Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Juni 2009 - 2 B 348/09

published on 24/06/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Juni 2009 - 2 B 348/09
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Gericht

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. April 2009 – 10 L 188/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1976 geborene Antragsteller, der sich derzeit in Strafhaft befindet, wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig von dem Antragsgegner verfügte Ausweisung. Er ist Roma, stammt aus Gjakove im Kosovo, reiste im September 1991 mit den Eltern S und A. sowie mehreren Geschwistern in die Bundesrepublik ein und suchte im Ergebnis erfolglos um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.8.1997 – 3 R 114/95 –)

Im September 1996 heiratete er in Mettlach die aus Russland stammende deutsche Staatsangehörige K. (vgl. die Heiratsurkunde des Standesamts in Mettlach vom 13.9.1996, Blatt 38 der Ausländerakte (Band I)) Am 8.2.1997 wurde der gemeinsame Sohn S in Merzig geboren. Im Oktober 1997 wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die anschließend mehrfach, zuletzt bis zum 29.3.2004, verlängert wurde. Seither ist er im Besitz einer so genannten Fiktionsbescheinigung. Inzwischen hat der Antragsteller mit der Ehefrau vier weitere Kinder, und zwar den am 4.5.1998 geborenen Sohn G, die am 15.10.2000 beziehungsweise am 12.11.2004 geborenen Töchter V und M sowie den Sohn K, der am 19.12.2006 geboren wurde.

Seit seiner Einreise ist der Antragsteller wiederholt, zum Teil gravierend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im August 2003 wurde er vom Amtsgericht in Saarlouis wegen räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. (vgl. AG Saarlouis, Urteil vom 28.8.2003 – 6 Ls 51/03 –, Blätter 243 ff. der Ausländerakte (AA, Band II)) Auf seine Berufung wurde die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 2.12.2003 – 6–143/03 –, Blätter 165 ff. AA (Band I)) Sämtliche Taten hat der damals nach eigenen Angaben spielsüchtige Antragsteller nach dem Urteil an einer jungen Frau, L, begangen, mit der er eine „Liebesbeziehung“ unterhielt und die über drei Jahre bei ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt hat. Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde der Antragsteller im Januar 2006 wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt, (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 25.1.2006 –14(1)–40/05–, Blätter 263 ff. AA (Band II); dazu auch BGH, Beschluss vom 13.6.2006 – 4 StR 176/06 –, Blatt 413 AA (Band III) – Verwerfung der Revision) die er seit August 2006 in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt (JVA) verbüßt.

Im April 2008 teilte das Kreisjugendamt in Merzig dem Antragsgegner mit, dass die Ehefrau, die ebenfalls Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht hatte, im Oktober 2007 die Scheidung eingereicht habe (vgl. dazu die Mitteilung des Amtsgerichts Merzig – Familiengericht – vom 12.8.2008, worin auf ein dort unter der Geschäftsnummer 27 F 220/07 anhängiges Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren hingewiesen wurde (Blatt 367 AA, Band II) und die Ablichtungen aus dieser Akte, Blätter 376 ff. AA, Band III, wonach die Ehefrau die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für alle Kinder auf sie beantragt, der Antragsteller der Scheidung zugestimmt, der beantragten Sorgerechtsregelung aber widersprochen hatte) und im Februar 2008 mit den Kindern unbekannt verzogen sei.

In einem Bericht der Leiterin der JVA vom April 2008 heißt es, der Antragsteller sei nicht bereit, sich aufgrund der Spielsucht und seiner „Persönlichkeitsproblematik“ in die sozialtherapeutische Abteilung verlegen zu lassen, mache aber eine Einzeltherapie. Im Jahr 2007 habe er 18 Mal Besuch von der Ehefrau erhalten. Anfang 2008 seien Besuche, Telefonate und Schriftverkehr überwacht worden, da die Ehefrau sich durch den Antragsteller und seine Familie bedroht gefühlt habe. Inzwischen erhalte dieser wieder Besuch von der Ehefrau und auch von seiner Freundin M; zu beiden bestehe auch Briefkontakt. Der Antragsteller wolle nach der Entlassung mit der Freundin zusammen leben und sich um seine Kinder kümmern.

