Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Apr. 2008 - 2 C 309/07

published on 09/04/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 09. Apr. 2008 - 2 C 309/07
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Gericht

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Tenor

Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Normenkontrollverfahrens trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene bodenrechtliche Veränderungssperre. Er ist Eigentümer der an der E-Straße im Stadtbereich der Antragsgegnerin gelegenen, 4.734 qm großen Parzelle Nr. 1800/51 in Flur 8 der Gemarkung H.. Er beabsichtigt, auf dem bisher nicht überplanten Grundstück einen Lebensmittelmarkt (Einzelhandel) mit einer Verkaufsfläche von 799 qm zu errichten.

Die entsprechende Bauvoranfrage eines Herrn B hat die Untere Bauaufsicht bei der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 1.3.2006 negativ beschieden. Die Entscheidung über einen inhaltsgleichen Antrag des Antragstellers vom 13.3.2006, in dem zunächst eine geplante Verkaufsfläche von 819 qm (Bruttogeschossfläche: 1.219 qm) angegeben worden war, die mit Schreiben vom 8.5.2006 auf 799 qm reduziert wurde, wurde mit auf den Widerspruch des Antragstellers hin später mit Sofortvollzugsanordnung versehenem Bescheid vom 28.7.2006 unter Hinweis auf ein zwischenzeitlich eingeleitetes Bebauungsplanaufstellungsverfahren zunächst für die Dauer eines Jahres ausgesetzt. Bereits zuvor hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht ein Klageverfahren (Untätigkeitsklage) – Geschäftsnummer 5 K 41/06 – eingeleitet. Während dieses Verfahrens wurde unter dem 1.3.2007 auch die Bauvoranfrage des Antragstellers abgelehnt. Über seinen dagegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden. Das erwähnte Klageverfahren wurde zwischenzeitlich vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.7.2007 bis zur Entscheidung im vorliegenden Normenkontrollverfahren ausgesetzt.

In seiner Sitzung am 13.7.2006 hatte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans „E-Straße“ beschlossen, dessen vorgesehener, durch die Straße „Am S“ im Osten, die E-Straße im Süden und das ehemalige Betriebsgelände der „Dillinger Stahlbau“ im Norden und Westen begrenzte Geltungsbereich auch das Grundstück des Antragstellers umfasst. Ausweislich der Niederschrift soll das Verfahren zum einen einer planerischen „Einbindung der Verkehrsströme nach Realisierung des Bundesautobahnanschlusses A 8 Mastau in das örtlich klassifizierte Straßennetz unter Miteinbeziehung der kommunalen Verkehrsplanung … auch auf Privatgrundstücken“ und zum anderen der „planungshoheitlichen Umsetzung eines Märktekonzeptes zur Stärkung und Stützung der zentralörtlichen Funktion aus landesplanerischer Verantwortung“ dienen.

In derselben Sitzung wurde anschließend der Erlass einer Veränderungssperre für den „Bereich des Bebauungsplans E-Straße“ beschlossen. In der Vorlage wurden neben den erwähnten planerischen Zielvorstellungen als Anlass für die Entscheidung Bebauungsabsichten genannt, die erkennen ließen, dass ohne verbindliche Bauleitplanung eine ungewollte städtebauliche Entwicklung einsetzen könne. Der betroffene räumliche Bereich habe für die städtebauliche Entwicklung große Bedeutung, da mit der Etablierung eines Verteilers für die erwähnte Autobahnanbindung dort „der Baulanddruck überproportional zunehmen“ werde. Durch die Veränderungssperre solle verhindert werden, dass später notwendig werdende Planungs- und Baumaßnahmen durch vorweggenommene beziehungsweise zuwiderlaufende Nutzungsänderungen und Investitionen undurchführbar gemacht würden. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung (im Folgenden: VS) dürfen auf dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt und vorhandene bauliche Anlagen nicht beseitigt werden (Nr. 1) sowie erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen keinem präventiven Zulassungserfordernis unterliegen, nicht mehr vorgenommen werden.

Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden beide am 26.7.2006 amtlich bekannt gemacht.

Der Normenkontrollantrag ist am 11.6.2007 bei Gericht eingegangen. Der Antragsteller verweist auf seine Bauabsichten und das insoweit beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren. Er macht geltend, die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre hätten im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrats nicht vorgelegen. Diese sei nicht „zur Sicherung der Planung“ beschlossen worden, da keine hinreichend konkretisierten Planungsvorstellungen bestanden hätten. Das insoweit erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung sei nicht erreicht, wenn Vorstellungen der Gemeinde über die zulässige Art der baulichen Nutzung fehlten. Ein Planungskonzept fehle hier vollständig. Der Aufstellungsbeschluss umfasse nur die räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs. Aus ihm ergebe sich aber nicht, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein solle. Hier solle nicht eine Planung, sondern die Planungshoheit der Antragsgegnerin als solche gesichert und insbesondere sein Bauvorhaben verhindert werden. Dass es sich um eine bloße Verhinderungsplanung handele, zeige auch der Umstand, dass die Entscheidung über seine Bauvoranfrage zwei Tage nach Bekanntmachung der Satzung ausgesetzt worden sei. Diese Vorgehensweise lasse auf Zweifel der Antragsgegnerin an der Wirksamkeit der Veränderungssperre schließen.

