Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Okt. 2014 - 2 B 335/14

published on 09/10/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Okt. 2014 - 2 B 335/14
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Juli 2014 – 6 L 477/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1975 in Sanliurfa/Türkei geborene Antragstellerin zu 1 und ihre 2005 in Deutschland geborene Tochter, die Antragstellerin zu 2, sind türkische Staatsangehörige; sie begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Die Antragstellerin zu 1 schloss am 12.10.1994 in der Türkei die – erste – Ehe mit ihrem jetzigen – dritten - Ehemann M A., einem türkischen Staatsangehörigen. Die Ehe wurde am 15.6.1995 geschieden. Am 13.7.1995 wurde der Sohn S der Antragstellerin zu 1 geboren.

Am 4.8.1995 reiste ihr Ehemann erstmals ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Nachdem dieser Antrag unanfechtbar abgelehnt worden war, tauchte er unter. Am 28.2.2002 wurde er von der Polizei aufgegriffen und in Abschiebehaft genommen. Nachdem sein aus der Haft gestellter Asylfolgeantrag erfolglos geblieben war, wurde er am 26.3.2002 in die Türkei abgeschoben.

Die Antragstellerin zu 1 heiratete 1998 den türkischen Staatsangehörigen I B und reiste am 29.6.2000 im Wege des Familiennachzugs mit einem gültigen Visum zu diesem in das Bundesgebiet ein. Diese Ehe wurde durch Urteil vom 6.2.2002 geschieden; ausweislich dieses Urteils entstammt S B dieser Ehe und hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, der Vater, der seit dem 17.6.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis - bzw. seit Inkrafttreten des AufenthG eine Niederlassungserlaubnis – besitzt, ein Umgangsrecht.

Nach einer illegalen Einreise ins Bundesgebiet zu einem unbekannten Zeitpunkt beantragte der jetzige Ehemann der Antragstellerin zu 1 am 17.9.2004 erfolglos die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Im auf Abschiebungsschutz gerichteten einstweiligen Rechtschutzverfahren 6 F 91/04, das ohne Erfolg blieb, berief er sich u.a. darauf, Vater des S zu sein. Am 4.11.2004 schloss er in der Abschiebehaft erneut die Ehe mit der Antragstellerin zu 1; am selben Tag wurde er wiederum in die Türkei abgeschoben. Am 1.4.2005 wurde ihre gemeinsame Tochter, die Antragstellerin zu 2, geboren.

Auf seinen Antrag vom 17.2.2006 wurde dem Ehemann der Antragstellerin zu 1 nach Zahlung der Abschiebungskosten in Höhe von insgesamt 12.700,48 EUR mit Bescheid vom 16.12.2008 die Befristung der Sperrwirkung der Abschiebungen zum 23.10.2008 gewährt.

Nachdem die der Antragstellerin zu 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis am 25.9.2007 bis zum 24.9.2009 verlängert worden war, beantragte sie am 24.3.2009 die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Niederlassungserlaubnis.

Am 20.3.2009 beantragte ihr Ehemann die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit Frau und Tochter, das zunächst mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 13.7.2009 abgelehnt wurde. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 21.7.2009 wurde ausgeführt, dass der Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert sei, da die Antragstellerin zu 1 als Ehefrau u.a. über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 EUR verfüge. Die Antragstellerin zu 1 wurde am 24.7.2009 über ihre Verpflichtung, geänderte Sachverhalte mitzuteilen, belehrt und mit Schreiben vom 3.9.2009 aufgefordert, zwecks erneuter Prüfung des Visumsantrags weitere Nachweise vorzulegen. Nach Vorlage dieser Unterlagen stimmte der Antragsgegner der Visumerteilung am 24.9.2009 zu.

Am 14.10.2009 reiste der Ehemann mit dem erteilten Visum ins Bundesgebiet ein. Am folgenden Tag beantragte die Antragstellerin zu 1 für sich und ihre Kinder öffentliche Leistungen bei der ARGE. Dabei erklärte sie ausweislich einer gefertigten Verhandlungsniederschrift vom 15.10.2009 u.a., dass sie über kein Einkommen verfüge, seit Juli 2009 ihren Lebensunterhalt mit der Unterstützung durch Bekannte und Freunde sichergestellt habe, es Mietrückstände gebe und die Familie nicht krankenversichert sei.

