Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Juli 2012 - 2 A 446/11

bei uns veröffentlicht am02.07.2012

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Oktober 2011 – 5 K 2365/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren sowie unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtsbehördliche Verfügung des Beklagten, mit der ihm untersagt wurde, zuvor durch eine Metzgerei und danach von einem Optikergeschäft genutzte Räume im Erdgeschoss des Anwesens Hauptstraße 61 in Ü (Parzelle Nr. .../4 in Flur 13 der Gemarkung Ü) als Wettbüro („Tipico Sportwetten“) zu nutzen oder nutzen zu lassen. Das Gebäude befindet sich in der nicht beplanten Ortslage.

Im Mai 2009 meldeten der Kläger und eine Frau G D das „Vermitteln von Sportwetten eines europäisch konzessionierten Buchmachers“ unter der genannten Anschrift als Gewerbe an. Nachdem der Beklagte Anfang Juli 2009 festgestellt hatte, dass das Wettbüro eröffnet worden war, wies er den Kläger und Frau D auf das Erfordernis baurechtlicher Genehmigung der Nutzungsänderung hin.

Im Dezember 2009 meldete der Kläger das genannte Gewerbe wieder ab und gleichzeitig den Betrieb eines „Internetcafés“ an.

Eine Baukontrolle im Februar 2010 ergab, dass das Wettbüro weiterhin betrieben wurde und dass in den Räumen unter anderem insgesamt sechs Spielautomaten aufgestellt und in Betrieb waren.(vgl. hierzu den Aktenvermerk über die Ortsbesichtigung am 2.2.2010 mit Lichtbildern) Daraufhin erging unter dem 4.2.2010 die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung gegenüber dem Kläger und Frau D unter Fristsetzung zum 1.3.2010, die mit einer Sofortvollzugsanordnung sowie mit einer Androhung und der aufschiebend bedingten Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000,- EUR versehen war. Zur Begründung wurde auf das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung für die geänderte Nutzung verwiesen. Bereits diese formelle Illegalität rechtfertige den Erlass der Anordnungen.

Nachdem bei einer erneuten Kontrolle Anfang März 2010 festgestellt worden war, dass das Wettbüro weiter betrieben wurde, wies der Beklagte den Kläger unter dem 4.3.2010 auf die Fälligkeit des Zwangsgeldes hin und forderte ihn zur Zahlung auf.

Am selben Tag legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.2.2010 ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass das im Mai 2009 angemeldete Gewerbe von ihm nie betrieben worden sei. Für die Tätigkeit von Frau D sei er nicht verantwortlich. Diese hatte ebenfalls Widerspruch erhoben, diesen aber später wieder zurückgenommen(vgl. hierzu den Bescheid des Kreisrechtsausschusses vom 29.6.2010 – KRA 34/10 –, mit dem das Widerspruchsverfahren eingestellt wurde) und im Mai 2010 erneut ein entsprechendes Gewerbe angemeldet. Der Kläger meldete hingegen eine „Vermittlung von staatlich anerkannten Pferdewetten“ in seinem „Internetcafé“ an.

Im März 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung eines ehemaligen Optikergeschäftes zu einer Kleingaststätte mit 12 Sitzplätzen und 3 Geldautomaten“. Die Gemeinde Ü verweigerte im Juni 2010 ihr Einvernehmen hierzu unter Hinweis auf eine beabsichtigte Überarbeitung einer Sanierungssatzung für das Gebiet aus dem Jahre 1987.

