Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, ein Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb von Brenn- und Kaminholz, begehrt die Außervollzugsetzung der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „Historische Anlage I. mit Umfeld“, Gemeindebezirk H. der Antragsgegnerin.
Unter dem 2.8.2010 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der von ihr seit Juli 2009 gemieteten – genehmigten – Werkshalle der ehemaligen Stahlverarbeitung S R in eine Werkshalle für Holzverarbeitung (Schneiden, Spalten und Lagern von Brennholz) auf dem Grundstück (Flur ..., Parzellen Nr. .../46, .../44, .../42, .../9, .../8, .../73 und .../71 in der Gemarkung H.). Der Bauantrag wurde auf Antrag der Antragsgegnerin von der Unteren Bauaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 3.2.2011 gemäß § 15 I BauGB für ein Jahr zurückgestellt. Nach Ablauf der Zurückstellung erfolgte trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen durch die Antragstellerin keine Bescheidung des Baugesuchs.
Am 20.1.2012 schloss ihr alleiniger und geschäftsführender Gesellschafter EJ zusammen mit seinem Schwiegersohn M W einen notariellen Kaufvertrag mit dem Eigentümer H Z u.a. über die von der Antragstellerin genutzten Parzellen mit aufstehender Werkshalle. Der Vollzug dieses Kaufvertrags hängt nach dem Vertragsinhalt u.a. von der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Für beide Käufer ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung bezüglich ihres Miteigentumsanteils eingetragen.
Am 30.5.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, das mit Beschluss vom 2.3.1994 eingeleitete Bebauungsplanverfahren „Anlage I.“ (ehemalige Grube I. mit Umfeld) aufgrund des Vorliegens neuer Entwicklungsziele für diesen Bereich einzustellen und den Aufstellungsbeschluss aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die mit dem Bebauungsplan ursprünglich angestrebten Zielsetzungen zur Revitalisierung von Gewerbebrachen und zur Aufwertung des Bereichs um den I.er Weiher nunmehr veränderten Rahmenbedingungen unterlägen, so dass eine neue Zielausrichtung der städtebaulichen Entwicklung für diesen Bereich erforderlich werde. Des Weiteren beschloss der Gemeinderat die Aufstellung eines Bebauungsplans „Historische Anlage I. mit Umfeld“ einschließlich Umweltberichts. In der Begründung des zweiten Beschlusses heißt es, Ziel und Inhalt des Bebauungsplans sei es, die aus den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) und den Planungen der Landschaft der Industriekultur Nord (LIK.Nord) gewonnenen städtebaulichen Entwicklungsabsichten umzusetzen. Dies seien insbesondere der Schutz und die Integration der historischen Anlagen im Bereich der ehemaligen Grube I. sowie die Nutzung des vorhandenen Potenzials für Naherholung, Freizeit und Tourismus. Dabei gelte es, die vorhandenen Strukturen mit dem angrenzenden Naherholungsgebiet zu vernetzen und die gewerblichen Nutzungen so weit als möglich zurückzufahren bzw. in Richtung Freizeit, Tourismus und Naherholung neu zu orientieren. Mit einem weiteren Beschluss erließ der Gemeinderat zur Sicherung des vorgenannten Bebauungsplans für das Gebiet „Historische Anlage I. mit Umfeld“ gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre. Alle drei Beschlüsse wurden am 6.6.2012 ortsüblich bekannt gemacht.
Am 10.7.2012 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gegen die beschlossene Veränderungssperre (2 C 216/12) und den vorliegenden Anordnungsantrag gestellt.
Sie hält ihren Eilantrag für zulässig, insbesondere eine Antragsbefugnis für gegeben. Da durch die Veränderungssperre die ansonsten gemäß § 34 I BauGB bestehende Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens beseitigt werde, könne sie geltend machen, in ihren subjektiven Rechten auf Ausübung ihres Gewerbebetriebes verletzt zu sein. Ihrer „entscheidungsreifen und unmittelbar bevorstehenden Baugenehmigung“ sei mit der Veränderungssperre ein materiell-rechtliches Hindernis entgegengestellt. Zwar sei sie noch nicht Eigentümerin der Grundstücke, auf die sich ihr Bauantrag vom 2.8.2010 beziehe. Sie sei aber aufgrund eines Mietvertrags und seit dem 20.1.2012 aufgrund eines abgeschlossenen Kaufvertrags mit dem derzeitigen Grundstückseigentümer, der nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücksparzellen durch Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 17.2.2011 keiner rechtlichen Beschränkung mehr unterlegen habe, befugt, das Grundstück in der beantragten Form zu nutzen. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich, dass der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vermietet sei und die Übergabe mit sofortiger Wirkung auf die Käufer, nämlich den alleinigen und geschäftsführenden Gesellschafter und seinen Schwiegersohn zu erfolgen habe. Letzterer sei nur deshalb in den Kaufvertrag eingetreten, weil der 76jährige Schwiegervater, der nach interner Absprache die Finanzierungslasten trage und daher berechtigt sei, das Kaufobjekt in vollem Umfang für die Antragstellerin zu nutzen, einen Teil des Kaufpreises habe finanzieren müssen. Die Interessen der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers seien völlig identisch. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie durch den Grundstückskaufvertrag keine eigentümerähnliche Beziehung zum streitbefangenen Grundstück im Plangebiet erhalten haben solle. Vom Vorliegen von Sachbescheidungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin sei daher auszugehen.