Gegen die Antragstellerin zu 1 wurde vom Amtsgericht Saarlouis am 17.12.2009 wegen Betruges eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 EUR verhängt, da sie der ARGE Saarlouis bewusst nicht angezeigt hatte, dass sie seit dem 1.1.2009 nicht mehr arbeitslos war und ihr daher insgesamt 2710,59 EUR Arbeitslosengeld II gezahlt wurden, obwohl die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr vorlagen(Eintragung im Bundeszentralregister, Ausländerakte S. 297; Strafbefehl, Ausländerakte S. 201).

Der bereits am 29.9.2009 gestellte Antrag ihres Ehemannes auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, in dem auf den Wegfall einer Einkommensquelle der Antragstellerin zu 1 wegen Arbeitgeberkündigung hingewiesen wurde, wurde nach seiner Stellungnahme vom 26.1.2010 im Rahmen seiner Anhörung mit Bescheid des Antragsgegners vom 18.3.2010 abgelehnt und es wurde festgestellt, dass er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20.7.2010 wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen.

Unter dem 19.7.2010 drohte der Antragsgegner dem Ehemann unter Hinweis auf seine Ausreiseverpflichtung die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung dieser Verpflichtung nachkomme. In der Begründung ist u.a. ausgeführt, das dem Ehemann zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Visum beruhe im Wesentlichen auf den von der Antragstellerin zu 1 verschwiegenen Tatsachen zu ihrer Einkommenssituation.

Hiergegen legte ihr Ehemann unter dem 26.7.2010 Widerspruch ein; außerdem stellte er vorsorglich einen Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich des Bescheids vom 18.3.2010.

Am 10.8.2010 beantragte er bei dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19.7.2010. Dieser Antrag wurde ebenso wie der der Sache nach hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich Abschiebungsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.9.2010 – 10 L 762/10 – zurückgewiesen; die Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 20.12.2010 – 2 B 281/10 -). Der Ehemann hält sich seit dem 18.2.2011 wieder in seinem Heimatland auf.

Im Rahmen der am 21.8.2012 erfolgten Verlängerung ihres Aufenthaltstitels bis zum 21.8.2013 wurde die Antragstellerin zu 1 vom Antragsgegner darüber belehrt(Ausländerakte  S. 286), dass ihr Aufenthaltstitel letztmalig für ein Jahr verlängert werde und sie in dieser Zeit die Möglichkeit habe, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen; für die Erteilung und Verlängerung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 AufenthG müsse der Lebensunterhalt überwiegend aus eigenen Mittel gesichert sein. Dabei wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden könnten, falls bei Ablauf dieses Aufenthaltstitels der Lebensunterhalt für sie nicht überwiegend aus eigenen Mitteln gesichert sei. Außerdem erhielt sie eine ausländerbehördliche Verwarnung, wonach sie bei erneuter Straffälligkeit damit rechnen müsse, dass die erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert bzw. widerrufen werde und sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden könne.(Ausländerakte  S. 287)

Nach Anhörung lehnte der Antragsgegner die Anträge der Antragstellerinnen vom 10.7.2013 auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse mit Bescheid vom 28.2. 2014 ab und forderte sie unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen auf.

Hiergegen legten die Antragstellerinnen am 6.3.2014 Widerspruch ein.

Ihren am 1.4.2014 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28.2.2014 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.7.2014 – 6 L 477/14 - zurück. Hiergegen richtet sich ihre Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 6.3.2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.2.2014 (Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung) abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg.