Im Juni 2010 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die Nutzungsuntersagung zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid vom 29.6.2010 – KRA 33/10 –) In der Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe den erforderlichen Bauantrag zur Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens für die von ihm vorgenommene Nutzungsänderung nie gestellt. Auf das gegebenenfalls ergänzende baurechtliche Genehmigungserfordernis werde in dem Formular für die Gewerbeanmeldung ausdrücklich hingewiesen. Selbst wenn – wie unter Verweis auf die Abmeldung vom Dezember 2009 behauptet – die Nutzung gegenwärtig nicht mehr stattfinden würde, so könne sie jederzeit wieder aufgenommen werden. Dies habe der Kläger selbst nicht ausgeschlossen, da er lediglich darauf verwiesen habe, dass die „Wiederaufnahme des Wettbetriebs auf absehbare Zeit nicht erfolgen“ werde.

Nach einem bei den Bauakten befindlichen Schreiben an den Vermieter kündigte der Kläger im Juli 2010 zum Ablauf des Oktobers desselben Jahres den Mietvertrag gegenüber dem Hauseigentümer unter Hinweis darauf, dass alle „Bemühungen und Kosten zur Umwandlung in ein Wettbüro, Spielhalle und dann sogar Gaststätte umsonst“ gewesen seien, weil die Gemeinde Ü „alles abgelehnt“ habe.

Im November 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, es sei festgestellt worden, dass das Wettbüro immer noch betrieben werde, drohte ihm ein weiteres Zwangsgeld nunmehr in Höhe von 2.000,- EUR an und setzte auch dieses aufschiebend bedingt fest. Der auch dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde damit begründet, dass er die Nutzungsuntersagung „von Anfang an befolgt“ habe. Die nach Zurückweisung dieses Rechtsbehelfs erhobene Klage war Gegenstand eines gesonderten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Der gegen das abweisende Urteil(vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 26.10.2011 – 5 K 491/11 –) gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wird beim Senat unter der Geschäftsnummer 2 A 445/11 geführt.

Zur Begründung seiner im Dezember 2010 erhobenen Klage gegen den Bescheid vom 4.2.2010 hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe zu Unrecht unterstellt, dass er gemeinsam mit Frau D ein Wettbüro betrieben habe. Das Wettbüro sei von dieser allein geführt worden. Im Erdgeschoss des Anwesens Hauptstraße 61 befänden sich zwei unabhängig voneinander zugängliche „Gewerbeeinheiten“. Ursprünglich hätten zwei selbständige Wettbüros betrieben werden sollen. Daher seien auch zwei Anmeldungen getätigt worden. Damals sei geplant gewesen, dass „im hinteren Teil“ Wetten aus dem Pferdesportbereich durch ihn vermittelt werden sollten, wohingegen sich Frau D auf die Vermittlung sonstiger Sportwetten beschränken sollte. Entsprechende Verträge hätten sich mit Buchmachern und Wettunternehmen aber nicht schließen lassen. Daher seien allein Sportwetten außerhalb des Pferdesports vermittelt worden, und zwar an die Firma Tipico C. Ltd., die generell keine Pferdewetten anbiete. Die Vermittlung habe ausschließlich Frau D besorgt. Nur diese habe einen Vertrag mit der Tipico gehabt. Er – der Kläger – habe daher keine Wetten vermitteln können. Im Dezember 2009 habe er daher die Gewerbeanmeldung „zur Vermeidung von Missverständnissen“ in Internetcafé „korrigiert“. Gemeint sei allein die „hintere Gewerbeeinheit“ gewesen. Im Hinblick auf Probleme, die Frau D mit der Vermittlung der Sportwetten gehabt habe, habe er einen Bauantrag gestellt, um beide Gewerbeeinheiten zu einer Gaststätte zusammenzufassen. Nachdem die Sportwettvermittlung im Mai 2010 eingestellt worden sei, habe er geplant, im vorderen Bereich ein „Pferdewettbüro“ einzurichten. Trotz der Erteilung einer entsprechenden Buchmachererlaubnis habe er indes angesichts der ungeklärten baurechtlichen Situation des Objekts davon abgesehen, dort einen Pferdewettbetrieb zu etablieren. Auch dieses Gewerbe sei trotz Anmeldung nie ausgeübt worden. In neuerer Zeit seien im vorderen Teil wieder allgemeine Sportwetten vermittelt worden, allerdings nur „in ladenmäßiger Form“. Live-Sportübertragungen habe es nicht mehr gegeben. Mit dem Wettbetrieb in der vorderen Einheit habe er – der Kläger – jedoch „bis heute nichts zu tun“. Da er der Verfügung vom 4.2.2010 vollständig nachgekommen sei, indem er in „seiner (hinteren) Gewerbeeinheit keinerlei Wettangebot durchgeführt oder zugelassen“ habe, sei auch das in diesem Bescheid aufschiebend bedingt festgesetzte Zwangsgeld nicht fällig geworden. Dieses sei daher „rechtsgrundlos gezahlt“ worden und zu erstatten.