Der Antragsteller beantragt,

die am 13.7.2006 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „E-Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie trägt vor, im Hinblick auf den Erlass der Veränderungssperre seien an den Bebauungsplanaufstellungsbeschluss keine über die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs hinausgehenden inhaltlichen Anforderungen zu stellen. Im Interesse eines effektiven Schutzes der kommunalen Planungshoheit dürften die Anforderungen nicht überspannt werden. Ausreichend sei, wenn sich aus der Veränderungssperre ansatzweise ersehen lasse, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein solle, und dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitze, indem sie einen bestimmten Gebietstyp oder sonstige nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB mögliche Festsetzungen ins Auge gefasst habe. Die verkehrsbezogenen und städtebaulichen Planungsziele seien im Aufstellungsbeschluss und in der Satzung benannt. Ihr Stadtgebiet werde von zwei Bundesautobahnen (BAB 8 und BAB 6) tangiert. Die innerörtliche Haupterschließungsfunktion nehme die Bundesstraße 423 wahr, deren Leistungsfähigkeit bei einem durchschnittlichen täglichen Verkehr von über 30.000 Kfz erschöpft sei. Das in ihrem Gebiet ansässige Gewerbe mit rund 33.000 Arbeitsplätzen sowie das durch Marktgutachten nachgewiesene Kaufkraftpotential führten ferner zu einem „latenten Gewerbe- und Einzelhandelsbaulanddruck“. Die verkehrstechnische Konfliktbewältigung sei eine ihrer planerischen Hauptaufgaben. Bereits in ihrem Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1981 seien Verkehrstangenten zur Lösung der Verkehrsprobleme dargestellt worden. Im Jahre 2002 habe sie – die Antragsgegnerin – mit dem Landesbetrieb für Straßenwesen eine „Machbarkeitsvariante“ entwickelt, welche die Autobahn A 8 mit dem innerörtlichen Verkehrsnetz verbinden und zu einer Halbierung der Verkehrsbelastung der Hauptverkehrsströme zwischen Schwarzenacker und der Stadtmitte führen solle. Parallel dazu werde ein vom Stadtrat beschlossenes und mit den Fachbehörden abgestimmtes Verkehrskonzept für die Innenstadt umgesetzt und der Landesbetrieb für Straßenwesen plane eine Vervollständigung des Knotens an der A 6/Bexbacher Straße sowie eine Machbarkeit eines zusätzlichen Autobahnanschlusses „Homburg Ost“ in der Ortslage Reiskirchen. Die „Ortsumgehung Schwarzenbach“ sei seit Juli 2003 im vordringlichen Bedarf des Bundesverkehrswegeprogramms. Nach europaweiter Ausschreibung der Verkehrsplanungsleistung sei im September 2006 ein Planungsbüro aus Karlsruhe beauftragt worden, das im Jahre 2007 sechs Planungsalternativen vorgelegt habe. Gegenwärtig werde für die verschiedenen Planungsvarianten die faunistische und floristische Bestandskartierung und -bewertung fertig gestellt. Der entsprechende Scoping-Termin sei bereits im Jahre 2004 durchgeführt worden. Nach einer Abstimmung mit dem Baulastträger Bund solle in Kürze das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Da der aktuelle Landesentwicklungsplan (LEP) Umwelt die Herstellung der Ortsumgehung Schwarzenbach bereits „gebietsscharf“ als Ziel festlege und insoweit der ehemaligen „Westtangentenplanung“ entspreche, sei davon auszugehen, dass das erforderliche Raumordnungsverfahren nach der Festlegung auf eine der Varianten positiv beschieden werde. Alle Bauleitplanverfahren würden mit dieser Straßenverkehrsplanung „abgeglichen“. Zur Etablierung eines Schutzinstruments für ihre Innenstadt sei zusammen mit der verbindlichen Bauleitplanung für die so genannte Forumsbebauung sowie mit der gleichzeitig betriebenen Erarbeitung eines Innenstadtverkehrskonzepts und eines Märktekonzepts, die Ortsumgehung Schwarzenbach immer als gewichtiger Verkehrsbelang in die Planungen eingestellt worden. Die „besondere Beachtungswürdigkeit“ ergebe sich derzeit aus dem aktuell überproportional hohen Gewerbebaulanddruck, insbesondere einer Vielzahl von Nachfragen des Einzelhandels. Mit der nach dem Bau der neuen Umgehungsstraße einhergehenden Umwidmung der B 423 und mit den prognostizierten Verkehrsbelastungszahlen für die neue Anbindung obliege ihr – der Antragsgegnerin – die Gestaltung eines neuen „Weststadteingangsportals“. Nicht zuletzt wegen des Verlagerungspotentials auf die neue Straße bedürfe es einer Sicherung der Bauleitplanung. Da der Trassenverlauf als Ziel der Landesplanung und als positives Ergebnis nach dem Scoping-Termin grob feststehe, müssten die für die verschiedenen Linienführungsvarianten notwendigen Flächen von weiterer Bebauung freigehalten werden und „die beabsichtigte Nutzung bezüglich Art und Maß noch beplant“ werden. Im näheren Umfeld zu der hier in Rede stehenden Fläche werde zusammen mit dem Straßenverlauf auf den etwa 12 ha umfassenden Flächen der brach gefallenen DSD und einer früheren Eisengießerei eine „Stadtquartierungsplanung“ erfolgen müssen. Insoweit habe ihr Stadtrat bereits im Jahr 2000 zwecks Brachflächenkonversion die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen, wobei die Bauleitplanung auch dort in Abstimmung mit dem Eigentümer im Zusammenhang mit der Planung der Ortsumgehung Schwarzenbach vorgenommen werden solle. Nach den Planungsvarianten gebe es mehrere Möglichkeiten der künftigen Straßenführung. Ob der kommunale Straßenneubauanteil zusammen mit dem Bund in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem planfeststellungsersetzenden Bauleitplanverfahren betrieben werde, sei noch nicht entschieden. Zwar sei sie durch den in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßenlängenanteil von etwa einem Drittel der Gesamtstrecke Mitauftraggeberin. Derzeit werde noch die Straßenbaurechtsbeschaffung über ein Planfeststellungsverfahren angestrebt. Dennoch behalte sie sich vor, ihren Straßenanteil mit entsprechenden Möglichkeiten hinsichtlich der Lärmschutzvorgaben in einem verbindlichen Bauleitplan zum Baurecht zu führen, wenn der vorgesehene Schnittpunkt an der „Neuen Industriestraße“ zu der neu zu bauenden B 423 feststehe. Das neben der Verkehrsplanung zweite Planungsziel bilde die Umsetzung des Märktekonzepts, das ihre mittelzentralen Funktionen im Wettbewerb mit konkurrierenden Standorten erhalten und stärken solle. Dabei komme der Entwicklung des Einzelhandels eine Schlüsselrolle zu. Drei Punkte seien zu beachten, nämlich erstens die Stärkung des Einzelhandels in der Innenstadt, zweitens die Sicherstellung der Nahversorgung in den Wohngebieten und drittens eine Begrenzung des großflächigen Einzelhandels außerhalb der Innenstadt auf nicht relevante Sortimente. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre liege innerhalb der Zone 3 („Ergänzungslagen Mitte“). Das Märktekonzept stelle dazu fest, dass hier mit dem Bau der geplanten Anbindung des Forums an die A 8 nach Süden ein attraktives Stadtportal entstehe. Dort solle Einzelhandel in Abstimmung mit der Landesplanung nur zugelassen werden, wenn kein schädlicher Einfluss auf die City ausgeübt werde. Der für die „Stadtgestalt“ überaus wichtige Bereich solle architektonisch und städtebaulich attraktiv gestaltet werden. Ausgehend von dem Märktekonzept, dem zugrunde liegenden Flächennutzungsplan und dem LEP Siedlung bedürfe die Art der baulichen Nutzung „Einzelhandel“ auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der Bauleitplanung. Im letzten LEP Umwelt sei die Fläche noch als Vorranggebiet für Gewerbe und Industrie festgelegt worden. Einem gebietsversorgenden Markt fehle die Nähe eines Wohngebietes. Es handele sich also um einen nicht integrierten Standort, der selbst zielverkehrserzeugend wäre und nicht an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs angebunden sei. Auch in ihrer Stellungnahme zu dem aktuellen LEP Umwelt habe sie sich zur verbindlichen Bauleitplanung mit dem Ziel einer Stadtquartiersplanung einhergehend mit der Konversionsplanung für die brachliegenden Gewerbeflächen und einer Implementierung der Anbindung an die A 8 verpflichtet.