In einem auf einen Hausbesuch bei der Ehefrau und den Kindern in Völklingen Bezug nehmenden Schreiben des Jugendamts des Regionalverbands A-Stadt vom August 2008 heißt es, die Ehefrau habe angegeben, sie habe seit Februar des Jahres in Limburg in einem Frauenhaus gelebt, sei auf Drängen der Kinder mit diesen ins Saarland zurückgekehrt und habe den Scheidungsantrag zurückgenommen. Sie sei bereit, dem Antragsteller eine „letzte Chance“ einzuräumen. Die drei älteren Kinder hätten den Wunsch nach einem Zusammenleben mit dem Vater geäußert. Seine ehemalige Freundin lebe wieder in Polen.

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung durch den Antragsgegner am 26.11.2008 erklärte die Ehefrau, eine Abschiebung des Antragstellers sei „sehr schlimm“ für die Kinder, da diese ihren Vater liebten. Sie selbst wolle nach der Haftentlassung wegen der Kinder wieder mit diesem zusammenleben. Ob sie bei ihm bleibe, wolle sie vom Verlauf einer Therapie abhängig machen.

In einem im Rahmen der Strafvollstreckung angefertigten umfangreichen psychologischen Gutachten vom November 2008 (vgl. das Gutachten der Universität des Saarlandes – Neurozentrum –, Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie, Prof. Dr. M. Rösler vom 17.11.2008, Blätter 431 ff. AA (Band III)) heißt es abschließend, dem Antragsteller könne gegenwärtig „weder eine positive noch eine neutrale Prognose attestiert werden“.

