Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 15. Mai 2013 - 2 B 51/13

published on 15/05/2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 15. Mai 2013 - 2 B 51/13
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2013 – 5 L 1880/12 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin zur Erweiterung seines Wohnhauses (Anwesen A-Straße) auf der Parzelle Nr. 1490/31 in Flur 10 der Gemarkung R.. Dieses ist linksseitig auf der Grenze zum Nachbargrundstück der Antragsteller (Parzelle Nr. 1490/30) an deren Wohnhaus (Anwesen Nr. 4) angebaut. Ein Bebauungsplan für den Bereich in der Ortslage von R. existiert nicht.

Ende November 2012 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung für einen „Wohnhausanbau und Garage“ sowie eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die Abstandsflächen hinsichtlich der Grenze zum rechten Nachbargrundstück (Parzelle Nr. 1490/32).(vgl. den Bauschein und den Abweichungsbescheid vom 27.11.2012, jeweils – 63/02/375/2012 –) Die genehmigten Bauvorlagen weisen im rückwärtigen Teil auf der linken Grenze zum Grundstück der Antragsteller eine 5 m über die bisherige gemeinsame Bautiefe von 9 m hinausgreifende und 8,50 m breite Erweiterung des vorhandenen Gebäudes aus. Die Wandhöhe zum Grundstück der Antragsteller ist in den Plänen mit 7,40 m angegeben. Ein darüber in Traufstellung zur Grenze vorgesehenes Satteldach soll bis auf Höhe des Firstes des Bestands von insgesamt – an der Gebäuderückseite – 10,10 m geführt werden. Die Maßnahme dient im Bereich des Untergeschosses der Schaffung eines zusätzlichen Kellerraums, in Erd- und Obergeschoss der Erweiterung von Wohnraum und im Dachgeschoss dem Einbau eines Speichers. Die erteilte Abweichung betrifft die Ausführung der zum rechtsseitigen Nachbarn hin genehmigten, dort ebenfalls grenzständigen und teilunterkellerten Garage.

Im Dezember 2012 haben die Antragsteller, die im Vorfeld der Erteilung der Genehmigung der Baumaßnahme nicht zugestimmt hatten, Widerspruch eingelegt und – nachdem zunächst ein entsprechender Antrag von der Antragsgegnerin abgelehnt worden war – beim Verwaltungsgericht um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs nachgesucht. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Baugenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig. Die Realisierung des genehmigten Vorhabens habe für sie schlechthin unzumutbare Auswirkungen und verstoße daher gegen das Rücksichtnahmegebot. Allein die „Mauerhöhe“ von über 7 m bei einer (zusätzlichen) Bautiefe von 5 m habe eine „erdrückende und einmauernde Wirkung“. Sie führe zu einer zusätzlichen Verschattung des überwiegenden Teils ihres rückwärtigen Grundstücksbereichs. Das betreffe eine dort befindliche Terrasse sowie die auf der Rückseite ihres Hauses eingebauten Fenster, insbesondere das einer Wohnküche im Erdgeschoss, und gehe über den „Grad einer zulässigen Belästigung weit hinaus“. Das Vorhaben füge sich auch nicht in die „ortsübliche Umgebung“ ein. Von den seitens der Antragsgegnerin als Vergleichsmaßstab herangezogenen Anwesen Nr. 4, 8 und 14 verfüge nur das letztgenannte über einen Wohnhausanbau in entsprechender Tiefe. Bei den Anwesen Nr. 8 und Nr. 10 handele es sich lediglich um Terrassen und offene Balkone beziehungsweise um einen Wintergarten, der von den Auswirkungen für die Nachbarn keine erhebliche Beeinträchtigung bilde und daher nicht vergleichbar sei.

Die Antragsgegnerin hat ihre Genehmigungsentscheidung verteidigt und darauf hingewiesen, dass der geplante Anbau „in reiner Nordlage“ nicht zu einer Beschattung der rückseitig auf dem Grundstück der Antragsteller angelegten Terrasse führen könne.

