Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 03. Apr. 2008 - 2 A 387/07

published on 03/04/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 03. Apr. 2008 - 2 A 387/07
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Tenor

Unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 89/04 – werden die Baugenehmigung des Beklagten vom 5.11.2002 und der auf die mündliche Verhandlung vom 5.2.2004 ergangene Widerspruchsbescheid aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den „Neubau einer PKW-Garage und die Errichtung einer Stahlbetonstützwand“. Er ist Miteigentümer des Wohnhausanwesens G 17a in A-Stadt-M (Parzelle Nr. 412/5 in Flur 7 der Gemarkung M). Das sich linksseitig anschließende, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück (Parzelle Nr. 412/4) steht im Eigentum der Beigeladenen.

Erstmals mit Bauschein vom Oktober 1995 (vgl. den Bauschein vom 19.10.1995 – BKL. Nr. 906/05 –, später modifiziert durch Bauschein vom 13.9.1996) genehmigte der Beklagte den Beigeladenen die Errichtung einer bis auf die gemeinsame Grenze reichenden Garage. Die Anlage sollte unter Vornahme einer Geländeabgrabung auf Straßenniveau ausgeführt werden, wobei das anstehende Gelände des Grundstücks des Klägers im Bereich der vorgelagerten Garagenzufahrt durch eine im August 1996 genehmigte Stützmauer abgefangen werden sollte. (vgl. den Bauschein vom 8.8.1996 – BKL. Nr. 705/96 –) Im Wesentlichen mit Standsicherheitsbedenken begründete Rechtsbehelfe des Klägers mit dem Ziel einer Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung der im Jahre 1996 aufgenommenen Bauarbeiten blieben zunächst ohne Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 17.9.1996 – 2 F 78/96 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.10.1996 – 2 W 34/96 –, BRS 58 Nr. 181)

Im März 1997 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten dann unter Hinweis auf eine von den Genehmigungen abweichende Bauausführung, die Bauarbeiten einzustellen. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.1997 – 2 F 113/96 –) Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe gegen die Genehmigungen wurde im April 1997 unter Verweis auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen, nachdem die Beigeladenen erklärt hatten, die Bauarbeiten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzustellen. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.4.1997 – 2 F 112/96 –; das eine Anfechtungsklage gegen die Genehmigungen und eine Verpflichtungsklage auf Erlass einer Beseitigungsanordnung betreffende Verfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen durch Beschluss vom 2.2.1999 – 2 K 65/97 – eingestellt)

Im November 1998 (vgl. den Bauschein vom 19.11.1998 – BKL Nr. 48/97 -) wurde den Beigeladenen eine am geschaffenen Baubestand orientierte modifizierte Baugenehmigung für den Bau der Garage sowie der Stützwand erteilt. Nachdem das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Klage zunächst abgewiesen hatte, (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2000 – 5 K 194/99 –) wurde der Beklagte im April 2002 auf die Berufung des Klägers hin wegen einer Verletzung von Grenzabstandsvorschriften hinsichtlich der zulässigen Höhe der Garage unter Aufhebung der Genehmigung verpflichtet, die Beseitigung der Anlagen anzuordnen. (vgl. insoweit OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 –, BRS 65 Nr. 118) Die entsprechende Anordnung wurde im Oktober 2002 vom Beklagten erlassen, aber nie durchgesetzt.

Stattdessen erteilte der Beklagte den Beigeladenen im November 2002 im vereinfachten Genehmigungsverfahren die nunmehr streitgegenständliche Baugenehmigung für den „Neubau einer Pkw-Garage und Errichtung einer Stahlbetongrenzstützwand“. (vgl. den Bauschein vom 5.11.1002 – 00825-2002-1 –) Die zugehörigen genehmigten Bauvorlagen, denen auch eine statische Berechnung zur Standsicherheit beigefügt wurde, sehen eine höhenmäßige Reduzierung des geschaffenen Garagenbauwerks auf eine maximale seitliche Höhe von 2,985 m bezogen auf das Niveau des Baugrundstücks nach Abgrabung vor. Die Höhe der Winkelstützwand ist in der Bauvorlage „Schnitt A-A“ mit maximal 2,90 m bezogen auf die Lage der Garageneinfahrt angegeben und soll danach das Gelände auf dem Grundstück des Klägers um ca. 96 cm übersteigen.

Den am 22.11.2002 auch dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger unter anderem damit, dass die Stahlbetonstützwand mit einer Höhe von 3,50 m das für solche Anlagen an der Grenze maximal zulässige Maß von 2 m überschreite.

Im Juli 2003 wies das Verwaltungsgericht dann einen Antrag des Klägers auf Vollstreckung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom April 2002 mit Blick auf die Versuche nachträglicher Legalisierung der Anlagen zurück. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2003 – 5 VF 1/03 –)

Der Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom November 2002 wurde durch auf die mündliche Verhandlung vom 5.2.2004 ergangenen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde am 18.2.2004 als Einschreiben an den Kläger abgesandt. Mit Eingang am 18.3.2004 hat dieser Klage erhoben.

Zu deren Begründung hat er erneut eine Überschreitung der zulässigen Höhe der Stützwand geltend gemacht. Nehme man insoweit die gebotene Gesamtbetrachtung vor, werde neben der Länge mit insgesamt 11,24 m statt 9 m auch die für privilegierte Grenzgaragen geltende maximale Höhe von 3 m überschritten. Auch die Problematik unzureichender Standsicherheit bestehe nach wie vor und werde durch das im Genehmigungsverfahren vorgelegte Sachverständigengutachten nicht ausgeräumt.