Sie begründen ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen die Wertungen des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK annehme, dass ihre aufenthaltsrechtliche Position nicht frei von rechtlichen Unsicherheiten und daher nur bedingt geeignet sei, ein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand auszulösen, denn sie, die Antragstellerin zu 1, halte sich bereits seit über 14 Jahren in Deutschland auf; ihre Tochter sei 2005 in Saarlouis geboren worden und lebe seit nunmehr 9 Jahren in A-Stadt, wo sie auch die Schule besuche. Nach der Rechtsprechung und zahlreichen Wertungen des Gesetzgebers – etwa beim besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG – löse ein über zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt durchaus ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Aufenthaltstitels aus. Dies gelte auch für die Antragstellerin zu 2. Es sei nicht gerechtfertigt, die Interessen des Kindes mit einem Satz dahingehend abzuhandeln, dass es ihr vergleichsweise leicht gelingen sollte, sich in einer neuen Umwelt einzuleben. Denn sie besuche hier nicht nur die Schule, sondern lebe auch in familiärer Gemeinschaft mit ihrer Mutter und ihrem Bruder. Die Antragstellerin zu 1 habe auch keineswegs im Jahr 2009 unrichtige Angaben über ihre Einkommenssituation gemacht. Sie habe im Visumsverfahren ihres Ehemannes zwei Arbeitseinkommen nachgewiesen, dass erste über 1200 EUR netto und das zweite über 400 EUR netto. Nachträglich habe sie die erste Arbeitsstelle Ende Juni 2009 verloren, da ihr Arbeitgeber sein Reisebüro in A-Stadt geschlossen habe; allerdings habe dieser ihr in Aussicht gestellt, sie im Herbst 2009 wieder in Völklingen einzustellen, so dass sie bei der erwarteten Ankunft des Ehemannes wieder die gleiche Arbeit gehabt hätte. Daher habe sie den Verlust der ersten Arbeitsstelle Ende Juni 2009 nicht eigens der Ausländerbehörde angezeigt. Entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen habe dies aber für ihre eigene Aufenthaltserlaubnis keinerlei Bedeutung gehabt. Denn sie habe zu diesem Zeitpunkt zwei minderjährige Kinder betreut und daneben eine Arbeitsstelle innegehabt. Sie habe sich daher auf den Bestand ihrer Aufenthaltserlaubnis verlassen können. Soweit der Antragsgegner darlege, dass von der Rücknahme ihres Aufenthaltstitels allein wegen der rechtlichen Situation ihres noch minderjährigen Sohnes abgesehen worden sei, halte dies einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, da es auch ohne ihn für eine Rücknahme des Aufenthaltstitels keine rechtliche Grundlage gegeben habe. Richtig sei vielmehr, dass die Behörde genau den Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes abgewartet habe, um den Aufenthalt der Mutter beenden zu können. Darauf, dass der Sohn die Schule noch besucht habe und seit seiner Geburt in familiärer Gemeinschaft mit seiner Mutter und später seiner Schwester lebe, sei keine Rücksicht genommen worden. Er solle vielmehr alleine in der ungekündigten Familienwohnung bleiben und sehen, wie er zurechtkomme. Schon die Tatsache, dass die Belange der nach Art. 6 GG schutzwürdigen Familienverhältnisse nur unzureichend geprüft und beurteilt worden seien, rechtfertige es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen herzustellen. Hinzu komme noch, dass die Antragstellerin zu 1, die schon in der Vergangenheit trotz Betreuung zweier Kinder insgesamt eine beträchtliche Zeit gearbeitet habe, nunmehr – da das Alter der Kinder dies erleichtere - wieder eine Arbeit ab dem 15.6.2014 mit einem monatlichen Gehalt von 450 EUR gefunden habe, mit dem sie ihren eigenen Lebensunterhalt weitestgehend bestreiten könne. Aufgrund der Alterssituation ihrer Kinder sei es auch nur noch eine Frage der Zeit, bis sie – wie schon vor der Geburt ihrer Tochter – wiederum eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen könne.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, durch das der Umfang der Prüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt wird, hat es bei dem erstinstanzlich gefundenen Ergebnis zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren der Antragstellerinnen zu Recht zurückgewiesen, da die angegriffene Versagung der Verlängerung ihrer jeweiligen Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist; auf die erstinstanzlichen Ausführungen und den angefochtenen Bescheid kann vorab Bezug genommen werden.

