Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Mai 2012 - 2 A 395/11

published on 24/05/2012 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Mai 2012 - 2 A 395/11
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. August 2011 – 5 K 41/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer der mit einem Wohnhaus bebauten Parzelle Nr. 289/3 in Flur 8 der Gemarkung A (Anwesen B-Straße in A-Stadt). Sie wenden sich gegen eine Benutzung der seitlich angrenzenden, im Eigentum Dritter stehenden Parzellen Nr. 289/2 und Nr. 289/1 durch den Beigeladenen als Holzlager- und Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge. Alle Gründstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S Teil III“ aus dem Jahr 1976, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Auf den Parzellen Nr. 289/2 und Nr. 289/1 wurden bisher keine Wohnhäuser errichtet. Auf dem zuletzt genannten Grundstück befinden sich ein offener Unterstand und ein ehemaliger Baustellenwagen.

Nachdem der Beklagte bereits im April 2006 gegenüber dem Kläger ein bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden gegen die Benutzung der Nachbargrundstücke abgelehnt hatte,(vgl. das Antwortschreiben des Beklagten vom 4.4.2006 auf dessen Nachbarbeschwerde vom 1.4.2006) forderten die Kläger im September 2009 den Beklagten auf, die vollständige Beseitigung von „Ablagerungen“ auf den Parzellen Nr. 289/1 und Nr. 289/2 anzuordnen und deren Nutzung als Lagerplatz zu untersagen. Sie führten aus, der Beigeladene nutze die Grundstücke nicht zu Wohnzwecken, sondern als selbständigen Lagerplatz. Hier werde der Brennholzbedarf für vier bis fünf Familien in der Größenordnung von ca. 150 m3 geschnitten und gelagert. Etwa einmal pro Woche komme es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Einsatz von Kreis- und Kettensägen sowie eines Holzspalters. Zeitweise werde bis zu acht Stunden am Tag Holz geschnitten.

Daraufhin teilte der Beklagte dem Beigeladenen mit, dass bei einer Ortsbesichtigung im September 2009 auf den Grundstücken „erhebliche Mengen Brennholz“ sowie Arbeitsgeräte festgestellt worden seien. Ein Einschreitensanspruch der Kläger könne daher nicht ausgeschlossen werden. In dem Antwortschreiben des Beigeladenen heißt es dazu, das „Grundstück A-Straße 15-17“ werde mit Genehmigung der Eigentümer seit ca. zehn Jahren von drei in derselben Straße wohnenden Familien zur Lagerung von Holz benutzt. Einmal im Jahr werde das Holz geschnitten. Es mache keinen Unterschied, ob die drei Familien das hier oder – wie übrigens der Kläger auch – auf ihren jeweiligen Wohngrundstücken A-Straße, 8 und 12 durchführten. Jede Familie schneide höchstens zwei bis drei Tage im Jahr Holz auf dem Grundstück und zwar vor 18 Uhr. Die Nutzung des Holzspalters erfolge ausschließlich im Wald. Hinsichtlich des von Jugendlichen als „Treffpunkt“ benutzten Bauwagens könne sich der Beklagte bei der Polizeidienststelle in Wadern unter dem Stichwort „Baubude Bachem“ erkundigen. In der Angelegenheit sei auf Veranlassung der Kläger die Ortspolizei in A-Stadt „in Zusammenarbeit“ mit zwölf näher bezeichneten Personen und Stellen, unter anderem dem damaligen Ministerpräsidenten des Saarlandes und dem Bischof von Trier bereits „tätig geworden“.

