Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Mai 2010 - 2 A 31/10

published on 25/05/2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Mai 2010 - 2 A 31/10
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 182/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 26.11.2009, mit dem das Verwaltungsgericht seine Verpflichtungsklage mit dem Antrag abgewiesen hat,

„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.7.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2006 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des hinteren Anbaus als Terrasse zu untersagen,“

kann nicht entsprochen werden.

Die Berufung gegen das angegriffene Urteil ist zunächst nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht zwar geltend, das Urteil weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – ab, nach der dem Gebot der Rücksichtnahme bei grenzständig errichteten Gebäuden nach dem Wegfall der Pflicht zum deckungsgleichen Anbau besondere Bedeutung zukomme. Einen abstrakten Rechtssatz des genannten Senatsurteils, dem dann eine hiervon abweichende, ebenfalls abstrakte Rechtsaussage des erstinstanzlichen Urteils gegenübergestellt wird, ist jedoch nicht bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der umstrittenen Dachterrasse einer eingehenden Würdigung am Maßstab des im hier einschlägigen § 34 BauGB verankerten Gebotes der Rücksichtnahme unterzogen hat. Dass diese Beurteilung nicht im Sinne des Klägers ausgefallen ist, begründet noch keine Abweichung im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des vom Kläger ebenfalls angeführten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt. Der Kläger bezeichnet es als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob nach dem Wegfall der Pflicht zum deckungsgleichen Anbau ohne jegliche Beschränkung an einem vorhandenen Grenzbau „angebaut“ werden darf. Diese Frage würde sich – wörtlich verstanden – in einem etwaigen Berufungsverfahren so nicht stellen und wäre im Übrigen in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das saarländische Landesrecht bereits geklärt. Bereits das Verwaltungsgericht hat unter auszugsweiser Wiedergabe der Begründung zum Entwurf der Landesbauordnung 2004 (Landtagsdrucksache 12/866) zu den später Gesetz gewordenen Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO (2004), in der es unter anderem heißt, nach neuem Recht sei die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger Maßstab für die Größe des „Anbaus“, ausgeführt, die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines „Anbaus“ an ein grenzständiges Gebäude bestimme sich allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften, und ist im Anschluss hieran in die Prüfung der Frage eingetreten, ob die umstrittene Dachterrasse in einer Abwehrrechte des Klägers begründenden Weise gegen die hier einschlägige bauplanungsrechtliche Bestimmung des § 34 BauGB und das darin verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. Das Verwaltungsgericht ist demnach bei seiner Entscheidung gerade nicht davon ausgegangen, dass entsprechend einem wörtlichen Verständnis der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage „ohne jegliche Beschränkung an einen vorhandenen Grenzanbau angebaut werden darf“. Es hat vielmehr angenommen, dass die Zulässigkeit einer Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch die einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmt und damit letztlich auch begrenzt wird.

