Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Dez. 2010 - 2 B 277/10

published on 08/12/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Dez. 2010 - 2 B 277/10
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.8.2010 – 5 L 638/10 – teilweise abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in der bauaufsichtsbehördlichen Verfügung des Antragsgegners vom 31.5.2010 unter Ziffern I) 1) a) und c) getroffenen Anordnungen wieder hergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen und –festsetzungen (Ziffer I) 2)) angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 3/5 und dem Antragsgegner zu 2/5 auferlegt. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Antragsteller zu 3/7 und der Beklagte zu 4/7.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt in A-Stadt-S in einem früher von der Volksbank A-Stadt genutzten Gebäude auf dem Grundstück Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5 (vormals Nr. 1251/379) in Flur ... der Gemarkung S (Anwesen straße 15) einen vom Antragsgegner im Jahre 2001 bauaufsichtsbehördlich genehmigten Getränkemarkt mit einem Außen- und Leergutlager im rückwärtigen Grundstücksbereich. (vgl. die Bauscheine des Antragsgegners vom 10.10.2001 – 63-1662/00 – betreffend die „Genehmigung eines Getränkemarktes und dreier Pkw-Stellplätze“ und vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit Stützwand“) Die Zufahrt zu der dortigen befestigten Hoffläche erfolgt über die Parzelle Nr. 379/5 entlang der Grenze zum rechten Nachbaranwesen Nr. 17 (Parzelle Nr. 379/1). Die Grundstücke befinden sich in Ortslage; ein Bebauungsplan existiert nicht. Die Bauvorlagen tragen die Unterschriften der seitlichen Nachbarn.

Nachdem es zu Beschwerden von Anliegern unter Hinweis auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des Betriebs und dadurch hervorgerufene Störungen gekommen war, führte der Antragsgegner im Juli 2009 eine Ortseinsicht durch. Ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerks war damals in einer in den Baugenehmigungsunterlagen als „Leergutlager“ ausgewiesenen Blechgarage ein Gabelstapler abgestellt. Daneben befand sich ein 6 m x 6 m großes Zelt, in dem Getränkekisten und ein Sackkarren eingestellt waren. Auf der rückseitigen Abstellfläche waren ein Kleinlastwagen, ein Anhänger und ein Kühlwagenanhänger abgestellt. Auf einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstück standen zwei weitere Kleintransporter, ein Anhänger und zwei Bierverkaufswagen.

Den daraufhin vom Antragsteller eingereichten Bauantrag zur Änderung des Betriebs, der nach den beigefügten Bauvorlagen unter anderem die Herstellung einer Stellfläche für einen „Sprinter“ im Anschluss an die drei 2001 genehmigten Kundenparkplätze, das Aufstellen des besagten Zeltes im hinteren Grundstücksteil, in dem auch der Gabelstapler abgestellt werden sollte, und einen weiteren Stellplatz für einen Lkw unmittelbar an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück sowie nach der Betriebsbeschreibung unter anderem ferner einen Verleih von Tischen, Stühlen, Bierzeltgarnituren und Kühlanhängern im Rahmen eines „Fest- und Freizeitservices“ umfasste, lehnte der Antragsgegner im Dezember 2009 ab. Gleichzeitig untersagte er dem Antragsteller das auf den Parzellen Nrn. 380, 379/5, 23/2, 24/1 und 27 „ausgeübte Gewerbe Erweiterung des Getränkemarktes“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. (vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 15.12.2009 – 63-00755/09 –)

Im März 2010 stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das Nutzungsverbot wieder her, da dieses zum einen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei und zum anderen auch Nutzungen erfasse, die von den Baugenehmigungen aus dem Jahr 2001 gedeckt seien. (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2010 – 5 L 124/10 –)

Daraufhin hob der Antragsgegner seine Verfügung vom Dezember 2009 sowohl hinsichtlich der Ablehnung des Bauantrags als auch bezüglich des darin enthaltenen Nutzungsverbots auf (vgl. den Aufhebungsbescheid vom 10.5.2010 – 63-00030/10 –, Blatt 234 der Bauakte 63-00755/09 –) und forderte in der Folge den Antragsteller zur Konkretisierung seiner Nutzungsabsichten hinsichtlich Verleihgeschäften, Fest- und Freizeitservice und zum Einsatz des Gabelstaplers auf. (vgl. das Schreiben vom 14.5.2010 – 63-00755/09 –, Blatt 237 dieser Bauakte sowie das Antwortschreiben der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 29.6.2010, ebenda Blatt 258)