Daraufhin teilte der Beklagte den Klägern im Oktober 2009 mit, bei einer Überprüfung seien gegenüber dem Zustand vom April 2006 keine Veränderungen festgestellt worden. Nachdem die Kläger auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestanden hatten, lehnte der Beklagte im November 2009 ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Nutzung des Nachbargrundstücks zur Verarbeitung und Lagerung von Brennholz für den privaten Gebrauch ab.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 5.11.2009 – 6130-712-2009) In der Begründung heißt es, Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften seien nicht zu erkennen. Eine Verletzung landesrechtlicher Bestimmungen über Abstandsflächen könne ausgeschlossen werden. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1996 habe der erkennende Senat die grundsätzliche Zulässigkeit einer privaten Brennholzlagerung auch größeren Umfangs sogar in reinen Wohngebieten festgestellt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1996 – 2 R 20/95 –, BRS 58 Nr. 175) Hier gelte nichts anderes. Die Nutzer wohnten in unmittelbarer Nachbarschaft. Dass auf dem streitigen Grundstück keine „Hauptanlage“ in Form eines Wohnhauses vorhanden sei, wirke sich auf die Rechte der Kläger nicht aus. Die Nutzung zur Lagerung des weitestgehend bereits im Wald aufgearbeiteten Brennholzes sei „rein privater Natur“. Die gelagerte Menge habe sich seit mehreren Jahren nicht verändert und sei von den Klägern nur einmal im April 2006 beanstandet worden, ohne dass dabei indes ein Einschreiten seinerseits verlangt worden sei. Ein darauf gerichteter Anspruch sei schon damals „längst verwirkt“ gewesen. Gleiches gelte für das Abstellen von Arbeitsgeräten und Traktoren.

Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs verwiesen die Kläger auf „nachbarschützende Wirkungen der Baunutzungsverordnung“. Ihre Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Insoweit verwiesen sie auf zahlreiche Beschwerden ihrerseits gegenüber verschiedenen Behörden und legten ein von ihnen erstelltes „Tagebuch über Holzsägearbeiten ab 2005…“ vor. Der Bauwagen sei entgegen der Darstellung des Beigeladenen im Übrigen kein „Jugendtreff“. In ihm werde nach Dorffesten von Erwachsenen weitergefeiert. Die Belästigungen durch „grölende“ Besucher des Wagens seien unzumutbar.

Im Mai beziehungsweise Juni 2010 teilte der Beigeladene dem Beklagten mit, dass auf den Grundstücken keine Holzverarbeitung („Holzschnitt“) mehr stattfinden werde. Sägearbeiten sollten künftig auf den Privatgrundstücken der Nutzer A-Straße, 8 und 12, der Familien D, E und des Beigeladenen durchgeführt werden. Es werde nur noch Holz gelagert, und zwar zum privaten Gebrauch. Außer den zum Transport benötigten Traktoren und Hängern würden auch keine weiteren Gerätschaften mehr abgestellt. Eine entsprechende, von den Nutzern des zur Holzlagerung genutzten Grundstücks unterzeichnete Erklärung wurde dem Beklagten übermittelt.

Der des ungeachtet aufrecht erhaltene Widerspruch der Kläger wurde im Dezember 2010 zurückgewiesen.(vgl. den auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses – KRA – 31/10 –) In der Begründung wurde zunächst auf eine Verwirkung etwaiger Ansprüche der Kläger gegen die von ihnen beanstandeten Nutzungen verwiesen. Derartige Ansprüche hätten auch ohnehin nie bestanden. Bauplanungsrechtlich könne entgegen der Ansicht der Kläger nicht von einem selbständigen Lagerplatz ausgegangen werden. Die Holzlagerung erfolge ausschließlich zur Beheizung der Wohnhäuser dreier Familien, sei „wohnakzessorisch“ im Hinblick auf diese unmittelbar benachbarten Anwesen und daher zulässig. Die nach der Verlagerung der Schneidearbeiten auf diese Wohngrundstücke verbleibende reine Holzlagerung sei für die Kläger nicht unzumutbar.