Der Kläger hat beantragt,

die Baugenehmigung vom 5.11.2002 zum Neubau einer Pkw-Garage und Errichtung einer Stahlbetonstützwand auf dem Grundstück in der Gemarkung M, Flur 7, Flurstück Nr. 412/4 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 5.2.2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 1.3.2006 – 5 K 89/04 – abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, eine Nachbarrechtsverletzung durch die in planungsrechtlicher Hinsicht unbedenkliche Baugenehmigung könne sich von vorneherein nicht unter dem Aspekt Standsicherheit ergeben. Diese bauordnungsrechtlichen Anforderungen seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Die Abstandsflächenvorschriften seien eingehalten. Die Garage überschreite in der nunmehr genehmigten Form die maximal zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m bezogen auf das Niveau des Baugrundstücks nicht. Deren Länge bleibe mit 5,99 m deutlich hinter den an der Grenze zulässigen 9 m zurück. Insoweit sei die Länge der vorgelagerten Stützwand nicht zu addieren. Beide Anlagen bildeten keine bauliche Einheit. Dass die Wand dazu diene, das Erdreich im Bereich der Garagenzufahrt abzustützen, mache diese noch nicht zu einem Teil der Garage. Letztere könne ohne weiteres beseitigt werden, ohne dass die Wand ihre Funktion „völlig“ verliere. Der abgesicherte Bereich könne beispielsweise als Stellplatz benutzt werden. Dass es sich um unterschiedliche Anlagen handele, zeige auch der Blick auf ihre abstandsflächenrechtliche Bedeutung. Die Garage falle unter die Abstandsflächenbestimmungen, nicht hingegen die Stützwand. Von ihr gingen keine gebäudegleichen Wirkungen aus, da sie lediglich 1 m über das Gelände des Grundstücks des Klägers hinausrage. Das habe die Kammer bereits in ihrem Urteil vom Dezember 2000 ausgeführt. Das diese Entscheidung aufhebende Berufungsurteil habe sich nur mit der Unzulässigkeit der Garage befasst. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Möglichkeiten einer Grenzbebauung mit derartigen Anlagen durch die Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 2004 allenfalls Änderungen zugunsten der Beigeladenen vorgenommen worden seien.

Das Urteil wurde dem Kläger am 4.4.2006 zugestellt. Seine vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2007 – 2 Q 16/06 –) begründet er wie folgt: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Baugenehmigungsbehörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 67 Abs. 4 LBO 1996 die Vollständigkeit der eingereichten Bauunterlagen zu prüfen und die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit zu überwachen. Beide Anlagen seien nicht von Fachleuten errichtet worden und nicht standsicher. Da das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht befolgt worden sei, sei ein in seiner Standsicherheit „höchst zweifelhafter Baukörper verblieben“, worauf er – der Kläger – mehrfach hingewiesen habe. Das genehmigte Bauwerk halte unstreitig die Vorschriften über die Abstandsflächen nicht ein. Entgegen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom April 2002, in der ein funktionaler Zusammenhang angenommen worden sei und beide Anlagen der Beseitigung anheim gegeben worden“ seien, betrachte das Verwaltungsgericht die Garage und die Stützwand erneut in unzulässiger Weise getrennt und komme dadurch zu „scheinbar gesetzeskonformen Ergebnissen“. Beide Anlagen bildeten technisch und rechtlich eine Einheit, die den Anforderungen an Grenzgebäude entsprechen müsse, allerdings eine mittlere Wandhöhe von über 3 m aufweise. Die abstandsflächenrechtliche Relevanz der Stützmauer ergebe sich daraus, dass die Anlage in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBO 1996 ausdrücklich einer Regelung unterworfen worden sei. Der Hinweis auf die Rechtsänderung im Jahre 2004 gehe fehl. Für den vorliegenden Fall gelte die Landesbauordnung in der Fassung aus dem Jahre 1996. Eine Aufweichung dieses Rechts mit Blick auf die „neue Handhabung der Verfahrensfreistellung“ sei nicht akzeptabel.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1.3.2006 – 5 K 89/04 – die Baugenehmigung des Beklagten vom 5.11.2002 zum Neubau einer Pkw-Garage und Errichtung einer Stahlbeton-Grenzstützwand auf dem Grundstück in der Gemarkung M, Flur 7, Flurstück Nr. 412/4 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 5.2.2004 aufzuheben.

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie schließen sich den Ausführungen des Beklagten an.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten, der Akten VG 2 F 78/96, OVG 2 W 34/96, VG 2 F 112/96, OVG 2 W 37/96, VG 2 F 113/96, VG 2 K 65/97, VG 5 K 194/99, OVG 2 R 7/01, VG 5 VF 1/03 und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht und in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit Begründung versehene Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Beklagten vom 5.11.2002 zum Neubau einer PKW-Garage und zur Errichtung einer Stahlbeton-Grenzstützwand auf der Parzelle Nr. 412/4 in Flur 7 der Gemarkung M und den seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Bescheid des Kreisrechtsausschusses vom 5.2.2004 zu Unrecht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger als Eigentümer des von der Grenzbebauung betroffenen rechten Nachbargrundstücks (Parzelle Nr. 412/5) in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beurteilungsgegenstand für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Bauerlaubnis ist generell ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht ein unter Umständen abweichend davon ausgeführtes tatsächlich vorhandenes Bauwerk. Eine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn kann sich dabei nur aus der Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften ergeben, die von der Behörde bei ihrer Genehmigungsentscheidung zu prüfen waren. Vorliegend maßgeblich ist mit Blick auf den Entscheidungszeitpunkt des Beklagten noch § 67 LBO 1996, das heißt das in dessen Abs. 2 enthaltene eingeschränkte materielle Programm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens.