In seiner Sitzung vom 6.3.2008 hat der Stadtrat der Antragsgegnerin sich erneut mit der Planung der „Autobahnanbindung vom Forum zur BAB A 8“ befasst und sich für eine modifizierte Führung der von dem Gutachter entworfenen Trassenvariante „1“ mit Innenstadtanbindung an die Saarbrücker Straße entschieden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG 5 K 41/06 sowie auf die zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit der vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.7.2006 beschlossenen Veränderungssperre „E-Straße“ (VS) begehrt, muss erfolglos bleiben. Er ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).

A.

1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit seines Grundstücks (Parzelle Nr. 1800/51) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle der Gültigkeit der Veränderungssperre hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 – , SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage. Mit Blick auf die sich aus dem § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebende (regelmäßige) Geltungsdauer der am 26.7.2006 bekannt gemachten Veränderungssperre von zwei Jahren kann auch – von den Verlängerungsmöglichkeiten ohnehin abgesehen – nicht von einem zwischenzeitlichen Außerkrafttreten der Satzung ausgegangen werden. Die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Anrechung einer vor Inkrafttreten der Veränderungssperre von der Baugenehmigungsbehörde vorgenommenen förmlichen Zurückstellung (§ 15 Abs. 1 BauGB) führt zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend erfolgte die Zurückstellung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erst mit Datum vom 28.7.2006 und damit nach Erlass der Satzung. Der Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren steht auch nicht entgegen, dass das einschlägige straßenrechtliche Fachplanungsrecht, auf dessen Grundlage das unter anderem als Anlass für die Veränderungssperre angeführte Straßenprojekt nach der Anfang März 2008 vom Stadtrat getroffenen Entscheidung für den Trassenverlauf der geplanten neuen Autobahnanbindung planfestgestellt werden soll, in § 9a FStrG eine gesetzliche Sperre für Wert steigernde Veränderungen ab der Planauslegung (4 Jahre) vorsieht (ebenso § 42 SStrG für den Bereich des Landesstraßenrechts). Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen vom Planungsstadium her sind noch nicht erfüllt. Ob das Grundstück des Antragstellers insoweit überhaupt erfasst werden wird, kann daher dahinstehen.

B.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergeben sich werde in formeller Hinsicht (1.) noch unter inhaltlichen Gesichtspunkten (2.).

1. Die Veränderungssperre ist nicht in einem nach näherer Maßgabe der §§ 214 Abs. 1 BauGB, 12 KSVG beachtlich fehlerhaften Verfahren zustande gekommen. Dass die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Veränderungssperre (in dieser Reihenfolge) in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse am selben Tag amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt gemessen am Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –) Der Geltungsbereich der Satzung ist der Bekanntmachung unzweifelhaft zu entnehmen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –. SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24) und überschreitet das vom Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „E-Straße“ festgelegte Planungsgebiet nicht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde die nach § 16 Abs. 1 BauGB in der Rechtsform der Satzung erlassene Veränderungssperre auch ordnungsgemäß ausgefertigt. (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34 <“Campus Nobel“>) Wesentliche rechtsstaatliche Anforderung an alle Akte der Normsetzung – auch auf der hier zur Rede stehenden kommunalen Ebene – ist die Ausfertigung der Norm nach dem Beschlussakt des Rechtssetzungsorgans und vor ihrer Inkraftsetzung durch die amtliche Bekanntmachung. Die Ausfertigung obliegt bei gemeindlichen Satzungen nach dem einschlägigen Landesrecht dem Bürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG), hier dem Oberbürgermeister (§ 29 Abs. 3 KSVG).

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 3.4.2008 die nicht bei den zuvor übersandten Aufstellungsunterlagen befindliche Ausfertigung der am 13.7.2006 beschlossenen Satzung vorgelegt. Diese datiert vom 14.7.2006 und wurde von dem damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin mit entsprechendem Hinweis „in Vertretung“ des seinerzeitigen Oberbürgermeisters (§ 63 Abs. 1 KSVG) vor der Bekanntmachung am 26.7.2006 unterzeichnet. Die dabei unterbliebene Beifügung des Dienstsiegels (Stempel) ist zwar (allgemein) wünschenswert, indes nicht Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Dieser steht auch nicht entgegen, dass – worauf der Antragsteller in der Sache zutreffend hinweist – die in § 2 Satz 3 VS erwähnte „Übersichtskarte“ der Ausfertigung als Anhang (Blatt 4, nicht nummeriert) nach der Unterschrift des Bürgermeisters beigegeben worden ist und selbst keinen Ausfertigungsvermerk trägt. Das ergibt sich daraus, dass zum einen dieser Karte für die Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung nach der Formulierung in § 2 Satz 3 VS („auch“) lediglich ergänzende Funktion zugedacht war und dass sich zum anderen der hier ohnedies „überschaubare“ Geltungsbereich der Satzung, was die betroffenen privaten Grundstücke anbelangt, dem vorgeschalteten Satzungstext unzweifelhaft entnehmen lässt. In § 2 Satz 1 VS sind diese Grundstücke nach ihren katastermäßigen Flurstücksnummern ausdrücklich und einzeln aufgeführt. Bei den beiden dort abschließend jeweils mit dem Zusatz „(Teilfläche)“ genannten Parzellen Nr. 1800/93 und Nr. 1886/118 handelt es sich um die öffentlichen Verkehrsflächen der im Süden beziehungsweise Osten angrenzenden Straßen „Am S“ und „E-Straße“. Lässt sich aber die räumliche Betroffenheit, was die privaten Grundstücke angeht, bereits dem Satzungstext eindeutig entnehmen, so bedurfte es weder nach dem saarländischen Landesrecht noch nach Bundesrecht zwingend einer gesonderten Ausfertigung der mit dem Satzungstext zu dessen Veranschaulichung veröffentlichten Lagekarte. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 – 7 NB 1.93 –, NVwZ-RR 1994, 201 unter Verweis auf den Beschluss vom 16.5.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 ff.; Beschluss vom 14.9.1998 – 6 BN 4/98 –, bei juris; Urteil vom 31.1.2001 – 6 CN 2.00 –, BauR 2001, 1066 ff.)

2. Die angegriffene Satzung ist auch aus inhaltlichen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen vor. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrats.