Zur Begründung ihrer im Januar 2011 erhobenen Klage haben die Kläger unter anderem geltend gemacht, der Beigeladene nutze die von einer Frau E und einem Herrn F gepachteten Grundstücke hauptsächlich mit Freunden, um den Holzbedarf für vier bis fünf Familien zu decken. Das Holz werde vor der Lagerung mit einer Kreissäge geschnitten und gespalten. Außerdem seien ein als „Jugendtreff“ für lautstarke Feiern genutzter Bauwagen, eine Egge, ein Pflug, ein Kreiselmäher, ein Holzspalter, drei Traktoren, ein Einachser, zwei bis drei Anhänger, Gitterboxen sowie Paletten abgestellt und Unterstände für Maschinen, Motoren, Traktoren und Holz errichtet worden. Etwa einmal pro Woche, zeitweise sogar täglich, kämen unter erheblichen Lärmbelästigungen Kreis- und Kettensägen sowie der Holzspalter zum Einsatz. Direkt an ihrem Haus hätten sie 80 Dezibel gemessen. Ferner werde auf dem Grundstück regelmäßig Abfall verbrannt. Seit 2006 hätten sie – die Kläger – wiederholt unter anderem bei dem Beklagten, beim Bürgermeister von A-Stadt, beim Ministerium für Umwelt und bei der damaligen Ministerin Kramp-Karrenbauer um Abhilfe gebeten. Von einer Verwirkung könne daher keine Rede sein. Die Nutzung der Nachbargrundstücke sei in dem hier festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. Nebenanlagen seien nur auf Grundstücken zulässig, die mit einer „Hauptanlage“, hier einem Wohnhaus, bebaut seien. Das gelte sowohl für die Holzstapel als auch für die „Baubude“. Es handele sich um einen nur im Gewerbegebiet zulässigen selbständigen Lager- und Abstellplatz. Im Gegensatz zu dem 1996 vom Senat entschiedenen Fall zur privaten Brennholzlagerung befinde sich auf dem Grundstück kein Wohngebäude. Das Holzlager könne daher nicht als Nebenanlage eingeordnet werden. Die ebenfalls in unzulässiger Weise abgestellte „Baubude“ diene jungen Erwachsenen als Treffpunkt. Zumeist werde dort in „übergroßem Maße dem Alkohol zugesprochen“. Auch würden Getränke verkauft. Da keine Toilette vorhanden sei, werde immer wieder vor ihren Augen auf das Grundstück uriniert. Zudem werde am 30.4. auf dem Gelände ein „riesiges Hexenfeuer“ in unmittelbarer Nähe des gelagerten Holzes und ihres Anwesens entzündet. Ein sich auf ca. 5 bis 6 m erstreckendes Holzlager sei in nur 2 m Abstand zur Grenze aufgeschichtet worden. Davon gingen im abstandsflächenrechtlichen Sinne gebäudegleiche Wirkungen aus.

Der Beklagte hat erneut auf die aus seiner Sicht eingetretene Verwirkung etwaiger Abwehransprüche der Kläger verwiesen. Hinsichtlich der nur noch stattfindenden Lagerung von Brennholz bestünden solche ohnedies nicht. Sie sei als Nebennutzung nach § 14 BauNVO in dem Wohngebiet zulässig. Es handele sich dagegen nicht um einen selbstständigen Lagerplatz. Etwas anderes hätte nur dann zu gelten, wenn die betroffenen Grundstücke quasi als „Sammellagerplatz“ für das Brennholz der Bewohner des gesamten oder großer Teile des Baugebiets benutzt würden. Das sei aber nicht der Fall. Die Anwesen der dort ihr Brennholz lagernden Familien befänden sich unmittelbar gegenüber. Unabhängig davon hielten die Brennholzstapel äußerst großzügige Abstände zum Grundstück der Kläger ein. Wären die fraglichen Grundstücke mit Wohnhäusern bebaut, hätten die Kläger die wohnakzessorischen Holzlager ohne weiteres als Nebenanlagen wesentlich näher zu ihrem Anwesen hinzunehmen. Gleiches gelte für die seit vielen Jahren auf dem Grundstück abgestellten Traktoren und für den Bauwagen, der als Nebenanlage, beispielsweise als Ersatz für ein Gartenhaus, zu einem auf dem Grundstück möglichen Wohnhaus ohne weiteres zulässig sei und bereits aufgrund der großen Entfernung zum Haus der Kläger von mehr als 40 m und „hart am Rande des Baugebiets zum Außenbereich“ größtmögliche Rücksicht auf die Interessen der Kläger nehme.