Der Antrag sei auch begründet. Die Aufrechterhaltung der Veränderungssperre wäre für die Antragstellerin und ihre Beschäftigten existenzgefährdend, weil eine Aufgabe des streitgegenständlichen Standorts die Antragstellerin wegen fehlender Alternativen mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Aufgabe der Herstellung von Kaminholz zwingen würde. Demgegenüber machte die Änderung der Hallennutzung von der bisherigen Metallverarbeitung zur Holzverarbeitung aus Sicht der öffentlichen Interessen keinen großen Unterschied. Insoweit stehe noch nicht fest, dass es sich bei dem Bauvorhaben der Antragstellerin nicht um die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung handele, da es sich bei beiden Nutzungen um eine kleinindustrielle Fertigung mit Schwerkraftverkehr handele. Den Nutzungsänderungsantrag habe sie seinerzeit nur gestellt, weil sie sich in dieser Frage auf keinen Rechtsstreit habe einlassen wollen. Wenn die Antragsgegnerin hingegen „die Nutzung der Werkshalle für die Zukunft grundsätzlich unterbinden“ wolle, „um die Halle durch einen öffentlichen Ententeich zu ersetzen“, würde dies einen entschädigungspflichtigen, enteignungsgleichen Eingriff darstellen. Dann wäre es aber aus planungsrechtlicher Sicht unerheblich, ob die Gemeinde zur Wahrung des öffentlichen Interesses eine Enteignungsentschädigung an den jetzigen Eigentümer oder einen späteren Eigentümer, der seine Holzverarbeitung aufgeben müsste, zahlen müsste. Daher sei die beantragte einstweilige Anordnung im Sinne des § 47 VI VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile für die Antragstellerin geboten.
Die Veränderungssperre sei auch aus materiellen Gründen unwirksam. Denn sie sei als Sicherungsmittel für den beabsichtigten Bebauungsplan ungeeignet und daher nichtig, weil die Begründung des Aufstellungsbeschlusses erkennen lasse, dass der Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehre und nur der Verhinderung eines einzelnen Vorhabens – das der Antragstellerin – dienen solle. Sie sei auch nicht erforderlich, weil der Inhalt der beabsichtigten Planung noch nicht einmal in Ansätzen erkennbar sei. Der Antragsgegnerin, die seit Jahren versuche, die Ausübung des Gewerbebetriebs vor Ort zu unterbinden, gehe es primär darum, der Antragstellerin die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die von ihr beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung mit den Mitteln des Baurechts zu entziehen. Es handele sich daher um eine reine Verhinderungsplanung. Die Antragsgegnerin berufe sich auf Planspiele in Form von Masterplänen eines überregionalen Planungsverbunds, auf Ideen als Vorschläge für künftige mögliche Planvorgaben; von einem grundsätzlichen Planungskonzept könne keine Rede sein. Es seien auch seit der Zurückstellung des Baugesuchs keine signifikanten Planungsfortschritte erzielt worden. In dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus 2004 sei das betroffene Gebiet als Gewerbegebiet ausgewiesen. Zudem stehe die Darstellung der Planungsrichtlinien im Widerspruch zu den Festlegungen des LEP Umwelt, in dem dort ein Standortbereich für Tourismus – BT – oder für besondere Entwicklung – BE - gerade nicht ausgewiesen sei. Das Planungskonzept gründe also auf noch unausgewogenen Konzepten, die zudem vorab noch von dem Gemeinderat selektiert, konkretisiert und genehmigt werden müssten. Der in der Beiakte 1 befindliche Pflege- und Entwicklungsplan zum Naturschutzgroßvorhaben „Landschaft der Industriekultur Nord“ Band 1 vom 15.6.2012 habe dem Gemeinderat bei Beschlussfassung am 30.5.2012 noch nicht vorgelegen. Aus der Voruntersuchung der „T GmbH“ vom März 2012 sei hingegen ersichtlich, dass sich die Flächen der ehemaligen Tagesanlage I. noch unter Bergaufsicht befänden und für die Öffentlichkeit derzeit nicht zugänglich seien. Zudem hätten sich die vorbereitenden Untersuchungen der Antragsgegnerin nicht auf eine Bauleitplanung, sondern auf die Festlegung eines städtebaulichen Sanierungsgebietes gerichtet. Die streitgegenständlichen Parzellen lägen in einem von der Antragsgegnerin förmlich festgestellten Sanierungsgebiet, für das die Vorschriften über die Veränderungssperre nach § 14 IV BauGB nicht anzuwenden seien. Die Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und einer Veränderungssperre sei zudem unverhältnismäßig gewesen, weil zum einen der Antragsgegnerin das streitgegenständliche Grundstück mehrfach „vorrangig“ - vor den jetzigen Käufern - zum Ankauf angeboten worden sei, und zwar sowohl von dem Eigentümer Z als auch der Bank, die damals die Zwangsverwaltung dieses Areals betrieben gehabt habe, und zum anderen keine Planungshoheit bestanden habe, solange noch kein wirksamer Abschlussbetriebsplan gemäß § 53 BBergG vorliege. Im gesamten Plangebiet befänden sich noch immer gefährliche Hohlräume unter der Erdoberfläche, die eine Planung noch nicht zuließen; außerdem trete Methangas noch permanent aus, was einer ständigen Überwachung durch die Bergaufsicht bedürfe. Der Inhalt der gemeindlichen Planungsvorstellungen sei bei Beschlussfassung noch in keiner Weise absehbar gewesen. Die städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen seien daher zumindest zurzeit mit den Mitteln der Bauleitplanung noch nicht umsetzbar, die Beschlüsse zur Aufstellung eines Bebauungsplans und zur Verabschiedung einer Veränderungssperre mangels sachlicher Zuständigkeit offensichtlich rechtswidrig.