Danach war insbesondere nicht Prüfungsgegenstand die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit (§ 16 LBO 1996, heute § 13 LBO 2004), die der Kläger als nicht gewahrt ansieht und die einen wesentlichen Teil seines Sachvortrags auch im vorliegenden Verfahren einnehmen. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Genehmigungsentscheidung des Beklagten unter diesem Aspekt scheidet daher von vorneherein aus. Fragen der Standsicherheit waren seit Inkrafttreten der LBO 1996 in vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Deswegen kommt es für vorliegende Entscheidung nicht darauf an, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des potentiell nachbarschützenden § 16 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 genügt, wonach durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens unter anderem die Tragfähigkeit des Baugrundes von Nachbargrundstücken nicht gefährdet werden darf. (vgl. zur ohnedies allenfalls eingeschränkten Bedeutung derartiger Einwände im Rahmen eines Anfechtungsstreits Bitz/Schwarz, Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI RNr. 119-121) Einen Verstoß gegen diese Vorschrift hätte der Kläger, sofern ein solcher denn vorgelegen hätte, allenfalls im Wege eines Einschreitensverlangens (§ 88 Abs. 1 LBO 1996, heute § 82 Abs. 1 LBO 2004) geltend machen können. Die uneingeschränkte Geltung materieller Anforderungen unabhängig von der präventiven Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde hatte der Gesetzgeber in §§ 67 Abs. 6, 65 Abs. 3 LBO 1996 ausdrücklich klar gestellt. Die von dem Kläger in dem Zusammenhang angeführte Bauvorlagenpflicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996 stellt hingegen ein rein formelles Erfordernis dar, das im Falle seiner Nichtbeachtung keine subjektive Betroffenheit seinerseits auslösen könnte.

Das bauaufsichtsbehördliche Prüfungs- und damit auch Entscheidungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 67 LBO 1996 umfasste jedoch – anders als nach heutigem Bauordnungsrecht (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) – noch die Frage der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996). Mit den damals einschlägigen Vorschriften (§§ 6, 7 LBO 1996) ist das genehmigte Bauvorhaben indes nicht vereinbar.

Dies gilt allerdings, wenn man insoweit eine isolierte Betrachtung vornimmt und die Frage der Anfahrungsmöglichkeiten einmal außen vor lässt, in der nunmehr genehmigten Form nicht mehr für die Garage der Beigeladenen. Die genehmigten Bauvorlagen sehen einen Rückbau insbesondere hinsichtlich der bei der Ausführung seinerzeit nicht eingehaltenen maximalen mittleren Wandhöhe vor, so dass die Anlage nach entsprechender Reduzierung den materiellen Privilegierungsanforderungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff LBO 1996 genügen würde. (vgl. zum bisherigen Genehmigungsstand unter anderem OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 –, BRS 65 Nr. 118) Eine Nachbarrechtsverletzung des Klägers ergibt sich insoweit nicht mehr, zumal die Planung nach den Genehmigungsunterlagen nun an der Rückseite auch einen rechtwinkligen Ansatz der Rückwand an die dort schräg verlaufende Grenze aufweist. Ob ein solcher in diesen Fällen zur Vermeidung einer teilweise (nur) grenznahen Ausführung notwendig ist, bedarf daher keiner Vertiefung.

Abstandsflächenrechtlich unzulässig ist indes die im Bereich der vorgelagerten Einfahrt zur Garage seitlich zur Stützung des dort an der Grenze anstehenden Geländes des Grundstücks des Klägers genehmigte „Stahlbeton-Grenzstützwand“. Insofern liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht, speziell § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 vor. Danach waren Stützmauern „ohne eigene Abstandsfläche“ an der Grenze zum Nachbarn nur bis zu einer Höhe von 2 m – ausdrücklich: gemessen vom tiefer liegenden Grundstück – zulässig. Die genehmigte Mauer entlang der Garagenzufahrt der Beigeladenen hat hingegen eine Höhe von 2,90 m (Schnitt A-A), wobei die gesonderten Maßangaben bei Anschluss an das Garagengebäude (- 3,00 m bis – 0,01 m) ein Maß von 2,99 m ergeben. Insoweit hat das Verwaltungsgericht eine Höhe von 2,95 m zugrunde gelegt und ist im Übrigen von einer maximalen Höhe von 3,20 ausgegangen. Das mag indes auf sich beruhen. Aus einer Unbestimmtheit (Widersprüchlichkeit) genehmigter Bauvorlagen könnte kein „automatischer“ Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs hergeleitet werden. Vielmehr ist der Prüfung die für ihn „ungünstigste“ Variante zugrunde zu legen. Die genehmigte Stützmauer hat in jedem Fall eine Gesamthöhe von deutlich über den durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 maximal zugelassenen 2 m.

Das Verwaltungsgericht setzt das Verbot grenzständiger Stützmauern über 2 m mit seiner Interpretation faktisch „außer Kraft“, indem es auf das Abstandsflächenerfordernis grundsätzlich allein von Gebäuden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996) verweist, weswegen es keiner „Abweichung“ im Sinne der Überschrift zu § 7 LBO 1996 bedürfe. Ein Abstandserfordernis von sonstigen Anlagen, die nicht Gebäude sind (§ 6 Abs. 8 LBO 1996), wegen gebäudegleicher Wirkungen wird von ihm ebenfalls verneint, indem die Perspektive auf die Sicht des Nachbarn verschoben wurde. Bei der Stützwand wird indes die Betrachtungsweise vom tiefer liegenden Grundstück durch den § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 sogar ausdrücklich vorgegeben. „Abweichung“ im Sinne der Überschrift zu § 7 LBO 1996 – wenn man dies überhaupt als tauglichen Interpretationsansatz ansehen will – bedeutet daher in Ansehung der Regelung über Stützmauern, dass für derartige Anlagen über 2 m ein Abstandserfordernis begründet wird. Anders lässt sich die Vorschrift (sinnvoll) nicht interpretieren.