Der Beigeladene hat vorgetragen, die Familie D lagere bereits seit 1986 Holz auf den Grundstücken, er selbst ab 1992. Im Jahr 2005 sei der Holzvorrat der Familie E dazugekommen. Das Holz werde inzwischen auf den jeweiligen Wohngrundstücken geschnitten. Der Holzspalter sei hier nie eingesetzt worden. Auf die Feriengäste der Kläger sei stets Rücksicht genommen worden. Beschwerden seien von diesen nie erfolgt. Als „Müllkippe“ sei das Gelände nie benutzt worden. Es sei lediglich Grünschnitt zwischengelagert und beim „Hexenfeuer“ am 30.4. als Brennmaterial benutzt worden. Diese Möglichkeit hätten sich auch die Kläger zunutze gemacht. Die jugendlichen Nutzer der „Baubude“ stammten aus der Nachbarschaft. Als Toilette stünden die entsprechenden Einrichtungen in seinem – des Beigeladenen – und in dem Wohnhaus der Familie D zur Verfügung. Die von den Klägern gerufene Polizei habe vor Ort keine Lärmbelästigung feststellen können. Getränke würden nicht verkauft. Der Beigeladene hat ferner erklärt, zur Erreichung einer „gütlichen Einigung“ werde „veranlasst“, dass der Einachser-Traktor verkauft, Holz nur noch auf den eigenen Grundstücken geschnitten, Egge und Pflug weggeräumt würden und ein „Regal“ abgebaut werde.

Das Verwaltungsgericht hat im Mai 2011 eine Ortseinsicht vorgenommen und im August 2011 die Klage mit dem Antrag,

„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5.11.2009 und des auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2010 ergangenen Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung der Grundstücke Flur 08, Parzellen Nrn. 289/1 und 289/2, Gemarkung B als Holzlager und Lagerplatz für das Abstellen landwirtschaftlicher Geräte sowie das Schneiden und Verarbeiten von Brennholz zu untersagen und dem Beigeladenen aufzugeben, die auf diesen Grundstücken errichteten Brennholzstapel nebst Unterständen und die Baubude zu beseitigen sowie diese Anordnungen mit geeigneten Zwangsmitteln für den Fall der Nichtbefolgung zu versehen“,

abgewiesen. In der Begründung heißt es, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sich das Begehren auf die Untersagung der Nutzung des Grundstücks für das Schneiden und Verarbeiten von Brennholz richte. Eine solche Nutzung finde seit dem 1.6.2010 nicht mehr statt. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die geltend gemachten Einschreitensansprüche stünden den Klägern nicht zu. Soweit diese den Erlass einer Beseitigungsanordnung für die Brennholzlager nebst Unterstand und den ehemaligen Baustellenwagen verlangten, liege kein Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen vor. Unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehe kein aus der Festsetzung des Bebauungsplans über die zulässige Art baulicher Nutzung ableitbarer Gebietsgewährleistungsanspruch. Es handele sich hier nicht um einen selbständigen Lagerplatz. Bei der von den Klägern angegriffenen Lagerung von Holz und dem Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auf dem Grundstück handele es sich um nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässige „Nebenanlagen“. Nach dem Wortlaut der Vorschrift spiele es keine Rolle, ob sich die zugehörige Hauptanlage auf demselben Grundstück befinde oder an einer anderen Stelle im Baugebiet. In einem allgemeinen Wohngebiet könne auch ein privater Lagerplatz eine im Sinne § 14 BauNVO funktional untergeordnete