Das Verwaltungsgericht hat im Oktober 2011 eine Besichtigung des Objekts vorgenommen und anschließend die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Beklagte habe seine Ermessensentscheidung beim Nutzungsverbot zutreffend darauf gestützt, dass der Kläger durch die Eröffnung des Wettbüros ohne die dafür erforderliche Baugenehmigung eine unzulässige Nutzungsänderung in den zuvor als Metzgerei und Optikerladen benutzten Räumlichkeiten vorgenommen habe. Bei einem Wettbüro, insbesondere in der hier gewählten Form mit Sitzgelegenheiten und Spielautomaten, handele es sich nicht um einen Einzelhandelsbetrieb, sondern um eine Vergnügungsstätte. Der Beklagte habe auch zu Recht den Kläger für die Untersagung in Anspruch genommen. Es sei unerheblich, ob das Wettbüro vom Kläger selbst eingerichtet und betrieben worden sei. Er sei im Verständnis des ergänzend heranzuziehenden allgemeinen Polizeirechts Störer. Selbst wenn der Vortrag des Klägers zuträfe, dass er tatsächlich selbst nie in den Räumlichkeiten des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ein Wettbüro betrieben habe, ergäbe sich insoweit nichts anderes. Er habe als Mieter des Erdgeschosses die Nutzung als Wettbüro zugelassen. Nach seinen Angaben sei beabsichtigt gewesen, in den Räumlichkeiten zwei Wettbüros zu betreiben und zwar im vorderen Teil durch Frau D und im hinteren Teil durch ihn selbst. Da die Untervermietung gewollt gewesen sei, sei seine Verantwortlichkeit für den baurechtswidrigen Zustand gegeben. Das von ihm „verwirkte“, daher zu Recht „angeforderte“ und zwischenzeitlich auch gezahlte Zwangsgeld von 1.000,- EUR könne der Kläger nicht zurückverlangen. Dabei spiele ebenfalls keine Rolle, ob er nach der Zustellung des Bescheids vom 4.2.2010 selbst noch ein Wettbüro in dem Gebäude betrieben habe. Ihm sei nicht nur diese Nutzung, sondern auch das „Nutzenlassen“ untersagt worden. Nach Erlass der Verfügung habe er die Nutzung als Wettbüro durch Frau D als Untermieterin zugelassen. Das geschehe übrigens bis zum heutigen Tage.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.10.2011 – 5 K 2365/10 –, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 4.2.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.6.2010 und auf Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung eines entrichteten Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht zu entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist)

