblematik in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten hat, weder bekannt noch hätte sie ihr bekannt sein müssen. Es mag zwar sein, dass der Antragsgegnerin bekannt war, dass der Kläger auf seinem Anwesen H-Straße Brieftauben hält. Dass sich hieraus eine abwägungsbeachtliche Konfliktlage zu benachbarter Wohnbebauung ergab, die sich – nach Bekundungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung – bereits in Drohungen gegen seine Tiere niedergeschlagen hat, war ihr indes nicht bekannt und musste sich ihr auch nicht aufdrängen, zumal die Taubenhaltung an dieser Stelle offenbar seit längerem ungeachtet umgebender Wohnbebauung ausgeübt wird und von daher ein Konflikt zwischen Wohnnutzung und diesem Hobby keineswegs auf der Hand liegt. Der Antragsteller hätte daher diesen - potenziellen – Konflikt mit seinen Einwendungen im Planaufstellungsverfahren an die die Antragstellerin herantragen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann er aus der Nichtberücksichtigung dieses Belangs in der Abwägung keinen durchgreifenden Planungsfehler herleiten. Die Antragsgegnerin hatte bei der ortsüblichen Veröffentlichung des Auslegungsbeschlusses am 11.6.2008 gemäß § 13a II Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 II1 Nr. 2 und 2, § 3 II 2 2.HS BauGB (entsprechend) ordnungsgemäß u.a. darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Das Gleiche gilt für die erstmals in der Begründung seines Normenkontrollantrags – unsubstantiiert - vorgetragene Beeinträchtigung seines Anwesens H-Straße durch die geplante Bebauung.
Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und seine Bewertung weisen somit keine beachtlichen Fehler auf.
Daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die öffentlichen und privaten Belange überhaupt gegeneinander und untereinander, wie in § 1 VII BauGB vorgegeben, abgewogen hat, kann kein Zweifel bestehen. Denn er hat die auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a II Nr. 1 i.V.m. § 13 II Nr. 2 bzw. Nr. 3 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Hinweise zur Kenntnis genommen, die von dem beauftragten Planungsbüro erarbeiteten Abwägungsvorschläge geprüft, sie sich durch Beschluss zu eigen gemacht und anschließend den Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
Auch der Abwägungsvorgang selbst ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Umsetzung des nahezu unversiegelte Flächen als Wohngebiet ausweisenden Bebauungsplans nachteilige, rechtlich hier allerdings nicht relevante Auswirkungen auf die Umwelt hat, die die Antragsgegnerin gegenüber anderen Belangen zwar zurückstellt, durch grünordnerische Festsetzungen aber so gering wie möglich halten will, stehen die nachstehenden maßgeblichen öffentlichen Belange miteinander im Einklang. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat eine erhöhte Wohnbaulandnachfrage und die Attraktivität zentral gelegener Wohnbauflächen festgestellt, die gerade für junge Familien und ältere Generationen interessant seien. Das Plangebiet eignet sich nach seiner Einschätzung für diese Zielgruppen sowohl wegen seiner innerörtlichen Lage mit seiner hervorragenden Einbindung zur zentralen Ortslage mit ihren Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen als auch wegen seiner unterschiedlichen Grundstücksgrößen. Es erfüllt die Anforderungen an ein lärmkonfliktfreies Wohnen, ist trotz erhöhter Anforderungen an die Gebäudegründung in Teilbereichen als Baugebiet geeignet und gewährleistet eine vergleichsweise günstige Erschließung. Zudem wird durch die Planung eine Innenentwicklung in Gestalt einer Nachverdichtung ermöglicht. Gegen die Planung sprechende beachtliche Belange Betroffener, insbesondere des Antragstellers, die durchgreifend zu berücksichtigen gewesen wären, waren nicht gegeben.
Die Abwägungsentscheidung des Gemeinderates zugunsten der Durchführung der Planung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die ihm bekannte Tatsache, dass ein Großteil der Grundflächen des kleinen Plangebiets im Eigentum des Antragstellers steht und dieser es ablehnte, bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch Verkauf seiner künftigen Bauflächen an Bauinteressenten oder eigene Bebauung mitzuwirken, die Effektivität der Planung möglicherweise einschränken konnte. Da es nicht zulässig gewesen wäre, die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flächen angesichts der von Wohnbebauung umschlossenen Lage des kleinen Plangebiets und ihrer zudem nicht sinnvoll möglichen Ausgrenzbarkeit unbeplant zu lassen (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.11.1995 – 4 NB 23/94 -, BRS 57 Nr. 3) , hätte der Gemeinderat von der Planung insgesamt Abstand nehmen müssen, wenn er sie nicht trotz der erklärten fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers hätte umsetzen wollen und können. Ausgehend von dem ursprünglichen Gesamtkonzept eines Allgemeinen Wohngebiets „In der Dreispitz“, das 1999 wegen im streitgegenständlichen Plangebiet bestehender, einer „kurzfristigen Mobilisierbarkeit der Grundstücke entgegenstehender Eigentumsverhältnisse nur auf einen ersten - zwischenzeitlich völlig verwirklichten - Bauabschnitt beschränkt festgesetzt werden konnte, das aber von der Antragsgegnerin erkennbar nicht aufgegeben worden ist, hätte eine weitere Zurückstellung der Planung des zweiten Bauabschnitts für die weiterhin angestrebte planvolle Entwicklung des restlichen Plangebiets offensichtlich einen völligen Stillstand auf unabsehbare Zeit bedeutet; allenfalls vereinzelte Bauvorhaben in den Grenzen des § 34 BauGB hätten ausgeführt werden können. Mit seiner Entscheidung für die angefochtene Planung konnte der Rat der Antragsgegnerin hingegen die von dieser gewünschte Entwicklung einleiten und lenken, nämlich eine - zwischenzeitlich schon bestandskräftig abgeschlossene – Umlegung, eine - noch ausstehende - Anlegung der Stichstraße mit Wendehammer im Teilbereich A sowie die Durchführung von Baumaßnahmen jedenfalls auf nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken ermöglichen. Dass der Satzungsgeber den für die Planung sprechenden Belangen in der Abwägung gegenüber den auf eine Beibehaltung des „Status quo“ abzielenden gegenläufigen Belangen des Antragstellers den Vorrang eingeräumt hat, lässt mithin keinen nach näherer Maßgabe von § 214 III 2 BauGB beachtlichen Mangel im Abwägungsvorgang erkennen.
Die Abwägung des Gemeinderats der Antragsgegnerin ist auch hinsichtlich des Abwägungsergebnisses nicht fehlerhaft. Rechtwidrig ist ein Abwägungsergebnis dann, wenn der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise erfolgt ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Das Kriterium der „objektiven Gewichtigkeit“ verlangt insoweit Evidenz, die Ebene unausweichlicher Erkenntnis (Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 – IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4) . Insoweit gehört es zu den Aufgaben der Gerichte, die vorgenommene Abwägung nachzuvollziehen und zu prüfen, ob die Bilanz der für und wider die letztlich beschlossene Planung sprechenden öffentlichen und privaten Belange bei objektiver Würdigung eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung erkennen lässt. (Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.3.1996 – 2 N 1/95 -) Da im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, durchgreifende gegen die Planung sprechende, insbesondere private eigentumsbezogene Belange des Antragstellers weder von ihm vorgetragen noch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bekannt waren, ist eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung einzelner Interessen vorliegend nicht erkennbar.
Der Normenkontrollantrag war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 14.10.2010 (2 C 379/09) - auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.