Nebenanlage darstellen, wenn sie dem „primären Wohnzweck“ der Grundstücke in dem Gebiet untergeordnet sei. Das sei bei der privaten Lagerung von Brennholz für einen eingeschränkten Personenkreis aus dem Gebiet, für die nach den Erkenntnissen vor Ort auch nur ein Teil des Grundstücks in Anspruch genommen werde, und bei dem Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte der Fall. Nach der Aufgabe der Holzverarbeitung auf dem Grundstück sei dessen Nutzung zur reinen Holzlagerung auch wohngebietsverträglich. Das gelte auch für den ehemaligen Baustellenwagen. Da im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auch der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften zulässig seien, sei unerheblich, ob der Vortrag der Kläger zutreffe, dass es sich nicht nur um einen Treffpunkt für Jugendliche und junge Erwachsene handele, sondern dass dort auch Getränke verkauft würden. Nach Standort und Größe des Wagens könne jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die „Anziehung“ dieses „Treffpunkts“ weit über das Baugebiet hinausgehe. Beseitigungsansprüche ergäben sich auch nicht aus dem hier dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu entnehmenden Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Nach den bei der Ortsbesichtigung erlangten Eindrücken seien die angegriffenen Nutzungen den Klägern zumutbar. Das gelte für die Holzlagerung, aber auch hinsichtlich des Baustellenwagens. Dieser befinde sich nicht auf der an das Grundstück der Kläger angrenzenden Parzelle, sondern am nördlichen Ende des westlich davon liegenden Grundstücks in einem Abstand von ca. 40 m zu deren Wohnhaus. Dadurch werde verhindert, dass die von der Benutzung des Bauwagens verursachten Lärmimmissionen unmittelbar auf das Wohnhaus einwirkten. Der davor befindliche Sitzplatz sei zudem zum Außenbereich hin orientiert. Soweit es in Einzelfällen, etwa bei dem „Hexenfeuer“, zu Belästigungen komme, führe das nicht zur Unzulässigkeit der baulichen Anlage an sich. Vielmehr seien die Kläger gehalten, „sich polizeiliche Hilfe zu holen“, wie sie das in der Vergangenheit bereits häufiger getan hätten. Eine Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen durch die Holzlagerung sei bei der Ortsbesichtigung nicht feststellbar gewesen. Die Kläger hätten demnach ferner keinen Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung. Das gelte ebenso für das Abstellen landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Geräte. Auch insoweit könne nicht von einer gebietsunverträglichen Nutzung ausgegangen werden. Diese erfolge in einem untergeordneten Rahmen nur für die Bewohner des Baugebiets. Die Nutzer betrieben auch „keine irgendwie geartete Landwirtschaft“, die zu einem in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen Fahrzeugaufkommen führen könnte. Die Fahrzeuge dienten „unstreitig“ nur dazu, das gelagerte Brennholz zu bewegen. Damit stünden die bei der Ortsbesichtigung gemachten Feststellungen im Einklang. Im Hinblick auf die geringe Zahl der Fahrzeuge seien keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Kläger zu erwarten. Hätten die Kläger mangels einer Verletzung drittschützender Vorschriften keinen Anspruch auf Einschreiten des Beklagten, so könne offen bleiben, ob – wofür es allerdings erhebliche Anhaltspunkte gebe – Abwehransprüche durch Verwirkung verloren gegangen seien.