Vorab ist festzuhalten: Der Kläger wendet sich im Zulassungsverfahren nicht gegen die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass die offensichtlich nach wie vor erfolgende Benutzung von Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens Hauptstraße 61 in Ü als Büro für die Vermittlung von Sportwetten mangels der für die darin zu erblickende Nutzungsänderung erforderlichen Baugenehmigung (§§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 3, 64 LBO 2004) rechtswidrig ist und dass bereits dieser (auch) in der insoweit maßgeblichen Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde als tragend herausgestellte formelle Rechtsverstoß den Erlass eines Nutzungsverbots auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004 rechtfertigt.(ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227, damals noch zu § 104 LBO 1974/80, vgl. etwa die Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25 und vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, BauR 2010, 449 = SKZ 2009, 244, Leitsatz Nr. 40, dort zur Einrichtung eines Büros für Sportwetten in einem ehemaligen Elektrohandelsgeschäft; dazu allgemein Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206 ff.) Vielmehr wendet er mit Blick auf die mangels spezieller Regelung in der Landesbauordnung für die Beurteilung ergänzend heranzuziehenden Bestimmungen des allgemeinen saarländischen Polizei- und Ordnungsrechts in den §§ 4, 5 SPolG ein, dass er für diesen Rechtsverstoß – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – „nicht verantwortlich“ und daher vom Beklagten zu Unrecht als Adressat des Nutzungsverbots in Anspruch genommen worden sei.

Der Kläger macht in der Antragsbegründung vom 19.1.2012 geltend, die tragende Begründung des angefochtenen Urteils, wonach er eine Nutzung der Räumlichkeiten von Frau D durch Untervermietung zugelassen habe und insoweit für den durch Frau D „unmittelbar bewirkten baurechtswidrigen Zustand“ verantwortlich sei, begegne „erheblichen Zweifeln“. Er habe nämlich nicht an Frau D untervermietet, vielmehr „das Objekt“ mit dieser gemeinsam gemietet und das sei dem Beklagten auch von Anfang an bekannt gewesen. Das für die Untermiete typische und für den Begriff des „Nutzenlassens“ zu fordernde Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen ihm als Adressaten der Anordnung und dem „Nutzer“ habe also nicht bestanden. Bei gemeinschaftlicher Anmietung sei nicht ein Mieter für das Verhalten des anderen bauordnungsrechtlich verantwortlich und das insbesondere dann nicht, wenn die beiden Mieter das Mietobjekt in „zwei Bereiche aufgeteilt“ hätten, die sie jeweils eigenverantwortlich nutzten und sich der baurechtswidrige Zustand ausschließlich im „Bereich“ des anderen Mieters „abspiele“.

Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und rechtfertigt daher nicht die vom Kläger begehrte Zulassung seines Rechtsmittels (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger verkennt, dass es in diesem Bereich nicht auf „interne“ Absprachen bezüglich der Benutzung einzelner Räume des von ihm mit angemieteten „Objekts“ zwischen ihm und Frau D ankommt, sondern – wie auch sonst im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts – darauf, wie sich der Sachverhalt für die um eine effektive Ausräumung des hier unstreitigen Rechtsverstoßes bemühte Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt des Einschreitens beziehungsweise hier im Zeitpunkt der Entscheidung der in dem Zusammenhang uneingeschränkt in Entscheidungskompetenz eintretenden Widerspruchsbehörde darstellte. Dabei ist unter anderem auf die zur so genannten „Anscheinsstörerschaft“ entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, wonach sich insbesondere derjenige als Pflichtiger im ordnungsrechtlichen Verständnis behandeln lassen muss, der sich aus Sicht der Behörde als „Bauherr“ geriert hat beziehungsweise – im vorliegenden Zusammenhang – nach außen als solcher aufgetreten ist.(vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX, Rn 66 mit Rechtsprechungsnachweisen)