Die Antragsgegnerin bestreitet die Zulässigkeit des Aussetzungsantrags und die Befugnis zur Nutzung des betreffenden Grundstücks in der beantragten Form, da die Antragstellerin nicht Eigentümerin sei und es auch nicht durch den Kaufvertrag vom 20.1.2012 erworben habe. Eine wirksame Übergabe des Vertragsgegenstandes sei nicht erfolgt. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass die Besitzverschaffung durch den Zwangsverwalter erfolgt sei. Ihr fehle das Sachbescheidungsinteresse. Der Antrag sei auch unbegründet. Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien nicht glaubhaft gemacht. Bei der Abwägung der beteiligten Interessen sei zu berücksichtigen, dass dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen nach § 2 I BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ein hoher Stellenwert beizumessen sei. Daher könnten in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine Anordnung nach § 47 VI VwGO rechtfertigen, die jedoch nicht ersichtlich seien. Der Veränderungssperre lasse hinreichend erkennen, dass Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Bereich der ehemaligen Grubenanlage I. sein solle. Dieser Bereich liege in unmittelbarer Nähe zum Naherholungsbereich I.er Weiher und der Tennisanlage und werde von Bausubstanz und brachliegenden Flächen der ehemaligen Grubenanlage geprägt. Nach Stilllegung der Grubenanlage seien teilweise anderweitige Nutzungen auf den Flächen entstanden, die das Ortsbild und die städtebauliche Entwicklung erheblich störten. Es gebe zahlreiche Nutzungskonflikte, die einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden sollten und hinreichend konkretisierte planerische Vorstellungen der Antragsgegnerin, die mit den Mitteln des Städtebaurechts – bezogen auf die Belange von Sport, Freizeit und Erholung, der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung bzw. Anpassung vorhandener Ortsteile, als Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes bzw. der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile von geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung, als Belange des Umweltschutzes und – da die Aufzählung in § 1 VI BauGB nicht abschließend sei – die Belange der Anschlussnutzung ehemals gewerblich bzw. industriell genutzter Liegenschaften - bewältigt werden sollten und könnten. Mit den Untersuchungen werde der Beweis geführt, dass die wiedergegebenen Zielvorstellungen grundsätzlich realisierbar seien. Im Verfahren auf Überprüfung einer Veränderungssperre finde grundsätzlich keine „antizipierte Normenkontrolle“ statt. Allenfalls bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans bestünde kein Bedürfnis für den Erlass einer Veränderungssperre; solche „Mängel“ lägen hier jedoch nicht vor. Sofern der derzeit geltende Flächennutzungsplan den planerischen Absichten der Antragsgegnerin nicht entsprechen sollte, könnte er nach § 8 III bzw. IV BauGB im sog. Parallelverfahren geändert oder ergänzt werden bzw. ein sog. vorzeitiger Bebauungsplan erlassen werden. Auch stehe der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“ den städtebaulichen Überlegungen der Antragsgegnerin nicht entgegen. Selbst wenn die entsprechenden Aussagen des LEP Umwelt verbindliche Ziele der Landesplanung i.S.d. § 1 IV BauGB darstellten, schlössen sie nicht aus, dass auch an anderen Standorten als an den dort aufgeführten touristische Maßnahmen verwirklicht werden dürften. Das bringe Rn. 134 LEP Umwelt ausdrücklich zum Ausdruck. Für Standortbereiche