Sollte die aufgeworfene Frage hingegen darauf abzielen zu klären, ob die Zulässigkeit einer wechselseitigen Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück – abgesehen von sich aus planungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen – auch durch abstandsflächenrechtliche Vorschriften eingeschränkt wird, so ist sie – in dieser Allgemeinheit – bereits in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt. Der Senat hat nämlich in dem vom Kläger in anderem Zusammenhang angeführten, ebenfalls die Grundstücke der privaten Beteiligten betreffenden Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – zu den gegenüber § 6 LBO 1988 neu gefassten Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO 2004 ausgeführt, nach dem gegenwärtigen, nur noch auf ein Bauen an der Grenze („ohne Grenzabstand“) abstellenden Gesetzestext könne der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstanderfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenbestimmungen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenzen des Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren. Darin liegt die Aussage, dass sich – nachdem der Gesetzgeber die noch in § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 1988 enthaltene Beschränkung einer wechselseitigen Grenzbebauung außerhalb von Bereichen mit einem planungsrechtlich vorgegebenen Zwang zum Bauen ohne Grenzabstand auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau gezielt beseitigt hat - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften insoweit keine Einschränkungen (mehr) entnehmen lassen. Grundsätzlicher Klärungsbedarf im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO thematisierten Frage der Behandlung von Grenzbauten in Fällen einer vorhandenen grenzständigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück, wenn nach bebauungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Auch für diese Konstellation gilt die Aussage des Senats im Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 -, dass der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenze des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren kann. Der Beantwortung weiterer grundsätzlich klärungsbedürftiger Fragen bedarf es hierfür nicht. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Sätze 2 bis 4 des § 7 Abs. 1 LBO 2004 gegenüber der in seinem Satz 1 begründeten prinzipiellen Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen – ganz allgemein betrachtet – den Vorrang des Bauplanungsrechts zum Ausdruck bringen und ferner Situationen regeln, in denen von dessen Vorgaben abgewichen ist. Dabei bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004 zunächst den Vorrang eines planungsrechtlich begründeten Zwanges zur Grenzbebauung gegenüber der Pflicht des Satzes 1 zur Freihaltung von Abstandsflächen. Auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004, wonach die Freihaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, bringt das Primat des Planungsrechts zur Geltung: In Fällen, in denen kein bodenrechtlicher Zwang zur Grenzbebauung besteht, gleichwohl aber planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden darf – etwa bei der ausdrücklichen planerischen Zulassung oder dem Vorhandensein von Doppelhäusern oder Hausgruppen (letztere unterhalb zur Schwelle geschlossenen Bauweise) in der näheren Umgebung – besteht im Grundsatz eine Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen oder anders gewendet, ein einseitiger Grenzanbau wäre unzulässig. Erlaubt sein soll nur eine wechselseitige Grenzbebauung

vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 – BRS 63 Nr. 185, zu Doppelhäusern in offener Bauweise.

In einer solchen Konstellation soll § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sicherstellen, dass in Fällen, in denen die planungsrechtliche Befugnis („darf“) zur Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand ausgenutzt werden soll, auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Regelung zielt dabei ersichtlich, zumindest in erster Linie auf den zuerst Bauenden ab.

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBO 2004 betreffen hingegen Fallgestaltungen, in denen eine von den planungsrechtlichen Vorgaben abweichende Situation vorgefunden wird, sei es dass trotz zwingender planungsrechtlicher Vorgabe eines Bauens mit Grenzabstand an der Nachbargrenze bereits ein Gebäude vorhanden ist (Satz 3) oder trotz zwingender Pflicht zu einer Bebauung ohne Grenzabstand ein Gebäude mit Grenzabstand ausgeführt ist (Satz 4), und eröffnen der Behörde die Befugnis, zu gestatten oder zu verlangen, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (Satz 3) oder eine Abstandsfläche freigehalten wird (Satz 4). Letztlich geht es darum, ob dem Zweitbauenden ebenfalls eine Abweichung von den planungsrechtlichen Vorgaben erlaubt oder sogar vorgegeben wird. Den beiden letztgenannten Fallgestaltungen lässt sich die Konstellation, dass in einem Gebiet, in dem Planungsrecht sowohl bauen mit als auch ohne Grenzabstand erlaubt, also auch Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden „dürfen“, bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück ein Vorhaben auf dem Baugrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand ausgeführt werden soll, ersichtlich nicht zuordnen. Denn die vorgesehene hinzutretende Bebauung ohne Grenzabstand stellt hier gerade keine Abweichung von entsprechenden planungsrechtlichen Vorgaben dar. Im Gegenteil: Mit ihr wird entsprechend den planungsrechtlichen Intentionen, denen letztlich auch mittels § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 Rechnung getragen werden soll, die Einseitigkeit der vorhandenen Grenzbebauung gerade beseitigt. Von daher besteht insoweit auch kein Bedarf für eine Gestaltungsentscheidung wie in den Fällen des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBO 2004. In Erwägung zu ziehen wäre allenfalls eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004. Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 6 LBO 1988 die Frage einer analogen Anwendung des damaligen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 1988 mehrfach angesprochen (und letztlich offen gelassen)

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.3.2002 – 2 Q 35/01 – und vom 23.6.2003 - 1 Q 21/03 -.