Zumindest nach diesen Maßstäben wurde der Kläger vom Beklagten hier zu Recht beim Erlass des Nutzungsverbots für das „im Erdgeschoss des Anwesens Hauptstraße 61 betriebene Wettbüro als Pflichtiger angesehen und für das Verbot in Anspruch genommen. Ausweislich des Mietvertrages mit den Eigentümern des Anwesens vom Mai 2009 wurden – legt man dieses Papier zugrunde – die gewerblichen Räume, und zwar konkret „3 Räume, 1 Flur, 1 Toilettenraum, Paterre rechts“ mit einer Gesamtfläche von ca. 95 qm ohne Differenzierung hinsichtlich einzelner „Bereiche“ oder der vereinbarten Miete von dem Kläger und Frau D angemietet. Das hat die Gemeinde Ü, die letztlich das Verfahren „angestoßen“ hat, dem Beklagten bereits kurz nach Nutzungsaufnahme im Juli 2009 telefonisch auch so mitgeteilt. Die Gewerbeanmeldung des Klägers vom Mai 2009 für das „Vermitteln von Sportwetten“ enthält ebenfalls nur die Angabe des Anwesens, indes keinerlei „räumliche“ Differenzierung. Wie die daraufhin bei der ersten Baukontrolle am 7.7.2009 des Beklagten gefertigten Fotoaufnahmen der Frontansicht des Gebäudes belegen, tritt das Wettbüro nach außen eindeutig als die einzige und als einheitliche Benutzung im Erdgeschoss in Erscheinung. Irgendein Anhaltspunkt dafür, dass in einzelnen Räumen und gar noch mit gesonderten Verantwortlichkeiten verschiedener Mieter unterschiedliche Nutzungen betrieben wurden, ließ sich dem aus Sicht des Beklagten nicht ansatzweise entnehmen. Gleiches gilt für das Verhalten des Klägers, nachdem er unter dem 10.7.2009 schriftlich auf die Illegalität des Wettbüros hingewiesen worden war. Eine Reaktion, geschweige denn eine „Klarstellung“ im Sinne der jetzigen Behauptungen erfolgte zunächst überhaupt nicht. Erst im Anschluss an eine „Nachkontrolle“ des Beklagten am 21.10.2009 meldete sich der Kläger telefonisch beim Beklagten und gab an, er habe „die gesamten Unterlagen seinem Rechtsanwalt übergeben“ gehabt und sei davon ausgegangen, dass der sich „um den Antrag auf Nutzungsänderung kümmere“. Damit hat der Kläger letztlich nicht nur nicht zur „Aufklärung“ eines angeblich abweichenden Sachverhalts beigetragen, sondern sich letztlich sogar gegenüber dem Beklagten zu seiner baurechtlichen Verantwortlichkeit bekannt. Dasselbe gilt für sein Verhalten im Rahmen einer unmittelbar vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung Anfang Februar 2010 erfolgten Baukontrolle des Beklagten,(vgl. dazu den Aktenvermerk vom 4.2.2010 über die Ortsbesichtigung am 2.2.2010) bei der die Einrichtung der Räume – ohne Differenzierung – aufgenommen wurde. Dabei wurde festgestellt, dass „in den Räumlichkeiten des ehemaligen Optikergeschäftes ein Wettbüro“ betrieben wurde. Der vor Ort anwesende Kläger verwies erneut auf die Beauftragung eines Architekten zur Stellung „eines Bauantrags“. Vor diesem Hintergrund kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beklagte mit Blick auf die rechtlichen Vorgaben in §§ 4 und 5 SPolG die baupolizeiliche Verantwortlichkeit auch des Klägers für den Betrieb des illegalen Wettbüros zu Recht bejaht und diesem und der Mitmieterin D unter ausführlicher Wiedergabe der geschilderten Abläufe untersagt hat, die Räume weiterhin entsprechend zu nutzen oder nutzen zu lassen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kreisrechtsausschuss als Widerspruchsbehörde die völlig unsubstantiierte Behauptung des Kläger, er „betreibe kein Wettbüro“ und sei für „die Tätigkeit von Frau D nicht verantwortlich“,(vgl. dazu die Begründung des Widerspruchs im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4.3.2010) nicht zum Anlass genommen hat, die (auch) gegenüber dem Kläger ergangene Nutzungsuntersagung aufzuheben. Bezeichnend ist dabei insbesondere, dass zum einen der Umstand, dass Frau D, die angeblich „nicht mehr in dem Objekt gewerblich tätig sein sollte“,(vgl. hierzu den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Kreisrechtsausschuss vom 25.6.2010, in dem es unter anderem heißt, der Kläger habe „kein Interesse an einer raschen Entscheidung“) ihren Rechtsbehelf gegen die auch ihr gegenüber ergangene Nutzungsuntersagung zurückgenommen hat, offenbar bis heute nicht dazu geführt hat, dass die rechtswidrige Nutzung als Wettbüro aufgegeben worden wäre, und dass zum anderen der Kläger als Reaktion auf die Verfügung des Beklagten im März 2010 den zuvor über Monate angekündigten Bauantrag gestellt hat, der eine Umnutzung des Optikergeschäfts zur „Kleingaststätte mit 12 Sitzplätzen und 3 Spielautomaten“ betrifft, der allein ihn als verantwortlichen Bauherrn benennt und dem ausweislich der beigefügten Grundrisszeichnung ein einheitliches Konzept für alle Räumlichkeiten zugrunde liegt. Entwicklungen oder Veränderungen der Sachlage nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens berühren allenfalls die Frage der Vollstreckbarkeit der vor dem Hintergrund auch insoweit rechtmäßig ergangenen Nutzungsuntersagung des Beklagten vom 4.2.2010.

