Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Juli 2011 – 10 L 546/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Mit seiner fristgerecht eingelegten und auch ansonsten zulässigen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.7.2011 – 10 L 546/11 – verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen ihn einzuleiten und durchzuführen. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, dass sich der Inhalt seines (Anordnungs-)Antrags vom 22.6.2011 entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht in der bloßen Wiederholung des - bereits in den Verfahren 10 L 2415/10 und 2 B 208/11 vorgetragenen - Sachverhaltes erschöpft habe. Vielmehr sei darauf hingewiesen worden, dass ein Antrag beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht werde. Dazu hat er ein Schreiben des EGMR vom 6.7.2011 vorgelegt, in dem zum einen der Erhalt des Telefaxes des Antragstellers am 1.7.2011 bestätigt wurde, mit dem dieser den EGMR ersucht hatte, seine Abschiebung nach Serbien auszusetzen, und zum anderen mitgeteilt wurde, dass der Präsident der zuständigen Sektion entschieden habe, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter den vorliegenden Umständen die vom Antragsteller vorgeschlagene Maßnahme nicht zu empfehlen. Außerdem hat der Antragsteller ein Schreiben an den EGMR vom 21.7.2011 vorgelegt, in welchem er u.a. mitteilt, dass das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die Verletzung seiner Rechte aus „Artikel 8 EMRK i.V.m. Artikel 6 GG“ fortzuführen sein werde.
Die Begründung der Beschwerde, die gemäß § 146 IV 6 VwGO die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts bestimmt, rechtfertigt nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 I 2 VwGO.
Gegenstand des Anordnungsantrags vom 22.6.2011 ist der vom Antragsteller begehrte Schutz vor einer Abschiebung ins Heimatland. Den Erlass einer ihm Abschiebungsschutz gewährenden einstweiligen Anordnung hatte das Verwaltungsgericht in einem Eilrechtsschutzverfahren jedoch schon mit dem eingehend begründeten Beschluss vom 23.2.2011 - 10 L 2415/10 -, bestätigt durch unanfechtbaren Beschluss des Senates vom 20.4.2011 - 2 B 208/11 -, abgelehnt. Unanfechtbaren Entscheidungen im Anordnungsverfahren kommt aber – unabhängig davon, ob die begehrte Anordnung erlassen oder abgelehnt wurde – materielle Rechtskraft, nämlich die Bindung des Gerichts an eine vorgängige gerichtliche Entscheidung mit der Folge, dass zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand nicht mehr anders entschieden werden darf, sofern die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gleich geblieben sind, entsprechend § 121 VwGO zu.(Vgl. Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 79 m.w.N.) Ein Anordnungsantrag kann also zulässig erst dann erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage so verändert hat, dass eine neue Beurteilungsgrundlage geschaffen worden und damit über einen neuen Streitgegenstand zu entscheiden ist.(Vgl. Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 80 m.w.N.) Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben.
Insoweit kann dahinstehen, ob der Anordnungsantrag des Antragstellers als eigenständiger „Neuantrag“(Vgl. Funke-Kaiser in Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 123, Rdnr. 68, der nach Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ein Abänderungsverfahren analog § 80 VII VwGO ausschließt) oder als auf die Änderung der rechtskräftigen Versagung von Abschiebungsschutz gerichteter „Abänderungsantrag“ aufzufassen ist, da er in jedem Fall nur bei einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage – sei es „nach Maßgabe des Rechtsgedankens des § 80 VII 2 VwGO(Vgl. Funke-Kaiser in Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 123, Rdnr. 68), sei es in entsprechender Anwendung des § 80 VII VwGO(Vgl. zum Meinungsstand Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 490; Kopp/ Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123, Rdnr. 35 m.w.N.) - zulässig wäre.
Eine Änderung in diesem Sinne kann sich zunächst nicht aus der Begründung des erneuten Anordnungsantrags vom 22.6.2011 ergeben. Zum einen bestand diese in der Sache nur aus der wörtlichen Wiederholung seiner im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 10 L 2415/10 gegebenen Anordnungsantragsbegründung. Zum anderen handelte es sich bei dem ergänzenden Hinweis in der Begründung, dass noch ein „Antrag“ beim EGMR eingereicht werde, um eine bloße Absichtserklärung, die offensichtlich eine Veränderung der Sach- und Rechtslage weder aufzeigen noch begründen konnte. Auch die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 25.7.2011 vorgetragenen und belegten neuen Tatsachen lassen nicht den Schluss zu, dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage nunmehr eingetreten sei. Dass der Vortrag des Antragstellers, er habe zwischenzeitlich einen Antrag auf Aussetzung seiner Abschiebung beim EGMR gestellt, der abgelehnt worden sei, seiner Abschiebung nicht entgegenstehen kann, liegt auf der Hand. Dass er, wie er mit seinem Schreiben vom 21.7.2011 dem EGMR erklärt hat, das Hauptsacheverfahren weiter betreiben will, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eine Änderung der maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu. Dieser neuen Tatsache fehlt die Entscheidungserheblichkeit, da der anwaltlich vertretene Antragsteller auch nach einer Rückkehr in sein Heimatland das Verfahren vor dem EGMR weiterführen und sich über seine Prozessbevollmächtigten angemessen in dem Verfahren äußern kann. Dafür, dass für das Betreiben des Verfahrens der rechtskundige Einsatz seiner Prozessbevollmächtigten nicht ausreichte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 53 III, 52 II, 47 GKG, wobei eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts gerechtfertigt ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.