Nach Überzeugung des Senats wurde die Veränderungssperre im Verständnis von § 14 Abs. 1 BauGB "zur Sicherung der Planung" beschlossen und war insoweit auch erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre durch das gemeindliche Beschlussorgan hinreichend konkrete Vorstellungen der planenden Gemeinde über den Inhalt des (künftigen) Bebauungsplanes bestehen. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche positiven Ziele mit der Planung verfolgt werden. Eine bloße Verhinderungsabsicht oder allein die negative Feststellung, dass ein bestimmtes Bauvorhaben unerwünscht ist, reichen hingegen nicht aus. (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils m.z.N.) Hiervon zu unterscheiden und rechtlich unbedenklich ist es, wenn die Gemeinde ein ihren städtebaulichen Vorstellungen nicht entsprechendes konkretes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine eigene planerische Konzeption für den in Rede stehenden Bereich zu entwickeln, wie dies die Antragsgegnerin als Reaktion auf die Bauvoranfragen eines Investors Anfang 2006 und dann auch des Antragstellers selbst getan hat. Eine Veränderungssperre darf gezielt dazu eingesetzt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens negativ zu verändern. (vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 B 40.93 -, BRS 55 Nr. 95)

Hieran gemessen erweist sich die Veränderungssperre „E-Straße“ als rechtlich unbedenklich. Nach der dem Planaufstellungsbeschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.7.2006 zugrunde liegenden Beschlussvorlage verfolgt die Bauleitplanung zwei Ziele, und zwar die „planerische Einbindung der Verkehrsströme“ nach Realisierung eines zur Entlastung innerstädtischer Straßen, insbesondere der stark belasteten B 423, geplanten neuen Anschlusses an die Bundesautobahn A 8 sowie die „planungsrechtliche Umsetzung eines Märktekonzeptes“ zur Stärkung und Stützung der durch den Landesentwicklungsplan (LEP) Siedlung zugewiesenen zentralörtlichen Funktion.

Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt existierten verschiedene Planungsvarianten hinsichtlich der künftigen Trasse der Autobahnanbindung, von denen zumindest eine eine unmittelbare räumliche Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers vorsah. Der Antragsgegnerin ging es aber bei Erlass der Veränderungssperre nicht allein um die „Offenhaltung“ dieses für den Straßenbau aus damaliger Sicht unter Umständen unmittelbar benötigten Grundstücks des Antragstellers. Vielmehr ergibt sich auch bei den über die unmittelbar östlich gelegene Straße „Am S“ geführten Trassenvarianten, von denen zwischenzeitlich in der Sitzung am 6.3.2008 vom Stadtrat die sog. „Variante 1“ favorisiert wurde, die Situation, dass die neue Straße in diesem Bereich auf die vorhandene innerstädtische Bebauung der Antragsgegnerin treffen wird. Da das räumliche Umfeld wegen der sich im Norden und Westen anschließenden großen Industriebrachen der ehemaligen Dillinger Stahlbau und einer früheren Eisengießerei, für die nach Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls Bebauungsplanaufstellungsbeschlüsse vorliegen, ohnehin ein erhebliches städtebauliches Regelungsbedürfnis auslöst, musste es sich für die Antragsgegnerin aufdrängen, den hier zur Rede stehenden vorgelagerten Bereich ebenfalls zum Gegenstand städtebaulicher Planungen zu machen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin noch keine genaue Festlegung der künftig von ihr angestrebten Qualität eines Baugebiets im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO 1990 vorgenommen hat. Im Zuge der planerischen Neugestaltung ihres „Weststadteingangsportals“ im Umfeld des neu zu bauenden Straßenanschlusses können auch durchaus andere Festsetzungen aus dem den Gemeinden insoweit zur Verfügung stehenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB, also auch baufreie Flächen oder Verkehrsflächen in Betracht kommen. Insoweit handelt es sich auch nicht – wie der Antragsteller beanstandet – um eine reine „Vorratsplanung“ der Antragsgegnerin mit der alleinigen Absicht, sich „alles offen zu halten“. Der Vertreter der Stadtplanung der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass angesichts der Komplexität des zu bewältigenden städtebaulichen Problems bei der Gestaltung des künftigen Stadteingangs in diesem Bereich eine Vielzahl von Planungsdeterminanten zusammentreffen, die in verschiedenen Verfahren von unterschiedlichen Planungsträgern koordinierungsbedürftig zu bewältigen sind und die eine weitere Konkretisierung erst im Zuge des Fortschreitens dieser Planungen zulassen. Dabei geht es neben der angesprochenen Straßenplanung, die ein zentrales städtebauliches Vorhaben zur Entlastung des in der Ortsdurchfahrt der Antragsgegnerin meist belasteten Bundesstraßenabschnitts der B 423, die zur Aufnahme in den vordringlichen Bedarf in der Verkehrswegeplanung geführt hat, darstellt, um die künftige städtebauliche Ordnung der beträchtliche Ausmaße aufweisenden und räumlich anschließenden Industriebrachen. Bei der sollen zudem auch geänderte raumordnerische Vorstellungen für diesen teilweise als Vorranggebiet Gewerbe und Industrie festgelegten Bereich entwickelt werden. Das Ganze soll insgesamt konzeptionell abgestimmt werden mit der angesprochenen städtebaulichen Neugestaltung des „Weststadteingangsportals“. Wesentlicher konkreter Anlass für den Erlass der Veränderungssperre war der Versuch, eine im Vorfeld der verkehrlichen Neuordnung manifest gewordene städtebauliche „Vorwegnahme“ durch eine ungeordnete Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften entlang der projektierten Straßentrasse zu verhindern. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben insoweit auf die schlechten Erfahrungen in der Nachbarstadt Zweibrücken in der Westpfalz hingewiesen. Diese Darlegungen machten die in der Einleitung zur Satzung schlagwortartig gekennzeichneten Planungsabsichten anschaulich. Dies schließt es – auch wenn hier noch keine konkrete Baugebietsart im Sinne der §§ 2 ff BauNVO 1990 benannt worden ist – aus, im konkreten Fall von einem Nichtvorhandensein jeglicher positiver planerischer Ziele der Antragsgegnerin und deswegen von einer am Maßstab des § 14 Abs. 1 BauGB unzulässigen reinen Verhinderungsplanung auszugehen.

Das wird insbesondere deutlich bei Berücksichtigung des ebenfalls im Satzungsbeschluss angeführten weiteren städtebaulichen Anlasses einer „planungshoheitlichen Umsetzung eines Märktekonzepts“ zur Stärkung und Stützung der zentralörtlichen Funktion der Antragsgegnerin. Das von ihr mit den Aufstellungsunterlagen übersandte „Märktekonzept“ der Firma I. Marktforschung datiert zwar vom Dezember 2006, lag also im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats genauso verschriftet möglicherweise noch nicht vor, ist aber als planerische Verfestigung des in der Beschlussvorlage bereits erwähnten „Konzepts“ anzusehen und lässt deutlich erkennen, welche Nutzungen im fraglichen Bereich nicht den (positiven) städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin entsprechen. Auch die Planungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des „Märktekonzepts“ sind – wie die vorerwähnte Straßenplanung – nach den vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin schon seit mehreren Jahren Gegenstand von Diskussionen im Stadtrat. In seiner Sitzung am 18.12.2003 hatte dieser die Verwaltung ermächtigt, bei einem Fachbüro die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts in Auftrag zu geben. Bereits am 1.4.2004 hat dieser unter TOP 15 das Konzept diskutiert. Ausweislich des von der Antragsgegnerin in Ablichtung vorgelegten Auszugs aus der Sitzungsniederschrift wurde die Problematik des Einzelhandels in der Stadt und der gebotenen Steuerung der Kaufkraft zur Steigerung der Attraktivität gerade der in der Innenstadt (noch) ansässigen Geschäfte bereits damals auf der Grundlage eines von der I. präsentierten ersten Teils ihres Gutachtens anhand ganz konkreter Einzelhandelsprojekte ausführlich diskutiert.