Dieser (objektivrechtliche) Verstoß gegen den § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 rechtfertigt auch die Annahme einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers als Eigentümer des von dieser Grenzbebauung betroffenen Grundstücks. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass von dem baulich-optischen Inerscheinungtreten der Anlage als „Wand“ her mit Blick auf die allgemeinen Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts, nämlich einer Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken, von einer Beeinträchtigung für den – vom Grundstücksniveau her – höher liegenden Kläger sicher nicht gesprochen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung durch die Nichtbeachtung von Grenzabstandserfordernissen jedoch nicht auf die Feststellung eines bestimmten Ausmaßes tatsächlicher Beeinträchtigung an. Das gilt nicht nur für die Beurteilung von ausnahmsweise materiell abstandsflächenrechtlich privilegierten Grenzgebäuden, (vgl. dazu auch die im Vorprozess hinsichtlich der Garage der Beigeladenen ergangene Entscheidung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 –, BRS 65 Nr. 118) sondern auch im vorliegenden Zusammenhang.

Mit der gesetzlichen Begrenzung der Höhe von Stützmauern an der Grenze verfolgte der Landesgesetzgeber – von Fragen der Standsicherheit abgesehen – auch andere baupolizeiliche Anliegen. Der durch die auf rein optische Auswirkungen von seiner Seite aus reduzierte Betrachtung schlechter gestellte Nachbar (hier der Kläger als „Oberlieger“) soll durch diese Höhenbegrenzung auch vor den sich bei derartigen massiven Abgrabungen auf dem Nachbargrundstück ergebenden offensichtlichen baupolizeilichen Problemen geschützt werden. Bei solchen Baumaßnahmen stellen sich sicherheitsrechtliche Anforderungen auch mit Blick auf die Herstellung von Absturzsicherungen und die Verantwortlichkeit hierfür (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TVO 1996, für Höhenunterschiede ab 1 m). Diese Problematik wird in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 – für die Mauern bis 2 m Höhe – ausdrücklich im Wortlaut angesprochen, indem der Landesgesetzgeber bei die genannte Maximalhöhe übersteigenden – aus Sicherheitsgründen notwendigen – Stützwänden ausdrücklich nur „offene Umwehrungen zur Sicherung des höher liegenden Grundstücks“ zugelassen hat. Auch wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift die Begrenzung der Beeinträchtigungen des vom Niveau her tiefer liegenden Grundstücks durch solche Stützmauern auf dem (höher liegenden) Nachbargrundstück zur Sicherung des dortigen Geländes im Blick gehabt haben mag, ist damit der Schutzgehalt nicht abschließend in dem Sinne beschrieben, dass in der hier vorliegenden „umgekehrten“ Konstellation der Nachbar Abgrabungen quasi in unbestimmter Tiefe und anschließend Stützmauern letztlich sogar in jeder Höhe, vielleicht begrenzt nur durch das technisch „Machbare“, hinnehmen müsste. Die Vorschrift schützt vielmehr den Nachbarn, hier den Kläger, auch davor, dass unmittelbar an seiner Grenze massive Abgrabungen in einer Tiefe vorgenommen werden, die dann die Errichtung von Stützmauern über das durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4b) LBO 1996 zugelassene Maß hinaus notwendig machen.

Die Beigeladenen, die durch die nachträgliche Baugenehmigung eine Legitimierung des selbst geschaffenen Bauzustands erstreben, und die auf Einschränkungen bei der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Garage verweisen, können auch keine grundstücksbezogene Ausnahmesituation geltend machen, die – wie möglicherweise bei natürlichen Geländeversprüngen zwischen zwei Grundstücken - eine Befreiung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 LBO 1996, der im Übrigen ausdrücklich eine Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Belange anordnete, rechtfertigen könnte.

Im Ergebnis vermittelt die Verletzung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 dem Kläger hinsichtlich der konkreten Anlage einen subjektiven (abstandsflächenrechtlichen) Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996).