Mit Bescheid vom 9.2.2009 lehnte der Beklagte einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ab, wies diesen unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus der Bundesrepublik aus und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an. In der Begründung heißt es, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung lägen die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung vor. Ein besonderer Ausweisungsschutz stehe dem Antragsteller nicht zu. Er lebe seit geraumer Zeit nicht mehr mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft. Bereits vor der Inhaftierung sei es zum Zerwürfnis mit der Ehefrau gekommen, die vor seiner Gewalttätigkeit mit den Kindern in ein Frauenhaus geflüchtet sei. Dem Scheidungsantrag der Ehefrau habe der Antragsteller zugestimmt und nach Entlassung er mit seiner polnischen Freundin zusammenleben wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller und die Ehefrau zwischenzeitlich einen Sinneswandel durchlaufen und sich ausgesöhnt hätten. Gelegentliche Besuche von Frau und Kindern während der Haft begründeten keinen Ausweisungsschutz. Schon wegen der Haftsituation sei es dem Antragsteller gegenwärtig nicht möglich, die notwendigen familiären Beistandsleistungen zu erbringen. Der Ausweisung stünden auch die Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht entgegen. Selbst gewichtige familiäre Belange setzten sich nicht stets gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt in Deutschland sprechenden öffentlichen Interessen durch. Eine Aufarbeitung und Zäsur im Verhalten des Antragstellers sei nach den eingeholten Stellungnahmen der JVA und nach dem psychologischen Gutachten nicht festzustellen. Bei dem Antragsteller bestehe eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit auf dem Gebiet von Gewaltstraftaten und ein nicht zu unterschätzendes Risiko weiterer Sexualstraftaten. Nach dem Gutachten lege der Antragsteller egozentrische Verhaltensweisen und eine weitgehende Geringschätzung von Frauen an den Tag und sei es gewohnt, seinen Willen und „Besitzansprüche“ gegenüber seinen Freundinnen rücksichtslos durchzusetzen. Angesichts der verübten Straftaten und anhaltender Gewalttätigkeiten sowohl gegenüber der Ehefrau als auch der Lebensgefährtin, die sich teilweise vor den Augen der Kinder zugetragen hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller einen positiven Einfluss auf die Entwicklung der Kinder genommen habe und dass sein Verbleib in Deutschland für deren Wohl unabdingbar sei. Da mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Begehung weiterer, ähnlich gelagerter Straftaten zu rechnen sei, habe das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Deutschland zur Wiederaufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft hinter dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz der Allgemeinheit zurückzustehen. Eine Integration des Antragstellers in Deutschland sei nicht gelungen. Er sei ohne Schul- und Berufsausbildung geblieben, habe seinen Lebensunterhalt überwiegend aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten und sei wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei dem Verlauf hinsichtlich Art und Schwere der Straftaten eine Steigerung zu entnehmen sei. Weder die Ehe noch die Geburt der Kinder hätten den Antragsteller von der Begehung der Taten abzuhalten vermocht. Wollte man demgegenüber von einem besonderen Ausweisungsschutz und demgemäß vom Vorliegen eines Falls der Regelausweisung ausgehen, ergäbe sich nichts anderes. Aus den zuvor genannten Gründen könnte nicht von einem derart atypischen Sachverhalt ausgegangen werden, der die Begehung gleich gelagerter Straftaten und somit eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit ausschließen würde. Die Legalprognose des ausführlichen psychologischen Gutachtens lasse vielmehr Gegenteiliges erwarten. Die Beeinträchtigung familiärer Belange durch die Aufenthaltsbeendigung gehe nicht über das regelmäßig Übliche hinaus. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass Ehefrau und Kinder mehr als üblich auf den Beistand des Antragstellers angewiesen wären. Aufgrund der von ihm in der Vergangenheit ausgeübten Gewalttätigkeit innerhalb der Familie stehe auch hier zu erwarten, dass das Wohl der Kinder im Falle der Abschiebung des Antragstellers nicht in einem nicht zu verantwortenden Maß beeinträchtigt würde. Die sofortige Vollziehbarkeit sei anzuordnen gewesen, weil die ungünstige Prognose angesichts der Gewaltbereitschaft des Antragstellers befürchten lasse, dass sich die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten nach Haftentlassung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bereits realisieren werde. Vor dem familiären Hintergrund werde darauf hingewiesen, dass die Folgen einer Ausweisung auf Antrag des Ausländers regelmäßig befristet würden.

Zur Begründung des Antrags auf Aussetzung hat der Antragsteller auf seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland verwiesen und geltend gemacht, er habe keinerlei Bezug mehr zu seinem Herkunftsland. Fast alle Verwandten lebten in Deutschland. Das Haus der Familie im Kosovo sei zerstört worden. Aussicht, dort eine Arbeit zu finden, habe er als Rom nicht. Die Roma vegetierten im Kosovo unter lebensunwürdigen Verhältnissen in Slums. Mit seiner Familie habe er auch in der Haft Kontakt, wie häufige Besuche und Telefonate zeigten. Bei den Besuchen bespreche er mit seiner Frau Erziehungsfragen und gebe den Kindern emotionalen Beistand. Es sei weiter vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft und deswegen von einem besonderen Ausweisungsschutz auszugehen. Ferner nehme er in der JVA regelmäßig an einer Therapie teil. Die familiäre Verbundenheit rechtfertige die Annahme eines Ausnahmefalls. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass nach der Abschiebung die fünf deutschen Kinder ohne Vater wären. Er hänge sehr an den Kindern und das sei auch umgekehrt der Fall. Nach dem Bericht des Jugendamts stritten sich insbesondere die Tochter V. und der Sohn G. darum, wer den Papa im Gefängnis besuchen dürfe. Die drei älteren Kinder hätten den Wunsch geäußert, wieder mit ihm zusammen leben zu können. Das belege, dass er sich auch zuvor um seine Kinder gekümmert habe. Die Ehefrau sei „äußerst labil“ und ändere ständig ihre Meinung. Ihr Verhalten sei allenfalls schwer einzuschätzen. Nachdem die nach eigenen Angaben therapiebedürftige Ehefrau den Scheidungsantrag zurückgenommen habe, sei es für ihn – den Antragsteller – klar gewesen, dass er zum Wohle der Kinder wieder mit ihr zusammenleben wolle. Da er mehr als die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht habe, sei er ein „de-facto-Inländer“. Dabei seien die Gründe für das Fehlen eines Schul- und Ausbildungsabschlusses zu berücksichtigen, insbesondere, dass er mit 14 Jahren aus dem Kosovo habe fliehen müssen. Im Übrigen sei bei der Ausweisung vom Antragsgegner der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Auch wenn er Deutschland nur kurz verlassen müsse, verliere er unabhängig von einer möglichen Befristung von Ausweisungsfolgen unwiederbringlich die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen. Seine Ausweisung sei vor dem Hintergrund unverhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lasse es nicht zu, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung und der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten zu bestimmen. Dabei und bei den gegenüber Ehefrau und Lebensgefährtin verübten Gewalttätigkeiten handele es sich „letztlich lediglich um einen Teilaspekt“ in seinem Leben und in der Beziehung zu seinen Kindern.

Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, der Bescheid des Antragsgegners sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung. Selbst wenn man einen vom Antragsgegner ergänzend berücksichtigten besonderen Ausweisungsschutz unterstelle, sei die Ausweisung des Antragstellers gerechtfertigt. Auch bei der Regelausweisung solle im Normalfall die Ausweisung unter Inkaufnahme der damit regelmäßig verbundenen Härten erfolgen. Insoweit rechtfertigten weder die Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Ehefrau noch die regelmäßigen Besuche von Frau und Kindern in der JVA die Annahme eines atypischen Sachverhalts. Den Belangen des Familienschutzes könne nach den Vorgaben des Gesetzgebers in diesen Fällen nur durch eine angemessene Befristung der Ausweisung Rechnung getragen werden. Anhaltspunkte dafür, dass Frau und Kinder des Antragstellers in besonderer Weise auf den erzieherischen und emotionalen Beistand des Antragstellers angewiesen wären, seien nicht zu erkennen und ließen sich auch dem Bericht des Jugendamts nicht entnehmen, zumal sich seine Straftaten großteils im familiären Bereich abgespielt hätten und ersichtlich auch einen wesentlichen Grund für die Therapiebedürftigkeit der Ehefrau darstellten. Die Kinder stellten sich ein künftig gewaltfreies Zusammenleben vor. Angesichts der strafrechtlich relevanten Übergriffe im familiären Bereich und der nicht therapierten beziehungsweise nicht austherapierten Gewalt- und Spielsuchtproblematik des Antragstellers, der von seiner Ehefrau die Bildung finanzieller Rücklagen für die Zeit nach seiner Entlassung gefordert habe, sei darauf zu schließen, dass er sich durch die Einflussnahme auf die Ehefrau aus der Haft heraus zweckgerichtet verhalte, um den ausländerrechtlichen Folgen seiner Taten zu entgehen. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Nach der letztgenannten Bestimmung sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig sei. Davon sei bei Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich Gewalt- und Sexualstraftaten gerade im häuslichen Bereich gegenüber der Ehefrau hier auszugehen. Aus den Stellungnahmen der JVA und aus dem psychologischen Gutachten vom November 2008 ergebe sich, dass der Antragsteller sich nicht scheue, Nebenfrauen in das familiäre Leben einzubeziehen, und dazu neige, gegenüber Ehefrau und Freundinnen Besitzansprüche in brutaler Weise geltend zu machen und durchzusetzen. Eine Zäsur in seinem Verhaltensmuster sei über den zögerlichen Beginn einer einzeltherapeutischen Maßnahme hinsichtlich seiner Spielsucht während der Strafhaft nicht erkennbar. Bezogen auf die geltend gemachte „Entwurzelung“ bei Rückkehr in den Kosovo habe der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller trotz langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht gelungen sei, sich hier zu integrieren. Insgesamt erscheine die Ausweisung auch bei Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt. Bei der Abschiebungsandrohung solle der vorgesehene Zielstaat der Abschiebung angegeben werden. Ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitze oder gar staatenlos sei, sei unerheblich.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der nun insbesondere geltend macht, die „äußerst labile“ und ständig ihre Meinung und ihr Verhalten ändernde Ehefrau habe ihm am 10.3.2009 bei einem Besuch in der Haftanstalt mitgeteilt, dass sie einen anderen Mann kennen gelernt und erneut einen Scheidungsantrag gestellt habe. Dieser Mann sei inzwischen aber vor seiner Ehefrau „geflüchtet“. Außerdem habe er in Erfahrung gebracht, dass diese den ältesten Sohn S aus Anlass von Fahrten nach Mettlach und München, dort zu einem Mann, mit dem sie inzwischen intime Beziehungen eingeräumt habe, beim Bruder des Antragstellers und dessen Frau „regelrecht deponiert“ habe, dass sie diesen Sohn aus Anlass von ihm geäußerter Kritik an ihrem Lebensstil „gewürgt“ habe, woraufhin er vom Jugendamt in einer Wohngruppe des ...heims untergebracht worden sei, und dass eine Unterbringung in einem Heim oder einem „Internat“ seitens der Ehefrau mündlich auch für die anderen Kinder angekündigt worden sei.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.4.2009 – 10 L 188/09 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 9.2.2009 zu Recht nicht entsprochen. Mit der Verfügung wurde ein Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, dieser mit sofortiger Wirkung aus der Bundesrepublik ausgewiesen und ihm die Abschiebung aus der gegenwärtig verbüßten Strafhaft heraus in den Kosovo angedroht. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend herausgestellt, dass diese Verwaltungsentscheidungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegen und dass daher die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden. Es hat zu Recht und in der Sache ohne weiteres nachzuvollziehen entschieden, dass selbst für den Fall, dass man dem aufgrund seiner erheblichen Kriminalität, von der ihn in der Vergangenheit auch die Ehe und die Geburt seiner fünf Kinder nicht abbringen konnten, (Der Antragsteller wurde verurteilt wegen versuchter Nötigung (2000, Amtsgericht Merzig), wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (2003, Amtsgericht Merzig), wegen mehrfacher räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung (2003, Amtsgericht Saarlouis, Landgericht Saarbrücken), wegen Zuwiderhandlung gegen das Gewaltschutzgesetz (2004, Amtsgericht Saarlouis), wegen Vergewaltigung (2006, Landgericht Saarbrücken).) die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllenden Antragsteller einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuerkennt, die Entscheidung des Antragsgegners den sich in dem Fall aus § 54 AufenthG ergebenden rechtlichen Vorgaben an seine Ausweisung genügt und dass diese Entscheidung angesichts und in Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere bei Berücksichtigung des Wohles der genannten Kinder auch den sich insoweit aus höherrangigem Recht (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) ergebenden Anforderungen entspricht.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende, durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Bruders V und der Schwägerin M A. vom 1.6.2009 bekräftigte Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.5.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Der Sachvortrag bezieht sich auf die psychische Situation der Ehefrau, die als „äußerst labil“ beschrieben wird und die deswegen ständig ihr Verhalten wechsele, eine sich daraus ergebende “äußerst angespannte Beziehung der Ehefrau zu ihren Kindern“, die ihm – dem Antragsteller – Veranlassung gebe, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Kinder „auf seinen Beistand angewiesen“ seien, was die Annahme eines Ausnahmefalles im Rahmen der Vorschriften über die Regelausweisung gebiete und die Ausweisung unverhältnismäßig im Verständnis der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK mache. Den deutschstämmigen Kindern sei es keineswegs zuzumuten, ihren Vater „in die Ungewissheit des Kosovo zu begleiten“.