Der Antragstellerin zu 1 steht der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht zu. Denn sie erfüllt die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m 2 Abs. 3 AufenthG) nicht. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnah-me öffentlicher Mittel bestreiten kann; die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel bleiben außer Betracht. Dabei ist nicht auf den Bedarf der Antragstellerin zu 1 allein abzustellen, sondern maßgebend ist vielmehr, ob der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II, zu der auch ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder zählen, gedeckt ist.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 –,  juris) Dass die Antragstellerin zu 1 durch ihre am 15.6.2014 begonnene, dem Antragsgegner erst am 29.7.2014 mitgeteilte Erwerbstätigkeit, für die sie einen Monatslohn von 450 EUR netto erhält, nicht einmal ihren eigenen Lebensunterhalt sichern kann, ist offensichtlich.

Es liegt nach Aktenlage auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gebieten würde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiges – auf ihren nunmehr vierzehnjährigen Aufenthalt in Deutschland gründendes – Vertrauen der Antragstellerin zu 1 auf den Fortbestand ihrer Aufenthaltserlaubnis schutzwürdig wäre. Entgegen der Meinung der Antragstellerinnen ist die erstinstanzliche Feststellung, die aufenthaltsrechtliche Position der Antragstellerin zu 1 sei „nicht frei von rechtlichen Unsicherheiten“ (gewesen) und diese habe sich trotz der langen Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht auf den weiteren Bestand des Aufenthaltstitels verlassen können, zutreffend.

Insoweit ist zu sehen, dass die Antragstellerin zu 1, die am 29.6.2000 im Wege des Familiennachzugs zu ihrem zweiten Ehemann nach Deutschland gekommen war, ursprünglich von diesem ihr Aufenthaltsrecht ableitete. Da sie von ihm aber bereits am 6. 2. 2002 geschieden wurde, die eheliche Lebensgemeinschaft somit noch nicht zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hatte, konnte sie keinen Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erwerben. Ihr Aufenthaltstitel wurde ihr nach Ablauf der ehebedingt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 22.9.2003 vielmehr offensichtlich – nur - erteilt und später verlängert, um ihrem Sohn, für den sie sorgeberechtigt war, einen weiteren Aufenthalt in der Nähe seines umgangsberechtigten, über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. - ab 2005 - Niederlassungserlaubnis verfügenden Vaters, zu dem er enge Kontakte pflegte, zu ermöglichen. Dies ergibt sich zum einen aus der Tatsache, dass sie sich – im Wesentlichen - hierauf bei ihrer Anhörung zur vom Antragsgegner beabsichtigten Ablehnung ihres Verlängerungsantrags(Schreiben des Antragsgegners vom 21.1.2004, Ausländerakte S.76) berufen hat(Schreibendes Antragsteller-Prozessbevollmächtigen vom 23.1.2004, Ausländerakte S. 78), und zum anderen aus einem Aktenvermerk vom 19.7.2010(Aktenvermerk – Prüfung Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 19.7.2010, Ausländerakte S. 265). Es war daher absehbar, dass ihre Aufenthaltserlaubnis ab der Volljährigkeit des Sohnes nur noch dann verlängert würde, wenn sie selbst die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte. Dass eine fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich entgegensteht, ist zweifellos allgemein bekannt; das gilt auch für die möglichen Auswirkungen einer Straffälligkeit. Trotz der langen Aufenthaltszeit ist es ihr aber ersichtlich nicht gelungen, in Deutschland wirtschaftlich und sozial Fuß zu fassen, was sicher auch in der Tatsache begründet ist, dass sie sich noch immer in deutscher Sprache „nur sehr unzureichend … verständigen“ kann.