Auch die in Fällen der Nachbaranfechtungsklage bei Rechtsänderungen nach Erteilung der Baugenehmigung nach dem sog. Günstigkeitsgrundsatz allgemein gebotene zusätzliche Prüfung, ob sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Bauherrn geändert hat, (Vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI RNrn. 55-58) rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Eine (materielle) „Legalisierung“ der Stützmauer ist durch das im Juni 2004 mit der Neufassung der Landesbauordnung in Kraft getretene neue Abstandsflächenrecht (§§ 7, 8 LBO 2004) nicht eingetreten. Für den vorliegenden Fall enthält dieses keine entscheidenden Veränderungen. Die für Mauern zur Stützung natürlichen Geländes auf der Grenze geltende Höhenbegrenzung auf maximal 2 m, die hier deutlich überschritten wurde, gilt nach wie vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 b) LBO 2004). Dass die in der Vorläuferbestimmung enthaltene „Messanleitung“ nicht übernommen wurde, hat keine entscheidende Bedeutung. Der ohnehin nur auf die dort ebenfalls geregelten Einfriedungshöhen abhebende Satz in der Gesetzesbegründung (LTDS 12/866 vom 7.5.2003, Seite 159), dass die Beeinträchtigung des tiefer liegenden Grundstücks durch Einfriedungen nicht größer sei als durch sonstige zulässige Grenzbebauungen, hat für die vorliegende (umgekehrte) Konstellation keine Aussagekraft. Entscheidend ist, dass der Landesgesetzgeber die allgemein übliche Maßgeblichkeit der allein baugrundstücksbezogenen Höhenmessung in dem nunmehrigen § 2 Abs. 7 LBO 2004 durch entsprechende Wortlautänderung (nunmehr: „Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück“) quasi „vor die Klammer gezogen“ und für bodenbezogene Höhenmessungen im Bereich des saarländischen Bauordnungsrechts generell für verbindlich erklärt hat. Hierzu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (a.a.O. Seite 154), die bisherige Formulierung sei bei grenzständigen Gebäuden missverständlich gewesen. Außerdem gelte die Vorschrift nicht nur für Gebäude, sondern auch für andere bauliche Anlagen. Daraus ergibt sich, dass auch bei der Höhenbestimmung der Stützmauer der Beigeladenen auf das Geländeniveau auf dem „Baugrundstück“ abzustellen ist. Hinsichtlich der sonstigen Rechtsfragen sind – im materiell-rechtlichen Bereich – keine hier wesentlichen Veränderungen eingetreten. Die TVO wurde in die Landesbauordnung integriert. Das sicherheitsrechtliche Erfordernis von Umwehrungen ergibt sich nunmehr aus § 38 LBO 2004. Auch das zwischenzeitlich durch Verzicht auf die allein grundstücksbezogene „Härteklausel“ des § 75 Abs. 3 Nr. 1 LBO 1996, die in aller Regel eine Befreiung nicht zuließ, vom Gesetzgeber „entschärfte“ Abweichungsrecht (§ 68 LBO 2004) setzt bereits tatbestandlich eine aus den tatsächlichen Verhältnissen des Baugrundstücks abzuleitende Sondersituation in Abweichung von dem vom Gesetzgeber in den Blick genommenen „Normalfall“ voraus. Sie kann nicht aus der Verwirklichung des zu beurteilenden Bauvorhabens – hier der massiven Abgrabung durch die Beigeladenen – hergeleitet werden, sondern muss diesem vielmehr grundstücksbezogen vorgegeben sein.

Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass das sog. „Günstigkeitsprinzip“ nicht für den Bereich des Bauverfahrensrechts gilt. Nach dem Inkrafttreten der Neufassung der LBO (2004) ist eine Garage dieser Größe gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) LBO 2004 verfahrensfrei und damit von jeder präventiven bauaufsichtsbehördlichen Prüfung freigestellt, nicht allerdings von materiell-rechtlichen Anforderungen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Insoweit besteht auch kein Bauvorlagenerfordernis mehr. Die Stützmauer ist nach heutigem Verfahrensrecht nicht verfahrensfrei, da sie die insoweit geltende Höhenbegrenzung (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 lit. c LBO 2004) überschreitet und daher gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren bedarf. Vorbehaltlich ausdrücklicher Abweichungsanträge (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) findet allerdings auch insoweit keinerlei präventive bauordnungsrechtliche Überprüfung mehr statt. Materiellrechtlich bleibt allerdings auch das ohne Bedeutung (§ 60 Abs. 2 LBO 2004).

Die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, inwieweit sich durch eine bauliche „Integration“ der (jetzigen) Stützmauer in das Garagenbauwerk, also durch dessen Vergrößerung, mit Blick auf die dann einschlägige Mittelungsmöglichkeit für die Ermittlung der zulässigen grenzseitigen Wandhöhe, rechtliche Verbesserungen hinsichtlich des Abstandsflächenerfordernisses für die Beigeladenen erzielen ließen, bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Der Senat hat allein das genehmigte Bauvorhaben in Blick zu nehmen und in den eingangs geschilderten rechtlichen Grenzen auf seine Nachbarrechtmäßigkeit zu untersuchen.

Aufgrund des festgestellten Nachbarrechtsverstoßes ist die Baugenehmigung unabhängig von Fragen eines baulichen Funktionszusammenhangs schon aus rechtlichen Gründen insgesamt aufzuheben. Die Beigeladenen haben Garage und Stützmauer zum Gegenstand eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens gemacht. Das Vorhaben ist auch für die Gerichte im Rahmen des Anfechtungsstreits nicht „teilbar“. Daher braucht auf die Frage des von den Beigeladenen und vom Verwaltungsgericht verneinten „funktionalen“ Zusammenhangs von Garage und Stützmauer, der allerdings eigentlich wegen der gerade von den Beigeladenen in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellten Sicherungsfunktion der Stützmauer für die Zufahrt eigentlich schwerlich verneint werden kann, nicht weiter eingegangen zu werden. Im Urteil des Senats vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 – wurde im Rahmen der Bejahung des Einschreitensanspruchs des Klägers sogar von einem (untrennbaren) baulich „funktionalen Zusammenhang“ zwischen Garage und Stützmauer sowie von einem „zugehörigen unselbständigen Bauteil“ in Form eines insoweit „vorgelagerten Stützmauerteils“ ausgegangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand keine Veranlassung, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG; vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 21.8.2007 – 2 Q 16/06).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht und in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit Begründung versehene Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung des Beklagten vom 5.11.2002 zum Neubau einer PKW-Garage und zur Errichtung einer Stahlbeton-Grenzstützwand auf der Parzelle Nr. 412/4 in Flur 7 der Gemarkung M und den seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Bescheid des Kreisrechtsausschusses vom 5.2.2004 zu Unrecht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidungen verletzen den Kläger als Eigentümer des von der Grenzbebauung betroffenen rechten Nachbargrundstücks (Parzelle Nr. 412/5) in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Beurteilungsgegenstand für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung durch eine Bauerlaubnis ist generell ausschließlich das in den genehmigten Bauvorlagen dargestellte Vorhaben, nicht ein unter Umständen abweichend davon ausgeführtes tatsächlich vorhandenes Bauwerk. Eine subjektive Rechtsverletzung des Nachbarn kann sich dabei nur aus der Nichtbeachtung von Rechtsvorschriften ergeben, die von der Behörde bei ihrer Genehmigungsentscheidung zu prüfen waren. Vorliegend maßgeblich ist mit Blick auf den Entscheidungszeitpunkt des Beklagten noch § 67 LBO 1996, das heißt das in dessen Abs. 2 enthaltene eingeschränkte materielle Programm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens.