für besondere Entwicklungen gelte nichts anderes; Rn. 137 LEP Umwelt fordere sogar dazu auf, dem Trend der „Vernachlässigung, Beschädigung und Zerstörung von Zeitzeugen der Kulturlandschaft“ entgegenzuwirken und meine damit auch durch den Bergbau gebildete industrielle Kulturlandschaften und Kulturdenkmäler. Der Einwand der Antragstellerin, dass Teile des Plangebiets unter Bergaufsicht stünden, stehe einer wirksamen Veränderungssperre nicht entgegen, da auch unter Bergaufsicht stehende Flächen überplant werden könnten. Durch § 38 S. 1 BauGB privilegierte Fachplanungen schlössen lediglich inhaltlich abweichende, dieselbe Fläche betreffende Festsetzungen in Bebauungsplänen aus. Von dieser Einschränkung nicht umfasst seien einfache Rahmenbetriebspläne bzw. ein Hauptbetriebsplan nach dem BBergG, da beide keine Planfeststellungsverfahren mit Konzentrationswirkung erforderten. Selbst bei gegebener Fachplanung sei die Gemeinde befugt, in Ausübung ihrer Planungshoheit auch für solche Flächen bauplanerische Festsetzungen zu treffen, wenn dies für die städtebauliche Ordnung erforderlich sei. Nach § 9 II 1 Nr. 2 BauGB sei es möglich festzusetzen, dass die festgesetzten Nutzungen und Anlagen bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig seien. Ein solcher Umstand könne u.a. die Entlassung einer Fläche aus der Bergaufsicht sein. Die drohende Existenzvernichtung sei nicht glaubhaft gemacht.
II.
Der Antrag der Antragstellerin, die in der Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 30.5.2012 zur Sicherung eines gleichzeitig eingeleiteten Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Historische Anlage I. mit Umfeld“ beschlossene und am 6.6.2012 ortsüblich bekannt gemachte Veränderungssperre (§ 14 BauGB) gemäß § 47 VI VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, bleibt ohne Erfolg.
Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allerdings zulässig, insbesondere fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Antragsberechtigt, nämlich berechtigt einen Normenkontrollantrag und demgemäß einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, ist nach § 47 II 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die angefochtene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin, eine - ausländische - juristische Person des Privatrechts, beruft sich u.a. darauf, dass sie zum einen seit 2009 – zunächst bis zur Betriebsaufgabe der Schrottverwertungsfirma F nur hinsichtlich einer Hallenhälfte, danach jedoch hinsichtlich der gesamten Halle - Mieterin und damit berechtigte Nutzerin der auf den Grundstücken in H. aufstehenden Werkshalle sei, die ihr alleiniger Gesellschafter J zudem zusammen mit seinem Schwiegersohn für ihren Betrieb gekauft habe, und sie zum anderen – für den Fall, dass die ausgeübte Nutzung nicht von der für die Grundstücksnutzung bestehenden Genehmigung umfasst werde - einen Antrag auf Genehmigung der bisher nach § 34 I BauGB genehmigungsfähigen Nutzungsänderung gestellt habe. Auf diese Genehmigung, die nach den Inhalten der Veränderungssperre nicht mehr erteilt werden dürfe, habe sie aber bei Außervollzugssetzung der Veränderungssperre einen Anspruch. Da die Antragstellerin damit der Sache nach jedenfalls einen Eingriff in ihr Recht auf Nutzung des Hallengrundstücks zur Herstellung von Brennholz aus eigenem wirtschaftlichem Interesse geltend macht, ist sie antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.5.1994 – 4 NB 27/93 -, BRS 56 Nr. 31 zu § 47 II 1 VwGO a.F.)