Dieses Vorbringen ist schon in der Sache wenig überzeugend und rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende rechtliche Bewertung der Entscheidung des Antragsgegners und damit der Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Dabei soll hier nicht darauf eingegangen werden, inwieweit eine gewisse „Labilität“ und in „Verhaltenswechseln“ zum Ausdruck kommende Unsicherheiten der Ehefrau angesichts eines nach eigenen Angaben ganz vordringlich (nur) wegen der Kinder ins Auge gefassten erneuten künftigen Zusammenlebens mit dem Antragsteller wegen seiner in den Akten dokumentierten Gewalttätigkeiten, die sich – einschließlich der Vergewaltigung seiner damaligen „Freundin“ L – ganz überwiegend in der gemeinsamen Wohnung abgespielt haben, und des im psychologischen Gutachten von Dr. Rösler herausgestellten, diesen Ereignissen zugrunde liegenden „Verhaltensmusters“ nicht ohne weiteres nachzuvollziehen wäre. (vgl. hierzu die Feststellung auf Seite 18 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 – 2 StVK 621/08 –, Blätter 431 ff., 448 der AA, wonach das „zaudernde Verhalten der Ehefrau“ beim Betreiben der Scheidung den Verdacht begründe, dass sie Angst vor dem Antragsteller habe)