Danach war insbesondere nicht Prüfungsgegenstand die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit (§ 16 LBO 1996, heute § 13 LBO 2004), die der Kläger als nicht gewahrt ansieht und die einen wesentlichen Teil seines Sachvortrags auch im vorliegenden Verfahren einnehmen. Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Genehmigungsentscheidung des Beklagten unter diesem Aspekt scheidet daher von vorneherein aus. Fragen der Standsicherheit waren seit Inkrafttreten der LBO 1996 in vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr zu prüfen. Deswegen kommt es für vorliegende Entscheidung nicht darauf an, ob das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des potentiell nachbarschützenden § 16 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 genügt, wonach durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens unter anderem die Tragfähigkeit des Baugrundes von Nachbargrundstücken nicht gefährdet werden darf. (vgl. zur ohnedies allenfalls eingeschränkten Bedeutung derartiger Einwände im Rahmen eines Anfechtungsstreits Bitz/Schwarz, Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI RNr. 119-121) Einen Verstoß gegen diese Vorschrift hätte der Kläger, sofern ein solcher denn vorgelegen hätte, allenfalls im Wege eines Einschreitensverlangens (§ 88 Abs. 1 LBO 1996, heute § 82 Abs. 1 LBO 2004) geltend machen können. Die uneingeschränkte Geltung materieller Anforderungen unabhängig von der präventiven Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde hatte der Gesetzgeber in §§ 67 Abs. 6, 65 Abs. 3 LBO 1996 ausdrücklich klar gestellt. Die von dem Kläger in dem Zusammenhang angeführte Bauvorlagenpflicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996 stellt hingegen ein rein formelles Erfordernis dar, das im Falle seiner Nichtbeachtung keine subjektive Betroffenheit seinerseits auslösen könnte.

Das bauaufsichtsbehördliche Prüfungs- und damit auch Entscheidungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 67 LBO 1996 umfasste jedoch – anders als nach heutigem Bauordnungsrecht (§ 64 Abs. 2 LBO 2004) – noch die Frage der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996). Mit den damals einschlägigen Vorschriften (§§ 6, 7 LBO 1996) ist das genehmigte Bauvorhaben indes nicht vereinbar.

Dies gilt allerdings, wenn man insoweit eine isolierte Betrachtung vornimmt und die Frage der Anfahrungsmöglichkeiten einmal außen vor lässt, in der nunmehr genehmigten Form nicht mehr für die Garage der Beigeladenen. Die genehmigten Bauvorlagen sehen einen Rückbau insbesondere hinsichtlich der bei der Ausführung seinerzeit nicht eingehaltenen maximalen mittleren Wandhöhe vor, so dass die Anlage nach entsprechender Reduzierung den materiellen Privilegierungsanforderungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 ff LBO 1996 genügen würde. (vgl. zum bisherigen Genehmigungsstand unter anderem OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 –, BRS 65 Nr. 118) Eine Nachbarrechtsverletzung des Klägers ergibt sich insoweit nicht mehr, zumal die Planung nach den Genehmigungsunterlagen nun an der Rückseite auch einen rechtwinkligen Ansatz der Rückwand an die dort schräg verlaufende Grenze aufweist. Ob ein solcher in diesen Fällen zur Vermeidung einer teilweise (nur) grenznahen Ausführung notwendig ist, bedarf daher keiner Vertiefung.

Abstandsflächenrechtlich unzulässig ist indes die im Bereich der vorgelagerten Einfahrt zur Garage seitlich zur Stützung des dort an der Grenze anstehenden Geländes des Grundstücks des Klägers genehmigte „Stahlbeton-Grenzstützwand“. Insofern liegt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht, speziell § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 vor. Danach waren Stützmauern „ohne eigene Abstandsfläche“ an der Grenze zum Nachbarn nur bis zu einer Höhe von 2 m – ausdrücklich: gemessen vom tiefer liegenden Grundstück – zulässig. Die genehmigte Mauer entlang der Garagenzufahrt der Beigeladenen hat hingegen eine Höhe von 2,90 m (Schnitt A-A), wobei die gesonderten Maßangaben bei Anschluss an das Garagengebäude (- 3,00 m bis – 0,01 m) ein Maß von 2,99 m ergeben. Insoweit hat das Verwaltungsgericht eine Höhe von 2,95 m zugrunde gelegt und ist im Übrigen von einer maximalen Höhe von 3,20 ausgegangen. Das mag indes auf sich beruhen. Aus einer Unbestimmtheit (Widersprüchlichkeit) genehmigter Bauvorlagen könnte kein „automatischer“ Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs hergeleitet werden. Vielmehr ist der Prüfung die für ihn „ungünstigste“ Variante zugrunde zu legen. Die genehmigte Stützmauer hat in jedem Fall eine Gesamthöhe von deutlich über den durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 maximal zugelassenen 2 m.

Das Verwaltungsgericht setzt das Verbot grenzständiger Stützmauern über 2 m mit seiner Interpretation faktisch „außer Kraft“, indem es auf das Abstandsflächenerfordernis grundsätzlich allein von Gebäuden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996) verweist, weswegen es keiner „Abweichung“ im Sinne der Überschrift zu § 7 LBO 1996 bedürfe. Ein Abstandserfordernis von sonstigen Anlagen, die nicht Gebäude sind (§ 6 Abs. 8 LBO 1996), wegen gebäudegleicher Wirkungen wird von ihm ebenfalls verneint, indem die Perspektive auf die Sicht des Nachbarn verschoben wurde. Bei der Stützwand wird indes die Betrachtungsweise vom tiefer liegenden Grundstück durch den § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 sogar ausdrücklich vorgegeben. „Abweichung“ im Sinne der Überschrift zu § 7 LBO 1996 – wenn man dies überhaupt als tauglichen Interpretationsansatz ansehen will – bedeutet daher in Ansehung der Regelung über Stützmauern, dass für derartige Anlagen über 2 m ein Abstandserfordernis begründet wird. Anders lässt sich die Vorschrift (sinnvoll) nicht interpretieren.