Der Beigeladene hat auf einen von den Antragstellern an der Grenze „unter Verzicht auf handwerkliche und ästhetische Grundsätze“ errichteten Sichtschutz verwiesen, dem bereits „erdrückende und einmauernde Wirkung“ zukomme. Eine Beschattung durch den seinerseits geplanten Anbau werde nur „einen Teil des Hinterhofs“ der Antragsteller betreffen. Die Baumaßnahme sei deswegen nicht unzumutbar. Auch aus seiner – des Beigeladenen – Sicht füge sich das Bauvorhaben in die „ortsübliche Umgebung“ ein.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragsteller im März 2013 zurückgewiesen. In der Entscheidung heißt es unter anderem, eine Nachbarrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung lasse sich nicht aus den Vorschriften der Landesbauordnung über die Abstandsflächen herleiten. Bauordnungsrechtliche Anforderungen seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen gewesen und gehörten daher nicht zum Regelungsinhalt der Baugenehmigung. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei ferner davon auszugehen, dass die Baugenehmigung die Antragsteller unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in ihren Rechten verletze. Insbesondere die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise unzumutbare Benachteiligung oder „schlechthin unzumutbare Auswirkungen“ des Vorhabens für die Antragsteller und eine daraus abzuleitende Verletzung des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots seien „nicht offensichtlich gegeben“. Grundsätzlich habe jeder Eigentümer für eine ausreichende Belichtung seines Grundstücks selbst Sorge zu tragen. Das Vorhaben des Beigeladenen halte sich hinsichtlich der vorgesehenen Bebauungstiefe im Rahmen der maßgeblichen Umgebung. Dabei könne offen bleiben, ob die auf den Anwesen Nr. 8 und Nr. 10 im rückwärtigen Bereich vorhandenen, in einem Fall vollständig „eingehausten“ Balkone einschließlich der offensichtlich darunter befindlichen Terrassen allein die Bebauungstiefe der Hauptgebäude in den rückwärtigen Bereich verschieben könnten. Nach den Licht- und Luftbildern befinde sich auf der Parzelle Nr. 1500/8 (Anwesen Nr. 2c) im rückwärtigen Bereich eine Wohnhauserweiterung, die in ihrer Tiefe sogar noch über das Vorhaben des Beigeladenen hinausgehe. Auch auf dem Grundstück Nr. 14 befänden sich im rückseitigen Bereich bauliche Anlagen, die in der Bebauungstiefe über das Bauvorhaben hinausgingen. Insofern könne von einem Nichteinfügen nicht ausgegangen werden. Dass das Vorhaben gleichwohl gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, lasse sich nach den vorhandenen Unterlagen nicht feststellen. Zwar erhebe sich nach der Ausführung eine 7,40 m hohe Mauerscheibe auf einer Tiefe von 5 m an der Grenze, die zu einer Beschattung des Grundstücks der Antragsteller führe. Eine Unzumutbarkeit ergebe sich daraus aber nicht. Der Anbau befinde sich zum einen auf der Nordwestseite, so dass es aufgrund der Sonnenstellung nicht zu einem erheblichen Verlust von Sonnenlicht komme. Zum anderen sei die gesamte Bausituation zwischen den Privatbeteiligten durch eine wechselseitige Grenzbebauung geprägt, die immer zu gegenseitigen Einschränkungen in Bezug auf die Belichtung führe. Das sei von den Nachbarn hinzunehmen. Derzeit könne nicht festgestellt werden, dass eine Mauerscheibe mit einer Fläche 37 qm zu einer so starken Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse führe, dass eine Unzumutbarkeit bereits nach den summarischen Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilverfahrens „handgreiflich im Raum stünde“.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.3.2013 – 5 L 1880/12 – ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27.11.2012 nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu Recht zurückgewiesen.

Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier privaten Nachbarn, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, ebenso etwa die Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) Die Frage der Begründetheit des Widerspruchs der Antragsteller gegen die im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit den vom Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen Einschränkungen im Entscheidungsprogramm der Antragsgegnerin im Wesentlichen auf das Bauplanungsrecht (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004)(vgl. zu den sich hieraus auch für die Überprüfung im Nachbarrechtsbehelfsverfahren ergebenden Einschränkungen beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 46, Leitsatz Nr. 32) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhausanbaus auf der gemeinsamen Grenze lässt sich mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Aussetzungsverfahrens nicht abschließend beantworten. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeinde) Mit dem Verwaltungsgericht ist insoweit davon auszugehen, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine den Antragstellern subjektive Abwehrrechte gegen das Vorhaben vermittelnde eigene Rechtsverletzung spricht. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Begründung des Rechtsmittels vom 5.4.2013 lässt jedenfalls keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzgesuchs zu.

Gewichtige Zweifel in dem Sinne ergeben sich zunächst nicht, soweit die Antragsteller einwenden, das Verwaltungsgericht habe bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmenden Beurteilung einer wechselseitigen Zumutbarkeit ihre Interessen „nicht in dem erforderlichen Maße berücksichtigt“. Das Bauvorhaben des Beigeladenen sei „sehr wohl rücksichtslos“ und füge sich nicht in die vorhandene Bebauung und Umgebung ein. Die Antragsteller machen zunächst geltend, dass das vom Verwaltungsgericht angeführte Wohnhaus auf dem (linksseitig) südöstlich an ihr Grundstück angrenzenden Anwesen S... F. Straße Nr. 2c (Parzelle Nr. 1500/8) keine „Wohnhauserweiterung“ beziehungsweise keinen (nachträglichen) „Anbau“ zur Rückseite hin aufweise, sondern ein „Winkelbau“ sei. Dem ist nicht zu folgen. Die dabei angesprochene Frage eines „Einfügens“ mit Blick auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), hier bezogen auf die im unbeplanten Bereich in Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 23 Abs. 4 BauNVO 1990 von der Straßenbegrenzungslinie aus zu ermittelnde Bautiefe,(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168 = BRS 78 Nr. 164; allgemein: Bitz, Die Zulässigkeit so genannter „Hinterlandbebauung“ auf nicht beplanten Grundstücken in der Ortslage, SKZ 2012, 26) betrifft zum einen zumindest im Ansatz einen rein objektiven städtebaulichen Gesichtspunkt.(vgl. in den Zusammenhang etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 162, wonach selbst im Geltungsbereich von Bebauungsplänen die Nichtbeachtung einer Festsetzung (auch) rückwärtiger Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990) regelmäßig keine nachbarlichen Abwehrrechte begründet) Zum anderen ist diese Argumentation in der Beschwerdebegründung für sich genommen nicht einmal geeignet, die Richtigkeit der in diesem Zusammenhang vertretenen Ansicht des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass das Gebäude (Nr. 2c) auf dem Nachbargrundstück bezogen auf seine Rückseite in der „Tiefe“ (Bautiefe) noch über das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen hinausgehe. Dies ergibt sich schon aus dem bei den Bauakten befindlichen Ergänzungsplan. Vor dem Hintergrund ist die das gerade unter Bezugnahme auf den dem Ergänzungsplan zugrunde liegenden Katasterplan verneinende Argumentation eigentlich nur nachvollziehbar, wenn man entweder davon ausgeht, dass dabei hinsichtlich des vorderen Abstands des Gebäudes Nr. 2c zur Straße der genannte Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Bautiefe (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, 23 Abs. 4 BauNVO 1990 entspr.) verkannt wird oder aber an der Rückseite der rückseitige