Es bestehen ferner keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin für ihren Antrag das erforderliche Rechtschutzinteresse fehlte. Das wäre dann der Fall, wenn die Antragstellerin mit der beantragten vorläufigen Vollzugsaussetzung ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte. Zwar wendet die Antragsgegnerin insoweit ein, der Antragstellerin habe „entgegen des Kaufvertrages“ der Vertragsgegenstand – und damit die u.a. die Hallengrundstücke bildenden Parzellen - nicht wirksam übergeben werden können, da keine Besitzverschaffung durch den Zwangsverwalter erfolgt sei. Nach der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist jedoch „die Vermietung der Halle … im Jahr 2010 zwischen dem Zwangsverwalter und dem Unterzeichner vereinbart worden“ und eine Besitzeinräumung erfolgt. Selbst wenn der Zwangsverwalter, wie die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Auskunft einer beteiligten Bank in einem in den Baugenehmigungsakten befindlichen Schreiben vom 18.5.2012(Baugenehmigungsunterlagen Bl. 217) dem Rechtsamt des Landkreises Neunkirchen mitgeteilt hat, den - damit in der Sache bestätigten - Mietvertrag am 2.9.2011 zum 30.6.2012 gekündigt haben sollte, spricht nichts gegen die Richtigkeit der Annahme, dass Eigentümer und Mieterin das Mietverhältnis gleichwohl wirksam fortsetzen konnten und fortgesetzt haben. Zum einen geht aus dem zwischen Eigentümer und Erwerber (alleinigem Gesellschafter der Antragstellerin und dessen Schwiegersohn) geschlossenen Kaufvertrag vom 20.1.2012 u.a. über die die Hallennutzung betreffenden Parzellen hervor, dass vom Fortbestehen dieses Mietvertrages ausgegangen wird. Zum anderen ist sowohl aus dem im Kaufvertrag selbst (S. 2/ 3) wiedergegebenen Grundbuchinhalt als auch aus dem in Kopie vorgelegten Grundbuchauszug vom März 2012 (Zweite Abteilung Lasten und Beschränkungen) ersichtlich, dass von den betreffenden Parzellen – nur noch - die (Rand-) Parzellen .../8 und .../9 (lfd. Nummern 8 und 9) weiter unter Zwangsverwaltung stehen, während die Eintragung über die Zwangsverwaltung hinsichtlich der übrigen – die Hallennutzung ermöglichenden - Parzellen (Flur ... Nr. .../46, .../44, .../42, .../73 und .../71) „gerötet“ ist. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Eigentümer und Verkäufer die Verfügungsbefugnis jedenfalls über den größten und für die Hallennutzung entscheidenden Teil des Hallengrundstücks – wiedererlangt – hatte. Dass die Zwangsverwaltung über diese Parzellen nicht durch den von der Antragstellerin vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts Ottweiler vom 17.2.2011 - 8 L 13/07 –, der sich auf andere Parzellen bezieht, aufgehoben wurde, ist insoweit unerheblich.
Letztlich kann die Frage des Rechtsschutzinteresses jedoch dahinstehen, da der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 VI VwGO jedenfalls unbegründet ist.
Eine Aussetzung der Norm (§ 16 I BauGB) ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie die Formulierungen in § 47 VI VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 I Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 -) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 VI VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 I VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113 m.w.N.) Da sich der Wortlaut des § 47 VI VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan bzw. die Veränderungssperre sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt.(vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 47 Rdnr. 152) Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 I 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG, Art. 117 III SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass letztlich in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken eine solche Anordnung zu rechtfertigen vermögen. Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragstellerin ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen.
Eine evidente Unwirksamkeit der als Satzung beschlossenen Veränderungssperre ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht bereits aus der Unanwendbarkeit der Vorschriften über die Veränderungssperre für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet – soweit für sie eine Genehmigungspflicht gemäß § 144 I BauGB besteht - gemäß § 14 IV BauGB. Zwar hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30.5.2012 am 15.7.2009 aufgrund festgestellter städtebaulicher Missstände und fehlender Steuerungsinstrumente gemäß § 141 BauGB die Einleitung „Vorbereitender Untersuchungen“ für das Untersuchungsgebiet beschlossen mit dem Ziel, ein städtebauliches Sanierungsgebiet auszuweisen. Nachdem die Entwürfe zu diesen Vorbereitenden Untersuchungen und zugehöriger Rahmenplanung sowie der Pflege- und Entwicklungsplanung zum Bereich der „Landschaft der Industriekultur Nord“ (LIK. Nord) vorlagen und „die Ziele … definiert und die Anforderungen an die Entwicklung im Bereich der ehemaligen Grube mit Umfeld bekannt“ waren, hat sich der Gemeinderat am 30.5.2012 dann jedoch zur „Neuausrichtung der städtebaulichen Planung“ mit „klarer Priorität“ auf dem Bereich „Schutz und Integration der historischen Anlage sowie Nutzung des Potentials für Naherholung, Freizeit und Tourismus“ im Wege der Bauleitplanung und zu deren Sicherung durch die angegriffene Veränderungssperre entschlossen. Da ein Sanierungsgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre nicht förmlich festgesetzt war, wie die Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats auch klargestellt hat, stand § 14 IV BauGB dem Erlass der Veränderungssperre nicht entgegen. Ob die Antragsgegnerin hingegen weiterhin – zusätzlich - die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets (§ 142 BauGB) verfolgt, worauf die von der Antragstellerin vorgelegte amtsübliche Bekanntmachung vom 1.8.2012 über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der „Vorbereitenden Untersuchungen (VU) I. und angrenzende Ortslage H.“ in der Zeit vom 20.8. bis 21.9.2012 hinweist, ist für das vorliegende Außervollzugssetzungsverfahren ohne Belang.
Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 I BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt anerkanntermaßen auch nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152)
Dies ist vorliegend zunächst hinsichtlich der gerügten Unvereinbarkeit des künftigen Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 IV BauGB nicht der Fall. Zwar trifft es zu, dass der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur“ vom 13.7.2004 – LEP Umwelt – den Bereich des Plangebietes, in dem die von der Antragstellerin gewerblich genutzten Hallengrundstücke liegen, weder als „Standortbereich für Tourismus (BT)“ noch als „Standortbereich für besondere Entwicklungen (BE)“ ausweist. Diese Tatsache bedeutet für die Planung der Antragsgegnerin jedoch nur, dass sie insoweit keine Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 2 ROG) – also verbindlichen Vorgaben - bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gemäß § 4 ROG zu beachten hat. Soweit der betreffende Bereich im LEP Umwelt, Teil B, als „Siedlungsflächen überwiegend Gewerbe“ dargestellt ist, handelt es sich nach LEP Umwelt, Teil A, Nr. 34 lediglich um eine nachrichtliche Darstellung, also keine landesplanerische Festlegung. Landesplanerisch steht die aus den Planunterlagen ersichtliche Intention der Antragsgegnerin, im Plangebiet „ das Gewerbe soweit wie möglich zurückzufahren“, der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten künftigen Bauleitplanung daher nicht entgegen.
Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bauleitplanung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der aktuelle Flächennutzungsplan das betreffende Gebiet als gewerbliche Bauflächen ausweist, da dessen ggf. erforderliche Änderung jedenfalls nach Maßgabe des § 8 II BauGB vorgenommen werden könnte.
Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin ferner nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Verhinderungsplanung ausgegangen werden. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 I BauGB „zur Sicherung der Planung“ beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind. Das erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen. Dass dies hier der Fall ist, lässt sich nach Aktenlage gegenwärtig nicht in Abrede stellen. Ausweislich der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 30.5.2012 sind die Zielsetzungen der Antragsgegnerin vorrangig mit „Schutz und Integration der historischen Anlage sowie Nutzung des Potentials für Naherholung, Freizeit und Tourismus“ angegeben und sollen sich die Inhalte der Bauleitplanungen „an dem Ergebnis der VU mit Schwerpunkt Schutz der historischen Bausubstanz, Naherholung, Freizeit und Tourismus orientieren“. Die VU enthalten sowohl eine untersuchungsgebietsbezogene Bestandsanalyse mit der Feststellung zahlreicher städtebaulicher Missstände als auch die Herausarbeitung der vorhandenen Potentiale und Chancen sowie möglicher Maßnahmen zur Behebung der Missstände bzw. Verbesserung der städtebaulichen Situation, deren mögliches Ergebnis im „Rahmenplan“ vom Januar 2012 dargestellt ist. Damit lassen die im Planaufstellungsbeschluss angegebenen und durch die VU konkretisierten Zielsetzungen der Gemeinde hinreichend konkrete Vorstellungen hinsichtlich des künftigen Planinhalts erkennen. In dem Zusammenhang ist es unbedenklich, wenn die Gemeinde – wie vorliegend möglicherweise – ein ganz bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass nimmt, eine (abweichende) planerische Konzeption für den betroffenen Bereich ihres Gemeindegebiets zu entwickeln. Die Veränderungssperre darf auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens – aus Sicht des Bauherrn negativ – zu verändern.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 156, insoweit zu den Voraussetzungen für die Annahme einer unzulässigen „Verhinderungsplanung“) Dafür, dass Planungsabsichten vorliegend nur „vorgeschoben“ wurden, spricht entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht die Tatsache, dass der Pflege- und Entwicklungsplan der LIK.Nord erst vom 15.6.2012 – also nach dem Satzungsbeschluss vom 30.5.2012 – datiert, da sich der Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung auf die vorliegenden „Entwürfe“ der im Rahmen der Voruntersuchung erstellten Gutachten und Pläne berufen hat. Dass die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Ordnungsbedarf in dem in Rede stehenden Bereich erkannt hat, geht im Übrigen auch aus ihrer im Juli 2009 getroffenen Entscheidung hervor, vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB einzuleiten.
Von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der künftigen planerischen Festsetzungen kann nach gegenwärtiger Erkenntnis ferner nicht mit Blick auf die unstreitige Tatsache, dass Teile des Plangebietes noch unter Bergaufsicht stehen, ausgegangen werden. Unabhängig davon, dass nach Angaben der Antragsgegnerin das Ende der Bergaufsicht bevorstehen, nach Mitteilung der Antragstellerin jedoch noch nicht absehbar sein soll, steht diese den kommunalen Planungen nicht schlechthin entgegen. Zum einen betrifft die Planung nur zum Teil eine unter Bergaufsicht stehende Fläche, so dass sie allenfalls in diesem Teil Einschränkungen unterworfen sein könnte. Zum anderen geht selbst der in § 38 BauGB zum Ausdruck kommende so genannte Vorrang der Fachplanung nicht so weit, dass eine Bauleitplanung, deren Ziele einem „Fachplanungsvorhaben“ entgegenstehen, schon deswegen unterbleiben bzw. eingestellt werden muss, weil ein Planfeststellungsverfahren für ein unter die genannte Vorschrift fallendes Vorhaben anhängig ist oder wird.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, BauR 2012, 540, und vom 29.5.2008 – 2 C 153/07 -, LKRZ 2008, 316, m.w.N.) Es ist zudem jedenfalls nicht offensichtlich, dass der beabsichtigte Bebauungsplan, dessen Festsetzungen nach Maßgabe des § 9 II 1 Nr. 2 BauGB bedingt erfolgen können, auf lange Jahre weitgehend nicht realisierbar sein könnte.