Unter dem 31.5.2010 erließ der Antragsgegner erneut mehrere Nutzungsverbote, mit denen dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und mit Fristsetzung zum 28.6.2010 und Androhung sowie aufschiebend bedingter Festsetzung gesonderter Zwangsgelder für den Fall der Nichtbefolgung untersagt wurde,

„a) auf dem Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstück 379/5 die als Leergutlager genehmigte Blechgarage zum Abstellen des Gabelstaplers zu nutzen oder nutzen zu lassen;

b) auf dem Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstück 380 den in dem Lageplan zum Bauantrag vom 04.08.2009 als Nr. 1 bezeichneten Stellplatz (Es wurden bereits drei Stellplätze in der Vergangenheit genehmigt = 36 m²) zum Abstellen von Kundenfahrzeugen zu nutzen oder nutzen zu lassen;

c) auf dem Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstücke 379/5 und 380 den Gabelstapler zum Transportieren sowie zum Be- und Entladen von Getränkekisten zu nutzen oder nutzen zu lassen;

d) das Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstücke 379/5 und 380 zum Abstellen von Lastkraftwagen 7,49 t, von Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern zu nutzen oder nutzen zu lassen;

e) das Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstücke 379/5 und 380 zum Be- und Entladen der Getränkekisten und Bierfässer von Lastkraftwagen in der Größe von 7,49 t, von Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern zu nutzen oder nutzen zu lassen;

f) die Zufahrt zum Getränkemarkt auf dem Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstück 379/5 zum Befahren mit Lastkraftwagen in der Größe von 7,49 t, von Lastkraftwagenanhängern, Bierverkaufswagen und von Kühlwagenanhängern zu nutzen oder nutzen zu lassen;

g) die Grundstücke in A-Stadt, Mstraße, Gemarkung S, Flur ..., Flurstücke 23/2, 24/1 und 27/3 zum Abstellen von Lastkraftwagen 7,49 t, von Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern zu nutzen oder nutzen zu lassen.“

In der Begründung heißt es, seit der Erteilung der Baugenehmigungen im Jahre 2001 habe in den Folgejahren eine dadurch nicht gedeckte Erweiterung des Betriebes stattgefunden, der sich äußerlich durch einen „größeren Fuhrpark (Lastkraftwagen 7,49 t, Lastkraftanhänger, Bierverkaufswagen, Kühlwagenanhänger) und den Einsatz eines Gabelstaplers zum Transportieren von Getränkekisten“ darstelle. Weil die dafür erforderliche baurechtliche Genehmigung fehle, stehe die Nutzung bereits unter formellen Gesichtspunkten im Widerspruch zu geltendem Baurecht. Diese formelle Illegalität rechtfertige das Nutzungsverbot. Weiter heißt es in dem Bescheid, die Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung seien erfüllt, weil „das beantragte Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht in Einklang gebracht werden und daher nicht genehmigt werden“ könne. In einem überwiegend durch Wohnhäuser geprägten allgemeinen Wohngebiet seien nur Läden zulässig, die der Versorgung dieses Gebiets dienten.