Diese Rechtsprechung muss jedoch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sowohl § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 als auch Satz 3 LBO 1988 die Zulässigkeit einer Grenzbebauung bei vorhandenem grenzständigen Baubestand auf dem Nachbargrundstück auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau beschränkten, also eine bauordnungsrechtliche Begrenzung des Umfanges der Befugnis zum Bauen ohne Grenzabstand in derartigen Fällen enthielten. Diese bauordnungsrechtliche Begrenzung ist indes – wie dargelegt – vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 2004 bewusst beseitigt worden, und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Gesetzgeber in Fallgestaltungen, in denen planungsrechtliche Vorgaben ein Bauen ohne Grenzabstand sogar erlauben („darf“), die Ausführung eines grenzständigen Vorhabens bei vorhandener Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück stärker einschränkt als in Fallgestaltungen, in denen auf dem Nachbargrundstück eine Bebauung ohne Grenzabstand vorhanden ist, obwohl nach planungsrechtlichen Vorgaben mit Grenzabstand gebaut werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004). Im Übrigen ist in Fällen, in denen Planungsrecht die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand erlaubt und auf dem Nachbargrundstück ein Grenzgebäude vorhanden ist, der planungsrechtlichen „Vorgabe“, dass die Grenzbebauung wechselseitig erfolgt, die mittels § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sichergestellt werden soll, gerade Rechnung getragen. Mit Blick auf die spezifische nachbarrechtliche Situation ist ferner auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten Grundsatz zu verweisen, dass derjenige, auf dessen Grundstück ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, prinzipiell von seinem Nachbarn nicht mit Erfolg verlangen kann, dass dieser abstandsflächenrechtliche Bestimmungen beachtet, von denen seine eigene Bebauung abweicht. Das erlaubt es, aus den Regelungen des § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 2004 zu schließen, dass der Normgeber auch in Fällen, in denen bei planungsrechtlicher Zulässigkeit von Gebäuden ohne Grenzabstand ein Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück vorhanden ist, dem Nachbarn, auf dessen Grundstück das Gebäude ohne Grenzabstand steht, gegenüber der Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand an der anderen Seite der Grenze kein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht zubilligt, sondern ihn (ebenfalls) auf die Geltendmachung eventueller Verstöße gegen drittschützendes Bauplanungsrecht beschränkt. Die weitere Frage, ob von einer vorhandenen Grenzbebauung ausgegangen werden kann, wenn der grenzständige Baubestand auf dem Nachbargrundstück abgängig ist, zur Beseitigung ansteht oder nur provisorischen Charakter aufweist, stellt sich im vorliegenden Fall offenkundig nicht und wäre im Übrigen unabhängig davon zu beantworten, ob die planungsrechtliche Situation, in der sich die betreffende Bebauung befindet, ein Bauen ohne Grenzabstand erlaubt oder – wie im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 – die Freihaltung einer Abstandsfläche vorschreibt.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob die Zulässigkeit einer wechselseitigen Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück – abgesehen von sich aus planungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen – auch durch abstandsflächenrechtliche Vorschriften eingeschränkt wird, in seinem Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – bereits – verneinend – entschieden hat und der Kläger in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages keine darüber hinausgehenden grundsätzlich bedeutsamen Fragen aufgeworfen hat.