Gebäudevorsprung im Bereich der Nordwestecke in unzulässiger Weise „vernachlässigt“ werden soll. Ob ein als Maßstab für die Ermittlung einer in der näheren Umgebung tatsächlich eingehaltenen faktischen rückwärtigen Baugrenze im Rahmen des Einfügens hinsichtlich der „überbaubaren Grundstücksfläche“ zu berücksichtigendes Gebäude von Anfang an in seiner jetzigen Gestalt errichtet wurde, oder ob es diese erst später im Wege einer nachträglichen Erweiterung durch Anbauten „nach hinten“ erhalten hat, spielt für diese Beurteilung ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die einzelnen in dem Zusammenhang als Maßstab bildend herangezogenen Gebäude in der „näheren Umgebung“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) mit oder ohne seitlichen Grenzabstand ausgeführt worden sind. Die Richtigkeit dieser allgemein anerkannten Grundsätze verdeutlicht im Übrigen das von den Antragstellern mit der Beschwerdebegründung zu den Akten gereichte Foto mit der Ziffer 1, auf dem ersichtlich über die eigene Grenzgarage hinweg die rechte, ihrem Grundstück zugewandte und insoweit auf der vollen Gebäudetiefe einheitlich „ununterbrochen“ in Erscheinung tretende Giebelwand des Gebäudes Nr. 2c zu sehen sein dürfte. Die Frage, ob zusätzlich die im rückwärtigen Teil des Anwesens S... F. Straße Nr. 14 (Parzelle Nr. 1490/35) befindlichen baulichen Anlagen – was der Katasterauszug zumindest nahe legt – ebenfalls eine größere Bebauungstiefe aufweisen als die beim Vorhaben des Beigeladenen vorgesehene, müsste demgemäß nicht vertieft werden. Da der § 34 Abs. 1 BauGB an den faktisch vorhandenen, nicht einmal notwendig nur den genehmigten Baubestand in der näheren Umgebung anknüpft, kommt insbesondere dem Gesichtspunkt, ob diese Bauwerke mit Zustimmung des Nachbarn erweitert worden sind oder nicht, keine Bedeutung zu. Selbst wenn man im Sinne der Antragsteller, die vortragen, dass „im gesamten Gebiet“ alle Bebauungen im rückwärtigen Bereich („Anbauten“) „von geringerer Höhe als die Hauptgebäude“ seien, in dem Zusammenhang eine geschossweise differenzierte Betrachtung und selbst bei dem Anwesen Nr. 2c diesbezüglich ein entscheidendes „Zurückbleiben“ hinter dem Bauvorhaben in der Höhe unterstellen wollte, ergäben sich schon wegen der grundsätzlich fehlenden nachbarschutzrechtlichen Relevanz einer – hier theoretisch unterstellten – Überschreitung eines gegebenenfalls aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung abzuleitenden Beurteilungsrahmens für das Einfügen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller unter dem Aspekt und keine „gewichtigen Zweifel“ im Sinne der genannten Maßstäbe für die Beurteilung nachbarlicher Aussetzungsbegehren. Die von den Antragstellern vorgelegten Fotos, insbesondere das Bild mit der Ziffer 8, das weit reichende bauliche Erweiterungen in die rückwärtigen Grundstücksbereiche zeigt, die zumindest nicht auf den ersten Blick als entsprechend § 23 Abs. 5 BauNVO 1990 unbeachtliche Nebenanlagen eingeordnet werden können, legt sogar eher nahe, dass der Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks unter dem Aspekt der zulässigen Bautiefe überhaupt keine verbindlichen Maßstäbe im Sinne einer beachtlichen faktischen rückwärtigen Baugrenze entnommen werden können. Auch diese Frage wäre aber abschließend nur auf der Grundlage einer Besichtigung der Örtlichkeit zu beantworten. Dafür ist im Eilrechtsschutzverfahren kein Raum. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bleibt allein dem weitere Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts bietenden Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.(ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3 (großflächiger Einzelhandel), vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, vom 12.10.2009 – 2 B 440/09 – SKZ 2010, 49, Leitsatz Nr. 23 (Sportanlage in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung), vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31 (Leergutlager einer Großbrauerei), und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 –, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt))