Die Glaubhaftigkeit der Geltendmachung erheblicher „Labilität“ der Ehefrau unterliegt schon deswegen erheblichen Zweifeln, wenn der Antragsteller in dem Zusammenhang zum Beleg darauf verweist, dass er die Ehefrau 1996 letztlich auf Druck seiner Eltern und der Schwiegereltern nur geheiratet habe, weil er von dieser dazu „genötigt“ worden sei. Sie habe angekündigt sich andernfalls „in der Saar zu ertränken“. Demgegenüber hatte der Antragsteller im Rahmen der Exploration durch den Gutachter Anfang Oktober 2008 zu persönlichen Bindungen unter anderem ausgeführt, die Ehefrau („“) sei für ihn „die Frau seines Lebens“ und er sei „super glücklich“ gewesen, als sie geheiratet hätten, zusammengezogen seien und als das erste Kind geboren worden sei. (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen auf Seite 4 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 – 2 StVK 621/08 –, Blätter 431 ff., 434 der AA) Dass er mit der „Nancy“, die damals noch jung gewesen sei und die er auf der Kirmes kennen gelernt habe, zusammen gekommen sei, sei nicht gewollt gewesen, da er ja seinerzeit schon zwei Kinder gehabt habe und „glücklich verheiratet“ gewesen sei. Dies belegt eindeutig, dass der Antragsteller bemüht ist, seine Sachdarstellung zumindest in diesem Punkt der jeweiligen Situation „anzupassen“, um die Voraussetzungen für eine aus seiner Sicht möglichst günstige Beurteilung zu schaffen.