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17.8.2011 – 5 K 41/11 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung des Beklagten zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Da die Kläger die (teilweise) Abweisung ihrer Klage als unzulässig, soweit sie einen Einschreitensanspruch auch hinsichtlich einer Verarbeitung (Zuschnitt) von Brennholz auf dem Nachbargrundstück geltend gemacht hatten, nicht thematisieren, muss hierauf nicht eingegangen werden. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegt im Übrigen (auch) insoweit keinen Bedenken.(vgl. zum Einschreitensbegehren eines Nachbarn gegen aufgegebene Nutzungen zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2012 – 2 A 317/11)

1. Die von den Klägern geltend gemachte Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von dem Urteil des Senats vom November 1996(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.1996 – 2 R 20/95 –, BRS 58 Nr. 175) ist nicht gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den entsprechenden Zulassungstatbeständen im Revisionsverfahren (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) als Unterfall der Grundsatzrüge zu begreifende Divergenz nach dem § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung eines der in der Vorschrift genannten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2012 – 2 A 314/11 –) Das ist hier nicht der Fall.

Die Kläger machen insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Einordnung der von ihnen bekämpften Nutzungen auf dem vom Bebauungsplan „S Teil III“ der Gemeinde A-Stadt aus dem Jahr 1976 erfassten Nachbargrundstück als „Nebenanlage“ im Sinne des § 14 BauNVO 1968 voraussetze, dass auf den Grundstücken selbst ein Wohnhaus vorhanden wäre. Insoweit ist zutreffend, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (Seite 15 oben) ausdrücklich festgestellt hat, dass die Einordnung als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauNVO „gerade nicht“ erfordere, dass die zugehörige „Hauptanlage“ sich auf dem Grundstück selbst befinde, sondern dass ausreichend sei, dass diese im selben Baugebiet liege. Die Richtigkeit dieser Aussage unterliegt keinen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Nebenanlagen zwar das Merkmal der Unterordnung sowohl in räumlich-gegenständlicher als auch in funktionaler Hinsicht erfüllen. Das erfordert, dass solche Nebenanlagen nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch von ihrer Größe her dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet sind,(vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28.4.2004 – 4 C 10.03 –, BRS 67 Nr. 68, und vom 17.12.1976 – IV C 6.75 –, NJW 1977, 2090) setzt indes – wie die Gesetzesformulierung zeigt – nicht zwingend voraus, dass das Bezugsobjekt, hier die drei Wohnhäuser A-Straße, 8 und 12, zwingend auf demselben Grundstück steht. Entsprechend ist auch für die Zulässigkeit der in der die Baugebietsregelungen ergänzenden Bestimmung des § 12 BauNVO einer eigenen Regelung unterworfenen Nebenanlage der Garagen anerkannt, dass der die Zulässigkeit in Wohngebieten begrenzende Begriff des durch die zugelassene Nutzung begründeten „Bedarfs“ in § 12 Abs. 2 BauNVO nicht grundstücks- sondern gebietsbezogen zu interpretieren ist.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.1.1998 – 2 V 13/97 –, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 1 zum Bauordnungsrecht) Dem von den Klägern angeführten Urteil des Senats aus dem Jahre 1996 lässt sich auch nichts anderes entnehmen. Die Inbezugnahme im Leitsatz, wonach eine Brennholzablagerung in Form aufgeschichteter Holzstöße auf einem Wohngrundstück im reinen Wohngebiet eine gemäß nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlage sein kann, wenn das gelagerte Holz zur Beheizung des „auf dem Grundstück stehenden Wohngebäudes“ verwendet wird, hebt lediglich das – von dem vorliegenden abweichende – Merkmal des dort entschiedenen Sachverhalts hervor, dass die Brennholzlagerung in dem damals entschiedenen Fall auf dem Wohngrundstück selbst erfolgte. Der Entscheidung lässt sich indes entgegen der Ansicht der Kläger nicht – in einer Art Umkehrschluss – die im Gegensatz zum Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BauNVO stehende Aussage entnehmen, dass der dort nicht relevante Umstand, dass sich das betreffende Wohngebäude nicht auf dem zur Holzlagerung benutzten Grundstück selbst, sondern auf einer benachbarten Parzelle in demselben Baugebiet befindet, die Anwendbarkeit des § 14 BauNVO und damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Nutzung von vorneherein ausschließt. Notwendig ist lediglich, dass die Nebenanlage dem Nutzungszweck des Wohngrundstücks, dem sie zu dienen bestimmt ist, räumlich und funktional untergeordnet ist. Das hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht. Die auf den Nutzungszweck der „Grundstücke“ und nicht auf eine konkrete Hauptanlage Bezug nehmende Formulierung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verdeutlicht, dass die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht voraussetzt, dass auf den konkreten Grundstücken die dort zulässigen Hauptanlagen – hier die nach dem Bebauungsplan zulässigen beiden Wohnhäuser auf den Parzellen Nr. 289/1 und 289/2 – bereits vorhanden sind.(vgl. etwa Zieglerin Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, Rn 20 zu § 14 BauNVO)

2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache nicht die von den Klägern in diesem Zusammenhang ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Eine über den Fall hinausreichende, in dem angestrebten Berufungsverfahren allgemein klärungsbedürftige Rechtsfrage wird insoweit nicht aufgeworfen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage lässt sich, wie schon dargelegt, unschwer aus dem Gesetzeswortlaut beantworten.

3. Die Darlegungen der Kläger begründen schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift – ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 – die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und „ernstliche Zweifel“ (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) mit der das Verwaltungsgericht einen subjektiven Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen verneint hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger machen auch insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte beachten müssen, dass die von ihnen beanstandeten Nutzungen in einem Umfang erfolgten, die nicht mehr den Charakter einer Nebenanlage habe, da es sich gerade nicht um eine kleine Anlage handele, die von daher nicht mehr als „untergeordnet“ angesehen werden könne. Soweit die Kläger dabei erneut auf das Fehlen einer Hauptanlage auf den beiden streitgegenständlichen Grundstücken selbst verweisen, kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden.

Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Nutzungen auf dem Nachbargrundstück „nicht wohngebietsverträglich“ seien, da die Nutzung als „Holzlager“ und das Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten nicht nur für einen Haushalt, sondern für mindestens drei Familien erfolge und darüber hinaus ein Bauwagen abgestellt sei, so dass die Nutzung über das Maß hinausgehe, das in dem betreffenden Wohngebiet üblich sei, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet auch dieser Vortrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat die von den Klägern beanstandeten Nutzungen, insbesondere die inzwischen auf eine reine Lagerung reduzierte private Brennholzbevorratung und das Abstellen der zum Transport des Holzes benötigten Gerätschaften unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die bei seiner Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse als funktional wohngebietsbezogen und aus Sicht der Kläger immissionsverträglich eingeordnet. Hierbei gilt wie bei der Beurteilung der Einhaltung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme, dass allein der Umstand, dass die Feststellung der Rücksichtslosigkeit eines Bauwerks gegenüber einem Nachbarn in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht die Annahme rechtfertigt, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2008 – 2 A 228/08 –, SKZ 2009, 123, Leitsatz Nr. 33) Hat sich das Verwaltungsgericht – wie hier – einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der Situation des Grundstücks des die Rücksichtnahme einfordernden Nachbarn, hier der Kläger, verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses nahelegen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Vorbringen der Kläger stellt insofern eine Wiederholung ihres bisherigen Vortrags dar. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht seine Beurteilung insoweit im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot nachvollziehbar begründet und insbesondere in Bezug auf das Abstellen von Fahrzeugen und Gerätschaften hervorgehoben, dass diese „unstreitig“ – entsprechend einer dahingehenden Verpflichtungserklärung des Beigeladenen und der Mitbenutzer vom 20.6.2010 – nur dazu dienten, das gelagerte Holz zu dem Grundstück zu bringen beziehungsweise es von dort wieder abzufahren. Die Ortsbesichtigung habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das nicht zutreffe.

Was den offenbar mehr oder weniger als lokalen Treffpunkt für Zusammenkünfte genutzten „Baustellenwagen“ anbelangt, lässt die erstinstanzliche Entscheidung erkennen, dass das Verwaltungsgericht diese Nutzung nicht unter den § 14 BauNVO subsumiert, sondern auf die die Hauptnutzungen betreffende Vorschrift in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO abgestellt hat, wonach – auch in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1962 – in allgemeinen Wohngebieten gebietsversorgende Schankwirtschaften zur dort zulässigen Regelbebauung zählen und daher von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmen sind. Auch die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der nachbarrechtlichen Zulässigkeit des bezüglich seiner Nutzungsmodalitäten von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beschriebenen „Bauwagens“ unterliegt insofern keinen durchgreifenden Bedenken am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In Bezug auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) wurde im erstinstanzlichen Urteil auf den räumlich vom Grundstück der Kläger abgesetzten Standort und auf die Orientierung des vorgelagerten Sitzplatzes zum Außenbereich hin verwiesen, was eine unzumutbare Belästigung für die Kläger durch die Nutzung des Wagens ausschließe. Vor dem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob der Beigeladene in Bezug auf diese Teilnutzung als der ordnungsrechtlich richtige Adressat einer bauaufsichtsbehördlichen Verfügung anzusehen wäre.

Ob die Kläger aufgrund einer jahrelangen Hinnahme der Holzlagerung auf dem Nachbargrundstück an der Geltendmachung materieller nachbarlicher Abwehrrechte schon unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung gehindert sind,(vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 73 ff. mit zahlreichen Nachweisen) bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Dem erstinstanzlichen Sachvortrag des Beigeladenen, dass die Holzlagerung auf dem Grundstück bereits seit über 20 Jahren – konkret seit 1986 –betrieben werde, sind die Kläger jedenfalls nicht substantiiert entgegen getreten. Die von ihnen durch Beifügung einer DVD zur Gerichtsakte dokumentierte Art der Entzündung eines „Hexenfeuers“ fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bauaufsichtsbehörde. Auch darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen.

4. Da das Vorbringen der Kläger keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht veranlasst, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit keine eigenen Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 04/01/2019 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. November 2018 – 5 L 1920/18 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Be
published on 07/06/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 - 9 K 3340/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beig
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Annotations

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.