Soweit die Antragsteller erneut eine Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens mit Blick auf die Ausmaße in Höhe und Tiefe des vom Beigeladenen geplanten grenzständigen Anbaus reklamieren, fehlt es bereits an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation, mit der das Verwaltungsgericht einzelfallbezogen eine Unzumutbarkeit aus Sicht der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt nach Bauausführung geänderter Belichtungsverhältnisse verneint hat (vgl. Seite 10 oben des angegriffenen Beschlusses). Soweit die Antragsteller auf eine in der Umgebung nach ihrem Vortrag ohne Vorbild bleibende „Grenzbebauung“ verweisen, ist zu ergänzen, dass erstens ungeachtet der landesgesetzlichen Herausnahme der Abstandsflächenvorschriften (§ 7 LBO 2004) aus dem Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) bei Fehlen eines dahingehenden Verstoßes in aller Regel kein Raum für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben jedenfalls mit Blick auf die den Regelungsgegenstand der Abstandsflächenbestimmungen bildenden Belange ausreichender Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der „Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens“ ist,(vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.8.2010 – 2 B 217/10 –, SKZ 2011, 41, Leitsatz Nr. 23) dass zweitens aus dem System des nachbarlichen Austauschverhältnisses folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, in der Regel nicht verlangen kann, dass der Nachbar seinerseits die Abstandsfläche freihält und dass dies drittens nach der Rechtsprechung des Senats seit Inkrafttreten der aktuellen Landesbauordnung im Jahre 2004 für den Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch dann gilt, wenn der abzuwehrende Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen – wie hier – über das auf dem eigenen Grundstück verwirklichte Maß hinausgeht.(vgl. in dem Zusammenhang etwa Bitz, Die neuere Rechtsprechung zum Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung 2004, SKZ 2009, 158, mit Beispielsfällen) Eine erdrückende Wirkung baulicher Anlagen ist daher nur in Ausnahmefällen anzunehmen.(vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2012 – 2 B 284/11 –, SKZ 2013, 70, Leitsatz Nr. 29, vom 20.3.2012 – 2 A 32/11 –, SKZ 2012, 170, Leitsatz Nr. 19, und vom) Überwiegende Anhaltspunkte, dass dies hier der Fall sein könnte, sind jedenfalls nicht erkennbar.

Soweit die Antragsteller ferner darauf verweisen, dass der Beigeladene eine Erweiterung seines Wohnhauses „mit dem gleichen umbauten Raum“ realisieren könnte, wenn er die nunmehr genehmigte Erweiterung auf der Ebene des Obergeschosses auf die an der rechten Grenze des Baugrundstücks vorgesehene Garage „verlagern“ würde, was unter Rücksichtnahmegesichtspunkten „geboten wäre“, ergibt sich nichts anderes. Ein von seiner Dimensionierung und der Stellung zur Nachbargrenze zumutbares Bauwerk wird aus Sicht des Nachbarn nicht allein deswegen unzumutbar, weil der Bauherr beziehungsweise der Eigentümer das Vorhaben theoretisch auch an anderer Stelle auf seinem Grundstück oder mit einem im Einzelfall größeren Grenzabstand zum Nachbargrundstück realisieren könnte.(vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2013 – 2 B 299/12 –, I+E 2013, 39) Der Frage der Realisierbarkeit eines solchen „Alternativvorschlages“ muss daher im Rahmen einer nachbarlichen Auseinandersetzung um die Baugenehmigung nicht nachgegangen werden.

Daher gibt es auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keinen durchgreifenden Grund, dem Widerspruch der Antragsteller im Wege gerichtlicher Anordnung (§§ 80a Abs. 1 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung in § 212a Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung Suspensiveffekt zu verleihen.