Ziele des Konzepts in der nun fortgeschriebenen Fassung sind insbesondere die Stärkung des Einzelhandels in der Innenstadt der Antragsgegnerin und gleichzeitig eine Sicherstellung der Nahversorgung (Einzelhandel) in den Wohngebieten. (vgl. Seite VIII des Märktekonzepts (Abschnitt Kurzfassung)) Zur Erreichung des erstgenannten Zieles („Schutz der City“) sollen weitere Ansiedlungen von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der City planerisch unterbunden werden. (vgl. Seite IX des Märktekonzepts (Abschnitt Kurzfassung)) Für den hier in Rede stehenden Bereich heißt es in dem Konzept konkret:

„Mit dem Bau der geplanten Anbindung an die BAB A 8 nach Süden entsteht ein attraktives Stadtportal zwischen E-Straße und „Am F“. Innenstadtrelevanter Einzelhandel soll hier nicht zugelassen werden. Der für die Stadtgestalt Homburgs überaus wichtige Bereich sollte architektonisch und städtebaulich attraktiv gestaltet werden. Das DSD-Gelände sollte nicht für großflächigen Einzelhandel genutzt werden.“

Im Abschnitt III des Märktekonzeptes wird der von der Veränderungssperre betroffene Bereich als „Zone 3 (Ergänzungslagen Mitte)“ dargestellt. Zum Planbereich und den umliegenden Flächen heißt es weiter im Abschnitt 4.4.3.3 des Märktekonzeptes (Seite 70), diese sich südwestlich an die Innenstadt anschließenden Freiflächen und Gewerbebrachen nähmen eine Sonderrolle ein. Die Lagequalität des Forumsgeländes und der sich südwestlich anschließenden Bereiche, auch des früheren DSD-Grundstücks und der ehemaligen Gewerbeflächen, werde durch den geplanten Ausbau der Anbindung an die A8 in Zukunft deutlich aufgewertet. Weiterer großflächiger Einzelhandel solle hier nur zugelassen werden, wenn kein schädlicher Einfluss auf die City ausgeübt werde. Darüber hinaus sollten die neu entstehenden Lagen an der Anbindung an die A 8 zwischen Forum und E-Straße architektonisch und städtebaulich ihrer Lage als Stadtportal angemessen attraktiv gestaltet werden. Als Beispiel wird der Bereich der Ostspange in B-Stadt angeführt. Das frühere DSD-Gelände solle grundsätzlich einer anderen Nutzung als Gewerbepark, Dienstleistungspark oder als Wohn- beziehungsweise Mischgebiet zugeführt werden. Auf der beigefügten „Karte 11“ (Seite 71), die bereits die geplante Autobahnanbindung zur A 8 darstellt, verläuft die Abgrenzung zwischen der „Stadtportallage“ und der „Ergänzungslage“ quer über das Grundstück des Antragstellers. Aus diesen Aussagen des Märktekonzeptes lässt sich ebenfalls eine den Erlass der Veränderungssperre rechtfertigende hinreichend konkrete (positive) städtebauliche Zielvorstellung der Antragsgegnerin entnehmen.

Verfolgt die Antragsgegnerin danach eine positive planerische Konzeption, so ist ferner ein Bedürfnis für den Erlass der Veränderungssperre als Mittel zur Sicherung dieser Bauleitplanung anzuerkennen. Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses setzt nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplanes feststeht. Weder ist über die Veränderungssperre auf der Grundlage einer Abwägung der in der vorgesehenen Bauleitplanung einander gegenüberstehenden Belange zu entscheiden, noch ist im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt der mit ihr verfolgten Sicherungsabsichten Raum für eine "antizipierte" Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1998 - 2 N 1/97 -, m.w.N.) Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss und wird im Zeitpunkt der Entscheidung über die Veränderungssperre ohnedies in aller Regel noch nicht vorliegen, und dies ist auch nicht notwendig. Zweck der Veränderungssperre ist es gerade, Entwicklungen zu verhindern, welche die von der Gemeinde für die betreffende Fläche verfolgten planerischen Vorstellungen obsolet machen, bevor sie die Möglichkeit hatte, ein ordnungsgemäßes Planaufstellungsverfahren durchzuführen. Demnach kann die Wirksamkeit der Veränderungssperre schon von der Natur der Sache her nicht von der Feststellung abhängen, dass der noch nicht als Satzung beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer rechtmäßigen Abwägung der beachtlichen Belange getragen sein wird. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95)

Ungültig, weil nicht erforderlich, ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses offenkundig ist, dass die Planungsziele, die mit ihr gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung nicht erreichbar sind. Das ist hier nicht der Fall. Die Bewältigung des Konfliktes der einander gegenüberstehenden vielfältigen privaten und öffentlichen Belange ist Aufgabe der dem Stadtrat der Antragsgegnerin im eingeleiteten Planaufstellungsverfahren obliegenden planerischen Abwägung, die auf der Grundlage einer umfassenden Ermittlung und Gewichtung der berührten Interessen vorzunehmen ist und die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht vorweg genommen werden kann.

Begegnet die Veränderungssperre daher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so ist abschließend festzuhalten, dass sich ihr Inhalt im Rahmen der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 BauGB bewegt. Die sich aus deren Umsetzung für den Antragsteller ergebenden befristeten wirtschaftlichen Konsequenzen hat der Gesetzgeber zum Schutz gemeindlicher Planungshoheit im Wege der Konkretisierung der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) in Kauf genommen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 13.6.2007 – 2 C 309/07 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller die Feststellung der Unwirksamkeit der vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.7.2006 beschlossenen Veränderungssperre „E-Straße“ (VS) begehrt, muss erfolglos bleiben. Er ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).

A.

1. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit seines Grundstücks (Parzelle Nr. 1800/51) im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung und den sich im Falle der Gültigkeit der Veränderungssperre hieraus für ihn als Eigentümer ergebenden negativen Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich aus einer Belegenheit im Planbereich regelmäßig mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu erblickende Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa Urteil vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 – , SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 28)

2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Nutzungsabsichten des Antragstellers hinsichtlich dieser Teilfläche des Grundstücks nicht in Frage. Mit Blick auf die sich aus dem § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergebende (regelmäßige) Geltungsdauer der am 26.7.2006 bekannt gemachten Veränderungssperre von zwei Jahren kann auch – von den Verlängerungsmöglichkeiten ohnehin abgesehen – nicht von einem zwischenzeitlichen Außerkrafttreten der Satzung ausgegangen werden. Die unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durch § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Anrechung einer vor Inkrafttreten der Veränderungssperre von der Baugenehmigungsbehörde vorgenommenen förmlichen Zurückstellung (§ 15 Abs. 1 BauGB) führt zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend erfolgte die Zurückstellung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde erst mit Datum vom 28.7.2006 und damit nach Erlass der Satzung. Der Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses des Antragstellers im vorliegenden Verfahren steht auch nicht entgegen, dass das einschlägige straßenrechtliche Fachplanungsrecht, auf dessen Grundlage das unter anderem als Anlass für die Veränderungssperre angeführte Straßenprojekt nach der Anfang März 2008 vom Stadtrat getroffenen Entscheidung für den Trassenverlauf der geplanten neuen Autobahnanbindung planfestgestellt werden soll, in § 9a FStrG eine gesetzliche Sperre für Wert steigernde Veränderungen ab der Planauslegung (4 Jahre) vorsieht (ebenso § 42 SStrG für den Bereich des Landesstraßenrechts). Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen vom Planungsstadium her sind noch nicht erfüllt. Ob das Grundstück des Antragstellers insoweit überhaupt erfasst werden wird, kann daher dahinstehen.