Mit Blick auf das nunmehrige Vorbringen des Klägers ist zu ergänzen, dass er abweichend von seinem sonstigen Vortrag, wie das Protokoll über die Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 – 7 B 4.10 –, BauR 2011, 1304, m.w.N.) am 19.10.2011 (9 Uhr), bei der er persönlich anwesend war, belegt, erklärte, dass das „Ladenlokal im Vorderhaus“ von einem Herrn D betrieben werde und dass er – der Kläger – Mieter dieser Räumlichkeit sei, die er an „die Firma D untervermietet“ habe. Die Niederschrift über den Ortstermin wurde den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung übersandt. Auch dem Sitzungsprotokoll vom 26.10.2011 lässt sich nicht entnehmen, dass der Darstellung des Klägers widersprochen worden wäre. Aus Sicht des Beklagten ist der Kläger aufgrund seines Verhaltens eindeutig der Hauptverantwortliche für den über Monate währenden und aufrecht erhaltenen rechtswidrigen Zustand. Er wurde daher auch zu Recht als solcher in Anspruch genommen.

Erweist sich damit das gegenüber dem Kläger auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004 ergangene Nutzungsverbot als rechtmäßig, so unterliegt auch keinen Zweifeln, dass die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Androhung und die aufschiebend bedingte Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000,- EUR am Maßstab der einschlägigen §§ 13 ff., 18, 20 SVwVG vorlagen. Das mit der vorliegenden Klage darüber hinaus verfolgte Rückzahlungsverlangen des Klägers wurde vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend als unbegründet abgewiesen. Die im Anschluss an eine Baukontrolle am 3.3.2010, bei der die fortgesetzte Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro entgegen der mit einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO versehenen und damit vollziehbaren (§ 18 Abs. 1 SVwVG) Nutzungsuntersagung festgestellt worden war, ergangene Zahlungsaufforderung des Beklagten unterliegt von daher keinen rechtlichen Bedenken. Nicht ausgeräumte privatrechtliche Vollstreckungshindernisse sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Für die vom Kläger begehrte Rückzahlung ist vor dem Hintergrund kein Raum.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei war der in der Rechtsprechung des Senats für Aussetzungsbegehren der Betreiber eines Büros für Sportwetten hinsichtlich einer Nutzungsuntersagung angenommene Wert von 15.000,- EUR(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –, insoweit n.v.) für das vorliegende Hauptsacheverfahren zu verdoppeln (arg. aus Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).(abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Anh zu § 164 Rn 14)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Juli 2012 - 2 A 446/11

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 02. Juli 2012 - 2 A 446/11 zitiert 7 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 08. Nov. 2012 - 4 K 912/12

bei uns veröffentlicht am 08.11.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... in Fre

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.