Ebenfalls nicht erfüllt ist der von dem Kläger in erster Linie geltend gemacht Berufungszulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der Kläger zeigt mit seiner den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung bestimmenden fristgerechten Antragsbegründung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine Umstände auf, die Veranlassung geben, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – wie nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich – nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in ihrem Ergebnis ernstlich zu bezweifeln. Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht daraus, dass – wie dem Kläger freilich zuzugeben ist – das Verwaltungsgericht bei der vorliegenden örtlichen Situation wohl zu Unrecht von einem Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 ausgegangen ist. Denn wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung des Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausgeführt, hat es entscheidungstragend angenommen, dass sich in der vorliegenden Fallkonstellation die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständiges Gebäude allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (siehe Seite 10 des Urteilsabdrucks). Das entspricht wie dargelegt der Rechtsprechung des Senats, an der auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens des Klägers festzuhalten ist. Bei der anschließenden Beurteilung der Frage, ob die umstrittene Dachterrasse zum Nachteil des Klägers gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, hat das Verwaltungsgericht – wie vom Kläger nicht in Frage gestellt wird – zutreffend bei § 34 BauGB angesetzt, offen gelassen, ob Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Bestimmung vorliegend einschlägig ist und in der Folge geprüft, ob die umstrittene Dachterrasse mit dem im Merkmal des Sicheinfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB beziehungsweise in dem über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 15 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot zu vereinbaren ist. Es hat in diesem Zusammenhang zunächst auf der Grundlage des anlässlich der im Verfahren 5 K 98/05 am 31.5.2006 durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit sowie der Einsichtnahme in die in den Akten befindlichen Katasterkarten und Luftbilder festgestellt, dass der Anbau auf dem Anwesen des Beigeladenen, auf dem sich die streitige Dachterrasse befindet, innerhalb der durch die vorhandene Bebauung der Umgebung vorgegebenen Baugrenzen steht und die überbaubaren Grundstücksflächen nicht überschreitet, das heißt, dass er sich innerhalb des insoweit durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens hält. Bei der anschließenden Prüfung des Rücksichtnahmegebotes ist das Verwaltungsgericht sodann in nicht zu beanstandender Weise von den hierzu in der von ihm auch angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ausgegangen. Das wird vom Kläger auch nicht problematisiert. Die anschließende Würdigung der Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes im Lichte dieser Grundsätze lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei vorliegend im Hinblick darauf anzunehmen, dass die Dachterrasse auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht nur erheblich bis zur vierfachen Größe seines eigenen Balkons ausgeweitet worden sei, zu diesem eine deutliche, unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten eröffnende höhenmäßige Differenz aufweise und ihre Nutzung mangels Vorkehrungen zur akustischen Gebäudetrennung Geräuschimmissionen in seinem Wohnbereich mit sich bringe, gibt das keine Veranlassung, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme einem Nachbarn keinen Anspruch darauf vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. Die Frage eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot ist vielmehr erst dann aufzuwerfen, wenn eine über Lästigkeiten und auch ansonsten im nachbarlichen Nebeneinander typischerweise vorkommende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit festzustellen ist

vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 – BRS 49 Nr. 188 – Seite 437 -; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.7.1995 – 2 W 28/95 –, und vom 5.10.1995 – 2 W 40/95 -.

Hiervon ausgehend ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden, prinzipiell hinzunehmen sind. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs – Terrassen, Balkone, Gärten – ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht herausgestellt, dass die Situation vorliegend gerade dadurch gekennzeichnet ist, das beide Nachbarn ihre bauliche Nutzung bis unmittelbar an die gemeinsame seitliche Grenze herangeführt haben, also weder der Kläger noch der Beigeladene Abstandsflächen als Freiflächen in das nachbarliche Austauschverhältnis einbringen, die unter anderem auch auf die Wahrung des Wohnfriedens mit Blick auf Beeinträchtigungen der hier in Rede stehenden Art abzielen. Es begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht diese durch die wechselseitig vorhandene Grenzbebauung sicherlich verschärfte Konfliktlage nicht in der Weise aufgelöst hat, dass es im Interesse des Klägers an einer weiteren ungestörten Nutzung seiner Grenzbebauung die Nutzung der grenzständigen Anlage des Beigeladenen als rücksichtslos beanstandet hat. Dass das Verwaltungsgericht dem Belang des Klägers, von einer von der Dachterrasse des Beigeladenen aus eröffneten Einsichtnahme auf seinen Balkon und in seine Räumlichkeiten verschont zu bleiben, in der Abwägung kein durchgreifendes Gewicht beigemessen hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach das Gebot der Rücksichtnahme in der bebauten Ortslage keinen Schutz von Aussichtsmöglichkeiten und vor Einsichtmöglichkeiten bietet