B.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Satzung ergeben sich werde in formeller Hinsicht (1.) noch unter inhaltlichen Gesichtspunkten (2.).

1. Die Veränderungssperre ist nicht in einem nach näherer Maßgabe der §§ 214 Abs. 1 BauGB, 12 KSVG beachtlich fehlerhaften Verfahren zustande gekommen. Dass die Aufstellung eines Bebauungsplans und die Veränderungssperre (in dieser Reihenfolge) in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse am selben Tag amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt gemessen am Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –) Der Geltungsbereich der Satzung ist der Bekanntmachung unzweifelhaft zu entnehmen (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 –. SKZ 2006, 46, Leitsatz Nr. 24) und überschreitet das vom Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „E-Straße“ festgelegte Planungsgebiet nicht.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde die nach § 16 Abs. 1 BauGB in der Rechtsform der Satzung erlassene Veränderungssperre auch ordnungsgemäß ausgefertigt. (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34 <“Campus Nobel“>) Wesentliche rechtsstaatliche Anforderung an alle Akte der Normsetzung – auch auf der hier zur Rede stehenden kommunalen Ebene – ist die Ausfertigung der Norm nach dem Beschlussakt des Rechtssetzungsorgans und vor ihrer Inkraftsetzung durch die amtliche Bekanntmachung. Die Ausfertigung obliegt bei gemeindlichen Satzungen nach dem einschlägigen Landesrecht dem Bürgermeister (§ 59 Abs. 2 Satz 2 KSVG), hier dem Oberbürgermeister (§ 29 Abs. 3 KSVG).

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 3.4.2008 die nicht bei den zuvor übersandten Aufstellungsunterlagen befindliche Ausfertigung der am 13.7.2006 beschlossenen Satzung vorgelegt. Diese datiert vom 14.7.2006 und wurde von dem damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin mit entsprechendem Hinweis „in Vertretung“ des seinerzeitigen Oberbürgermeisters (§ 63 Abs. 1 KSVG) vor der Bekanntmachung am 26.7.2006 unterzeichnet. Die dabei unterbliebene Beifügung des Dienstsiegels (Stempel) ist zwar (allgemein) wünschenswert, indes nicht Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2004 – 1 R 6/03 –, SKZ 2005, 70, Leitsatz Nr. 21) Dieser steht auch nicht entgegen, dass – worauf der Antragsteller in der Sache zutreffend hinweist – die in § 2 Satz 3 VS erwähnte „Übersichtskarte“ der Ausfertigung als Anhang (Blatt 4, nicht nummeriert) nach der Unterschrift des Bürgermeisters beigegeben worden ist und selbst keinen Ausfertigungsvermerk trägt. Das ergibt sich daraus, dass zum einen dieser Karte für die Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung nach der Formulierung in § 2 Satz 3 VS („auch“) lediglich ergänzende Funktion zugedacht war und dass sich zum anderen der hier ohnedies „überschaubare“ Geltungsbereich der Satzung, was die betroffenen privaten Grundstücke anbelangt, dem vorgeschalteten Satzungstext unzweifelhaft entnehmen lässt. In § 2 Satz 1 VS sind diese Grundstücke nach ihren katastermäßigen Flurstücksnummern ausdrücklich und einzeln aufgeführt. Bei den beiden dort abschließend jeweils mit dem Zusatz „(Teilfläche)“ genannten Parzellen Nr. 1800/93 und Nr. 1886/118 handelt es sich um die öffentlichen Verkehrsflächen der im Süden beziehungsweise Osten angrenzenden Straßen „Am S“ und „E-Straße“. Lässt sich aber die räumliche Betroffenheit, was die privaten Grundstücke angeht, bereits dem Satzungstext eindeutig entnehmen, so bedurfte es weder nach dem saarländischen Landesrecht noch nach Bundesrecht zwingend einer gesonderten Ausfertigung der mit dem Satzungstext zu dessen Veranschaulichung veröffentlichten Lagekarte. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26.8.1993 – 7 NB 1.93 –, NVwZ-RR 1994, 201 unter Verweis auf den Beschluss vom 16.5.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 ff.; Beschluss vom 14.9.1998 – 6 BN 4/98 –, bei juris; Urteil vom 31.1.2001 – 6 CN 2.00 –, BauR 2001, 1066 ff.)

2. Die angegriffene Satzung ist auch aus inhaltlichen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen vor. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrats.

Nach Überzeugung des Senats wurde die Veränderungssperre im Verständnis von § 14 Abs. 1 BauGB "zur Sicherung der Planung" beschlossen und war insoweit auch erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre durch das gemeindliche Beschlussorgan hinreichend konkrete Vorstellungen der planenden Gemeinde über den Inhalt des (künftigen) Bebauungsplanes bestehen. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche positiven Ziele mit der Planung verfolgt werden. Eine bloße Verhinderungsabsicht oder allein die negative Feststellung, dass ein bestimmtes Bauvorhaben unerwünscht ist, reichen hingegen nicht aus. (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils m.z.N.) Hiervon zu unterscheiden und rechtlich unbedenklich ist es, wenn die Gemeinde ein ihren städtebaulichen Vorstellungen nicht entsprechendes konkretes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine eigene planerische Konzeption für den in Rede stehenden Bereich zu entwickeln, wie dies die Antragsgegnerin als Reaktion auf die Bauvoranfragen eines Investors Anfang 2006 und dann auch des Antragstellers selbst getan hat. Eine Veränderungssperre darf gezielt dazu eingesetzt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens negativ zu verändern. (vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 B 40.93 -, BRS 55 Nr. 95)

Hieran gemessen erweist sich die Veränderungssperre „E-Straße“ als rechtlich unbedenklich. Nach der dem Planaufstellungsbeschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.7.2006 zugrunde liegenden Beschlussvorlage verfolgt die Bauleitplanung zwei Ziele, und zwar die „planerische Einbindung der Verkehrsströme“ nach Realisierung eines zur Entlastung innerstädtischer Straßen, insbesondere der stark belasteten B 423, geplanten neuen Anschlusses an die Bundesautobahn A 8 sowie die „planungsrechtliche Umsetzung eines Märktekonzeptes“ zur Stärkung und Stützung der durch den Landesentwicklungsplan (LEP) Siedlung zugewiesenen zentralörtlichen Funktion.