Abschließend weist der Senat die Beteiligten über den Streitstoff des Beschwerdeverfahrens hinaus auf Folgendes hin: Die Realisierung eines Bauvorhabens vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgt unter mehreren Gesichtpunkten auf eigenes Risiko des Bauherrn. Allgemein hat zum einen der Bundesgesetzgeber dies durch die Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit baurechtlicher Genehmigungsentscheidungen in § 212a Abs. 1 BauGB generell in Kauf genommen beziehungsweise in die Disposition der Bauherrinnen und Bauherren gestellt und zum anderen hat der Landesgesetzgeber zusätzlich durch die Beschränkung des Prüfungsprogramms für bauaufsichtsbehördliche Genehmigungsentscheidungen im – wie hier – vereinfachten Verfahren nach dem § 64 Abs. 2 LBO 2004 die Beachtung der insoweit nicht erfassten materiellrechtlichen Anforderungen an das jeweilige Vorhaben (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) in die „Eigenverantwortung“ der Bauherrinnen und Bauherren übertragen. Darüber hinaus ist mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation zu ergänzen, dass zwar nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes der das städtebauliche Kriterium der Bauweise für den Bereich gemeindlicher Bebauungspläne betreffende § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 für die Beurteilung einer Wohnhauserweiterung in der – wie hier – unbeplanten Ortslage über den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Anwendung findet.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.3.2012 – 2 A 316/11 –, BauR 2013, 442, und vom 11.8.2010 – 2 B 217/10 –, SKZ 2011, 41, Leitsatz Nr. 23, ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 27.5.2009 – 8 A 11090/08 –, BauR 2009, 1629) Diese (bundesrechtliche) Frage wird indes in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. So hat das OVG Nordrhein-Westfalen wiederholt, zuletzt im Februar 2012 – davon abweichend – entschieden, dass nicht nur – insoweit anerkannt – die planerische Festsetzung einer Doppelhausbebauung in einem Bebauungsplan (§ 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO 1990) nachbarschützende Wirkung entfaltet,(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 –, BRS 63 Nr. 185, zum sog. „Diktat des Erstbauenden“) sondern dass auch im unbeplanten Innenbereich ein „Doppelhausnachbar“ ein Abwehrrecht gegen die Zulassung eines Vorhabens habe, durch das ein bestehendes Doppelhaus seine Eigenschaft als Doppelhaus im Rechtssinne verliere.(vgl. OVG Münster, Urteil vom 28.2.2012 – 7 A 2444/09 –, BauR 2012, 1100, unter Verweis auch auf das Urteil vom 16.8.2011 – 10 A 1224/09 –, juris, dazu BVerwG, Beschluss vom 10.4.2012 – 4 B 42.11 –, ZfBR 2012, 478) Das Bundesverwaltungsgericht hat im Juli 2012 die Revision gegen dieses Urteil zugelassen zur Klärung der Frage, ob § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 nachbarlichen Drittschutz auch für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.7.2012 – 4 B 19.12 –, juris) Eine Sachentscheidung in dem Revisionsverfahren (Az. BVerwG 4 C 5.12) ist bisher ersichtlich nicht ergangen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die genannte Frage im Grundsatz im Sinne der Rechtsprechung des nordrhein-westfälischen OVG bejahen, könnte das Grund für die Änderung (auch) der Rechtsprechung des Senats in dem Zusammenhang und, sofern dies vor Abschluss des von den Antragstellern eingeleiteten Hauptsacheverfahrens geschieht, in der Folge auch Anlass geben, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die dann gegebenenfalls anzuwendenden Grundsätze über den „Verlust der Doppelhauseigenschaft im Rechtssinne“ entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2000 im vorliegenden Fall ein Abwehrrecht der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 27.11.2012 auf der Grundlage des nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004/2012 zum Prüfungsprogramm gehörenden Bauplanungsrechts begründen. Vertieft werden müssen diese Fragen hier nicht, da sie nicht Gegenstand des Streitstoffs im Beschwerdeverfahren sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dem Vorstehenden ist allerdings zu entnehmen, dass ein solches Abwehrrecht jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht käme, selbst wenn sich ein Verlust der Eigenschaft als Doppelhaus „im Rechtssinne“ hier bejahen ließe.(vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 17.8.2011 – 4 B 25.11 –, wonach unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO eine Einheit aus zwei Gebäuden zu verstehen ist, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, wobei das Erfordernis der „baulichen Einheit“ als „Doppelhaus“ nur erfüllt ist, wenn die beiden Gebäude in „wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut“ sind) Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sollen aber zumindest auf die Problematik hingewiesen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO 100 ZPO. Für einen Ausspruch zugunsten einer Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) besteht kein Anlass; er hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und dadurch auch keine eigenen Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 14/03/2012 00:00

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.