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.1996 – 2 W 12/96 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.1.1983 – 4 B 224/82 - BRS 40 Nr. 192, und vom 24.4.1989 – 4 B 72/89 -, BRS 49 Nr. 49.

In diesem Zusammenhang kommt auch der Höhendifferenz zwischen dem Niveau der Dachterrasse des Beigeladenen und demjenigen von Balkon und Anbau auf dem Grundstück des Klägers keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass sich die hier in Rede stehenden Einsichtmöglichkeiten nicht sonderlich von denjenigen unterscheiden, die prinzipiell auch vom rückwärtigen Gelände aneinandergebauter Doppelhäuser oder auch von Reihenhäusern deren Grundstücksniveau ebenfalls höhenmäßig differieren kann, eröffnet sind. Im Übrigen zeigen die in den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten 5 K 98/052 A 4/08 - befindlichen Lichtbilder (zum Beispiel Blatt 9 der vorgenannten Akte), dass zwischen der Terrasse des Beigeladenen und der grenzständigen Anlage des Klägers eine massive, höhenmäßig deutlich über das Niveau der umstrittenen Dachterrasse hinausragende Mauer vorhanden ist. Das bedarf indes hier keiner Vertiefung. Letztlich gilt nämlich auch insoweit, dass der hier in Rede stehende Interessenkonflikt letztlich darauf zurückzuführen ist, dass eben nicht nur der Beigeladene mit seiner als störend empfundenen, sondern auch der Kläger mit seiner die Rücksichtnahme einfordernden Nutzung bis unmittelbar an die gemeinsame seitliche Grenze herangerückt ist. Dass schließlich der Größe der Terrasse des Beigeladenen – nach Wegfall des Erfordernisses des (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbaus - keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, bedarf keiner näheren Erörterung. Im Übrigen wäre, soweit damit die „quantitative“ Aufrechnung der wechselseitigen Grenzbebauung angesprochen sein sollte, darauf zu verweisen, dass die Abstandsflächenfunktionen auf dem Anwesen des Beigeladenen – auch – durch den das Terrassenniveau deutlich überragenden Wohnraum hinter dem „eigentlichen“ Wohnhaus des Klägers beeinträchtigt werden.

Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit darin ein Verstoß gegen das in den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften verankerte Rücksichtnahmegebot zum Nachteil des Klägers verneint wird, so folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht der zwischen den privaten Beteiligten im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren umstrittenen Frage nicht weiter nachgegangen ist, ob die umstrittene Terrassennutzung bereits seit langen Jahren unbeanstandet von den früheren Eigentümern des Anwesens des Klägers stattgefunden hat. Diese Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es vorliegend an einem Verstoß gegen auch den Schutz des Klägers bezweckende Vorschriften fehlt. Wie ausgeführt, zeigt die insoweit das Entscheidungsprogramm des Oberverwaltungsgerichts bestimmende Begründung des Berufungszulassungsantrags keine Umstände auf, die Anlass geben könnte, die Ergebnisrichtigkeit dieser Beurteilung ernstlich zu bezweifeln. Auf die Klärung der Frage, wann die umstrittene Terrassennutzung aufgenommen wurde, kommt es daher nicht an.

Sind danach die Vorraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Berufung nicht erfüllt, so zeigen die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zugleich, dass die Sache auch keine besonders schwierigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen im Verständnis des gleichfalls geltend gemachten Berufungszulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft.

Nach allem ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 05/04/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert
published on 15/01/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert
published on 06/04/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverf
published on 13/04/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.