Unter dem erstgenannten Gesichtspunkt existierten verschiedene Planungsvarianten hinsichtlich der künftigen Trasse der Autobahnanbindung, von denen zumindest eine eine unmittelbare räumliche Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers vorsah. Der Antragsgegnerin ging es aber bei Erlass der Veränderungssperre nicht allein um die „Offenhaltung“ dieses für den Straßenbau aus damaliger Sicht unter Umständen unmittelbar benötigten Grundstücks des Antragstellers. Vielmehr ergibt sich auch bei den über die unmittelbar östlich gelegene Straße „Am S“ geführten Trassenvarianten, von denen zwischenzeitlich in der Sitzung am 6.3.2008 vom Stadtrat die sog. „Variante 1“ favorisiert wurde, die Situation, dass die neue Straße in diesem Bereich auf die vorhandene innerstädtische Bebauung der Antragsgegnerin treffen wird. Da das räumliche Umfeld wegen der sich im Norden und Westen anschließenden großen Industriebrachen der ehemaligen Dillinger Stahlbau und einer früheren Eisengießerei, für die nach Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls Bebauungsplanaufstellungsbeschlüsse vorliegen, ohnehin ein erhebliches städtebauliches Regelungsbedürfnis auslöst, musste es sich für die Antragsgegnerin aufdrängen, den hier zur Rede stehenden vorgelagerten Bereich ebenfalls zum Gegenstand städtebaulicher Planungen zu machen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin noch keine genaue Festlegung der künftig von ihr angestrebten Qualität eines Baugebiets im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO 1990 vorgenommen hat. Im Zuge der planerischen Neugestaltung ihres „Weststadteingangsportals“ im Umfeld des neu zu bauenden Straßenanschlusses können auch durchaus andere Festsetzungen aus dem den Gemeinden insoweit zur Verfügung stehenden Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB, also auch baufreie Flächen oder Verkehrsflächen in Betracht kommen. Insoweit handelt es sich auch nicht – wie der Antragsteller beanstandet – um eine reine „Vorratsplanung“ der Antragsgegnerin mit der alleinigen Absicht, sich „alles offen zu halten“. Der Vertreter der Stadtplanung der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, dass angesichts der Komplexität des zu bewältigenden städtebaulichen Problems bei der Gestaltung des künftigen Stadteingangs in diesem Bereich eine Vielzahl von Planungsdeterminanten zusammentreffen, die in verschiedenen Verfahren von unterschiedlichen Planungsträgern koordinierungsbedürftig zu bewältigen sind und die eine weitere Konkretisierung erst im Zuge des Fortschreitens dieser Planungen zulassen. Dabei geht es neben der angesprochenen Straßenplanung, die ein zentrales städtebauliches Vorhaben zur Entlastung des in der Ortsdurchfahrt der Antragsgegnerin meist belasteten Bundesstraßenabschnitts der B 423, die zur Aufnahme in den vordringlichen Bedarf in der Verkehrswegeplanung geführt hat, darstellt, um die künftige städtebauliche Ordnung der beträchtliche Ausmaße aufweisenden und räumlich anschließenden Industriebrachen. Bei der sollen zudem auch geänderte raumordnerische Vorstellungen für diesen teilweise als Vorranggebiet Gewerbe und Industrie festgelegten Bereich entwickelt werden. Das Ganze soll insgesamt konzeptionell abgestimmt werden mit der angesprochenen städtebaulichen Neugestaltung des „Weststadteingangsportals“. Wesentlicher konkreter Anlass für den Erlass der Veränderungssperre war der Versuch, eine im Vorfeld der verkehrlichen Neuordnung manifest gewordene städtebauliche „Vorwegnahme“ durch eine ungeordnete Ansiedlung von Einzelhandelsgeschäften entlang der projektierten Straßentrasse zu verhindern. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben insoweit auf die schlechten Erfahrungen in der Nachbarstadt Zweibrücken in der Westpfalz hingewiesen. Diese Darlegungen machten die in der Einleitung zur Satzung schlagwortartig gekennzeichneten Planungsabsichten anschaulich. Dies schließt es – auch wenn hier noch keine konkrete Baugebietsart im Sinne der §§ 2 ff BauNVO 1990 benannt worden ist – aus, im konkreten Fall von einem Nichtvorhandensein jeglicher positiver planerischer Ziele der Antragsgegnerin und deswegen von einer am Maßstab des § 14 Abs. 1 BauGB unzulässigen reinen Verhinderungsplanung auszugehen.

Das wird insbesondere deutlich bei Berücksichtigung des ebenfalls im Satzungsbeschluss angeführten weiteren städtebaulichen Anlasses einer „planungshoheitlichen Umsetzung eines Märktekonzepts“ zur Stärkung und Stützung der zentralörtlichen Funktion der Antragsgegnerin. Das von ihr mit den Aufstellungsunterlagen übersandte „Märktekonzept“ der Firma I. Marktforschung datiert zwar vom Dezember 2006, lag also im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Stadtrats genauso verschriftet möglicherweise noch nicht vor, ist aber als planerische Verfestigung des in der Beschlussvorlage bereits erwähnten „Konzepts“ anzusehen und lässt deutlich erkennen, welche Nutzungen im fraglichen Bereich nicht den (positiven) städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin entsprechen. Auch die Planungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung des „Märktekonzepts“ sind – wie die vorerwähnte Straßenplanung – nach den vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin schon seit mehreren Jahren Gegenstand von Diskussionen im Stadtrat. In seiner Sitzung am 18.12.2003 hatte dieser die Verwaltung ermächtigt, bei einem Fachbüro die Erstellung eines Einzelhandelskonzepts in Auftrag zu geben. Bereits am 1.4.2004 hat dieser unter TOP 15 das Konzept diskutiert. Ausweislich des von der Antragsgegnerin in Ablichtung vorgelegten Auszugs aus der Sitzungsniederschrift wurde die Problematik des Einzelhandels in der Stadt und der gebotenen Steuerung der Kaufkraft zur Steigerung der Attraktivität gerade der in der Innenstadt (noch) ansässigen Geschäfte bereits damals auf der Grundlage eines von der I. präsentierten ersten Teils ihres Gutachtens anhand ganz konkreter Einzelhandelsprojekte ausführlich diskutiert.

