Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Juli 2014 - 2 A 325/14

published on 22/07/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Juli 2014 - 2 A 325/14
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Mai 2014 – 5 K 954/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört zur Volksgruppe der Paschtunen und ist islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge stammt er aus dem Dorf S im Bezirk M der Provinz Khost. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung als Flüchtling, hilfsweise eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Mit Hilfe von Schleppern gelangte der Kläger nach B-Stadt/Main, wo ihn ein dort lebender Bruder abholte. Im November 2011 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter und gab an, minderjährig (15) zu sein. Nachdem das Jugendamt B-Stadt/Main im Rahmen einer Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Kläger volljährig sei,(vgl. die Verhandlungsniederschrift des Jugend- und Sozialamts der Stadt Frankfurt/Main vom 29.11.2011 (Asylakten des Beklagten, Blätter 27 ff.)) wurde er datenmäßig mit einem fiktiven Geburtsdatum erfasst.

Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte die Beklagte im Juli 2013 ab. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach dem Aufenthaltsgesetz verneint. Der Bescheid enthält eine Ausreiseaufforderung und – für den Fall der Nichtbefolgung – eine Abschiebungsandrohung.(vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.7.2013 – 5521991-423 –) In der Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, dass das Vorbringen des Klägers den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung jedenfalls insofern nicht genüge, als er eine aktuelle und noch fortwirkende eigene Verfolgungsbetroffenheit im Herkunftsland behaupte. Während die Schilderungen der Umstände und Hintergründe zum Tode seines Vaters und dreier Geschwister im Großen und Ganzen mit den dazu gemachten Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren übereinstimmten,(vgl. hierzu die Sitzungsniederschrift und das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig jeweils vom 17.8.2005 – A 1 K 30680/03 –, beides in der Akte des Bundesamts 2734138-423, dort Blätter 95 ff.) wirke das im Falle des Klägers angeblich Flucht auslösende Geschehen konstruiert. Auch die notwendigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Abschiebungsschutz seien nicht dargetan.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage, in deren Rahmen der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht aufrechterhalten hat, wurde vom Verwaltungsgericht nach einer persönlichen Anhörung im Mai 2014 abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, noch auf unionsrechtlichen subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG noch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung sei das Gericht überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zu den Flucht auslösenden Gründen nicht der Wahrheit entspreche. Auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen die entsprechende Einschätzung des Bundesamts im Ablehnungsbescheid sei das Vorbringen in sich nicht stimmig und lasse deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für ihm aktuell drohende Gefahren für Leib und Leben erkennen. Das Gericht gehe davon aus, dass der Vortrag keinen realen Hintergrund habe. Dem Kläger drohe auch nicht als Angehörigem der Zivilbevölkerung eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG), selbst wenn man einen solchen bezogen auf die Provinz Khost zu seinen Gunsten unterstelle. Sofern man eine Erreichbarkeit der Provinz verneinen und deshalb auf Kabul als Zielort abstellen wollte, änderte sich im Ergebnis nichts. Schließlich liege auch kein Abschiebungsverbot vor.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.5.2014 – 5 K 954/13 –, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylVfG), Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) beziehungsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach dem § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) rechtfertigt die von ihm begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der vom Inhalt der Darlegungen her in Bezug auf Abschiebungsverbote geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ergibt sich aus der Begründung des Antrags nicht.

Insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren aufgeworfenen Grundsatzfrage. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.1.2014 – 1 A 349/13 –)

Demgegenüber vertritt der Kläger in der Antragsbegründung lediglich die Auffassung, es komme „hier entscheidend darauf an, inwieweit sich das Gericht mit der Frage auseinander zu setzen hat, ob die geltend gemachten allgegenwärtigen Gefahren im Heimatland … tatsächlich zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit bzw. des Lebens führen können und inwieweit diese Gefährdung die behördliche Feststellung eines Abschiebungsverbots gebietet“.

Selbst wenn man darin eine grundsätzlich klärungsbedürftige „Frage“ erblicken wollte, gilt – ergänzend – Folgendes: Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil (ab Seite 13, Abschnitt II. der Entscheidungsgründe) nach einer umfassenden Darstellung der insoweit allgemein geltenden Entscheidungsmaßstäbe unter Anführung einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung – ebenso ausführlich – mit diesen Fragen beschäftigt und unter Heranziehung des ihm zur Verfügung stehenden Dokumentations- und Auskunftsmaterials im Ergebnis eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts in Afghanistan beziehungsweise in Teilen davon verneint. Der Kläger nennt in seiner Antragsbegründung nicht einmal weitergehende, eine abweichende Beurteilung dieser Frage rechtfertigende oder gar gebietende Erkenntnisse oder Quellen. Sein Vortrag wendet sich vielmehr ganz allgemein gegen das Ergebnis der materiellen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Dieser Aspekt spielt aber in asylrechtlichen Zulassungsverfahren – anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – keine Rolle und rechtfertigt als solcher sicher nicht die Annahme einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Es ist sicher auch nicht „grundsätzlich“ so, dass das Verwaltungsgericht die sich im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten stellenden Fragen so lange (weiter) zu „prüfen“ hätte, bis sie sich schließlich im Sinne des Klägers beantworten lassen.

Auch der nicht nachzuvollziehende Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe hier nur eine „nicht belegte Behauptung aufgestellt“, dass die seitens des Klägers unter Verweis auf allgemeine Schilderungen der Verhältnisse in Afghanistan behaupteten extremen Gefahrenlagen in der Provinz Khost nicht vorlägen und hinsichtlich der Hauptstadt Kabul nicht von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt auszugehen sei, geht am Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung schlicht „vorbei“. Der Kläger spricht in anderem Zusammenhang selbst von einer „überaus um Details und Darlegung neuerer Erkenntnisse bemühten Auseinandersetzung mit den aktuellen Problemen“ im Urteil des Verwaltungsgerichts, die er freilich als einseitig und seitens der deutschen auswärtigen Quellen als Teil eines Versuchs „westlicher Mächte“ ansieht, die Bemühungen um eine Zurückdrängung der Taliban „als erfolgreich zu beschreiben“. Auch in dem Zusammenhang wie auch bei der von ihm allgemein behaupteten brutalen Ausbeutung von Rückkehrern durch „einheimische Geschäftsleute“, was zu einem „scheinbaren wirtschaftlichen Aufschwung beitrage“, nennt der Kläger keinerlei Dokumente oder Quellen, die für eine von der – durch solche belegte – des Verwaltungsgerichts abweichende Sichtweise oder auch nur für weitere Aufklärungsschritte Anlass bieten könnten. Allein die Ergebnisrichtigkeit ist ohnehin kein Kriterium im asylrechtlichen Zulassungsverfahren. Das belegt der § 78 Abs. 3 AsylVfG. Die dortige, gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG macht vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsbeurteilung regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
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published on 19/12/2014 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. November 2014 - 6 K 2092/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründ
published on 12/09/2014 00:00

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.