Im Juni 2010 erhob der Antragsteller auch gegen diesen Bescheid Widerspruch, stellte anschließend beim Verwaltungsgericht erneut einen Aussetzungsantrag und machte geltend, es habe weder eine genehmigungsbedürftige Erweiterung des Betriebs stattgefunden, noch bedürften die einzelnen vom Antragsgegner untersagten „Tätigkeiten“ für sich betrachtet einer Baugenehmigung. Anders als die immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffe die Baugenehmigung die Errichtung von Anlagen und beziehe sich nicht auf deren „Betrieb“. Dessen Erweiterung sei baurechtlich irrelevant. Zudem wäre selbst eine Nutzungsänderung hier nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO 2004 verfahrensfrei, da sich für die neue Nutzung keine zusätzlichen rechtlichen Anforderungen ergäben. Feststellungen dazu wie auch zu einer Überschreitung zulässiger Immissionswerte habe der Antragsgegner nicht getroffen. Der Einsatz eines Lkw beziehungsweise eines Gabelstaplers während der Tageszeit führe nicht zu einer Verschlechterung der Situation. Die Baugenehmigungen aus dem Jahre 2001 deckten alle typischerweise mit dem Betrieb eines Getränkemarktes verbundenen Nutzungen, also auch den Einsatz eines Gabelstaplers und das Abstellen von Lkw’s und Anhängern. Der gasbetriebene Gabelstapler sei bereits 2001 vorhanden gewesen und in der Blechgarage abgestellt worden. Zudem sei dieser keine „Anlage“ im Sinne der Landesbauordnung. Das gelte auch für den Lkw und für Anhänger, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhänger. Darüber hinaus seien Stellplätze für Anhänger bis 36 qm nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 verfahrensfrei, was auch für die Parzellen Nr. 23/2, 24/1 und 27/3 gelte. Mit Blick auf die sich aus der Befolgung der Anordnung ergebende erhebliche Erschwerung der Betriebsabläufe könne auch kein besonderes Vollzugsinteresse anerkannt werden.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag hinsichtlich der Anordnungen des Antragsgegners im Bescheid vom 31.5.2010 unter Ziffer I. zu e) und f) sowie der zugehörigen Zwangsmittel entsprochen und das Aussetzungsbegehren im Übrigen abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, die zu e) und f) bezeichneten Nutzungen hinsichtlich des Be- und Entladens von Getränkekisten und Bierfässern sowie der Zufahrt seien von den Baugenehmigungen aus dem Jahre 2001 für die Errichtung eines Getränkeaußen- und Leergutlagers als „üblicher Betriebsablauf“ gedeckt. Das schließe ein Einschreiten im Wege der Untersagung insoweit aus. Die Baugenehmigungen umfassten die Nutzung des von der Gebäuderückseite zugänglichen Kellergeschosses als Lagerfläche, was ein Anfahren über die Zufahrt sowie Be- und Entladevorgänge voraussetze. Hingegen habe der Antragsgegner die zu a) bis d) getroffenen Verfügungen zutreffend darauf gestützt, dass der Antragsteller insoweit ohne erforderliche Baugenehmigung eine Erweiterung des Getränkehandels vorgenommen habe. Das betreffe zunächst den unter c) genannten Gabelstapler. In den zu den Baugenehmigungsunterlagen von 2001 gehörenden Betriebsbeschreibungen seien keine „Maschinen“ angegeben. Sollte daher aufgrund einer Veränderung betrieblicher Abläufe der Einsatz eines Gabelstaplers notwendig sein, so brauche der Antragsteller dafür eine Baugenehmigung, über die er nicht verfüge. “Wohl rechtmäßig“ sei auch das unter a) ausgesprochene Verbot des Abstellens des Gabelstaplers in der ausschließlich als Leergutlager genehmigten Blechgarage. Hinsichtlich der Untersagung der Nutzung eines weiteren Stellplatzes auf der Parzelle Nr. 380 unter b) handele es sich um eine genehmigungspflichtige Erweiterung der 2001 zugelassenen Fläche für drei Stellplätze, wobei die entstehende Stellplatzanlage im Hinblick auf § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 als Einheit zu betrachten und daher nicht verfahrensfrei sei. Auch für das dem Antragsteller unter d) verbotene ebenfalls nicht verfahrensfreie Abstellen von Lkw, Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern auf den Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5 lasse sich aus den Bauscheinen von 2001 keine Zulassung herleiten. Für das unter g) beanstandete Abstellen auf den Parzellen Nr. 23/2, 24/1 und 27/3 gebe es ebenfalls keine Genehmigung. Die benutzte Fläche liege auch hier deutlich über 36 qm.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller weiterhin die Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs auch hinsichtlich der im Bescheid des Antragsgegners von 31.5.2010 unter Ziffer I. a) bis d) und g) ausgesprochenen Verbote und der darauf bezogenen Zwangsmittel (Ziffer II.).

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 27.8.2010 – 5 L 638/10 –, soweit das Verwaltungsgericht seinen Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen die auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 LBO 2004 erlassene Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 31.5.2010 zurückgewiesen hat, ist teilweise begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet insoweit eine abweichende Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang.

A.

Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Orientierung an den Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der unter Ziffer I. a) und I. c) getroffenen Verfügungen vorrangig gegenüber den für die sofortige Vollziehbarkeit dieser Anordnungen streitenden Belangen.