Dieser (objektivrechtliche) Verstoß gegen den § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 rechtfertigt auch die Annahme einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers als Eigentümer des von dieser Grenzbebauung betroffenen Grundstücks. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass von dem baulich-optischen Inerscheinungtreten der Anlage als „Wand“ her mit Blick auf die allgemeinen Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts, nämlich einer Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken, von einer Beeinträchtigung für den – vom Grundstücksniveau her – höher liegenden Kläger sicher nicht gesprochen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es für die Annahme einer Nachbarrechtsverletzung durch die Nichtbeachtung von Grenzabstandserfordernissen jedoch nicht auf die Feststellung eines bestimmten Ausmaßes tatsächlicher Beeinträchtigung an. Das gilt nicht nur für die Beurteilung von ausnahmsweise materiell abstandsflächenrechtlich privilegierten Grenzgebäuden, (vgl. dazu auch die im Vorprozess hinsichtlich der Garage der Beigeladenen ergangene Entscheidung: OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 –, BRS 65 Nr. 118) sondern auch im vorliegenden Zusammenhang.

Mit der gesetzlichen Begrenzung der Höhe von Stützmauern an der Grenze verfolgte der Landesgesetzgeber – von Fragen der Standsicherheit abgesehen – auch andere baupolizeiliche Anliegen. Der durch die auf rein optische Auswirkungen von seiner Seite aus reduzierte Betrachtung schlechter gestellte Nachbar (hier der Kläger als „Oberlieger“) soll durch diese Höhenbegrenzung auch vor den sich bei derartigen massiven Abgrabungen auf dem Nachbargrundstück ergebenden offensichtlichen baupolizeilichen Problemen geschützt werden. Bei solchen Baumaßnahmen stellen sich sicherheitsrechtliche Anforderungen auch mit Blick auf die Herstellung von Absturzsicherungen und die Verantwortlichkeit hierfür (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TVO 1996, für Höhenunterschiede ab 1 m). Diese Problematik wird in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 – für die Mauern bis 2 m Höhe – ausdrücklich im Wortlaut angesprochen, indem der Landesgesetzgeber bei die genannte Maximalhöhe übersteigenden – aus Sicherheitsgründen notwendigen – Stützwänden ausdrücklich nur „offene Umwehrungen zur Sicherung des höher liegenden Grundstücks“ zugelassen hat. Auch wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift die Begrenzung der Beeinträchtigungen des vom Niveau her tiefer liegenden Grundstücks durch solche Stützmauern auf dem (höher liegenden) Nachbargrundstück zur Sicherung des dortigen Geländes im Blick gehabt haben mag, ist damit der Schutzgehalt nicht abschließend in dem Sinne beschrieben, dass in der hier vorliegenden „umgekehrten“ Konstellation der Nachbar Abgrabungen quasi in unbestimmter Tiefe und anschließend Stützmauern letztlich sogar in jeder Höhe, vielleicht begrenzt nur durch das technisch „Machbare“, hinnehmen müsste. Die Vorschrift schützt vielmehr den Nachbarn, hier den Kläger, auch davor, dass unmittelbar an seiner Grenze massive Abgrabungen in einer Tiefe vorgenommen werden, die dann die Errichtung von Stützmauern über das durch § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4b) LBO 1996 zugelassene Maß hinaus notwendig machen.

Die Beigeladenen, die durch die nachträgliche Baugenehmigung eine Legitimierung des selbst geschaffenen Bauzustands erstreben, und die auf Einschränkungen bei der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Garage verweisen, können auch keine grundstücksbezogene Ausnahmesituation geltend machen, die – wie möglicherweise bei natürlichen Geländeversprüngen zwischen zwei Grundstücken - eine Befreiung nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 LBO 1996, der im Übrigen ausdrücklich eine Würdigung öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Belange anordnete, rechtfertigen könnte.

Im Ergebnis vermittelt die Verletzung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 b) LBO 1996 dem Kläger hinsichtlich der konkreten Anlage einen subjektiven (abstandsflächenrechtlichen) Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996).