Darüber hinaus ist nach dem erwähnten Gutachten im Falle seiner Entlassung aus der Haft aufgrund einer „Nähe zu dem Bild einer antisozialen Persönlichkeitsstörung“ von einer „ernst zu nehmenden Gefahr weiterer Gewaltstraftaten“ (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen auf Seiten 8/9 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 – 2 StVK 621/08 –, Blätter 431 ff., 438/439 der AA unter Hinweis auf das für diese Prognose zugrunde gelegte Verfahren HCR20) und von der „nicht zu unterschätzenden Gefahr weiterer Sexualstraftaten“ auszugehen. (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen auf Seiten 9/10 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 – 2 StVK 621/08 –, Blätter 431 ff., 439/440 der AA, unter Hinweis auf das für diese Prognose zugrunde gelegte Verfahren SVR-20 (Sexual Violence Risk 20)) Aufgrund einer narzisstischen Komponente seines Verhaltens werde er schnell ungeduldig und könne nur schwer verstehen, wenn sich der Lauf der Dinge für ihn „nicht wunschgemäß“ entwickle. Besitzansprüche gegenüber seinen Freundinnen und Geldforderungen habe er „mit rücksichtsloser Gewalt durchzusetzen“ versucht. Aufgrund geringer taktischer und kreativer Fähigkeiten neige er dazu, „mehr oder weniger Nachdruck und am Ende reine Gewalt zum Einsatz zu bringen“, um seinen Vorstellungen gerecht zu werden. Im Kontakt mit Schwächeren – dazu gehören im Verhältnis zu Erwachsenen beispielsweise Kinder – würden seine Reaktionen „zusätzlich zugespitzt“, wobei sein negatives Frauenbild eine noch zusätzlich verschärfende Rolle spiele. Bei der vom Antragsteller als Grund für seine Taten angeführten „Spielleidenschaft“ könne man nicht von einer krankhaften seelischen Störung reden, da sich der Antragsteller „stets bei der Beschaffung von Geld so verhielt, als stehe ihm das zu, was er verlangte“. Das Bestreben, seinen Willen – koste es, was es wolle – durchzusetzen, bildet nach den Feststellungen des Gutachters „einen Grundzug der Persönlichkeit“ des Antragstellers. Nach eigener Angabe habe er die Frau schlagen müssen, wenn diese ihm zu vehement Vorwürfe gemacht habe. Das „angepasste“ Verhalten des Antragstellers in der Haft sei „deutlich mit vollzugstaktischen Bestrebungen, die keine kriminoresistenten, sondern eher kriminogene Valenzen besitzen“, vermischt. Das führt dann zu der abschließenden, nach dem Gesagten ohne weiteres schlüssigen Feststellung des Gutachters, dass dem Antragsteller „weder eine positive noch eine neutrale Prognose“, im Klartext also, weil sonst nichts bleibt, nur eine negative Prognose für ein Verhalten nach der Haftentlassung attestiert werden könne.

Mit Blick auf die damit „greifbaren“ ganz erheblichen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und angesichts der auch vom Verwaltungsgericht angesprochenen Tendenz des Antragstellers, dem Drang nach derart gewalttätigen Verhaltensweisen gerade und insbesondere im familiären Umfeld nachzugeben, spricht auch der nunmehrige Vortrag, im Ergebnis falle die Ehefrau und Mutter seiner Kinder als Erziehungsbeistand aus, so dass er diese Funktion selbst übernehmen müsse und wolle, nicht durchgreifend dafür, dass der Antragsgegner im Rahmen des § 54 AufenthG einen Ausnahmefall hätte annehmen und von einer Ausweisung absehen müssen. Bei der notwendigen Gesamtschau kann die Maßnahme auch mit Blick auf Art. 6 GG und insbesondere Art. 8 EMRK entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht als „unverhältnismäßig“ angesehen werden.

Da dies in der Beschwerde nicht thematisiert wird, bedarf es mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorliegend keines (erneuten) Eingehens auf die sonstigen im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) früher vom Antragsteller, der sich für einen „de-facto-Inländer“ hält, eingewandten Umstände des Falles. Soweit mit Blick auf Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung selbst für die Fälle des Vorliegens schwerster strafrechtlicher Verfehlungen im Sinne des § 53 AufenthG ein Erfordernis gesonderter Prüfung der Verhältnismäßigkeit angenommen wird, ergibt hier nichts anderes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter „faktischer Inländer“ allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Von einer solchen „gelungenen“ Integration kann hier in keiner Beziehung gesprochen werden. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Das ist hier auch bei Berücksichtigung der Bindungen in Deutschland nicht der Fall. Der Antragsteller, dessen Haupteinnahmequellen in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen und gegenüber der Freundin „Nancy“ verübte räuberische Erpressungen waren, ist bisher unstreitig weder wirtschaftlich noch – wie die gravierenden zu seiner Ausweisung Anlass gebenden strafrechtlichen Verfehlungen belegen – sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert.

Das zuvor Gesagte gilt uneingeschränkt auch hinsichtlich der nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbaren Ablehnung der Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

Aus den genannten Gründen ist die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung der Auffangstreitwerte gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 05/08/2015 00:00

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird
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Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2009 – 10 K 83/08 – wird dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt C. M
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Annotations

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.