Das Verbot zu I. c) betrifft die Benutzung eines Gabelstaplers zum Transportieren sowie zum Be- und Entladen von Getränkekisten. Vor dem Hintergrund, dass – wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die von ihm ausgesetzten Nutzungsuntersagungen unter Ziffer I. e) ausgeführt hat – ein Be- und Entladen von Lastkraftwagen, Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern im rückwärtigen Hofbereich des Anwesens Nr. 15 (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5) im Grundsatz von den 2001 erteilten Baugenehmigungen für den Getränkemarkt gedeckt ist, erscheint es zumindest sehr zweifelhaft, ob allein der von den Betriebsabläufen her dann ohne weiteres nachzuvollziehende Einsatz eines Gabelstaplers bei diesen Vorgängen isoliert betrachtet und baurechtlich bereits als eine ein selbständiges Baugenehmigungserfordernis begründende Nutzungsänderung angesehen werden kann, weil das Fahrzeug in den ursprünglichen Betriebsbeschreibungen (damals § 6 BauVorlVO a.F.) zu den Bauscheinen vom 10. und vom 16.10.2001 im Abschnitt 5.1 unter dem Stichwort „Maschinen“ nicht aufgeführt gewesen ist. Bei einer insoweit zumindest offenen Rechtslage erscheint das Interesse des Antragstellers an einer vorübergehenden Zulassung der weiteren Nutzung des Gabelstaplers zum Be- und Entladen im Rahmen des grundsätzlich genehmigten Getränkemarktes vorrangig vor öffentlichen Interessen der sofortigen Unterbindung dieser „Nutzung“ mit der Folge, dass die genannten Be- und Entladevorgänge „von Hand“ ausgeführt werden müssten. Auch die Interessenlage der Nachbarn gebietet aus Sicht des Senats insofern keine abweichende Beurteilung. Insoweit ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass sich die im Baugenehmigungsverfahren im Jahre 2001 von der damaligen Fachbehörde durchgeführten „Schallpegelmessungen“ auf einen Transport von Getränkekisten „mittels Sackkarren“ in den Geschäfts- und Lagerräumen innerhalb des Anwesens Mstraße 15 bezogen haben. Die Begründung des Bescheids des Antragsgegners vom 31.5.2010 erwähnt den Gabelstapler allenfalls am Rande im Zusammenhang mit der vom Antragsgegner angeführten „Erweiterung des Betriebs“. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen gerade durch seinen Einsatz des Gabelstaplers für die seitlichen Nachbarn des Betriebsgrundstücks, die durch Unterschrift auf den Bauvorlagen im Jahre 2001 der Genehmigung des Getränkemarktes unter Einbeziehung des rückwärtigen Grundstücksteils ausdrücklich zugestimmt haben, werden in dem Bescheid des Antragsgegners nicht angesprochen. Insofern ließe sich übrigens mit Blick auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers die Frage aufwerfen, ob der bereits im Jahre 2001 vorhandene gasbetriebene Gabelstapler von den Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft her überhaupt ungünstiger ist als es eine zeitaufwändigere und „personalintensivere“ Abwicklung dieser Betriebvorgänge ohne dieses technische Hilfsmittel. Bezogen auf die Interessenlage der Nachbarschaft bleibt zu ergänzen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen ist, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Die Wertung gilt in der vorliegenden Verfahrenskonstellation entsprechend. Mangels überwiegender öffentlicher und nachbarlicher Interessen war dem Rechtsmittel des Antragstellers unter dem Gesichtpunkt zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich des Verbots zu Ziffer I. c) wiederherzustellen und bezüglich des zugehörigen Zwangsmittels (II. c)) anzuordnen.

Entsprechendes gilt auch für die Anordnungen des Antragsgegners zu I. a) und II. a). Das Einstellen des Gabelstaplers in der etwa 4,50 m auf 2,20 m großen, 2001 als Leergutlager genehmigten „Blechgarage“ dürfte bei isolierter Betrachtung zumindest eine nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 c) LBO 2004 verfahrensfreie Änderung der Nutzung der „Blechgarage“ darstellen. Von daher wäre entgegen dem Bescheid vom 31.5.2010 insoweit nicht von einer genehmigungsbedürftigen Maßnahme auszugehen.

B.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen eine Aussetzungsentscheidung abgelehnt, soweit sich der Widerspruch des Antragstellers gegen die unter Ziffer I. b), d) und g) getroffenen Anordnungen richtet.