Ob die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1 am 17.9.2009 - ebenso wie die Nachzugserlaubnis für ihren jetzigen Ehemann - nur erteilt worden ist, weil sie über ihre Einkommenssituation und ihre Krankenversicherung unrichtige – positive - Angaben gemacht bzw. entscheidungserhebliche – negative - Umstände verschwiegen hat, mag angesichts der positiven Bewertung der Integration ihres Sohnes und seines fortbestehenden Umgangs mit seinem Vater durch den Antragsgegner(Vgl. Aktenvermerk Prüfung Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 19.7.2010, Ausländerakte S. 265) durchaus fraglich sein, kann indes dahinstehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Antragstellerin zu 1 klar sein musste, dass ihre Täuschung über ihre Einkommensverhältnisse als Grundlage eines Familiennachzugs ihres Ehemannes, die den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (unrichtige oder unvollständige Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels für einen anderen) erfüllte(Vgl. Einstellung des Ermittlungsverfahrens 11 Js 12/10 gemäß § 154 Abs. 1 StPO, Ausländerakte S. 224, 230), gegen das Aufenthaltsgesetz verstieß, ebenso wie ihr den Straftatbestand des Betruges erfüllender unrechtmäßiger Bezug von Arbeitslosengeld II strafbar war und darüber hinaus zur Beendigung ihres Aufenthalts – auch durch Versagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Ausweisung – führen konnte; dass sie möglicherweise auf eine Weiterbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt hoffte, ändert an der Tatsache der Täuschung nichts. Dass der Fortbestand ihres Aufenthaltstitels von der Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit und dem Unterbleiben einer erneuten Straffälligkeit abhängt, ist ihr auch im Zusammenhang mit der von ihr beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 21.8.2012 ausdrücklich durch die entsprechende Belehrung bzw. Verwarnung durch den Antragsgegner vor Augen geführt worden. Gleichwohl hat sie in der Folge bis zur Vorlage der Lohnbescheinigung über ihre Mitte Juni 2014 begonnene geringfügige Beschäftigung, die möglicherweise auch nur unter dem Druck des laufenden Verfahrens aufgenommen wurde, keinerlei Bemühen um die Beschaffung einer Arbeitsstelle erkennen lassen. Kein Interesse an Arbeit und Weiterbildungsmaßnahmen hatte sie auch nach den eingehenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid beim zuständigen Jobcenter gezeigt. Dass dies nicht mit Erfolg mit einer erforderlichen Betreuung ihrer nunmehr 19 Jahre und 9 Jahre alten Kinder begründet werden kann, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt. Ihr bisher gezeigtes Verhalten lässt trotz ihrer nunmehrigen Absichtsbekundungen nicht erwarten, dass sie künftig zur Sicherung des Lebensunterhalts bereit und in der Lage wäre. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1 – trotz der 2009 verhängten Geldstrafe wegen Betrugs und mehrmaliger Hinweise durch das Kreissozialamt auf eine Anzeigepflicht – wiederum die am 15.6.2014 aufgenommene Erwerbstätigkeit und ihr daraus fließendes monatliches Einkommen in Höhe von 450 EUR netto dem Kreissozialamt ausweislich des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 10.9.2014 nicht angezeigt und die vollen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingenommen hat; dies hat die Antragstellerin zu 1 auch nicht bestritten.

Dass der Antragsgegner die Belange des von Grundgesetz und EMRK geschützten Familienlebens unzureichend geprüft und beurteilt hätte, wie die Antragstellerinnen meinen, ist nicht erkennbar. Der mit ihnen in einem Haushalt wohnende Sohn bzw. Bruder ist zwar noch Handelsschüler, aber volljährig, so dass von ihm – vergleichbar einem Studenten - zu erwarten ist, dass er altersgemäß nicht mehr auf seine Mutter angewiesen ist, sondern ggf. mit Unterstützung seines in der Nähe wohnenden leiblichen Vaters, zu dem er nach Aktenlage immer engen Kontakt hatte - für sich selbst sorgen kann.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 2 bestehen ebenfalls nicht. Wie im Bescheid dargelegt, liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Daran vermag die Tatsache, dass sie von Geburt an im Bundesgebiet lebt, mittlerweile die 4. Klasse der Grundschule mit guten Leistungen besucht und künftig mit ihrem Bruder wohl nur über Besuche und Telekommunikationsmittel in Verbindung bleiben kann, nichts zu ändern.

Da die Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die angefochtene Verfügung des Antragsgegners somit voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, besteht keine Veranlassung, die begehrte aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47, 52, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei im vorliegenden Eilverfahren eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Hauptsachewertes gerechtfertigt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 15/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 7 K 14.632 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Juni 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr: 600 Hauptpunkte: Verlängerung Aufenthaltserlaubnis;
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Annotations

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.

(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.