Kann danach nicht von einer offenkundigen Unwirksamkeit der Veränderungssperre wegen auf der Hand liegender Rechtswidrigkeit der durch sie gesicherten Bauleitplanung ausgegangen werden, so ist bei der sodann im Rahmen des § 47 VI VwGO gebotenen Abwägung der Folgen der begehrten Außervollzugssetzung der Satzung auf Seiten der Antragsgegnerin einzustellen, dass bei Stattgabe die Veränderungssperre der beantragten Genehmigung für eine Nutzungsänderung nicht mehr entgegenstünde und diese daher durch die Untere Bauaufsichtsbehörde - entsprechend der aus den Baugenehmigungsunterlagen ersichtlichen Rechtsauffassung des dortigen Rechtsamtes(Baugenehmigungsunterlagen Bl. 215) unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - erteilt würde. Dadurch träte eine Verfestigung der Rechtsposition der Antragstellerin ein, die – würde sich die Veränderungssperre im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig herausstellen – nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. In der Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung für das in Rede stehende Vorhaben läge - unabhängig von der Frage einer späteren Enteignung und Entschädigung – ein gravierendes Erschwernis für die Umsetzung einer dieser Nutzung entgegenstehenden Planung. Die durch eine Baugenehmigung verfestigte Position der Antragstellerin unterschiede sich auch von derjenigen, die sie aufgrund einer ohne Genehmigung und damit formell illegal ausgeübten, wenn auch möglicherweise im Zeitpunkt ihrer Aufnahme materiell-rechtlich zulässigen Nutzung hätte. Sollte – wie die Antragstellerin offenbar meint – für ihre Nutzung überhaupt keine Baugenehmigung erforderlich sein, weil sie sich in der Bandbreite der früher legal auf dem Gelände ausgeübten Nutzungen bewegt, so erlitte sie wegen § 14 III BauGB, worauf noch zurückzukommen ist, durch die Veränderungssperre von vornherein keinen schwerwiegenden Nachteil.
Was das Interesse der Antragstellerin anbelangt, ist ferner festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 VI VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein solcher „schwerer Nachteil“ kann nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin aus Sicht des Senats jedoch nicht dargetan, dass sie durch die Ablehnung der Außervollzugsetzung der Veränderungssperre schwere Nachteile zu befürchten hätte. Dass die Veränderungssperre die Untere Bauaufsichtsbehörde daran hindert, der Antragstellerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, ist die regelmäßige gesetzliche Folge dieses Instrumentes zur Planungssicherung und begründet nicht schon für sich gesehen einen schwerwiegenden Nachteil. Das gilt auch dann, wenn – wie hier möglicherweise – die Veränderungssperre die Reaktion der Gemeinde auf einen Bauantrag für eine mit ihren Planungsvorstellungen nicht zu vereinbarende Nutzung darstellt. Dass die Antragstellerin ihre Nutzung ohne Baugenehmigung aufgenommen und ihr Geschäftsführer das Gelände mit der Halle erworben hat, fällt in ihre Sphäre. Denn sie hat insoweit auf eigenes Risiko gehandelt und kann aus ihrer nunmehrigen Betroffenheit keinen schwerwiegenden Nachteil herleiten. Die Anerkennung eines solchen Nachteils liefe letztlich darauf hinaus, sie günstiger zu stellen als den rechtstreuen Bürger, der mit der Aufnahme seiner beabsichtigten Nutzung und Investitionen zuwartet, bis er die erforderliche Baugenehmigung erhalten hat. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Veränderungssperre sie rechtlich überhaupt nicht betrifft. Denn sie geht selbst davon aus, dass der Betrieb der Kaminholzherstellung keine Nutzung darstellt, die vorliegend die Erteilung einer Änderungsgenehmigung erforderte, und sie hat nach ihrem Vortrag einen entsprechenden Antrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde nur zur Vermeidung eines Rechtsstreits gestellt. Insofern regelt § 14 III BauGB, dass die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung von der Veränderungssperre nicht berührt wird. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn keine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 I BauGB vorliegt. Die – jeder Art von Nutzung eigene – Variationsbreite der bestehenden Nutzung darf somit nicht mit der Folge überschritten werden, dass bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt.(allg. Meinung, vgl. etwa Brügelmann, BauGB, § 14 BauGB, Rdnr. 96 m.w.N.) Gegen eine rechtwidrige Nutzungsuntersagung könnte die Antragstellerin daher beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen. Außerdem wäre die Untere Bauaufsichtsbehörde, mit deren Einvernehmen sie nach ihrem Vortrag nach Aufhebung der für ihren Betrieb auf einem Freigelände in der Nachbarschaft erteilten Baugenehmigung aus Gründen des Nachbarschutzes Anfang Juli 2009 ihren Betrieb in die jetzige Produktionshalle verlegt hatte und dort bis zur Entscheidung über ihren Bauantrag verbleiben kann, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gehalten, für den Fall, dass die ausgeübte Nutzung eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderte und daher bislang formell rechtswidrig war, ihr eine angemessene Frist zur Verlegung ihres Betriebs einzuräumen, die dem Umstand Rechnung trägt, dass die Veränderungssperre lediglich die Bauleitplanung zeitweise sichern soll, deren Realisierung aber durch ein vorläufiges Verbleiben der Antragstellerin auf den streitgegenständlichen Parzellen nicht gefährdet wird. Dass eine Verlagerung des Betriebs – ggf. auch in eine andere Kommune – zur Existenzsicherung nicht möglich sei, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus der eidesstattlichen Versicherung ihres alleinigen geschäftsführenden Gesellschafters nachvollziehbar. Soweit die Bindung an das Hallengrundstück offensichtlich auch auf dem durch Gesellschafter und Schwiegersohn mit dem Grundstückseigentümer geschlossenen Kaufvertrag gründet, vermag dies ebenfalls keinen schweren Nachteil der Antragstellerin im Sinne des § 47 VI VwGO zu begründen. Insofern ist zu sehen, dass die Antragstellerin lediglich Mieterin des Hallengrundstücks ist und als juristische Person die wirtschaftlichen Interessen ihres Alleingesellschafters am Vollzug des Kaufvertrags nicht teilt; im Übrigen ist in dem Vertrag mit einem Rücktrittsrecht für Käufer und Verkäufer bereits Vorsorge für den Fall getroffen, dass der Kaufpreis – mangels Genehmigung der Nutzungsänderung – nicht bis zum 31.12.2012 fällig geworden ist.
Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass sich im Rahmen der Folgenabwägung kein schwerer Nachteil der Antragstellerin ergibt, dessen Abwehr den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 47 VI VwGO unter Hintanstellung der kommunalen Planungshoheit dringend gebietet; auch andere wichtige Gründe im Sinne dieser Vorschrift sind nicht ersichtlich. Der Antrag der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung der Veränderungssperre ist daher zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 I VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 II, 53 II Nr. 2, 52 I GKG. In Verfahren nach § 47 VI VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 – 2 B 276/12 –)
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat zwei Eilanträge auf die vorläufige Außerkraftsetzung mehrerer Regelungen der aktuellen saarländischen Corona-Verordnung abgewiesen. Die Antragssteller, eine Lehrerin und ein Gesch&aum
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag,
3die am 28. Januar 2014 beschlossene und am 1. Februar 2014 bekannt gemachte
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.Die Antragsteller begehren die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 „Wohngebiet am
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.
(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten
1.
den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt,
2.
Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung,
3.
die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,
4.
die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze,
5.
eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes,
6.
die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung,
7.
eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände,
8.
eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)),
9.
eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.
Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.
(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.
(1) Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, durch Beschluss förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet). Das Sanierungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Sanierung zweckmäßig durchführen lässt. Einzelne Grundstücke, die von der Sanierung nicht betroffen werden, können aus dem Gebiet ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(2) Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Sanierung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets
1.
für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2.
für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen
in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- und Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. Für die förmliche Festlegung und die sich aus ihr ergebenden Wirkungen sind die für förmlich festgelegte Sanierungsgebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets als Satzung (Sanierungssatzung). In der Sanierungssatzung ist das Sanierungsgebiet zu bezeichnen. Bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung ist zugleich durch Beschluss die Frist festzulegen, in der die Sanierung durchgeführt werden soll; die Frist soll 15 Jahre nicht überschreiten. Kann die Sanierung nicht innerhalb der Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden.
(4) In der Sanierungssatzung ist die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts auszuschließen, wenn sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird (vereinfachtes Sanierungsverfahren); in diesem Falle kann in der Sanierungssatzung auch die Genehmigungspflicht nach § 144 insgesamt, nach § 144 Absatz 1 oder§ 144 Absatz 2 ausgeschlossen werden.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(1) Die Gemeinde hat vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen zu gewinnen über die Notwendigkeit der Sanierung, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen. Die vorbereitenden Untersuchungen sollen sich auch auf nachteilige Auswirkungen erstrecken, die sich für die von der beabsichtigten Sanierung unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich voraussichtlich ergeben werden.
(2) Von vorbereitenden Untersuchungen kann abgesehen werden, wenn hinreichende Beurteilungsunterlagen bereits vorliegen.
(3) Die Gemeinde leitet die Vorbereitung der Sanierung durch den Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ein. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 hinzuweisen.
(4) Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung; ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 Absatz 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden. Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs sowie ein Bescheid über die Zurückstellung der Beseitigung einer baulichen Anlage nach Satz 1 zweiter Halbsatz unwirksam.
Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.