Auch die in Fällen der Nachbaranfechtungsklage bei Rechtsänderungen nach Erteilung der Baugenehmigung nach dem sog. Günstigkeitsgrundsatz allgemein gebotene zusätzliche Prüfung, ob sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Bauherrn geändert hat, (Vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. XI RNrn. 55-58) rechtfertigt hier keine andere Beurteilung. Eine (materielle) „Legalisierung“ der Stützmauer ist durch das im Juni 2004 mit der Neufassung der Landesbauordnung in Kraft getretene neue Abstandsflächenrecht (§§ 7, 8 LBO 2004) nicht eingetreten. Für den vorliegenden Fall enthält dieses keine entscheidenden Veränderungen. Die für Mauern zur Stützung natürlichen Geländes auf der Grenze geltende Höhenbegrenzung auf maximal 2 m, die hier deutlich überschritten wurde, gilt nach wie vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 b) LBO 2004). Dass die in der Vorläuferbestimmung enthaltene „Messanleitung“ nicht übernommen wurde, hat keine entscheidende Bedeutung. Der ohnehin nur auf die dort ebenfalls geregelten Einfriedungshöhen abhebende Satz in der Gesetzesbegründung (LTDS 12/866 vom 7.5.2003, Seite 159), dass die Beeinträchtigung des tiefer liegenden Grundstücks durch Einfriedungen nicht größer sei als durch sonstige zulässige Grenzbebauungen, hat für die vorliegende (umgekehrte) Konstellation keine Aussagekraft. Entscheidend ist, dass der Landesgesetzgeber die allgemein übliche Maßgeblichkeit der allein baugrundstücksbezogenen Höhenmessung in dem nunmehrigen § 2 Abs. 7 LBO 2004 durch entsprechende Wortlautänderung (nunmehr: „Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück“) quasi „vor die Klammer gezogen“ und für bodenbezogene Höhenmessungen im Bereich des saarländischen Bauordnungsrechts generell für verbindlich erklärt hat. Hierzu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (a.a.O. Seite 154), die bisherige Formulierung sei bei grenzständigen Gebäuden missverständlich gewesen. Außerdem gelte die Vorschrift nicht nur für Gebäude, sondern auch für andere bauliche Anlagen. Daraus ergibt sich, dass auch bei der Höhenbestimmung der Stützmauer der Beigeladenen auf das Geländeniveau auf dem „Baugrundstück“ abzustellen ist. Hinsichtlich der sonstigen Rechtsfragen sind – im materiell-rechtlichen Bereich – keine hier wesentlichen Veränderungen eingetreten. Die TVO wurde in die Landesbauordnung integriert. Das sicherheitsrechtliche Erfordernis von Umwehrungen ergibt sich nunmehr aus § 38 LBO 2004. Auch das zwischenzeitlich durch Verzicht auf die allein grundstücksbezogene „Härteklausel“ des § 75 Abs. 3 Nr. 1 LBO 1996, die in aller Regel eine Befreiung nicht zuließ, vom Gesetzgeber „entschärfte“ Abweichungsrecht (§ 68 LBO 2004) setzt bereits tatbestandlich eine aus den tatsächlichen Verhältnissen des Baugrundstücks abzuleitende Sondersituation in Abweichung von dem vom Gesetzgeber in den Blick genommenen „Normalfall“ voraus. Sie kann nicht aus der Verwirklichung des zu beurteilenden Bauvorhabens – hier der massiven Abgrabung durch die Beigeladenen – hergeleitet werden, sondern muss diesem vielmehr grundstücksbezogen vorgegeben sein.

Nur ergänzend ist zu erwähnen, dass das sog. „Günstigkeitsprinzip“ nicht für den Bereich des Bauverfahrensrechts gilt. Nach dem Inkrafttreten der Neufassung der LBO (2004) ist eine Garage dieser Größe gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) LBO 2004 verfahrensfrei und damit von jeder präventiven bauaufsichtsbehördlichen Prüfung freigestellt, nicht allerdings von materiell-rechtlichen Anforderungen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004). Insoweit besteht auch kein Bauvorlagenerfordernis mehr. Die Stützmauer ist nach heutigem Verfahrensrecht nicht verfahrensfrei, da sie die insoweit geltende Höhenbegrenzung (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 lit. c LBO 2004) überschreitet und daher gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren bedarf. Vorbehaltlich ausdrücklicher Abweichungsanträge (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) findet allerdings auch insoweit keinerlei präventive bauordnungsrechtliche Überprüfung mehr statt. Materiellrechtlich bleibt allerdings auch das ohne Bedeutung (§ 60 Abs. 2 LBO 2004).

Die in der mündlichen Verhandlung angesprochene Frage, inwieweit sich durch eine bauliche „Integration“ der (jetzigen) Stützmauer in das Garagenbauwerk, also durch dessen Vergrößerung, mit Blick auf die dann einschlägige Mittelungsmöglichkeit für die Ermittlung der zulässigen grenzseitigen Wandhöhe, rechtliche Verbesserungen hinsichtlich des Abstandsflächenerfordernisses für die Beigeladenen erzielen ließen, bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Der Senat hat allein das genehmigte Bauvorhaben in Blick zu nehmen und in den eingangs geschilderten rechtlichen Grenzen auf seine Nachbarrechtmäßigkeit zu untersuchen.

Aufgrund des festgestellten Nachbarrechtsverstoßes ist die Baugenehmigung unabhängig von Fragen eines baulichen Funktionszusammenhangs schon aus rechtlichen Gründen insgesamt aufzuheben. Die Beigeladenen haben Garage und Stützmauer zum Gegenstand eines einheitlichen Genehmigungsverfahrens gemacht. Das Vorhaben ist auch für die Gerichte im Rahmen des Anfechtungsstreits nicht „teilbar“. Daher braucht auf die Frage des von den Beigeladenen und vom Verwaltungsgericht verneinten „funktionalen“ Zusammenhangs von Garage und Stützmauer, der allerdings eigentlich wegen der gerade von den Beigeladenen in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellten Sicherungsfunktion der Stützmauer für die Zufahrt eigentlich schwerlich verneint werden kann, nicht weiter eingegangen zu werden. Im Urteil des Senats vom 23.4.2002 – 2 R 7/01 – wurde im Rahmen der Bejahung des Einschreitensanspruchs des Klägers sogar von einem (untrennbaren) baulich „funktionalen Zusammenhang“ zwischen Garage und Stützmauer sowie von einem „zugehörigen unselbständigen Bauteil“ in Form eines insoweit „vorgelagerten Stützmauerteils“ ausgegangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Erstattungsausspruch zugunsten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) bestand keine Veranlassung, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO)

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG; vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 21.8.2007 – 2 Q 16/06).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 27/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da
published on 12/02/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2007 – 5 K 1031/07 – abgeändert und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2007 aufgehob
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.