Ziele des Konzepts in der nun fortgeschriebenen Fassung sind insbesondere die Stärkung des Einzelhandels in der Innenstadt der Antragsgegnerin und gleichzeitig eine Sicherstellung der Nahversorgung (Einzelhandel) in den Wohngebieten. (vgl. Seite VIII des Märktekonzepts (Abschnitt Kurzfassung)) Zur Erreichung des erstgenannten Zieles („Schutz der City“) sollen weitere Ansiedlungen von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der City planerisch unterbunden werden. (vgl. Seite IX des Märktekonzepts (Abschnitt Kurzfassung)) Für den hier in Rede stehenden Bereich heißt es in dem Konzept konkret:

„Mit dem Bau der geplanten Anbindung an die BAB A 8 nach Süden entsteht ein attraktives Stadtportal zwischen E-Straße und „Am F“. Innenstadtrelevanter Einzelhandel soll hier nicht zugelassen werden. Der für die Stadtgestalt Homburgs überaus wichtige Bereich sollte architektonisch und städtebaulich attraktiv gestaltet werden. Das DSD-Gelände sollte nicht für großflächigen Einzelhandel genutzt werden.“

Im Abschnitt III des Märktekonzeptes wird der von der Veränderungssperre betroffene Bereich als „Zone 3 (Ergänzungslagen Mitte)“ dargestellt. Zum Planbereich und den umliegenden Flächen heißt es weiter im Abschnitt 4.4.3.3 des Märktekonzeptes (Seite 70), diese sich südwestlich an die Innenstadt anschließenden Freiflächen und Gewerbebrachen nähmen eine Sonderrolle ein. Die Lagequalität des Forumsgeländes und der sich südwestlich anschließenden Bereiche, auch des früheren DSD-Grundstücks und der ehemaligen Gewerbeflächen, werde durch den geplanten Ausbau der Anbindung an die A8 in Zukunft deutlich aufgewertet. Weiterer großflächiger Einzelhandel solle hier nur zugelassen werden, wenn kein schädlicher Einfluss auf die City ausgeübt werde. Darüber hinaus sollten die neu entstehenden Lagen an der Anbindung an die A 8 zwischen Forum und E-Straße architektonisch und städtebaulich ihrer Lage als Stadtportal angemessen attraktiv gestaltet werden. Als Beispiel wird der Bereich der Ostspange in B-Stadt angeführt. Das frühere DSD-Gelände solle grundsätzlich einer anderen Nutzung als Gewerbepark, Dienstleistungspark oder als Wohn- beziehungsweise Mischgebiet zugeführt werden. Auf der beigefügten „Karte 11“ (Seite 71), die bereits die geplante Autobahnanbindung zur A 8 darstellt, verläuft die Abgrenzung zwischen der „Stadtportallage“ und der „Ergänzungslage“ quer über das Grundstück des Antragstellers. Aus diesen Aussagen des Märktekonzeptes lässt sich ebenfalls eine den Erlass der Veränderungssperre rechtfertigende hinreichend konkrete (positive) städtebauliche Zielvorstellung der Antragsgegnerin entnehmen.

Verfolgt die Antragsgegnerin danach eine positive planerische Konzeption, so ist ferner ein Bedürfnis für den Erlass der Veränderungssperre als Mittel zur Sicherung dieser Bauleitplanung anzuerkennen. Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses setzt nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplanes feststeht. Weder ist über die Veränderungssperre auf der Grundlage einer Abwägung der in der vorgesehenen Bauleitplanung einander gegenüberstehenden Belange zu entscheiden, noch ist im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der Veränderungssperre unter dem Gesichtspunkt der mit ihr verfolgten Sicherungsabsichten Raum für eine "antizipierte" Normenkontrolle des künftigen Bebauungsplans. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.1998 - 2 N 1/97 -, m.w.N.) Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss und wird im Zeitpunkt der Entscheidung über die Veränderungssperre ohnedies in aller Regel noch nicht vorliegen, und dies ist auch nicht notwendig. Zweck der Veränderungssperre ist es gerade, Entwicklungen zu verhindern, welche die von der Gemeinde für die betreffende Fläche verfolgten planerischen Vorstellungen obsolet machen, bevor sie die Möglichkeit hatte, ein ordnungsgemäßes Planaufstellungsverfahren durchzuführen. Demnach kann die Wirksamkeit der Veränderungssperre schon von der Natur der Sache her nicht von der Feststellung abhängen, dass der noch nicht als Satzung beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer rechtmäßigen Abwägung der beachtlichen Belange getragen sein wird. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, BRS 55 Nr. 95)

Ungültig, weil nicht erforderlich, ist eine Veränderungssperre vielmehr nur dann, wenn bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses offenkundig ist, dass die Planungsziele, die mit ihr gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung nicht erreichbar sind. Das ist hier nicht der Fall. Die Bewältigung des Konfliktes der einander gegenüberstehenden vielfältigen privaten und öffentlichen Belange ist Aufgabe der dem Stadtrat der Antragsgegnerin im eingeleiteten Planaufstellungsverfahren obliegenden planerischen Abwägung, die auf der Grundlage einer umfassenden Ermittlung und Gewichtung der berührten Interessen vorzunehmen ist und die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre nicht vorweg genommen werden kann.

Begegnet die Veränderungssperre daher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so ist abschließend festzuhalten, dass sich ihr Inhalt im Rahmen der Ermächtigung des § 14 Abs. 1 BauGB bewegt. Die sich aus deren Umsetzung für den Antragsteller ergebenden befristeten wirtschaftlichen Konsequenzen hat der Gesetzgeber zum Schutz gemeindlicher Planungshoheit im Wege der Konkretisierung der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) in Kauf genommen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 13.6.2007 – 2 C 309/07 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/02/2008 00:00

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, eine
published on 22/11/2007 00:00

Tenor Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der „1. Änderung“ vom 20.10.2005 des Bebauungsplans „Nobel Campus“ beantragt hat. Der am 19.4.2005 vom Gemeind
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Tenor Der am 24. September 2003 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 16. Juli 2004 bekannt gemachte Bebauungsplan NW 12.00 „Ortsdurchfahrt N“ ist unwirksam, soweit er die Festsetzung der Gehwegfläche vor dem An
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published on 25/06/2009 00:00

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published on 12/03/2009 00:00

Tenor Der am 20. Februar 2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „H.“ ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist hinsichtlich de
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Annotations

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 19 (Enteignung).

(3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der Planung von Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder bei der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung vorzulegen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 19 (Enteignung).

(3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern, können die Landesregierungen und kann an Stelle der Landesregierungen zur Sicherung der Planung von Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, sofern das Fernstraßen-Bundesamt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes zuständige Planfeststellungsbehörde ist, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund von Satz 1 bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen. Auf die Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder bei der Planfeststellung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, das Fernstraßen-Bundesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Die zur Abgabe Verpflichteten haben der Künstlersozialkasse oder den Trägern der Rentenversicherung auf Verlangen über alle für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe sowie der Versicherungspflicht und der Höhe der Beiträge und Beitragszuschüsse erforderlichen Tatsachen Auskunft zu geben und die Unterlagen, aus denen diese Tatsachen hervorgehen, insbesondere die in § 28 genannten Aufzeichnungen, während der Arbeitszeit nach Wahl der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung entweder in deren oder in ihren eigenen Geschäftsräumen vorzulegen. Sind ihre Geschäftsräume gleichzeitig ihre privaten Wohnungen, so sind sie nur verpflichtet, die Unterlagen in den Geschäftsräumen der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung vorzulegen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.