Die Nutzungsuntersagung für den zusätzlichen Stellplatz („Sprinter“) direkt neben den drei 2001 genehmigten Stellplätzen ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Mit dieser Stellfläche (6 m x 3 m = 18 qm) wird das vom Wortlaut her eine Summe („Gesamtfläche“) beschreibende Maß für die einschlägige Verfahrensfreistellung in § 61 Abs.1 Nr. 11 d) LBO 2004 von 36 qm überschritten, da die drei vorhandenen Stellplätze bereits für sich genommen eine Fläche von (6,90 m x 5 m =) 34,5 qm aufweisen. Die von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellte Benutzung dieses Bereichs zum Abstellen des „Sprinters“ ist daher formell illegal, wobei das Fehlen einer im Einzelfall notwendigen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) nach der vom Verwaltungsgericht richtig angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig bereits ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004 rechtfertigt. (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206 mit Beispielen aus der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes)

Wegen der im Rahmen des § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 gebotenen Flächenaddition auch für Anhängerstellplätze und des funktionalen Zusammenhangs mit dem Betrieb des Antragstellers gilt nichts anderes für das im Bescheid des Antragsgegners vom 31.5.2010 unter Ziffer I. d) ausgesprochene Verbot, den rückwärtigen Teil des Anwesens Nr. 15 im Rahmen des Getränkemarktes (allgemein) als Abstellfläche für Lastkraftwagen, Lastkraftanhänger, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhänger zu benutzen.

Die nach den unwidersprochenen Feststellungen des Antragsgegners – nahe liegend – vom Umfang her die Größenvorgabe in § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 ebenfalls überschreitende Nutzung der auf der gegenüberliegenden Seite der Mstraße befindlichen Parzellen Nr. 23/2, 24/1 und 27/3 als Abstellfläche für die genannten Fahrzeuge beziehungsweise Anhänger erfolgt ebenfalls ohne die insoweit nach § 60 Abs. 1 LBO 2004 notwendige bauaufsichtsbehördliche Zulassung. Ob die Grundstücke über eine dem Abstellen dienliche bauliche Verfestigung der Geländeoberfläche verfügen oder – was die anlässlich der Ortsbesichtigung im Juli 2009 gefertigten Fotos nahelegen – nicht, ist mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO 2004 für die bauordnungsrechtliche Beurteilung ohne Belang.

Gesonderten Vortrag zu dem auf diese drei Anordnungen bezogenen vollstreckungsrechtlichen Teil (II.) des angefochtenen Bescheids vom 31.5.2010 enthält die Beschwerde nicht. Für eine gesonderte Aussetzungsentscheidung der nach § 20 AGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen und aufschiebend bedingten Festsetzungen besteht daher kein Grund (§§ 13, 18, 20 SVwVG).

C.

Aus Anlass der Beschwerdeerwiderung und mit Blick auf die im Bescheid des Antragsgegners auch angesprochenen materiellen Aspekte der Zulässigkeit des Getränkehandels insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich jenseits aller im Bescheid vom 31.5.2010 vorgenommenen „Atomisierungen“ der einzelnen Abläufe für den Betrieb des Antragstellers, und zwar in seiner Gesamtheit, letztlich die Frage stellt, ob der „Getränkehandel“ im Jahre 2001 in Form eines „Nachbarschaftsladens“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 genehmigt wurde, aufgrund im Laufe der Jahre nach seiner Zulassung vorgenommener Erweiterungen durch den Antragsteller diesen Rahmen inzwischen, was der Akteninhalt nahelegt, überschreitet und damit – sofern die vorgenommene Einstufung der maßgeblichen Umgebungsbebauung als faktisches allgemeines Wohngebiet zutreffend ist – einen „Qualitätsumschlag“ auch für die Beurteilung seiner Zulässigkeit nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO 1990 erfahren hat. Handelte es sich von daher um einen „anderen“ im Sinne eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit von der Nutzungsart her wesentlich anders zu beurteilenden Gewerbebetrieb („Laden“), so wäre dieser insgesamt an dieser Stelle – so wie er aktuell betrieben wird – nicht mehr zulässig und auf Antrag betroffener Nachbarn in dem Gebiet vorbehaltlich des Vorliegens besonderer nachbarrechtlicher Verlusttatbestände oder Hindernisse zur Geltendmachung von Abwehransprüchen vom Antragsgegner wegen „Gebietsfremdheit“ insgesamt zu untersagen. Dem Antragsteller bliebe die Möglichkeit, einer solchen umfassenden Nutzungsuntersagung durch eine Rückführung auf den ursprünglich genehmigten Umfang zu „entgehen“. Sollte hingegen der Antragsgegner inhaltlich 2001 einen den Umfang des im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nachbarladens überscheitenden Getränkehandel genehmigt haben, wäre dessen Existenz bei der Bestimmung des maßgeblichen Umgebungsrahmens vorbehaltlich der Fremdkörpereigenschaft mit zu berücksichtigen, so dass bei der Bestimmung des Gebietscharakters nicht (mehr) von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden könnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 28/05/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, vertreten d
published on 10/07/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beigeladenen werden das auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1531/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens einschließlich d
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.